[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Norbert Müller (Potsdam), Dr. Petra
Sitte, Dr. Birke Bull-Bischoff, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/26356 –
Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – hochproblematische Kinderschutzverläufe
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Vorhaben der Bundesregierung, das Kinder- und Jugendhilfegesetz
grundlegend zu novellieren, wird mit Kabinettsbeschluss vom 2. Dezember 2020
zusehends konkreter (
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/
kinder-und-jugendliche-in-schwierigen-lebenslagen-staerken/162816, letzter
Aufruf: 7. Januar 2021). Der vorliegende Gesetzentwurf (z. B. hier
https://ww
w.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/neues-kinder-und-jugendstaerkungsgesetz/
162860, letzter Aufruf: 7. Januar 2021) hat sich seit diverser in Fachkreisen
zirkulierender Referentenentwürfe (Arbeitsentwurf 20. August 2020,
Referentenentwurf 5. Oktober 2020, Kabinettvorlage vom 23. November 2020 und
24. November 2020 – liegen den Fragestellerinnen und Fragestellern vor)
nicht grundlegend verändert.
Am 21. Februar 2019 verabschiedete der Deutsche Bundestag mittels
Sofortabstimmung einen Antrag der Koalitionsfraktionen von CDU, CSU und SPD
mit dem Titel „Kinder- und Jugendhilfe weiterentwickeln, Perspektive der
Betroffenen und Beteiligten mit einbeziehen“ (Bundestagsdrucksache 19/7904).
In dem Antrag wird die Bundesregierung unter III. 2. aufgefordert, „die
Perspektive der Betroffenen im Rahmen des Reformprozesses besonders zu
berücksichtigen. Hierzu sollen (…) auch Berichte von Betroffenen spezifischer
Fallkonstellationen im Kinderschutz, bei denen Verfahren und Maßnahmen
des Jugendamts und des Familiengerichts zur Gefahrenabwehr mit
Anforderungen oder Eingriffen für die Personensorgeberechtigten verbunden waren
– u. a. mithilfe einer temporären wissenschaftlichen Anlaufstelle für
Falleingaben – systematisch gesammelt und unter Beteiligung unabhängiger
Expertinnen und Experten ausgewertet werden“. Die Ergebnisse sollen bei der
Reform des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII-Reform)
berücksichtigt werden, so der Beschluss des Deutschen Bundestages.
Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Institut für Kinder- und
Jugendhilfe (IKJ) beauftragt, welches hierfür eine wissenschaftliche
Anlaufstelle im Zeitraum vom 25. April 2019 bis 30. Juni 2019 unterhielt. Vor allem
über einen Onlinefragebogen hatten Betroffene die Möglichkeit, ihre
Erfahrungen mit der Kinder- und Jugendhilfe kundzutun. Der Fragebogen, die
Erhebung sowie der kurze Zeitraum standen bereits damals in der Kritik (vgl.
hierzu die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26740
19. Wahlperiode 16.02.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 16. Februar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
DIE LINKE. „Modernisierung der Kinder- und Jugendhilfe – Umsetzung des
Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 21. Februar 2019“ auf
Bundestagsdrucksache 19/10808). Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind bis heute
nicht öffentlich. Erst im Ergebnisbericht der wissenschaftlichen Begleitung
zum Dialogprozess „Mitreden – Mitgestalten: Die Zukunft der Kinder- und
Jugendhilfe“ des IKJ, der am 15. Oktober 2020 vorgelegt wurde, finden sich
einige Hinweise zur Beteiligung und den Ergebnissen der wissenschaftlichen
Begleituntersuchung (siehe
https://ikj-mainz.de/ergebnisbericht-der-wissensch
aftlichen-begleitung-des-dialogprozesses-veroeffentlicht/, zuletzt abgerufen
am 7. Januar 2021). Im Unterkapitel 1.4.3. „Qualitatives Erhebungsformat im
vertiefenden Forschungsmodul ‚Hochproblematische Kinderschutzverläufe –
Betroffenen eine Stimme geben‘„ werden einige Details der Untersuchung
bekannt: Aus einer „Fallauswahl aus der Gesamtstichprobe von insgesamt
508 Betroffenen und 34 Beteiligten an Kinderschutzverläufen“ wurden
letztendlich nur 14 Fälle betrachtet (vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend (Hrg.): Ergebnisbericht der wissenschaftlichen Begleitung
Mitreden – Mitgestalten: Die Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe, S. 22 ff.,
Abrufbar hier:
https://ikj-mainz.de/wp-content/uploads/sites/3/2020/10/IKJ-Er
gebnisbericht-Wiss.-Begleitung_gesamt.pdf, zuletzt abgerufen am 7. Januar
2021). Die Erkenntnis aus diesen 14 ausgewählten Fällen wird in dem Bericht
nicht weiter spezifiziert. Auch die im Unterkapitel 4.2 vorgenommene
Konstruktion von insgesamt fünf Falltypen ist nach Ansicht der Fragestellerinnen
und Fragesteller nur bedingt hilfreich. Neue Erkenntnisse haben die
Fragestellerinnen und Fragesteller aus den konstruierten fünf Falltypen nicht
gewonnen, aber entscheidender ist aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller,
dass die daraus gewonnen Erkenntnisse sowie Schlussfolgerungen nicht
benannt werden – so sind die gewonnen Erkenntnisse aus der wissenschaftlichen
Begleitung gemäß Beschluss des Deutschen Bundestages „Kinder- und
Jugendhilfe weiterentwickeln, Perspektive der Betroffenen und Beteiligten mit
einbeziehen“ (Bundestagsdrucksache 19/7904) unbekannt. Demzufolge ist
auch unbekannt, ob überhaupt Erkenntnisse aus der wissenschaftlichen
Begleituntersuchung im Gesetzentwurf berücksichtigt wurden, und wenn ja,
welche. Die Ergebnisse aus einer anschließenden Jugendamtsbefragung liegen
ebenfalls noch nicht vor, einzelne Erkenntnisse werden aber in dem
Ergebnisbericht dargestellt.
Besonders befremdlich mutet den Fragestellerinnen und Fragestellern aber die
Tatsache an, dass der Abschlussbericht mit diesen ersten sehr unkonkreten
Äußerungen zu den hochproblematischen Kinderschutzverläufen erst zehn
Tage nach der offiziellen Vorlage des Referentenentwurfes vom 5. Oktober
2020 und vier Tage vor der Verbändeanhörung am 19. Oktober 2020 erfolgte.
Auch wenn der Bericht bereits im September 2020 dem Ministerium vorlag,
lag dieser erst nach dem ersten in der Öffentlichkeit zirkulierenden Entwurf
vom 20. August 2020 vor.
1. Sind die Ergebnisse der Untersuchung zu den hochproblematischen
Kinderschutzverläufen öffentlich zugänglich, bzw. ist geplant, diese zu
veröffentlichen, und wenn nein, bitte begründen?
Die Untersuchung zu den hochproblematischen Kinderschutzverläufen ist ein
Teil der wissenschaftlichen Begleitung zum Dialogprozess „Mitreden –
Mitgestalten: Die Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe“.
Die wichtigsten Ergebnisse und eine Zusammenfassung, soweit sie zu diesem
Zeitpunkt vorlagen, wurden mit der ersten Fassung der Publikation
„Abschlussbericht Mitreden – Mitgestalten: Die Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe“ im
Dezember 2019 veröffentlicht, die aktualisierte Fassung vom Februar 2020
u. a. unter
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/mitreden---mitg
estalten--die-zukunft-der-kinder--und-jugendhilfe/158506.
Der Bericht mit sämtlichen Ergebnissen der wissenschaftlichen Begleitung zum
Dialogprozess „Mitreden – Mitgestalten: Die Zukunft der Kinder- und
Jugendhilfe“ vom September 2020 ist veröffentlicht, z. B. unter
https://www.mitreden-
mitgestalten.de/sites/default/files/downloads/ikj_ergebnisbericht_wiss._begleit
ung_gesamt.pdf.
2. Seit wann, und in welcher Form liegen der Bundesregierung die
Ergebnisse der Untersuchung vor (bitte einzeln und detailliert ausführen sowie
Zeitpunkt benennen)?
3. Seit wann, und in welcher Form liegen der Bundesregierung
Teilergebnisse der Untersuchung vor (bitte einzeln und detailliert ausführen sowie
Zeitpunkt benennen)?
Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Im Rahmen des Dialogprozesses „Mitreden – Mitgestalten: Die Zukunft der
Kinder- und Jugendhilfe“ erfolgte fortlaufend eine formative Berichterstattung
zu dem Fortgang der Erkenntnisse – im Rahmen jeder Arbeitsgruppen- und
Unterarbeitsgruppen-Sitzung, d. h. ab Februar 2019.
Ein erster Statusbericht wurde in der Sitzung der Arbeitsgruppe „SGB VIII:
Mitreden-Mitgestalten“ (AG) zum Thema „Prävention im Sozialraum stärken“
im Juni 2019 präsentiert.
Ein Sachstandsbericht zum Vertiefungsmodul „Hochproblematische
Kinderschutzverläufe“ wurde in der 5. Sitzung der Unterarbeitsgruppe
„Quantifizierung und Statistik“ (UAG) und in der 5. AG-Sitzung (Mehr Inklusion/
Wirksames Hilfesystem/Weniger Schnittstellen) im September 2019 vorgestellt. Die
Berichterstattung war allen Mitgliedern der AG und UAG offen zugänglich.
Ein erster Sachstandbericht mit Zwischenergebnissen des vertiefenden
Forschungsmoduls zu hochproblematischen Kinderschutzverläufen wurde dem
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 11.
November 2019 vorgelegt (die Publikation erfolgte im o. g. Abschlussbericht vom
Dezember 2019).
4. Wie beurteilt die Bundesregierung die Reduktion auf 14 Fälle im
Verhältnis der insgesamt über 500 Falleingaben im Forschungsvorhaben
„Hochproblematische Kinderschutzverläufe“, zu dem es den
Bundestagsbeschluss vom 21. Februar 2019 gibt?
Alle 561 Falleingaben (siehe Beteiligung, S. 14; siehe Auswertung der
quantitativen Erhebungsformate S. 33 Ergebnisbericht) wurden deskriptiv und
interferenzstatistisch ausgewertet (siehe S. 31 ff. ebd.) und die Ergebnisse der
Auswertung im Bericht dargelegt.
Darüber hinaus wurden zusätzlich 14 Fälle einer multiperspektivischen
Betrachtung unterzogen; hierzu wurden 55 Interviews geführt und in Anlehnung
an das Londoner SCIE-Modell ausgewertet (siehe Beteiligung S. 14; siehe
Auswertung S. 27).
5. Wie definiert die Bundesregierung hochproblematische
Kinderschutzverläufe?
6. Welche Faktoren kennzeichnen nach Ansicht der Bundesregierung einem
hochproblematischen Kinderschutzverlauf?
Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Für die Untersuchung hat das unabhängige Expertinnen- und Experten-
Gremium (S. 28 des Ergebnisberichts) sich auf folgende Arbeitsdefinition für
Kinderschutzverläufe in seinen Beratungen geeinigt:
„Eingrenzung von Kinderschutzverläufen
Um die Falleingaben zu diesem Vertiefungsmodul im Sinne des
Erkenntnisinteresses von der Masse der Fallverläufe im System der Kinder- und Jugendhilfe
abzugrenzen, wird folgende Definition eines Kinderschutzverlaufs für die
Fallbetrachtung zu Grunde gelegt:
Ein Kinderschutzfall besteht dann, wenn im Rahmen des Verfahrens nach § 8a
SGB VIII dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des
Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt werden und somit die
Interventionsschwelle überschritten wird und das Wächteramt greift.
Kinderschutzverläufe sind daher abzugrenzen von der Erbringung von Hilfen auf Antrag hin,
da im Rahmen des Verfahrens das Jugendamt von der Möglichkeit Gebrauch
machen kann, auch gegen den Willen der Eltern tätig zu werden. Die hierfür
erforderlichen Regelungen enthalten die §§ 8a, 42 SGB VIII und § 1666 BGB.
Gemein ist den §§ 8a, 42 SGB VIII und § 1666 BGB, dass sie der Abwehr von
Gefährdungen für das Kindeswohl dienen. Tatbestandlich setzen die Normen
das Vorliegen einer Gefahr voraus: „Gefährdung des Wohls eines Kindes oder
Jugendlichen“ (s. § 8a Absatz 1 Satz 1 SGB VIII); „dringende Gefahr“ (s. § 42
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VIII); „wird das körperliche, geistige oder
seelische Wohl des Kindes (…) gefährdet“ (s. § 1666 Absatz 1 BGB). Trotz im
Detail unterschiedlicher Formulierungen ist dabei von einem einheitlichen
Gefährdungsbegriff auszugehen (vgl. Kepert in LPK-SGB VIII § 42 Rn. 27 und
Bundestagsdrucksache 17/6256, S. 17).
Zur Gefahrenabwehr sind im 8a-Verfahren drei Handlungswege vorgesehen:
1. Das Anbieten von und das Hinwirken auf die Inanspruchnahme geeigneter
Hilfen zur Gefahrenabwehr: hier sind alle Hilfearten beratend, ambulant und
stationär möglich. 2. Die Anrufung eines familiengerichtlichen Verfahrens zur
Erwirkung der Fremdunterbringung, auch gegen den Willen der Eltern. 3. Die
sofortige Inobhutnahme zur unmittelbaren Gefahrenabwehr bis zur
familiengerichtlichen Entscheidung. Somit definiert das 8a-Verfahren mit den möglichen
Wegen zur Gefahrenabwehr die Termini „Kinderschutzfall/
Kinderschutzverlauf“, da vor der beschriebenen Interventionsschwelle kein Schutzauftrag
seitens der öffentlichen Jugendhilfe besteht. Ebenfalls berücksichtigt werden
Fallverläufe, in denen familiengerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem
Schutz des Kindeswohles geführt werden.
Ein Kinderschutzverlauf gilt dann als hochproblematisch, wenn er durch
mindestens einen der Betroffenen und/oder Verfahrensbeteiligten als solcher
eingestuft wird.“
7. Inwiefern sind bei den ausgewählten 14 Fällen im Forschungsvorhaben
„Hochproblematische Kinderschutzverläufe“ tatsächlich
hochproblematische Kinderschutzverläufe nach Definition der Bundesregierung
gegeben, und welche Faktoren waren dafür ausschlaggebend?
8. Inwieweit sind nach Auffassung der Bundesregierung bei den
ausgewählten 14 Fällen im Forschungsvorhaben „Hochproblematische
Kinderschutzverläufe“ keine hochproblematischen Kinderschutzverläufe
abgebildet?
Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Alle 14 Fälle, die im Rahmen der multiperspektivischen Fallbetrachtungen
analysiert wurden, erfüllen die Eingangskriterien der unter Punkt 5 in der Antwort
zu Frage 6 zitierten Definition. Alle Faktoren, die im Rahmen der
Samplingstrategie zur Fallauswahl geführt haben, sind detailliert im Abschlussbericht
auf den Seiten 22 bis 25 ausgewiesen.
9. Ist nach Ansicht der Bundesregierung im Forschungsvorhaben
„Hochproblematische Kinderschutzverläufe“ mit der Reduktion auf 14 Fälle
die Vielfältigkeit der Erfahrungen von Betroffenen im Umgang mit der
Kinder- und Jugendhilfe in konflikthaften Kinderschutzverläufen
hinreichend sichergestellt, wenn ja, bitte begründen, wenn nein, welche
Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
Auf Grundlage der Auswertung von 561 Falleingaben ist eine hinreichende
Abbildung der Vielfalt von konflikthaften Kinderschutzverläufen anzunehmen.
Es ist mit Abstand die Studie mit der größten Stichprobe, die zu diesem Thema
in Deutschland durchgeführt wurde.
10. Welche konkreten Erkenntnisse hat die Bundesregierung aus der
Untersuchung zu den hochproblematischen Kinderschutzverläufen gewonnen
(bitte einzeln und detailliert ausführen)?
Die Erkenntnisse sind dem Ergebnisbericht der wissenschaftlichen Begleitung
zu entnehmen, in dem die relevanten Befunde aus der Untersuchung zu
hochproblematischen Kinderschutzverläufen dargestellt werden.
Insbesondere sei auf Kapitel 3.2 „Beteiligung im Kinderschutz“, Kapitel 3.5
„Unabhängige Beratungs- und Beschwerdemöglichkeiten für junge Menschen
und Eltern“, Kapitel 4. „Besserer Kinderschutz und mehr Kooperation“
4.3 „Multiprofessionelles Zusammenwirken im Kinderschutz“; 4.4.1
„Vorläufige Schutzmaßnahmen nach § 42 SGB VIII“, Kapitel 4.4.2
„Familiengerichtliche Verfahren“ und Kapitel 7.2 „Eltern mit Behinderungen“ verwiesen.
11. Welche konkreten Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung aus der
Untersuchung zu den hochproblematischen Kinderschutzverläufen
gezogen (bitte einzeln und detailliert ausführen)?
Der Gesetzentwurf zum neuen Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
setzt die gewonnen Erkenntnisse um bzw. bereits ohnehin geplante Änderungen
des SGB VIII wurden durch die Untersuchung bestätigt.
So werden die Informations- und Beteiligungsrechte von jungen Menschen und
ihren Familien durch das neue KJSG umfassend gestärkt.
Die Untersuchung hat verdeutlich, dass bei hochproblematischen
Kinderschutzverläufen eine Spirale der Wahrnehmung von Nichtinformation,
Nichtbeteiligung, Nichtmitwirkung und Nichtabwendung von Gefahren zu einem Scheitern
im Kinderschutz führen kann. Ursache für eine Beteiligung, die von den
Betroffenen als mangelhaft empfunden wird, ist häufig nicht das Nicht-
Informieren, sondern vielmehr die mangelnde Adressatengerechtigkeit dargebotener
Informationen und Beteiligungsmöglichkeiten.
Das aufeinander abgestimmte, multiprofessionelle Zusammenwirken von
Verfahrensbeteiligten erweist sich als bedeutsamer Faktor für gelingende
Kinderschutzverläufe – auch diese Erkenntnis bestätigt die geplanten
Gesetzesänderungen.
12. Welche dieser konkreten Erkenntnisse bzw. Schlussfolgerungen aus der
Untersuchung zu den hochproblematischen Kinderschutzverläufen sind
in den Gesetzentwurf eingeflossen (bitte einzeln und detailliert
ausführen)?
Die zentrale Erkenntnis des Forschungsmoduls „Hochproblematische
Kinderschutzverläufe“ ist, dass sich Betroffene zu wenig informiert und beteiligt
fühlen. Daher eröffnet der Gesetzentwurf gleich mit folgendem Hinweis: „Ein
zentrales Leitbild der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII ist es also,
junge Menschen und ihre Eltern nicht als Objekte fürsorgender Maßnahmen
oder intervenierender Eingriffe zu betrachten, sondern sie stets als Expertinnen
und Experten in eigener Sache auf Augenhöhe aktiv und mitgestaltend in die
Hilfe- und Schutzprozesse einzubeziehen. Dem Auftrag der Kinder- und
Jugendhilfe ist daher in sämtlichen Aufgabenfeldern immanent, Kinder,
Jugendliche, junge Volljährige und Eltern in der Wahrnehmung ihrer
Subjektstellung zu unterstützen bzw. sie hierzu zu befähigen.“ Das Forschungsmodul
„Hochproblematische Kinderschutzverläufe“ wie auch die allgemeine
wissenschaftliche Betroffenenbeteiligung haben die Notwendigkeit der Stärkung
dieses Auftrags der Kinder- und Jugendhilfe aufgezeigt bzw. unterstrichen, die
sich als zentrale Intention des Entwurfs des Kinder- und
Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) nunmehr wie ein roter Faden durch den gesamten Entwurf zieht.
Eine umfassende Beteiligung der Adressatinnen und Adressaten der Kinder-
und Jugendhilfe einschließlich der hierfür notwendigen Befähigung und
Unterstützung ist Gegenstand einer Vielzahl von Regelungen, die auch die
strukturelle Machtasymmetrie zwischen professionellen Helfern und Hilfe- bzw.
Leistungsempfängern, von der die Kinder- und Jugendhilfe in besondere Weise
geprägt ist, in den Blick nehmen.
Der Regelungsbedarf im Hinblick auf viele Änderungen, die bereits geplant
oder in der Diskussion waren, wurden durch die Untersuchung untermauert.
Der Entwurf stärkt insbesondere die Partizipationsrechte von Kindern,
Jugendlichen und ihren Eltern, z. B. § 4 SGB VIII-E, der die Beteiligung von Kindern,
Jugendlichen und Eltern als besonderes Ziel der Förderung der freien
Jugendhilfe hervorhebt, die Stärkung der Selbstvertretung (§§ 4a, 71, 78), die
gesetzliche Einführung von Ombudsstellen, die Stärkung der Beratung von Kindern
und Jugendlichen und des Einbezugs der (nichtsorgeberechtigten) Eltern in die
Hilfeplanung (§ 36 Absatz 1 und 5 SGB VIII-E) oder die Aufklärung des
Kindes/Jugendlichen und der Eltern bei Inobhutnahme (§ 42 Absatz 2, 3
SGB VIII-E).
Unter Einbezug dieser Erkenntnisse sind auch folgende gesetzliche Regelungen
entstanden:
Nur knapp die Hälfte der Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und
Jugendhilfe haben angegeben, dass die Hilfen und Angebote, die sie nutzen,
derzeit für sie wohnortnah und gut erreichbar sind. Hierzu wird in § 16
Absatz 2 Satz 2 SGB VIII-E die Lebenswelt- und Sozialraumorientierung der
Angebote der Allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie explizit
geregelt.
Vor allem mit den in den §§ 28a, 36 Absatz 2 SGB VIII-E eingeführten Hilfen
in Notsituationen, die unmittelbar in Anspruch genommen werden können,
werden für Familien in entsprechenden Situationen Unterstützungsangebote
niedrigschwellig und wohnortnah erreichbar. Dies war bereits ein Ergebnis der
Arbeitsgruppe „Kinder psychisch kranker Eltern“. Mit § 80 Absatz 2
Nummer 3 SGB VIII-E wird die Lebenswelt- und Sozialraumorientierung auch im
Rahmen der Jugendhilfeplanung zu einem zentralen Aspekt der Planung von
Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe.
Aus Sicht der Jugendämter sind insbesondere Änderungsbedarfe im Hinblick
auf die arbeitsfeldübergreifende Zusammenarbeit im Kinderschutz, die
Partizipation der Hilfeadressatinnen und Hilfeadressaten sowie den Inklusiven
Kinderschutz rückgemeldet worden.
Diese Bereiche werden umfassend im neuen KJSG gestärkt, z. B. §§ 8a
Absatz 1, 10a und b SGB VIII-E, § 4 KKG-E, zur Partizipation s. oben.
13. Welche dieser konkreten Erkenntnisse bzw. Schlussfolgerungen aus der
Untersuchung zu den hochproblematischen Kinderschutzverläufen sind
nicht in den Gesetzentwurf eingeflossen (bitte einzeln und detailliert
ausführen)?
Bei der Untersuchung zu hochproblematischen Kinderschutzverläufen wurde
auch eine Reihe von wertvollen Anregungen für die Etablierung von Standards
und Verfahren gewonnen, um die Qualitätsentwicklung im Kinderschutz zu
fördern. Diese Hinweise sind im Bereich der untergesetzlichen Maßnahmen bzw.
der Umsetzung gesetzlicher Regelungen anzusiedeln. Sie sind daher nicht in
den Gesetzentwurf eingeflossen.
Zu diesen Anregungen gehört etwa der Wunsch der beteiligten Fachkräfte aus
dem Bereich der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßnahmen zur Erhöhung der
Konstanz in der Fallführung.
Die Umsetzung dieses Anliegens liegt in der Verantwortung und Hoheit der
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Andere Anregungen der beteiligten
Fachkräfte, wie arbeitsfeld-übergreifende Standards für einen
multiprofessionellen Kinderschutz im Rahmen der interdisziplinären Zusammenarbeit
zwischen der Kinder – und Jugendhilfe und der medizinischen Versorgung oder die
Erarbeitung und Implementierung zielgruppenspezifischer Beratungs- und
Schutzkonzepte zur Vermeidung der Herausnahme von Kindern aus ihrer
Familie mittels einer frühzeitigen, wirksamen Unterstützung und Begleitung von
Eltern in besonderen Belastungslagen werden im Entwurf des Kinder- und
Jugendstärkungsgesetzes explizit adressiert (vgl. z. B. § 8a Absatz 1
SGB VIII-E, § 73c SGB V-E, §§ 28a, 36 Absatz 2 SGB VIII-E), bedürfen aber
darüber hinaus der Erarbeitung sozialpädagogischer bzw. interdisziplinärer
Fachkonzepte durch Praxis und Wissenschaft.
14. Teilt die Bundesregierung die Erkenntnisse bezüglich den fünf
vorgestellten und skizzierten Falltypen im Ergebnisbericht der
wissenschaftlichen Begleitung zum Dialogprozess „Mitreden – Mitgestalten: Die
Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe“ des IKJ?
15. Inwiefern steht nach Auffassung der Bundesregierung eine
Überforderung von Alleinerziehenden im Kontext zu hochproblematischen
Kinderschutzverläufen im Verhältnis zu typischen Jugendhilfefällen
(Falltypus 3 und 4 im Ergebnisbericht der wissenschaftlichen Begleitung zum
Dialogprozess „Mitreden – Mitgestalten: Die Zukunft der Kinder- und
Jugendhilfe“ des IKJ)?
Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet.
Die Falltypen sind nur ein kleiner Teil der Ergebnisse des vertiefenden
Forschungsmoduls zu hochproblematischen Kinderschutzverläufen; die
Bundesregierung bewertet die Ergebnisse auf Grundlage einer Gesamtschau der
gewonnenen Erkenntnisse.
In der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik der
Gefährdungseinschätzungen nach § 8a Absatz 1 SGB VIII wird eine elterliche Überforderung nicht als
Ausprägungsart einer Kindeswohlgefährdung ausgewiesen. Insofern kann hier
kein direkter Referenzwert gezogen werden. Anschlussfähig ist jedoch die
Kategorisierung „Vernachlässigung“ als Art der Kindeswohlgefährdung.
Als direkte Referenz der Untersuchung kann hier der Falltypus 4 angeführt
werden, auf den auch in der Fragestellung rekurriert wird. Bei diesem Falltypen
wird in 40 Prozent der Nennungen Vernachlässigung (und nicht Überforderung)
als Hauptgrund für den Kinderschutzverlauf benannt. Eine Einordnung dieses
Wertes im Vergleich zu den Verteilungen in der amtlichen Statistik findet sich
an entsprechender Stelle im Ergebnisbericht:
„An dieser Stelle ist anzumerken, dass die Kinder in 47 Prozent aller Fälle, in
denen in der amtlichen Statistik „Vernachlässigung“ als Grund für die
Kindeswohlgefährdung angegeben wird, bei alleinerziehenden Elternteilen leben
(Kaufhold & Pothmann, 2015). Demgegenüber betrifft diese Form der
Gefährdung nur zu 30 Prozent Kinder, die in einem Haushalt mit beiden leiblichen
Elternteilen leben“ (S. 51).
Dieses Verhältnis ist über die letzten Jahre stabil geblieben und wurde in der
aktuellsten Veröffentlichung der amtlichen Statistik zu
Gefährdungseinschätzungen nach § 8a Absatz 1 SGB VIII für das Jahr 2019 weitgehend bestätigt:
die Anteile der Gefährdungsfälle mit „Vernachlässigung“ betrugen 2019
weiterhin 47 Prozent bei einem Aufenthalt bei Alleinerziehenden und 34 Prozent bei
einem Aufenthalt bei beiden leiblichen Elternteilen.
Weitere Hinweise ergeben sich aus der Statistik der Inobhutnahmen: Hier
wurde im Jahr 2019 bei Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen, die vor der
Maßnahme bei beiden Eltern lebten (ohne unbegleitete ausländische
Minderjährige), in 47 Prozent der Fälle als Grund die „Überforderung der Eltern/eines
Elternteils“ angegeben. Bei einem vorherigen ständigen Aufenthalt bei einem
alleinerziehenden Elternteil wurde ein deutlich höherer Anteil von
Inobhutnahmen mit dem Grund „Überforderung“ durchgeführt (58 Prozent).
Auf dieser Grundlage ist anzunehmen, dass Überforderung und damit
einhergehend Anzeichen für eine Vernachlässigung der Kinder bei alleinerziehenden
Elternteilen häufiger zu Kinderschutzverfahren führen als bei Kindern, die in
einem Haushalt mit beiden leiblichen Elternteilen leben.
16. Inwiefern steht nach Auffassung der Bundesregierung eine eskalierende
Scheidungs- bzw. Trennungssituation im Kontext zu
hochproblematischen Kinderschutzverläufen im Verhältnis zu typischen
Jugendhilfefällen (Falltypus 2 im Ergebnisbericht der wissenschaftlichen Begleitung
zum Dialogprozess „Mitreden – Mitgestalten: Die Zukunft der Kinder-
und Jugendhilfe“ des IKJ)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.
17. Inwiefern steht nach Auffassung der Bundesregierung der Bezug von
Transferleistungen im Kontext zu hochproblematischen
Kinderschutzverläufen im Verhältnis zu typischen Jugendhilfefällen (Falltypus 3 und 4
im Ergebnisbericht der wissenschaftlichen Begleitung zum
Dialogprozess „Mitreden – Mitgestalten: Die Zukunft der Kinder- und
Jugendhilfe“ des IKJ)?
Im Rahmen der amtlichen Statistik zu Gefährdungseinschätzungen nach § 8a
Absatz 1 SGB VIII wird nicht erfasst, in welchem Verhältnis die Verfahren zur
Situation in der Herkunftsfamilie im Hinblick auf den Bezug von
Transferleistungen stehen. Betrachtet man in der amtlichen Statistik zu den Hilfen zur
Erziehung (DESTATIS, 2020: Erzieherische Hilfe, Eingliederungshilfe für junge
Menschen mit seelischer Behinderung, Hilfe für junge Volljährige 2019) die
Fallzahlen, in denen eine Hilfe aufgrund einer vorangegangenen
Gefährdungseinschätzung eingeleitet wurde, zeigt sich ein Zusammenhang im Hinblick auf
den Anteil der Familien, die von Transferleistungen leben: Von 55.496 am
Stichtag 31. Dezember 2019 laufenden Hilfen, die aufgrund einer
vorangegangenen Gefährdungseinschätzung eingeleitet wurden, betreffen 40.700 (73
Prozent) Hilfen junge Menschen, die mit ihrer Familie von Transferleistungen
leben.
18. Inwiefern steht nach Auffassung der Bundesregierung eine
Überforderung einhergehend mit Beziehungsproblemen im Kontext zu
hochproblematischen Kinderschutzverläufen im Verhältnis zu typischen
Jugendhilfefällen (u. a. Falltypus 1 und 5 im Ergebnisbericht der
wissenschaftlichen Begleitung zum Dialogprozess „Mitreden – Mitgestalten: Die
Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe“ des IKJ)?
Die Fragen 16 und 18 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
In der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik zu
Gefährdungseinschätzungen nach § 8a Absatz 1 SGB VIII werden weder Scheidung und Trennung noch
Beziehungsprobleme als Anlässe für eine Kindeswohlgefährdung erfasst. Um
die gewünschte Einordnung im Hinblick auf „typische Jugendhilfefälle“ zu
erhalten, kann aber die amtliche Statistik zu den Hilfen zur Erziehung
herangezogen werden (DESTATIS, 2020: Erzieherische Hilfe, Eingliederungshilfe für
junge Menschen mit seelischer Behinderung, Hilfe für junge Volljährige 2019).
Bei den 561.818 zu Grunde liegenden Hilfen sind Belastungen des jungen
Menschen durch familiäre Konflikte mit 134.016 Angaben mit großem
Abstand der am häufigsten genannte Hauptgrund für die Hilfegewährung und ist
somit die Grundlage für knapp ein Viertel aller gewährten Hilfen zur Erziehung
im Jahr 2019. Auf dieser Grundlage kann davon ausgegangen werden, dass
familiäre Konflikte durch Trennung und Scheidung sowie Beziehungsprobleme
der Eltern als „typischer Jugendhilfefall“ eingestuft werden und sich in
hochproblematischen Kinderschutzverläufen – wie in der Analyse dargelegt –
niederschlagen können.
19. In welchem Verhältnis stehen nach Auffassung der Bundesregierung
innerhalb des Berichtes die fünf skizzierten Falltypen zu typischen
Jugendhilfeverfahren sowie zu Kinderschutzfällen nach § 8a des Achten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VIII) bis hin zu Inobhutnahmen und
hochproblematischen Kinderschutzverläufen?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 15 bis 18 verwiesen.
20. Liegen der Bundesregierung weitere Erkenntnisse zu den skizzierten
Falltypen vor wie z. B. darüber, wie die Fälle typischerweise aufgelöst
werden können, in wie vielen Fällen Inobhutnahmen vorgenommen
werden mussten, ein Verbleib in der Herkunftsfamilien möglich blieb bzw.
eine vorübergehende oder dauerhafte Fremdunterbringung erforderlich
wurde?
Auftrag der Untersuchung zu hochproblematischen Kinderschutzverläufen war
das Herausarbeiten struktureller und gesetzlicher Änderungsbedarfe im
Hinblick auf einen besseren Kinderschutz, nicht die Rekonstruktion von
Einzelfällen. Zu den Falltypen liegen der Bundesregierung die Daten vor, dass in
91 Fällen eine Inobhutnahme erfolgte und in 81 Fällen stationäre Hilfen nach
§§ 33 bis 35 SGB VIII implementiert wurden.
21. Ist nach Auffassung der Bundesregierung eine ausreichende
Differenzierung zwischen Eltern und Pflegeltern in der Erhebung zu den
hochproblematischen Kinderschutzverläufen sowie im Ergebnisbericht der
wissenschaftlichen Begleitung zum Dialogprozess „Mitreden –
Mitgestalten: Die Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe“ des IKJ vorgenommen
worden?
Inwieweit wurden hierbei Konfliktlagen bei der Bewertung von
Pflegefamilien bzw. Herkunftsfamilien berücksichtigt wie z. B. die Bewertung
von Herkunftseltern durch Pflegeeltern?
Eine ausreichende Differenzierung im Hinblick auf die Perspektiven von
Herkunftseltern und Pflegeeltern ist erfolgt. In allen Erhebungen wurde erfasst, ob
es sich bei den Falleingebenden/Teilnehmenden um Herkunftseltern oder
Pflegeeltern handelt. An allen relevanten Stellen wurde die jeweilige
Perspektive im Bericht ausgewiesen und zum Teil auf mögliche Auswirkungen der
unterschiedlichen Perspektiven hingewiesen (vgl. S. 51). In Kapitel 5.2
„Perspektivplanung als Teil einer bindungsorientierten Hilfeplanung“ wird das
Spannungsfeld einer bindungsorientierten Hilfeplanung und -gestaltung zwischen
Herkunfts- und Pflegeeltern multiperspektivisch beleuchtet.
22. Welche konkreten Erkenntnisse hat die Bundesregierung aus den fünf
konstruierten Falltypen gewonnen (bitte einzeln und detailliert
ausführen)?
23. Welche konkreten Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung aus den
fünf konstruierten Falltypen gezogen (bitte einzeln und detailliert
ausführen)?
Die Fragen 22 und 23 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die in Kapitel 4.2.1 des Ergebnisberichtes der wissenschaftlichen Begleitung
dargestellten, Falltypen sind nicht „konstruiert“ im Sinne der Fragestellung,
sondern das Ergebnis einer Two-Step-Cluster-Analyse auf Grundlage der
vorliegenden Falleingaben.
Die Ergebnisse schließen an die amtliche Statistik an, ergänzen diese durch
zusätzliche Erhebungsmerkmale und leisten darüber hinaus eine wertvolle
Verknüpfung von Merkmalen, die im Rahmen der amtlichen Statistik bisher nur
getrennt voneinander betrachtet werden können.
Die vorgestellten Falltypen verdeutlichen, dass von den verschiedenen
Ausprägungsformen hochproblematischer Fallverläufe im Kinderschutz bestimmte
Personengruppen in besonderer Weise betroffen sind. Dies gilt – wie oben
geschildert – im Speziellen für
• alleinerziehende Elternteile, oftmals Mütter (Falltypus 3 und 4),
• Familien, die staatliche Transferleistungen beziehen (Falltypus 3 und 4)
sowie
• junge Menschen aus sozioökonomisch vergleichsweise gut gestellten
Familien, die aus ihrer Sicht kein Gehör bei einer Selbstmeldung finden
(Falltypus 5).
Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis scheint sich auf die
Wahrscheinlichkeit für bestimmte Fallverläufe auszuwirken und dabei
beispielsweise die Einleitung von Hilfen, die Herausnahme von Kindern aus der
Familie und die Möglichkeiten zur Partizipation je nach Zugehörigkeit zu
begünstigen oder zu behindern.
Im Kapitel 4.2.2 zu den Betroffenengruppen werden die Ergebnisse der Cluster-
Analyse zu den Ergebnissen der Jugendamtsbefragung und der qualitativen
Erhebungsstränge in Bezug gesetzt. Hier wird darauf hingewiesen, dass
insbesondere junge Mütter unter 22 sowie alleinerziehende Mütter mit Behinderungen
mit einer gesteigerten Wahrscheinlichkeit von einer Herausnahme der Kinder
aus der Familie und sorgerechtlichen Verschiebungen betroffen sind.
Als wichtiger Faktor für eine Verbesserung im Kinderschutz wird daraus z. B.
die Notwendigkeit zielgruppenspezifischer Beratungs- und Schutzkonzepte
abgeleitet, um vermeidbare Herausnahmen von Kindern mittels einer
frühzeitigen, wirksamen Unterstützung und Begleitung von Eltern in besonderen
Belastungslagen abzuwenden. Im Übrigen wird auf die Ausführungen auf S. 85 ff.
des Ergebnisberichts der wissenschaftlichen Begleitung verwiesen.
24. Welche dieser konkreten Erkenntnisse bzw. Schlussfolgerungen aus den
fünf konstruierten Falltypen sind in den Gesetzentwurf eingeflossen
(bitte einzeln und detailliert ausführen)?
25. Welche dieser konkreten Erkenntnisse bzw. Schlussfolgerungen aus den
fünf konstruierten Falltypen sind nicht in den Gesetzentwurf
eingeflossen (bitte einzeln und detailliert ausführen)?
Die Fragen 24 und 25 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die Falltypen sind als Ergebnis der Cluster-Analyse nur ein kleiner Teil der
Ergebnisse des vertiefenden Forschungsmoduls zu hochproblematischen
Kinderschutzverläufen, die im Ergebnisbericht der wissenschaftlichen Begleitung
dargelegt sind.
Grundlage für den Einbezug in den Gesetzesentwurf war aber die Gesamtschau
der Ergebnisse und der daraus resultierenden Erkenntnisse und
Schlussfolgerungen. Diese sowie ihr Einbezug in den Regierungsentwurf zum KJSG sind
den Antworten zu den Fragen 10 bis 13 zu entnehmen.
26. Wurden nach der Vorlage des Ergebnisbericht der wissenschaftlichen
Begleitung zum Dialogprozess „Mitreden – Mitgestalten: Die Zukunft der
Kinder- und Jugendhilfe“ Änderungen im Referentenentwurf bzw.
Gesetzentwurf auf Grundlage des Berichtes vorgenommen (bitte einzeln
ausführen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 und 3 verwiesen.
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ISSN 0722-8333]