[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr,
Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/26396 –
Marktuntersuchung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu
Restschuldversicherungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im September 2020 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) eine Marktuntersuchung zu Restschuldversicherungen (RSV)
vorgestellt. Restschuldversicherungen sollen dazu dienen, Kreditnehmer gegen
Zahlungsausfälle zu schützen, falls diese im Falle von Arbeitslosigkeit,
Arbeitsunfähigkeit oder Tod die Kreditraten nicht mehr bedienen können (
https://www.b
afin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2020/meldung_2020_0
9_01_Marktuntersuchung_Restschuldversicherung.html).
1. Wie viele Anbieter von RSVs gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
derzeit in Deutschland?
Die BaFin erfasst in ihrer jährlichen Erstversicherungsstatistik
Restschuldversicherungen, die als Lebensversicherung in Form der Gruppenversicherung
angeboten werden. Für Einzelversicherungen liegen keine Daten vor. Für das Jahr
2019 werden dort 34 Versicherungsunternehmen verzeichnet, die
Restschuldversicherungen als Kollektivversicherung in Form von Gruppenversicherungen
anbieten. In der Statistik der BaFin werden Restschuldversicherungen ohne
Überschussbeteiligung, Zusatzversicherungen und die von ausländischen
Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Verträge ebenfalls nicht erfasst. Siehe
dazu die Antworten zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion
der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/8096 und die Antwort zu Frage 1 der
Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 19/25716. Die vollständigen Erstversicherungsstatistiken der BaFin
sind unter
https://www.bafin.de/DE/PublikationenDaten/Statistiken/Erstversich
erung/erstversicherung_artikel.html verfügbar.
Versicherungsschutz wegen Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit und etwaiger
sonstiger versicherter Risiken werden nicht statistisch erfasst.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26801
19. Wahlperiode 19.02.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
18. Februar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
a) Haben alle Anbieter an der Marktuntersuchung teilgenommen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 1a und 1b werden gemeinsam beantwortet.
Die Marktuntersuchungen waren nach ihrer Konzeption darauf angelegt, den
Markt weitestgehend abzubilden. Für die erste Marktuntersuchung
(veröffentlicht am 21. Juni 2017) wurden im Sommer 2016 Fragebögen an insgesamt 33
Versicherungsunternehmen und 34 Kreditinstitute versandt. Für die zweite
Marktuntersuchung (veröffentlicht am 1. September 2020) wurden Ende April
2019 Fragebögen an 30 Versicherungen und 31 Kreditinstitute versandt. Der
Kreis der befragten Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute blieb
gegenüber der Untersuchung aus dem Jahr 2017 weitgehend gleich.
2. Wie viele Personen in Deutschland haben nach Kenntnis der
Bundesregierung Konsumentenkredite in welchem Umfang aufgenommen?
Die Bundesbank erfasst Daten zur Entwicklung der Konsumentenkredite der in
Deutschland ansässigen wirtschaftlich unselbständigen und sonstigen
Privatpersonen in Ihrer Statistik „Kredite der Banken (MFIs) in Deutschland an
inländische Nichtbanken“ (
https://www.bundesbank.de/resource/blob/650480/d468c8
b48b376aef6a5b186eae7c8be5/mL/i1untbuc-data.pdf). Auch wenn der Begriff
„Person“ in der Frage nicht näher definiert wird, ist eine Auslegung als
„wirtschaftlich unselbständige und sonstige Privatpersonen“ im Sinne der o. g.
Statistik naheliegend.
Nach der Statistik haben Banken im Dezember 2020 Konsumentenkredite an
diesen Personenkreis im Umfang von 177 445 Mio. Euro ausgereicht
(Spalte 19).
Hierüber hinaus liegen der Bundesregierung zur Anzahl an Personen in
Deutschland, die einen Konsumentenkredit aufgenommen haben, keine eigenen
Informationen vor.
3. Wie viele RSV-Verträge gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
derzeit in Deutschland?
a) Wie verteilen sich die Verträge auf die unterschiedlichen rechtlichen
Qualifikationen (Kollektivversicherung, Einzelversicherung)?
b) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Volumen aller
bestehenden RSV-Verträge in Deutschland?
Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet.
Nach der in Frage 1 näher erläuterten Erstversicherungsstatistik der BaFin
bestanden zum 31. Dezember 2019 bei Lebensversicherungsunternehmen unter
Aufsicht der BaFin 986 Tsd. RSV-Verträge mit Überschussbeteiligung in Form
der Gruppenversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von
insgesamt 11.471 Mio. Euro.
Zu den in dieser Statistik erfassten Versicherungsverhältnissen verweist die
Bundesregierung ergänzend auf ihre Antwort zu Frage 1. Hierüber hinaus
liegen der Bundesregierung keine eigenen Informationen im Sinne dieser Fragen
vor.
4. Wie oft kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei RSV zu einem
Versicherungsfall?
a) Kam es nach Kenntnis der Bundesregierung im Zuge der Corona-
Krise zu einem Anstieg an Versicherungsfällen?
b) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die jährlich
ausgezahlten Versicherungssummen bei RSV?
Die Fragen 4 bis 4b werden gemeinsam beantwortet.
Im Jahr 2019 trat nach der unter Frage 1 beschriebenen
Erstversicherungsstatistik der BaFin bei Lebensversicherungsunternehmen für 2,5 Tsd. RSV-Verträge
mit Überschussbeteiligung in Form der Gruppenversicherung ein
Versicherungsfall (insb. Todesfall) ein. Die Versicherungssumme dieser Verträge betrug
32 Mio. Euro.
Für das Jahr 2020 liegen der BaFin gesonderte Daten für die RSV noch nicht
vor.
Die Bundesregierung verweist ergänzend auf ihre Hinweise zu den in der
Statistik erfassten Versicherungsverhältnissen unter Frage 1 sowie auf die
Antworten zu den Fragen 15 bzw. 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/25716.
5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie oft
Ratenkredite gemeinsam mit RSV vergeben werden?
Die BaFin hat im Rahmen ihrer Marktuntersuchungen zu
Restschuldversicherungen Erkenntnisse darüber gewonnen, wie oft Ratenkredite gemeinsam mit
einer Restschuldversicherung vertrieben werden. Die Ergebnisse werden in der
zweiten Marktuntersuchung vom 1. September 2020 zusammenfassend über
beide Untersuchungszeiträume dargestellt (Rd. 33 ff.).
Die nachstehende Tabelle gibt die im Rahmen der Marktuntersuchung
ermittelten Prozentsätze der Verbraucherdarlehensabschlüsse mit gleichzeitigem
Abschluss einer Restschuldversicherung wieder. Daneben marktführenden
Kreditinstituten auch weitere Kreditinstitute befragt wurden, kann die mit diesen
Prozentsätzen verbundene absolute Zahl der Verbraucherdarlehensabschlüsse mit
Restschuldversicherung stark unterschiedlich ausfallen.
Anteil der Verbraucherdarlehensverträge
mit Restschuldversicherung
Anzahl der Kreditinstitute
%- Angaben 2014 2015 2016 2017 2018
0,01 bis 10 % 1 1 0 0 0
10,01 bis 20 % 3 2 2 2 2
20,01 bis 30 % 4 5 1 2 3
30,01 bis 40 % 4 5 7 6 10
40,01 bis 50 % 9 8 3 5 2
50,01 bis 60 % 4 3 4 4 2
60,01 bis 70 % 3 6 3 3 3
70,01 bis 80 % 2 0 0 0 0
80,01 bis 90 % 0 0 0 0 0
90,01 bis 100 % 0 0 0 0 0
Die Mehrzahl der befragten Kreditinstitute (ca. 2/3) vergibt tendenziell eher
mehr Verbraucherdarlehen ohne Restschuldversicherung als mit einer solchen
Absicherung.
Der für das Jahr 2014 noch bei 2 Kreditinstituten ermittelte Höchstwert von
70,01 bis 80 Prozent ist in den Folgejahren nicht mehr erreicht worden.
Betrachtet man die Entwicklung der 2014 bis 2018 abgeschlossenen
Verbraucherdarlehensverträge mit Restschuldversicherung insgesamt, so ergibt sich
2018 ein etwas anderes Bild als zu Beginn der Erhebung 2014. Die Verbindung
von Restschuldversicherung mit Verbraucherdarlehensvertrag kann wohl über
alle angefragten Kreditinstitute insgesamt als leicht rückläufig eingeschätzt
werden. Jedenfalls in 2018 hat sich die Quote der mit Restschuldversicherung
vertriebenen Verbraucherdarlehensverträge im Bereich zwischen 30,01 Prozent
bis 40 Prozent eingependelt, der Höchstwert lag bei drei der befragten
Kreditinstitute im Bereich von 60,01 bis 70 Prozent.
Im Rahmen ihrer Verbrauchererhebung zur Restschuldversicherung hat die Ba-
Fin festgestellt, dass 29 Prozent der teilnehmenden Verbraucher zur
Absicherung der Ratenzahlung eine Restschuldversicherung abgeschlossen haben.
Einzelheiten können der Veröffentlichung der Ergebnisse (
https://www.bafin.de/do
k/14647702) entnommen werden.
Die Zahlen der Marktuntersuchungen und der Verbrauchererhebung sind nicht
identisch, weil jeweils unterschiedliche Anknüpfungspunkte (teilnehmende
Verbraucher/befragte Kreditinstitute) zugrunde liegen.
6. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Höhe der
Vertriebsprovisionen für RSV (insgesamt und pro abgeschlossenen Vertrag)?
a) Bei wie vielen Kreditinstituten wurden Provisionshöchstsätze von
mehr als 50 Prozent der Versicherungsprämie an die jeweiligen
Kreditinstitute gezahlt (vgl. Seite 29 der Marktuntersuchung a. a. O.)?
Wie viele Verträge sind hiervon nach Kenntnis der Bundesregierung
betroffen?
b) Wie hoch ist der höchste Provisionssatz, welchen die BaFin in Ihren
Untersuchungen identifiziert hat?
Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet.
Nach der Marktuntersuchung der BaFin vom 21. Juni 2017 (Seiten 17 bis 19)
zahlen Versicherungsunternehmen Provisionen an das die
Restschuldversicherung vertreibende Kreditinstitut. Die BaFin stellte fest, dass die
Vergütungshöhen je nach Darlehensprodukt, Vertriebskanal und Versicherungsprodukt stark
variieren. Die Untersuchung der BaFin ergab auch, dass die von den
Versicherungsunternehmen an die Kreditinstitute geleisteten Provisionen teilweise
außerordentlich hoch sind. Zwölf Kreditinstitute gaben an, 50 Prozent der
Versicherungsprämie zu erhalten. Bei zwölf weiteren Banken lag der
Provisionshöchstsatz unter 50 Prozent, bei sieben Instituten über 50 Prozent. Der höchste
Provisionssatz, welchen die BaFin in ihren Untersuchungen identifiziert hat,
beträgt 79 Prozent der erhobenen Beitragssätze für das Risiko „Tod“.
Auch in ihrer zweiten Marktuntersuchung vom 1. September 2020 hat die Ba-
Fin die Provisionszahlungen betrachtet (Seite 29 f.). Die festgestellten
Provisionen waren nach wie vor teilweise außerordentlich hoch, ebenfalls mit
Höchstsätzen über 50 Prozent. Lediglich vier der befragten 27
Versicherungsunternehmen gaben ohne Einschränkungen an, dass es seit der ersten Untersuchung zur
einer Reduktion der Provisionen gekommen sei. Sechs Unternehmen gaben an,
dass die Provisionshöhe in der Zusammenarbeit mit einzelnen
Kooperationspartnern reduziert wurde. Teilweise wurden (neben der Abschlussprovision)
allerdings auch zusätzliche Vertriebsvergütungen eingeführt.
7. Hat die Bundesregierung bewertet, dass „der Nominalzins für Darlehen
mit Restschuldversicherung bei verschiedenen Kreditinstituten höher
ausfiel als für Darlehen ohne Restschuldversicherung“, und wenn ja, mit
welchem Ergebnis (vgl. Seite 8 der Marktuntersuchung a. a. O.)?
Die BaFin hat in ihrer zweiten Marktuntersuchung vom 1. September 2020
festgestellt, dass bei manchen Kreditinstituten die durchschnittlichen
Nominalzinssätze für Darlehen mit Restschuldversicherungen höher ausfielen als für
Darlehen ohne Restschuldversicherung (Rd. 42).
Dies erscheint bemerkenswert, da die für Darlehensnehmer eines durch eine
Restschuldversicherung gesicherten Kredites anfallenden gesamten Kosten
ohnehin deutlich höher sind als die für einen nicht durch Restschuldversicherung
abgesicherten Kredit, da im erstgenannten Fall über die Zinsleistungen hinaus
auch die auf die Versicherung anfallenden Beiträge einschließlich der
enthaltenen Vertriebsprovisionen zu leisten sind.
Die Höhe der von Kreditinstituten bei ihren Angeboten für Darlehen geforderte
Verzinsung unterliegt grundsätzlich ihrer unternehmerischen Entscheidung,
wobei die Institute mit ihrer Preisgestaltung im Wettbewerb stehen. Die
Marktuntersuchung hat gezeigt, dass individuelle Institute diese Preisbestimmung auf
Basis sehr unterschiedlicher Faktoren vornehmen (u. a. in Abhängigkeit von
Darlehenshöhe, Laufzeit und Bonität der Kundinnen und Kunden, aber auch
des jeweiligen Vertriebskanals (Rd. 39-43)). Überwiegend richten sich die
Konditionen für Verbraucherdarlehen zwar (auch) nach der Bonität der
Kreditnehmer (je niedriger die Bonität eines Kreditnehmers, desto höher der Zinssatz),
demgegenüber gibt es aber auch einige Institute mit einheitlichem Zins für alle
Bonitätscluster.
Auch zu der Frage, ob der Abschluss einer Restschuldversicherung Einfluss auf
die Zinshöhe des angebotenen Verbraucherdarlehens hat, ergab sich kein
einheitliches Bild. So zahlen bei verschiedenen Kreditinstituten alle Kreditnehmer
eines „Bonitätsclusters“ Zinsen in gleicher Höhe für ihren Kredit, unabhängig
davon, ob sie eine Restschuldversicherung abgeschlossen haben oder nicht.
(Dabei sind die anfallenden gesamten Kosten für Darlehensnehmer eines durch
eine Restschuldversicherung gesicherten Kredites allerdings höher, da über die
Zinsleistungen hinaus auch die auf die Versicherung anfallenden Beiträge
einschließlich der enthaltenen Vertriebsprovisionen zu leisten sind).
Bei vier von 31 der von der BaFin betrachteten Kreditinstitute lag der Zinssatz
für Darlehen mit Restschuldversicherung sogar höher als für Darlehen ohne
Restschuldversicherung, d. h. Darlehen in der gleichen Bonitätsstufe kosteten
mit Restschuldversicherung zum Teil sogar deutlich mehr als Darlehen ohne
Restschuldversicherung. Da sich innerhalb des Kundenkreises eines Instituts
die Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer, die eine
Restschuldversicherung abschließen oder nicht abschließen, systematisch auch mit Blick auf
andere die Zinssetzung beeinflussenden Faktoren unterscheiden können, ließ sich
bei dieser Untersuchung allerdings ein klarer ursächlicher Zusammenhang
zwischen höheren Zinssätzen und dem Abschluss der Restschuldversicherung nicht
zweifelsfrei belegen (Rd. 43). Die Beobachtung der BaFin macht jedoch
zumindest deutlich, dass ein ausführlicher Preisvergleich bei mehreren Instituten
für die Verbraucherinnen und Verbraucher von signifikanter Bedeutung sein
kann.
8. Wie oft hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten
fünf Jahren Verstöße gegen § 48 (insbesondere § 48a) des
Versicherungsaufsichtsgesetzes festgestellt?
a) Welche Maßnahmen hat die BaFin in Folge ergriffen?
b) In wie vielen Fällen hat die BaFin in den letzten fünf Jahren Verstöße
gegen § 48 (insbesondere § 48a) des Versicherungsaufsichtsgesetzes
seitens Versicherungsunternehmen, die Restschuldversicherungen
anbieten, bzw. Banken und anderen Anbietern, die
Restschuldversicherungen vermittelt haben, festgestellt?
c) Welche Maßnahmen hat die BaFin ergriffen?
Die Fragen 8 bis 8c werden gemeinsam beantwortet.
§ 48 VAG regelt die Anforderungen an den Versicherungsvertrieb. Dabei
beaufsichtigt die BaFin die Versicherungsunternehmen und „mittelbar“ auch die
Versicherungsvermittler, mit denen die Versicherungsunternehmen
zusammenarbeiten. Diese „mittelbare“ Aufsicht ergibt sich daraus, dass die
Versicherungsunternehmen bei der Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern
(zivil- und) aufsichtsrechtliche Vorgaben zu beachten haben. Die Intensität der
„mittelbaren“ Aufsicht richtet sich nach der Eigenschaft des
Versicherungsvermittlers als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter
(Mehrfachvertreter oder „gebundener Vertreter“). Die „mittelbare“ Aufsicht über die
gebundenen Versicherungsvertreter, für die ein Versicherungsunternehmen gemäß § 34d
Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 GewO die Haftungsübernahme erklärt hat, erstreckt
sich insbesondere auch auf deren Zuverlässigkeit und Vermögensverhältnisse
sowie auf deren zur Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene
Qualifikation.
§ 48a Absatz 1 VAG regelt, dass die Vertriebsvergütung von
Versicherungsunternehmen und deren Angestellten nicht mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen
Interesse der Kunden zu handeln, kollidieren darf.
Die BaFin beobachtet den Markt im Rahmen der laufenden risikoorientierten
Aufsicht. Sie prüft u. a., ob Versicherungsunternehmen im Rahmen einer
ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation den Umfang von Zahlungen mit
Anreizcharakter ermitteln und bewerten, in welchem Maße sich Fehlanreize ergeben.
Ihre Feststellungen fließen in das aufsichtliche Überprüfungsverfahren ein
(§ 294 Absatz 5 VAG).
Eine typische Fallgestaltung im Rahmen des § 48 Absatz 2 Satz 2 VAG ist die,
dass die BaFin insbesondere von Industrie- und Handelskammern Hinweise
erhält, die die Zuverlässigkeit oder die Vermögensverhältnisse eines gebundenen
Versicherungsvertreters i. S. d. § 34d Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 GewO betreffen. In
diesem Fall macht die BaFin das Versicherungsunternehmen, das für den
gebundenen Versicherungsvertreter die uneingeschränkte Haftung übernommen
hat, auf diesen Sachverhalt aufmerksam. Meist nehmen die
Versicherungsunternehmen die Information der BaFin zum Anlass, die Zusammenarbeit zu
beenden.
Bisher hat die BaFin keine Ordnungswidrigkeitenverfahren oder
verwaltungsförmlichen Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen § 48 bzw. § 48a VAG
ergriffen bzw. eingeleitet.
9. Hat die Bundesregierung gesetzgeberische Maßnahmen bewertet, um
Kredit- und RSV-Verkauf zeitlich voneinander zu entkoppeln, und wenn
ja, mit welchem Ergebnis?
Die Bundesregierung verweist hierzu auf ihre Antwort zu Frage 4 der Kleinen
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
19/25716).
10. Sind weitere gesetzlichen Maßnahmen sind seitens der Bundesregierung
bezüglich RSV geplant?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn ja, mit welchem Zeitplan?
Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung ist sich darüber einig, dass ein Vorschlag für gesetzliche
Maßnahmen zur Deckelung überhöhter Abschlussprovisionen in der
Restschuldversicherung zeitnah in das Bundeskabinett eingebracht werden soll.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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