Anzahl und Entwicklung von Kontoabfragen durch Sozialbehörden
der Abgeordneten René Springer, Uwe Witt, Jörg Schneider, Ulrike Schielke-Ziesing und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Der automatisierte Abruf von Kontoinformationen wurde infolge der Terroranschläge vom 11. September 2001 eingeführt, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besser bekämpfen zu können. Am 1. April 2003 ist dazu der § 24c des Kreditwesengesetzes (KWG) in Kraft getreten. Seitdem sind Kreditinstitute verpflichtet, eine aktuelle Datei mit allen von ihnen in Deutschland geführten Konten und Depots bereitzuhalten. Darin sind die Konto- bzw. Depotnummer, der Tag der Errichtung und Auflösung, die Namen und Geburtsdaten der jeweiligen Inhaber und Verfügungsberechtigten sowie die Namen und die Anschriften der abweichend wirtschaftlich Berechtigten zu speichern (https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_050221_kontenabruf.html).
Seit April 2005 dürfen auch Finanzämter, Sozialämter sowie Arbeitsagenturen auf Grundlage des § 93 der Abgabenordnung (AO) entsprechende Daten von den Kreditinstituten abrufen (Automatisierter Kontenabruf greift um sich, in: Börsen-Zeitung vom 24. Januar 2020, S. 3). Seit dem Jahr 2013 sind auch Gerichtsvollzieher berechtigt, entsprechende Daten abzufragen; seit Ende 2016 auch für Beträge unter 500 Euro (ebd.). Bis Ende 2019 wurden von den Kreditinstituten lediglich Kontostammdaten an die entsprechenden Behörden übermittelt (ebd.). Seit Jahresbeginn 2020 müssen Kreditinstitute auch die Adressen und steuerlichen Identifikationsnummern weiterleiten (ebd.). Dadurch soll eine noch genauere Auswertung der Abrufergebnisse durch das Bundeszentralamt für Steuern ermöglicht werden (ebd.). Sammelabfragen oder Auskunftsersuchen „ins Blaue“ sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung allerdings nicht erlaubt (ebd.). Die Umstände dafür müssen hinreichend konkret oder aufgrund allgemeiner Erfahrung geboten sein (ebd.).
Wurden im Jahr 2005 rund 10 000 Kontoabfragen durchgeführt, waren es im Jahr 2020 bereits mehr als 900 000. Der Bundesdatenschutzbeauftragte bewertet diese Entwicklung kritisch: „Jeder Kontenabruf stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung dar. Ich halte eine Evaluierung des Kontenabrufverfahrens für dringend notwendig“ (https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Pressemitteilungen/2020/02_Kontenabrufverfahren.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2005, 2010, 2015, 2019 sowie 2020 die Abfragen von Kontoinformationen beim Bundeszentralamt für Steuern jeweils entwickelt (bitte insgesamt, nach § 93 Absatz 7 AO, § 93 Absatz 8 AO sowie nach Bundesländern getrennt ausweisen und jeweils den relativen Anstieg von 2005 auf 2020 ausweisen)?
Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2005, 2010, 2015, 2019 sowie 2020 die Abfragen von Kontoinformationen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 24c des Kreditwesengesetzes – KWG) jeweils entwickelt?
Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2005, 2010, 2015, 2019 sowie 2020 die Abfragen von Kontoinformationen beim Bundeszentralamt für Steuern für Behörden im Bereich
a) der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
b) der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
c) der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
d) der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
e) des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz,
f) der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
g) des Zuschlages an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
h) des Auslandsunterhaltsgesetzes jeweils entwickelt (bitte jeweils auch die relative Veränderung von 2005 auf 2020 ausweisen)?
Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2005, 2010, 2015, 2019 sowie 2020 die Abfragen von Kontoinformationen beim Bundeszentralamt für Steuern für
a) den Zoll,
b) die DRV Bund und Knappschaft-Bahn-See,
c) die Financial Intelligence Unit (FIU),
d) die Finanzämter,
e) die Städte und Gemeinden jeweils entwickelt (bitte jeweils auch die relative Veränderung von 2005 auf 2020 ausweisen)?
Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2005, 2010, 2015, 2019 sowie 2020 die Abfragen von Kontoinformationen beim Bundeszentralamt für Steuern für
a) die Polizeibehörden des Bundes,
b) die Polizeibehörden der Länder,
c) die Verfassungsschutzbehörden der Länder jeweils entwickelt (bitte jeweils auch die relative Veränderung von 2005 auf 2020 ausweisen)?
Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2013 bis 2020 die Abfragen von Kontoinformationen beim Bundeszentralamt für Steuern für Gerichtsvollzieher jeweils entwickelt (bitte auch die relative Veränderung von 20013 auf 2020 ausweisen)?
Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bereits eine Evaluierung des Kontenabrufverfahrens durchgeführt (siehe Forderung des Bundesdatenschutzbeauftragen in der Vorbemerkung der Fragesteller)?
a) Wenn ja, wann wurde die Evaluation durchgeführt, und wo sind die Ergebnisse abrufbar?
b) Wenn nein, aus welchen Gründen wurde auf eine Evaluierung bislang verzichtet?