[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katharina Willkomm, Stephan Thomae,
Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/26376 –
Abwicklung der Thomas-Cook-Insolvenz durch die Bundesregierung zur
Vermeidung von Staatshaftungsklagen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Insolvenz der Thomas-Cook-Gruppe 2019 ließ viele Urlauber im Ausland
stranden und bedeutete für viele Verbraucherinnen und Verbraucher, das Geld
für bereits gezahlte Urlaubsreisen zu verlieren. Gleichzeitig zeigte sich, dass
die deutsche Umsetzung der europäischen Reiseinsolvenzabsicherung mit
110 Mio. Euro pro Kundengeldabsicherer diese Insolvenz nicht abdecken
konnte (
https://www.handelsblatt.com/unternehmen/handel-konsumgueter/ins
olventer-reisekonzern-pleite-von-thomas-cook-die-bundesregierung-buesst-fu
er-eigenen-fehler/25321700.html). Die Bundesregierung wollte
Verbraucherinnen und Verbraucher von Klagen, womöglich auch gegen den Staat,
abhalten und finanzielle Schäden ausgleichen, soweit diese von der
Insolvenzsicherungssumme nicht abgedeckt worden sind. Zur Abwicklung der kurz vor
Weihnachten 2019 zugesagten freiwilligen Ausgleichszahlungen hat die
Bundesregierung ein onlinebasiertes Verfahren beim Bundesamt für Justiz
eingerichtet. Die Ausgleichzahlungen erstreckten sich auf Ansprüche von
Kunden der Reiseveranstalter Thomas Cook Touristik GmbH, Bucher Reisen &
Öger Tours GmbH, Tour Vital Touristik GmbH und Thomas Cook
International AG mit dem Sitz in der Schweiz (im Folgenden „Reiseveranstalter“).
In ihrer Pressemitteilung Nr. 417 vom 19. Dezember 2019 (
https://www.bunde
sregierung.de/breg-de/aktuelles/pressemitteilungen/bundesregierung-laesst-tho
mas-cook-kunden-nicht-im-regen-stehen-1705836) weist die Bundesregierung
darauf hin, dass dies „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus Gründen des
Vertrauensschutzes und zur Vermeidung unzähliger Rechtsstreitigkeiten“
geschehe. Im Gegenzug sollten die Ansprüche der Betroffenen an den Bund
abgetreten werden, der diese Ansprüche aus einer Hand verfolgen werde. „Nur
so kann eine erhebliche Prozesslawine verhindert, eine konzentrierte
Rechtsklärung vorangetrieben und am Ende der mögliche Schaden für den
Steuerzahler so gering wie möglich gehalten werden.“
Per Pressemitteilung vom 12. November 2020 (
https://www.bmjv.de/SharedD
ocs/Pressemitteilungen/DE/2020/111220_Thomas_Cook.html) erklärt das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), dass für die
freiwillige Ausgleichszahlung der Bundesregierung bisher ca. 97 300
betroffene Pauschalreisende eine Anmeldung abgeschlossen hätten, weitere ca. 17 000
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27227
19. Wahlperiode 03.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 3. März 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Anmeldungen bzw. Registrierungen seien erfolgt, aber noch nicht
abgeschlossen. „Nur Fälle, für die alle geforderten Unterlagen vollständig im Bundportal
hochgeladen sind und bei denen die Prüfung abgeschlossen ist, können
ausgezahlt werden. Vor diesem Hintergrund sind aktuell ca. 26 400 Fälle mit einem
Volumen von ca. 39,17 Millionen Euro ausgezahlt worden oder stehen kurz
vor der Auszahlung.“
Zu den Verfahrensfristen heißt es dort weiter: „Anmeldungen zur
Ausgleichszahlung des Bundes werden grundsätzlich nur bis zum 15. November 2020
berücksichtigt. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Anmeldung bzw.
Registrierung. Ein gegebenenfalls erforderliches Nachreichen von Dokumenten zu
einer bereits erfolgten Anmeldung ist auch nach dem 15. November 2020
möglich.“
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung hat am 11. Dezember 2019 entschieden, den von der
Thomas-Cook-Insolvenz betroffenen Pauschalreisenden den Differenzbetrag
zwischen ihren Zahlungen und dem, was sie aufgrund ihres Sicherungsscheins
von der Zurich-Versicherung oder von dritter Seite erhalten haben,
auszugleichen.
Zur Abwicklung der freiwilligen Ausgleichszahlung arbeitet das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit den Insolvenzverwaltern der
deutschen Thomas Cook Reiseveranstalter und deren IT-Dienstleister
zusammen. In Zusammenarbeit mit den externen Dienstleistern wurde
Pauschalreisenden seit 6. Mai 2020 ein kostenfreies, online-basiertes Anmeldeverfahren
zur Verfügung gestellt, um die freiwillige Ausgleichszahlung der
Bundesregierung in Anspruch nehmen zu können. Bis 15. November 2020 konnten sich
Pauschalreisende auf einer Internetseite registrieren und für die
Ausgleichszahlung anmelden, ihre Angaben, Belege und Erklärungen übermitteln und die
bereits erhaltenen Leistungen von dritter Seite eintragen. Auf dieser Grundlage
wird geprüft, ob eine Ausgleichszahlung in Betracht kommt.
Es ist bereits vor der Anmeldung zur Ausgleichszahlung erforderlich, dass die
Pauschalreisenden ihre Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter beim
zuständigen Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Ferner sind
die Ansprüche gegen die Zurich-Versicherung als Kundengeldabsicherer der
staatlichen Ausgleichsleistung vorgreiflich und müssen also vorab geltend
gemacht werden.
Das Bundesamt für Justiz ist in das Verfahren nicht eingebunden. Deshalb
werden die auf das Bundesamt für Justiz bezogenen Fragen direkt beantwortet.
1. Wie viele Pauschalreisekunden hatten zum Zeitpunkt der Insolvenz nach
Auffassung der Bundesregierung Ansprüche aufgrund nicht erbrachter
Leistungen gegenüber den Reiseveranstaltern?
Von den Insolvenzen der Reiseveranstalter waren über 200 000
Reisebuchungen betroffen. Da in der Regel Reisen mit mehreren Teilnehmenden gebucht
wurden, waren somit rund 500 000 Pauschalreisende betroffen. Sie hatten
entweder An- oder Vollzahlungen für eine Reise geleistet, die sie dann aber
infolge der Insolvenz nicht antreten konnten oder Vor-Ort-Kosten, soweit die
Insolvenz sie auf Reisen betraf.
2. Wie viele Pauschalreisekunden haben nach Kenntnis der
Bundesregierung ihre Ansprüche gegenüber den Reiseveranstaltern beziehungsweise
gegenüber deren Versicherern bis zum 15. November 2020 geltend
gemacht?
Der Bundesregierung liegen dazu keine verlässlichen Informationen vor.
3. In welchem Umfang sind diese Ansprüche durch die Reiseveranstalter
oder ihre Versicherer nach Kenntnis der Bundesregierung erfüllt worden?
Die Zurich-Versicherung hat in einem ersten Zahlungslauf eine vorläufige
Quote von 17,5 Prozent auf von ihr zu erstattende Beträge der Pauschalreisenden
festgesetzt. In einem zweiten Zahlungslauf hat die Zurich-Versicherung einen
Erhöhungsbetrag von 8,88 Prozent der zu erstattenden Beträge auf der
Grundlage einer vorläufig finalen Quote von insgesamt 26,38 Prozent festgesetzt. Der
Bundesregierung liegen keine verlässlichen Informationen dazu vor, wie viele
Pauschalreisende insgesamt bei der Zurich-Versicherung Erstattung beantragt
und erhalten haben.
4. Wie viele Fälle in welcher geldwerten Höhe sind gegenüber dem
Bundesamt für Justiz bis zum Fristablauf 15. November 2020 angemeldet
worden (entsprechend bzw. abweichend von der BMJV-Pressemitteilung
vom 12. November 2020)?
5. Wie viele dieser Fälle mit welchem finanziellen Volumen konnte das
Bundesamt für Justiz bislang abwickeln?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Stand 19. Februar 2021 liegen im Thomas Cook Bundportal 105 560
abgeschlossene Anmeldungen vor. Jede Anmeldung bezieht sich auf eine
Pauschalreisebuchung und erfasst damit alle von dieser Reisebuchung betroffenen
Reisenden. Die Zahl der abgeschlossenen Anmeldungen kann sich aufgrund von
rund 12 000 fristgerecht zum 15. November 2020 angefangenen Anmeldungen
noch erhöhen. Allerdings wird ein Großteil dieser angefangenen Anmeldungen
– teils seit längerem und trotz Erinnerung – nicht fortgeführt.
Stand 19. Februar 2021 waren 63 781 Anmeldungen mit einem
Gesamtvolumen von 89,83 Mio. Euro, d. h. ca. 60,4 Prozent aller abgeschlossenen
Anmeldungen, ausgezahlt oder befanden sich in Auszahlung.
Bei vorsichtiger Näherung dürfte das weitere angemeldete Volumen 70 Mio.
Euro nicht überschreiten. Einerseits sind etwaige Zahlungserstattungen von
dritter Seite, die aufgrund der Nachrangigkeit der Ausgleichszahlung in Abzug
zu bringen. Andererseits ist aber auch vorsorglich berücksichtigt, dass sich das
angemeldete Volumen durch den ausstehenden Abschluss fristgerecht
angefangener Anmeldungen noch erhöhen kann.
6. Wie viele dieser Fälle mit welchem finanziellen Volumen hat das
Bundesamt für Justiz eine Zahlung verneint beziehungsweise zugesagt?
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat bislang
Anmeldungen nur dann zurückgewiesen, wenn die Inanspruchnahme der
Ausgleichszahlung für Reisen angemeldet wurde, die keine Pauschalreisen waren.
Denn die Kundengeldabsicherung beschränkt sich auf Pauschalreisen.
Im Zusammenhang mit Pauschalreisen wurden bislang keine Anmeldungen
final abgelehnt. Allerdings ist folgendes festzustellen: Circa 60 Prozent aller als
vollständig zur Prüfung freigegebenen Anmeldungen sind unvollständig. Das
heißt, dass nach der ersten Prüfung durch den Dienstleister die erforderlichen
Angaben, Belege oder Erklärungen ganz oder teilweise fehlen. In diesem Fall
werden die Anmelderinnen und Anmelder mit konkreten Hinweisen
aufgefordert, ihre Anmeldung nachzubearbeiten und zu vervollständigen.
Anmelderinnen und Anmelder haben derzeit noch die Möglichkeit, fehlende Unterlagen
nachzureichen und ihre Anmeldung zu vervollständigen. Allerdings kann dieser
Zustand nicht für unbeschränkte Zeit aufrechterhalten bleiben. Die Betroffenen
sollten nunmehr, also rund 18 Monate nach der Insolvenz, ihre
Erstattungsanträge vervollständigen, soweit noch erforderlich. Das Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz bereitet deshalb geeignete Maßnahmen vor,
um auf die Finalisierung aller noch nicht vollständigen Anmeldungen bis Ende
Mai 2021 hinzuwirken. Ziel ist es, eine abschließende Prüfung und Bearbeitung
auf der Grundlage der bis dahin vorliegenden Angaben, Belege und
Erklärungen vorzunehmen.
7. In wie vielen Fälle ist bis zum jetzigen Zeitpunkt eine Zahlung an die
Insolvenzgeschädigten erfolgt, und wie viel Geld wurde insgesamt
ausgezahlt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
8. Hat die Bundesregierung das Anmeldeverfahren für die
Ausgleichszahlungen nach dessen Einrichtung evaluiert, und wenn ja, zu welchem
Zeitpunkt, und mit welchem Ergebnis?
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat die Prozesse
zur Abwicklung der Ausgleichszahlung der Bundesregierung zur Freischaltung
im Mai 2020 von Wirtschaftsprüfern überprüfen lassen. Diese Prüfung ergab
keine Beanstandungen. Eine Überprüfung der Auszahlungen auf Anmeldungen
zur Ausgleichszahlung durch unabhängige Dritte ist vorgesehen.
9. Wie viele Beschwerden von betroffenen Pauschalreisekunden hat die
Bundesregierung bislang über Defizite im Verfahren für die freiwilligen
Zahlungen erhalten?
10. Welche Aspekte haben die Beschwerdeführer in jeweils welchem
Umfang am Verfahren beim Bundesamt für Justiz moniert?
Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sind seit
Freischaltung des online-basierten Anmeldeverfahrens zum 6. Mai 2020 per E-Mail und
Post rund 5 000 bis 7 000 Eingaben eingegangen, die sich auf die Abwicklung
der freiwilligen Ausgleichszahlung beziehen. Die Eingaben waren vielfältiger
Natur. Sie betrafen etwa
• Fragen nach der Auffindbarkeit des Bundportals,
• Bitten um Hilfestellung bei der Anmeldung,
• Übermittlung von Unterlagen im Nachgang zur online-basierten
Anmeldung,
• Sachstandsanfragen,
• Beschwerden über Art und Umfang der Nachbearbeitungsbitten,
• die Dauer des Prüfprozesses und noch ausstehende Auszahlungen sowie
• das Versäumen der Anmeldefrist.
Die Zahl eingegangener Beschwerden wurde nicht erfasst und lässt sich
deshalb leider nicht verlässlich angeben.
Beschwerden über die ermittelte Höhe der Auszahlung gab es bislang nur
vereinzelt. Differenzen zwischen der Höhe der ausgezahlten und der erwarteten
Ausgleichszahlung beruhten regelmäßig auf zunächst unterbliebenen Angaben
mehrerer Zahlungen auf den Reisepreis oder von Zahlungserstattungen.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat die Eingaben
stets zum Anlass genommen, den Anmeldeprozess durch Hinweise und
Informationen (siehe Antwort zu den Fragen 11 bis 11b) zu optimieren.
Im Verhältnis zur Gesamtanzahl der Anmeldungen im Bundportal weist die
Zahl der Beschwerden nicht auf wesentliche Mängel im Anmelde- und
Prüfprozess hin.
11. Hat die Bundesregierung die betroffenen Pauschalreisekunden abgesehen
von den erfolgten Pressemitteilungen direkt und von sich aus auf das
Verfahren der Ausgleichsverfahren hingewiesen?
a) Wenn ja, wie?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 11 bis 11b werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat seit dem
17. Januar 2020 Informationen zur freiwilligen Ausgleichszahlung auf seiner
Internetseite bereitgestellt. Die Informationen wurden zur Freischaltung des
online-basierten Anmeldeverfahrens zum 6. Mai 2020 aktualisiert und um
Hilfestellungen zum Anmeldeprozess und Antworten auf häufig gestellte Fragen
zum Anmeldeverfahren ergänzt. Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz hat zudem laufend über Facebook, Twitter und Instagram auf
die Möglichkeit der Anmeldung zur Ausgleichszahlung und die hierzu
verfügbaren Informationen hingewiesen.
Mitte Oktober 2020 hat das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz eine breit angelegte Informationsinitiative durchgeführt. So wurde der
Wegweiser zur freiwilligen Ausgleichszahlung, der konkrete Lösungen für die
häufigsten Rückfragen zu Anmeldung und Fehlerquellen im Anmeldeprozess
anbietet, auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz veröffentlicht unter
www.bmjv.de/thomas-cook und über
verschiedene Multiplikatoren wie die Büros der Mitglieder des Deutschen
Bundestags und die Verbraucherzentralen breit gestreut. Zudem waren die
Insolvenzverwalter der beiden deutschen Thomas Cook-Reiseveranstalter, bei denen
95 Prozent der betroffenen Pauschalreisenden gebucht hatten, in die
Informationsinitiative eingebunden. In Kooperation mit dem Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz haben die Insolvenzverwalter der beiden
deutschen Thomas Cook-Reiseveranstalter diejenigen Betroffenen, die sich Mitte
Oktober 2020 noch nicht im Bundportal zur Ausgleichszahlung angemeldet
hatten, per E-Mail oder Brief angeschrieben und unter Übermittlung
weiterführender Informationen und des Wegweisers zur Ausgleichszahlung auf die
Möglichkeit der freiwilligen Ausgleichszahlung hingewiesen.
Die Anzahl der Anmeldungen im Thomas Cook-Bundportal ist im Zuge der
Informationsinitiative gegenüber den rund 74 500 Anmeldungen zum 8. Oktober
2020 vor dem Anmeldeschluss am 15. November 2020 signifikant gestiegen.
12. Ist der Bundesregierung bekannt, ob und auf welche Weise die
betroffenen Versicherer die betroffenen Pauschalreisekunden informiert haben?
Der Bundesregierung liegen keine verlässlichen Informationen dazu vor, ob
und auf welche Weise der Kundengeldabsicherer die betroffenen
Pauschalreisenden über Pressemitteilungen und Informationen auf seiner Internetseite
hinaus über die Modalitäten zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung
informiert hat.
13. In welchem Umfang (Fallzahl bzw. Finanzvolumen) ist die
Bundesregierung mit Staatshaftungsklagen von Pauschalreisekunden konfrontiert, die
von der Insolvenz der Reiseveranstalter betroffen sind, ihre Ansprüche
aber nicht im Rahmen des Verfahrens zum Erhalt freiwilliger
Ausgleichszahlungen an den Bund abgetreten haben?
Bislang sind zwanzig Staatshaftungsklagen eingereicht worden. Den Klagen
liegen Reisebuchungen im Wert (Anzahlungen bzw. Gesamtreisepreise)
zwischen 788 Euro und 6 760 Euro zu Grunde. Erstattungen des
Kundengeldabsicherers sind bei dieser Angabe noch nicht berücksichtigt. Sieben Klagen haben
Pauschalreisende erhoben, ohne sich im Thomas Cook-Bundportal zum Erhalt
der freiwilligen Ausgleichszahlung angemeldet zu haben. In einem der sieben
Verfahren ist anderweitige Erledigung (erfolgreiches Kreditkarten-Chargeback)
eingetreten.
14. In wie vielen Fällen davon berufen sich die Klägerinnen und Kläger auf
eine unzureichende Umsetzung der Europäischen Pauschalreiserichtlinie
(Haftungsbegrenzungsoption gemäß § 651r Absatz 3 Satz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB))?
15. In wie vielen Fällen berufen sich die Klägerinnen und Kläger auf einen
anderen Grund, und welche Gründe werden dazu angeführt?
Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet.
In allen Klagen wird bzw. wurde ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch
geltend gemacht und angeführt, die Bundesrepublik Deutschland habe
Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2015/2302 (Pauschalreiserichtlinie) unzureichend in
deutsches Recht umgesetzt. Andere Gründe für den geltend gemachten
unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch werden nicht angeführt. Das in erster
Instanz zuständige Landgericht Berlin hat inzwischen bereits in mehreren
Beschlüssen das Bestehen eines Staatshaftungsanspruchs dem Grunde nach
abgelehnt (u. a. LG Berlin, Beschluss vom 2. Februar 2021, Az. 26 O 20/20; LG
Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 2020, Az. 26 O 46/20). Die Regelung in
§ 651r Absatz 3 Satz 3 BGB, nach der der Kundengeldabsicherer seine Haftung
für die von ihm in einem Geschäftsjahr insgesamt zu erstattenden Beträge auf
110 Mio. Euro begrenzen kann, stellt danach keinen Grund für die
Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen für Pauschalreisende dar.
16. Mit wie vielen weiteren Staatshaftungsklagen rechnet die
Bundesregierung in dieser Sache?
Die Bundesregierung kann derzeit nicht abschätzen, ob weitere
Staatshaftungsklagen eingereicht werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]