Umsatzsteuer auf Managementvergütungen bei der Verwaltung von Investmentvermögen
der Abgeordneten Katja Hessel, Christian Dürr, Frank Schäffler, Dr. Florian Toncar, Markus Herbrand, Till Mansmann, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Carl-Julius Cronenberg, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Reginald Hanke, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Torsten Herbst, Dr. Gero Clemens Hocker, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Michael Georg Link, Alexander Müller, Dr. Martin Neumann, Hagen Reinhold, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Judith Skudelny, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Katja Suding, Stephan Thomae, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die deutsche Finanzverwaltung sieht in der Verwaltung von Investmentfonds durch eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft (im Folgenden: KVG) regelmäßig eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Fondsmanagers (vgl. Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) Nummer 4.8.13, Verwaltung von Investmentvermögen und von Vorsorgeeinrichtungen, Absatz 12).
Dabei handelt es sich nach Ansicht der Fragesteller bei der KVG um eine Gesellschaft (im allgemeinen Sprachgebrauch: Managementgesellschaft), deren Geschäftsbetrieb nach § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) auf die Verwaltung von Investmentvermögen gerichtet ist. Dieses Investmentvermögen ist nach den Vorschriften des KAGB rechtsformunabhängig. Jeder Organismus für gemeinsame Anlagen mit einer Anzahl von Anlegern, der Geld einsammelt, um dies gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen der Anleger anzulegen, und der kein operatives Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist, gilt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 KAGB als Investmentvermögen.
Die Einschaltung einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Fremdverwaltung des Investmentvermögens erfolgt aufgrund eines Vertrages, der entweder zwischen der KVG und den Anlegern oder der KVG und der Investmentgesellschaft geschlossen wird (vgl. UStAE Nummer 4.8.13, a. a. O.). Daraus folgt für die Finanzbehörden, dass es sich sowohl bei der Verwaltung als auch bei der Managementvergütung um Leistungen handelt, die auf einen Leistungsaustausch gerichtet und damit steuerbare Vorgänge im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind (UStAE Nummer 4.8.13, a. a. O.).
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (im Folgenden: Referentenentwurf eines Fondsstandortgesetzes) vom 1. Dezember 2020 (abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/19_Legislaturperiode/2020-12-03-fondsstandortgesetz/Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3) plant die Bundesregierung nun die Ausweitung der Umsatzsteuerbefreiung auch auf Wagniskapitalfonds.
Dennoch bleibt die Belastung der Managementvergütung mit der Umsatzsteuer für die Attraktivität des Fondsstandorts Deutschland problematisch (vgl. van Berk und Mostertz, in: Private Equity Magazin vom 14. Februar 2020). Denn die Umsatzsteuer ist eine zusätzliche Kostenposition für den Fonds, der die Rendite der Anleger mindert. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich, da die Fondsgesellschaft kein Unternehmer im Sinne des § Absatz 1 UStG ist (vgl. Weitnauer, Handbuch Venture Capital, Rn. 112 ff.). In der Folge werden viele Fonds ins Ausland, insbesondere nach Luxemburg, verlagert (ebd.). Die Abwanderung von Fonds ins Ausland kann dazu führen, dass mittelständische Unternehmen zunehmend an ausländische Fonds verkauft und dann von diesen gesteuert werden (vgl. Venture Capital Magazin, 24. April 2020, abrufbar unter: https://www.vc-magazin.de/blog/2020/04/24/interview-mit-ulrike-hinrichs-bvk-und-dr-viola-bronsema-bio-deutschland/).
Nach Ansicht der Fragesteller ist es daher geboten, die Einzelheiten der Umsatzsteuerbefreiung für Private Equity zu erfragen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
Wie beurteilt die Bundesregierung die Attraktivität des Fondsstandorts Deutschland, und an welchen Daten macht sie ihre Beurteilung fest?
Plant die Bundesregierung Maßnahmen (z. B. Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses, Gesetzentwurf), um die Attraktivität des Fondsstandort Deutschlands zu erhöhen?
a) Wenn ja, welche, und wann sind diese geplant?
b) Wenn nein, warum nicht?
Wie definiert die Bundesregierung den Begriff des „Wagniskapitalfonds“ im Referentenentwurf zum Fondsstandortgesetz (vgl. Artikel 4 – Änderungen des Umsatzsteuergesetzes)?
Plant die Bundesregierung, die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nummer 8 Buchstabe h UStG explizit auch auf Private Equity Fonds auszuweiten, um die Rechtssicherheit für Fondsinitiatoren zu erhöhen oder die Nachfolgeprobleme mittelständischer Unternehmer zu verringern?
a) Wenn ja, wann?
b) Wenn nein, warum nicht?
Plant die Bundesregierung eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe, um eine bundeseinheitliche Regelung zur Umsatzsteuerbefreiung von Managementvergütungen Private Equity Fonds zu evaluieren?
a) Wenn ja, wann?
b) Wenn nein, warum nicht?
Welche Daten oder Schätzungen liegen der Bundesregierung zur Höhe der in den letzten Jahren auf Managementvergütungen entrichteten Umsatzsteuer vor (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Welche Daten liegen der Bundesregierung über die Anzahl von OGWAs vor, die in Deutschland aufgelegt wurden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Welche Daten liegen der Bundesregierung über die Anzahl von mit OGWA vergleichbaren AIFs vor (§ 4 Nummer 8 Buchstabe h UStG), die in Deutschland aufgelegt wurden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Welche Daten liegen der Bundesregierung über das Volumen des Vermögens vor, das von in Deutschland aufgelegten Investmentfonds (OGWAs und AIFs) verwaltet wird (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Hält die Bundesregierung die Kapitalversorgung von mittelständischen Unternehmen oder Scale-ups für gefährdet, wenn in Deutschland aufgelegte Private Equity Fonds für Investoren aufgrund der steuerlichen Belastungen wenig attraktiv sind?
a) Wenn ja, welche Gegenmaßnahmen sind geplant?
b) Wenn nein, warum nicht?
Hält die Bundesregierung es für vorteilhaft, eine vielfältige Private-Equity-Branche in Deutschland mit im Inland ansässigen Fondsmanagern zu fördern, um zu verhindern, dass deutsche mittelständische Unternehmen von Fondsmanagern aus Ländern mit vorteilhafteren steuerlichen Rahmenbedingungen gekauft und gesteuert werden?
Wie begründet die Bundesregierung die unterschiedliche Behandlung von geschlossenen und offenen AIF bei der Umsatzsteuerbefreiung (vgl. UStAE 4.8.13, Absatz 9) im Lichte der Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), offene und geschlossene AIF steuerrechtlich gleichzubehandeln?
Hält die Bundesregierung die mit dem Referentenentwurf zum Fondsstandortgesetz geplante Ausgestaltung des § 4 Nummer 8 Buchstabe h UStG für vereinbar mit europäischem Unionsrecht im Lichte des EuGH-Urteils vom 9. Dezember 2015, Fiscale Eenheid X, Rs. C-595/139, auch wenn Private Equity Fonds nicht von der Umsatzsteuerbefreiung erfasst sein sollten?
Hat die Bundesregierung das Ziel, die alte Rechtslage (vor 2015) weiter aufrechtzuerhalten, obwohl es nach Ansicht der Fragesteller dafür insbesondere nach dem Urteil des EuGH dafür keine Grundlage mehr gibt?