[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Fabio De Masi, Stefan Liebich,
Jörg Cezanne, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/26075 –
Private Überschuldung in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nicht erst seit der Corona-Krise ist das Thema privater Überschuldung
relevant. Doch die Pandemie, die für viele Menschen und Betriebe mit
schmerzhaften Einkommensverlusten und finanzieller Unsicherheit einhergeht,
verschärft die Situation zusätzlich. Hieraus ergeben sich Fragen zur privaten
Verschuldungssituation, den geplanten Maßnahmen und den Auswirkungen auf
den sogenannten Grauen Kapitalmarkt.
1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Verschuldung
privater Haushalte mit Beginn der Corona-Pandemie seit März 2020 in
Deutschland entwickelt (bitte auch im Vergleich mit den vergangenen
drei Jahren angeben)?
Ein Gradmesser für die Entwicklung der Verschuldung privater Haushalte ist
die Verschuldungsquote als Verhältnis der Kredite an private Haushalte und
private Organisationen ohne Erwerbszweck zum Bruttoinlandsprodukt (BIP).
Hierzu veröffentlicht die Europäische Zentralbank in ihrem Statistical Data
Warehouse quartalsweise Angaben. Das für Deutschland ausgewiesene
Verhältnis beträgt zum dritten Quartal 2020 57,7 Prozent. In den vergangenen drei
Jahren betrug die Quote zum dritten Quartal 2019 54,23 Prozent, zum dritten
Quartal 2018 53,33 Prozent und zum dritten Quartal 2017 53,26 Prozent. Nach
Einschätzung der Deutschen Bundesbank ist der Anstieg sowohl auf eine
Zunahme der Verschuldung (vgl. auch Antwort zu Frage 4) als auch auf das seit
2018 nachlassende Wirtschaftswachstum zurückzuführen.
Ergänzend ist anzumerken, dass die Verschuldungsquote im längerfristigen
Vergleich deutlich geringer ist gegenüber einem Höhepunkt der Quote per drittem
Quartal 2003 mit rund 70 Prozent. Weitere Angaben sind von der Webseite der
EZB unter sdw.ecb.europa.eu abrufbar.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26802
19. Wahlperiode 19.02.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 18. Februar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Wie hat sich insbesondere die sogenannte Altersüberschuldung (vgl.
Creditreform, SchuldnerAtlas Deutschland 2020, S. 18, 22) auch im
Vergleich zu den vergangenen drei Jahren entwickelt?
Das Statistische Bundesamt veröffentlicht mit Stand 8. Februar 2021 bis zum
Jahr 2019 auf seiner Webseite eine „Überschuldungsstatistik“. In dieser
Statistik sind auch nach Altersgruppen untergliederte Angaben abrufbar (
www.genes
is.destatis.de).
Der in der Fragestellung angeführte „SchuldnerAtlas Deutschland 2020“ wird
von Boniversum, einem Tochterunternehmen der Creditreform AG,
veröffentlicht. Die Bundesregierung kann hierzu keine inhaltlichen Aussagen treffen.
Auf der Webseite „boniversum.de“ können mit Stand vom 8. Februar 2021 im
Hinblick auf den dort veröffentlichten „SchuldnerAtlas Deutschland“ auch
vergangene Zeiträume eingesehen werden.
3. Wie hat sich die coronabedingte Verschuldung privater Haushalte in
Deutschland im Vergleich zwischen West- und Ostdeutschland
entwickelt?
Die von der Europäischen Zentralbank und der Deutschen Bundesbank
veröffentlichten Zeitreihen zu den Verbindlichkeiten privater Haushalte und zu den
Krediten von Banken an private Haushalte beziehen sich auf die
Bundesrepublik Deutschland insgesamt und unterscheiden nicht nach Haushalten in West-
und Ostdeutschland.
4. Über welche Instrumente haben sich private Haushalte seit März 2020
insbesondere ver- und überschuldet?
Der Verschuldungsaufbau privater Haushalte in Höhe von 46 Mrd. Euro im
Zeitraum vom zweiten Quartal 2020 bis zum dritten Quartal 2020 erfolgte nach
Angaben der Deutschen Bundesbank primär in Form von Bankkrediten
(45 Mrd. Euro) und ergibt sich nahezu vollständig aus dem Anstieg der Kredite
für Wohnungsbauzwecke (44 Mrd. Euro). Deshalb kann davon ausgegangen
werden, dass der höheren Verschuldung auch entsprechendes
(Immobilien-)Vermögen gegenübersteht.
Das Statistische Bundesamt veröffentlicht mit Stand 8. Februar 2021 bis zum
Jahr 2019 auf seiner Webseite eine „Überschuldungsstatistik“ (vgl. Antwort zu
Frage 2). Die Statistik enthält auch Angaben zu den Hauptauslösern von
Überschuldung. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
5. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Überschuldung
privater Mieterinnen und Mieter seit Beginn der Corona-Pandemie
entwickelt?
Die Bundesregierung hat umfangreiche Maßnahmenpakete aufgelegt, mit
denen die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie für Mieterinnen und Mieter
abgefedert werden, vgl. die Antwort zu Frage 6.
Der Bundesregierung liegen zur Überschuldung privater Mieterinnen und
Mieter im Sinne der Fragestellung keine gesonderten Daten vor, zur Verschuldung
privater Haushalte wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 4 verwiesen.
Nach den der Bundesregierung bekannten Umfragen von Mieter- und
Vermieterverbänden und nach Rückkopplung mit Mieter- und Vermieterverbänden ist
kein Anstieg der Mietrückstände im Wohnbereich infolge der COVID-19-
Pandemie festzustellen. Dies zeigt, dass sich die eingespielten Sozialsysteme für
das Wohnen in Kombination mit weiteren Unterstützungsmaßnahmen in der
Krise bewährt haben. Vor diesem Hintergrund beobachtet die Bundesregierung
die weitere Entwicklung sorgfältig.
6. Was hat die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode zur
Verbesserung der Verschuldungsproblematiken privater Haushalte in die Wege
geleitet und umgesetzt, und welche diesbezüglichen Maßnahmen wurden
speziell seit Beginn der Corona-Pandemie umgesetzt?
Die Bundesregierung hat verschiedene Maßnahmen eingeleitet und umgesetzt,
die zur Verbesserung der Verschuldungssituation privater Haushalte vor allem
auch in Zeiten der aktuellen Corona-Pandemie beitragen:
Im Privatinsolvenzrecht ist die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens auf
drei Jahre verkürzt worden. Zugleich wurde auf die Erfüllung besonderer
Voraussetzungen für eine Restschuldbefreiung in weniger als sechs Jahren, wie
die Deckung der Verfahrenskosten oder die Erfüllung von
Mindestbefriedigungsanforderungen, verzichtet. In Insolvenz geratene natürliche Personen,
insbesondere Verbraucherinnen und Verbraucher, haben damit die Aussicht,
binnen drei Jahren von ihren Verbindlichkeiten befreit zu werden und
wirtschaftlich neu anzufangen zu können (Gesetz zur Verkürzung des
Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und
Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I, S. 3328)).
Auch das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos
und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes
(Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) vom 22. November 2020 (BGBl. I,
S. 2466)) leistet einen Beitrag dazu, Verschuldung zu verhindern. In § 850k
Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der Fassung des PKoFoG
wird geregelt, dass ein Pfändungsschutzkonto ausschließlich auf Guthabenbasis
geführt werden darf. Dies ist neu. Bislang konnte ein Pfändungsschutzkonto
auch mit negativem Saldo geführt werden. Die neue Regelung verhindert, dass
sich Inhaber von Pfändungsschutzkonten, die typischerweise verschuldet sind
und sich deswegen ein Pfändungsschutzkonto einrichten lassen, durch die
Inanspruchnahme eines Dispositionskredits noch weiter verschulden. Dem
Vorbeugen pandemiebedingter wirtschaftlicher Notlagen privater Haushalte und damit
auch dem Schutz vor Überschuldung dienen zudem die mit dem Gesetz zur
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und
Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I, S. 569) getroffenen
Maßnahmen wie die Einführung eines befristeten Leistungsverweigerungsrechts bei
Dauerschuldverhältnissen, eines mietrechtlichen Kündigungsschutzes sowie
eines dreimonatigen Kreditmoratoriums bei Verbraucherdarlehen.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung den Zugang zu den
Grundsicherungssystemen während der COVID-19-Pandemie vereinfacht. Damit verbunden ist
insbesondere die Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft
und Heizung als Bedarf bei den Grundsicherungsleistungen.
7. Wie schlüsseln sich Kredite an private Haushalte seit März 2020 im
Vergleich zu den vergangenen drei Jahren nach revolvierenden Krediten,
Überziehungskrediten (v. a. Dispokredit) und Kreditkartenkrediten im
Einzelnen auf (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 14 des Abgeordneten Stefan Liebich auf Bundestagsdrucksache
19/24118)?
Die Kredite monetärer Finanzinstitute (MFIs) in Deutschland an inländische
Nichtbanken (Nicht – MFIs) werden von der Deutschen Bundesbank in ihrer
monatlichen Bilanzstatistik erhoben und auf der Webseite der Deutschen
Bundesbank veröffentlicht. Darin enthalten ist auch die Position „An
Privatpersonen vergebene revolvierende Kredite und Überziehungskredite“ Die Daten sind
in der Tabelle (Spalte 12 und 14) unter dem nachstehen-den Link einsehbar:
https://www.bundesbank.de/resource/blob/650480/ed64b6bfdcd7cd8b6d6b6bfa
111e1053/mL/i1untbuc-data.pdf . Die zugehörigen historischen Zeitreihen sind
mit einem Klick auf die Tabellenspalte verlinkt.
Die Volumina der Kreditkartenkredite werden von der Deutschen Bundesbank
in ihrer Zinsstatistik ausgewiesen. Eine Excel-Datei kann unter dem Link.
https://www.bundesbank.de/resource/blob/650658/42bf097b4b5023d08dd2f4c
e832d564a/mL/s510atsuhde-data.xlsx heruntergeladen werden (Angaben zu
Kreditkartenkrediten: Tabellenblatt „Einl. und Kred., Neugeschäft“, „Kredite
an private Haushalte“).
8. Warum werden keine separaten Daten zur Inanspruchnahme von
Dispositions- und Überziehungskrediten unter Angabe der Zahl der betroffenen
Verbraucherinnen und Verbraucher erhoben, sofern die Aufschlüsselung
aus der vorherigen Frage nicht möglich ist, und was gedenkt die
Bundesregierung zur Verbesserung der Datenlage bezüglich Dispositions- und
Überziehungskrediten zu unternehmen (vgl. Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 14 des Abgeordneten Stefan Liebich auf
Bundestagsdrucksache 19/24118)?
Die Daten werden von der Deutschen Bundesbank auf der Basis von
Verordnungen bzw. Leitlinien der unabhängigen Europäischen Zentralbank erhoben.
9. Was sind nach Auffassung der Bundesregierung die Gründe dafür, dass
es seit Ausbruch der Corona-Pandemie scheinbar keine höhere
Kreditvergabe bzw. Inanspruchnahme von Krediten gab (vgl. Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 14 des Abgeordneten Stefan
Liebich auf Bundestagsdrucksache 19/24118)?
Die Kreditvergabe entwickelte sich in den einzelnen Sparten unterschiedlich.
Während die Inanspruchnahme von revolvierenden Krediten und
Überziehungskrediten sowie von Konsumentenkrediten sich spürbar abschwächte,
blieb insbesondere die Wohnungsbaukreditvergabe an private Haushalte auf
hohem Niveau robust.
Die rückläufige Dynamik bei den revolvierenden Krediten, Überziehungs- und
Kreditkartenkrediten sowie Konsumentenkrediten dürfte darauf zurückzuführen
sein, dass pandemiebedingte Einschränkungen in konsumnahen
Dienstleistungsbranchen und im Einzel-handel sowie eine Verunsicherung bezüglich des
weiteren Pandemieverlaufs die Kaufneigung der Verbraucherinnen und
Verbraucher gedämpft haben. Einfluss dürften auch die seit Beginn der Corona-
Pandemie angepassten Kreditvergabebedingungen der Banken haben.
Ergänzend wird auf die Antworten zu den Fragen 10 und 12 verwiesen.
In Bezug auf Wohnungsbaukredite blieb die Nachfrage der privaten Haushalte
dagegen weiter hoch. Ursachen dürften die sehr niedrigen Kreditzinsen und die
weiterhin solide Einkommens-, Liquiditäts- und Vermögenssituation der
privaten Haushalte sein.
10. Inwieweit ist aus Sicht der Bundesregierung die geringer gewordene
Nutzung von Dispositions- und anderen Bankkrediten seit Beginn der
Corona-Pandemie auf eine Verschärfung der Kreditvergabebedingungen
bei Banken und Kreditinstituten zurückzuführen?
Die Europäische Zentralbank (EZB) führt vierteljährlich unter den Banken des
Euroraums stichprobenbasiert eine Umfrage zur Entwicklung der
Kreditvergabebedingungen durch. Nach Einschätzung der Deutschen Bundesbank für die
in Deutschland einbezogenen Banken lässt sich aus den Umfrageergebnissen
schlussfolgern, dass sowohl strengere Kreditvergabestandards der Banken als
auch eine geringere Nachfrage nach Konsumenten- und sonstigen Krediten für
den Rückgang der Neugeschäftsvolumina seit dem zweiten Quartal 2020
verantwortlich gewesen sein dürften.
Das angebotsseitige Anziehen der Kreditvergabestandards 2020 begründeten
die befragten Banken laut Mitteilung der Deutschen Bundesbank vor allem mit
der verschlechterten Wirtschaftslage, eingetrübten Konjunkturaussichten sowie
einer schlechteren Kreditwürdigkeit der Haushalte. Im vierten Quartal 2020
blieben die Kreditvergabestandards für Konsumenten- und sonstige Kredite an
private Haushalte jedoch unverändert.
Die Nachfrage nach Konsumenten- und sonstigen Krediten, die in den
vergangenen zehn Jahren laut Umfrage stetig anstieg, brach im zweiten Quartal 2020
ein und ging in den beiden Folgequartalen weiter marginal zurück. Die
befragten Banken nennen laut Angaben der Deutschen Bundesbank als Hauptgrund
für den starken Rückgang im zweiten Quartal 2020 ein deutlich gesunkenes
Verbrauchervertrauen, gefolgt von einer verringerten Neigung der
Konsumenten (m/w/d), langlebige Konsumgüter anzuschaffen.
11. Inwieweit setzten die Kreditinstitute nach Kenntnis der Bundesregierung
seit Beginn der Corona-Pandemie strengere Überziehungslimits bzw.
kürzten den Überziehungsrahmen auf Bankkonten?
Die Konditionen für die Nutzung von Bankdienstleistungen richten sich
grundsätzlich nach den zwischen den Banken und ihrer Kundschaft auf
privatrechtlicher Basis getroffenen Vereinbarungen. Übersichten über die Höhe von
konkreten, mit der Bankkundschaft vereinbarten Überziehungslimits bzw.
Überziehungsrahmen der einzelnen Kreditinstitute liegen der Bundesregierung nicht
vor.
12. Inwieweit lässt sich nach Kenntnis der Bundesregierung eine
coronabedingte verstärkte Sparneigung privater Haushalte in Deutschland
konstatieren?
Wie haben sich die Ausgaben privater Haushalte in den Monaten seit
März 2020 verändert?
Die in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung ermittelte Sparquote nahm
durch die Pandemie merklich zu. Gleichzeitig gingen die privaten
Konsumausgaben zurück: Nach den bisher vorliegenden Daten reduzierten sich die
privaten Konsumausgaben im ersten Quartal 2020 geringfügig und im zweiten
Quartal 2020 noch einmal kräftig (jeweils gegenüber Vorquartal, saisonbereinigt).
Im dritten Quartal kam es zu einem starken Aufholprozess, allerdings wurde
das Vorkrisenniveau nicht erreicht. Maßgeblich für die Entwicklung dürften die
zur Eindämmung der Pandemie beschlossenen Maßnahmen und die damit
einhergehende Konsumzurückhaltung sein.
13. Wie viele Lebensversicherungen und sonstigen Altersvorsorgeverträge
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit März 2020 im Vergleich
zu den vergangenen drei Jahren vorzeitig ausgezahlt oder aufgelöst bzw.
gekündigt (bitte nach Art der Versicherung/des Vorsorgevertrags und
nach vorzeitiger Auszahlung sowie nach Auflösung bzw. Kündigung
aufschlüsseln)?
Für die ersten drei Quartale des Geschäftsjahres 2020 liegen der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht validierte Daten für die
Lebensversicherungsbranche vor. Zur Vergleichbarkeit der Daten ab März 2020 mit denen der
Vorjahre werden jeweils die Daten vom zweiten und dritten Quartal aggregiert.
Die Anzahl der im zweiten und dritten Quartal des jeweiligen Geschäftsjahres
vorzeitig abgegangenen Verträge kann der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden:
Anzahl der Verträge (Tsd.) 2017 2018 2019 2020
kapitalbildende
Versicherungen 217 210 167 162
Risikoversicherungen
mit Kapitalleistung 303 319 281 263
Renten und sonstige
Versicherungen 568 690 590 556
gesamt 1.088 1.219 1.038 981
14. Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung seit März 2020 zu
beobachten, dass Verbraucherinnen und Verbraucher verstärkt
Kreditaufnahmen bzw. Finanzierungen über den sogenannten Grauen Kreditmarkt,
dem kaum regulierten, meist über das Internet oder Social Media
vermittelten Kreditmarkt jenseits von Banken und Sparkassen, wählen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
Im Übrigen scheinen die Fragesteller davon auszugehen, dass es sich bei den
angesprochenen Krediten um gesetzlich kaum regulierte Finanzdienstleistungen
handele. Dies trifft jedoch nicht zu: Die Kreditvergabe insbesondere an
Verbraucherinnen und Verbraucher ist sowohl aufsichtsrechtlich als auch über das
Zivilrecht reguliert.
15. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
geschäftsfähigen Personen ohne Bankkonto seit März 2020 verändert?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
16. Wie viel Prozent aller Lohnersatzzahlungen wurden jeweils im Jahr 2020
als Zahlungsanweisung zur Verrechnung und nicht als Banküberweisung
übermittelt?
Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit wurden im Haushaltsjahr 2020
insgesamt 550 336 Lohnersatzzahlungen mit einem Volumen von rund
287 Mio. Euro als Zahlungsanweisung zur Verrechnung übermittelt. Dem
gegenüber standen 61 280 592 Überweisungen auf ein Bankkonto mit einem
Zahlungsvolumen von rund 38 243 Mio. Euro. Der prozentuale Anteil von
Zahlungsanweisungen zur Verrechnung beträgt damit 0,9 Prozent und bezogen
auf das Auszahlungsvolumen 0,75 Prozent.
17. Wie hat sich die Anzahl der Übermittlung von Lohnersatzleistungen als
Zahlungsanweisung zur Verrechnung im Vergleich zum Vorjahr
entwickelt?
Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit wurden im Haushaltsjahr 2019
insgesamt 501 281 Lohnersatzzahlungen als Zahlungsanweisungen zur
Verrechnung übermittelt. Das Auszahlungsvolumen betrug rund 246 Mio. Euro.
Die Anzahl der Zahlungen mittels Zahlungsanweisung zur Verrechnung ist im
Jahr 2020 gegenüber dem Vorjahr um rund 10 Prozent gestiegen. Das
Auszahlungsvolumen ist im Vergleich zum Vorjahr um rund 17 Prozent gestiegen.
18. Wie ist der derzeitige Sachstand bzw. die Ergebnisse der Analyse der
Bundesregierung in Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hinsichtlich der betrügerischen Vergabe
von Krediten, beispielsweise SCHUFA-frei, mit Gebührenkaskaden für
Schnellbearbeitung oder von Anbietern ohne Kontaktdaten aus dem EU-
Ausland oder aus Drittländern?
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht im
Rahmen ihrer Aufgaben laufend die Geschäftstätigkeit der beaufsichtigten
Institute. Dabei wird die BaFin aktiv, soweit Hinweise auf Verstöße gegen
aufsichtsrechtliche Vorgaben vorliegen. Darlehensvermittler im Sinne der
Gewerbeordnung (GewO) unterliegen der Aufsicht der zuständigen Landesbehörden
(§ 34c GewO bzw. § 34i GewO bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen). Die
BaFin erhält vereinzelt Beschwerden über Sachverhalte, in denen vermeintliche
Kreditvermittler eine Vorab-Vermittlungsgebühr verlangen, es aber
anschließend zu keiner Kreditvergabe kommt. Die Aufarbeitung solcher
Betrugsstraftaten erfolgt durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
Ferner beobachtet die BaFin die Entwicklungen bei der Vermittlung von
Krediten mit kurzer Laufzeit und geringer Darlehenssumme (die i. d. R. mit der
nächsten Gehaltszahlung zurückgeführt werden). Sollten die Geschäftsmodelle
einzelner beaufsichtigter Institute hierbei Bedenken insbesondere für den
Verbraucherschutz begründen, kann die BaFin dagegen im Rahmen ihres
gesetzlichen Auftrags nach § 4 Absatz 1a des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
(FinDAG) vorgehen, wenn eine generelle Klärung im Interesse des
Verbraucherschutzes geboten erscheint.
Für im europäischen Ausland ansässige Anbieter entsprechender
Dienstleistungen sind gemäß dem Kreditwesengesetz (KWG) grundsätzlich die
Aufsichtsbehörden des jeweiligen Herkunftslandes zuständig (vgl. § 53b KWG.
19. Was gedenkt die Bundesregierung gerade vor dem Hintergrund
wachsender finanzieller Unsicherheiten vieler privater Haushalte seit Beginn der
Corona-Pandemie in die Wege zu leiten, um den Grauen Kreditmarkt
strenger zu regulieren, die betrügerische Vergabe von Krediten zu
verhindern und für mehr Verbraucherschutz und Transparenz bei Kreditvergabe
und Kreditvermittlung zu sorgen?
20. Was hat die Bundesregierung diesbezüglich in der laufenden
Legislaturperiode in die Wege geleitet und umgesetzt?
Die Fragen 19 und 20 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stehen im Rahmen
ihrer Aufgaben ausreichende Instrumente zur Verfügung, um bei Verstößen
gegen gesetzliche Vorgaben entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. So erlaubt
es etwa die zum 1. Januar 2021 eingeführte Warnmöglichkeit vor unerlaubt
betriebenen Bankgeschäften, frühzeitig schon bei einem Verdacht – und nicht erst
nach erfolgter Untersagung – die Öffentlichkeit vor illegalen Kreditangeboten
in Deutschland zu warnen. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 14
verwiesen.
Im Übrigen ist anzumerken, dass vor allem der Verbraucherschutz im
Kreditbereich zu einem erheblichen Teil EU-weit harmonisiert ist, insbesondere durch
die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG und die
Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU. In Deutschland sind die Vorgaben dieser Richtlinien
vollständig umgesetzt. Die Verbraucherkreditrichtlinie wird derzeit von der
Europäischen Kommission evaluiert. Ziel ist es zu prüfen, ob unter dem
Gesichtspunkt eines effektiven Verbraucherschutzes Ergänzungen notwendig sind.
Die Bundesregierung begleitet diesen Prozess konstruktiv.
Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes, welches am
10. Februar 2021 durch das Bundeskabinett beschlossen wurde, werden
daneben im Bereich der Vermögensanlagen weitere Verbesserungen des
Anlegerschutzes eingeführt. Insoweit werden u. a. ein Verbot sogenannter Blindpool-
Anlagen, eine Mittelverwendungskontrolle durch unabhängige Dritte sowie
eine Beschränkung des Vertriebs von Vermögensanlagen auf beaufsichtigte
Anlageberater bzw. Finanzanlagevermittler eingeführt. Daneben wird das
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz auch solche Geschäftsmodelle von
Edelmetallanbietern und -verwahrern, bei denen nach Ende der Laufzeit
Edelmetalle zusammen mit einer Zinszahlung in Geld oder weitere Edelmetalle als
vermögenswerter Ausgleich ausgekehrt wird, in den Anwendungsbereich des
Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) einbeziehen.
21. Wie haben sich seit Ausbruch der Corona-Pandemie die Kontoführungs-
und Gebühren für Bankdienstleistungen (z. B. Überweisungen,
Bargeldabhebungen) im Vergleich zu den vergangenen drei Jahren entwickelt
(vgl. ntv, „Bank will Gebühren anheben. Corona zwingt HSBC zu
Strategieänderung“, 27. Oktober 2020) (bitte Gebühren einzeln aufschlüsseln;
unter Umständen auf die 15 größten Banken und Kreditinstitute in
Deutschland beschränken)?
Inwieweit ist aus Sicht der Bundesregierung von einer im Durchschnitt
regelmäßig steigenden Gebührenbelastung bei Bankgeschäften für
Verbraucherinnen und Verbraucher bei Betrachtung der vergangenen fünf
Jahre auszugehen?
Die Entgelte für die Nutzung von Bankdienstleistungen richten sich
grundsätzlich nach den zwischen den Banken und ihrer Kundschaft auf privatrechtlicher
Basis getroffenen Vereinbarungen. Die Entgelte sind unter anderem vom
jeweiligen Kontomodell bzw. der jeweiligen Bankdienstleistung der untereinander
im Wettbewerb stehenden Kreditinstitute abhängig. Übersichten über die Höhe
einzelner Entgelte liegen der Bundesregierung nicht vor (vgl. auch Antwort zu
den Fragen 22 und 23 in Bundestagsdrucksache 19/17710).
22. Wie viele Banken und Kreditinstitute verlangen derzeit ein sogenanntes
Verwahrentgelt bzw. haben Negativ- bzw. Strafzinsen eingeführt (bitte
auch im Vergleich zu den vergangenen beiden Jahren angeben), wie viele
von diesen Banken und Kreditinstituten haben Verwahrentgelte bzw.
Negativzinsen seit März 2020 eingeführt?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 19/26318 verwiesen. Aktuellere Daten liegen nicht vor.
23. Was gedenkt die Bundesregierung dagegen zu unternehmen, dass
vermehrt nicht vermögende Verbraucherinnen und Verbraucher
Negativzinsen ausgesetzt sind, was unter Umständen finanzielle Engpässe im Zuge
der Corona-Pandemie verstärken und somit u. a. auch Altersarmut
vorantreiben kann, gerade vor dem Hintergrund, dass ein Bankwechsel nicht
mehr ohne Weiteres als Lösung erscheint, weil bei der „neuen“ Bank
z. B. ebenfalls Negativzinsen oder höhere Gebühren für
Bankdienstleistungen gelten (vgl. Business Insider, „Immer mehr Banken führen
Negativzinsen ein – nicht nur für vermögende Kunden“, 24. Oktober 2020)?
Im Hinblick auf Kenntnisse der Bundesregierung zu Entgelten und negativen
Einlagenzinsen wird auf die Antworten zu den Fragen 21 und 22 verwiesen.
Bezüglich der Maßnahmen der Bundesregierung zur Verbesserung der
Verschuldungssituation privater Haushalte wird auf die Antworten zu den Fragen 5
und 6 verwiesen.
24. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Leerverkäufe auf
ausgegebene Wertpapiere des Bundes oder der Länder während der
Corona-Krise entwickelt?
Die Höhe der an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
gemeldeten Nettoleerverkaufspositionen auf ausgegebene Schuldtitel der
Bundesrepublik Deutschland hat sich im Verlauf der Corona-Pandemie wenig
verändert. Sie lag zuletzt annähernd auf dem gleichen Niveau wie zum Jahresende
2019. Für das Jahr 2020 wurden keine auffälligen Schwankungen der
Nettoleerverkaufspositionen beobachtet. Die Volatilität der
Nettoleerverkaufspositionen war seit Ausbruch der Pandemie im Vergleich zum Vorjahreszeitraum
leicht rückläufig. Für die Nettoleerverkaufspositionen der Bundesländer stehen
der Bundesregierung keine Daten zur Verfügung.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]