[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Johannes Vogel (Olpe), Michael
Theurer, Jens Beeck, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/26510 –
Zuverdienstgrenzen beim Rentenbezug
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Unter dem Dach der Deutschen Rentenversicherung existiert in Deutschland
eine Vielzahl an unterschiedlichen Rentenarten (z. B. Rente wegen Alters,
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Rente wegen Todes). Zusätzlich
unterscheiden die jeweiligen Rentenarten wiederum zahlreiche Rententypen,
so unterscheidet etwa die Rente wegen Todes in kleine und große
Witwenbzw. Witwerrente, Waisenrente, Erziehungsrente etc. Hierbei unterscheidet
sich jeder Rententyp von den anderen, etwa bezüglich der jeweiligen
Zugangsvoraussetzungen der Versicherten und der Zuverdienstregelungen bzw.
Zuverdienstgrenzen für den Fall zusätzlichen Einkommens neben dem
Rentenbezug. Dem Großteil der Bevölkerung dürften die unterschiedlichen
Rententypen nach Ansicht der Fragesteller unbekannt sein. Dies ist insofern
verständlich, da die Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger lediglich beim Eintritt
in den Ruhestand mit dem Thema konfrontiert sein dürfte. Schicksalsschläge
können jedoch schnell dazu führen, mit einem besonderen Rententyp, dessen
Zugangsvoraussetzungen und dessen Folgen für die eigene
Einkommenserzielung umgehen zu müssen. Dabei kommt es immer wieder dazu, dass
Zuverdienst beim Erhalt einer Rente stark begrenzt wird bzw. beim Überschreiten
von Zuverdienstgrenzen schnell eine Rentenminderung bzw. Anrechnung
erfolgt. Im Ergebnis kann dies dazu führen, dass Erwerbstätigkeit reduziert oder
in Schwarzarbeit ausgewichen wird.
1. Welche Rententypen werden unter der Rentenart „Rente wegen Alters“
in der Praxis subsumiert, wie lauten deren jeweilige
Zugangvoraussetzungen, und welche Zuverdienstregelungen bezüglich Zuverdienstgrenze
und darüber hinausgehende Einkommensanrechnung existieren jeweils
(für die Jahre 2021 und ab 2022)?
Zu den Renten wegen Alters gehören nach § 33 Absatz 2 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Regelaltersrente (§§ 35, 235 SGB VI), die
Altersrente für langjährig Versicherte (§§ 36, 236 SGB VI), die Altersrente für
schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a SGB VI), die Altersrente für
besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b SGB VI), die Altersrente für langjäh-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27559
19. Wahlperiode 15.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 12. März 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
rig unter Tage beschäftigte Bergleute (§§ 40, 238 SGB VI), die Altersrente
wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB VI) und die
Altersrente für Frauen (§ 237a SGB VI).
Mit Erreichen der Regelaltersgrenze gibt es keine Hinzuverdienstgrenze.
Zuvor kann neben dem Bezug einer Altersrente bis zum Ablauf des Monats des
Erreichens der Regelaltersgrenze nur eingeschränkt hinzuverdient werden (§ 34
Absatz 2 bis Absatz 3g SGB VI). Als Hinzuverdienst berücksichtigt werden
Arbeitsentgelt (§§ 14, 17 SGB IV i. V. m. der
Sozialversicherungsentgeltverordnung), Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) und vergleichbares Einkommen
(z. B. Diäten für Abgeordnete und Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen
Amtsverhältnis).
Mit dem Flexirentengesetz wurde zum 1. Juli 2017 ein neues, flexibleres
Hinzuverdienst- und Teilrentenrecht geschaffen: Danach bleibt ein
Hinzuverdienst bis zu 6.300 Euro kalenderjährlich bei vorgezogenen Altersrenten
anrechnungsfrei. Wird die Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente (Altersrente in
voller Höhe) von 6.300 Euro im Kalenderjahr überschritten, besteht nur noch
Anspruch auf eine Altersrente als Teilrente. Der Hinzuverdienst, der über der
kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro Grenze liegt, wird bis
zu einer individuellen Obergrenze (dem sogenannten Hinzuverdienstdeckel)
stufenlos zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Erst bei Überschreiten des
Hinzuverdienstdeckels wird der darüberhinausgehende Hinzuverdienst zu
100 Prozent auf die Rente angerechnet. Vereinfacht ausgedrückt, orientiert sich
der Hinzuverdienstdeckel an dem höchsten sozialversicherungspflichtigen
Jahreseinkommen der letzten 15 Kalenderjahre vor Rentenbeginn.
Vor dem Hintergrund der Coronavirus-Pandemie wurde die kalenderjährliche
Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro befristet auf 44.590 Euro für das Jahr
2020 und auf 46.060 Euro für das Jahr 2021 angehoben und die Anwendung
des sogenannten Hinzuverdienstdeckels für beide Jahre ausgesetzt (§ 302
Absatz 8 SGB VI). Dadurch sollen in den Jahren 2020 und 2021 die Weiterarbeit
oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt erleichtert
werden. Anlass für diese befristete Sonderregelung ist, dass diejenigen, die in der
Coronavirus-Pandemie mit ihrer Arbeitskraft Unterstützung leisten wollten und
wollen, zu ihrem Einsatz motiviert werden sollen.
Die Anspruchsvoraussetzungen zu den einzelnen Renten wegen Alters sowie
detailliertere Informationen zum maßgebenden Hinzuverdienstrecht können
den vorstehend genannten Rechtsnormen entnommen werden. Darüber hinaus
befinden sich dazu allgemein zugängliche Informationen im Internetangebot
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (
www.bmas.de/DE/Soziales/
Rente-und-Altersvorsorge/Gesetzliche-Rentenversicherung/gesetzliche-rentenv
ersicherung.html) und der Deutschen Rentenversicherung (
www.deutsche–rent
enversicherung.de).
2. Welche Rententypen werden in der Praxis unter der Rentenart „Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“ subsumiert, wie lauten deren
jeweilige Zugangsvoraussetzungen, und welche Zuverdienstregelungen
bezüglich Zuverdienstgrenze und darüber hinausgehende
Einkommensanrechnung existieren jeweils (für die Jahre 2021 und ab 2022)?
Zu den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gehören nach § 33
Absatz 3 SGB VI die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und die Rente
wegen voller Erwerbsminderung (§§ 43, 302a, 302b SGB VI) sowie die Rente
für Bergleute (§ 45 SGB VI).
Das Hinzuverdienstrecht für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
ergibt sich aus §§ 96a, 313 SGB VI. Als Hinzuverdienst berücksichtigt werden
Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen sowie
bestimmte Sozialleistungen. Neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt
eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro. Renten wegen
teilweiser Erwerbsminderung sind aufgrund eines Rentenartfaktors von 0,5 nur
halb so hoch wie Renten wegen voller Erwerbminderung und daher auf einen
aus dem verbliebenen Restleistungsvermögen erzielten Hinzuverdienst
ausgerichtet. Aus diesem Grund bestehen für Renten wegen teilweiser
Erwerbsminderung höhere Hinzuverdienstmöglichkeiten. Die Hinzuverdienstgrenze
berechnet sich dabei individuell, wobei eine einheitliche Mindest-
Hinzuverdienstgrenze gilt (im Jahr 2021: 15.989,40 Euro). Im Übrigen ist auch bei Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der Hinzuverdienstdeckel zu beachten.
Hinsichtlich der Anrechnung eines Hinzuverdienstes über der maßgebenden
Hinzuverdienstgrenze bzw. dem maßgebenden Hinzuverdienstdeckel gilt im
Wesentlichen das gleiche Verfahren wie bei vorgezogenen Altersrenten.
Die Anspruchsvoraussetzungen zu den einzelnen Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit sowie detailliertere Informationen zum maßgebenden
Hinzuverdienstrecht können den vorstehend genannten Rechtsnormen entnommen
werden. Darüber hinaus befinden sich dazu allgemein zugängliche
Informationen im Internetangebot des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (www.
bmas.de/DE/Soziales/Rente-und-Altersvorsorge/Gesetzliche-Rentenversicheru
ng/gesetzliche-rentenversicherung.html) und der Deutschen
Rentenversicherung (
www.deutsche–rentenversicherung.de).
3. Welche Rententypen werden in der Praxis unter der Rentenart „Rente
wegen Todes“ subsumiert, wie lauten deren jeweilige
Zugangvoraussetzungen und welche Zuverdienstregelungen bezüglich Zuverdienstgrenze
und darüber hinausgehende Einkommensanrechnung existieren jeweils
(für die Jahre 2021 und ab 2022)?
Zu den Renten wegen Todes gehören nach § 33 Absatz 4 SGB VI die kleine
Witwenrente oder Witwerrente und die große Witwenrente oder Witwerrente
(§§ 46, 303 SGB VI), die Erziehungsrente (§ 47 SGB VI) sowie die
Waisenrente (§§ 48, 304 SGB VI).
Bei Renten wegen Todes finden die Vorschriften zur Einkommensanrechnung
gemäß §§ 97, 314, 314a SGB VI in Verbindung mit §§ 18a ff. des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) Anwendung. In der gesetzlichen
Rentenversicherung wird Einkommen auf Witwer- bzw. Witwenrenten und
Erziehungsrenten (im Folgenden nur Witwer- bzw. Witwenrenten) grundsätzlich
angerechnet. Der Grund liegt an der Unterhaltsersatzfunktion dieser vom
verstorbenen Ehegatten abgeleiteten Renten, für die keine eigenen Beiträge entrichtet
worden sind. Gemäß § 97 Absatz 1 und 2 SGB VI wird dabei das
Nettoeinkommen, das den individuellen Freibetrag übersteigt, zu 40 Prozent auf die
Witweroder Witwenrenten angerechnet.
Die Höhe des Freibetrags richtet sich nach dem Wohnort und ggf. nach der
Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. In den alten Bundesländern beträgt
der Freibetrag derzeit monatlich 902,62 Euro zuzüglich 191,46 Euro je
waisenrentenberechtigtem Kind, in den neuen Bundesländern beträgt er derzeit
monatlich 877,27 Euro zuzüglich 186,09 Euro je waisenrentenberechtigtem Kind.
Es werden nahezu alle Einkommensarten angerechnet (§ 18a SGB IV).
Darunter fällt sowohl das eigene Erwerbseinkommen (z. B. Arbeitsentgelt und
Arbeitseinkommen) als auch Erwerbsersatzeinkommen (z. B. Renten wegen
Alters). Darüber hinaus werden auch Vermögenseinkommen (z. B.
Kapitaleinkünfte und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), Elterngeld,
Betriebsrenten und private Versorgungsrenten angerechnet. Wenn versicherte Ehegatten
vor dem 1. Januar 2002 verstorben sind oder wenn die Eheschließung vor dem
1. Januar 2002 erfolgte und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962
geboren worden ist, werden aus Bestandsschutzgründen lediglich
Erwerbseinkommen sowie auf Grund oder in entsprechender Anwendung
öffentlichrechtlicher Vorschriften erbrachte Erwerbsersatzeinkommen angerechnet (mit
Ausnahme von Zusatzleistungen wie zum Beispiel Leistungen der
öffentlichrechtlichen Zusatzversorgung).
Zur Berechnung des Nettoeinkommens wird ein pauschaler Betrag vom
Bruttoeinkommen abgezogen (z. B. gemäß § 18b Absatz 5 Nummern 1 und 8 SGB IV
beträgt der Abzug 40 Prozent bei Arbeitsentgelt und 13 Prozent bzw. 14
Prozent bei Altersrenten). Grundsätzlich ist dabei das für denselben Zeitraum
erzielte monatliche Einkommen maßgeblich (§ 18b Absatz 1 SGB IV).
Für Waisenrenten wurde die Einkommensanrechnung zum 1. Juli 2015
abgeschafft.
Die Anspruchsvoraussetzungen zu den einzelnen Renten wegen Todes sowie
detailliertere Informationen zur Einkommensanrechnung können den
vorstehend genannten Rechtsnormen entnommen werden. Darüber hinaus befinden
sich dazu allgemein zugängliche Informationen im Internetangebot des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (
www.bmas.de/DE/Soziales/Rente-und-
Altersvorsorge/Gesetzliche-Rentenversicherung/gesetzliche-rentenversicherun
g.html) und der Deutschen Rentenversicherung (
www.deutsche–rentenversiche
rung.de).
4. Welche darüber hinaus gehenden Rentenarten bzw. Rententypen
existieren in der gesetzlichen Rentenversicherung, wie lauten deren jeweilige
Zugangvoraussetzungen und welche Zuverdienstregelungen bezüglich
Zuverdienstgrenze und darüber hinausgehende Einkommensanrechnung
existieren jeweils (für die Jahre 2021 und ab 2022)?
Nach § 33 Absatz 5 SGB VI existieren noch die Renten nach den Vorschriften
des Fünften Kapitels in Gestalt der Knappschaftsausgleichsleistung (§ 239
SGB VI), der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
(§ 240 SGB VI) und der Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977
geschiedene Ehegatten (§ 243 SGB VI).
Anspruch auf eine Knappschaftsausgleichsleistung besteht nur, wenn die
kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro nicht überschritten wird
(§ 239 Absatz 3 Satz 5 SGB VI).
Für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gilt
das Hinzuverdienstrecht für Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung (siehe
Antwort zu Frage 2).
Für die Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene
Ehegatten gilt die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes (siehe
Antwort zu Frage 3).
5. Aus welchen Gründen existieren die bestehenden Zuverdienstregelungen
bezüglich Zuverdienstgrenze und darüber hinausgehende
Einkommensanrechnung bei den in den Antworten zu den Fragen 1 bis 4 genannten
Rententypen?
6. Aus welchen Gründen unterscheiden sich die bestehenden
Zuverdienstregelungen bezüglich Zuverdienstgrenze und darüber hinausgehende
Einkommensanrechnung bei den in den Antworten zu den Fragen 1 bis 4
genannten Rententypen?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Die Rentnerinnen und Rentner sollen vor Erreichen der Regelaltersgrenze nicht
die Versichertengemeinschaft dadurch belasten, dass sie ohne Einschränkungen
beim Einkommen Rente beantragen. Dies hat folgenden Hintergrund:
Vorgezogene Altersrenten erhalten Versicherte, die aus bestimmten Gründen vor dem
Erreichen der Regelaltersgrenze aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind.
Die Funktion dieser Renten besteht darin, den wegen des vorzeitigen
Ausscheidens aus dem Erwerbsleben nicht mehr erzielbaren Verdienst in dem
versicherten Umfang zu ersetzen. Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn Bezieher
einer vollen Entgeltersatzleistung während des Rentenbezugs ein höheres
Gesamteinkommen erzielen könnten als sie an Einkünften vor Rentenbeginn
hatten.
Die Hinzuverdienstbeschränkungen wurden bei Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit durch das SGB VI-Änderungsgesetz vom 15. Dezember 1995
eingeführt. Ausgehend von der Zielsetzung der Erwerbsminderungsrenten, den
durch die Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetretenen Einkommensverlust
auszugleichen, stärken die Hinzuverdienstbeschränkungen die
Lohnersatzfunktion der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die Regelungen zur Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes wurden
im Jahr 1986 eingeführt. Für Waisenrenten wurde die Einkommensanrechnung
allerdings zum 1. Juli 2015 abgeschafft, da die dadurch erzielte Verminderung
der Leistungsausgaben außer Verhältnis zu den Verwaltungskosten stand.
Anknüpfungspunkt der Hinterbliebenenrente mit Einkommensanrechnung ist
die im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerte gegenseitige
Unterhaltsverpflichtung der Ehegatten. Nach dem Tod eines Ehegatten tritt an die Stelle des
Unterhalts, den der verstorbene Ehegatte nicht mehr erbringen kann, die
Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Wie bei der Höhe des
Unterhaltsanspruchs vor dem Tode wird auch bei der Witwer-/Witwenversorgung
eigenes Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen berücksichtigt. Verfügt der
überlebende Ehegatte über ein ins Gewicht fallendes eigenes Erwerbs- und
Erwerbsersatzeinkommen, ruht die Hinterbliebenenrente aus der
Rentenversicherung teilweise oder gegebenenfalls auch in voller Höhe; denn ein überlebender
Ehegatte mit eigenen Einkünften hätte zu Lebzeiten des anderen Ehegatten im
Ergebnis weniger an Unterhaltsleistung erhalten als ein Ehegatte, der keinerlei
eigenes Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen sowie Vermögenseinkommen
hatte.
7. Wie viel Prozent der jeweiligen Rentenbezieher der in den Antworten zu
den Fragen 1 bis 4 genannten Rententypen erzielten zusätzliches
Einkommen neben dem Rentenbezug in den Jahren 2018, 2019 und 2020?
Die gewünschten Werte für 2018 und 2019 können der nachstehenden Tabelle
entnommen werden. Für 2020 liegen noch keine Werte vor.
Renten wegen Todes und Erwerbsminderungsrenten, die aufgrund eines
anzurechnenden Einkommens/Hinzuverdienstes vollständig nicht ausgezahlt
werden, ruhen (sogenannte Nullrenten). Sie sind in dieser Aufstellung enthalten.
Waisenrenten unterliegen keiner Einkommensanrechnung, für sie können keine
Aussagen zum Einkommen erfolgen.
Bei vorgezogenen Altersrenten entfällt der Rentenanspruch vollständig, wenn
der anzurechnende Hinzuverdienst den Betrag der Vollrente erreicht.
Entsprechendes gilt für die Knappschaftsausgleichsleistung bei Überschreiten der
kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro. Diese Fälle können
nicht lokalisiert werden und sind in dieser Aufstellung nicht enthalten.
Die Auswertung der Renten wegen Todes berücksichtigt die anrechenbaren
Einkommen gem. § 18a SGB IV (siehe Antwort zu Frage 3). Bei
Versichertenrenten konnten folgende Einkommensarten berücksichtigt werden: abhängige
Beschäftigung (insbesondere einschließlich geringfügiger Beschäftigung),
Bezug von Vorruhestandsgeld, Bezug von Arbeitslosengeld I und II, Einkommen
freiwillig Wehrdienstleistender sowie Einkommen aus versicherungspflichtiger
Selbstständigkeit.
Anteil der Renten neben denen weiteres Einkommen bezogen wird innerhalb
der jeweiligen Rentenart (jeweils zum 31.12.)
2018 2019
Regelaltersrente 5,7% 6,1%
Altersrente für langjährig Versicherte 8,3% 8,5%
Altersrente für schwerbehinderte Menschen 7,9% 7,8%
Altersrente für besonders langjährig Versicherte 22,4% 21,9%
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute 13,3% 13,6%
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Alterteilzeitarbeit 4,3% 3,9%
Altersrente für Frauen 3,9% 3,5%
Rente wegen voller Erwerbsminderung 20,3% 20,6%
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung 1) 68,5% 70,6%
Rente für Bergleute 54,2% 54,7%
kleine Witwenrente oder Witwerrente 88,7% 89,6%
große Witwenrente oder Witwerrente 2) 82,7% 84,1%
Erziehungsrente 72,2% 72,9%
1) hierin enthalten: Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
2) hierin enthalten: Witwenrente oder Witwerrente an vor 1977 geschiedene Ehegatten
Quelle: Sonderauswertung der Deutschen Rentenversicherung Bund
8. Bei wie viel Prozent der Rentenbezieher der in den Antworten zu den
Fragen 1 bis 4 genannten Rententypen kam es zu einem tatsächlichen
Überschreiten von Zuverdienstgrenzen und im Ergebnis zu einer
Einkommensanrechnung in den Jahren 2018, 2019 und 2020?
Die gewünschten Werte für 2018 und 2019 können der nachstehenden Tabelle
entnommen werden. Für 2020 liegen noch keine Werte vor.
Renten wegen Todes und Erwerbsminderungsrenten, die aufgrund eines
anzurechnenden Einkommens/Hinzuverdienstes vollständig nicht ausgezahlt
werden, ruhen (sogenannte Nullrenten). Sie sind in dieser Aufstellung enthalten.
Waisenrenten unterliegen keiner Einkommensanrechnung, für sie können keine
Aussagen zum Einkommen erfolgen.
Bei vorgezogenen Altersrenten entfällt der Rentenanspruch vollständig, wenn
der anzurechnende Hinzuverdienst den Betrag der Vollrente erreicht.
Entsprechendes gilt für die Knappschaftsausgleichsleistung bei Überschreiten der
kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro. Diese Fälle können
nicht lokalisiert werden und sind in dieser Aufstellung nicht enthalten.
Die Auswertung der Renten wegen Todes berücksichtigt die anrechenbaren
Einkommen gemäß § 18a SGB IV (siehe Antwort zu Frage 3). Bei
Versichertenrenten konnten folgende Einkommensarten berücksichtigt werden:
abhängige Beschäftigung (insbesondere einschließlich geringfügiger Beschäftigung),
Bezug von Vorruhestandsgeld, Bezug von Arbeitslosengeld I und II,
Einkommen freiwillig Wehrdienstleistender sowie Einkommen aus
versicherungspflichtiger Selbstständigkeit.
Anteil der Renten mit tatsächlicher Einkommensanrechnung innerhalb der
jeweiligen Rentenart (jeweils zum 31.12.)
2018 2019
Regelaltersrente 0,0% 0,0%
Altersrente für langjährig Versicherte 0,1% 0,1%
Altersrente für schwerbehinderte Menschen 0,1% 0,1%
Altersrente für besonders langjährig Versicherte 0,6% 0,5%
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute 0,0% 0,0%
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Alterteilzeitarbeit 0,0% 0,0%
Altersrente für Frauen 0,0% 0,0%
Rente wegen voller Erwerbsminderung 0,6% 0,7%
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung 1) 6,8% 6,6%
Rente für Bergleute 3,0% 3,0%
kleine Witwenrente oder Witwerrente 78,0% 79,3%
große Witwenrente oder Witwerrente 2) 40,2% 42,4%
Erziehungsrente 35,5% 35,4%
1) hierin enthalten: Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
2) hierin enthalten: Witwenrente oder Witwerrente an vor 1977 geschiedene Ehegatten
Quelle: Sonderauswertung der Deutschen Rentenversicherung Bund
9. Wie hoch bemaßen sich die jährlichen Minderausgaben der Deutschen
Rentenversicherung durch eine Einkommensanrechnung bei
Überschreiten der Zuverdienstgrenzen bei den in den Antworten zu den Fragen 1
bis 4 genannten Rententypen jeweils in den Jahren 2018, 2019 und
2020?
Die gewünschten Werte für die Jahre 2018 und 2019 können der nachstehenden
Tabelle entnommen werden. Für das Jahr 2020 liegen noch keine Werte vor.
Für die Beantwortung der Fragestellung werden die Summen der
nichtausgezahlten Rentenanteile ausgewiesen. Renten wegen Todes und
Erwerbsminderungsrenten, die aufgrund eines anzurechnenden Einkommens/
Hinzuverdienstes vollständig nicht ausgezahlt werden, ruhen (sogenannte Nullrenten). Sie
sind in dieser Aufstellung enthalten. Waisenrenten unterliegen keiner
Einkommensanrechnung.
Bei vorgezogenen Altersrenten entfällt der Rentenanspruch vollständig, wenn
der anzurechnende Hinzuverdienst den Betrag der Vollrente erreicht.
Entsprechendes gilt für die Knappschaftsausgleichsleistung bei Überschreiten der
kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro. Diese Fälle können
nicht lokalisiert werden und sind in dieser Aufstellung nicht enthalten.
Volumen der nichtausgezahlten Rentenbeträge in Euro pro Jahr
2018 2019
Regelaltersrente - -
Altersrente für langjährig Versicherte 5.800.348 5.935.366
Altersrente für schwerbehinderte Menschen 5.403.113 5.307.030
Altersrente für besonders langjährig Versicherte 31.555.430 36.763.063
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute 2.860 6.235
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Alterteilzeitarbeit - -
Altersrente für Frauen - -
Rente wegen voller Erwerbsminderung 45.487.944 48.832.296
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung 1) 6.240.368 5.206.112
Rente für Bergleute 9.211.181 8.123.723
kleine Witwenrente oder Witwerrente 18.061.997 17.907.902
große Witwenrente oder Witwerrente 2) 4.841.367.669 5.272.709.284
Erziehungsrente 11.241.052 11.227.288
1) hierin enthalten: Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
2) hierin enthalten: Witwenrente oder Witwerrente an vor 1977 geschiedene Ehegatten
Quelle: Sonderauswertung der Deutschen Rentenversicherung Bund
10. Welche Auskunftspflichten für die Antragsteller bezüglich eines
zusätzlichen Einkommens neben dem Rentenbezug existieren bei der
Beantragung der in den Antworten zu den Fragen 1 bis 4 genannten Rententypen
jeweils pro Antragstellung?
Wird eine Rente beantragt, werden die Betroffenen nach Auskunft der
Deutschen Rentenversicherung Bund gefragt, ob sie neben der Rente Einkommen
erzielen, wenn solches auf die jeweils beantragte Rente anzurechnen ist. Wird
die Frage bejaht, sind weitere Fragen zur Art und zur Höhe des Einkommens zu
beantworten und ggf. im Rentenantrag näher bezeichnete Nachweise
beizufügen. Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:
Vorgezogene Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit:
Bei Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze besteht eine
Auskunftspflicht für den Antragstellenden, da Hinzuverdienst nach § 34 SGB VI zu
berücksichtigen ist; im Rahmen der Rentenantragstellung sind Angaben zum
Hinzuverdienst erforderlich. Entsprechendes gilt bei Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit mit Blick auf § 96a SGB VI.
Renten wegen Todes: Rentenberechtigte haben im Rahmen der
Rentenantragstellung Angaben zum Einkommen zu machen und ggf. entsprechende
Nachweise einzureichen. Ausgenommen hiervon sind die Waisenrenten, da hier seit
1. Juli 2015 eine Einkommensanrechnung nicht mehr stattfindet.
11. Welcher Prüfungsaufwand für die Deutsche Rentenversicherung
bezüglich eines zusätzlichen Einkommens neben dem Rentenbezug existiert
bei der Beantragung der in den Antworten zu den Fragen 1 bis 4
genannten Rententypen jeweils pro Antragstellung und pro Jahr in den Jahren
2018, 2019 und 2020?
Der konkrete Prüfaufwand für einzelne Teilaspekte bei der Rentenbeantragung
ist nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund in der Kürze der
Zeit nicht bezifferbar, da er nicht gesondert erhoben wird.
Nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund werden die Angaben
des Antragstellers ausgewertet und in Einzelfällen weitere Ermittlungen
geführt. Die weiteren Ermittlungen erfolgen teilweise durch maschinellen
Datenaustausch und teilweise durch herkömmlichen Schriftwechsel. Die
Hinzuverdienstdaten (zu §§ 34, 96a SGB VI) bzw. Einkommensdaten (zu § 97 SGB VI)
sind im Versichertenkonto zu speichern.
Bei den vorgezogenen Altersrenten und den Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit entsteht nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung
Bund der hauptsächliche Bearbeitungsaufwand nicht bei der Aufnahme der
Rentenanträge, sondern in der Folge zum Beispiel bei der sogenannten
Spitzabrechnung des berücksichtigten Hinzuverdienstes.
12. Welcher Prüfungsaufwand für weitere staatliche und
privatwirtschaftliche Institutionen bezüglich eines zusätzlichen Einkommens neben dem
Rentenbezug existiert bei der Beantragung der in den Antworten zu den
Fragen 1 bis 4 genannten Rententypen jeweils pro Antragstellung und
pro Jahr in den Jahren 2018, 2019 und 2020?
Nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund sind im Rahmen der
Hinzuverdienstprüfung bei vorgezogenen Altersrenten dritte Stellen regelmäßig
nicht beteiligt. Dies gilt auch für die Hinzuverdienstprüfung bei Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit, wobei bei anzurechnenden Sozialleistungen
gegebenenfalls Rückfragen bei Sozialleistungsträgern erforderlich sind.
Bei Renten wegen Todes sind abhängig von der Art des zu berücksichtigenden
Einkommens je nach Sachlage dritte Stellen um Auskunft zu bitten
(Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, private Versicherungsunternehmen).
13. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, wie sich die
durchschnittliche Erwerbstätigkeit (Arbeitsstunden bzw. Verdienst pro
Monat) mit dem erstmaligen Rentenbezug bei den in den Antworten zu
den Fragen 1 bis 4 genannten Rententypen jeweils in den Jahren 2018,
2019 und 2020 verändert hat?
Zu dieser Frage liegen der Bundesregierung keine Daten vor. Der
Statistikdatensatz zum Rentenbestand der Deutschen Rentenversicherung ist die einzige
Datenquelle, die valide Analysen zum erfragten Personenkreis erlaubt. Der
Datensatz erhält jedoch weder Informationen zu den Arbeitsstunden noch zu den
monatlichen Verdiensten vor Eintritt des Leistungsfalles, sodass zu dieser Frage
keine empirischen Befunde vorliegen.
14. Führen die bestehenden Zuverdienstgrenzen in den in den Antworten zu
den Fragen 1 bis 4 genannten Rententypen aus Sicht der
Bundesregierung tendenziell zu einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit der
Rentenbezieher?
Es ist nicht ausgeschlossen, dass die in den Antworten zu den Fragen 1 bis 4
dargestellten Hinzuverdienst- bzw. Einkommensbeschränkungen bei einzelnen
Rentenbeziehenden tendenziell zu einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit
führen können. Hinsichtlich des Sinns und Zwecks der
Hinzuverdienstregelungen und der Einkommensanrechnung wird auf die Antwort zu den Fragen 5
und 6 verwiesen.
Gegenwärtig werden bestimmte Maßnahmen des Flexirentengesetzes im
Rahmen eines Evaluationsprojektes untersucht. Untersuchungsgegenstand ist dabei
insbesondere das seit dem 1. Juli 2017 geltende Hinzuverdienstrecht bei
vorgezogenen Altersrenten, mit dem das flexible Arbeiten bis zum Erreichen der
Regelaltersgrenze erleichtert und gefördert werden soll. Dabei wird neben der
tatsächlichen Inanspruchnahme auch untersucht, aus welcher Motivation heraus
und in welchem Umfang die Versicherten bestimmte Maßnahmen des
Flexirentengesetzes in Anspruch nehmen. Ergebnisse werden voraussichtlich Anfang
des Jahres 2022 vorliegen.
15. Führen die bestehenden Zuverdienstgrenzen in den in den Antworten zu
den Fragen 1 bis 4 genannten Rententypen aus Sicht der
Bundesregierung tendenziell zu einem Ausweichen von erwerbstätigen
Rentenbeziehern in die Schwarzarbeit?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
16. Hält es die Bundesregierung nach wie vor für sinnvoll, an den
bestehenden Zuverdienstgrenzen in den in den Antworten zu den Fragen 1 bis 4
genannten Rententypen festzuhalten, und falls ja, aus welchen Gründen?
Die Evalution des Hinzuverdienstrechts bei vorgezogenen Altersrenten bleibt
abzuwarten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
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ISSN 0722-8333]