[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Claudia Müller, Katharina Dröge, Dieter
Janecek, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/25475 –
Ausgestaltung der Corona-Hilfen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bei der Ausgestaltung der November-, Dezember-, Überbrückungs- und
Neustarthilfen sowie beim angekündigten Sonderfonds für Kulturveranstaltungen
gibt es nach Ansicht der fragestellenden Fraktion weiterhin viele offene
Fragen und viel Kritik. Bei den Überbrückungshilfen wurde trotz mehrfacher
Korrekturen und trotz vielfältiger Aufforderungen kein Unternehmerlohn oder
eine Anerkennung von Lebenshaltungskosten aufgenommen, meist mit dem
Verweis auf die Möglichkeit der Beantragung von ALG II und dem sich
daraus ergebenden Mehraufwand des Abgleichs von Leistungen (siehe z. B.
Antwort auf die Mündliche Frage 7 der Abgeordneten Claudia Müller vom 6. Mai
2020, Plenarprotokoll 19/157). Die fragestellende Fraktion betrachtet diesen
Verweis auf den Mehraufwand für nicht stichhaltig, da bei der Beantragung
von ALG II Zuflüsse jeglicher Art sowieso angegeben und auch regelmäßig
überprüft werden müssen. Die geplante Neustarthilfe kann einen
Unternehmerlohn allein schon wegen ihrer zu geringen Höhe nicht ersetzen.
Bei den Novemberhilfen hat die Bundesregierung durch die Beschränkung der
Hilfen auf bestimmte Branchen und bestimmte Tätigkeitsfelder, durch die
völlige Umstellung der Berechnung der Hilfen und durch die Kurzfristigkeit, in
der diese Hilfen konzipiert und umgesetzt werden mussten, viel Kritik
hervorgerufen. Gleichzeitig verzögert sich die Auszahlung der Hilfen wohl bis ins
Jahr 2021 und droht so viele Unternehmen in Liquiditätsprobleme zu bringen,
die auch die Abschlagszahlungen teilweise nicht werden auffangen können. Es
droht nach Ansicht der fragestellenden Fraktion eine Insolvenzwelle und eine
noch weitreichendere dauerhafte Abwanderung der Fachkräfte aufgrund nicht
vorhandener Planungssicherheit der Arbeitgeberinnen.
Auch bei den November- und Dezemberhilfen gehen nach Ansicht der
fragestellenden Fraktion sehr viele Unternehmen leer aus. Besonders für
Soloselbstständige ist durch die hohe Hürde der Antragstellung über eine
Steuerberaterin, einen Wirtschafts- oder Buchprüfer oder eine Rechtsanwältin für die
Überbrückungshilfe II, welche als einzige weitere Hilfe den November- und
Dezemberzeitraum abdeckt, die Enttäuschung keine Novemberhilfen erhalten
zu können, sehr hoch. Da Korrekturen und Nachbesserungen jeweils nur mit
größerer Zeitverzögerung vorgenommen wurden, reißt das bei vielen
Unternehmen und Soloselbstständigen nur schwer wieder aufzufüllende finanzielle
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26486
19. Wahlperiode 05.02.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
4. Februar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Löcher. So sollen z. B. Unternehmen und Selbstständige, welche keine
November- und Dezemberhilfe erhalten, nach dem Willen der Bundesregierung
etwas leichter Hilfen für die Zeiträume Januar bis Juni erhalten können.
Durch den in der Presse vom Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz
angekündigten „Schutzschirm“ für Veranstalter (
https://www.tagesschau.de/inland/
scholz-corona-veranstaltungen-101.html) im Rahmen eines Sonderfonds für
Kulturveranstaltungen, übernimmt die Bundesregierung die Forderung der
fragestellenden Fraktion (vgl. Antrag auf Bundestagsdrucksache 19/23704,
27. Oktober 2020), Planungen für Kulturveranstaltungen zu ermöglichen und
bei coronabedingten Absagen Modelle zur Kostenübernahme zu entwickeln.
Bisher aber fehlen zu diesem Hilfssonderfonds, wie auch zu dem in Aussicht
gestellten Wirtschaftlichkeitsbonus für aufgrund der einzuhaltenden
Hygieneregeln wirtschaftlich unrentable Veranstaltungen, jegliche Details. Da die
Branche in den letzten nun neun Monaten mit zahlreichen Ankündigungen
vertröstet wurde, die Hilfen aber nie passgenau ankamen, besteht ein hohes
Interesse, zeitnah zu erfahren, wie der sogenannte Sonderfonds ausgestattet sein
wird und wer antragsberechtigt ist.
1. Wie hoch ist die Summe der insgesamt beantragten und ausgezahlten
November- und Dezemberhilfen (bitte für November- und
Dezemberhilfen getrennt angeben)?
Mit Stand 3. Februar 2021 wurden 329.271 Anträge auf Novemberhilfe mit
einem beantragten Fördervolumen in Höhe von 5.006.188.069,09 Euro gestellt.
Davon wurden bislang 2.967.804.830,61 Euro ausgezahlt.
Mit Stand 3. Februar 2021 wurden 266.565 Anträge auf Dezemberhilfe mit
einem beantragten Fördervolumen in Höhe von 4.138.209.829,15 Euro gestellt.
Davon wurden bislang 1.705.719.046,71 Euro ausgezahlt.
2. Ab wann werden die Novemberhilfen über die Abschlagszahlungen
hinaus ausgezahlt?
Die Abschlagszahlungen für die Novemberhilfe laufen bereits seit dem 27.
November 2020. Die Bearbeitung der regulären Anträge durch die
Bewilligungsstellen erfolgt seit 20. Dezember 2020. Die reguläre Auszahlung der
Novemberhilfe durch die Bewilligungsstellen der Länder wird seit dem 12. Januar
2021 vorgenommen.
3. Worin begründen sich die Auszahlungsverzögerungen für die
Novemberhilfen?
Die Antragstellung, wie auch die Auszahlungen der Abschlagszahlungen für
die außerordentlichen Wirtschaftshilfen für November (und Dezember)
erfolgten genau im vorher öffentlich angekündigten Zeitplan und lediglich knapp vier
Wochen nach den Beschlüssen über die Schließungsanordnungen in der
Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 28. Oktober 2020.
So ist, wie angekündigt, die Beantragung für die Novemberhilfe seit dem
25. November 2020 möglich. Wie angekündigt wurde noch Ende November,
am 27. November 2020, mit der Zahlung von Abschlagszahlungen begonnen.
Auch die Antragstellung und Abschlagszahlungen für die Dezemberhilfe
wurde, wie öffentlich angekündigt, fristgerecht umgesetzt: Seit dem 23. Dezember
2020 können Anträge gestellt werden (Soloselbständige konnten schon am
22. Dezember 2020 einen Antrag stellen), seit dem 5. Januar werden
Abschlagszahlungen für die Dezemberhilfe ausgezahlt.
Bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen für November (kurz
Novemberhilfe) handelt es sich um eine Wirtschaftshilfe für Einbußen, die im Monat
November erlitten wurden. Naturgemäß können solche Einbußen erst im
Nachhinein beziffert werden. Gerade um bei Unternehmen und Selbständigen dennoch
möglichst zügig Abhilfe für durch Schließungsanordnungen der MPK vom
28. Oktober 2020 entstandene Schäden zu schaffen, wurde das Instrument der
Abschlagszahlungen eingeführt. Der Bund geht hierbei für die Länder in
Vorleistung, da die Abschlagszahlungen über die Bundeskasse erfolgen, die
regulären Auszahlungen entsprechend der grundgesetzlichen Aufgabenteilung durch
die Bewilligungsstellen der Länder.
Die politische Verständigung auf die grundsätzlichen Parameter der
Novemberhilfe erfolgte also zeitnah zur gemeinsamen Telefonkonferenz der
Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28.
Oktober 2020, als sich aufgrund der steigenden Infektionszahlen abzeichnete, das
Schließungen einzelner Branchen unabwendbar werden. Nach den Beschlüssen
zur Schließungsanordnung und Gewährung einer außenordentlichen
Wirtschaftshilfe in der gemeinsamen Telefonkonferenz am 28. Oktober 2020
konnten dann im Anschluss die dafür nötigen Verwaltungsvereinbarungen mit den
Ländern ausgearbeitet und geschlossen werden. Nach der detaillierten und
rechtssicheren Ausgestaltung eines solchen Programms musste im Anschluss
die notwendige Software für das elektronische Antragsverfahren programmiert
werden. Dabei wurde insbesondere zur Vermeidung von Missbrauch der
Abgleich von Daten der Finanzverwaltung einbezogen und weiterentwickelt, u. a.
ELSTER-Zertifikate. Bei der Programmierung ist zu unterscheiden: Das
Antragsverfahren ermöglicht den Soloselbständigen und Prüfenden Dritten
(Steuerberatern, Rechtsanwälten, ...) die Antragstellung und veranlasst automatisch
die Abschlagszahlungen. Mit dem Fachverfahren bearbeiten die Länder die
Anträge, erteilen die Bescheide und veranlassen die endgültige Auszahlung. Die
Durchführung des Fachverfahrens ist Sache der Länder, da diese für die
Administrierung der Hilfen zuständig sind. Dabei werden die datenschutzrechtlichen
Anforderungen entsprechend der jeweiligen Zuständigkeiten des Bundes bzw.
der Länder berücksichtigt. Auf Bitten der Länder hatte die Bundesregierung
sich bereit erklärt, auf eigene Kosten ein vollständig digitalisiertes
Fachverfahren für die Novemberhilfe für die Länder programmieren zu lassen, um einen
schnellen Start der Überbrückungshilfen zu ermöglichen. Wegen der
unterschiedlichen zeitlich und technischen Voraussetzungen in den Ländern war die
Verständigung über die Abläufe und Anforderungen und die Programmierung
des Fachverfahrens deutlich aufwändiger als die Programmierung des
Antragsverfahrens.
4. Ab wann werden die Dezemberhilfen voraussichtlich beantragt und
ausbezahlt werden können (bitte nach Abschlägen und Gesamtbeträgen
differenzieren)?
Für die Dezemberhilfe können seit dem 22. Dezember 2020 Anträge gestellt
werden. Dabei werden auch hier seit dem 5. Januar 2021 zunächst
Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50.000 Euro geleistet. Inzwischen sind über
1,7 Mrd. Euro (Abschlagszahlungen und reguläre Auszahlungen) bereits
ausgezahlt (Stand: 3. Februar 2021). Soloselbständige, die noch keine
Überbrückungshilfe beantragt haben, können wie bei der Novemberhilfe bis zu einer
Förderhöhe von 5.000 Euro einen Direktantrag stellen und bekommen dann die
beantragte Förderung in einer Summe ausgezahlt. Die reguläre Auszahlung der
Dezemberhilfe ist am 1. Februar 2021 erfolgt.
5. Worin begründen sich die Verzögerungen bei der Antragstellung und die
Verzögerungen bei der Auszahlung für die Dezemberhilfen?
Die Antragstellung, wie auch die Auszahlungen der Abschlagszahlungen für
die außerordentlichen Wirtschaftshilfen für Dezember erfolgten ebenfalls genau
im vorher öffentlich angekündigten Zeitplan. Am 25. November 2020 wurde
die Verlängerung der Novemberhilfe in den Dezember als sog. Dezemberhilfe
in der gemeinsamen Konferenz der Bundeskanzlerin mit den
Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder beschlossen – lediglich knapp vier
Wochen später konnten bereits Anträge für die Dezemberhilfe gestellt werden.
Im direkten Anschluss nach diesem MPK-Beschluss wurden die dafür nötigen
Verwaltungsvereinbarungen zügig mit den Ländern ausgearbeitet und
geschlossen. Auch für die Dezemberhilfe wurde die notwendige Software für das
elektronische Antragsverfahren und die Abschlagszahlungen zügig programmiert.
Diese Arbeiten verliefen parallel zur Programmierung des Fachverfahrens zur
Novemberhilfe. Im Übrigen wird auf die Antwort zur Frage 3 verwiesen.
6. Bis wann soll die Software zur Auszahlung der November- und
Dezemberhilfen für die Länder bereitstehen (bitte bei unterschiedlicher
Software nach November und Dezemberhilfe differenzieren sowie bitte
begründen)?
Auf die Antworten zu den Fragen 2 bzw. 4 wird verwiesen.
7. Warum wurde für die November- und die Dezemberhilfe nicht auf schon
bewährte Zahlungswege und Zahlungsweisen zurückgegriffen, wie z. B.
die Auszahlungsweise früherer Corona-Hilfen oder z. B. über die KfW?
Die Beantragung und Auszahlung zum Beispiel über die Finanzämter wäre
möglich gewesen, davon haben allerdings Bundes- und Länderfinanzminister
Abstand genommen. Eine schnellere Abwicklung der Novemberhilfe über die
KfW wurde geprüft. Kurzfristig wäre dies insbesondere aus organisatorischen
und rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen und hätte zu erheblichen
Verzögerungen in der Programmabwicklung geführt. Auch für die
Überbrückungshilfe I und II wurde seitens der Bundesregierung in gleicher Weise, wie bei der
November- und Dezemberhilfe, auf Wunsch der Bundesländer jeweils ein
vollständig digitalisiertes einheitliches Fachverfahren für die Länder entworfen und
programmiert, die ihrerseits dann durch die Bewilligungsstellen die Prüfung
und Auszahlung der Anträge übernommen haben.
8. Aus welchen Gründen dürfen Soloselbstständige, die
Überbrückungshilfe I für den Zeitraum Juni bis September beantragt hatten, keine direkten
Anträge auf Novemberhilfe stellen, sondern diesen Antrag nur über
Dritte stellen (siehe FAQ
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehme
n.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Novemberhilfe/faq-novemberhilfe
n.html)?
Die Einbindung von prüfenden Dritten bei der Antragsstellung dient der
Reduktion der Missbrauchsanfälligkeit und ist deshalb ein wichtiger Baustein des
Antragssystems. Im Rahmen der November- und Dezemberhilfe sollte
allerdings Soloselbständigen mit einem geringen beantragten Fördervolumen ein
möglichst einfacher Zugang zur November- und Dezemberhilfe gewährt
werden. Deshalb wurde bis zu einem Fördervolumen von 5000 Euro für
Soloselbstständige grundsätzlich die Möglichkeit eines Direktantrags geschaffen.
Die Antragsstellung für die Überbrückungshilfe I und II musste bzw. muss im
Gegensatz zur November- und Dezemberhilfe zwingend durch einen prüfenden
Dritten erfolgen. Bei Soloselbstständigen, die bereits einen Antrag auf
Überbrückungshilfe gestellt haben, kann deshalb davon ausgegangen werden, dass
prüfende Dritte bereits mit den Antragsunterlagen – soweit für die November-
und Dezemberhilfe deckungsgleich – vertraut sind. Für diese Gruppe von
Antragsstellern ist daher anzunehmen, dass die Einbindung von prüfenden Dritten
vergleichsweise weniger Zusatzaufwand verursacht. Mit Blick auf das
Erfordernis der Missbrauchsvorbeugung insbesondere auch hinsichtlich des
Anrechnungserfordernisses von Hilfen für denselben Förderzeitraum hält die
Bundesregierung in diesen Fällen daher die Einbindung von prüfenden Dritten in der
Gesamtabwägung für angemessen.
9. Wie viele Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 5 000 Euro wurden
von Soloselbstständigen bisher beantragt, und wie viele wurden
ausgezahlt (bitte Anzahl und durchschnittliche Höhe der Auszahlung sowie
getrennt für November- und Dezemberhilfen angeben)?
Soloselbständige, die bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt
haben, können mit einem Direktantrag im eigenen Namen (ohne prüfenden
Dritten) bis zu 5.000 Euro beantragen. Der folgenden Übersicht ist zu
entnehmen, wie viele Soloselbständige Direktanträge in Höhe von bis zu 5.000 Euro
beantragt und ausgezahlt bekommen haben.
Stand 25.01.2021 Novemberhilfe Dezemberhilfe
Direktanträge gesamt 83.918 64.447
Anzahl Anträge auf Direktzahlung bis 5.000 Euro 72.743 58.930
Anzahl ausgezahlte Anträge auf Direktzahlung bis 5.000 Euro 72.609 (* 58.930
ausgezahlte Summe für Direktanträge 118.135.933,98 € (** 96.709.816,14 €
durchschnittliche Höhe der Abschlagszahlung 1.624,02 € 1.641,10 €
(* Die Differenz zu den beantragten Anträgen (134 Anträge) wurde im regulären Auszahlverfahren
ausgezahlt
(** ohne Auszahlungen im regulären Auszahlungsverfahren i.H.v. 228.016,10 €
10. Wie viele Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 10 000 Euro wurden
beantragt und ausgezahlt (bitte jeweils für kleinste, kleine, mittlere und
große Unternehmen, für Vereine und öffentliche Einrichtungen angeben,
wie hoch der jeweilige Anteil der gemeinwohlorientierten ist, sowie für
November- und Dezemberhilfen getrennt angeben)?
11. Ab wann können die angekündigten erhöhten Abschlagszahlungen für
Unternehmen von bis zu 50 000 Euro beantragt werden, gelten sie auch
rückwirkend, und ab wann wird die erhöhte Abschlagszahlung
ausgezahlt?
12. Falls mit der Auszahlung der erhöhten Abschlagszahlungen zum
Zeitpunkt der Beantwortung der Kleinen Anfrage bereits begonnen wurde,
wie viele Abschlagszahlungen in Höhe von mehr als 10 000 Euro bis zu
50 000 Euro wurden bereits beantragt, und wie viele ausbezahlt (bitte
jeweils für kleinste, kleine, mittlere und große Unternehmen, für Vereine
und öffentliche Einrichtungen angeben, wie hoch der jeweilige Anteil der
gemeinwohlorientierten ist, sowie für November- und Dezemberhilfen
getrennt angeben)?
Die Fragen 10 bis 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Antragstellung für die Novemberhilfe ist seit 26. November 2020 und noch
bis 30. April 2021 möglich. Für Anträge, die über prüfende Dritte eingereicht
wurden, erfolgen Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der
Fördersumme, bis zu max. 10.000 Euro seit dem 27. November 2020, bis zu max.
50.000 Euro seit dem 11. Dezember 2020. Ein Antrag auf Auszahlung des
erhöhten Abschlages muss nicht gesondert gestellt werden. Für alle Fälle, die
bisher noch keinen erhöhten Abschlag erhalten haben und die durch die
Bewilligungsstellen zwischenzeitlich im regulären Auszahlungsverfahren nicht voll
ausgezahlt wurden, soll diese Woche eine zweite Abschlagszahlung
angewiesen werden. Die Antragstellung für die Dezemberhilfe ist seit 22. Dezember
2020 und noch bis zum 30. April 2021 möglich. Abschlagszahlungen bei
Anträgen von prüfenden Dritten bis zu 50.000 Euro werden seit
Auszahlungsbeginn (5. Januar 2021) gezahlt.
Daten zur Unternehmensgröße liegen der Bundesregierung im Reporting-
System der November- und Dezemberhilfe nicht vor. Den nachfolgenden
Übersichten mit Stand 25. Januar 2021 ist zu entnehmen, wie viele
Abschlagszahlungen in Höhe von mehr als 10.000 Euro bis zu 50.000 Euro bereits beantragt
wurden und wie viele ausbezahlt wurden mit gesonderter Auswertung der
Zahlen für Vereine, Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts, Stiftungen
und gemeinnützige GmbH.
Beantragte Abschlagszahlungen im Rahmen der Novemberhilfe, gestaffelt nach
Höhe der erfolgten Abschlagszahlung:
Novemberhilfe
Stand 25.01.21 Antragsanzahl beantragte Summe gesamt
erfolgte
Abschlagszahlung
Abschlagszahlung 0 € 7.184 106.842.020,68 € - €
davon KöR 35 1.102.654,29 € - €
davon AöR - - € - €
davon e.V. 141 2.252.074,20 € - €
davon gGmbH 24 451.011,14 € - €
davon Stiftungen 4 54.927,63 € - €
Abschlagszahlungen
0,01 € bis 9.999,99 € 175.267 1.092.953.631,55 € 546.476.851,98 €
davon KöR 63 481.556,47 € 240.778,27 €
davon AöR 4 26.446,70 € 13.223,36 €
davon e.V. 3.761 17.700.130,96 € 8.850.066,94 €
davon gGmbH 176 1.600.332,25 € 800.166,21 €
davon Stiftungen 75 535.903,15 € 267.951,64 €
Abschlagszahlungen 10.000 € 10.665 832.720.846,93 € 106.650.000,00 €
davon KöR 2 120.820,60 € 20.000,00 €
davon AöR - - € - €
davon e.V. 47 3.604.251,98 € 470.000,00 €
davon gGmbH 27 1.512.531,91 € 270.000,00 €
davon Stiftungen 1 42.051,92 € 10.000,00 €
Abschlagszahlungen
10.000,01 € bis 50.000 € 36.506 2.587.066.079,51 € 886.272.186,59 €
davon KöR - - € - €
davon AöR 18 2.544.216,28 € 602.436,46 €
davon e.V. 413 23.571.168,48 € 9.510.984,46 €
davon gGmbH 176 12.614.534,64 € 4.704.913,64 €
davon Stiftungen 45 6.384.827,36 € 1.544.593,17 €
Abschlagszahlungen 0 bis
50.000 € 229.622 4.619.582.578,67 € 1.539.399.038,57 €
davon KöR 100 1.705.031,36 € 260.778,27 €
Novemberhilfe
Stand 25.01.21 Antragsanzahl beantragte Summe gesamt
erfolgte
Abschlagszahlung
Abschlagszahlungen 0 bis
50.000 € 229.622 4.619.582.578,67 € 1.539.399.038,57 €
davon AöR 22 2.570.662,99 € 615.659,82 €
davon e.V. 4.362 47.127.625,62 € 18.831.051,40 €
davon gGmbH 403 16.178.409,94 € 5.775.079,85 €
davon Stiftungen 125 7.017.710,06 € 1.822.544,81 €
Bis zum Stichtag 25. Januar 2021 wurden insgesamt 229.622 Anträge über
prüfende Dritte eingereicht. Davon wurde für 36.506 Anträge eine
Abschlagszahlung von mehr als 10.000 Euro bis maximal 50.000 Euro ausgezahlt. Für
10.665 Fälle wurde im Abschlagsverfahren bisher nur ein Abschlag in Höhe
von 10.000 Euro ausgezahlt, obwohl die Antragssumme über 20.000 Euro
betrug. Von diesen Fällen wurden zwischenzeitlich 3.665 Fälle durch die
Bewilligungsstellen im regulären Verfahren voll ausbezahlt. In 7.184 Fällen kam es
bislang zu keiner Abschlagszahlung (731 Fälle mit beantragter Fördersumme
0 Euro sowie Fälle in der Stichprobenprüfung, mit erhöhtem Fraud-Index-Wert
oder kürzlich eingereichte Anträge).
Beantragte Abschlagszahlungen im Rahmen der Dezemberhilfe, gestaffelt nach
Höhe der erfolgten Abschlagszahlung:
Dezemberhilfe
Stand 25.01.21 Antragsanzahl beantragte Summe gesamt
erfolgte
Abschlagszahlung
Abschlagszahlung 0 € 16.402 309.072.433,42 € - €
davon KöR 11 306.390,06 € - €
davon AöR 1 59.617,14 € - €
davon e.V. 216 1.840.208,70 € - €
davon gGmbH 33 2.545.050,50 € - €
davon Stiftungen 4 136.450,33 € - €
Abschlagszahlungen
0,01 € bis 10.000 € 105.682 683.281.589,63 € 341.640.886,68 €
davon KöR 23 177.081,49 € 88.540,76 €
davon AöR 2 10.976,77 € 5.488,39 €
davon e.V. 1.658 7.244.807,35 € 3.622.405,38 €
davon gGmbH 76 654.328,78 € 327.164,45 €
davon Stiftungen 29 168.203,36 € 84.101,72 €
Abschlagszahlungen
10.000,01 € bis 50.000 € 35.633 2.264.976.202,00 € 872.364.092,98 €
davon KöR 12 767.047,90 € 362.386,53 €
davon AöR 6 703.953,17 € 181.113,31 €
davon e.V. 183 10.531.156,23 € 4.142.037,31 €
davon gGmbH 83 6.830.311,21 € 2.204.678,72 €
davon Stiftungen 13 1.060.719,50 € 385.636,44 €
Abschlagszahlungen 0 € bis
50.000 € 157.717 3.257.330.225,06 € 1.214.004.979,66 €
davon KöR 46 1.250.519,44 € 450.927,29 €
davon AöR 9 774.547,08 € 186.601,70 €
davon e.V. 2.057 19.616.172,28 € 7.764.442,69 €
davon gGmbH 192 10.029.690,48 € 2.531.843,17 €
davon Stiftungen 46 1.365.373,19 € 469.738,16 €
Bis zum Stichtag 25. Januar 2021 wurden insgesamt 157.717 Anträge über
prüfende Dritte eingereicht. Davon wurde für 35.633 Anträge eine
Abschlagszahlung von mehr als 10.000 Euro bis maximal 50.000 Euro ausgezahlt.
13. Erwägt die Bundesregierung eine weitere Erhöhung der
Abschlagszahlungen von nun bis zu 50 000 Euro, und wenn ja, nach welchen
Kriterien, und wenn nein, warum nicht?
Im Rahmen der Novemberhilfe und Dezemberhilfe ist keine weitere Erhöhung
der Abschlagszahlungen geplant. Um eine zeitnahe Liquiditätshilfe für alle
antragsberechtigten Unternehmen sicherzustellen, werden die
Abschlagszahlungen für die Überbrückungshilfe III auf bis zu 100.000 Euro für einen
Fördermonat erhöht. Für die Gesamthöhe der Abschlagszahlungen müssen die
Bestimmungen des Haushalts- und Kassenrechts beachtet werden.
14. Plant die Bundesregierung eine Erhöhung der Abschlagszahlungen von
5 000 Euro für Soloselbstständige, und wenn ja, nach welchen Kriterien,
und wenn nein, warum nicht?
Das Programm Novemberhilfe endete am 30. November 2020, das Programm
Dezemberhilfe am 31. Dezember 2020. Zwar können für beide Programme
noch bis zum 31. April 2021 Anträge gestellt werden, eine nachträgliche
Änderung der Antragsbestimmungen von bereits beendeten Programmen ist nicht
geplant.
15. Warum gibt es bei der Direktbeantragung der Novemberhilfen keine
Möglichkeit, die Anträge online zu korrigieren, wie es bei der
Beantragung überprüfenden Dritten möglich ist?
16. Werden die in den FAQ (ebd.) benannten Fristen, damit
Soloselbstständige online ab Mitte Dezember mitteilen können, dass eine Notwendigkeit
den Antrag zu ändern besteht, und damit Soloselbstständige online einen
Änderungsantrag ab Mitte Januar einreichen können, voraussichtlich
eingehalten werden?
Die Fragen 15 und 16 werden wegen Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die softwaregestützte Änderung von Anträgen war bei den Direktanträgen für
die November- und Dezemberhilfe zunächst nicht vorgesehen. Derzeit wird
eine Erweiterung programmiert.
17. Aus welchen Gründen dürfen verbundene Unternehmen nur einen
Antrag für alle verbundenen Unternehmen stellen?
a) Sieht die Bundesregierung die Möglichkeit, dass das Verbot der
Einzelbeantragung für verbundene Unternehmen den Wettbewerb
erheblich verzerren kann (bitte begründen)?
b) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der fragestellenden
Fraktion, dass durch das Verbot der Einzelantragsberechtigung für
verbundene Unternehmen erheblich betroffene Unternehmen von Hilfen
ausgeschlossen werden können (bitte begründen)?
c) Welche Gründe sprechen nach Ansicht der Bundesregierung gegen
eine Erlaubnis der Einzelbeantragung für verbundene Unternehmen
bis zu einer maximalen Umsatzgrenze, wie z. B. 2 Mio., 10 Mio.
Euro oder mehr (bitte begründen)?
d) Hat die Bundesregierung hier kritische Rückmeldungen von
Verbänden erhalten, und wie bewertet die Bundesregierung diese
Anmerkungen?
e) Plant die Bundesregierung, die Einzelbeantragung für verbundene
Unternehmen bei zukünftigen oder bestehenden Hilfen möglich zu
machen (bitte begründen und ausführen)?
Die Fragen 17 bis 17e werden wegen Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Betrachtung von Unternehmen, die einen gemeinsamen Eigentümer haben
oder unter einheitlicher Leitung stehen, als verbundene Unternehmen im Sinne
von Anhang I Artikel 3 Absatz 3 VO (EU) Nr. 651/2014 ist beihilferechtlich
notwendig, da bei der Ermittlung der beihilferechtlichen Obergrenzen auf den
Verbund und nicht auf das einzelne Unternehmen abzustellen ist.
Aus Sicht der Bundesregierung ist diese Verbundbetrachtung in der
Überbrückungshilfe aber auch wirtschaftspolitisch sachgerecht. Einem
Einzelunternehmen stehen in der gegenwärtigen Krise zunächst nur die eigenen Mittel zur
Verfügung. Hingegen können sich die einzelnen Unternehmen eines
Unternehmensverbundes in den meisten Fällen auch auf die Ressourcen des Verbunds
stützen. Das können finanzielle Mittel ebenso sein, wie zum Beispiel eine
höhere Kreditwürdigkeit des Verbunds.
Die Wettbewerbsvorteile, die Verbundunternehmen gegenüber
Einzelunternehmen genießen, werden besonders dann relevant sein, wenn einzelne
Verbundunternehmen in Branchen tätig sind, die durch Corona stark betroffen sind,
während andere Verbundunternehmen in Branchen tätig sind, die keinerlei
Corona-bedingte Einschränkungen erleiden. In solchen Fällen ist durchaus
vorstellbar, dass der Verbund als Ganzes betrachtet – trotz Corona-bedingter
Einbrüche einzelner Verbundunternehmen – insgesamt immer noch profitabel ist
und deshalb staatlicher Hilfen nicht bedarf. Aus Sicht der Bundesregierung ist
es angemessen, die wettbewerblichen Vorteile von Verbundunternehmen in die
Entscheidung über die Gewährung staatlicher Hilfen einzubeziehen. Dies ist
nur möglich, wenn ein Antrag für alle Verbundunternehmen gestellt wird.
Hinzu kommt folgendes: Wenn verbundene Unternehmen für jede einzelne
Betriebsstätte Förderung bis zur Höchstgrenze beantragen könnten, ergäben sich
zum Beispiel für Filialunternehmen, die ihre einzelnen Filialen als rechtlich
selbstständige Einheiten führen, sehr viel höhere Förderbeträge als für
Unternehmen, die ihre Betriebsstätten in einer einzigen Gesellschaft führen und
deshalb nur einmal Überbrückungshilfe erhielten. Eine solche Begünstigung von
Unternehmen mit Holding-Struktur wäre wettbewerbsverzerrend und ist
politisch nicht gewollt.
Seitens der Wirtschaft gab es vor allem bei der Diskussion der
Überbrückungshilfe I und II Stimmen, die sich dafür ausgesprochen haben, dass die
Unternehmen eines Unternehmensverbunds einzeln antragsberechtigt sein sollten. Im
Kern ging es den Wirtschaftsverbänden darum, dass für größere Mittelständler
mit mehreren Niederlassungen, z. B. mittelständische Hotelketten, die bei der
Überbrückungshilfe I und II festgelegten Obergrenzen von 50.000 Euro
Erstattung pro Monat pro Unternehmen oder Unternehmensverbund als zu niedrig
erachtet wurden. Mit der Überbrückungshilfe III werden die Förderhöchstgrenzen
auf 1,5 Mio. Euro pro Monat, also um das dreißigfache, angehoben. Damit
können auch Unternehmensverbünde mit entsprechend hohen Fixkosten erhebliche
Förderbeträge erhalten.
Angesichts dieser umfangreichen Förderung, die auch Unternehmensverbünden
zugutekommt, ist eine Änderung der Regelung zu verbundenen Unternehmen
auch bei der Überbrückungshilfe III nicht geplant.
18. Sieht die Bundesregierung die Möglichkeit, klarer zwischen Versehen
und vorwerfbarem Verhalten abzugrenzen, um einer unnötigen
Kriminalisierung von Antragstellerinnen vorzubeugen, wenn sie wegen der
Komplexität der Vorgaben für die Novemberhilfen fehlerhafte Angaben
machen, und welche Maßnahmen hält die Bundesregierung hier für
geeignet, um Abhilfe zu schaffen?
Antragsstellerinnen müssen erklären, dass ihnen bekannt ist, dass vorsätzlich
oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche
oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen
Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) zur Folge
haben können. Die Beurteilung, in welchen Fällen falsche oder unvollständige
Angaben sowie das Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen
Angaben leichtfertig oder vorsätzlich erfolgt sind, obliegt nicht der
Bundesregierung, sondern den jeweils zuständigen Justizbehörden.
19. Wird die Bundesregierung den Unternehmen und Soloselbstständigen zur
Überbrückung der Liquiditätslücke bis zur Auszahlung der Hilfen eine
Bestätigung ausstellen, dass diese Nothilfen erhalten werden, welche
dann von Kreditinstituten als Sicherheit genutzt werden können, und
wenn ja, in welcher Form und ab wann erhalten die Antragsteller diese
Bestätigung, und wenn nein, warum nicht?
Die Mitteilung über die Gewährung von Unterstützungsleistungen sowie deren
Höhe ergeht mit dem entsprechenden Bescheid. Eine Ausstellung
rechtsverbindlicher Bestätigungen vor Prüfung des Antrags durch die
Bewilligungsstellen der Länder ist nicht möglich.
20. Gelten alle Betriebe des Lebensmittelhandwerks, also insbesondere
Brauereien, Fleischereien, Meiereien etc., mit angeschlossenem
Gastronomiebetrieb als direkt betroffene Gastronomie, so wie es in den FAQ
(ebd.) der Novemberhilfe ausdrücklich für Konditoreien und Bäckereien
benannt ist („Bäckereien und Konditoreien mit angeschlossenem
Cafébetrieb gelten als Gastronomiebetriebe im Sinne von § 1 Absatz 1 des
Gaststättengesetzes“; bitte begründen)?
Welche Vorgaben gelten für Winzerbetriebe und andere
landwirtschaftliche Betriebe mit angeschlossener Gastronomie (bitte begründen)?
21. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Bayerischen
Staatsregierung, so wie diese in ihrer Pressemitteilung vom 26. November 2020
kommunizierte, dass „Bäckerei-Cafés, Brauereigaststätten, Metzger mit
angeschlossenem Imbissbetrieb und andere Mischbetriebe mit
gastronomischem Angebot werden bei der Antragstellung den reinen
Gastronomiebetrieben gleichgestellt.“ (siehe
https://www.bayern.de/bericht-aus-d
er-kabinettssitzung-vom-26-november-2020/)?
Die Fragen 20 und 21 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Soweit es sich um Bäckereien, Metzgereien und Brauereien mit
angeschlossenem Gastronomiebetrieb handelt, sind diese Betriebe als Mischbetriebe in
gleicher Weise antragsberechtigt, wenn 80 Prozent ihres Umsatzes im
Vorjahresmonat auf direkt oder indirekt von den Schließungsverordnungen der Länder
betroffene Aktivitäten entfällt. Mischbetriebe sind damit hinsichtlich ihrer von
den coronabedingten Schließungsmaßnahmen betroffenen gastronomischen
Aktivitäten mit coronabedingt vollständig geschlossenen
Gastronomiebetrieben gleichgestellt.
Sowohl bei Mischbetrieben mit angeschlossenem Gastronomiebetrieb als auch
bei reinen Gastronomiebetrieben werden Umsätze aus dem Außerhausverkauf
von Speisen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz ausgenommen. Das gilt für
Brauereigaststätten und andere Unternehmen, die auch gastronomisch tätig
sind, wie beispielsweise Winzerbetriebe oder andere landwirtschaftliche
Betriebe mit angeschlossener Gastronomie.
22. Sind Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege, wie z. B.
Kosmetikstudios, die ihre Produkte auch verkaufen, wie es regelmäßig
im Sinne einer breiten Aufstellung des Geschäftsbetriebes üblich ist,
automatisch wie ein Mischbetrieb von der Förderung ausgeschlossen,
sobald der Umsatz mit dem Verkauf 20 Prozent am Referenzumsatz im
Jahr 2019 übersteigt, oder gilt für diese, wie beim in den FAQ (ebd.)
genannten Beispiel des Museumsshops, die Annahme, dass der Verkauf
nicht zugänglich ist, weil der Hauptbetrieb geschlossen ist (bitte
begründen)?
23. Wie beurteilt die Bundesregierung die Betrachtung von Kosmetikstudios
als Mischbetriebe für die Beantragung von Novemberhilfen angesichts
der breit kommunizierten Ankündigungen, dass alle namentlich in dem
Beschluss von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 genannten
Betriebe, die den Geschäftsbetrieb einstellen müssen, die Novemberhilfen
erhalten?
Die Fragen 22 und 23 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Kosmetikstudios als Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege war
der Betrieb im November 2020 per Schließungsverordnung untersagt. Sie
gelten im Rahmen der Novemberhilfen somit als direkt betroffen.
Für Kosmetikstudios, die neben kosmetischen Behandlungen auch medizinisch
indizierte Fußpflege anbieten oder ein im November nicht geschlossenes
Einzelhandelsgeschäft mit Kosmetik betreiben, gelten die allgemeinen Regeln für
Mischbetriebe. In dem Fall muss das Kosmetikstudio mit dem geschlossenen
Bereich im Vergleichszeitraum 2019 einen Anteil von mindestens 80 Prozent
am Gesamtumsatz erzielt haben, um antragsberechtigt zu sein.
24. Können auch Unternehmen, welche ab dem 16. Dezember 2020
geschlossen werden müssen, wie z. B. Friseursalons oder Geschäfte des
Einzelhandels, Dezemberhilfen erhalten, und wenn ja, welche
zusätzlichen Branchen sind dies (bitte einzeln aufzählen), und falls nein, warum
nicht?
Nein. Eine Antragsberechtigung für die Novemberhilfe liegt ausschließlich
dann vor, wenn Unternehmen und Selbständige aufgrund des Beschlusses von
Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 und der daraufhin erlassenen
Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten
(direkt betroffen) bzw. indirekt oder indirekt über Dritte von den
Schließungsanordnungen betroffen waren. Gleiches gilt für die Dezemberhilfe, die für
direkt, indirekt oder indirekt über Dritte betroffene Unternehmen und
Selbständige gewährt wird, die auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern vom
28. Oktober, die am 25. November 2020 und am 2. Dezember 2020 verlängert
wurden, auch noch im Dezember von diesen Schließungen betroffen waren.
Hiervon nicht umfasst sind neu hinzugekommene Branchen, die auf Grundlage
späterer Beschlüsse schließen mussten.
25. Werden die Dezemberhilfen bis zum 10. Januar 2021 verlängert werden?
Nein. Das Programm Dezemberhilfe endete zum 31. Dezember 2020.
26. Aus welchen Gründen sollen geschlossene Betriebe, welche ab 1. Januar
2021 aufgrund eines Beschlusses von Bund und Ländern geschlossen
sein müssen, maximal eine Fixkostenerstattung von 90 Prozent im
Rahmen der Überbrückungshilfe III erhalten, auch wenn keinerlei
Geschäftsbetrieb möglich ist und es einen 100-prozentigen Umsatzverlust gibt?
Die Erstattung von Umsatzverlusten über einen längeren Zeitraum für alle
betroffenen Unternehmen ist sowohl aus finanziellen, als auch aus
wettbewerbsrechtlichen und beihilferechtlichen Gründen nicht realistisch. Die
Überbrückungshilfe III, mit Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten, die den
Unternehmen weiterhin entstehen, wird deshalb das zentrale
Unterstützungsinstrument für betroffene Unternehmen sein. Dafür wurden die
Antragsbestimmungen mit Beschluss von Bund und Ländern vom 19. Januar 2021 noch einmal
angepasst, um für mehr Liquidität bei den betroffenen Unternehmen zu sorgen.
Die Überbrückungshilfe III unterstützt betroffene Unternehmen im
Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021. Die Zugangsvoraussetzungen werden
stark vereinfacht, die Zugangsgrenze für die Antragsberechtigung von
Unternehmen von höchstens 500 Mio. Euro Jahresumsatz auf 750 Mio. Euro
Jahresumsatz angehoben. Die monatlichen Förderhöchstbeträge werden auf bis zu
1,5 Mio. Euro vervielfacht. Es werden Abschlagszahlungen von bis zu 50
Prozent und max. 100.000 Euro für einen Fördermonat gewährt. Der anrechenbare
Fixkostenkatalog wurde erweitert. Spezielle branchenspezifische Regelungen
für die Veranstaltungs- und Reisebranche sowie den Einzelhandel unterstützen
insbesondere die stark betroffenen Branchen.
Die beihilferechtlichen Obergrenzen für Kleinbeihilfen und Fixkostenhilfen
wurden mit Entscheidung der EU-Kommission vom 28.01.2021 substantiell
erhöht. Die zwischenzeitliche Erweiterung der beihilferechtlichen Obergrenzen
für Kleinbeihilfen auf 1,8 Mio. Euro pro Unternehmen (zuvor 800.000 Euro)
und für Fixkostenhilfen auf 10 Mio. Euro (bislang 3 Mio. Euro) schafft nun den
nötigen beihilferechtlichen Spielraum und Flexibilität.
27. Werden die November- und Dezemberhilfen verlängert oder in ggf.
angepasster Form erneut aufgelegt werden, wenn es auch im kommenden
Jahr zu flächendeckenden Schließungen kommen sollte, und wenn nein,
welche Unterstützung werden von solchen Schließungen betroffene
Unternehmen zusätzlich zur Überbrückungshilfe III erhalten, und falls ja,
welche Anpassungen sind ggf. geplant?
Eine Verlängerung oder eine Neuauflage der November- und Dezemberhilfe in
späteren Schließungszeiträumen ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht geplant. Die
zentrale Wirtschaftshilfe des Bundes wird die Überbrückungshilfe III sein.
Daneben können Unternehmen die KfW-Finanzierungsprogramme in Anspruch
nehmen. Zusätzlich dient der Wirtschaftsstabilisierungsfonds als
Stabilisierungsinstrument für Unternehmen der Realwirtschaft, deren
Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische
Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt
hätte. Er stellt Unternehmen branchenübergreifend Stabilisierungsmaßnahmen
zur Stärkung ihrer Kapitalbasis und zur Überwindung von Liquiditätsengpässen
bereit. Branchenspezifische Hilfsprogramme werden von einzelnen
Bundesressorts umgesetzt. Ebenso haben die Bundesländer eigene Programme zur
Unterstützung von Unternehmen aufgelegt.
Zusätzlich wurde zur Aufrechterhaltung und Stabilisierung von Lieferketten
und zur Steuerung von Forderungsausfallrisiken ein Schutzschirm für
Lieferantenkredite mit einem Garantievolumen von bis zu 30 Mrd. Euro eingerichtet.
Im Rahmen dieses Schutzschirmes hat der Bund für das Jahr 2020 eine
Garantie für Entschädigungszahlungen der Kreditversicherer von bis zu 30 Mrd. Euro
übernommen. Die Bundesregierung und die Kreditversicherer haben sich
darauf verständigt, die zunächst bis 31. Dezember 2020 befristete Absicherung
von Lieferketten durch den gemeinsamen Schutzschirm bis zum 30. Juni 2021
zu verlängern. Die Verlängerung wurde am 17. Dezember 2020 von der
Europäischen Kommission beihilferechtlich genehmigt.
28. Warum sind bei den Überbrückungshilfen I noch nicht alle Anträge
bewilligt (siehe Bericht an den Wirtschaftsausschuss 19(9)984), und mit
welcher weiteren Dauer rechnet die Bundesregierung für die Bewilligung
der letzten Anträge?
Entsprechen die Zahlen für die Bewilligung den Auszahlungen, und
wenn nein, warum nicht?
Zur Bewältigung von coronabedingten Liquiditätsengpässen stellt die
Bundesregierung die Mittel für das Programm Überbrückungshilfen I bereit. Die
Bewilligung und Auszahlung der Hilfen des Bundes erfolgt eigenverantwortlich
durch die Länder gemäß den einheitlich mit den Ländern abgeschlossenen
Verwaltungsvereinbarungen und Vollzugshinweisen. Zur weiteren benötigten
Bearbeitungsdauer für die noch nicht bewilligten Anträge liegen der
Bundesregierung keine Prognosen der Länder vor. Jedoch sind die Länder entsprechend den
einheitlich mit den Ländern abgeschlossenen Veraltungsvereinbarungen
verpflichtet, dem Bund einen Schlussbericht bis spätestens 31. Juli 2022 über die
Durchführung der Maßnahmen vorzulegen. Zum Stichtag 25. Januar 2021
ergibt sich folgender Bearbeitungsstand:
Bearbeitungsstatus (* Anzahl Anträge
Abgelehnt 1.814
Abgelehnt – Betrug 1
Abgelehnt – Duplikat 19
Änderung beantragt 3.499
In Auszahlung 104.496
In Bewilligung 58
In Prüfung / Begutachtung 69
In Prüfung durch Expertenteam 28
In Prüfung durch Fraudteam 93
In Prüfung durch Polizei 1
Technischer Wartezustand 4
Teil-Bewilligt 1.733
Zurückgezogen 10.219
Gesamtergebnis 122.034
(* Baden-Württemberg nimmt nicht am einheitlichen Fachverfahren teil, daher liegen für Baden-
Württemberg keine Auswertungen vor)
Der Status „In Auszahlung“ enthält alle Fälle, zu denen eine Bewilligung
stattfand und die Bewilligungssumme angewiesen wurde. Der Status „In
Bewilligung“ liegt vor diesem Bearbeitungsstatus. Hierbei handelt es sich um Fälle,
die in der Bearbeitung sind und für die eine Bewilligung noch aussteht.
29. Worin begründen sich die Auszahlungsverzögerungen der
Überbrückungshilfen II?
Wurde für die Überbrückungshilfen II die Art und Weise der Auszahlung
gegenüber den Überbrückungshilfen I verändert, und falls ja, wie, und
warum?
Die Überbrückungshilfe II beruht beihilferechtlich auf einer anderen Grundlage
als die Überbrückungshilfe I. Dies war nötig, da viele Unternehmen den
beihilferechtlichen Rahmen auf Grundlage der Deminimis-Verordnung und
Kleinbeihilferegelung bereits ausgeschöpft hatten und keine Überbrückungshilfe mehr
hätten beantragen dürfen. Die Überbrückungshilfe II basiert seit Beginn der
Antragstellung im Oktober 2020 deshalb beihilferechtlich auf der sog.
Fixkostenhilfe nach Abschnitt 3.12 des Befristeten Rahmens der Europäischen
Kommission für staatlichen Hilfen während der Corona-Krise (Temporary
Framework, TF). Danach sind unter gewissen Voraussetzungen Beihilfen bis maximal
3 Mio. Euro je Beihilfeempfänger erlaubt, zur Deckung ungedeckter Fixkosten.
Die Veröffentlichung der Aktualisierung des TF durch die KOM erfolgte am
13. Oktober 2020. Um den erweiterten Beihilferahmen des TF für die
nationalen Hilfsprogramme zu nutzen, hat die Bundesregierung in kurzer Zeit die
Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 erarbeitet. Die Überbrückungshilfe II stützt
sich konkret auf die vorgenannte Bundesregelung. Die Genehmigung der
Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 durch die EU-Kommission erfolgte am
20. November 2020. Bis dahin konnten zwar bereits Anträge für die
Überbrückungshilfe II gestellt werden, die Bearbeitung und Auszahlung der Anträge
war jedoch erst nach Genehmigung zulässig. Die Art und Weise der
Auszahlung hat sich gegenüber der Überbrückungshilfe I nicht verändert.
30. Wie hoch sind die Auszahlungen der Überbrückungshilfen II prozentual
zum Gesamtantragsvolumen, und wie viele Anträge gab es insgesamt?
Wie hoch ist der prozentuale Anteil der bearbeiteten und ausgezahlten
Anträge sowie die absolute Anzahl (bitte bundesweit und nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
Bitte entnehmen Sie den folgenden Übersichten mit Stand 25. Januar 2021, wie
hoch die absoluten Zahlen, die prozentualen Anteile der bearbeiteten und
ausgezahlten Anträge und wie hoch die Auszahlungen prozentual zum
Gesamtantragsvolumen (letzte Spalte) sind.
gesamt Anzahl
Anträge % beantragt
bewilligte
Fördersumme
tatsächlich
ausgezahlte
Fördersumme %
Abgelehnt 168 0,16 3.431.114 € 0 € 0 €
81,97
In Auszahlung 1.522 1,45 21.640.623 € 21.593.899 € 0 €
In Bewilligung 3.462 3,31 37.470.580 € 0 € 0 €
In Prüfung / Begutachtung 5.425 5,19 107.688.809 € 0 € 0 €
In Prüfung Expertenteam 481 0,46 9.553.370 € 0 € 0 €
In Prüfung Fraudteam 1.228 1,17 51.466.465 € 0 € 0 €
Resolved-FullPayment 88.112 84,22 1.448.262.475 € 1.448.024.237 € 1.448.024.237 €
Resolved-PartialPayment 262 0,25 11.118.525 € 9.388.903 € 9.388.903 €
Resolved-Unspecified 7 0,01 91.795 € 0 € 0 €
Technischer Wartezustand 3 0,00 19.741 € 0 € 0 €
Teil-Bewilligt 2 0,00 21.013 € 6.616 € 0 €
Zurückgezogen 3.945 3,77 87.132.160 € 0 € 0 €
Gesamtergebnis 104.617 100,00 1.777.896.669 € 1.479.013.656 € 1.457.413.140 €
Brandenburg Anzahl
Anträge % beantragt
bewilligte
Fördersumme
tatsächlich
ausgezahlte
Fördersumme %
In Bewilligung 74 3,95 648.779 € 0 € 0 €
64,02
In Prüfung / Begutachtung 369 19,71 6.927.280 € 0 € 0 €
In Prüfung Expertenteam 17 0,91 867.405 € 0 € 0 €
In Prüfung Fraudteam 11 0,59 741.962 € 0 € 0 €
Resolved-FullPayment 1.311 70,03 17.672.233 € 17.675.348 € 17.675.348 €
Zurückgezogen 90 4,81 753.250 € 0 € 0 €
Gesamtergebnis 1.872 100,00 27.610.909 € 17.675.348 € 17.675.348 €
Berlin Anzahl
Anträge % beantragt
bewilligte
Fördersumme
tatsächlich
ausgezahlte
Fördersumme %
In Auszahlung 97 1,34 4.378.361 € 4.360.982 € 0 €
77,48
In Bewilligung 747 10,34 11.236.384 € 0 € 0 €
In Prüfung / Begutachtung 324 4,49 10.322.651 € 0 € 0 €
In Prüfung Expertenteam 3 0,04 44.618 € 0 € 0 €
In Prüfung Fraudteam 74 1,02 4.224.329 € 0 € 0 €
Resolved-FullPayment 5.775 79,94 123.175.950 € 123.150.858 € 123.150.858 €
Resolved-PartialPayment 3 0,04 351.815 € 314.315 € 314.315 €
Zurückgezogen 201 2,78 5.623.174 € 0 € 0 €
Gesamtergebnis 7.224 100,00 159.357.281 € 127.826.154 € 123.465.173 €
Bayern Anzahl
Anträge % beantragt
bewilligte
Fördersumme
tatsächlich
ausgezahlte
Fördersumme %
Abgelehnt 44 0,25 808.271 € 0 € 0 €
86,39
In Auszahlung 11 0,06 380.273 € 380.273 € 0 €
In Bewilligung 537 3,07 4.900.957 € 0 € 0 €
In Prüfung / Begutachtung 877 5,02 15.186.793 € 0 € 0 €
In Prüfung Expertenteam 201 1,15 2.680.143 € 0 € 0 €
In Prüfung Fraudteam 119 0,68 5.932.200 € 0 € 0 €
Resolved-FullPayment 14.975 85,72 296.249.398 € 296.220.333 € 296.220.333 €
Resolved-PartialPayment 70 0,40 3.700.696 € 3.423.996 € 3.423.996 €
Technischer Wartezustand 1 0,01 7.758 € 0 € 0 €
Zurückgezogen 635 3,63 17.005.111 € 0 € 0 €
Gesamtergebnis 17.470 100,00 346.851.599 € 300.024.603 € 299.644.330 €
Bremen Anzahl
Anträge % beantragt
bewilligte
Fördersumme
tatsächlich
ausgezahlte
Fördersumme %
In Auszahlung 10 0,95 30.052 € 30.052 € 0 €
95,50
In Bewilligung 8 0,76 42.813 € 0 € 0 €
In Prüfung / Begutachtung 38 3,62 387.807 € 0 € 0 €
In Prüfung Fraudteam 3 0,29 120.470 € 0 € 0 €
Resolved-FullPayment 972 92,48 17.080.248 € 17.085.329 € 17.085.329 €
Resolved-Unspecified 1 0,10 2.414 € 0 € 0 €
Zurückgezogen 19 1,81 226.712 € 0 € 0 €
Gesamtergebnis 1.051 100,00 17.890.515 € 17.115.381 € 17.085.329 €
Hessen Anzahl
Anträge % beantragt
bewilligte
Fördersumme
tatsächlich
ausgezahlte
Fördersumme %
Abgelehnt 9 0,09 268.505 € 0 € 0 €
72,66
In Auszahlung 52 0,49 650.601 € 650.601 € 0 €
In Bewilligung 329 3,12 4.060.780 € 0 € 0 €
In Prüfung / Begutachtung 764 7,24 20.372.474 € 0 € 0 €
In Prüfung Expertenteam 29 0,27 1.682.166 € 0 € 0 €
In Prüfung Fraudteam 232 2,20 13.873.408 € 0 € 0 €
Resolved-FullPayment 8.688 82,32 139.949.716 € 139.952.645 € 139.952.645 €
Resolved-PartialPayment 30 0,28 935.095 € 687.428 € 687.428 €
Resolved-Unspecified 2 0,02 17.818 € 0 € 0 €
Zurückgezogen 419 3,97 11.745.014 € 0 € 0 €
Gesamtergebnis 10.554 100,00 193.555.577 € 141.290.674 € 140.640.072 €
Hamburg Anzahl
Anträge % beantragt
bewilligte
Fördersumme
tatsächlich
ausgezahlte
Fördersumme %
Abgelehnt 9 0,19 128.873 € 0 € 0 €
70,47
In Auszahlung 43 0,91 881.005 € 881.005 € 0 €
In Bewilligung 3 0,06 254.034 € 0 € 0 €
In Prüfung / Begutachtung 908 19,29 19.191.390 € 0 € 0 €
In Prüfung Expertenteam 18 0,38 239.266 € 0 € 0 €
In Prüfung Fraudteam 51 1,08 3.399.626 € 0 € 0 €
Resolved-FullPayment 3.544 75,31 63.151.030 € 63.145.121 € 63.145.121 €
Resolved-PartialPayment 23 0,49 978.798 € 741.877 € 741.877 €
Zurückgezogen 107 2,27 2.435.430 € 0 € 0 €
Gesamtergebnis 4.706 100,00 90.659.453 € 64.768.003 € 63.886.998 €
Mecklenburg-Vorpommern Anzahl
Anträge % beantragt
bewilligte
Fördersumme
tatsächlich
ausgezahlte
Fördersumme %
Abgelehnt 3 0,25 99.109 € 0 € 0 €
71,86
In Auszahlung 12 1,00 150.365 € 150.365 € 0 €
In Bewilligung 15 1,25 114.667 € 0 € 0 €
In Prüfung / Begutachtung 72 6,02 2.805.391 € 0 € 0 €
In Prüfung Fraudteam 10 0,84 806.569 € 0 € 0 €
Resolved-FullPayment 915 76,51 15.054.616 € 15.065.854 € 15.065.854 €
Resolved-PartialPayment 82 6,86 2.791.678 € 2.274.814 € 2.274.814 €
Zurückgezogen 87 7,27 2.307.806 € 0 € 0 €
Gesamtergebnis 1.196 100,00 24.130.201 € 17.491.032 € 17.340.667 €
Niedersachsen Anzahl
Anträge % beantragt
bewilligte
Fördersumme
tatsächlich
ausgezahlte
Fördersumme %
Abgelehnt 38 0,42 1.030.157 € 0 € 0 €
85,18
In Auszahlung 424 4,73 5.631.688 € 5.602.344 € 0 €
In Bewilligung 126 1,40 1.303.200 € 0 € 0 €
In Prüfung / Begutachtung 204 2,27 4.076.165 € 0 € 0 €
In Prüfung Expertenteam 118 1,32 2.654.966 € 0 € 0 €
In Prüfung Fraudteam 65 0,72 2.633.021 € 0 € 0 €
Resolved-FullPayment 7.774 86,68 126.424.378 € 126.391.772 € 126.391.772 €
Resolved-PartialPayment 30 0,33 1.408.120 € 1.085.100 € 1.085.100 €
Teil-Bewilligt 1 0,01 4.029 € 2.616 € 0 €
Zurückgezogen 189 2,11 4.481.773 € 0 € 0 €
Gesamtergebnis 8.969 100,00 149.647.496 € 133.081.831 € 127.476.871 €
Nordrhein-Westfalen Anzahl
Anträge % beantragt
bewilligte
Fördersumme
tatsächlich
ausgezahlte
Fördersumme %
Abgelehnt 49 0,13 769.218 € 0 € 0 €
84,41
In Auszahlung 824 2,26 9.107.975 € 9.107.975 € 0 €
In Bewilligung 1.065 2,92 10.442.973 € 0 € 0 €
In Prüfung / Begutachtung 853 2,34 12.326.680 € 0 € 0 €
In Prüfung Expertenteam 95 0,26 1.384.806 € 0 € 0 €
In Prüfung Fraudteam 511 1,40 15.049.293 € 0 € 0 €
Resolved-FullPayment 31.281 85,74 452.499.902 € 452.446.975 € 452.446.975 €
Resolved-PartialPayment 13 0,04 554.740 € 506.509 € 506.509 €
Resolved-Unspecified 2 0,01 63.910 € 0 € 0 €
Technischer Wartezustand 2 0,01 11.983 € 0 € 0 €
Teil-Bewilligt 1 0,00 16.984 € 4.000 € 0 €
Zurückgezogen 1.788 4,90 34.396.715 € 0 € 0 €
Gesamtergebnis 36.484 100,00 536.625.178 € 462.065.458 € 452.953.483 €
Rheinland-Pfalz Anzahl
Anträge % beantragt
bewilligte
Fördersumme
tatsächlich
ausgezahlte
Fördersumme %
Abgelehnt 5 0,12 111.366 € 0 € 0 €
89,83
In Auszahlung 7 0,16 94.986 € 94.986 € 0 €
In Bewilligung 275 6,38 1.891.583 € 0 € 0 €
In Prüfung / Begutachtung 162 3,76 2.160.546 € 0 € 0 €
In Prüfung Fraudteam 26 0,60 809.088 € 0 € 0 €
Resolved-FullPayment 3.745 86,83 62.334.035 € 62.305.641 € 62.305.641 €
Resolved-Unspecified 1 0,02 5.867 € 0 € 0 €
Zurückgezogen 92 2,13 1.950.244 € 0 € 0 €
Gesamtergebnis 4.313 100,00 69.357.714 € 62.400.627 € 62.305.641 €
Schleswig-Holstein Anzahl
Anträge % beantragt
bewilligte
Fördersumme
tatsächlich
ausgezahlte
Fördersumme %
In Auszahlung 12 0,40 38.354 € 38.354 € 0 €
77,85
In Bewilligung 8 0,26 153.521 € 0 € 0 €
In Prüfung / Begutachtung 353 11,68 8.092.831 € 0 € 0 €
In Prüfung Fraudteam 22 0,73 1.019.929 € 0 € 0 €
Resolved-FullPayment 2.534 83,82 39.537.244 € 39.522.933 € 39.522.933 €
Resolved-PartialPayment 7 0,23 163.020 € 124.702 € 124.702 €
Zurückgezogen 87 2,88 1.924.721 € 0 € 0 €
Gesamtergebnis 3.023 100,00 50.929.620 € 39.685.989 € 39.647.635 €
Saarland Anzahl
Anträge % beantragt
bewilligte
Fördersumme
tatsächlich
ausgezahlte
Fördersumme %
In Bewilligung 4 0,37 5.936 € 0 € 0 €
90,81
In Prüfung / Begutachtung 22 2,04 121.949 € 0 € 0 €
In Prüfung Fraudteam 18 1,67 524.150 € 0 € 0 €
Resolved-FullPayment 990 91,92 15.492.674 € 15.492.674 € 15.492.674 €
Zurückgezogen 43 3,99 916.039 € 0 € 0 €
Gesamtergebnis 1.077 100,00 17.060.747 € 15.492.674 € 15.492.674 €
Sachsen Anzahl
Anträge % beantragt
bewilligte
Fördersumme
tatsächlich
ausgezahlte
Fördersumme %
Abgelehnt 10 0,34 213.256 € 0 € 0 €
89,53
In Auszahlung 8 0,27 36.226 € 36.226 € 0 €
In Bewilligung 37 1,24 762.553 € 0 € 0 €
In Prüfung / Begutachtung 111 3,73 1.504.586 € 0 € 0 €
In Prüfung Fraudteam 43 1,45 1.199.456 € 0 € 0 €
Resolved-FullPayment 2.691 90,45 45.351.316 € 45.339.104 € 45.339.104 €
Resolved-PartialPayment 3 0,10 229.732 € 225.336 € 225.336 €
Resolved-Unspecified 1 0,03 1.786 € 0 € 0 €
Zurückgezogen 71 2,39 1.595.372 € 0 € 0 €
Gesamtergebnis 2.975 100,00 50.894.284 € 45.600.665 € 45.564.439 €
Sachsen-Anhalt Anzahl
Anträge % beantragt
bewilligte
Fördersumme
tatsächlich
ausgezahlte
Fördersumme %
In Auszahlung 22 1,75 260.736 € 260.736 € 0 €
80,81
In Bewilligung 57 4,52 549.748 € 0 € 0 €
In Prüfung / Begutachtung 156 12,38 1.950.043 € 0 € 0 €
In Prüfung Fraudteam 6 0,48 143.533 € 0 € 0 €
Resolved-FullPayment 989 78,49 14.770.522 € 14.738.248 € 14.738.248 €
Zurückgezogen 30 2,38 563.971 € 0 € 0 €
Gesamtergebnis 1.260 100,00 18.238.553 € 14.998.984 € 14.738.248 €
Thüringen Anzahl
Anträge % beantragt
bewilligte
Fördersumme
tatsächlich
ausgezahlte
Fördersumme %
Abgelehnt 1 0,04 2.360 € 0 € 0 €
77,71
In Bewilligung 177 7,25 1.102.653 € 0 € 0 €
In Prüfung / Begutachtung 212 8,68 2.262.223 € 0 € 0 €
In Prüfung Fraudteam 37 1,51 989.431 € 0 € 0 €
Resolved-FullPayment 1.928 78,92 19.519.216 € 19.491.404 € 19.491.404 €
Resolved-PartialPayment 1 0,04 4.832 € 4.828 € 4.828 €
Zurückgezogen 87 3,56 1.206.827 € 0 € 0 €
Gesamtergebnis 2.443 100,00 25.087.542 € 19.496.231 € 19.496.231 €
31. Plant die Bundesregierung eine weitere Erhöhung der
Personalkostenquote bei den erstattungsfähigen Betriebskosten über die Ankündigungen
für die Überbrückungshilfe III hinaus, und wenn ja, um wie viel, und
wenn nein, warum nicht?
Wie bei der Überbrückungshilfe II werden auch bei der Überbrückungshilfe III
Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, pauschal mit
20 Prozent der förderfähigen Fixkosten berücksichtigt. Auch Kosten für
Auszubildende sind förderfähig. Eine Erhöhung der Personalkostenquote ist nicht
vorgesehen.
32. Aus welchen Gründen wurde bei den Überbrückungshilfen III die
Erstattung von Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter in der Höhe von bis zu
50 Prozent festgelegt?
Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dienen neben der
Geltendmachung von Wertverlusten mittelbar auch der Förderung des
Vermögensaufbaus. Daher ist die Erstattung von Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens auf bis zu 50 Prozent begrenzt. Einer dauerhaften
Wertminderung unterliegende Ware (saisonale Ware der Wintersaison 2020/2021
und verderbliche Ware) kann hingegen bis zu 100 Prozent für die Erstattung
angesetzt werden, da diese üblicherweise nicht dem Vermögensaufbau dient.
33. Bis wann soll die Software zur Auszahlung der Überbrückungshilfen III
für die Länder bereitstehen (bitte begründen)?
Bund und Länder arbeiten mit Nachdruck daran, das digitale Fachverfahren für
die Länder fertigzustellen. Die in der Videoschaltkonferenz der
Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 19.
Januar 2021 beschlossene umfangreiche Vereinfachung und inhaltliche Ausweitung
der Überbrückungshilfe III zieht notwendige weitere Anpassungen und
beihilferechtliche Klärungen nach sich. Die Bereitstellung wird voraussichtlich im
Februar möglich sein.
34. Soll die Neustarthilfe auf die Dezemberhilfe angerechnet werden
müssen?
Für die Neustarthilfe ist der Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 vorgesehen.
Somit überschneidet sich der Förderzeitraum der Neustarthilfe nicht mit dem
der Dezemberhilfe. Eine Anrechnung der Förderleistungen ist daher nicht
erforderlich. Unbenommen davon sind die nach europäischem Recht geltenden
beihilferechtlichen Obergrenzen zu beachten.
35. Auf welcher Grundlage entschied sich die Bundesregierung für die
Gesamtsumme in Höhe von bis zu 5 000 Euro für sieben Monate für die
Neustarthilfe (bitte begründen)?
Die Neustarthilfe richtet sich an Soloselbständige, deren wirtschaftliche
Tätigkeit im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist.
Als betriebliche Pauschale soll sie insb. Soloselbständige unterstützen, die nur
geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Überbrückungshilfe
III daher nicht in Frage kommt. Die Förderung beträgt umsatzabhängig bis zu
7.500 Euro für das gesamte Halbjahr (Jan – Jun 2021) und steht somit in einem
adäquaten Verhältnis zu anderen wirtschaftlichen Hilfsmaßnahmen. Die
Neustarthilfe kann zusätzlich zur Grundsicherung beantragt werden und bietet
Antragsberechtigten somit zusätzlich zur Absicherung des persönlichen
Lebensunterhalts eine betriebliche Hilfe.
36. Unter Beteiligung welcher Interessenvertreterinnen wurde dieses
Programm und wird seine genaue Ausgestaltung erarbeitet (bitte auflisten)?
Finden dazu regelmäßige Treffen oder Dialoge statt?
Die Bundesregierung stand und steht in kontinuierlichem Austausch mit den
Verbänden der Wirtschaft zur Gestaltung und Weiterentwicklung der Corona-
Hilfsprogramme. In der Konzeptionsphase der Überbrückungshilfe hat das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Bundesminister Peter
Altmaier am 17. April 2020 und am 11./12. Juni 2020 Videokonferenzen
durchgeführt, zu denen zahlreiche Verbände eingeladen waren. Daneben findet ein
regelmäßiger Dialog mit den Spitzenverbänden der Wirtschaft (BDI, BDA,
DIHK, ZDH) und den Verbänden der am stärksten betroffenen Branchen
(Dehoga, HDE, DRV) auf Staatssekretärsebene statt ebenso wie ein ständiger
Austausch mit weiteren Verbänden betroffener Branchen und der
Soloselbstständigen auf verschiedenen Ebenen.
37. Wie viele Anzeigen wegen Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit
den verschiedenen Hilfsprogrammen gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung bisher (bitte nach Hilfsprogrammen sowie nach Frauen und
Männern differenzieren, und falls bekannt, wie viele Soloselbstständige
sind betroffen)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
38. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragenden, dass die
Ausgangsregelungen der Soforthilfen unklar gefasst waren, sodass
fehlerhafte Angaben durch Antragsstellerinnen gemacht wurden?
Sieht die Bundesregierung die Möglichkeit, hier klarer zwischen
Versehen und vorwerfbarem Verhalten abzugrenzen?
Nein. Die Bundesregierung hat durch die einheitlich mit allen Bundesländern
abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarungen mit ergänzenden
Vollzugshinweisen sowie durch ein Muster-Antragsformular Mindestvorgaben für die
Gewährung von Corona-Soforthilfen aus Bundesmitteln aufgestellt. Zugleich wurde
damit eine bundesweit transparente Umsetzung der Corona-Soforthilfen
angestrebt. Die Verwaltungsvereinbarungen enthielten die Option, dass die Länder
ergänzende Leistungen als Soforthilfen aus Landesmitteln bereitstellen
konnten, um zusätzliche Antragsteller oder Leistungselemente mit Landesmitteln zu
fördern. Die Bundesregierung geht nicht davon aus, dass Begünstigte von
Corona-Soforthilfen, die tatsächlich irrtümlich von einer Antragsberechtigung
ausgegangen sind, wegen Subventionsbetruges verdächtigt werden.
Sofern Begünstigte nachträglich Zweifel haben, ob sie Hilfsleistungen zurecht
beantragt bzw. Angaben und Erklärungen im Antragsverfahren irrtümlich
falsch erteilt haben, sollten sie mit der jeweiligen Bewilligungsstelle Kontakt
aufnehmen. Im Übrigen enthalten die Bewilligungsbescheide entsprechende
Hinweise, Nebenbestimmungen und Rückzahlungsregelungen. Eine
Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges setzt gemäß § 264 des Strafgesetzbuches
(StGB) vorsätzliches oder leichtfertiges Verhalten voraus. Bei einer bloß
irrtümlich unberechtigten Beantragung verlangt die Strafbarkeit wegen
Subventionsbetruges daher, dass die gebotene Sorgfalt in besonders hohem Maße
verletzt wurde. Nach § 264 Absatz 5 StGB wird außerdem nicht bestraft, wer
freiwillig verhindert, dass aufgrund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die
Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu
verhindern.
39. Wie beurteilt die Bundesregierung nach dem vorstehend zu Frage 38
Gesagten die Übermittlung der Daten an die Staatsanwaltschaften?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass es sich bei den von den Ländern im
Rahmen des regelmäßigen Monitorings der Durchführung der Corona-
Soforthilfen berichteten rd. 15.500 Strafanzeigen und Ermittlungsverfahren um
begründete Verdachtsfälle handelt.
40. Wie hoch ist die von Ländern und Bund bisher insgesamt
zurückgeforderte Summe an Soforthilfen?
Die Länder informierten den Bund über Rückzahlungen aufgrund von
Rückforderungen von Corona-Soforthilfen in Höhe von rd. 200 Mio. Euro (Stand:
31. Dezember 2020).
41. Wie hoch ist die Summe der bereits zurückgezahlten Soforthilfe?
Zusätzlich zu den in Frage 40 genannten Rückforderungen sind bei den
Ländern freiwillige Rückzahlungen in Höhe von rd. 611 Mio. Euro erfolgt.
42. Wer wird nach welchen Kriterien antragsberechtigt sein für die
angekündigte staatliche Kostenübernahme für Veranstaltungen, die in der zweiten
Hälfte des Jahres 2021 wegen der Corona-Pandemie abgesagt werden
müssen?
Wird das Programm alle Branchenteilnehmerinnen berücksichtigen, die
Konzertveranstalterinnen, als auch Kongress- und Messeveranstalter bis
zu den Schaustellerinnen?
43. Unter Beteiligung welcher Vertreterinnen der Veranstaltungsbranche
wurde dieses Programm und werden die Förderrichtlinien erarbeitet
(bitte auflisten)?
Finden dazu regelmäßige Treffen oder Dialoge statt?
44. Wie zeitnah werden die detaillierten Förderrichtlinien für das Programm
der Kostenübernahme veröffentlicht, um der Veranstaltungsbranche jetzt
Planungssicherheit zu geben, also Sicherheit darüber, wer im Herbst mit
der Übernahme von Ausfallkosten rechnen kann und wer nicht?
45. Mit welcher Höhe an Finanzmitteln rechnet die Bundesregierung für das
Programm zur Kostenübernahme ausgefallener Veranstaltungen?
46. Wer wird nach welchen Kriterien antragsberechtigt sein für das im
Rahmen eines Sonderfonds für Kulturveranstaltungen angekündigte
Programm zur Unterstützung von Veranstalterinnen, die coronabedingt keine
wirtschaftlich rentablen Veranstaltungen durchführen können?
47. Unter Beteiligung welcher Vertreterinnen der Veranstaltungsbranche
wurde dieses Programm und werden die Förderrichtlinien erarbeitet
(bitte auflisten)?
Finden dazu regelmäßige Treffen oder Dialoge statt?
48. Ab wann soll der sogenannte Wirtschaftlichkeitsbonus den
Veranstalterinnen ausgezahlt werden?
49. Mit welcher Höhe an Finanzmitteln rechnet die Bundesregierung für die
Unterstützung von Veranstaltungen, um die Wirtschaftlichkeit
herzustellen?
50. Wie verhalten sich die angekündigten Programme zur Kostenübernahme
bei Ausfällen und dem Wirtschaftlichkeitsbonus zu anderen
Hilfsprogrammen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
und insbesondere auch zu den Neustart-Kultur-Hilfen der
Staatsministerin für Kultur und Medien Monika Grütters?
Die Fragen 42 bis 50 werden wegen Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Konzept zur Aufstellung eines Sonderfonds für Kulturveranstaltungen ist
noch in der Entstehungsphase. Grundsätzlich sollen mit dem Sonderfonds
Anreize und Sicherheiten gegeben werden, damit Kulturveranstaltungen wieder
planbar und wirtschaftlich werden. Festlegungen zur inhaltlichen
Ausgestaltung des Konzepts wurden noch nicht getroffen.
51. Aus welchem Grund gab es bisher bei allen Hilfsprogrammen keine
Hilfen für Soloselbstständige im Nebenerwerb?
Sieht die Bundesregierung hier mögliche Auswirkungen auf das
zukünftige Gründungsgeschehen, da viele Selbstständige ihre Geschäftsmodelle
häufig erst im Nebenerwerb „austesten“?
Voraussetzung für die Bewilligung der Sofort- und Überbrückungshilfen war
und ist, dass der überwiegende Teil des Gesamteinkommens (d. h. 51 Prozent)
aus der selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit stammt. Grund dafür ist,
dass die Überbrückungshilfen zielgerichtet diejenigen unterstützen sollen, die
aufgrund anhaltender Umsatzrückgänge mit hohen Belastungen durch
Fixkosten zu kämpfen haben. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn der
Betrieb eines Unternehmens oder eine Tätigkeit hauptberuflich ausgeführt
wird. Bei einem Großteil von im Nebenerwerb tätigen Unternehmen bzw.
Selbständigen kann nicht grundsätzlich von einer Existenzgefährdung ausgegangen
werden.
Gemäß dem KfW-Gründungsmonitor 2020 stieg die Zahl der
Nebenerwerbsgründungen im Jahr 2019 um fast 30 Prozent. Zur Entwicklung der
Nebenerwerbsgründungen im Jahr 2020 liegen der Bundesregierung zum jetzigen
Zeitpunkt keine Daten vor.
52. Von welchen Auswirkungen auf die Wirtschaft und deren Vertrauen in
die Verlässlichkeit der Corona-Hilfen geht die Bundesregierung
hinsichtlich ihrer Aussagen aus, dass unklar sei, wie lange Hilfen zur Verfügung
stehen könnten (siehe z. B.
https://www.sueddeutsche.de/politik/coronavi
rus-merkel-hilfen-lockdown-1.5129201)?
Die Bundesregierung hat bereits Mitte Dezember klar signalisiert, dass eine
Verlängerung der außerordentlichen Wirtschaftshilfen aus November und
Dezember nicht vertretbar ist. Um die vom andauernden Lockdown betroffenen
Unternehmen weiterhin zu unterstützen, wurde die Überbrückungshilfe III noch
einmal angepasst und stark vereinfacht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 26 verwiesen.
53. Welche Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das
Gründungsgeschehen sieht die Bundesregierung in Deutschland, und welche Rolle spielen
ihrer Einschätzung nach dafür die aktuellen Hilfen für
Soloselbstständige?
Die im April 2020 von der KfW auf der Gründerplattform durchgeführte
Blitzumfrage zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie ergab, dass
Coronabedingt 4 von 10 Gründungsinteressierten eine Verschiebung ihres
Gründungsvorhabens planten. Laut dem DIHK-Gründerreport von Oktober 2020 rechnet
eine knappe Mehrheit der Industrie- und Handelskammern für das Jahr 2020
bei den Unternehmensgründungen mit einem Rückgang gegenüber dem
Vorjahr. Nach aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamtes kam es von Januar
bis September 2020 bei den Gewerbeanmeldungen zu einem Rückgang um
4,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Die Überbrückungshilfen der Bundesregierung unterstützen auch
Soloselbständige mit einem Zuschuss zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten in
Abhängigkeit zum monatlichen Umsatzeinbruch. Bei der Überbrückungshilfe III,
die den Förderzeitraum November bis Juni 2021 abdeckt, können
Soloselbständige, die keine betrieblichen Fixkosten gelten machen können, eine einmalige
Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) in Höhe von 50 Prozent des
Referenzumsatzes in einer Gesamthöhe bis zu 7.500 Euro für die Monate Januar bis
Juni gewährt. Die Betriebskostenpauschale kann von den Soloselbständigen
direkt beantragt werden. Bei der November- und der Dezemberhilfe waren
betroffene Soloselbständige bis zu einem Förderbetrag von 5000 Euro direkt
antragsberechtigt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
54. Plant die Bundesregierung zukünftig oder rückwirkend Verbesserungen
für Unternehmen, welche sich 2020 vergrößert haben und deshalb bei
den Corona-Hilfen, die auf den Umsatzwerten von 2019 basieren, nicht
ausreichend unterstützt werden (bitte begründen und nach Hilfen
differenzieren)?
Die Wirtschaftshilfen dienen der Entlastung der von der Corona-Krise
besonders betroffenen Unternehmen. Dabei sind auch bei der Programmgestaltung
die beihilfe-rechtlichen Vorgaben zu beachten, nach denen als
Vergleichsumsatz jeweils der entsprechende Monat der Vorkrisenjahrs 2019 anzusetzen ist.
Am 25. März 2020 stellte der Bundestag eine „epidemische Lage von
nationaler Tragweite“ fest. Vor diesem Hintergrund war die Antragsberechtigung für
die Überbrückungshilfe I und Überbrückungshilfe II an Umsatzeinbrüche ab
April 2020 geknüpft, um zielgenau Unternehmen zu unterstützen, die
Coronabedingte Umsatzrückgänge erfahren haben. Die November- und Dezemberhilfe
hingegen waren direkt an die Schließungsanordnungen aufgrund des Bund-
Länder-Beschlusses vom 28. Oktober 2020 geknüpft, um zielgenau die
Unternehmen zu unterstützen, die aufgrund dieser Anordnungen ihren
Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Im Sinne einer zeitnahen und unbürokratischen
Umsetzung der Hilfen und zur Wahrung der beihilferechtlichen Vorgaben wird als
Antragsvoraussetzung bei den Hilfsprogrammen auf die Umsatzentwicklung
gegenüber dem Vorkrisenjahr 2019 abgestellt.
Weiterhin sind bei der November- und Dezemberhilfe sowie bei der
Überbrückungshilfe I und II bereits Regeln für Unternehmen vorgesehen, bei denen
sich zwischen Vergleichs- und Leistungszeitraum eine Veränderung der
Unternehmensstruktur ergeben hat (vgl. beispielhaft FAQ zur Überbrückungshilfe II,
Ziffer 5.6). Die Bundesregierung hält diese Regeln für sachgerecht und sieht
keine rückwirkende Anpassung vor.
55. Plant die Bundesregierung, den vereinfachten Zugang zur
Grundsicherung über den 31. März 2021 hinaus zu verlängern, und wenn ja, bis
wann?
Wenn nein, warum nicht?
Denjenigen, die infolge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie in
finanzielle Not geraten sind, muss auch weiterhin zuverlässig geholfen werden.
Die Bundesregierung wird weiterhin sicherstellen, dass jeder und jede
möglichst unkompliziert die nötigen Mittel bekommt, um Lebensunterhalt und
Wohnkosten zu bestreiten. Sie prüft derzeit, ob und gegebenenfalls welche der
befristeten Regelungen zum vereinfachten Zugang zur Grundsicherung hierzu
über den 31. März 2021 hinaus verlängert werden müssen.
56. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, damit
Antragstellerinnen, welche bis zum 31. Januar 2021 Corona-Hilfen für
vergangene Zeiträume beantragt, aber noch nicht erhalten haben, nach dem
31. Januar 2021 keinen Insolvenzantrag stellen müssen, wenn sie
lediglich wegen dieser fehlenden Hilfen den Insolvenzantragsgrund der
Überschuldung erfüllen (siehe
https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/coron
a-hilfen-insolvenzantragspflicht-im-januar-ausgesetzt-1.5146816)?
57. Plant die Bundesregierung, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
bei Überschuldung über den 31. Januar 2021 hinaus zu verlängern, und
bis wann (bitte begründen)?
Die Fragen 56 und 57 werden wegen Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung hat am 20. Januar 2021 eine Formulierungshilfe für einen
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD bezüglich einer
Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes beschlossen. Danach
ist vorgesehen, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für überschuldete
und für zahlungsunfähige Unternehmen bis zum 30. April 2021 zu verlängern.
Die Verlängerung soll den Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf
finanzielle Hilfen aus den staatlichen Hilfsprogrammen zur Abmilderung der
Folgen der COVID-19-Pandemie haben und deren Auszahlung noch aussteht.
Voraussetzung ist, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt wird oder
der Schuldner, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen bis zum 28. Februar 2021 nicht möglich ist, jedenfalls
antragsberechtigt ist. Erforderlich ist ferner, dass die Insolvenzreife pandemiebedingt
ist, mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen ist und die erlangbare
Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist.
58. Plant die Bundesregierung die Einführung eines Unternehmerlohnes für
Soloselbstständige oder Kleinstunternehmerinnen oder einer
vergleichbaren Abrechenbarkeit von Lebenshaltungskosten im Rahmen zukünftiger
Corona-Hilfsprogramme (bitte begründen)?
Kosten des privaten Lebensunterhalts wie die Miete oder Zinszahlungen für die
Privatwohnung (mit Ausnahme von (anteiligen) Kosten für ein Arbeitszimmer,
falls dieses 2019 bereits steuerlich geltend gemacht wurde),
Krankenversicherungsbeiträge sowie Beiträge zur privaten Altersvorsorge werden nicht durch
die Überbrückungshilfen abgedeckt. Auch ein Unternehmerlohn ist nicht
förderfähig. Damit die Existenz von Unternehmensinhabern, Freiberuflern und
Soloselbständigen nicht bedroht ist, wurde der Zugang zur Grundsicherung
(SGB II), vereinfacht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 55 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]