Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
der Abgeordneten Katja Hessel, Christian Dürr, Frank Schäffler, Dr. Florian Toncar, Markus Herbrand, Till Mansmann, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Nicole Bauer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Sandra Bubendorfer-Licht, Dr. Marco Buschmann, Carl-Julius Cronenberg, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Reginald Hanke, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Torsten Herbst, Dr. Gero Clemens Hocker, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Alexander Müller, Dr. Martin Neumann, Dr. h. c. Thomas Sattelberger, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Benjamin Strasser, Katja Suding, Linda Teuteberg, Gerald Ullrich und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Anfang Dezember 2020 hat die Bundesregierung ihren Entwurf für ein Fondsstandortgesetz vorgelegt (vgl. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/ DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/19_ Legislaturperiode/2020-12-03-fondsstandortgesetz/Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=4; im Folgenden: der Referentenentwurf). Ziel des Gesetzes ist es, den Fondsstandort Deutschland im internationalen Wettbewerb zu stärken und attraktiver zu machen. Auch Mitarbeiterbeteiligungen sollen dem Entwurf zufolge gefördert werden (Referentenentwurf, S. 1).
Nach Artikel 3 zu Nummer 2 des Referentenentwurfs soll der Freibetrag des § 3 Nummer 39 des Einkommensteuergesetzes (EstG) von derzeit 360 Euro auf 720 Euro erhöht werden. Andere europäische Staaten haben allerdings deutlich höhere Freibeträge: Niederlande (1 200 Euro), Österreich (3 000 Euro), Italien (2 100 Euro) oder das Vereinigte Königreich (3 500 Euro) (vgl. Bundestagsdrucksache 19/14786).
Daneben sind insbesondere Start-ups durch Besonderheiten gekennzeichnet: So verfügen diese in den ersten Jahren oft über eine sehr dynamische Beteiligungsstruktur, weil in verschiedenen Finanzierungsrunden Kapitalgeber ein- oder aussteigen (vgl. https://www.cmshs-bloggt.de/venture-capital/die-unterschiedlichen-finanzierungsrunden-von-der-seed-stage-bis-zur-later-stage/). Die Anforderungen des § 8d des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), seit Gründung oder seit drei Jahren ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten, sind für Start-ups oft nicht zu erfüllen (vgl. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/19_Legislaturperiode/2020-12-03-fondsstandortgesetz/Stellungnahme-DStV.pdf?__blob=publicationFile&v=4).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Wie plant die Bundesregierung, eine Attraktivität des Standortes Deutschland im internationalen Wettbewerb zu erreichen, wenn sie deutlich geringere steuerliche Freibeträge gewährt als andere europäische Staaten?
Warum sieht die Bundesregierung in ihrem Referentenentwurf von einem rückwirkenden Inkrafttreten des steuerlichen Freibetrages des § 3 Nummer 39 EStG ab dem 1. Januar 2021 ab und entscheidet sich stattdessen für ein Inkrafttreten ab 1. Juli 2021 mit Rückrechnungs- und Korrekturverpflichtung des Arbeitgebers (Referentenentwurf, S. 119)?
Warum bindet die Bundesregierung in ihrem Referentenentwurf den Freibetrag des § 3 Nummer 39 EStG weiterhin daran, ob die Beteiligungsmöglichkeit allen Mitarbeitern eingeräumt oder angeboten wird?
Was spricht aus Sicht der Bundesregierung dagegen, den Freibetrag des § 3 Nummer 39 EStG auch dann anzuwenden, wenn die Beteiligungsmöglichkeit nur ausgewählten Mitarbeitern, aber nach festgelegten objektiven Kriterien gewährt wird (vgl. Stellungnahme des Bundesrates, 2008, abrufbar unter: https://rsw.beck.de/docs/librariesprovider5/rsw-dokumente/br-drs632-08_B_)?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Attraktivität der Mitarbeiterbeteiligung im internationalen Vergleich angesichts fehlender Differenzierungen nach Mitarbeitergruppen bzw. objektiven Kriterien?
Sieht die Bundesregierung Probleme der Anwendbarkeit des § 3 Nummer 39 EStG in der Fassung des Referentenentwurfs bei Start-ups, die ggf. gerade ein Interesse haben, Schlüsselpositionen mit qualifizierten Mitarbeitern zu besetzen und diesen daher mit Mitarbeiterbeteiligungen Anreize zu setzen?
Wenn nein, warum nicht?
Wie bewertet die Bundesregierung die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Absatz 5 und 6 EStG im Lichte ihres Ziels, Mitarbeiterbeteiligungen zu stärken?
Trägt der Referentenentwurf nach Ansicht der Bundesregierung den besonderen Anforderungen von Startups ausreichend Rechnung, wenn sie den Untergang von Verlusten bei Veränderungen in der Beteiligungsstruktur (§ 8c KStG) auch bei Start-ups anwendet?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
Trägt der Referentenentwurf nach Ansicht der Bundesregierung den besonderen Anforderungen von Start-ups ausreichend Rechnung, wenn sie die vollständigen Eigentümer- bzw. Gesellschafterwechsel mit dem Exit der Investoren und Gründer am Ende eines Investments weiterhin unberücksichtigt lässt (vgl. https://deutschestartups.org/wp-content/uploads/2019/06/20161028_Stellungnahme_Verlustvortrag-1.pdf)?
Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um die Verlustverrechnungsvorschriften des KStG an die Besonderheiten von Start-ups anzupassen?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?