[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Martin Neumann, Michael Theurer,
Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/25521 –
Öffnungsperspektiven durch Kurz- und Langzeitstrategie mit Luftfiltern
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Corona-Pandemie und die hohen Infektionszahlen haben Deutschland seit
dem November 2020 in einen zweiten, differenzierten Lockdown gezwungen.
Während Schulen und andere Bildungseinrichtungen und große Teile des
Handels geöffnet bleiben durften, mussten Gastronomie, Sport- und
Kultureinrichtungen sowie das Hotelgewerbe für touristische Zwecke schließen. Ein Ende
dieser Maßnahmen ist nicht in Sicht und könnte laut Kanzleramtsminister
Prof. Dr. Helge Braun bis März 2021 andauern (
https://www.welt.de/vermisch
tes/live218692856/Corona-Live-Helge-Braun-Einschraenkungen-bis-Maerz-m
oeglich.html).
Diesen ungewissen Aussichten muss nach Ansicht der Fragesteller
entschlossen entgegengetreten werden. Während pauschale und flächendeckende
Schließungen in den Augen der Bundesregierung das offenbar einzige Mittel
sind, die Ausbreitung der Pandemie zu verlangsamen, müssen Lösungen
gefunden werden, mit denen sich kurz- und mittelfristig das Zusammenleben der
Menschen im ausgehenden Herbst und Winter dauerhaft organisieren lässt.
Mit geeigneten Luftfiltern in Verbindung mit durchdachter Raumnutzung,
Abständen und ausreichend Frischluft lassen sich die Aerosolkonzentrationen
und damit die Virenübertragung deutlich verringern. Die Bundesregierung hat
diese Notwendigkeit zumindest für das Bildungswesen erkannt und will mit
Luftfiltern den Weiterbetrieb der Schulen sichern. Allerdings will die
Bundesregierung mit ihrem Förderprogramm über 500 Mio. Euro bis 2024 nur
raumlufttechnische Anlagen mit einem Investitionszuschuss (40 Prozent)
unterstützen. Diese Initiative kann nach Ansicht der Fragesteller aber bestenfalls als
eine Investition in eine ungewisse Zukunft verstanden werden. Denn schon
jetzt kritisiert Prof. Dr. Christian Kähler vom Institut für Strömungsmechanik
und Aerodynamik der Universität der Bundeswehr München, dass stationäre
Lüftungsanlagen, die umständlich in Wände und Decken eingebaut werden
müssen, langwierige Genehmigungsverfahren durchlaufen müssen, sodass sie
frühestens zwei Jahre später zertifiziert werden können (
https://www.spiege
l.de/wissenschaft/mensch/coronavirus-warum-peter-altmaiers-foerderprogram
m-fuer-luftfilter-nichts-bringt-a-786389ef-a190-4b2a-8bf2-4dc5b952ae78).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/25978
19. Wahlperiode 18.01.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
vom 15. Januar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Bundesregierung muss nach Ansicht der Fragesteller angesichts der
weiterhin unklaren Pandemielage ihre Langzeitstrategie für öffentliche Gebäude
und Versammlungsstätten umgehend in eine Kurz- und Langzeitstrategie mit
Luftfiltern für Gebäude aller Art umwandeln. Die Kurzzeitstrategie sollte
neben einer Bundesförderung von mobilen Luftfiltern über 250 Mio. Euro für
Schulen, wie bereits Ende November 2020 von der Fraktion der Freien
Demokraten im Deutschen Bundestag (Bundestagsdrucksache 19/24207) gefordert,
auch eine klare Definition umfassen, welche mobilen Luftfilteranlagen und
welche Parameter kurzfristig in Restaurants, Hotels, Bars, Kultur- und
Freizeiteinrichtungen sowie Sportstätten vorhanden sein müssen, damit eine
zeitnahe Öffnungsperspektive für die betroffenen Betriebe möglich ist.
Verschiedene Studien (
https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2020.10.02.202056
33v2) mit mobilen Luftfiltern haben bereits gezeigt, dass sich die
Virenkonzentration in einem Klassenraum innerhalb einer halben Stunde um 90 Prozent
senken lässt. Diese nach Ansicht der Fragesteller vielversprechenden
Untersuchungsergebnisse müssen nun auf Räumlichkeiten in Restaurants, Hotels,
Bars, Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie Sportstätten mit entsprechenden
mobilen Luftfilteranlagen übertragen werden. Möglicherweise haben ohnehin
schon viele Unternehmer den Sommer genutzt, um die geforderten HEPA-
Filter der Klasse H13 oder H14 einzubauen. Überdies gilt es, übrigens für alle
Einrichtungen außerhalb der eigenen Wohnung (unter anderem Schule,
Arbeitsstätte, gastronomische Einrichtungen) und wie schon verschiedentlich
angemahnt, den Weg zu und von den Einrichtungen als das eigentliche
Problem der Virenübertragung zu bedenken.
Die Langzeitstrategie des Bundes aus dem September 2020 sollte nach
Ansicht der Fragesteller über die Förderung von Schulen hinausgehen und auch
Einrichtungen wie das Hotel- und Gaststättengewerbe berücksichtigen, da
durch die täglichen Personenansammlungen die Luftströme stark beeinflusst
werden können und eine dauerhafte Lufthygiene dringend erforderlich ist.
Allerdings muss nach Ansicht der Fragesteller dabei darauf geachtet werden,
dass jedes Gebäude und jeder Raum ein individuelles Raumkonzept erfordert.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung teilt die Auffassung der Fragesteller, dass jedes Gebäude
und jeder Raum ein individuelles Raumkonzept erfordern, um hinreichend
sicher durch technische Geräte oder Anlagen Infektionsgefahren minimieren zu
können. Während raumlufttechnische (RLT-)Anlagen von Anfang an auf die
räumlichen Gegebenheiten (baulich) angepasst sind, besteht bei mobilen
Geräten die Gefahr, dass diese Gegebenheiten nicht hinreichend berücksichtigt
werden, so dass der Reinigungserfolg nicht oder nur teilweise eintritt.
Ordnungsgemäßer Filterwechsel und Wartung der Geräte sind weitere Herausforderungen
für den verlässlichen Betrieb mobiler Geräte und damit den Infektionsschutz.
1. Welche Einrichtungen sind mit „Gebäuden und Versammlungsstätten
von Ländern und Kommunen sowie von Trägern, die durch Beteiligung
oder auf sonstige Weise überwiegend öffentlich finanziert werden“
gemeint?
Mit dem Förderprogramm Bundesförderung Corona-gerechte Um- und
Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und
Versammlungsstätten (Bundesförderung) soll ein wichtiger Beitrag dazu geleistet
werden, die Ansteckungsgefahr mit SARS-CoV-2 insbesondere dort zu
reduzieren, wo viele und wechselnde Personen aufeinandertreffen, z. B. in Hörsälen
und Schulaulen, in Theatern und Museen, in kommunalen
Versammlungsräumen und Bürgerhäusern.
Ergänzend wird auf die Ausführungen auf der Webseite des Bundesamtes für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verwiesen, die unter anderem einen
umfangreichen FAQ-Katalog vorhält (
https://www.bafa.de/DE/Energie/Energie
effizienz/Raumlufttechnische_Anlagen/raumlufttechnische_anlagen_nod
e.html).
a) Gibt es Kriterien, nach denen die jeweiligen Einrichtungen ausgewählt
werden?
Die Antragsberechtigung richtet sich nach Nr. 6 der Richtlinie für die
Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen
Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten (Richtlinie). Danach
sind Länder und Kommunen sowie solche durch Beteiligung oder in sonstiger
Weise zu mindestens 50 Prozent vom Bund, von Ländern oder Kommunen
finanzierte Unternehmen, institutionelle Zuwendungsempfänger, Hochschulen
und Träger von öffentlichen Einrichtungen antragsberechtigt. Verfügen die
genannten Einrichtungen bereits über eine RLT-Anlage, die auf- oder umgerüstet
werden soll, und versorgt diese Anlage mindestens einen Raum, der für den
Aufenthalt von mehreren Personen gedacht ist, mit einem Regelvolumenstrom
von 1.500 m³/h (oder mehr), ist die Einrichtung in Bezug auf diese Anlage
antragsberechtigt.
Ergänzend wird auf die entsprechenden Ausführungen auf der Webseite des
BAFA verwiesen.
b) Welche Einrichtungen stehen dabei im Fokus, und warum?
Hierzu wird auf den ersten Absatz in der Antwort zu Frage 1 verwiesen.
2. Warum fördert die Bundesregierung nur stationäre und keine kurzfristig
einsetzbaren mobilen Raumluftanlagen, obwohl damit Räume weiter
genutzt werden könnten und weitere Schäden vermeidbar wären?
Wie erfolgt die Kommunikation zur Umsetzung zwischen Bund, Ländern
und Kommunen?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Auch bei
optimaler Ausrichtung auf die räumlichen Gegebenheiten ist eine umfassende
Virenreduktion vom jeweiligen Gerätetyp und seiner Leistungsfähigkeit (z. B.
dem Volumenstrom) abhängig. Diese Aspekte werden in den Empfehlungen der
Kommission Innenraumlufthygiene am Umweltbundesamt (UBA) und dem
UBA ausführlich beleuchtet. Demnach können mobile Geräte grundsätzlich
zwar einen Beitrag dazu leisten, kontaminierte Raumluft – je nach Filtergüte –
von Viren zu befreien, ihre Wirksamkeit hängt aber einerseits von vielen
Faktoren ab, andererseits tragen sie nur begrenzt zur Verbesserung der Raumluftgüte
bei, da sie den Frischluftanteil in der Raumluft nicht erhöhen.
Die Antragsteller beantragen die Fördermittel über die Webseite des BAFA.
Hierauf beschränkt sich auch die angesprochene Kommunikation. Eine
weitergehende diesbezügliche Kommunikation zwischen Bund, Ländern und
Kommunen findet nicht statt.
3. Auf welcher Basis fußt der Höchstgrenzwert der Förderung von
100 000 Euro pro Einrichtung?
Die nach der Richtlinie adressierten Zuwendungsempfänger können
grundsätzlich mehrere Anträge stellen. Die Förderung der Um- und Aufrüstung von RLT-
Anlagen ist pro Anlage bzw. pro Antrag auf 100.000 Euro gedeckelt.
Hintergrund der Deckelung des Zuwendungsbetrages ist zunächst die EU-De-
Minimis-Verordnung. Danach darf die Summe der einem einzigen
Unternehmen gewährten De-Minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren
grundsätzlich maximal bis zu 200.000 Euro betragen. Die Fördergrenze der
anteiligen Finanzierung wurde zudem aufgrund der begrenzten Haushaltsmittel in
Höhe von 500 Millionen Euro und im Hinblick auf eine möglichst
umfangreiche und gleichmäßige Adressierung vieler und verschiedener Fördernehmer
festgelegt.
a) Was geschieht mit Gebäuden und Versammlungsstätten, bei denen
100 000 Euro für eine Auf- oder Umrüstung nicht genügen, obwohl
gerade hier eine kurzfristig Öffnungsstrategie notwendig wäre?
Bei dem Betrag von 100.000 Euro handelt es sich um den Höchstbetrag, der im
Rahmen der Anteilsfinanzierung in Höhe 40 Prozent der förderfähigen Kosten
an Zuschuss pro Antrag (und somit pro Anlage) gewährt werden kann. Die
tatsächlichen Kosten der Um- oder Aufrüstung liegen entsprechend höher. Die
Richtlinie sieht diesbezüglich keine Ausnahmen vor.
b) Was plant die Bundesregierung, um die sachgerechte Vorbereitung und
Umsetzung des Einbaus geeigneter Luftfilter zu garantieren?
Im Rahmen des Förderverfahrens ist vom Antragssteller anhand eines
Formulars zu bestätigen, dass die Ausführung sämtlicher Maßnahmen dem Stand der
Technik und den gültigen Hygienevorschriften entspricht. Dieses Formular
wird als Fachunternehmererklärung bezeichnet und ist von dem Unternehmen
auszufüllen und zu unterzeichnen, welches die Maßnahmen ausgeführt hat, für
die eine Förderung beantragt wurde.
c) Welche Rolle spielen die jeweiligen Landesbauordnungen (u. a. in
Sachen Konstruktion, technische Sicherheit, Brandschutz) dabei?
Die Voraussetzungen, welche die jeweiligen Landesbauordnungen im Hinblick
auf die vom Fragesteller genannten Aspekte Konstruktion, technische
Sicherheit und Brandschutz aufstellen, sind auch bei der Um- und Aufrüstung
raumlufttechnischer Anlagen zu beachten.
4. Gibt es bereits oder plant die Bundesregierung ein Gesamtkonzept für
das Thema Raumlüftung von Einrichtungen mit erhöhter Belegung unter
Pandemiebedingungen?
Ein spezifisches Gesamtkonzept für das Thema Raumlüftung von
Einrichtungen mit erhöhter Belegung unter Pandemiebedingungen gibt es nicht und ist
auch nicht in Planung. Dazu sind die Räumlichkeiten, in denen Menschen vor
einer Infektion geschützt werden müssen, viel zu unterschiedlich – bezüglich
Raumbelegung, Raumgeometrie, Lüftungsmöglichkeiten, den Eigenschaften
vorhandener RLT- Anlagen usw.
Lüftungsmaßnahmen sind allerdings integraler Bestandteil der SARS-CoV-2
Arbeitsschutzregel. Diese beschreibt konkrete Maßnahmen für den
betrieblichen Infektionsschutz, bei deren Einhaltung der jeweilige Arbeitgeber von der
Erfüllung der Mindestanforderungen in diesem Bereich ausgehen kann.
5. Gibt es Überlegungen der Bundesregierung, die tangierende
Gesetzgebung (u. a. das kürzlich verabschiedete Gebäudeenergiegesetz [GEG])
diesbezüglich anzupassen?
Welche Rolle spielt für den Sektor Gebäude/Wärme, dass bei effektiven
Lüftungsstrategien während der Heizperiode deutlich mehr kalte
Außenluft erwärmt werden muss?
Es besteht kein Bedarf, das Gebäudeenergiegesetz (GEG) anzupassen. Das
GEG legt fest, dass die Anforderungen des Gesetzes an die Errichtung von
Gebäuden, an bestehende Gebäude und an Anlagen u. a. der Kühl- und
Raumlufttechnik keine Anwendung finden, soweit ihre Erfüllung anderen
öffentlichrechtlichen Vorschriften u. a. zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der
Gesundheit entgegensteht.
6. Da die Wartung und Pflege der Anlagen ebenso wichtig ist wie der
Einbau geeigneter Luftfilter, gibt es eine Strategie, dass diese Anlagen ihre
wirksame Filterfunktion permanent erhalten?
Die Aufrechterhaltung der Funktionalität und der Sicherheit der Anlage liegt
beim Antragsteller bzw. beim Betreiber der jeweiligen RLT- Anlage. Das
Förderprogramm unterstützt bei dieser Aufgabe durch die Förderung von bis zu
zwei vollständigen Ersatzfiltersätzen. Im Rahmen einer Förderung nach Ziffer
5.1.3 der Richtlinie kann auch die Erstellung eines Lüftungskonzeptes gefördert
werden. Dieses zielt sowohl auf die Planungs- als auch die Nutzungsphase ab
und trägt somit ebenfalls dazu bei, einen ordnungsgemäßen Gebrauch
sicherzustellen.
7. Welche Filterklassen sind neben H13 oder H14 hilfreich?
Sind der Bundesregierung auch andere technische Komponenten
bekannt, die vergleichbare Wirkungen entfalten?
Die Richtlinie verfolgt einen technologieoffenen Ansatz. Demnach werden
auch moderne Technologien zur Luftentkeimung in Zusammenarbeit mit dem
BAFA kontinuierlich geprüft und – wenn deren Effektivität und
gesundheitliche Sicherheit gegeben sind – in das technische Merkblatt als förderfähige
Maßnahme zur Luftreinigung aufgenommen.
8. Da die Förderung auch staatlichen Museen und Theatern zusteht, warum
sieht die Bundesregierung für diese Einrichtungen keine Förderung z. B.
für mobile Luftfilter vor, um eine kurzfristige Öffnungsperspektive zu
ermöglichen?
Was wäre aus Sicht der Bundesregierung noch erforderlich, damit auch
diese staatlichen Einrichtungen wieder zeitnah öffnen können?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort zu
Frage 2 verwiesen. Auch staatlich geförderte Museen und Theater sind im
Rahmen der Bundesförderung antragsberechtigt. Dabei kommen die für das
gesamte Programm geltenden Fördergrundsätze zur Anwendung. Diese sehen Um-
und Aufrüstungen bestehender raumlufttechnischer Anlagen vor.
Die Entscheidung über die Wiedereröffnung von Kultureinrichtungen obliegt
den Ländern. In der Nr. 6 des Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 25. November 2020
werden die Kulturminister beauftragt, hierfür eine Strategie dazu zu erarbeiten.
9. Warum engagiert sich die Bundesregierung nur für staatliche
Einrichtungen, und warum müssen Unternehmen aus der Privatwirtschaft
schließen, obwohl sie im Sommer 2020 Hygienekonzepte, z. B. Verdünnung
mit Frischluft (Lüften) oder gefilterte Luft (Raumluftfilter), erarbeitet
haben?
Wäre es aus Sicht der Bundesregierung nicht gerade hier sinnvoll, mit
geringen ergänzenden Maßnahmen eine kurzfristige Öffnungsperspektive
zu ermöglichen?
Auf Basis des Beschlusses der Regierungskoalition vom 25.08.2020 wurde das
auf 2020 und 2021 befristete Förderprogramm zur Corona-gerechten
Umrüstung von Klimaanlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten
aufgelegt. Zudem gebietet das begrenzte Fördervolumen eine Präzisierung des
Empfängerkreises, bezüglich dessen auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen
wird.
Das Förderprogramm unterliegt einem begleitenden Evaluierungsprozess. Ob
und inwieweit sich hieraus Anpassungen der Förderrichtlinie ergeben, kann
derzeit noch nicht abgesehen werden. Es wird sich zeigen, ob der Kreis der
Antragsberechtigten gegenbenenfalls noch erweitert werden könnte.
Im Übrigen können im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe II zur
Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen Kosten für die
Anschaffung mobiler Luftfilteranlagen und die Nachrüstung bereits bestehender
stationärer Luftfilteranlagen von Antragsberechtigten Unternehmen als förderfähige
Fixkosten berücksichtigt werden. Mit der Corona-Überbrückungshilfe III, die
derzeit für den Förderzeitraum bis Juni 2021 vorbereitet wird, können im
Förderzeitraum von den Unternehmen umgesetzte bauliche Modernisierungs-,
Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro zur Umsetzung von
Hygienekonzepten berücksichtigt und anteilig gefördert werden.
Überwiegend privat finanzierte Kultureinrichtungen konnten zudem bereits
eine Förderung pandemiebedingter Investitionen im Rahmen des Programms
des Bundesbeauftragten für Kultur und Medien (BKM) NEUSTART KULTUR
beantragen.
10. Warum wird das Förderprogramm des Bundes für Luftfilter nicht z. B.
auf das Hotel- und Gaststättengewerbe erweitert?
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
11. Welche räumlichen Vorgaben müssten Unternehmen beachten, um
Aerosole so weit zu verringern, dass sie Publikumsverkehr wieder zulassen
dürfen?
Es ist unklar, auf welche Unternehmen bzw. auf welchen Publikumsverkehr
sich diese Frage bezieht. Regelungen für den Infektionsschutz von Gästen/
Kunden in Restaurants, Einzelhandel, Kinos, Theatern und
Freizeiteinrichtungen fallen zudem in die Länderzuständigkeit. Für sonstige betriebliche
Kontakte mit Kunden und Geschäftspartnern wird auf die in der Antwort zu Frage 4
genannte SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel verwiesen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
12. Welche Erkenntnisse liegen dem Bund vor, dass Sportveranstaltungen in
modernen Multifunktionsarenen mit bereits verbauten Luftfilteranlagen
bei einer sehr geringen Zuschauerzahl eine Gefahr darstellen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor. Die Entscheidung über
Sportveranstaltungen treffen die Länder eigenverantwortlich.
13. Inwiefern werden die Forschungsergebnisse von Prof. Dr. Martin Kriegel
und Dr. Florian Kainzinger über Raumluftanlagen in Veranstaltungsorten
berücksichtigt?
Die Bundesregierung nimmt Forschungsergebnisse zur Kenntnis und bezieht
sie in ihre Überlegungen ein, nimmt aber zu einzelnen wissenschaftlichen
Studien grundsätzlich keine Stellung.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]