[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Hessel, Christian Dürr,
Frank Schäffler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/25749 –
Drohende Insolvenzwelle und Folgen für die Banken
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach Berechnungen des Instituts der Deutschen Wirtschaft in Köln könnte die
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zu einer Welle von
Zombieunternehmen führen.
Schon im Frühjahr 2020 wurde die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt, um die
Insolvenz von Unternehmen zu verhindern, die eigentlich wirtschaftlich
überlebensfähig sind und allein durch die Corona-Krise in finanzielle Notlage
gerieten (vgl. Römermann, in: NJW 2020, 1108).
Ein Risiko birgt das Aussetzen der Insolvenzantragspflicht für die Gläubiger:
Denn Sinn und Zweck der Insolvenzantragspflicht des § 15a der
Insolvenzordnung (InsO) ist der Schutz der Gläubiger und des Rechtsverkehrs (vgl.
MüKoInsO/Klöhn InsO, 2019, § 15a Rn. 8, 9). Die Antragspflicht kann einen
Wettlauf der Gläubiger durch Einzelvollstreckungen und damit ein Verkürzen
der Insolvenzquote verhindern.
Mit dem Aussetzen der Insolvenzantragspflicht nimmt der Gesetzgeber daher
auch billigend in Kauf, dass insolvente Unternehmen noch über einen
mehrmonatigen Zeitraum hinweg am Markt teilnehmen, indem sie Bestellungen
tätigen und Aufträge entgegennehmen (vgl. Nerlich/Römermann/Römermann
COVInsAG § 1 Rn. 22).
Das Aussetzen der Insolvenzantragspflicht führte dazu, dass im ersten
Halbjahr 2020 ca. 9 006 Insolvenzverfahren bei deutschen Amtsgerichten beantragt
wurden; dies sind rund 6,2 Prozent weniger als im ersten Halbjahr 2019 (vgl.
https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/09/PD20_348_52
411.html).
Nach Berechnungen des IW Köln und des Bundesverbands der Deutschen
Volks- und Raiffeisenbanken (BVR) bedeutet das, dass rund 4 310
Zombieunternehmen im Markt agieren, also Unternehmen, die keine
Fortführungsprognose haben und mangels Antragspflicht auf ein Insolvenzverfahren
verzichten. Dies kann fatale Folgen für die Gläubiger haben – darunter insbesondere
die Banken (Röhl, Vogt, in: Wirtschaftsdienst 2020 Nr. 5,
Unternehmensinsolvenzen: Corona-Krise verstört, S. 384 bis 386 (386)).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26094
19. Wahlperiode 25.01.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 22. Januar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Müssen die Finanzinstitute ihre Darlehensforderungen abschreiben, weil die
Schuldner zahlungsunfähig sind, so besteht das Risiko, dass sie selber in
wirtschaftliche Schieflage geraten (ebd.). Die Anzahl notleidender Kredite (NPL,
non-performing loans) in den Büchern der Banken könnte rapide steigen.
Bereits im Frühjahr 2020 warnte die Bundesvereinigung Kreditankauf und
Servicing (BKS) vor einem Anstieg der NPL um 200 Prozent und der Gefahr
einer daraus resultierenden Finanzkrise (
https://bks-ev.de/den-bankbilanzen-dr
oht-grosses-ungemach/). Jüngst ergaben die Prognosen des BKS einen
Anstieg der notleidenden Kredite um ca. 40 Prozent pro Quartal ab 2021 (ebd.).
Bereits vor der Corona-Pandemie, in ihrem Vierten Fortschrittsbericht von
2018, führte die EU-Kommission aus, dass ein Sekundärmarkt für
Nonperforming Loans helfen könnte, ein „neuerliches Auflaufen notleidender
Kredite in den Bankbilanzen zu verhindern“ und betonte das ungenutzte Potenzial
der Sekundärmärkte (COM (2018) 134 final v. 14. März 2018, 2018/0060,
S. 1).
Nach Ansicht der Fragesteller ist angesichts der fortdauernden Corona-Krise
und der ausgesetzten bzw. eingeschränkten Insolvenzantragspflicht nunmehr
eine kritische Prüfung der Situation geboten.
1. Wie bewertet die Bundesregierung das von Ökonomen beschriebene
Risiko einer Insolvenzwelle, die auf die Wiedereinsetzung der
Insolvenzantragspflicht folgen könnte?
Nach Einschätzung der Bundesregierung wird sich die Zahl der
Unternehmensinsolvenzen im Jahr 2021 deutlich erhöhen. Aktuelle Experteneinschätzungen
(z. B. Bundesbank, IW Köln, Bank für Internationalen Zahlungsausgleich,
Creditreform)* gehen davon aus, dass die Zahl der Unternehmensinsolvenzen
gegenüber dem Jahr 2019, in dem es laut Statistischem Bundesamt 18.749
Unternehmensinsolvenzen gab, um eine vierstellige, gegebenenfalls sogar niedrige
fünfstellige Zahl an Unternehmensinsolvenzen ansteigen könnte. Dennoch ist
diesen Schätzungen zufolge keine massive Insolvenzwelle in der Breite der
Realwirtschaft zu erwarten. Angesichts der Einzigartigkeit der COVID-19-
Pandemie sind solche Prognosen allerdings mit hoher Unsicherheit behaftet.**
Ferner ist zu berücksichtigten, dass im Zuge der Verabschiedung des in
wesentlichen Teilen am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Gesetzes zur
Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) ein im Gesetz über den
Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRuG)
verankertes Restrukturierungsverfahren eingeführt wurde. Dieses Verfahren
ermöglicht eine Restrukturierung außerhalb des Insolvenzverfahrens auf der
Grundlage eines Restrukturierungsplans mit Beteiligung der Gläubiger.
* Bundesbank (2020): Finanzmarktstabilitätsbericht 2020, S. 37ff, abrufbar unter
https://www.bundesbank.de/resource/bl
ob/847060/46e8d5e38498767f6d38ffa28fe3cf54/mL/2020-finanzstabilitaetsbericht-data.pdf.
IW Köln (2020): „4.300 Zombieunternehmen bis Jahresende“, abrufbar unter
https://www.iwkoeln.de/presse/iw-nachri
chten/beitrag/klaus-heiner-roehl-4300-zombieunternehmen-bis-jahresende.html
BIZ (2020): The outlook of business bankruptcies. BIS Bulletin Nr. 30. Abrufbar unter:
https://www.bis.org/publ/bisbu
ll30.pdf
BIZ (2020): Corporate zombies: Anatomy and life cycle. BIS Working Paper No. 882. Abrufbar unter:
https://www.bis.
org/publ/work882.pdf
Reuters (2020): Creditreform – Insolvenzen richten deutlich mehr Schaden an. Abrufbar unter:
https://de.reuters.com/ar
ticle/deutschland-insolvenzen-creditreform-idDEKBN28I139
** Einschätzungen zur Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen finden Sie auch bei BMWi (2020): Wie groß wird die
Insolvenzwelle?, in: Schlaglichter der Wirtschaftspolitik, Ausgabe 12/2020, S. 20ff, abrufbar unter:
https://www.bmw
i.de/Redaktion/DE/Downloads/Monatsbericht/Monatsbericht-Themen/2020/2020-12-wie-gross-wird-die-insolvenzwell
e.pdf?__blob=publicationFile&v=4.
2. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um eine Insolvenzwelle zu
verhindern?
a) Wenn ja, welche, und in welchem Zeitraum?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat insbesondere die folgenden umfangreichen
Unterstützungsprogramme auf den Weg gebracht, um die wirtschaftlichen Folgen der
COVID-19-Pandemie für Unternehmen abzufedern und den Unternehmen
durch die Krise zu helfen:
Außerordentliche Wirtschaftshilfen – Novemberhilfe
Die Novemberhilfe wird als freiwillige Zahlung gewährt, wenn Unternehmen,
Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe aufgrund der
Coronabedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen im November
2020 in Folge des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 erhebliche
Umsatzausfälle erleiden, sofern sie direkt, indirekt, indirekt über Dritte oder als
sogenannte Mischbetriebe als betroffen gelten. Die Höhe der Novemberhilfe
beträgt bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes, in der Regel vom November
2019. Im Rahmen der Kleinbeihilfenregelung und De-Minimis-VO ist eine
Förderhilfe von insgesamt 1 Mio. Euro (unter Berücksichtigung aller
beihilferelevanten staatlichen Unterstützungen, inkl. KfW Schnellkredit) möglich. Hilfen
bis 4 Mio. Euro (Novemberhilfe plus) sollen über die Bundesregelung
Fixkostenhilfe ermöglicht werden. Für Hilfen über 4 Mio. Euro ist die
Bundesregierung im Gespräch mit der Europäischen Kommission. Die Novemberhilfe
ist mit Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 vereinbart worden.
Außerordentliche Wirtschaftshilfen – Dezemberhilfe
Die Dezemberhilfe wird als freiwillige Zahlung gewährt, wenn Unternehmen,
Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe aufgrund der
Coronabedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen im Dezember
2020 infolge des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 25. November 2020 erhebliche
Umsatzausfälle erleiden. Die Dezemberhilfe erfolgt auf Basis der Novemberhilfe.
Die Verlängerung der Novemberhilfe in den Dezember ist mit Beschluss der
Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder vom 25. November 2020 vereinbart worden.
Überbrückungshilfe III (Laufzeit bis Juni 2021)
Die Überbrückungshilfe III wird als freiwillige Zahlung gewährt und kann von
Unternehmen, Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe mit
einem Jahresumsatz bis 500 Mio. Euro in Deutschland in Anspruch genommen
werden, die aufgrund der COVID-19-Pandemie hohe Umsatzeinbußen zu
verzeichnen haben. Dabei werden Zuschüsse zu den monatlichen betrieblichen
Fixkosten abhängig von der Höhe des Umsatzrückgangs ggü. dem
Vergleichszeitraum gezahlt, die maximale Förderhöhe beträgt 200.000 Euro pro Monat.
Für Unternehmen, die direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen
betroffen sind, wird dieser monatliche Förderhöchstbetrag sogar auf 500.000 Euro
erhöht.
Die Überbrückungshilfe III mit einer Laufzeit bis Juni 2021 ist mit Beschluss
der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder vom 28. Oktober 2020 und vom 25. November 2020 vereinbart worden.
KfW-Sonderprogramm
Im KfW-Sonderprogramm stellt die Bundesregierung Unternehmen Darlehen
bereit. Seit 9. November 2020 kann der KfW-Schnellkredit mit 100 Prozent
staatlicher Haftungsübernahme auch von Unternehmen mit bis zu zehn
Beschäftigten beantragt werden (Kredithöchstbetrag bei Unternehmen mit bis zu
zehn Beschäftigten 300.000 Euro, bei Unternehmen mit über zehn und bis zu
50 Beschäftigten 500.000 Euro und bei Unternehmen mit über 50 Beschäftigen
800.000 Euro bzw. 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019, max. Laufzeit zehn
Jahre mit bis zu zwei Tilgungsfreijahren). Das KfW-Sonderprogramm (KfW-
Unternehmerkredit, ERP-Gründerkredit Universell, KfW-Schnellkredit,
Sonderprogramm Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung, KfW-
Globaldarlehen an LFI für Gemeinnützige Organisationen) wurde auf Grundlage der
4. Änderung des „Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der
Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ der EU bis
zum 30. Juni 2021 verlängert. Die Genehmigung der dafür notwendigen
Änderungen der entsprechenden deutschen Beihilferahmenwerke ist am 19.
November 2020 durch die EU-KOM erfolgt.
Steuerliche Maßnahmen
Die Bundesregierung unterstützt durch umfangreiche steuerliche Maßnahmen
Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger bei der Bewältigung der Folgen
durch die COVID-19-Pandemie. Zu den Maßnahmen gehören u. a. die
Erstattung und Anpassung von Steuervorauszahlungen, die Stundung von
Steuerzahlungen, die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen und die
Steuerfreistellung von Aufstockungen des Kurzarbeitergelds. Zusätzlich wurden mit den
Corona-Steuerhilfegesetzen weitere konjunkturelle, befristete Maßnahmen zur
Stützung von Unternehmen und zur Stärkung der Kaufkraft umgesetzt, wie
zum Beispiel die Einführung der degressiven Abschreibung für bewegliche
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die Erweiterung des steuerlichen
Verlustrücktrags und die Erhöhung des Bemessungsgrundlagenhöchstbetrags
für die steuerliche Forschungszulage.
Rückbürgschafts- und Rückgarantieprogramme
Im Rahmen der bestehenden Rückbürgschafts- und Rückgarantieprogramme
hat die Bundesregierung die Aktivitäten bei Bürgschaftsbanken und
Mittelständischen Beteiligungsgesellschaften erweitert (Teil des Gewährleistungsrahmens
des Bundes im Haushaltsgesetz). Bei den Rückbürgschaftsprogrammen wurde
der Bürgschaftshöchstbetrag für Kredite auf 2,5 Mio. Euro verdoppelt, der
Risikoanteil des Bundes um 10 Prozentpunkte erhöht, die Eigenkompetenz bis
zu einer Höhe von 250.000 Euro ausgeweitet, sowie die Obergrenze von
Betriebsmitteln am Gesamtobligo der Bürgschaftsbanken auf 50 Prozent (vorher:
35 Prozent) erhöht. Ferner übernehmen Bund und Land 100 Prozent der
Ausfallbürgschaften für Liquiditätskredite bzw. Leasing-Verbürgungen von bis
zu 250.000 Euro mit einer Laufzeit von max. zehn Jahren. Das Konzept bis
250.000 Euro ist seit dem 6. Mai 2020 in Kraft, die Laufzeit wurde bis zum
30. Juni 2021 verlängert.
Bei den Rückgarantieprogrammen zur Eigenkapital-Stärkung von KMU
wurden die Rückarantiequoten von Bund und Ländern erhöht, die
Beteiligungshöhe von 1 Mio. Euro auf bis zu 2,5 Mio. Euro ausgeweitet sowie zusätzlich
Verfahrenserleichterungen vereinbart. Das Konzept ist seit dem 1. November
2020 in Kraft, die Laufzeit endet am 30. Juni 2021.
Großbürgschaften
Das Großbürgschaftsprogramm (parallele Bund-Länder-Bürgschaften) wurde
zum 13. März 2020 ausgeweitet auf Unternehmen auch außerhalb von
strukturschwachen Regionen und auch bis 30. Juni 2021 in dieser Form verlängert.
Wirtschaftsstabilisierungsfonds
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) wurde im Frühjahr als unmittelbare
Krisenreaktion beschlossen und dient der Stabilisierung von Unternehmen der
Realwirtschaft, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf den
Wirtschaftsstandort oder den Arbeitsmarkt in Deutschland hätte.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Kriterien
erfüllen: eine Bilanzsumme von mehr als 43 Mio. Euro, Umsatzerlöse in Höhe von
mehr als 50 Mio. Euro und im Jahresdurchschnitt mehr als 249 Beschäftigte.
Im Einzelfall kann auch kleineren Unternehmen Zugang zum Fonds gewährt
werden. Zu berücksichtigen ist, dass WSF-Maßnahmen nur in Betracht
kommen, wenn für ein Unternehmen keine anderweitige Finanzierungsmöglichkeit
besteht. Insgesamt hat der WSF ein Gesamtvolumen von bis zu 600 Mrd. Euro
zur Stärkung der Kapitalbasis und zur Überwindung von Liquiditätsengpässen.
Dabei stehen zwei miteinander kombinierbare Stabilisierungsinstrumente zur
Verfügung: (1) Garantien des Bundes in Höhe von insgesamt bis zu 400 Mrd.
Euro zur Absicherung von Krediten einschließlich Kreditlinien und
Kapitalmarktprodukten im Fremdkapitalbereich und (2) Rekapitalisierungen bis zu
einer Höhe von insgesamt 100 Mrd. Euro zur direkten Stärkung des
Eigenkapitals. Der WSF kann darüber hinaus der KfW-Darlehen zur Refinanzierung
der ihr von der Bundesregierung infolge der COVID-19-Pandemie
zugewiesenen Sonderprogramme in Höhe von max. 100 Mrd. Euro gewähren. Je nach
Höhe der Garantien oder der Rekapitalisierung, entscheidet die KfW, das
BMWi und das BMF im Einvernehmen oder der WSF-Ausschuss über die
eingegangenen Anträge.
3. Wie viele Insolvenzen sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem
1. Oktober 2020 beantragt worden?
Amtliche Statistiken zur Zahl der von Amtsgerichten gemeldeten
Unternehmensinsolvenzen liegen derzeit bis Oktober 2020 vor. Demnach gab es 1.084
gemeldete Unternehmensinsolvenzen im Oktober 2020. Diese Zahl lag im
Oktober 2020 laut Angaben des Statistischen Bundesamtes 31,9 Prozent unter dem
Wert aus dem Oktober 2019.
Darüber hinaus veröffentlicht das Statistische Bundesamt Daten zu
Insolvenzbekanntmachungen. Hierzu liegen Daten bis Dezember 2020 vor. Demnach
stieg die vorläufige Zahl der eröffneten Regelinsolvenzverfahren im November
und Dezember an. Im Dezember 2020 lag die vorläufige Zahl der eröffneten
Regelinsolvenzen dennoch knapp 9 Prozent unter dem entsprechenden
Vorjahreswert. Die jüngsten Lockdown-Entscheidungen dürften darin allerdings
nicht abgebildet sein.
4. Wie plant die Bundesregierung, einen effektiven Gläubigerschutz
(angesichts der Folgen der ausgesetzten Insolvenzantragspflicht und der sogar
möglichen Verlängerung bis zum 31. März 2020) umzusetzen?
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist nur ein Baustein des
umfassenden Maßnahmenpakets, welches den befürchteten pandemiebedingten Anstieg
der Zahl der Unternehmensinsolvenzen verhindert hat. Insbesondere wurden
den Teilnehmenden des Wirtschaftsverkehrs umfassende finanzielle
Hilfsangebote zugänglich gemacht (insbesondere Kurzarbeitergeld, Steuerstundungen,
Stundungen von Sozialversicherungsbeiträgen, Soforthilfen,
Überbrückungshilfe I–III, Neustarthilfe für Soloselbständige, KfW-Kredite und Bürgschaften,
Konjunkturpaket). Deshalb kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen
werden, dass der Minderung der Zahl der Insolvenzverfahren ein entsprechender
Anstieg der Zahl von sog. „Zombieunternehmen“ gegenübersteht.
Im Übrigen sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Aussetzung der
Insolvenzantragspflicht nach § 1 des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes in
einer gläubigerschützenden Weise ausgestaltet worden. Die
Insolvenzantragspflicht wurde nicht für solche Unternehmen ausgesetzt, deren Insolvenzreife
nicht auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht oder bei denen keine
Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu
beseitigen. Die Verlängerung der Aussetzung für den Zeitraum vom 1. Oktober bis
zum 31. Dezember 2020 wurde zudem auf überschuldete, aber nicht
zahlungsunfähige Unternehmen beschränkt. Die weitere Aussetzung über den 31.
Dezember 2020 hinaus bis zum 31. Januar 2021 erstreckt sich zwar wieder auch
auf zahlungsunfähige Unternehmen, ist aber an konkrete Aussichten auf die
Erlangung staatlicher Hilfen und auf die Beseitigung der Insolvenzreife durch
diese Hilfen geknüpft.
5. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um dem Problem von
Zombieunternehmen zu begegnen?
a) Wenn ja, welche, und in welchem Zeitraum?
b) Wenn nein, warum nicht?
6. Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr von Zombieunternehmen
angesichts des erneuten Lockdowns im Herbst dieses Jahres?
Die Fragen 5 und 6 werden im Zusammenhang wie folgt beantwortet:
Die Zahl strukturell ertragsschwacher Unternehmen („Zombieunternehmen“)
ist in Deutschland vergleichsweise gering (vgl. Bundesbank Monatsbericht
Dezember 2020
www.bundesbank.de/de/publikationen/berichte/monatsberichte/m
onatsbericht-dezember-2020-852926). Die Maßnahmen der Bundesregierung,
die innerhalb des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen der
Europäischen Union durchgeführt werden, zielen auf Unternehmen ab, die kein
„Unternehmen in Schwierigkeiten“ vor der Krise waren. Die Bundesregierung geht
nicht von der Gefahr einer gesamtwirtschaftlich kritischen Entwicklung aus.
Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
7. Wie bewertet die Bundesregierung, das von Ökonomen und
Bankenaufsehern beschriebene Szenario einer Bankenkrise durch notleidende
Kredite?
Nach Einschätzung der Bankenaufsicht sind die Institute in Deutschland und in
Europa auch bei einem schweren wirtschaftlichen Abschwung im Durchschnitt
ausreichend kapitalisiert. Die deutsche Bankenaufsicht hat am 15. Juli 2020
über Ergebnisse eines speziellen COVID-19-Stresstests für die Institute
berichtet, die unter nationaler Aufsicht stehen. Danach wären die Institute auch
bei einem schweren Einbruch des Bruttoinlandsprodukts im Durchschnitt
ausreichend kapitalisiert.
Einzelheiten stehen der Öffentlichkeit unter dem nachfolgenden Link zur
Verfügung:
www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2020/f
a_bj_2007_Corona_LSI_Stresstes.html.
Für bedeutende Banken, die unter der direkten Aufsicht der Europäischen
Zentralbank (EZB) stehen, wird auf die EZB-Pressemitteilung vom 28. Juli 2020
zur „Schwachstellenanalyse“ der EZB verwiesen. Danach kann der
Bankensektor des Euroraums dem Stress durch die COVID-19-Pandemie standhalten
(
www.bundesbank.de/resource/blob/838728/3d5247e2e4f507c06c75185ac09df
b02/mL/2020-07-28-corona-stresstest-download.pdf).
Die Einzelheiten der Ergebnisse wurden unter dem nachfolgenden Link
veröffentlicht:
www.bankingsupervision.europa.eu/press/pr/date/2020/html/ssm.pr
200728_annex~d36d893ca2.en.pdf.
Des Weiteren wird auf eine Stellungnahme der EZB-Bankenaufsicht vom
15. Dezember 2020 verwiesen. Die Bankenaufsicht schreibt dort, dass trotz der
anhaltenden Herausforderungen „die korrigierten Prognosen nahe beim
Hauptszenario liegen, das in der von der EZB in der ersten Jahreshälfte
durchgeführten Schwachstellenanalyse verwendet wurde.“ (
www.bankingsupervision.europ
a.eu/press/pr/date/2020/html/ssm.pr201215~4742ea7c8a.de.html).
Der Ausschuss für Finanzstabilität beobachtet und diskutiert fortlaufend
einschlägige Risiken.
8. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um ein Übergreifen der Krise
auf das Finanz- und Bankensystem zu verhindern?
a) Wenn ja, welche und in welchem Zeitraum?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die nach der Finanzmarktkrise 2007/2008 verbesserte Bankenregulierung hat
sich bislang bewährt. Banken haben zusätzliche Kapital- und
Liquiditätsressourcen aufgebaut, die während der COVID-19-Pandemie zur Bereitstellung
von Liquidität und Krediten an Unternehmen und Privathaushalte genutzt
werden können.
Nach Einschätzung des Ausschusses für Finanzstabilität und der
Aufsichtsbehörden ist aktuell kein Übergreifen der realwirtschaftlichen Schwächephase auf
den Finanzsektor zu beobachten. Dies ist auch auf die präventive Wirkung der
fiskalischen Unterstützungsmaßnahmen zurückzuführen. Sollte es vermehrt zu
Kreditausfällen kommen, ist von entscheidender Bedeutung, dass Banken
auftretende Verluste auffangen und die Kreditvergabe aufrechterhalten können.
Aufgrund der Reformen der Finanzmarktregulierung nach der Finanzkrise
haben die deutschen Banken ihr Eigenkapital deutlich erhöht. Diese Kapitalpuffer
können in Stressphasen genutzt werden, um Verluste aufzufangen und die
Kreditvergabe weiterhin aufrecht zu erhalten (vergleiche Siebter Bericht des
Ausschusses für Finanzstabilität an den Deutschen Bundestag, S. 2 ff., abrufbar
unter:
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/I
nternationales_Finanzmarkt/2020-07-06-Siebter-Bericht-BT.pdf).
9. Plant die Bundesregierung eine Verlängerung des Aussetzens der
Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die überschuldet sind, ohne
zahlungsunfähig zu sein?
10. Plant die Bundesregierung ein erneutes Aussetzen der
Insolvenzantragspflicht für zahlungsunfähige Unternehmen, und wenn ja, warum?
Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Die Abstimmung zu der Frage, ob die derzeit geltenden
Aussetzungsregelungen für die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags verlängert werden
sollen, ist noch nicht abgeschlossen.
11. Arbeitet die Bundesregierung mit Ökonomen zusammen, um die
Gefahren einer Finanzkrise durch Kreditausfälle infolge einer Insolvenzwelle
einschätzen zu können?
a) Wenn ja, mit wem, und seit wann?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung tauscht sich regelmäßig mit einer Vielzahl von
Expertinnen und Experten zu aktuellen Fragen der Finanzmarktpolitik aus. Im
Ausschuss für Finanzstabilität (AFS) werden regelmäßig die Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie auf die Finanzstabilität erörtert. Die Grundlage der
Einschätzung des AFS sind Analysen der Deutschen Bundesbank. Im Übrigen
wird auf die Antworten zu den Fragen 7 und 8 verwiesen.
12. Sammelt die Bundesregierung Daten über aktuelle Risikoentwicklungen
zu NPLs, und wertet sie diese aus?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung greift auf öffentlich verfügbare Daten zu. Im Übrigen
wird das Thema im Ausschuss für Finanzstabilität auch auf Basis von Analysen
der Bundesbank diskutiert.
13. Sammelt die Bundesregierung Daten über den Handel mit NPLs, und
wertet sie diese aus?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung sammelt keine Daten über den Handel mit NPLs.
Transaktionen mit NPLs finden zumeist außerbörslich durch Abverkäufe an private
oder institutionelle Investoren statt.
14. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Gesamtvolumen
der NPLs in Deutschland, und wie entwickelt sich dieses?
Der Bundesregierung stehen in Bezug auf notleidende Kredite (non-performing
loans; NPLs) öffentlich zugängliche Daten zur Verfügung. Diese werden von
verschiedenen Institutionen bereitgestellt und umfassen abweichende Kreise
von Banken bzw. basieren teilweise auf unterschiedlichen
Berechnungsmethoden.
Gemäß den Angaben im Statistical Data Warehouse der EZB belief sich das
NPL-Volumen heimischer Banken (Gesamtbankensektor) zum Q2 2020 auf
rund 49 Mrd. Euro (vorläufiger Wert). Die Entwicklung lässt sich
nachstehender Grafik entnehmen.
Abbildung 1: Entwicklung der NPL-Volumina deutscher Banken seit Q4 2014, Angaben in Tsd.
Euro; Quelle: SDW
15. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil des NPL-
Volumens am gesamten Darlehensvolumen in Deutschland?
Der Bundesregierung stehen in Bezug auf notleidende Kredite (non-performing
loans; NPLs) öffentlich zugängliche Daten zur Verfügung. Diese werden von
verschiedenen Institutionen bereitgestellt und umfassen abweichende Kreise
von Banken bzw. basieren teilweise auf unterschiedlichen
Berechnungsmethoden.
Die durchschnittliche NPL-Quote heimischer Banken belief sich gemäß
Angaben aus dem Statistical Data Warehouse der EZB zum Q 2 2020 auf rund
1,23 Prozent (vorläufiger Wert), im Vorquartal auf rund 1,15 Prozent. Ein
eindeutiger Trend ist noch nicht absehbar. Die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde (EBA) weist darüber hinaus im aktuellen Risk Dashboard für Deutschland in
Q 2 2021 eine NPL-Quote von 1,3 Prozent und in Q 3 2021 eine NPL-Quote
von 1,2 Prozent aus.
16. Wie regelmäßig werden diese Angaben und Daten zum Volumen der
NPLs nach Kenntnis der Bundesregierung aktualisiert?
In Europa harmonisierte Informationen zum NPL-Volumen sowie zum
Kreditbestand werden über das FINREP-Meldewesen des ITS on Reporting der
Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) quartalsweise erhoben. Darüber
hinaus liegen auch auf nationalen Meldeanforderungen bzw. dem Jahresabschluss
nach HGB basierende Daten der Deutschen Bundesbank vor.
17. Wie bewertet die Bundesregierung die Ausweitung eines
Sekundärmarktes für NPLs?
Die Bundesregierung begrüßt privatwirtschaftliche Lösungen zum Abbau von
NPLs. Sekundärmärkte können dabei einen wichtigen Beitrag leisten.
18. Plant die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene für den Ausbau
eines Sekundärmarktes für NPLs einzusetzen?
Die Bundesregierung unterstützt den zügigen Abschluss der noch ausstehenden
Elemente des NPL Aktionsplanes von 2017 und hat in diesem Zusammenhang
beim Europäischen Parlament insbesondere für die Aufnahme von
Trilogverhandlungen hinsichtlich der Richtlinie über Kreditdienstleiter und Kreditkäufer
(„Sekundärmarktrichtlinie“) noch während der deutschen Ratspräsidentschaft
geworben, siehe Antwort auf Frage 19. Die Richtlinie zielt auf den Abbau von
NPLs in den Bankbilanzen, indem die Entwicklung von Sekundärmärkten für
den Verkauf von NPLs gefördert wird.
Zudem begrüßt die Bundesregierung die Entwicklung von Sekundärmärkten
u. a. durch privatwirtschaftliche NPL-Transaktionsplattformen. Diese können
als elektronische Marktplätze ausgestaltet werden, auf denen Daten zu NPLs in
standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden sowie Verkäufer (Banken)
und potentielle Investoren zusammenkommen und handeln. Dabei geht es nicht
um einen Risikotransfer auf die Plattformen, sondern um die Bereitstellung von
Marktinfrastruktur zur Verbesserung der Handelbarkeit von NPL-Portfolien.
19. Hat die Bundesregierung im Rahmen der deutschen Ratspräsidentschaft
Risiken und mögliche Lösungen zu NPLs erörtert oder auf die Agenda
gesetzt?
a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat in der deutschen Ratspräsidentschaft das Thema
NPLs auf die Agenda des Rats der Europäischen Wirtschafts- und
Finanzminister (ECOFIN) am 4. November 2020 gesetzt. Die Mitgliedsstaaten betonten die
Bedeutung des Themas und einigten sich darauf, das Thema nach Vorstellung
der von der Europäischen Kommission angekündigten Kommunikation zum
Umgang mit NPLs wiederaufzunehmen.
Darüber hinaus wurde unter deutscher Ratspräsidentschaft das im Juli 2020 von
der EU-Kommission vorgelegte Kapitalmarktpaket zur Förderung der
wirtschaftlichen Erholung („Capital Markets Recovery Package“) erfolgreich
verhandelt. Die Maßnahmen beinhalten unter anderem gezielte Anpassungen im
Bereich NPL-Verbriefungen mit dem Ziel, bestehende Markthindernisse unter
Beachtung der Finanzstabilität abzubauen.
Des Weiteren hat sich die Bundesregierung bereits vor Beginn und während der
deutschen Ratspräsidentschaft aktiv dafür eingesetzt, die noch ausstehenden
Elemente des NPL-Aktionsplanes von 2017 und dabei insbesondere die
Richtlinie über Kreditdienstleister und Kreditkäufer zum Abschluss zu bringen.
Nachdem sich der Rat bereits im Jahr 2019 auf ein Verhandlungsmandat für
Trilogverhandlungen geeinigt hatte, hat die Bundesregierung dafür geworben,
dass auch das Europäische Parlament sein Verhandlungsmandat festlegt, damit
die Trilogverhandlungen noch unter deutscher Ratspräsidentschaft
aufgenommen werden können. Der ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments hat
seinen Bericht zur Richtlinie über Kreditdienstleister und Kreditkäufer am
14. Januar 2021 angenommen. Es wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.
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ISSN 0722-8333]