[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gyde Jensen, Alexander Graf
Lambsdorff, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
der FDP
– Drucksache 19/26458 –
Unterstützung Deutschlands und der EU für Belarus
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit der gefälschten Präsidentschaftswahl im August 2020 in Belarus hat die
Kritik aus der Gesellschaft an der belarussischen Staatsführung unter
Alexander Lukaschenko massiv zugenommen. Zehntausende Menschen
nehmen seitdem regelmäßig an Massendemonstrationen teil. Das Regime reagiert
mit noch größerer Härte gegen die Opposition, Demonstrierende und
Medienschaffende und verletzt die Menschen- und Bürgerrechte schwer, z. B. durch
willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen und Gewalt gegen
Demonstranten, die das Recht auf friedliche Versammlung ausüben (
https://news.un.or
g/en/story/2020/12/1079282;
https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/D
isplayNews.aspx?NewsID=26199). Der Deutsche Bundestag, die
Bundesregierung, die Europäische Union (EU) und demokratische Regierungen
weltweit haben das Vorgehen der belarussischen Staatsführung scharf verurteilt
und eine Reihe von Konsequenzen gefordert bzw. angekündigt. Der
Bundestag hat die Bundesregierung u. a. aufgefordert, die Einreise für belarussische
Staatsbürgerinnen und -bürger zu erleichtern und die Zivilgesellschaft
verstärkt zu unterstützen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/23943).
Die EU-Kommissionspräsidentin von der Leyen hat im August 2020
Soforthilfen in Höhe von 53 Mio. Euro angekündigt (
https://ec.europa.eu/commissio
n/presscorner/detail/de/STATEMENT_20_1500). Im Dezember verkündete
die Kommission ein Hilfspaket „EU4Belarus: Solidarität mit der Bevölkerung
von Belarus“ in Höhe von 24 Mio. Euro als Teil dieses Hilfspakets. Die Mittel
aus diesem Hilfspaket sollen dazu dienen, die Zivilgesellschaft und
unabhängige Medien, Jugend und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu
unterstützen sowie den Gesundheitsbereich zu stärken. Zusätzlich sollen 6 Mio.
Euro KMU zur Verfügung gestellt werden (
https://ec.europa.eu/commission/pres
scorner/detail/de/ip_20_2309).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26844
19. Wahlperiode 22.02.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 19. Februar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele belarussische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen haben seit
2015 ein Visum für den Schengenraum an einer deutschen
Auslandsvertretung beantragt (bitte nach Jahr und Status der Erteilung
aufschlüsseln)?
Die Anzahl der seit 2015 durch die deutsche Botschaft Minsk bearbeiteten und
erteilten Schengen-Visa ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Jahr bearbeitet erteilt
2015 54.774 54.466
2016 41.240 40.991
2017 36.517 36.222
2018 35.067 34.721
2019 35.498 35.205
2020 8.446 8.288
Eine Auswertung nach der Staatsangehörigkeit von Visumantragstellenden in
der Visastatistik des Auswärtigen Amts ist erst seit 2020 möglich. Im Jahr 2020
wurden weltweit 8.597 Anträge belarusischer Staatsangehöriger auf Erteilung
von Schengen-Visa bearbeitet und 8.442 Schengen-Visa an belarussische
Staatsangehörige erteilt.
2. Wie viele belarussische Staatsbürger und -bürgerinnen haben nach
Kenntnis der Bundesregierung seit 2015 ein Visum für den
Schengenraum insgesamt beantragt (bitte nach Jahr und Status der Erteilung
aufschlüsseln)?
Auf die Webseite der EU-Kommission zur Statistik der von den Schengen-
Staaten bearbeiteten Visumanträge für kurzfristige Aufenthalte wird verwiesen:
https://ec.europa.eu/home-affairs/what-we-do/policies/borders-and-visas/visa-p
olicy_en. Darüber hinausgehende Erkenntnisse liegen der Bundesregierung
nicht vor.
3. Wie viele belarussische Staatsbürger und -bürgerinnen haben seit 2015
ein nationales Visum beantragt (bitte nach Jahr, Status der Erteilung und
Aufenthaltszweck aufschlüsseln)?
Es wird auf die Anlage 1 verwiesen. Zu einer Aufschlüsselung nach der
Staatsangehörigkeit der Antragstellenden wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
4. Wie lange beträgt die aktuelle durchschnittliche Bearbeitungszeit für ein
Schengenvisum an der deutschen Auslandsvertretung in Minsk?
5. Wie lange beträgt die aktuelle durchschnittliche Bearbeitungszeit für ein
nationales Visum an der deutschen Auslandsvertretung in Minsk?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Bei Schengenvisumanträgen beträgt die Bearbeitungszeit in der Regel wenige
Tage. Bei nationalen Visumanträgen ist eine durchschnittliche Bearbeitungszeit
nicht auszumachen, da sie von weiteren Faktoren und dem Sachverhalt des
Einzelfalls abhängt. So können Anträge erst abschließend bearbeitet werden, wenn
alle Antragsunterlagen vollständig vorliegen, gegebenenfalls eine
weitergehende Überprüfung der Unterlagen erfolgt ist und die erforderlichen
Rückmeldungen der zu beteiligenden Behörden in Deutschland erfolgt sind.
6. Wie hat sich die allgemeine Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags
für ein Schengen-Visum für eine Person mit belarussischer
Staatsbürgerschaft seit 2015 entwickelt und wie viel beträgt die Gebühr aktuell?
Seit Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der
Republik Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung (im Folgenden
„Visumerleichterungsabkommen“) am 1. Juli 2020 beträgt die allgemeine Gebühr für die
Bearbeitung eines Antrags auf ein Schengen-Visum 35 Euro. Zuvor richtete
sich die Gebühr nach Artikel 16 Absatz 1 des Visakodex und betrug seit dem
2. Februar 2020 (Inkrafttreten des Visakodex in seiner aktuellen Fassung)
80 Euro, zuvor 60 Euro.
7. Wie hat sich die allgemeine Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags
für ein nationales Visum für eine Person mit belarussischer
Staatsbürgerschaft sich seit 2015 entwickelt und wie viel beträgt die Gebühr aktuell
(ggf. nach Aufenthaltszweck aufschlüsseln)?
Die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags für ein nationales Visum beträgt
aktuell 75 Euro (§ 46 Absatz 2 Nummer 1 AufenthV).
Die Aufenthaltsverordnung sieht eine Reihe von Ermäßigungs- und
Befreiungstatbeständen vor. So bezahlen Antragsteller, die das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, die Hälfte der Gebühren (§ 50 Absatz 1 S. 1 AufenthV,
§ 80 Absatz 3 AufenthG).
Ehegatten, Lebenspartner, minderjährige Kinder deutscher Staatsangehöriger
und Eltern minderjähriger deutscher Kinder, Inhaber eines Stipendiums aus
öffentlichen Mitteln sowie Schüler, Studenten, Postgraduierte, deren
Lehrpersonal bei Studienreisen und Forscher sind gebührenbefreit.
Eine ab 2011 bestehende Sonderregelung, die Gebührenfreiheit für
belarussische Staatsangehörige bei der Beantragung nationaler Visa im Sinne einer
Unterstützung der Zivilgesellschaft gewährte, wurde nach Änderungen der
Aufenthaltsverordnung im August 2018 aufgehoben. Derzeit kann zur
Unterstützung zivilgesellschaftlicher Kontakte und des Austausches mit Belarus eine
Gebührenfreiheit oder -ermäßigung im Einzelfall gemäß § 52 Absatz 7
AufenthV gewährt werden.
8. Wie bewertet die Bundesregierung einen möglichen Erlass von Gebühren
für die Bearbeitung eines nationalen Visums oder eines Schengen-
Visums für belarussische Staatsbürger und -bürgerinnen – beispielsweise
für Studierende – angesichts der aktuellen Lage?
Gebühren für ein nationales Visum können nach aktueller Rechtslage zur
Förderung kultureller oder sportlicher Interessen, außenpolitischer,
entwicklungspolitischer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen oder aus
humanitären Gründen im Einzelfall gemäß § 52 Absatz 7 AufenthV erlassen oder
ermäßigt werden.
Ein solcher Einzelfall kann grundsätzlich auch für belarussische Studierende
oder belarussische Staatsangehörige unter 30 Jahren festgestellt werden.
Das erst am 1. Juli 2020 in Kraft getretene Visumerleichterungsabkommen und
auch der Visakodex sehen zahlreiche Ermäßigungs- und Befreiungstatbestände
bei der Visumgebühr für Schengen-Visa vor. So sind Kinder unter zwölf
Jahren, Schüler, Studenten, Postgraduierte und Lehrpersonal zu Studienzwecken,
an wissenschaftlichen, akademischen, kulturellen und künstlerischen
Tätigkeiten Beteiligte, Mitglieder der Zivilgesellschaft und weitere Personengruppen
insbesondere zu Austauschveranstaltungen von der Visumgebühr vollständig
befreit (siehe Artikel 6 des Visumerleichterungsabkommens). Darüber hinaus
kann gemäß Artikel 16 Absatz 6 des Visakodex zur Förderung kultureller oder
sportlicher Interessen, außenpolitischer, entwicklungspolitischer oder sonstiger
erheblicher öffentlicher Interessen oder aus humanitären Gründen oder gemäß
internationalen Verpflichtungen im Einzelfall die Visumgebühr erlassen oder
ermäßigt werden. Vor diesem Hintergrund – insbesondere im Hinblick auf das
erst kürzlich in Kraft getretene Visumerleichterungsabkommen – steht derzeit
keine noch weitergehende Befreiung von der Visumgebühr an.
9. Welche Auswirkungen hat nach Ansicht der Bundesregierung das
Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Belarus bereits erzielt?
Wo sieht die Bundesregierung Verbesserungsbedarf?
Das Visumerleichterungsabkommen der EU mit Belarus trat am 1. Juli 2020 in
Kraft. Es sieht unter anderem Erleichterungen beim Nachweis des Reisezwecks
und eine verstärkte Erteilung von Jahres- und Mehrjahresvisa für bestimmte
Personengruppen, eine reduzierte Visumgebühr von grundsätzlich 35 Euro
(gegenüber der Regelgebühr von 80 Euro) für alle Antragstellerinnen und
Antragsteller sowie eine Regelbearbeitungszeit bei Visumanträgen von zehn
Kalendertagen nach Antragseingang vor. Das Visumerleichterungsabkommen wird dabei
durch die deutsche Botschaft in Minsk seit seinem Inkrafttreten konsequent und
großzügig im Sinne der Antragstellerinnen und Antragsteller angewandt und
hat bereits einer Vielzahl von Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern von Belarus
Erleichterungen bei der Visumerteilung gebracht. Allein durch die deutsche
Botschaft Minsk wurden im zweiten Halbjahr 2020 rund 2.500 Schengen-Visa
(C-Visa) zu vergünstigten Bedingungen gemäß Visumerleichterungsabkommen
erteilt. Derzeit besteht aus Sicht der Bundesregierung kein Verbesserungs- oder
Änderungsbedarf beim Visumerleichterungsabkommen der EU mit Belarus, das
das derzeit jüngste und damit modernste Visumerleichterungsabkommen der
EU ist. Aufgrund der pandemiebedingten EU-weiten Einreisebeschränkungen
blieb seine Wirkung bislang begrenzt, da Gebietsansässige von Belarus für eine
Reihe von Reisezwecken bei Kurzzeitaufenthalten (insbesondere bestimmte
Besuchsreisen und touristische Reisen) derzeit noch nicht in die Europäische
Union bzw. nach Deutschland einreisen dürfen.
10. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung seit August
2020 ergriffen, um die Einreise für belarussische Staatsbürger und
-bürgerinnen, insbesondere für politisch Verfolgte, zu erleichtern?
Welche weiteren konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um
die Einreise für belarussische Staatsbürger und -bürgerinnen zu
erleichtern?
Der deutschen Botschaft Minsk ist bei der Erteilung von Visa für kurzzeitige
Aufenthalte von maximal 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen ein weiter
Beurteilungsspielraum eingeräumt, darunter an politisch Verfolgte. Auch
Gewaltopfern werden Einreisen zur Behandlung in Deutschland ermöglicht. Erteilte
Visa können erforderlichenfalls auch im Inland verlängert werden. Auf diese
Weise wird Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern von Belarus, die sich
Repressionen ausgesetzt sehen, die Einreise nach Deutschland in einem vereinfachten
Verfahren ermöglicht.
Die Bundesregierung führt zurzeit darüber hinaus ein Programm zur
längerfristigen Aufnahme politisch verfolgter Personen aus Belarus nach Deutschland
ein. Das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat (BMI) haben sich darauf verständigt, dass in besonders gelagerten
Einzelfällen politisch Verfolgte aus Belarus nach der Maßgabe des § 22 Satz 2 des
Aufenthaltsgesetzes gemeinsam mit ihren Kernfamilien in Deutschland
aufgenommen werden können.
11. Welche Maßnahmen und Programme sind nach Kenntnis der
Bundesregierung in der von der EU-Kommission im August 2020 verkündeten
50 Millionen Euro Soforthilfe für Belarus enthalten?
a) Wie viele Mittel von der verkündeten 50 Millionen Euro Soforthilfe
der EU für Belarus sind nach Kenntnis der Bundesregierung bereits
abrufbar?
b) Ab wann waren nach Kenntnis der Bundesregierung die ersten Mittel
im Rahmen der Soforthilfe für Belarus verfügbar?
c) Wie viele Mittel von der verkündeten 50 Millionen Euro Soforthilfe
der EU für Belarus sind nach Kenntnis der Bundesregierung bereits
abgeflossen?
d) Wie viele Mittel wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von
deutschen humanitären Organisationen beantragt, die in Belarus tätig
sind?
e) Wie viele Mittel wurden nach Kenntnis der Bundesregierung an
deutsche humanitäre Organisationen ausgezahlt, die in Belarus tätig sind?
Die Fragen 11 bis 11e werden gemeinsam beantwortet.
Die EU-Kommission hat im August 2020 die Bereitstellung von 53 Mio. Euro
zur Unterstützung der belarussischen Zivilgesellschaft ankündigt. Hiervon
wurde ein Betrag in Höhe von 2,7 Mio. Euro für die Unterstützung von Opfern von
Repressionen und staatlicher Gewalt bereitgestellt, der rechtliche und
medizinische Unterstützung sowie Hilfe im Notfall abdeckt. Weitere Mittel in Höhe von
1 Mio. Euro wurde zur Verfügung gestellt, um unabhängige Medien zu
unterstützen. Diese Mittel wurden nach Auskunft der EU-Kommission unmittelbar
nach Ankündigung der Maßnahmen im August 2020 bereitgestellt.
Das Maßnahmenpaket „EU 4 Belarus: Solidarity with the People of Belarus“ in
Höhe von 24 Mio. Euro umfasst die vier Komponenten zivilgesellschaftliche
Resilienz (8 Mio. Euro), Resilienz der Jugend (8 Mio. Euro), wirtschaftliche
Resilienz (4 Mio. Euro) und gesundheitliche Resilienz (vier Mio. Euro) und
wurde im Dezember 2020 verabschiedet. Umsetzungspartner sind
internationale Nichtregierungsorganisationen, der Europäische Demokratiefonds,
Organisationen der EU-Mitgliedstaaten und internationale Organisationen.
Eine weitere Maßnahme im Hinblick auf den Zugang von kleinen und mittleren
Unternehmen zu Finanzierungsmöglichkeiten mit einem Volumen von 6 Mio.
Euro befindet sich derzeit in Vorbereitung.
Die Umsetzung von aus EU-Mitteln finanzierten Maßnahmen im Außenbereich
obliegt grundsätzlich der EU-Kommission. Weitere Angaben zu EU-Projekten,
einschließlich der erfolgten Ausgaben, sind unter
https://euaidexplorer.ec.europ
a.eu/content/explore/recipients_en abrufbar. Speziell für Belarus stehen
Informationen zu verschiedenen EU-Projekten auch unter
https://euprojects.by/
bereit.
12. Mit welchen Mitteln unterstützt die EU nach Kenntnis der
Bundesregierung die belarussische Zivilgesellschaft seit 2015 (bitte nach Jahr und
Programm aufschlüsseln)?
Der Dialog mit und die Stärkung der Zivilgesellschaft ist ein
Querschnittsthema der Kooperation der EU mit den Ländern der östlichen Partnerschaft und
insofern auch mit Belarus. Das Europäische Nachbarschaftsinstrument (ENI)
war im Mehrjährigen Finanzrahmen von 2014 bis 2020 das primäre
Finanzierungsinstrument der EU für die bilaterale Kooperation mit Belarus, wobei die
Unterstützung für die Zivilgesellschaft essentiell war. Nach Angaben der EU-
Kommission wurden im Mehrjährigen Finanzrahmen von 2014 bis 2020 ENI-
Mittel in Höhe von ca. 30 Mio. Euro für die Unterstützung der Zivilgesellschaft
und unabhängiger Medien bereitgestellt, um soziales Unternehmertum, den
Kapazitätsaufbau in der Zivilgesellschaft und die Beteiligung an
Entscheidungsprozessen, die Stärkung professioneller Berichterstattung und der Kapazitäten
von unabhängigen Medienakteuren zu unterstützen. Aufgrund des
Querschnittscharakters ist eine abschließende Zuordnung zu einzelnen Jahren und
Programmen nicht möglich.
Weiterhin profitierte Belarus von regionalen Programmen für die östlichen
Nachbarn der EU, in denen die Stärkung der Zivilgesellschaft ebenfalls als
Querschnittsthema berücksichtigt wurde. So wurden etwa ENI-Mittel für die
Regionale Fazilität zur Förderung der Zivilgesellschaft in den Ländern der
östlichen Partnerschaft (“Eastern Partnership Civil Society Facility”) vorgesehen,
die den zivilgesellschaftlichen Kapazitätsaufbau unterstützt (u. a. 43 Mio. Euro
im Mehrjahresprogramm 2019–2020).
Weiterhin waren nach Kenntnis der Bundesregierung für den Zeitraum 2014 bis
2020 seitens der EU 9,5 Mio. Euro dafür vorgesehen, die belarussische
Zivilgesellschaft aus dem thematischen Programm „Organisationen der
Zivilgesellschaft und lokale Behörden“ des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit
zu fördern. Darüber hinaus hat die EU nach Auskunft der EU-Kommission im
Mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 die Entwicklung und Konsolidierung
der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Achtung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten in Belarus mit acht Mio. Euro aus Mitteln des
Europäischen Instruments für weltweite Demokratie und Menschenrechte
unterstützt.
13. Mit welchen Mitteln unterstützt die Bundesregierung die belarussische
Zivilgesellschaft seit 2015 (bitte nach Jahr und Ressort aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung unterstützt die belarussische Zivilgesellschaft durch
Mittel der Haushaltstitel 0504 68713 (Programm zum Ausbau der Zusammenarbeit
mit der Zivilgesellschaft in den Ländern der Östlichen Partnerschaft und
Russland; ÖPR-Programm), 0504 68715 und 0504 68734.
Bei den nachstehend genannten Beträgen handelt es sich um die addierten
Mittel der Unterstützung des Auswärtigen Amts für die Zivilgesellschaft sowie für
die unabhängigen Medien. Ein Beispiel hierfür ist das Programm Ausbau der
Zusammenarbeit der Zivilgesellschaft in den Ländern der Östlichen
Partnerschaft und Russland (ÖPR-Programm) zur Förderung der Zusammenarbeit
zwischen deutschen und unter anderem belarussischen zivilgesellschaftlichen
Akteuren.
Projektmittel, die sich explizit und ausschließlich an unabhängige Medien als
Zuwendungsempfänger und Projektpartner richten, sind in der Übersicht zu
Frage 14 ausgewiesen.
Jahr Summe
2015 1.632.000 Euro
2016 1.505.000 Euro
2017 1.451.000 Euro
2018 2.088.000 Euro
2019 2.115.500 Euro
2020 2.893.000 Euro
2021 3.933.500 Euro*
* Für 2021 können bisher nur die Mittel für bilaterale Projekte in Belarus genannt werden. Die
Aufteilung der Fördersumme für multilaterale Projekte mit Beteiligung Belarus steht noch nicht
fest.
14. Mit welchen Mitteln unterstützt die Bundesregierung unabhängige
Medien in Belarus bzw. belarussische Exil-Medien im Ausland seit 2015 (bitte
nach Jahr und Ressort aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung unterstützt unabhängige Medien in Belarus bzw.
belarussische Exil-Medien mit Mitteln der Titel 0504 68713 sowie 0502 54622 und
0504 68734. Zudem fördert das Auswärtige Amt mit Angeboten für
Medienvertreter im russischsprachigen Raum indirekt auch unabhängige Medien aus
Belarus.
Nachstehend werden die Projekte aufgeführt, die sich ausschließlich an
unabhängige Medien als Zuwendungsempfänger und Projektpartner richten.
Als Beispiel hierfür kann ebenfalls das Programm Ausbau der Zusammenarbeit
der Zivilgesellschaft in den Ländern der Östlichen Partnerschaft und Russland
(ÖPR-Programm) genannt werden, das die Zusammenarbeit zwischen
deutschen und unter anderem belarussischen zivilgesellschaftlichen Akteuren im
Bereich unabhängiger Medien in Belarus bzw. belarussische Exil-Medien im
Ausland fördert.
Jahr Summe *
2015 80.000 Euro
2016 329.000 Euro
2017 259.000 Euro
2018 353.000 Euro
2019 225.500 Euro
2020 499.500 Euro
2021 1.790.000 Euro **
* Diese Beträge sind in den jeweilig summierten Beträgen der Übersicht zu Frage 13 enthalten.
** Für 2021 können bisher nur die Mittel für bilaterale Projekte in Belarus genannt werden. Die
Aufteilung der Fördersumme für multilaterale Projekte mit Beteiligung Belarus steht noch nicht
fest.
15. Mit welchen Mitteln unterstützt die Bundesregierung Maßnahmen zum
Wissenschaftsaustausch zwischen belarussischen und deutschen bzw.
europäischen Forschern und Forscherinnen?
Die Bundesregierung stellt über ihre Mittlerorganisationen wie den Deutschen
Akademischen Austauschdienst (DAAD) und die Alexander von Humboldt-
Stiftung (AvH) Mittel zur Förderung der Mobilität von Studierenden,
Promovierenden und Forschenden in beide Richtungen sowie den Ausbau von
Vernetzung und Austausch zwischen deutschen und belarussischen Hochschul- und
sonstigen Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen bereit. Dies erfolgt
sowohl im Rahmen der institutionellen Förderung als auch über
Projektmittelförderung. Auch im Rahmen von Förderbekanntmachungen wird der
Wissenschaftsaustausch zwischen belarussischen und deutschen Forschern und
Forscherinnen über direkte Projektmittelförderung des Bundesministeriums für
Bildung und Forschung (BMBF) unterstützt.
16. Wie viele belarussische Staatsbürger und -bürgerinnen haben nach
Kenntnis der Bundesregierung seit 2015 ein Stipendium in Deutschland
erhalten (bitte Stipendiumprogramm, Jahr, Art des Stipendiums und
Geschlecht aufschlüsseln)?
a) Wie bewertet die Bundesregierung die Zahl der
Stipendienprogramme zur Unterstützung von belarussischen Studierenden,
Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen?
b) Plant die Bundesregierung, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um
belarussischen Studierenden, Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen
einen Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen?
Die Fragen 16 bis 16b werden gemeinsam beantwortet.
Die Zahl der Geförderten lag in den vergangenen fünf Jahren auf weitgehend
konstantem Niveau. Die beliebtesten Zielländer für Auslandsaufenthalte
belarusischer Studierender sind traditionell die Russische Föderation, Polen und
Litauen, gefolgt von Deutschland. Der hohe Frauenanteil (etwa zwei Drittel)
erklärt sich insbesondere durch einen höheren Frauenanteil unter den vom
DAAD geförderten Personen in Hochschulsommerkursen in Deutsch als
Fremdsprache sowie durch eine generell zu beobachtende höhere internationale
Mobilität unter weiblichen Studierenden aus Belarus.
Für 2021 verdoppelt der DAAD die Stipendien-Quote in seinen bestehenden
Programmen für belarusische Studierende und Forschende. Erste Förderzahlen
hierzu sind erst nach Abschluss des Auswahlverfahrens voraussichtlich zu
Beginn des zweiten Quartals 2021 verfügbar.
Um weltweit gefährdeten und zwangsexmatrikulierten Studierenden und
Promovierenden die Fortsetzung ihres Studiums oder ihrer Forschung in
Deutschland zu ermöglichen, hat der DAAD mit dem Auswärtigen Amt ein Konzept
für ein Stipendienprogramm erarbeitet, das zu Beginn des zweiten Quartals
2021 starten soll. Dabei sollen Studierende und Promovierende aus Belarus
zunächst besondere Berücksichtigung finden.
Weitere Angaben sind der als Anlage 2 beigefügten Tabelle zu entnehmen. Eine
Veröffentlichung der Zahlen ist nicht möglich, weil es sowohl für die
fördernden Einrichtungen als auch für die Geförderten bereits nachteilig sein kann,
mit einer akademischen Förderung aus dem Ausland öffentlich in Verbindung
gebracht zu werden. Zum Schutz der Betroffenen werden diese Informationen
daher als Verschlusssache „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und
separat übermittelt.*
* Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im
Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/26844
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]