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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Umsetzung des Maßnahmenpakets des Kabinettsausschusses zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus
(insgesamt 76 Einzelfragen)
Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
18.05.2021
Antwortdauer
91 Tage
Aktualisiert
04.03.2024
ThemenInnere Sicherheit
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/2673416.02.2021
Umsetzung des Maßnahmenpakets des Kabinettsausschusses zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Filiz Polat, Dr. Irene Mihalic, Monika Lazar, Kai Gehring,
Dr. Konstantin von Notz, Luise Amtsberg, Canan Bayram, Dr. Janosch Dahmen,
Ekin Deligöz, Britta Haßelmann, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Katja Keul, Sven
Lehmann, Beate Müller-Gemmeke, Lisa Paus, Tabea Rößner, Dr. Manuela
Rottmann, Ulle Schauws, Stefan Schmidt, Charlotte Schneidewind-Hartnagel,
Margit Stumpp, Wolfgang Wetzel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Umsetzung des Maßnahmenpakets des Kabinettsausschusses zur Bekämpfung
von Rechtsextremismus und Rassismus
Nach dem rassistischen, rechtsterroristischen Anschlag in Hanau am 19.
Februar 2020 richtete die Bundesregierung den Kabinettsausschuss zur
Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus ein und setzte damit eine zentrale
Forderung der (post-)migrantischen Organisationen und Initiativen des
Integrationsgipfels im Bundeskanzleramt am 2. März 2020 um. Der
Kabinettsausschuss hat es sich zur Aufgabe gemacht, „ein wirksames Maßnahmenpaket zu
erarbeiten, das langfristig darauf hinwirkt, eine Rechtsextremismus und
Rassismus freie und chancengerechte Gesellschaft – auch Einwanderungsgesellschaft
– im Einklang mit den Verfassungswerten zu schaffen“ (https://www.bmi.bun
d.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2020/bericht-breg-kabine
ttausschuss-rechtsextremismus.pdf;jsessionid=C810CEA681158EB6BE8D46B
509AA9891.2_cid287?__blob=publicationFile&v=2, S. 2).
Unter Berücksichtigung von Stellungnahmen von Vertreterinnen und Vertretern
der (post-)migrantischen Zivilgesellschaft sowie Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftlern erarbeitete der Kabinettsausschuss unter dem Vorsitz von
Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel einen Maßnahmenkatalog, der folgenden
vier Zielen dienen soll:
1. Stärkeres Bewusstsein für Rassismus als gesamtgesellschaftliches
Phänomen schaffen sowie verbesserte staatliche Strukturen im Bereich der
Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus; Stärkung der
Zusammenarbeit zwischen Sicherheitsbehörden, Justiz, staatlichen und
zivilgesellschaftlichen Trägern sowie Verbesserung der empirischen Grundlagen;
2. Prävention gegen Rechtsextremismus und Rassismus, Antisemitismus,
Muslimfeindlichkeit und alle anderen Formen gruppenbezogener
Menschenfeindlichkeit in Regelstrukturen aller gesellschaftlichen Bereiche
ausbauen und stärken, auch im Netz; Weiterentwicklung der politischen
Bildung und Demokratiearbeit;
3. Ausbau der Unterstützung von Betroffenen von rassistischer
Diskriminierung und sozialem Umfeld; Wirksamer Opferschutz und Verbesserung von
nachhaltigen Strukturen der Rassismusbekämpfung;
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26734
19. Wahlperiode 16.02.2021
4. Anerkennung und Wertschätzung einer vielfältigen und chancengerechten
Gesellschaft und Stärkung gleicher Teilhabechancen von Menschen mit
Einwanderungsgeschichte
(https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/202
0/bericht-breg-kabinettausschuss-rechtsextremismus.pdf;jsessionid=C810CEA
681158EB6BE8D46B509AA9891.2_cid287?__blob=publicationFile&v=2,
S. 22).
Die Bundesregierung hat außerdem in diesem Zusammenhang daran erinnert,
dass die bereits im „Nationalen Aktionsplan gegen Rassismus“ von 2017
festgelegten Ziele fortbestehen.
Am 25. November 2020 legte der Kabinettsausschuss einen
Maßnahmenkatalog zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus mit 89
Maßnahmen vor. Von 2021 bis 2024 sollen 1 Mrd. Euro für die Umsetzung der
Maßnahmen bereitgestellt werden.
Die Umsetzung des Maßnahmenkatalogs muss sich an den oben genannten
Zielen messen lassen. Aus Sicht der fragestellenden Fraktion waren bisherige
Maßnahmen der Bundesregierung zur Bekämpfung von Rassismus, u. a. auch
der „Nationale Aktionsplan gegen Rassismus“, weder ausreichend noch
effektiv. Die Erwartungen an den Kabinettsausschuss, einen Paradigmenwechsel in
der deutschen Antirassismuspolitik einzuläuten, sind bislang nicht erfüllt.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie und durch wen soll nach den Plänen der Bundesregierung die
Begleitung, das Monitoring und die Evaluation der Umsetzung des
Maßnahmenpakets erfolgen (bitte bezüglich verschiedener Maßnahmen aufschlüsseln
und soweit möglich mit zeitlichen Angaben versehen)?
2. Wird die Evaluation des Maßnahmenpakets durch eigene Institute bzw.
Bundesbehörden oder externe Institutionen erfolgen (bitte die jeweiligen
Institutionen nennen)?
3. Wird die Bundesregierung für die Umsetzung des Maßnahmenpakets ein
wirkungsorientiertes Monitoring- und Berichtssystem etablieren, wenn ja,
inwiefern, und bis wann, und wenn nein, warum nicht?
4. Welche konkreten Aufgaben wird das in Federführung des
Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) angekündigte Bundesinstitut
Qualitätssicherung ausüben, das programmübergreifend für die
„Etablierung dauerhafter Strukturen und Prozesse der Qualitätssicherung und
Wirkungssteigerung“ zuständig sein soll?
5. Was bedeutet die Arbeit des neuen Bundesinstituts Qualitätssicherung für
die bisherige wissenschaftliche Begleitung der im Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) bestehenden
Förderprogramme zur Demokratiestärkung und der dort abgebildeten
zivilgesellschaftlichen Perspektiven?
6. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die fachlich seit Jahren
etablierten und nach hohen Qualitätsstandards arbeitenden Mobilen
Beratungsteams, inklusive ihres Bundesverbands Mobile Beratung, dauerhaft
verankert und in die weitere Qualitätssicherung einbezogen werden?
7. Wird die Bundesregierung eine Indikatoren-basierte Evaluation für die
Umsetzung vorsehen, und wenn nein, warum nicht?
8. Inwiefern wird die Bundesregierung eine aktive Begleitung des
Umsetzungsprozesses durch die (post-)migrantische Zivilgesellschaft
sicherstellen?
9. Inwiefern plant die Bundesregierung zur Abstimmung der Umsetzung des
Maßnahmenpakets mit den Bundesländern die Einrichtung einer Bund-
Länder-Arbeitsgruppe, oder sind andere Formate geplant, wenn ja,
welche?
10. Welche Bezüge sieht die Bundesregierung in ihrem Maßnahmenkatalog
hinsichtlich der fraktionsübergreifend beschlossenen Empfehlungen der
PUA zum NSU aus den Jahren 2013 und 2017?
11. Welche der 89 Maßnahmen verfolgen insbesondere das Ziel der
„Anerkennung und Würdigung einer vielfältigen und chancengerechten
Gesellschaft“ (bitte mit Begründung versehen)?
12. Welche Vorschläge der „Antirassismus-Agenda 2025“ der
Bundeskonferenz der Migrantenorganisationen (BKMO) wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung nicht im Maßnahmenpaket berücksichtigt, und warum
nicht?
13. Für welche der 89 Maßnahmen ist ein neues Bundesgesetz geplant (bitte
Zeitplan und Bundesministeriumszuständigkeit angeben)?
14. Für welche der 89 Maßnahmen sind Änderungen in welchen bestehenden
Gesetzen oder durch zukünftige Gesetzesvorhaben geplant (bitte Zeitplan
und Bundesministeriumszuständigkeit angeben)?
15. Welcher Zeitplan besteht nach Kenntnis der Bundesregierung für die
Erarbeitung der in Maßnahme 52 angekündigten „Eckpunkte für ein Gesetz zur
Förderung der wehrhaften Demokratie“?
16. Inwiefern wird die Bundesregierung sicherstellen, dass das „Gesetz zur
Förderung der wehrhaften Demokratie“ noch in dieser Legislaturperiode
dem Deutschen Bundestag vorgelegt wird?
17. Inwiefern ist vorgesehen, in dem geplanten Gesetzentwurf „zur Förderung
der wehrhaften Demokratie“ die Förderung zivilgesellschaftlicher Arbeit
zur Demokratiestärkung, gegen Rechtsextremismus, Rassismus,
Antisemitismus, Antiziganismus, Muslimfeindlichkeit, Homo- und
Transfeindlichkeit, Sexismus, Behindertenfeindlichkeit und andere Formen
gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit als staatliche Daueraufgabe von
gesamtgesellschaftlicher Bedeutung festzuschreiben?
18. Wie soll der Gesetzentwurf „zur Förderung der wehrhaften Demokratie“
einen effizienten Einsatz staatlicher Fördermittel durch transparente und
nachvollziehbare Vorgaben für Qualitätskontrolle, Wirkungsevaluation und
finanzielle Rechenschaft sicherstellen?
19. Ist es der Bundesregierung ein Anliegen, dass Unabhängigkeit und
Innovationsfunktion zivilgesellschaftlichen Engagements erhalten bleiben bzw.
gestärkt werden und nicht kontraproduktiven staatlichen Vorgaben
unterworfen werden, so dass die geförderten Initiativen weiterhin nach eigenen
fachlichen Kriterien Probleme identifizieren, benennen und bearbeiten
können, und wenn ja, auf welche Weise wird dies mit dem geplanten
„Gesetz zur Förderung der wehrhaften Demokratie“ gewährleistet?
20. Wird die Bundesregierung in der Zielsetzung des Gesetzes „zur Förderung
der wehrhaften Demokratie“ den nach Ansicht der fragestellenden
Fraktion bislang zu wenig beleuchteten Zusammenhang zwischen weithin
anschlussfähigen Ideologien der Ungleichwertigkeit, parteiförmigen
Bewegungen und rechtsextrem bzw. antisemitisch motivierten Morden und
Anschlägen erläutern und damit zur besseren Sensibilisierung für diese
Gefahr sowohl in den staatlichen Behörden wie auch in der
Gesamtgesellschaft beitragen, und wenn nein, warum nicht?
21. Plant die Bundesregierung, den Entwurf eines Gesetzes „zur Förderung
der wehrhaften Demokratie“ in einem Online-Bürger
Innenbeteiligungsverfahren zur Diskussion zu stellen und für weitere Anregungen aus der
breiten Zivilgesellschaft zu öffnen, wenn ja, wie ist hierfür der Zeitplan, und
wenn nein, warum nicht?
22. Plant die Bundesregierung eine systematische Überprüfung sämtlicher
Bundesgesetze auf ihre rassistische und antisemitische Wirkung durch die
Ergänzung der Gesetzesfolgenabschätzung um eine diskriminierungsfreie
Rechtsfolgenprüfung, und welche konkreten Schritte sind hierfür seitens
der Bundesregierung geplant?
23. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass bei der Umsetzung der
89 Maßnahmen die Themen Intersektionalität und mehrdimensionale
Diskriminierungen berücksichtigt werden?
24. Welche der 89 Maßnahmen dienen gezielt der Bekämpfung von
a) Anti-Schwarzem Rassismus,
b) Anti-Asiatischem Rassismus,
c) Antiziganismus,
d) Antisemitismus,
e) Islam- und Muslimfeindlichkeit,
f) Rassismus und Sexismus,
g) Rassismus und Homo-, Bi-, Inter- und Transfeindlichkeit,
h) Rechtsextremismus?
25. Wie bewertet die Bundesregierung grundsätzlich die Forderung aus der
Zivilgesellschaft zur gezielten Bekämpfung einzelner Formen von
gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit (https://www.claim-allianz.de/aktuelles/
news/forderungen-an-den-kabinettsausschuss-zur-bekaempfung-von-recht
sextremismus-und-rassismus/; https://zentralrat.sintiundroma.de/erwartung
en-des-zentralrats-an-den-kabinettsausschuss-gegen-rechtsextremismus-un
d-rassismus/), und welche Schlüsse zieht sie hieraus?
26. Wie, in welcher Form und in welchem Zeitrahmen wird die
Bundesregierung den in Maßnahme 7 geplanten „Ausbau der interkulturellen und
diversitätsorientierten Öffnung des öffentlichen Dienstes“ vorantreiben?
a) Wie wird die „Überprüfung von Auswahlverfahren für den öffentlichen
Dienst“ konkret ausgestaltet werden?
b) Wie ist der Aufbau einer Diversitätsstrategie zur diversitätsorientierten
Öffnung der Verwaltung geplant, und welche Kriterien legt die
Bundesregierung für diese Diversitätsstrategie an?
c) Welche Bundesministerien und Bundesbehörden sind für den „Ausbau
der interkulturellen und diversitätsorientierten Öffnung des öffentlichen
Dienstes“ federführend oder koordinierend tätig?
27. Plant die Bundesregierung, zusätzliche Gleichstellungs- und
Antidiskriminierungsdaten in den Bundesbehörden zu erfassen?
a) Wenn ja, in welchen Bereichen, und hinsichtlich welcher
Gleichstellungs- und Antidiskriminierungsdaten?
b) Wenn nein, warum nicht?
28. Wie beurteilt und berücksichtigt die Bundesregierung in ihren
Überlegungen insbesondere zur Umsetzung der Maßnahme 7 den
(wissenschaftlichen) Diskurs bzw. die Kritik an der statistischen Erfassung des
sogenannten Migrationshintergrunds (https://mediendienst-integration.de/artikel/alte
rnativen-zum-migrationshintergrund.html), und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
29. Aus welchen der 89 Maßnahmen leiten sich lediglich zeitlich befristete
Projektförderungen ab?
30. Welche der 89 Maßnahmen dienen der „Verbesserung der empirischen
Grundlagen“ (Ziel 1) und dem Erkenntnisgewinn über Rechtsextremismus,
Rassismus und andere Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit
in Gesellschaft, Sicherheitsbehörden und Institutionen?
31. Welche dieser durch das Maßnahmenpaket geplanten Studien und
Forschungsvorhaben werden durch bundeseigene Forschungseinrichtungen
oder Behörden umgesetzt, und welche durch universitäre oder
außeruniversitäre Forschungseinrichtungen (bitte nach einzelnen Maßnahmen
differenzieren sowie jeweilige Laufzeit angeben)?
32. Welche bundeseigenen Forschungseinrichtungen werden oder welche
Bundesbehörde wird in welchem Zeitraum die in Maßnahme 14 angekündigte
„Forschungsförderung im Bereich Islam-/Muslimfeindlichkeit“ umsetzen,
und wie viele finanzielle Mittel sind dafür im Bundeshaushalt 2021
vorgesehen (bitte den Einzelplan und die Titelgruppe angeben)?
33. Welche bundeseigenen Forschungseinrichtungen oder welche
Bundesbehörden werden in welchem Zeitraum die in Maßnahme 67 angekündigte
„Stärkung der Forschung zu Rechtsextremismus, Rassismus,
Antisemitismus und weiteren Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit (z. B.
Antiziganismus)“ umsetzen?
a) Wie viele finanzielle Mittel sind dafür im Bundeshaushalt 2021
vorgesehen (bitte den Einzelplan und die Titelgruppe angeben)?
b) An welchen Universitäten, Hochschulen und in welchen
Forschungsprojekten wird aktuell bereits zur historischen und zeitgeschichtlichen
Aufarbeitung der Entstehung von Rechtsextremismus, Rassismus und
den verschiedenen Ausprägungen des heutigen Antisemitismus
geforscht?
34. Welche weiteren Studien und Forschungsvorhaben zu welchen
Themenkomplexen und Fragestellungen sind darüber hinaus geplant (bitte nach
jeweiligen Maßnahmen einschließlich Laufzeit und dafür zur Verfügung
stehenden Mitteln aufschlüsseln)?
35. Durch welche Maßnahmen wird in den vom Bundesministerium für
Bildung und Forschung (BMBF) geförderten Begabtenförderungswerken
sichergestellt, dass Menschen, die von Rassismus betroffen sind, People of
Color und Schwarze Menschen, angemessen und im besten Fall
entsprechend ihres Anteils in der Bevölkerung gefördert werden (bitte nach
Begabtenförderungswerk, Höhe der Fördermittel, Gruppen – People of Color,
Schwarze Menschen, Menschen mit Migrationshintergrund – sowie den
konkreten Maßnahmen aufschlüsseln)?
36. Welche quantitativen und qualitativen Angaben liegen nach Kenntnis der
Bundesregierung den Begabtenförderungswerken über die Anzahl der
geförderten Studierenden vor, die von rassistischer Diskriminierung
betroffen sind (bitte nach Begabtenförderungswerk, Anzahl der Bewerbungen,
Anzahl geförderter Studierender je Gruppen – People of Color, Schwarze
Menschen, Menschen mit Migrationshintergrund – aufschlüsseln)?
37. Inwiefern stellt in dem von der Bundesregierung im angekündigten
Forschungsprojekt „Motivation, Einstellung und Gewalt im Alltag von
Polizeivollzugsbeamten – MEGAVO“ die Frage nach strukturellem und
institutionellem Rassismus, also der Produktion und Reproduktion von
Rassismus in ihren Normen und Praktiken, innerhalb der Polizei einen
Untersuchungsgegenstand dar?
a) Wie werden im Rahmen des Forschungsprojekts bestehende
Maßnahmen zur Prävention von Rechtsextremismus, Rassismus und
Antisemitismus in der Bundespolizei evaluiert, und welche Maßnahmen gibt es
bereits?
b) Wie plant die Bundesregierung, im Rahmen des Forschungsprojekts
Kriterien zu identifizieren, „wie der Grundsatz der Nulltoleranz
gegenüber Antisemitismus, Rechtsextremismus und Rassismus innerhalb der
Polizei gelebt wird“ (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/download
s/DE/veroeffentlichungen/2020/projektskizze-megavo.pdf?__blob=pub
licationFile&v=3, S. 4), und wie lauten diese Kriterien?
c) Wird, auch aufgrund der Vielzahl der rechtsextremen Vorfälle in
Polizeibehörden, die Untersuchung von rechtsextremen und
verfassungsfeindlichen Einstellungsmustern bei dem Studiendesign berücksichtigt,
und wenn ja, in welcher Form?
Falls nein, womit wird dies begründet?
d) Wird die Teilnahme an der Online-Befragung für alle Polizistinnen und
Polizisten bzw. für per Zufall ausgewählte Gruppen verpflichtend sein,
und falls nein, wie stellt die Bundesregierung sicher, ein
repräsentatives Ergebnis zu erhalten?
38. Wird seitens der Bundesregierung grundsätzlich anerkannt, dass es
institutionellen Rassismus in den Bundesbehörden gibt (https://www.amnesty.de/
2016/9/7/behoerden-leugnen-institutionellen-rassismus-deutschland) (bitte
begründen)?
39. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bisher gegen institutionellen
Rassismus in Bundesbehörden, insbesondere in Sicherheitsbehörden,
ergriffen?
40. Welche der 89 Maßnahmen richten sich im Besonderen auf die
Bekämpfung von intentionellem Antisemitismus und Antiziganismus, und welche
Bundesbehörden werden dabei inwiefern adressiert?
41. Hat die Bundesregierung Kenntnis über antiziganistische
Ermittlungsansätze in Polizei- und Sicherheitsbehörden aktuell oder aus der
Vergangenheit (bitte Beispiele und betroffene Behörden bzw. Dienststellen nennen),
und welche Maßnahmen hat sie hierzu ergriffen, und wie wurden diese im
Maßnahmenkatalog berücksichtigt?
42. Welche konkreten Planungen hat die Bundesregierung mit Blick auf die
„Institutionalisierung bzw. Stärkung des fachlichen Austauschs und der
Zusammenarbeit zwischen Zivilgesellschaft und Sicherheitsbehörden“
(Maßnahme 16) in Bezug auf die Schaffung eines vertrauensbildenden
Austauschformats zwischen Sicherheitsbehörden und der
Rechtsextremismusprävention, abgesehen von der jährlichen Fachtagung?
Sind die bisher u. a. vom Bundesverband Mobile Beratung und der
Bundeszentrale für politische Bildung durchgeführten modellhaften
Weiterbildungen in diesem Bereich Teil dieser Planungen?
Wenn nein, warum nicht?
43. Inwiefern findet bereits aktuell, insbesondere angesichts der radikalen
Entwicklung der QAnon-Bewegung, ein Austausch zwischen
Sicherheitsbehörden und Expertinnen und Experten aus der Zivilgesellschaft und
Wissenschaft im Bereich der Rechtsextremismusforschung, insbesondere im
Bereich der Online-Vernetzung, statt, und in welchen Formaten?
44. Welche über den in Maßnahme 10 angekündigten Unabhängigen
Expertenkreis Muslimfeindlichkeit (UEM) hinausgehenden Maßnahmen plant
die Bundesregierung, um strukturelle Islam- und Muslimfeindlichkeit zu
bekämpfen, und wenn keine weiteren Maßnahmen geplant sind, warum
nicht?
45. Wann ist die Veröffentlichung des Berichts des Unabhängigen
Expertenkreises Muslimfeindlichkeit (UEM) geplant?
46. Welche der 89 Maßnahmen werden als Kampagnen umgesetzt, um ein
„stärkeres Bewusstsein für Rassismus als gesamtgesellschaftliches
Phänomen“ (Ziel 1) zu schaffen (bitte Zeitplan und Umfang angeben)?
47. Welche Projekte werden inwiefern aktuell und zukünftig zum Thema
Antifeminismus und Rechtsextremismus, angekündigt in Maßnahme 53,
gefördert (bitte Zeitplan und Umfang angeben)?
48. Hält die Bundesregierung eine Novellierung des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) grundsätzlich für erforderlich, und wenn ja, aus
welchen Gründen, und wo sieht sie die größten Lücken im
Antidiskriminierungsrecht?
49. Welche Gründe sprechen nach Auffassung der Bundesregierung gegen
eine Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes?
50. Plant die Bundesregierung eine Evaluation der aktuellen Struktur der
Antidiskriminierungsberatungsstellen (bitte Zeitplan und Umfang ausführen)?
51. Warum ist im Maßnahmenpaket keine personelle, finanzielle und
strukturelle Stärkung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS)
vorgesehen?
52. Gibt es Überlegungen seitens der Bundesregierung, die ADS zu einer
obersten Bundesbehörde aufzuwerten, und wenn nein, warum nicht?
53. Welche Gründe sprechen nach Auffassung der Bundesregierung gegen ein
Partizipations- und Teilhabegesetz, um eine rechtliche Gleichbehandlung,
demokratische Teilhabe und Beteiligung von Menschen mit und ohne
Einwanderungsgeschichte gesetzlich zu verankern, und wieso hat sie diese
zentrale Forderung aus der Zivilgesellschaft (https://bundeskonferenz-m
o.de/wp-content/uploads/2020/08/200831_Antirassismus-Agenda-2025_B
KMO.pdf) im Maßnahmenkatalog nicht berücksichtigt?
54. Wie hoch ist der Anteil von Menschen mit Migrationshintergrund in der
Bundesverwaltung bzw. in den Bundesbehörden aktuell, und strebt die
Bundesregierung an, den Anteil von Menschen mit Migrationshintergrund
in der Bundesverwaltung zu erhöhen, und wenn ja, wie, und in welcher
Form (gesetzliche Verankerung von Zielgrößen, Anteilen oder Quoten)?
55. Ist die Bundesregierung diesbezüglich auch für rechtsverbindliche
Regelungen für Bundesbehörden offen, und wenn ja, wie könnte eine solche
Ausgestaltung erfolgen?
56. Warum wurde die bereits angekündigte Einrichtung der Stelle eines bzw.
einer Unabhängigen Beauftragten der Bundesregierung für die
Bekämpfung von Rassismus (https://www.dw.com/de/regierung-gegen-rassismus-r
asse-und-rechte/a-55359715) nicht in das Maßnahmenpaket
aufgenommen?
a) Warum soll der bzw. die Unabhängige Beauftragte der
Bundesregierung für die Bekämpfung von Rassismus (https://www.dw.com/de/regi
erung-gegen-rassismus-rasse-und-rechte/a-55359715) erst im Jahr
2022 eingesetzt werden?
b) Werden für die Einsetzung eines bzw. einer solchen Beauftragten
entsprechende Rechtsgrundlagen geschaffen, und wenn ja, wann, und
durch wen?
c) Wie sollen nach den Plänen der Bundesregierung die Aufgaben
zwischen den unterschiedlichen Beauftragten (Antisemitismusbeauftragte,
Integrationsbeauftragte etc.) aufgeteilt und ausgestaltet werden?
57. Welche Betroffenen können in Zukunft von der in Maßnahme 39
angekündigten „Ausweitung der Härteleistungen für Opfer terroristischer Straftaten
und extremistischer Übergriffe auf materielle Schäden“
Entschädigungsleistungen profitieren, und in welchem Umfang?
58. Wie beurteilt die Bundesregierung die zentrale Forderung der
„Antirassismus-Agenda 2025“ der BKMO, einen Partizipationsrat als gesetzlich
verankertes unabhängiges Gremium mit Vertretern und Vertreterinnen aus
der (post-)migrantischen Zivilgesellschaft sowie Wissenschaft, analog zum
Deutschen Ethikrat, einzusetzen, und wieso wurde diese Forderung im
Maßnahmenkatalog nicht aufgenommen?
59. Wann, durch wen und in welcher Besetzung wird der in Maßnahme 78
angekündigte Expertenrat „Integration und Vielfalt“ eingesetzt?
60. Wird der Expertenrat u. a. zur Begleitung der Umsetzung des
Maßnahmenkatalogs eingesetzt, und wenn nein, warum nicht?
61. Wann, durch welche Abteilung und in welcher Besetzung wird der in
Maßnahme 15 angekündigte „Beirat zur Förderung der wehrhaften Demokratie
und gegen Extremismus und Rassismus“ unter der Leitung des BMI
eingesetzt?
a) Werden dem Beirat Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft
angehören?
Wenn ja, wie viele, und von welchen Initiativen?
Wenn nein, warum nicht?
b) Ist in dem Beirat eine bundesministeriumsübergreifende
Zusammenarbeit, insbesondere mit fachkundigen Vertreterinnen und Vertretern aus
dem BMFSFJ (Bundesprogramm „Demokratie leben!“), geplant?
Wenn ja, wie wird diese gestaltet?
62. Wie beurteilt die Bundesregierung die Einführung eines kommunalen
Wahlrechts für Drittstaatsangehörige, inwiefern ist die Bundesregierung
dazu im Austausch mit den Regierungen der Bundesländer, und wenn
nein, warum nicht?
63. Wie werden sich die angekündigten finanziellen Mittel von 1 Mrd. Euro
für 2021 bis 2024 nach Kenntnis der Bundesregierung auf die 89
Maßnahmen im Finanzplan des Bundes verteilen (bitte die jeweiligen
Aufgabenbereiche und die Höhe des Ansatzes für die einzelnen Maßnahmen
angeben)?
64. Wie viele der Mittel in Höhe von 1 Mrd. Euro sind im Bundeshaushalt
2021 für den Maßnahmenkatalog eingeplant (bitte nach Einzelplan,
Titelgruppe, Mittelansatz und Zweckbestimmung aufschlüsseln und nach
Maßnahmen differenzieren)?
65. Wie viele der angekündigten Mittel in Höhe von 1 Mrd. Euro sind für das
Bundesprogramm „Demokratie Leben!“ zusätzlich in den nächsten vier
Jahren vorgesehen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
66. Wie hat sich der Mittelansatz zum Bundesprogramm „Demokratie Leben!“
im Bundeshaushalt 2021 gegenüber 2020 verändert?
67. Für welche der 89 Maßnahmen sind die von der Bundesregierung dem
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages für die
Bereinigungssitzung zum Haushalt 2021 am 21. November 2020 vorgeschlagenen
150 Mio. Euro (https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/kabinett-re
chtsextremismus-1819828) vorgesehen, und in welcher Höhe (bitte nach
Einzelplan, Titelgruppe und unter Angabe des Mittelansatz für die
einzelnen Maßnahmen differenzieren)?
68. Wie viele von diesen eingeplanten Mitteln in Höhe von 150 Mio. Euro
kompensieren Kürzungen zum Bundeshaushaltsentwurf 2021, zum
Bundeshaushalt 2020 und 2019, und welche Maßnahmen betrifft das (bitte
nach Einzelplan, Titelgruppe und unter Angabe der Veränderung der Mittel
für die einzelnen Maßnahmen differenzieren)?
69. Welche zusätzlichen Planstellen sind zur Umsetzung des
Maßnahmenpakets insgesamt in welchen Bundesbehörden eingeplant (bitte jeweils nach
Einzelplänen differenzieren)?
70. Über welche zusätzlichen Mittel und Personalstellen soll nach Kenntnis
der Bundesregierung die Bundeszentrale für politische Bildung für die
Umsetzung des Maßnahmenkatalogs verfügen?
71. Welche der 89 Maßnahmen werden durch die Bundeszentrale für
politische Bildung umgesetzt (nach einzelnen Maßnahmen und Zeithorizont
differenzieren)?
72. Wird bei der Einstellung von zusätzlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern Maßnahme 7 des Kataloges berücksichtigt („Rekrutierung von mehr
Menschen mit Migrationshintergrund für den öffentlichen Dienst“), und
wenn ja, in welcher Form?
73. Welche politische Bilanz zieht die Bundesregierung für die EU-
Ratspräsidentschaft in Bezug auf den Maßnahmenkatalog?
74. Welche weiteren Planungen gibt es seitens der Bundesregierung zur
Umsetzung des EU-Aktionsplans gegen Rassismus 2020 bis 2025, und wie
bewertet die Bundesregierung die Vorhaben der Kommission und der
Kommissionspräsidentin Dr. Ursula von der Leyen (https://ec.europa.eu/info/sit
es/info/files/stepping_up_action_for_a_union_of_equality_-_factsheet_e
n.pdf) in Bezug auf die
a) Durchsetzung eines Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung von
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, auch unter Einsatz von
Vertragsverletzungsverfahren?
b) Schulungen und den Austausch von Best-Practice-Modellen auf EU-
Ebene, um diskriminierende Einstellungen bei der Strafverfolgung zu
verhindern?
c) Erhebung von Daten über Einstellungen von Beamtinnen und Beamten
in den Polizei- und Sicherheitsbehörden gegenüber Minderheiten?
75. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass durch die „Einrichtung einer
Struktur zur bundesweiten Umfeldberatung rechtsextremistisch
radikalisierter Personen“ keine konkurrierenden Doppelstrukturen zu den
Angeboten Mobiler Beratungsteams gegen Rechtsextremismus und
zivilgesellschaftlichen Distanzierungs- und Ausstiegsberatungsstellen geschaffen
werden (Maßnahme 16)?
76. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass bereits vorhandene
zivilgesellschaftliche Expertise aus geförderten Strukturen – etwa den zentralen
Beratungsstrukturen Mobiler Beratung, Betroffenenberatung und
Ausstiegsberatung sowie den Kompetenzzentren und Kompetenznetzwerken – bei
der Planung und v. a. Umsetzung der 89 Maßnahmen vor Ort einbezogen
und genutzt wird?
Berlin, den 26. Januar 2021
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/2971918.05.2021
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/26734 - Umsetzung des Maßnahmenpakets des Kabinettsausschusses zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Filiz Polat, Dr. Irene Mihalic, Monika
Lazar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/26734 –
Umsetzung des Maßnahmenpakets des Kabinettsausschusses zur Bekämpfung
von Rechtsextremismus und Rassismus
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach dem rassistischen, rechtsterroristischen Anschlag in Hanau am 19.
Februar 2020 richtete die Bundesregierung den Kabinettsausschuss zur
Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus ein und setzte damit eine zentrale
Forderung der (post-)migrantischen Organisationen und Initiativen des
Integrationsgipfels im Bundeskanzleramt am 2. März 2020 um. Der
Kabinettsausschuss hat es sich zur Aufgabe gemacht, „ein wirksames Maßnahmenpaket zu
erarbeiten, das langfristig darauf hinwirkt, eine Rechtsextremismus und
Rassismus freie und chancengerechte Gesellschaft – auch
Einwanderungsgesellschaft – im Einklang mit den Verfassungswerten zu schaffen“ (https://www.b
mi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2020/bericht-bre
g-kabinettausschuss-rechtsextremismus.pdf;jsessionid=C810CEA681158EB6
BE8D46B509AA9891.2_cid287?__blob=publicationFile&v=2, S. 2).
Unter Berücksichtigung von Stellungnahmen von Vertreterinnen und
Vertretern der (post-)migrantischen Zivilgesellschaft sowie Wissenschaftlerinnen
und Wissenschaftlern erarbeitete der Kabinettsausschuss unter dem Vorsitz
von Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel einen Maßnahmenkatalog, der
folgenden vier Zielen dienen soll:
Stärkeres Bewusstsein für Rassismus als gesamtgesellschaftliches
Phänomen schaffen sowie verbesserte staatliche Strukturen im Bereich der
Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus; Stärkung der
Zusammenarbeit zwischen Sicherheitsbehörden, Justiz, staatlichen und
zivilgesellschaftlichen Trägern sowie Verbesserung der empirischen Grundlagen;
Prävention gegen Rechtsextremismus und Rassismus, Antisemitismus,
Muslimfeindlichkeit und alle anderen Formen gruppenbezogener
Menschenfeindlichkeit in Regelstrukturen aller gesellschaftlichen Bereiche
ausbauen und stärken, auch im Netz; Weiterentwicklung der politischen
Bildung und Demokratiearbeit;
Ausbau der Unterstützung von Betroffenen von rassistischer
Diskriminierung und sozialem Umfeld; Wirksamer Opferschutz und Verbesserung von
nachhaltigen Strukturen der Rassismusbekämpfung;
Deutscher Bundestag Drucksache 19/29719
19. Wahlperiode 18.05.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 14. Mai 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1.
2.
3.
Anerkennung und Wertschätzung einer vielfältigen und chancengerechten
Gesellschaft und Stärkung gleicher Teilhabechancen von Menschen mit
Einwanderungsgeschichte
(https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/20
20/bericht-breg-kabinettausschuss-rechtsextremismus.pdf;jsessionid=C810CE
A681158EB6BE8D46B509AA9891.2_cid287?__blob=publicationFile&v=2,
S. 22).
Die Bundesregierung hat außerdem in diesem Zusammenhang daran erinnert,
dass die bereits im „Nationalen Aktionsplan gegen Rassismus“ von 2017
festgelegten Ziele fortbestehen.
Am 25. November 2020 legte der Kabinettsausschuss einen
Maßnahmenkatalog zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus mit 89
Maßnahmen vor. Von 2021 bis 2024 sollen 1 Mrd. Euro für die Umsetzung der
Maßnahmen bereitgestellt werden.
Die Umsetzung des Maßnahmenkatalogs muss sich an den oben genannten
Zielen messen lassen. Aus Sicht der fragestellenden Fraktion waren bisherige
Maßnahmen der Bundesregierung zur Bekämpfung von Rassismus, u. a. auch
der „Nationale Aktionsplan gegen Rassismus“, weder ausreichend noch
effektiv. Die Erwartungen an den Kabinettsausschuss, einen Paradigmenwechsel in
der deutschen Antirassismuspolitik einzuläuten, sind bislang nicht erfüllt.
1. Wie und durch wen soll nach den Plänen der Bundesregierung die
Begleitung, das Monitoring und die Evaluation der Umsetzung des
Maßnahmenpakets erfolgen (bitte bezüglich verschiedener Maßnahmen
aufschlüsseln und soweit möglich mit zeitlichen Angaben versehen)?
Die Umsetzung des Maßnahmenpakets des Kabinettausschusses zur
Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus erfolgt maßnahmenbezogen und
eigenverantwortlich durch das im Maßnahmenkatalog ausgewiesene
federführende Ressort bzw. die jeweiligen Beauftragten der Bundesregierung, ggf. in
Kooperation und Abstimmung mit weiteren fachlich betroffenen Ressorts und
Arbeitseinheiten. Entsprechend diesem Prinzip der Verantwortung des jeweils
federführenden Ressorts erfolgt auch die Begleitung, das Monitoring und die
Evaluation der jeweiligen Maßnahmen.
2. Wird die Evaluation des Maßnahmenpakets durch eigene Institute bzw.
Bundesbehörden oder externe Institutionen erfolgen (bitte die jeweiligen
Institutionen nennen)?
Eine Evaluation des Maßnahmenpaketes in seiner Gesamtheit durch eigene
Institute beziehungsweise Bundesbehörden oder externe Institutionen ist nicht
vorgesehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. Wird die Bundesregierung für die Umsetzung des Maßnahmenpakets ein
wirkungsorientiertes Monitoring- und Berichtssystem etablieren, wenn
ja, inwiefern, und bis wann, und wenn nein, warum nicht?
Die Etablierung eines wirkungsorientierten Monitoring- und Berichtssystems
für die Umsetzung des Maßnahmenpaketes ist nicht vorgesehen. Diesbezüglich
wird auch auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
4.
4. Welche konkreten Aufgaben wird das in Federführung des
Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) angekündigte
Bundesinstitut Qualitätssicherung ausüben, das programmübergreifend für die
„Etablierung dauerhafter Strukturen und Prozesse der Qualitätssicherung
und Wirkungssteigerung“ zuständig sein soll?
5. Was bedeutet die Arbeit des neuen Bundesinstituts Qualitätssicherung für
die bisherige wissenschaftliche Begleitung der im Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) bestehenden
Förderprogramme zur Demokratiestärkung und der dort abgebildeten
zivilgesellschaftlichen Perspektiven?
Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die vom Bund geförderten Projekte und Programmbereiche werden weiterhin
kontinuierlich wissenschaftlich begleitet und evaluiert. Die wissenschaftlichen
Begleitungen und Evaluationen liegen in der Verantwortung der jeweiligen
Zuwendungsgeber. Das „Bundesinstitut Qualitätssicherung“ (Arbeitstitel) berät
und unterstützt bei der Anwendung wissenschaftlich anerkannter
Qualitätsstandards und Evaluationsdesigns und entwickelt diese weiter.
Ziel ist, die langfristige Sicherung der Qualität und Wirksamkeit der
Präventionsarbeit in der Extremismusprävention und politischen Bildung zu
gewährleisten, welche aus öffentlichen Mitteln im Rahmen des Zuwendungsrechts
gefördert wird.
6. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die fachlich seit Jahren
etablierten und nach hohen Qualitätsstandards arbeitenden Mobilen
Beratungsteams, inklusive ihres Bundesverbands Mobile Beratung, dauerhaft
verankert und in die weitere Qualitätssicherung einbezogen werden?
Sowohl die Mobilen Beratungsteams in den Ländern als auch der
Bundesverband der Mobilen Beratung werden u. a. im Rahmen des Bundesprogramms
„Demokratie leben!“ gefördert. Ihre Expertise wird ggfs. maßnahmenbezogen
berücksichtigt werden und obliegt den jeweils federführenden Ressorts.
7. Wird die Bundesregierung eine Indikatoren-basierte Evaluation für die
Umsetzung vorsehen, und wenn nein, warum nicht?
Die jeweils federführend zuständigen Ressorts werden die jeweiligen
Maßnahmen in ihrer Ressortverantwortung durchführen und mit unterschiedlichen,
den jeweiligen Kontexten angemessenen Methoden – zu denen auch die
Anwendung spezifischer Indikatoren gehören können – evaluieren. Diesbezüglich
wird auch auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
8. Inwiefern wird die Bundesregierung eine aktive Begleitung des
Umsetzungsprozesses durch die (post-)migrantische Zivilgesellschaft
sicherstellen?
Über eine Beteiligung zivilgesellschaftlicher Akteure entscheiden
maßnahmenbezogen die jeweils federführend zuständigen Ressorts.
9. Inwiefern plant die Bundesregierung zur Abstimmung der Umsetzung
des Maßnahmenpakets mit den Bundesländern die Einrichtung einer
Bund-Länder-Arbeitsgruppe, oder sind andere Formate geplant, wenn ja,
welche?
Die Einrichtung einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe oder anderer Formate zur
Abstimmung der Umsetzung des Maßnahmenpaketes mit den Ländern ist
derzeit nicht geplant. Die Einbeziehung der Länder erfolgt ggfs.
maßnahmenbezogen in etablierten Formaten durch die jeweils federführend zuständigen
Ressorts. Im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMFSFJ) wird zum Beispiel die Umsetzung des Maßnahmenkataloges
regelmäßig im Rahmen der Bund-Länder-Treffen im Bundesprogramm „Demokratie
leben!“ mit den Ländern besprochen. Im Zuständigkeitsbereich der
Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration soll ein
regelmäßiger ressort- und ebenenübergreifender, hochrangiger Dialog zwischen
Bund, Ländern, Kommunen und Zivilgesellschaft, insbesondere
Migrantenorganisationen, fortgeführt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die
Bundesregierung ihre Politik in diesem wichtigen Bereich gemeinsam mit den
Betroffenen und Akteuren der verschiedenen Ebenen gestaltet. Zudem wird die
Integrationsbeauftragte im Rahmen von Maßnahme 80 einen Dialog zwischen
Bund, Ländern und Zivilgesellschaft zu interkultureller Vielfalt in
Rahmenlehrplänen und Diversitätskompetenz in der Lehrkräfteaus- und -fortbildung
initiieren.
10. Welche Bezüge sieht die Bundesregierung in ihrem Maßnahmenkatalog
hinsichtlich der fraktionsübergreifend beschlossenen Empfehlungen der
PUA zum NSU aus den Jahren 2013 und 2017?
Die Abschlussberichte der Parlamentarischen Untersuchungsausschüsse zum
NSU der Jahre 2013 und 2017 wurden durch die Bundesregierung zur Kenntnis
genommen und prägen seitdem kontinuierlich die konzeptionelle Arbeit bei der
Bekämpfung des Rechtsextremismus und somit auch die Entwicklung des
Maßnahmenkatalogs.
11. Welche der 89 Maßnahmen verfolgen insbesondere das Ziel der
„Anerkennung und Würdigung einer vielfältigen und chancengerechten
Gesellschaft“ (bitte mit Begründung versehen)?
Mit dem Maßnahmenkatalog des Kabinettausschusses zur Bekämpfung von
Rechtsextremismus und Rassismus verfolgt die Bundesregierung einen
ganzheitlichen Ansatz hinsichtlich der Bekämpfung von Rechtsextremismus,
Rassismus, Antisemitismus und weiteren Formen gruppenbezogener
Menschenfeindlichkeit. Alle Maßnahmen dienen damit den vier Zielen, die in dem
Bericht der Bundesregierung zur ersten Sitzung des Kabinettausschusses vom
20. Mai 2020 niedergelegt wurden (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/dow
nloads/DE/veroeffentlichungen/2020/bericht-breg-kabinettausschuss-rechtsextr
emis-mus.pdf;jsessionid=C810CEA681158EB6BE8D46B509AA9891.2_cid28
7?__blob=publicationFile&v=2, vgl. auch Vorbemerkung der Fragesteller). In
besonderer Weise dienen dem Ziel der „Anerkennung und Würdigung einer
vielfältigen und chancengerechten Gesellschaft“ (Ziel Nr. 4) aus dem
Maßnahmenkatalog die Maßnahmen 4, 5, 8, 9, 12, 19, 20, 21, 22, 23 und 24 aus dem
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
(BMI), die Maßnahmen 47 und 65 des BMFSFJ , die Maßnahmen 75 und 79
der Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und Integration und Maßnahme 88
des Beauftragten der Bundesregierung für die neuen Bundesländer.
Die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) trägt mit ihren Maßnahmen
(insbesondere Nummern 4, 8, 9, 12, 19, 20, 21 und 23) dazu bei, Verständnis
für die gesellschaftlichen und politischen Prozesse vor dem Hintergrund
kultureller und ethnischer Vielfalt zu schaffen sowie dazu zu motivieren und zu
befähigen, daran zu partizipieren. Das „Bundesprogramm gesellschaftlicher
Zusammenhalt“ (Nummer 5) stärkt die Akzeptanz von Vielfalt vor Ort. Die
Maßnahmen 22 und 24 stärken Migrantenorganisationen selbst bzw. die
Zusammenarbeit von etablierten Verbänden mit Migrantenorganisationen. Mit dem
Ausbau der politischen Jugendarbeit (Nummer 47) verfolgt das BMFSFJ das Ziel,
die Anerkennung von Vielfalt in der Jugendverbandsarbeit weiter
voranzutreiben und in diesem Zuge auch die Teilhabechancen von muslimischen,
migrantischen oder Schwarzer Jugendinitiativen in den Regelstrukturen des Bundes zu
verbessern. Die Anerkennung und Wertschätzung von Vielfalt und die Stärkung
gleicher Teilhabechancen sind gleichfalls leitende Prämissen bei der
Weiterentwicklung des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ (Nummer 65), wo
derzeit bereits ein eigenes Kompetenznetzwerk zum „Zusammenleben in der
Einwanderungsgesellschaft“ gefördert wird.
Eine Einbürgerungsoffensive (Nummer 75) unter Federführung der
Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und Integration soll gezielt für Möglichkeiten
einer Einbürgerung werben, um gut integrierten Ausländerinnen und Ausländern,
die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, die volle Teilhabe in
Deutschland zu ermöglichen.
Mit der Einbürgerung erlangen sie alle staatsbürgerschaftlichen Rechte, wie
beispielsweise die Möglichkeit der uneingeschränkten politischen Partizipation.
Mit der Einbürgerungsoffensive sollen Einbürgerungsberechtigte gezielt für
eine Einbürgerung angesprochen werden.
Auch die Förderung von Diversity-Leitlinien (Nummer 79) durch die
Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration, die für die Umsetzung von
Diversitätsansätzen in verschiedenen gesellschaftsrelevanten Bereichen stärken
sollen, dienen in besonderer Weise dem Ziel der Anerkennung, Wertschätzung
und Würdigung einer vielfältigen und chancengerechten Gesellschaft.
Unter Federführung des Beauftragten der Bundesregierung für die neuen
Bundesländer wird mit der Aufarbeitung der Nicht-Integration von
Vertragsarbeitern und anderen Zugewanderten sowie von Rassismus in der Deutschen
Demokratischen Republik (DDR) und deren langfristige Folgen (Nummer 88) die
Rolle der Migrantinnen und Migranten in der DDR aufgearbeitet.
12. Welche Vorschläge der „Antirassismus-Agenda 2025“ der
Bundeskonferenz der Migrantenorganisationen (BKMO) wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung nicht im Maßnahmenpaket berücksichtigt, und warum
nicht?
Im Rahmen eines vom Kabinettausschuss initiierten Beteiligungsprozesses hat
dieser über 80 Akteure der Zivilgesellschaft und Migrantenorganisationen
eingeladen, sich durch schriftliche Stellungnahmen in die Arbeit des
Kabinettausschusses einzubringen. Fast 50 zivilgesellschaftliche Akteurinnen und Akteure
haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und wurden daraufhin zu
einer Voranhörung auf Staatssekretärsebene am 20. August 2020 eingeladen.
Neben den Vorschlägen der Bundeskonferenz der Migrantenorganisationen hat
sich der Kabinettausschuss mit allen Vorschlägen der zivilgesellschaftlichen
Akteure beschäftigt. Darüber hinaus haben 24 Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler Stellungnahmen abgegeben, von denen zwölf zu einer weiteren
Voranhörung auf Staatssekretärsebene am 24. August 2020 eingeladen wurden.
Alle Stellungnahmen und Empfehlungen wurden sorgfältig geprüft und in die
Beratungen des Kabinettausschusses einbezogen. Zu einzelnen Vorschlägen
nimmt die Bundesregierung keine Stellung. Der Kabinettausschuss wird eine
Dokumentation der Ergebnisse der Voranhörungen sowie des Bund-Länder-
Treffens gemeinsam mit dem Abschlussbericht des Kabinettausschusses
veröffentlichen, dem weitere Details entnommen werden können.
13. Für welche der 89 Maßnahmen ist ein neues Bundesgesetz geplant (bitte
Zeitplan und Bundesministeriumszuständigkeit angeben)?
Im Hinblick auf die 89 Maßnahmen des Maßnahmenkatalogs sind neue
Bundesgesetze nicht geplant. Bezüglich Maßnahme 52 wird auf die nachfolgenden
Ausführungen in der Antwort zu den Fragen 15 bis 21 verwiesen.
14. Für welche der 89 Maßnahmen sind Änderungen in welchen bestehenden
Gesetzen oder durch zukünftige Gesetzesvorhaben geplant (bitte Zeitplan
und Bundesministeriumszuständigkeit angeben)?
In der Zuständigkeit des BMI ist die Maßnahme 1 der Anpassung des
Verfassungsschutzrechts selbst ein Gesetzesvorhaben, zu dem die Bundesregierung
am 21. Oktober 2020 den Gesetzentwurf beschlossen hat
(Bundestagsdrucksache 19/24785).
In der Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz (BMJV) sind für Maßnahme 34 Änderungen im Strafgesetzbuch, für
Maßnahme 36 Änderungen im Grundgesetz, für Maßnahme 38 Änderungen im
Deutschen Richtergesetz und für Maßnahme 40 Änderungen im Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz geplant. Die genaue Umsetzung der Maßnahmen
wird derzeit geprüft und abgestimmt.
In der Zuständigkeit des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) sind
für Maßnahme 44 Änderungen im Soldatengesetz und in der
Wehrdisziplinarordnung geplant. Nachdem der entsprechende Gesetzentwurf zur Änderung
soldatenrechtlicher Vorschriften (SoldVorÄndG) am 3. Juni 2020 durch das
Kabinett beschlossen wurde, hat sich der Bundesrat am 18. September 2020 mit
dem SoldVorÄndG beschäftigt und keine Einwände erhoben. Der Bundestag
hat sich in erster Lesung am 28. Oktober 2020 mit dem SoldVorÄndG
auseinandergesetzt. Nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens ist ein
zeitnahes Inkrafttreten beabsichtigt.
15. Welcher Zeitplan besteht nach Kenntnis der Bundesregierung für die
Erarbeitung der in Maßnahme 52 angekündigten „Eckpunkte für ein Gesetz
zur Förderung der wehrhaften Demokratie“?
16. Inwiefern wird die Bundesregierung sicherstellen, dass das „Gesetz zur
Förderung der wehrhaften Demokratie“ noch in dieser Legislaturperiode
dem Deutschen Bundestag vorgelegt wird?
17. Inwiefern ist vorgesehen, in dem geplanten Gesetzentwurf „zur
Förderung der wehrhaften Demokratie“ die Förderung zivilgesellschaftlicher
Arbeit zur Demokratiestärkung, gegen Rechtsextremismus, Rassismus,
Antisemitismus, Antiziganismus, Muslimfeindlichkeit, Homo- und
Transfeindlichkeit, Sexismus, Behindertenfeindlichkeit und andere
Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit als staatliche
Daueraufgabe von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung festzuschreiben?
18. Wie soll der Gesetzentwurf „zur Förderung der wehrhaften Demokratie“
einen effizienten Einsatz staatlicher Fördermittel durch transparente und
nachvollziehbare Vorgaben für Qualitätskontrolle, Wirkungsevaluation
und finanzielle Rechenschaft sicherstellen?
19. Ist es der Bundesregierung ein Anliegen, dass Unabhängigkeit und
Innovationsfunktion zivilgesellschaftlichen Engagements erhalten bleiben
bzw. gestärkt werden und nicht kontraproduktiven staatlichen Vorgaben
unterworfen werden, so dass die geförderten Initiativen weiterhin nach
eigenen fachlichen Kriterien Probleme identifizieren, benennen und
bearbeiten können, und wenn ja, auf welche Weise wird dies mit dem
geplanten „Gesetz zur Förderung der wehrhaften Demokratie“ gewährleistet?
20. Wird die Bundesregierung in der Zielsetzung des Gesetzes „zur
Förderung der wehrhaften Demokratie“ den nach Ansicht der fragestellenden
Fraktion bislang zu wenig beleuchteten Zusammenhang zwischen
weithin anschlussfähigen Ideologien der Ungleichwertigkeit, parteiförmigen
Bewegungen und rechtsextrem bzw. antisemitisch motivierten Morden
und Anschlägen erläutern und damit zur besseren Sensibilisierung für
diese Gefahr sowohl in den staatlichen Behörden wie auch in der
Gesamtgesellschaft beitragen, und wenn nein, warum nicht?
21. Plant die Bundesregierung, den Entwurf eines Gesetzes „zur Förderung
der wehrhaften Demokratie“ in einem Online-Bürger
Innenbeteiligungsverfahren zur Diskussion zu stellen und für weitere Anregungen aus der
breiten Zivilgesellschaft zu öffnen, wenn ja, wie ist hierfür der Zeitplan,
und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 15 bis 21 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Das BMFSFJ und das BMI haben Eckpunkte für ein Gesetz zur Stärkung und
Förderung der wehrhaften Demokratie erarbeitet. Die Eckpunkte sind am
12. Mai 2021 vom Bundeskabinett als Bestandteil des Abschlussberichts des
Kabinettausschusses zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus
beschlossen worden. Es ist beabsichtigt, die Umsetzung dieser Eckpunkte in
einem Artikelgesetz zusammenhängend zu regeln.
22. Plant die Bundesregierung eine systematische Überprüfung sämtlicher
Bundesgesetze auf ihre rassistische und antisemitische Wirkung durch
die Ergänzung der Gesetzesfolgenabschätzung um eine
diskriminierungsfreie Rechtsfolgenprüfung, und welche konkreten Schritte sind hierfür
seitens der Bundesregierung geplant?
Da die Bundesregierung jeden rassistischen und antisemitischen
Sprachgebrauch ablehnt, prüft sie selbstverständlich auch die Texte von
Rechtsvorschriften in dieser jeweiligen rechtlichen Rolle z. B. als Gewerbetreibende,
Angestellte, Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen o. Ä. Eine
individuelle Diskriminierung wegen Alters, Geschlechts, Herkunft oder anderer
individueller Merkmale in Anwendung von Gesetzen ist verboten. Eine
umfassende Gesetzesfolgenabschätzung aller Bundesgesetze auf rassistische und
antisemitische Wirkungen hat die Bundesregierung daher nicht geplant.
23. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass bei der Umsetzung der 89
Maßnahmen die Themen Intersektionalität und mehrdimensionale
Diskriminierungen berücksichtigt werden?
Der Maßnahmenkatalog verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz und bekämpft
Diskriminierungen querschnittlich und somit mehrdimensional.
Intersektionellen Diskriminierungsphänomenen wird durch die multiplen Zielrichtungen der
Maßnahmen, die sich in der Summe gegen jede Form gruppenbezogener
Menschenfeindlichkeit richten, begegnet.
24. Welche der 89 Maßnahmen dienen gezielt der Bekämpfung von
a) Anti-Schwarzem Rassismus,
b) Anti-Asiatischem Rassismus,
c) Antiziganismus,
d) Antisemitismus,
e) Islam- und Muslimfeindlichkeit,
f) Rassismus und Sexismus,
g) Rassismus und Homo-, Bi-, Inter- und Transfeindlichkeit,
h) Rechtsextremismus?
Die Maßnahmen des Kabinettausschusses zur Bekämpfung von
Rechtsextremismus und Rassismus dienen explizit der Bekämpfung von
Rechtsextremismus, Rassismus, Antisemitismus und weiteren Formen gruppenbezogener
Menschenfeindlichkeit. Sie zielen dementsprechend auf einen ganzheitlichen
Ansatz. Einzelne Maßnahmen dienen allein oder vorrangig der Bekämpfung
phänomenspezifischer Ausprägungen und Erscheinungsformen von
Extremismus und Rassismus. Nähere Informationen zu den Maßnahmen können dem
Maßnahmenkatalog vom 25. November 2020 und dem Abschlussbericht des
Kabinettausschusses zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus
entnommen werden, der noch im Frühjahr 2021 veröffentlicht werden wird.
25. Wie bewertet die Bundesregierung grundsätzlich die Forderung aus der
Zivilgesellschaft zur gezielten Bekämpfung einzelner Formen von
gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit (https://www.claim-allianz.de/aktu
elles/news/forderungen-an-den-kabinettsausschuss-zur-bekaempfung-vo
n-rechtsextremismus-und-rassismus/; https://zentralrat.sintiundroma.de/e
rwartungen-des-zentralrats-an-den-kabinettsausschuss-gegen-rechtsextre
mismus-und-rassismus/), und welche Schlüsse zieht sie hieraus?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 12 und 24 verwiesen.
Im Übrigen werden im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben!“
bereits seit Beginn der ersten Förderperiode 2015 zahlreiche Modellprojekte zu
ausgewählten Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit gefördert.
Dazu gehören Projekte in den Themenfeldern Antisemitismus, Antiziganismus,
Homosexuellen- und Transfeindlichkeit, Islam- und Muslimfeindlichkeit sowie
Rassismus.
Darüber hinaus werden seit Beginn der 2. Förderperiode des Bundesprogramms
zusätzlich Kompetenzzentren und -netzwerke in den Themenfeldern
Antisemitismus, Antiziganismus, Homosexuellen- und Transfeindlichkeit, Islam- und
Muslimfeindlichkeit und Rassismus gegen Schwarze Menschen gefördert, die
die Aufgabe haben, bundesweit Informationen zu bündeln, fachliche Beratung
bereitzustellen und einen Transfer von erfolgreichen Präventionsansätzen in
Bundes-, Landes- und kommunale Strukturen zu gewährleisten.
26. Wie, in welcher Form und in welchem Zeitrahmen wird die
Bundesregierung den in Maßnahme 7 geplanten „Ausbau der interkulturellen und
diversitätsorientierten Öffnung des öffentlichen Dienstes“ vorantreiben?
a) Wie wird die „Überprüfung von Auswahlverfahren für den
öffentlichen Dienst“ konkret ausgestaltet werden?
b) Wie ist der Aufbau einer Diversitätsstrategie zur
diversitätsorientierten Öffnung der Verwaltung geplant, und welche Kriterien legt die
Bundesregierung für diese Diversitätsstrategie an?
c) Welche Bundesministerien und Bundesbehörden sind für den
„Ausbau der interkulturellen und diversitätsorientierten Öffnung des
öffentlichen Dienstes“ federführend oder koordinierend tätig?
Die Fragen 26 bis 26c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die interkulturelle Öffnung und Förderung der Diversitätsorientierung in der
Bundesverwaltung werden kontinuierlich vorangetrieben. Mit der Erarbeitung
einer gemeinsamen Diversitätsstrategie, koordiniert durch die Beauftragte der
Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration und das BMI, wird
die Förderung von Diversität und Diversitätskompetenz ab 2021
behördenübergreifend verankert und eine vielfaltsbewusste Personalpolitik des Bundes
bekräftigt. Für die weitere interkulturelle Öffnung der Bundesverwaltung wurden
unter Federführung des BMI und der Beauftragten der Bundesregierung für
Migration, Flüchtlinge und Integration mit dem Nationalen Aktionsplan
Integration fünf konkrete Kernvorhaben vereinbart, die darauf ausgerichtet sind,
Diversitätsmanagement als Querschnittsaufgabe stärker zu fördern. Dies
beinhaltet sowohl die Erhöhung der Diversität im öffentlichen Dienst wie auch die
Verbesserung der Diversitätskompetenz. Die Kernvorhaben sind in der
entsprechenden Erklärung des Bundes zum Nationalen Aktionsplan Integration
aufgeführt, die am 3. Februar 2021 vom Bundeskabinett beschlossen wurde.
Die Erreichung der gesetzten Ziele liegt in der Verantwortung der einzelnen
Organisationen.
Die Bundesregierung unterstützt die Behörden des Bundes bei der Förderung
von Diversitätsmaßnahmen. So wird zum Beispiel über das Bundesprogramm
„Demokratie leben!“ das Modellprojekt „Vielfalt im Amt“ der
Deutschlandstiftung Integration gefördert, das unter anderem Hospitationsplätze für Menschen
mit Zuwanderungsgeschichte im gehobenen und höheren Dienst in oberen
Bundesbehörden und Ministerien anbietet. Außerdem wird auf die geplante
Maßnahme 66 (wissenschaftliche Studie zur Bestandsaufnahme und Ausgestaltung
einer Diversitätsstrategie in Bundesbehörden am Beispiel des BMFSFJ)
verwiesen, siehe Antworten zu den Fragen 30 und 31. Die Koordinierung der
Kernvorhaben und die Weiterentwicklung der erarbeiteten Diversitätsstrategie
auf Bundesebene erfolgt durch den bereits seit 2013 bestehenden
Ressortarbeitskreis „Diversität und Chancengerechtigkeit“.
27. Plant die Bundesregierung, zusätzliche Gleichstellungs- und
Antidiskriminierungsdaten in den Bundesbehörden zu erfassen?
a) Wenn ja, in welchen Bereichen, und hinsichtlich welcher
Gleichstellungs- und Antidiskriminierungsdaten?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 27 bis 27b werden gemeinsam beantwortet.
Mit dem „Diversität & Chancengleichheit Survey (DuCS)“, welcher in
Zusammenarbeit zwischen der Beauftragten der Bundesregierung für Migration,
Flüchtlinge und Integration und dem Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung
2019 durchgeführt wurde, wurden erstmals umfassende und repräsentative
Daten zur Diversität der Beschäftigten und zu den individuellen und
organisatorischen Konsequenzen einer vielfältigen Belegschaft in 55 Bundesbehörden
erhoben (Diversität und Chancengleichheit Survey 2019, https://www.bib.bun
d.de/Publikation/2020/Kulturelle-Diversitaet-und-Chancengleichheit-in-der-Bu
ndesverwaltung.html?nn=9751912).
Die im Rahmen des DuCS erprobten Verfahren stellen die Grundlage für
regelmäßiges periodisches Monitoring zum Umgang mit Diversität in der
Bundesverwaltung und für die Erfassung von Gleichstellungsdaten dar.
28. Wie beurteilt und berücksichtigt die Bundesregierung in ihren
Überlegungen insbesondere zur Umsetzung der Maßnahme 7 den
(wissenschaftlichen) Diskurs bzw. die Kritik an der statistischen Erfassung des
sogenannten Migrationshintergrunds (https://mediendienst-integratio
n.de/artikel/alternativen-zum-migrationshintergrund.html), und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Die Bundesregierung beobachtet die wissenschaftlichen Diskussionen mit
Interesse. Aus ihrer Sicht gilt es, wissenschaftlich valide wie auch gesellschaftlich
akzeptierte Instrumente für standardisierte Befragungen zu verwenden.
29. Aus welchen der 89 Maßnahmen leiten sich lediglich zeitlich befristete
Projektförderungen ab?
Zeitlich befristete Projektförderungen aus den 89 Maßnahmen leiten sich
hinsichtlich der Maßnahmennummern 5, 9, 21, 22, 24, 25, 47 bis 51, 53 bis 55, 57
bis 66, 68, 69, 71 bis 84 sowie 86 bis 89 ab. Das unter Maßnahme 5
beschriebene Bundesprogramm selbst ist nicht zeitlich befristet. Bei den Maßnahmen 9,
21 und 25 handelt es sich um mehrjährige, nach derzeitiger Planung auf eine
Laufzeit von fünf Jahren ausgerichtete Vorhaben. Bei den im Bundesprogramm
„Demokratie leben!“ umgesetzten Maßnahmen wird ein Transfer in die
Regelstrukturen der Kinder- und Jugendhilfe angestrebt.
30. Welche der 89 Maßnahmen dienen der „Verbesserung der empirischen
Grundlagen“ (Ziel 1) und dem Erkenntnisgewinn über
Rechtsextremismus, Rassismus und andere Formen gruppenbezogener
Menschenfeindlichkeit in Gesellschaft, Sicherheitsbehörden und Institutionen?
Im Zuständigkeitsbereich des BMI dienen die Maßnahmen 10 und 14 der
Verbesserung der empirischen Grundlagen zum Phänomenbereich Islam-/
Muslimfeindlichkeit. Zwei der im Maßnahmenbündel Nummer 2 aufgenommenen
Maßnahmen („Unabhängiges Monitoring und Informationsstelle für
rassistische, insbesondere antiziganistische Übergriffe“ und „Evaluation von
politischen Maßnahmen und Strategien zur Bekämpfung von Antiziganismus im
Zusammenwirken mit der Zivilgesellschaft“) sowie die Maßnahme 15
(„Forschungsstudie zu Alltagsrassismus“) dienen der Verbesserung der empirischen
Grundlagen und dem Erkenntnisgewinn insbesondere über Rassismus und
andere Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit im Sinne der
Fragestellung.
Im Zuständigkeitsbereich des BMJV dienen der Verbesserung der empirischen
Grundlagen (Ziel 1) und dem Erkenntnisgewinn über Rechtsextremismus,
Rassismus und anderen Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit in
Gesellschaft, Sicherheitsbehörden und Institutionen die Maßnahmen 37
(Praxisorientierte rechtswissenschaftliche Forschung zu Recht und Rassismus) und 41
(Studie zu den in § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) gesetzlich
benannten Strafzumessungsumständen „rassistische, fremdenfeindliche und
sonstige menschenverachtende“ Beweggründe zur Überprüfung und
Erleichterung ihrer Anwendung in der Praxis; Ausarbeitung zur praktischen Anwendung
der genannten Strafzumessungsumstände [wobei die beispielhafte Aufzählung
demnächst ausdrücklich um „antisemitische“ Beweggründe ergänzt wird]. Die
Studie soll eine Hilfestellung für Gerichte und Staatsanwaltschaften bei der
Anwendung der Norm bieten).
Im Zuständigkeitsbereich des BMVg dient die Maßnahme 45 der Verbesserung
der empirischen Grundlagen und dem Erkenntnisgewinn im Hinblick auf den
Einfluss des politischen Extremismus in der Bundeswehr sowie zur
Bestimmung von Ursache und Ausmaß extremistischer Einstellungen unter
Angehörigen der Bundeswehr.
Im Zuständigkeitsbereich des BMFSFJ ist in Maßnahme 49 die dauerhafte
Förderung eines Rassismus- und Antidiskriminierungsmonitors vorgesehen, der
wesentlich zur Verbesserung der empirischen Grundlagen im Themenfeld
Rassismus beitragen soll. Durch Maßnahme 66 (wissenschaftliche Studie zur
Bestandsaufnahme und Ausgestaltung einer Diversitätsstrategie in
Bundesbehörden am Beispiel des BMFSFJ) kann durch eine Anknüpfung an die
Ergebnisse des Behördenberichts zur Beschäftigtenbefragung „Kulturelle Vielfalt und
Chancengleichheit“ aus dem Jahr 2020 und deren Vertiefung durch
möglicherweise eine weitere Bestandsaufnahme ggfs. eine Verbesserung der empirischen
Grundlagen erreicht werden. Die Planungen dazu sind noch nicht
abgeschlossen. Auch werden mit der Maßnahme 65 im Rahmen des Bundesprogramms
„Demokratie leben!“ der Aufbau Community-basierter Monitoring-Strukturen
in verschiedenen Themenfeldern unterstützt, die eine zusätzliche
Datengrundlage zum Ausmaß rassistischer und antisemitischer Vorfälle schaffen sollen.
Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
(BMBF) werden die grundlagen- und anwendungsorientierte Forschung in den
Bereichen Rechtsextremismus, Rassismus, Antisemitismus und zu anderen
Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit gestärkt.
Im Zuständigkeitsbereich der Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und
Integration dienen der Ausbau der Forschung zu Opfererfahrungen von
Menschen mit Migrationshintergrund (Maßnahme 74), die Erweiterung des
Bundesintegrationsmonitorings um Daten von Opferberatungsstellen (Maßnahme 76)
und das Rassismusbarometer (Maßnahme 77) der Verbesserung der
empirischen Grundlagen, im Zuständigkeitsbereich des Beauftragten der
Bundesregierung für jüdisches Leben in Deutschland und den Kampf gegen Antisemitismus
die Maßnahmen 86 und 87 und im Zuständigkeitsbereich des Beauftragten der
Bundesregierung für die neuen Bundesländer die Maßnahmen 88 und 89.
31. Welche dieser durch das Maßnahmenpaket geplanten Studien und
Forschungsvorhaben werden durch bundeseigene Forschungseinrichtungen
oder Behörden umgesetzt, und welche durch universitäre oder
außeruniversitäre Forschungseinrichtungen (bitte nach einzelnen Maßnahmen
differenzieren sowie jeweilige Laufzeit angeben)?
Im Zuständigkeitsbereich des BMI befindet sich das in Maßnahme 15
aufgeführte Studienvorhaben in internen Planungen und Vorarbeiten. Die
diesbezüglichen methodischen und forschungsoperativen Überlegungen sind noch nicht
abgeschlossen. Es ist vorgesehen, das Studienvorhaben noch in dieser
Legislaturperiode zu starten. Auch zu Maßnahme 14 wurde noch keine Entscheidung
über die Einbindung bundeseigener Forschungseinrichtungen getroffen. Das
Forschungsprojekt MEGAVO (Maßnahme 13) wird durch die Deutsche
Hochschule der Polizei umgesetzt. Die Laufzeit beträgt drei Jahre.
Im Zuständigkeitsbereich des Auswärtigen Amts wird die Studie zu Rassismus
und Exklusionsmustern in der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik mit
Handlungsempfehlungen voraussichtlich durch eine außeruniversitäre
Forschungseinrichtung durchgeführt.
Das BMJV plant mit den Maßnahmen 37 und 41 unterschiedliche
Forschungsvorhaben. Derzeit gibt es hierzu erst Vorüberlegungen, weshalb noch keine
näheren Angaben gemacht werden können.
Im Zuständigkeitsbereich des BMVg führt das in der Maßnahme 45 genannte
Studiendesign das Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der
Bundeswehr (ZMSBw) im Auftrag des BMVg durch.
Der in Maßnahme 49 vorgesehene Rassismus- und
Antidiskriminierungsmonitor im Zuständigkeitsbereich des BMFSFJ wird am Deutschen Zentrum für
Integrations- und Migrationsforschung eingerichtet. Bezüglich Maßnahme 66
(wissenschaftliche Studie zur Bestandsaufnahme und Ausgestaltung einer
Diversitätsstrategie in Bundesbehörden am Beispiel des BMFSFJ) ist das
BMFSFJ derzeit mit verschiedenen Einrichtungen für das genannte
Forschungsprojekt im Gespräch.
Die in Maßnahme 67 im Zuständigkeitsbereich des BMBF vorgesehenen
Studien und Forschungsvorhaben sollen im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen
vergeben werden.
Die Studien und Forschungsvorhaben im Zuständigkeitsbereich der
Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration
(Maßnahme 74 zum Ausbau der Forschung zu Opfererfahrungen von Personen mit
Migrationshintergrund, Maßnahme 76 im Rahmen der Erweiterung des
Bundesintegrationsmonitorings um Zahlen von Opferberatungsstellen und Maßnahme 77
bei der wissenschaftlichen Auswertung der Fälle der zentralen Hotline im
Beratungszentrum gegen Rassismus im Wege eines Rassismusbarometers) sollen im
Rahmen öffentlicher Ausschreibungen vergeben werden. Es steht daher noch
nicht fest, welche Einrichtungen diese Maßnahmen umsetzen werden.
Im Zuständigkeitsbereich des Beauftragten der Bundesregierung für jüdisches
Leben in Deutschland und den Kampf gegen Antisemitismus werden die
Maßnahme 86 voraussichtlich durch universitäre sowie ggf. außeruniversitäre
Forschungseinrichtungen (Laufzeit fünf Jahre), die Maßnahme 87 voraussichtlich
durch bundeseigene sowie möglicherweise auch universitäre sowie ggfs.
außeruniversitäre Forschungseinrichtungen (Laufzeit drei Jahre) umgesetzt.
Im Zuständigkeitsbereich des Beauftragten der Bundesregierung für die neuen
Bundesländer wird die Maßnahme 88 durch eine externe Institution umgesetzt.
Im Falle der Maßnahme 89 befindet sich die Umsetzung noch im Planungs-
und Abstimmungsprozess.
32. Welche bundeseigenen Forschungseinrichtungen werden oder welche
Bundesbehörde wird in welchem Zeitraum die in Maßnahme 14
angekündigte „Forschungsförderung im Bereich Islam-/Muslimfeindlichkeit“
umsetzen, und wie viele finanzielle Mittel sind dafür im Bundeshaushalt
2021 vorgesehen (bitte den Einzelplan und die Titelgruppe angeben)?
Das BMI hat die organisatorische und konzeptionelle Vorbereitung für die
Umsetzung der Maßnahme begonnen. Über die Einbindung bundeseigener
Forschungseinrichtungen wurde noch keine Entscheidung getroffen. Eine
Finanzierung der Maßnahme erfolgt durch Mittel aus dem Einzelplan 06 des BMI,
ggfs. verstärkt aus dem Einzelplan 60. Über die konkrete Höhe der anfallenden
Beträge kann angesichts der noch nicht abgeschlossenen Planungen keine
abschließende Aussage erfolgen.
33. Welche bundeseigenen Forschungseinrichtungen oder welche
Bundesbehörden werden in welchem Zeitraum die in Maßnahme 67 angekündigte
„Stärkung der Forschung zu Rechtsextremismus, Rassismus,
Antisemitismus und weiteren Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit
(z. B. Antiziganismus)“ umsetzen?
a) Wie viele finanzielle Mittel sind dafür im Bundeshaushalt 2021
vorgesehen (bitte den Einzelplan und die Titelgruppe angeben)?
b) An welchen Universitäten, Hochschulen und in welchen
Forschungsprojekten wird aktuell bereits zur historischen und
zeitgeschichtlichen Aufarbeitung der Entstehung von Rechtsextremismus,
Rassismus und den verschiedenen Ausprägungen des heutigen
Antisemitismus geforscht?
Die Fragen 33 bis 33b werden im Sachzusammenhang gemeinsam beantwortet.
Die Anhörung der Wissenschaft im Kabinettausschuss zur Bekämpfung des
Rechtsextremismus und des Rassismus hat ergeben, dass es noch
Forschungsbedarfe in diesen Bereichen gibt. Um die Forschungslandschaft nachhaltig
strukturell zu stärken und sichtbar zu machen, ist eine öffentliche
Ausschreibung vorgesehen. Die zu fördernden Einrichtungen können deshalb noch nicht
benannt werden. Im Bundeshaushalt sind dafür für 2021 bis zu 0,797 Mio. Euro
im Haushaltstitel 3003/685 10 veranschlagt.
34. Welche weiteren Studien und Forschungsvorhaben zu welchen
Themenkomplexen und Fragestellungen sind darüber hinaus geplant (bitte nach
jeweiligen Maßnahmen einschließlich Laufzeit und dafür zur Verfügung
stehenden Mitteln aufschlüsseln)?
Die durch das BMBF umzusetzende Maßnahme 67 umfasst eine umfangreiche
Forschungsförderung in den Bereichen Rechtsextremismus, Rassismus,
Antisemitismus und zu weiteren Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit
(z. B. Antiziganismus), die nachhaltige Verankerung des Forschungsfeldes an
Hochschulen sowie die Verbesserung der Forschungsinfrastruktur.
Darüber hinaus sieht der Maßnahmenkatalog unter Nr. 16 ein
Forschungsprojekt mit Fokus auf die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Polizei und
Zivilgesellschaft bei Prävention und Strafverfolgung vor. Das BMI hat
unmittelbar nach Beschluss des Maßnahmenkatalogs die organisatorisch-
konzeptionelle Vorbereitung der Studie begonnen.
35. Durch welche Maßnahmen wird in den vom Bundesministerium für
Bildung und Forschung (BMBF) geförderten Begabtenförderungswerken
sichergestellt, dass Menschen, die von Rassismus betroffen sind, People of
Color und Schwarze Menschen, angemessen und im besten Fall
entsprechend ihres Anteils in der Bevölkerung gefördert werden (bitte nach
Begabtenförderungswerk, Höhe der Fördermittel, Gruppen – People of
Color, Schwarze Menschen, Menschen mit Migrationshintergrund –
sowie den konkreten Maßnahmen aufschlüsseln)?
Die Auswahl der geförderten Studierenden obliegt den
Begabtenförderungswerken.
Das BMBF bestärkt die Begabtenförderungswerke kontinuierlich in ihren
Bemühungen, auf in der Förderung unterrepräsentierten Personengruppen
zuzugehen. Zu den unterrepräsentierten Gruppen zählt auch die Gruppe der
Studierenden mit Migrationshintergrund.
Über die Gruppe der geförderten Studierenden mit Migrationshintergrund
hinaus erheben die Begabtenförderungswerke nach Kenntnis des BMBF keine
Daten bezüglich der weiteren in der Frage genannten Merkmale.
36. Welche quantitativen und qualitativen Angaben liegen nach Kenntnis der
Bundesregierung den Begabtenförderungswerken über die Anzahl der
geförderten Studierenden vor, die von rassistischer Diskriminierung
betroffen sind (bitte nach Begabtenförderungswerk, Anzahl der
Bewerbungen, Anzahl geförderter Studierender je Gruppen – People of Color,
Schwarze Menschen, Menschen mit Migrationshintergrund –
aufschlüsseln)?
Das BMBF hat keine Kenntnis darüber, welche quantitativen und qualitativen
Angaben den Begabtenförderungswerken über die Anzahl der geförderten
Studierenden vorliegen, die von rassistischer Diskriminierung betroffen sind.
37. Inwiefern stellt in dem von der Bundesregierung im angekündigten
Forschungsprojekt „Motivation, Einstellung und Gewalt im Alltag von
Polizeivollzugsbeamten – MEGAVO“ die Frage nach strukturellem und
institutionellem Rassismus, also der Produktion und Reproduktion von
Rassismus in ihren Normen und Praktiken, innerhalb der Polizei einen
Untersuchungsgegenstand dar?
Mit der umfangreichen Studie MEGAVO sollen drei Themenkomplexe
untersucht werden: Motivation der Berufswahl, Einstellungen, Berufsalltag und
Gewalt gegen Polizisten. Polizistinnen und Polizisten dürfen mit ihren
Erfahrungen nicht alleine gelassen werden. Auch für Extremismus, Rassismus und
Antisemitismus gibt es keine Toleranz. Die Studie wird u. a. untersuchen, wie dieser
Anspruch auch künftig im Polizeialltag gelebt werden kann. Gleichzeitig wird
das Verhältnis zwischen Gesellschaft und Polizei genauer analysiert und
werden die veränderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen mit einbezogen.
a) Wie werden im Rahmen des Forschungsprojekts bestehende
Maßnahmen zur Prävention von Rechtsextremismus, Rassismus und
Antisemitismus in der Bundespolizei evaluiert, und welche Maßnahmen
gibt es bereits?
Durch die Studie sollen Best-Practice-Modelle und Handlungsempfehlungen
entwickelt werden, die sich positiv auf Arbeitszufriedenheit und Motivation
von Polizeibeamten auswirken sowie Gewalterfahrungen minimieren können.
Bestehende Maßnahmen, die sicherstellen, dass der Grundsatz der Nulltoleranz
gegenüber Antisemitismus, Rechtsextremismus und Rassismus in und von der
Polizei gelebt wird, gilt es fortzuschreiben und bei Bedarf ggfs.
weiterzuentwickeln. Zudem werden bestehende Hilfsangebote für durch Gewalt oder extreme
Arbeitsbelastung betroffene Polizeibeamte identifiziert und Konzepte für die
effektivere Ausgestaltung entworfen. Auf Fortbildungsveranstaltungen sowie
einer Abschlusstagung an der Deutschen Hochschule der Polizei werden
Teilsowie schließlich Gesamtergebnisse der Studie vorgestellt.
b) Wie plant die Bundesregierung, im Rahmen des Forschungsprojekts
Kriterien zu identifizieren, „wie der Grundsatz der Nulltoleranz
gegenüber Antisemitismus, Rechtsextremismus und Rassismus
innerhalb der Polizei gelebt wird“ (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/
downloads/DE/veroeffentlichungen/2020/projektskizze-megavo.pdf
?__blob=publicationFile&v=3, S. 4), und wie lauten diese Kriterien?
Da es sich um eine wissenschaftlich unabhängige, durch die Deutsche
Hochschule der Polizei durchgeführte Studie handelt, macht die Bundesregierung
keine Vorgaben im Hinblick auf die Identifizierung von Kriterien.
c) Wird, auch aufgrund der Vielzahl der rechtsextremen Vorfälle in
Polizeibehörden, die Untersuchung von rechtsextremen und
verfassungsfeindlichen Einstellungsmustern bei dem Studiendesign
berücksichtigt, und wenn ja, in welcher Form?
Falls nein, womit wird dies begründet?
Mit der umfangreichen Studie MEGAVO sollen drei Themenkomplexe
untersucht werden: Motivation der Berufswahl und Einstellungen, Berufsalltag und
Gewalt gegen Polizisten. Im ersten Modul der Studie geht es um die
Identifizierung der Faktoren und Motive, die junge Menschen dazu veranlasst hat, als
Beruf den eines Polizeibeamten/einer Polizeibeamtin zu wählen. Zudem sind die
grundsätzlichen Einstellungsmuster dieser Berufsgruppe zu erheben, um in
diesem Kontext herauszuarbeiten, inwieweit sich Motivation und
Werteorientierung der Polizisten im Laufe des Berufslebens wandeln.
d) Wird die Teilnahme an der Online-Befragung für alle Polizistinnen
und Polizisten bzw. für per Zufall ausgewählte Gruppen
verpflichtend sein, und falls nein, wie stellt die Bundesregierung sicher, ein
repräsentatives Ergebnis zu erhalten?
Es ist eine quantitative Vollerhebung und Befragung aller Polizeibeamten des
Bundes und der Länder mittels Online-Fragebogen vorgesehen, die Teilnahme
ist für den einzelnen Beamten, die einzelne Beamtin freiwillig. Im Rahmen von
Informationsveranstaltungen soll für die Beteiligung an der Studie geworben
werden, auch um die Teilnahmebereitschaft zu erhöhen.
38. Wird seitens der Bundesregierung grundsätzlich anerkannt, dass es
institutionellen Rassismus in den Bundesbehörden gibt (https://www.amnest
y.de/2016/9/7/behoerden-leugnen-institutionellen-rassismus-deutsch
land) (bitte begründen)?
Es wird auf die Ausführungen im „Nationalen Aktionsplan gegen Rassismus.
Positionen und Maßnahmen zum Umgang mit Ideologien der
Ungleichwertigkeit und den darauf bezogenen Diskriminierungen“ (NAP 2017, S. 9)
verwiesen.
39. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bisher gegen
institutionellen Rassismus in Bundesbehörden, insbesondere in Sicherheitsbehörden,
ergriffen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 38 verwiesen.
40. Welche der 89 Maßnahmen richten sich im Besonderen auf die
Bekämpfung von intentionellem Antisemitismus und Antiziganismus, und
welche Bundesbehörden werden dabei inwiefern adressiert?
Es wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen.
41. Hat die Bundesregierung Kenntnis über antiziganistische
Ermittlungsansätze in Polizei- und Sicherheitsbehörden aktuell oder aus der
Vergangenheit (bitte Beispiele und betroffene Behörden bzw. Dienststellen
nennen), und welche Maßnahmen hat sie hierzu ergriffen, und wie wurden
diese im Maßnahmenkatalog berücksichtigt?
Diesbezüglich wird auf das ‚Historienprojekt‘ des Bundeskriminalamts (BKA)
verwiesen, das im Jahr 2007 seinen Anfang nahm: Eine Forschungsgruppe um
Prof. Dr. Patrick Wagner an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
wurde mit der Durchführung einer unabhängigen wissenschaftlichen
Untersuchung der Fragestellung beauftragt, „inwieweit strukturelle und personelle
Kontinuitäten des Bundeskriminalamtes zum Polizeiapparat des
nationalsozialistischen Unrechtsrechtsregimes ausmachbar sind“.
Dieses von drei Fachkolloquien öffentlich begleitete und umfänglich
dokumentierte Forschungsprojekt hat insbesondere auch die Frage fokussiert, ob sich
eine nationalsozialistisch geprägte, antiziganistische Polizeipraxis im BKA
fortschrieb. Dies kann – wie der Forschungsbericht dokumentiert – punktuell
mit Blick auf die Gründungsphase des BKA bejaht werden (Baumann et al.
2011, 249 ff.).
Um dieser damaligen punktuellen Darstellung nachhaltig entgegenzuwirken,
erfolgt heute eine aktive Sensibilisierung bezüglich des Themas in der
kriminalpolizeilichen Aus- und Fortbildung. Im Rahmen der beim BKA
angesiedelten polizeilichen Ausbildungs- und Studiengänge werden die Studierenden im
Rahmen verschiedener Lehrveranstaltungen zur Hass- und
Vorurteilskriminalität hinsichtlich entsprechender Diskriminierungsrisiken (z. B. im Sinne „Racial
Profiling“) sensibilisiert. Die entsprechenden Lehrveranstaltungen werden auch
in Zusammenarbeit mit dem Bildungszentrum des Zentralrats der Sinti und
Roma erarbeitet und durchgeführt.
Weiterhin ist die Bekämpfung des Antiziganismus im Maßnahmenkatalog des
Kabinettausschusses unter anderem unter Nummer 2 verortet. Aus den dort
festgelegten Maßnahmen ergibt sich auch eine mittelbare Betroffenheit des
BKA. Daher sind die Maßnahmen (z. B. Einrichtung der AG Werte) in dem
Kapitel zum BKA des Lageberichts „Rechtsextremisten in
Sicherheitsbehörden“ vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) gültig und können in
Verbindung mit dem Maßnahmenkatalog des Kabinettausschusses für eine
Beantwortung der Fragestellung herangezogen werden, da diese zur
Gesamtsensibilisierung des Themas Rechtsextremismus dienen und Antiziganismus bzw.
antiziganistisch motivierte Straftaten ein Teilbereich dieses Phänomens sind.
Für Weiteres wird auf den Lagebericht des Bundesamts für Verfassungsschutz
„Rechtsextremisten in Sicherheitsbehörden“ verwiesen.
Im Geschäftsbereich des BMVg ist der Antiziganismus wegen der ihm
zugrundeliegenden rassistischen Einstellungsmuster vorwiegend dem
Phänomenbereich Rechtsextremismus zuzuordnen. Insofern sind die Ermittlungsansätze im
Militärischen Abschirmdienst in Bezug auf Antiziganismus unter die
Ermittlungsansätze in Bezug auf Rechtsextremismus zu subsumieren.
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) liegen für
den Bereich der Zollverwaltung aktuell und auch aus der Vergangenheit keine
Kenntnisse über antiziganistische Ermittlungsansätze vor. Es wurden daher
auch diesbezüglich keine Maßnahmen ergriffen.
42. Welche konkreten Planungen hat die Bundesregierung mit Blick auf die
„Institutionalisierung bzw. Stärkung des fachlichen Austauschs und der
Zusammenarbeit zwischen Zivilgesellschaft und Sicherheitsbehörden“
(Maßnahme 16) in Bezug auf die Schaffung eines vertrauensbildenden
Austauschformats zwischen Sicherheitsbehörden und der
Rechtsextremismusprävention, abgesehen von der jährlichen Fachtagung?
Sind die bisher u. a. vom Bundesverband Mobile Beratung und der
Bundeszentrale für politische Bildung durchgeführten modellhaften
Weiterbildungen in diesem Bereich Teil dieser Planungen?
Wenn nein, warum nicht?
Die konzeptionellen Planungen der Bundesregierung zu Maßnahme 16 –
Institutionalisierung bzw. Stärkung des fachlichen Austauschs und der
Zusammenarbeit zwischen Zivilgesellschaft und Sicherheitsbehörden – sind noch nicht
abgeschlossen. Im Rahmen des von der Bundeszentrale für politische Bildung
(BpB) geförderten Modellprojekts „Polizei und politische Bildung“ ist für 2021
die Durchführung der jährlichen Fachtagung in Form eines „Gesprächsforums
Politische Bildung und Polizei“ in Planung. Das Gesprächsforum wird
verantwortet von dem inzwischen gegründeten „Arbeitskreis Politische Bildung und
Polizei“ mit Beteiligten aus dem polizeilichen und zivilgesellschaftlichen
Bildungsbereich. Darüber hinaus sind in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband
Mobile Beratung drei weitere digitale Vernetzungstreffen zwischen Polizei und
Zivilgesellschaft geplant, um weitere Qualifizierungsangebote in ausgewählten
Bundesländern vorzubereiten und durchzuführen. Die gewonnenen
Erkenntnisse und Erfahrungen in diesem Feld werden in die Planungen und Umsetzung
der Maßnahme 16 einbezogen.
Im Zuständigkeitsbereich des BMFSFJ sollen darüber hinaus in einem Projekt
„Zivilgesellschaft und Polizei“ u. a. neue Modelle der Kooperation und
Dialogformate unterstützt werden. In einem ersten Schritt sollen bestehende Vorhaben
zusammengetragen und ausgewertet werden, um konzeptionelle Ideen der
Kooperation weiterzuentwickeln. Die Umsetzung wird in Zusammenarbeit
zwischen dem BMFSFJ und dem BMI erfolgen.
43. Inwiefern findet bereits aktuell, insbesondere angesichts der radikalen
Entwicklung der QAnon-Bewegung, ein Austausch zwischen
Sicherheitsbehörden und Expertinnen und Experten aus der Zivilgesellschaft
und Wissenschaft im Bereich der Rechtsextremismusforschung,
insbesondere im Bereich der Online-Vernetzung, statt, und in welchen
Formaten?
Ausstiegs- und Distanzierungsarbeit wird von zivilgesellschaftlichen Trägern
schwerpunktmäßig in den Ländern organisiert. Bewährt hat sich hier die
Zusammenarbeit und der wechselseitige Erfahrungsaustausch zwischen den
zivilgesellschaftlichen Trägern und den lokalen Sicherheitsbehörden. Es ist geplant,
die bereits bestehenden unterschiedlichen Ansätze und Austauschformate
weiterzuentwickeln und zu stärken – insbesondere auch im Hinblick auf
radikalisierte Personen, die keine eigene Ausstiegsmotivation haben und deshalb nicht
durch die bestehenden Beratungsstrukturen erreicht werden.
44. Welche über den in Maßnahme 10 angekündigten Unabhängigen
Expertenkreis Muslimfeindlichkeit (UEM) hinausgehenden Maßnahmen plant
die Bundesregierung, um strukturelle Islam- und Muslimfeindlichkeit zu
bekämpfen, und wenn keine weiteren Maßnahmen geplant sind, warum
nicht?
45. Wann ist die Veröffentlichung des Berichts des Unabhängigen
Expertenkreises Muslimfeindlichkeit (UEM) geplant?
Die Fragen 44 und 45 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das BMI hat für die Bundesregierung den Unabhängigen Expertenkreis
Muslimfeindlichkeit (UEM) ins Leben gerufen. Der UEM soll aktuelle und sich
wandelnde Erscheinungsformen von Muslimfeindlichkeit eingehend
analysieren sowie auf Schnittmengen mit antisemitischen Haltungen sowie anderen
Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit hin untersuchen. Die Arbeit
des UEM soll nach einer zirka zweijährigen Tätigkeit in einen Bericht münden,
der u. a. Empfehlungen für den Kampf gegen Muslimfeindlichkeit für
verschiedene Bereiche und Ebenen geben soll und damit Grundlage für weitere
Maßnahmen zur Bekämpfung von Muslimfeindlichkeit sein kann.
Darüber hinaus befasst sich die Deutsche Islamkonferenz (DIK) innerhalb ihres
Schwerpunkts zum gesellschaftlichen Zusammenhalt auch mit der Prävention
von Muslimfeindlichkeit. Zusätzlich werden im Rahmen der Projektförderung
aus Mitteln der DIK flankierend Projekte/Maßnahmen unterstützt, die der
Prävention von Islam-/Muslimfeindlichkeit und der Stärkung des
gesellschaftlichen Zusammenhalts sowie der Versachlichung der Debatte über den Islam in
Deutschland dienen.
Weiterhin setzt die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) Maßnahmen
im Bereich Muslimfeindlichkeit um und thematisiert im Rahmen des
Nationalen Präventionsprogramms gegen islamistischen Extremismus (NPP) neben
islamistischen Haltungen und Handlungen und der damit verbundenen
Adressierung entsprechender Zielgruppen auch Formen der Muslimfeindlichkeit.
Auch im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ des BMFSFJ
werden seit Programmstart im Jahr 2015 eine Vielzahl von Projekten gefördert,
die Ansätze entwickeln und erproben, wie in der pädagogischen Arbeit die
Prävention der Islam- und Muslimfeindlichkeit weiterentwickelt werden kann. Die
Prävention von Islam- und Muslimfeindlichkeit ist auch in der zweiten
Förderperiode des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ (2020 bis 2024) ein
thematischer Schwerpunkt. Zu diesem Zweck werden Modellprojekte mit
bundesweiter Ausstrahlung auf kommunaler, regionaler und überregionaler Ebene
gefördert. Darüber hinaus wird seit dem Jahr 2020 auch erstmalig ein eigenes
Kompetenznetzwerk zur Prävention von Islam- und Muslimfeindlichkeit
gefördert, das Informationen bundesweit bündelt, fachliche Beratung bereitstellt und
einen Transfer von erfolgreichen Präventionsansätzen in Bundes-, Landes- und
kommunale Strukturen gewährleisten soll. Eine weitere Stärkung des
Themenfeldes „Islam- und Muslimfeindlichkeit“ ist auch im Zuge der
Weiterentwicklung des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ (Maßnahme 65) vorgesehen.
46. Welche der 89 Maßnahmen werden als Kampagnen umgesetzt, um ein
„stärkeres Bewusstsein für Rassismus als gesamtgesellschaftliches
Phänomen“ (Ziel 1) zu schaffen (bitte Zeitplan und Umfang angeben)?
Das BMFSFJ führt – entsprechend der Maßnahme 54 – eine Kampagne zur
Sensibilisierung gegenüber Vorurteilen und Alltagsrassismus im Rahmen des
Bundesprogramms „Demokratie leben!“ durch. Die Kampagne „Vorsicht,
Vorurteile!“ dauerte von November 2020 bis Ende März 2021. Für die Kampagne
wurden im Haushaltsjahr 2020 insgesamt 2.580.417,63 Euro aufgewendet, für
das Haushaltsjahr 2021 sind bis zu 250.000 Euro eingeplant.
47. Welche Projekte werden inwiefern aktuell und zukünftig zum Thema
Antifeminismus und Rechtsextremismus, angekündigt in Maßnahme 53,
gefördert (bitte Zeitplan und Umfang angeben)?
Antifeminismus ist meist zentraler Bestandteil rechtsextremistischer
Ideologien. Es ist beabsichtigt, die Verbindung von Antifeminismus und
Rechtsextremismus unter anderem im Zusammenhang mit den Herausforderungen für die
Präventionsarbeit zu untersuchen und entsprechende Ansätze zur Prävention zu
entwickeln.
48. Hält die Bundesregierung eine Novellierung des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) grundsätzlich für erforderlich, und wenn ja,
aus welchen Gründen, und wo sieht sie die größten Lücken im
Antidiskriminierungsrecht?
49. Welche Gründe sprechen nach Auffassung der Bundesregierung gegen
eine Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes?
Die Fragen 48 und 49 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung hat im Rahmen des Kabinettausschusses entschieden, die
Präklusionsfristen in § 15 Absatz 4 und § 21 Absatz 5 des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) für die Geltendmachung von Ansprüchen bei
Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot auf sechs Monate zu verlängern.
Die Bundesregierung hält es für geboten, Opfern einer Benachteiligung mehr
Zeit einzuräumen, um sich für oder gegen die gerichtliche Geltendmachung
ihrer Ansprüche aus dem AGG zu entscheiden. Viele Betroffene scheuen sich
davor, ihre Ansprüche gerichtlich geltend und damit zugleich auch die erlebte
Benachteiligung öffentlich zu machen. Ihnen soll daher Zeit gegeben werden, sich
zunächst mit der gemachten Diskriminierungserfahrung auseinanderzusetzen
und ggf. beraten zu lassen. Dies erscheint innerhalb der gegenwärtig geltenden
Frist von zwei Monaten nicht ausreichend möglich zu sein. Mit dieser
Änderung kommt die Bundesregierung zugleich einer zentralen Forderung der im
Rahmen der Beratungen des Kabinettausschusses angehörten
Betroffenenverbände nach. Für die laufende Legislaturperiode dürften schon aus Zeitgründen
weitere – auch punktuelle – Änderungen am AGG nicht mehr realisierbar sein.
50. Plant die Bundesregierung eine Evaluation der aktuellen Struktur der
Antidiskriminierungsberatungsstellen (bitte Zeitplan und Umfang
ausführen)?
Im Rahmen des Nationalen Aktionsplans Integration im Themenforum
„Antidiskriminierung und Maßnahmen gegen gruppenbezogene
Menschenfeindlichkeit“ setzt die Antidiskriminierungsstelle des Bundes ein Forschungsprojekt zur
Bestandsaufnahme der Landschaft an Antidiskriminierungsberatungsstellen
um.
Im Zeitraum Februar bis November 2021 führen Prof. Dr. Annita Kalpaka und
der Antidiskriminierungsverband Deutschland (advd) die Studie
„Flächendeckende Antidiskriminierungsberatung in Deutschland – Stand, Konzepte,
Weiterentwicklung“ durch. Ergebnisse des Forschungsvorhabens werden für
Anfang 2022 erwartet.
Ziel ist eine aktuelle Bestandsaufnahme der bundesweiten Landschaft
qualifizierter Antidiskriminierungsberatung durch Antidiskriminierungsstellen der
Länder, der Kommunen sowie zivilgesellschaftlicher Träger. Aus dieser
Bestandsaufnahme sollen trotz der großen Heterogenität in der bestehenden
Beratungslandschaft beispielhafte Ansätze und mögliche Modelle herausgearbeitet
werden, wie sich eine Infrastruktur der Antidiskriminierungsberatung aufstellen
und weiterentwickeln lässt.
51. Warum ist im Maßnahmenpaket keine personelle, finanzielle und
strukturelle Stärkung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS)
vorgesehen?
Über eine mögliche personelle, finanzielle und strukturelle Stärkung der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes konnte im Rahmen der Beratungen zum
Kabinettausschuss kein Konsens erzielt werden.
52. Gibt es Überlegungen seitens der Bundesregierung, die ADS zu einer
obersten Bundesbehörde aufzuwerten, und wenn nein, warum nicht?
Entsprechende Überlegungen der Bundesregierung bestehen derzeit nicht.
53. Welche Gründe sprechen nach Auffassung der Bundesregierung gegen
ein Partizipations- und Teilhabegesetz, um eine rechtliche
Gleichbehandlung, demokratische Teilhabe und Beteiligung von Menschen mit und
ohne Einwanderungsgeschichte gesetzlich zu verankern, und wieso hat
sie diese zentrale Forderung aus der Zivilgesellschaft (https://bundeskonf
erenz-mo.de/wp-content/uploads/2020/08/200831_Antirassismus-Agend
a-2025_BKMO.pdf) im Maßnahmenkatalog nicht berücksichtigt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
54. Wie hoch ist der Anteil von Menschen mit Migrationshintergrund in der
Bundesverwaltung bzw. in den Bundesbehörden aktuell, und strebt die
Bundesregierung an, den Anteil von Menschen mit
Migrationshintergrund in der Bundesverwaltung zu erhöhen, und wenn ja, wie, und in
welcher Form (gesetzliche Verankerung von Zielgrößen, Anteilen oder
Quoten)?
55. Ist die Bundesregierung diesbezüglich auch für rechtsverbindliche
Regelungen für Bundesbehörden offen, und wenn ja, wie könnte eine solche
Ausgestaltung erfolgen?
Die Fragen 54 und 55 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Anteil der Beschäftigten mit Migrationshintergrund in der
Bundesverwaltung insgesamt beträgt 12 Prozent (vgl. Diversität und Chancengleichheit
Survey 2019, https://www.bib.bund.de/Publikation/2020/Kulturelle-Diversitaet-un
d-Chancengleichheit-in-der-Bundesverwaltung.html?nn=9751912). Die
Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, Diversität im öffentlichen Dienst zu
fördern und Diversitätsmanagement als wichtige Aufgabe in den
Organisationen zu verankern. Mit dem Nationalen Aktionsplan Integration hat die
Bundesregierung im Dialog mit staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren eine
Diversitätsstrategie für die Bundesverwaltung erarbeitet, welche im Rahmen des
13. Integrationsgipfels der Bundeskanzlerin am 9. März 2021 vorgestellt
wurde. Die Bundesressorts bekennen sich damit dazu, eine diversitätsbewusste
Organisationsentwicklung zu fördern und Maßnahmen zur Erhöhung des Anteils
der Beschäftigten mit Migrationshintergrund zu ergreifen.
Dies kann neben der gezielten Ansprache potenzieller Bewerberinnen und
Bewerber z. B. die stärkere Berücksichtigung von Diversitätskompetenz und
Mehrsprachigkeit in Stellenbeschreibungen und bei der Personalauswahl
umfassen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Ggf. bestehende Nachteile zulasten
bestimmter Personengruppen können grundsätzlich auf Grundlage bestehender
gesetzlicher Regelungen durch geeignete und angemessene Maßnahmen
verhindert oder ausgeglichen werden (sog. positive Maßnahmen, vgl. § 5 i. V. m.
§ 24 AGG bzw. § 5 Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und
Soldaten (SoldGG)). Die Erreichung der gesetzten Ziele liegt in der
Verantwortung der einzelnen Organisationen.
Auf die Antwort zu den Fragen 26a bis 26c wird verwiesen.
56. Warum wurde die bereits angekündigte Einrichtung der Stelle eines bzw.
einer Unabhängigen Beauftragten der Bundesregierung für die
Bekämpfung von Rassismus (https://www.dw.com/de/regierung-gegen-rassismu
s-rasse-und-rechte/a-55359715) nicht in das Maßnahmenpaket
aufgenommen?
a) Warum soll der bzw. die Unabhängige Beauftragte der
Bundesregierung für die Bekämpfung von Rassismus (https://www.dw.com/de/re
gierung-gegen-rassismus-rasse-und-rechte/a-55359715) erst im Jahr
2022 eingesetzt werden?
b) Werden für die Einsetzung eines bzw. einer solchen Beauftragten
entsprechende Rechtsgrundlagen geschaffen, und wenn ja, wann, und
durch wen?
c) Wie sollen nach den Plänen der Bundesregierung die Aufgaben
zwischen den unterschiedlichen Beauftragten
(Antisemitismusbeauftragte, Integrationsbeauftragte etc.) aufgeteilt und ausgestaltet werden?
Die Fragen 56 bis 56c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Maßnahmenkatalog gibt Aufschluss über die in den Ressorts
eigenverantwortlich umzusetzenden konkreten Maßnahmen. In der Regierungskoalition ist
vereinbart, dass die Berufung eines Beauftragten der Bundesregierung gegen
Rassismus, der keiner fachlichen Weisung der Bundesregierung unterliegen
soll, ab dem Jahr 2022 erfolgen soll. Dieser Vereinbarung wird durch den
Maßnahmenkatalog nicht vorgegriffen.
57. Welche Betroffenen können in Zukunft von der in Maßnahme 39
angekündigten „Ausweitung der Härteleistungen für Opfer terroristischer
Straftaten und extremistischer Übergriffe auf materielle Schäden“
Entschädigungsleistungen profitieren, und in welchem Umfang?
Nach der am 1. August 2020 in Kraft getretenen „Richtlinie zur Zahlung von
Unterstützungsleistungen für durch terroristische und extremistische Taten
wirtschaftlich Betroffene aus dem Bundeshaushalt (Kapitel 0718 Titel 681 01
und 681 02)“ können selbstständig tätige Personen oder kleine Unternehmen
(z. B. Inhaberinnen und Inhaber von Läden und Bars) Unterstützungsleistungen
erhalten, wenn ihre Betriebsstätte Tatort einer terroristischen oder
extremistischen Tat geworden ist, die Menschen das Leben gekostet hat oder dazu hätte
führen können. Die einmaligen Pauschalen betragen 1.000 Euro, 5.000 Euro,
10.000 Euro oder 15.000 Euro. Die benannte Richtlinie gilt auch rückwirkend
für Taten, die nach dem 1. Januar 2018 begangen wurden.
Alle fünf betroffenen Ladeninhaberinnen und -inhaber der Anschläge in Halle
und Hanau (sog. Tatortladenbesitzer/-innen) wurden durch den
Bundesopferbeauftragten über eine Antragsmöglichkeit informiert. Zwei Antragsteller/-
innen des Anschlags in Hanau haben bereits einen pauschalen
Unterstützungsleistungsbetrag erhalten.
58. Wie beurteilt die Bundesregierung die zentrale Forderung der
„Antirassismus-Agenda 2025“ der BKMO, einen Partizipationsrat als
gesetzlich verankertes unabhängiges Gremium mit Vertretern und
Vertreterinnen aus der (post-)migrantischen Zivilgesellschaft sowie Wissenschaft,
analog zum Deutschen Ethikrat, einzusetzen, und wieso wurde diese
Forderung im Maßnahmenkatalog nicht aufgenommen?
Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
Darüber hinaus misst die Bundesregierung einschlägigen Gremien unter
Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern der Zivilgesellschaft und der
Wissenschaft mit dem im Maßnahmenkatalog beschlossenen Expertenrat „Integration
und Vielfalt“ (Maßnahme 78) sowie der Bildung eines „Beirates zur Förderung
der wehrhaften Demokratie und gegen Rechtsextremismus und Rassismus“
(Maßnahme 15) einen hohen Stellenwert bei.
59. Wann, durch wen und in welcher Besetzung wird der in Maßnahme 78
angekündigte Expertenrat „Integration und Vielfalt“ eingesetzt?
Die Einsetzung des Expertenrats „Integration und Vielfalt“ erfolgt durch die
Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration
nach Abschluss erforderlicher Vorüberlegungen. Der Rat soll in seiner
Besetzung die Vielfalt der Gesellschaft widerspiegeln.
60. Wird der Expertenrat u. a. zur Begleitung der Umsetzung des
Maßnahmenkatalogs eingesetzt, und wenn nein, warum nicht?
Die Umsetzung der 89 Einzelmaßnahmen des von der Bundesregierung
verabschiedeten Maßnahmenkatalogs erfolgt durch das jeweils federführend
zuständige Ressort in Abstimmung mit den ggf. zu beteiligenden Ressorts. Für eine
Begleitung der Umsetzung der Maßnahmen durch den Expertenrat sieht die
Bundesregierung daher keine Notwendigkeit.
61. Wann, durch welche Abteilung und in welcher Besetzung wird der in
Maßnahme 15 angekündigte „Beirat zur Förderung der wehrhaften
Demokratie und gegen Extremismus und Rassismus“ unter der Leitung des
BMI eingesetzt?
a) Werden dem Beirat Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft
angehören?
Wenn ja, wie viele, und von welchen Initiativen?
Wenn nein, warum nicht?
b) Ist in dem Beirat eine bundesministeriumsübergreifende
Zusammenarbeit, insbesondere mit fachkundigen Vertreterinnen und Vertretern
aus dem BMFSFJ (Bundesprogramm „Demokratie leben!“), geplant?
Wenn ja, wie wird diese gestaltet?
Die Fragen 61 bis 61b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Ausgestaltung des neu einzurichtenden Beirates und dessen
Zusammensetzung sind Gegenstand laufender Abstimmungen zwischen dem BMI und dem
BMFSFJ. Dem Gremium sollen neben Vertreterinnen und Vertretern der
Wissenschaft auch Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft angehören.
62. Wie beurteilt die Bundesregierung die Einführung eines kommunalen
Wahlrechts für Drittstaatsangehörige, inwiefern ist die Bundesregierung
dazu im Austausch mit den Regierungen der Bundesländer, und wenn
nein, warum nicht?
Das Wahlrecht, mit dem das Volk in erster Linie die ihm zukommende
Staatsgewalt ausübt, setzt nach der Konzeption des Grundgesetzes (GG) die
Eigenschaft als Deutscher (Artikel 116 GG) voraus. Nach Artikel 20 GG ist das
Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland Träger und Subjekt der
Staatsgewalt. Dieser Grundsatz gilt über Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 GG auch für
die Länder und Kommunen. Das GG schließt damit die Teilnahme von
Ausländerinnen und Ausländern an Wahlen sowohl auf der staatlichen als auch auf der
kommunalen Ebene grundsätzlich aus (vgl. BVerfGE 83, 37, 50 ff.). Das seit
1992 im GG normierte aktive und passive Wahlrecht für Personen, die die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft
haben, zur Teilnahme an Wahlen auf der kommunalen Ebene (Artikel 28 Absatz 1
Satz 3 GG) setzt unionsrechtliche Vorgaben um. Es kann insofern nicht als
Berufungsfall für die Einführung eines kommunalen Wahlrechts für
Drittstaatsangehörige dienen.
Eine Änderung des GG, durch welche u. a. die in Artikel 20 GG niedergelegten
Grundsätze berührt werden, ist unzulässig (Artikel 79 Absatz 3 GG). Ob eine
Änderung des Artikel 28 Absatz 1 Satz 3 GG, durch die – ohne eine
entsprechende Vorgabe im Europäischen Gemeinschaftsrecht – Ausländern generell
ein kommunales Wahlrecht eingeräumt würde, vor dem Hintergrund der
angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Artikel 79
Absatz 3 GG vereinbar wäre, ist in der verfassungsrechtlichen Literatur umstritten
(vgl. ebenso die in der 16. Legislaturperiode durchgeführte Anhörung des
Innenausschusses des Deutschen Bundestages; Bundestagsdrucksache 16/13033).
Das Homogenitätsgebot in Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 GG lässt insoweit auch
keine unterschiedliche Beurteilung auf Bundes- und Landesebene zu. Diese
verfassungsrechtliche Einschätzung ist den Ländern bekannt.
63. Wie werden sich die angekündigten finanziellen Mittel von 1 Mrd. Euro
für 2021 bis 2024 nach Kenntnis der Bundesregierung auf die 89
Maßnahmen im Finanzplan des Bundes verteilen (bitte die jeweiligen
Aufgabenbereiche und die Höhe des Ansatzes für die einzelnen Maßnahmen
angeben)?
64. Wie viele der Mittel in Höhe von 1 Mrd. Euro sind im Bundeshaushalt
2021 für den Maßnahmenkatalog eingeplant (bitte nach Einzelplan,
Titelgruppe, Mittelansatz und Zweckbestimmung aufschlüsseln und nach
Maßnahmen differenzieren)?
Die Fragen 63 und 64 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Der angekündigte Finanzrahmen von einer Mrd. Euro beruht auf internen
Schätzungen des BMF. Nach diesen belaufen sich die in der Finanzplanung des
Bundes bereits vorgesehenen Mittel zur Bekämpfung von Rechtsextremismus
und Rassismus in den Jahren 2021 bis 2024 auf rund eine Mrd. Euro. Neben
diesen bereits eingeplanten Mitteln stehen im Jahr 2021 zusätzlich 150 Mio.
Euro Ausgabemittel zur Umsetzung der Maßnahmen aus dem
Kabinettausschuss zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus sowie zur
Stärkung des interreligiösen Dialogs bereit.
65. Wie viele der angekündigten Mittel in Höhe von 1 Mrd. Euro sind für
das Bundesprogramm „Demokratie Leben!“ zusätzlich in den nächsten
vier Jahren vorgesehen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
66. Wie hat sich der Mittelansatz zum Bundesprogramm „Demokratie
Leben!“ im Bundeshaushalt 2021 gegenüber 2020 verändert?
Die Fragen 65 und 66 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages wurde die
Ausgabenermächtigung für Maßnahmen zur Stärkung von Vielfalt, Toleranz und
Demokratie im Haushaltstitel 1702 68404 für das Jahr 2021 auf 150,5 Mio. Euro
festgelegt – insgesamt 35 Mio. Euro mehr als im Haushaltsjahr 2020. Diese
Informationen sind in den Bundeshaushaltsplänen für 2020 und 2021 auch öffentlich
zugänglich. Es ist geplant, dass das Fördervolumen von „Demokratie leben!“ in
den kommenden Jahren vorbehaltlich verfügbarer finanzieller Mittel massiv
gestärkt wird. Im Zeitraum 2022 bis 2024 sind für dieses Bundesprogramm Mittel
i. H. v. insgesamt rd. 565 Mio. Euro geplant.
67. Für welche der 89 Maßnahmen sind die von der Bundesregierung dem
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages für die
Bereinigungssitzung zum Haushalt 2021 am 21. November 2020 vorgeschlagenen
150 Mio. Euro (https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/kabinett-
rechtsextremismus-1819828) vorgesehen, und in welcher Höhe (bitte
nach Einzelplan, Titelgruppe und unter Angabe des Mittelansatz für die
einzelnen Maßnahmen differenzieren)?
Das Bundeskabinett hat am 2. Dezember 2020 den vom Kabinettausschuss
erarbeiteten Katalog mit Maßnahmen zur Bekämpfung von Rechtsextremismus
und Rassismus verabschiedet. Für die Haushaltsjahre 2021 ff. ist für diese
Vorhaben in den betroffenen Einzelplänen nur teilweise finanzielle Vorsorge
getroffen. Aus diesem Grund sind für die Umsetzung der Maßnahmen des
Kabinettausschusses an zentraler Stelle im Bundeshaushalt – im Einzelplan 60 in
Kapitel 6002 Titel 971 08 – zusätzlich 150 Mio. Euro für das Haushaltsjahr
2021 zur Verfügung gestellt. Das BMF hat den betroffenen Ressorts
Verfahrenshinweise zur Inanspruchnahme der Mittel bekannt gegeben.
68. Wie viele von diesen eingeplanten Mitteln in Höhe von 150 Mio. Euro
kompensieren Kürzungen zum Bundeshaushaltsentwurf 2021, zum
Bundeshaushalt 2020 und 2019, und welche Maßnahmen betrifft das (bitte
nach Einzelplan, Titelgruppe und unter Angabe der Veränderung der
Mittel für die einzelnen Maßnahmen differenzieren)?
Die im Einzelplan 60 bereit gestellten Mittel in Höhe von 150 Mio. Euro
werden zusätzlich zur Verfügung gestellt und stellen weder eine Kompensation für
Kürzungen zum Bundeshaushalt des Jahres 2021 noch zu den
Bundeshaushalten der Jahre 2019 und 2020 dar.
69. Welche zusätzlichen Planstellen sind zur Umsetzung des
Maßnahmenpakets insgesamt in welchen Bundesbehörden eingeplant (bitte jeweils
nach Einzelplänen differenzieren)?
Im Arbeitsstab der Beauftragten der Bundesregierung für Migration,
Flüchtlinge und Integration sind jeweils eine Planstelle A14 und A13g für Kapitel 0413
Titel 684 03 ausgebracht. Im Zuständigkeitsbereich des BMI hat die
Bundeszentrale für politische Bildung gemäß Bundeshaushalt 2021 zur Umsetzung der
Maßnahmen 38 neue Planstellen (Einzelplan 06) erhalten. Unabhängig hiervon
ist die Ausbringung von Planstellen Gegenstand der jeweiligen
Haushaltsaufstellungsverfahren.
70. Über welche zusätzlichen Mittel und Personalstellen soll nach Kenntnis
der Bundesregierung die Bundeszentrale für politische Bildung für die
Umsetzung des Maßnahmenkatalogs verfügen?
Über die Höhe der ggf. zusätzlich aus dem Einzelplan 60 bereitzustellenden
Finanzmittel für die Bundeszentrale für politische Bildung kann angesichts der
noch laufenden Planungen zur Umsetzung der Maßnahmen noch keine
abschließende Aussage getroffen werden.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 32 und 69 verwiesen.
71. Welche der 89 Maßnahmen werden durch die Bundeszentrale für
politische Bildung umgesetzt (nach einzelnen Maßnahmen und Zeithorizont
differenzieren)?
Folgende im Maßnahmenkatalog enthaltene Maßnahmen werden durch die
Bundeszentrale für politische Bildung umgesetzt:
– Nummer 4: Auflage eines neuen Präventionsprogramms „Demokratie im
Netz“
– Nummer 8: Ausbau des Bundesprogramms „Zusammenhalt durch
Teilhabe“
– Nummer 9: Außerschulische politische Bildung im Kontext von Schule
– Nummer 12: Förderung des politischen und gesellschaftlichen
Engagements von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte
– Nummer 19: Neue Angebote politischer Erwachsenenbildung für
berufsaktive Zielgruppen
– Nummer 20: Neue, weitere Maßnahmen im Rahmen der politischen
Bildung zu spezifischen Phänomenen (Antisemitismus, Muslimfeindlichkeit,
Antiziganismus, Anti-Schwarzen-Rassismus)
– Nummer 21: Programm „Antirassistische Bildungsarbeit“
– Nummer 23: Stärkung der politischen Bildung
– Nummer 25: Verstärkte Sensibilisierung für Rassismus, Antisemitismus
und andere Ausgrenzungsformen in der Aus-, Fort- und Weiterbildung im
öffentlichen Dienst.
Abschließende Aussagen zum geplanten Zeithorizont können aufgrund noch
laufender Abstimmungsprozesse nicht getroffen werden.
72. Wird bei der Einstellung von zusätzlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern Maßnahme 7 des Kataloges berücksichtigt („Rekrutierung von
mehr Menschen mit Migrationshintergrund für den öffentlichen Dienst“),
und wenn ja, in welcher Form?
Einstellungen in den öffentlichen Dienst erfolgen im Rahmen der jeweiligen
Personalhoheit der Bundesressorts in eigener Verantwortung und Zuständigkeit
jeder Dienstbehörde.
Auf die Antwort zu den Fragen 54 und 55 wird verwiesen.
73. Welche politische Bilanz zieht die Bundesregierung für die EU-
Ratspräsidentschaft in Bezug auf den Maßnahmenkatalog?
Hinsichtlich der Befassung mit dem Thema Rechtsextremismus im Rahmen der
deutschen EU-Ratspräsidentschaft im zweiten Halbjahr 2020 wird auf die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/25215 verwiesen. Das Bundeskabinett hat den vom
Kabinettausschuss vorgelegten Maßnamenkatalog am 2. Dezember 2020, also
zum Ende der deutschen EU-Ratspräsidentschaft, beschlossen. Der
Maßnahmenkatalog als solcher und die folgende nationale Umsetzung waren daher
nicht Thema der deutschen EU-Ratspräsidentschaft. Die Bundesregierung setzt
sich auch nach dem Ende der deutschen EU-Ratspräsidentschaft für die
Bekämpfung des Rechtsextremismus auf europäischer Ebene ein.
74. Welche weiteren Planungen gibt es seitens der Bundesregierung zur
Umsetzung des EU-Aktionsplans gegen Rassismus 2020 bis 2025, und wie
bewertet die Bundesregierung die Vorhaben der Kommission und der
Kommissionspräsidentin Dr. Ursula von der Leyen (https://ec.europa.eu/i
nfo/sites/info/files/stepping_up_action_for_a_union_of_equality_-_facts
heet_en.pdf) in Bezug auf die
Die Bundesregierung begrüßt die Verabschiedung des Europäischen
Aktionsplans gegen Rassismus 2020 bis 2025 und wird sich an den Arbeiten zu dessen
Umsetzung im Rahmen der dafür seitens der EU-Kommission eigens
eingerichteten Arbeitsgruppe zur nationalen Umsetzung aktiv beteiligen. Dabei wird sie
ihre Erfahrungen am Beispiel des Nationalen Aktionsplans Rassismus der
Bundesregierung einbringen.
a) Durchsetzung eines Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung von
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, auch unter Einsatz von
Vertragsverletzungsverfahren?
Deutschland hat den Rahmenbeschluss vollständig umgesetzt. Die
Bundesregierung begrüßt die Durchsetzung der vollständigen Umsetzung in allen
Mitgliedstaaten.
b) Schulungen und den Austausch von Best-Practice-Modellen auf EU-
Ebene, um diskriminierende Einstellungen bei der Strafverfolgung zu
verhindern?
Im Rahmen einer von Europol und dem Bundeskriminalamt ausgerichteten
virtuellen Konferenz am 7. Dezember 2020 zu gemeinsamen Herausforderungen
im Bereich der Inneren Sicherheit reflektierten die europäischen Polizeichefs
auch über die Stärkung der Resilienz ihrer eigenen Bediensteten gegenüber
diskriminierenden Einstellungen. Es herrschte Konsens, dass angemessene
Maßnahmen ergriffen werden sollten, um die Resilienz der Polizeibediensteten zu
gewährleisten, u. a. im Bereich der Personalauswahl sowie der Aus- und
Fortbildung.
c) Erhebung von Daten über Einstellungen von Beamtinnen und
Beamten in den Polizei- und Sicherheitsbehörden gegenüber
Minderheiten?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
75. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass durch die „Einrichtung einer
Struktur zur bundesweiten Umfeldberatung rechtsextremistisch
radikalisierter Personen“ keine konkurrierenden Doppelstrukturen zu den
Angeboten Mobiler Beratungsteams gegen Rechtsextremismus und
zivilgesellschaftlichen Distanzierungs- und Ausstiegsberatungsstellen
geschaffen werden (Maßnahme 16)?
Das BMI wird beim Aufbau einer Struktur zur bundesweiten Umfeldberatung
rechtsextremistisch radikalisierter Personen die bestehenden
zivilgesellschaftlichen Angebote berücksichtigen.
76. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass bereits vorhandene
zivilgesellschaftliche Expertise aus geförderten Strukturen – etwa den zentralen
Beratungsstrukturen Mobiler Beratung, Betroffenenberatung und
Ausstiegsberatung sowie den Kompetenzzentren und Kompetenznetzwerken
– bei der Planung und v. a. Umsetzung der 89 Maßnahmen vor Ort
einbezogen und genutzt wird?
Die Bundesregierung wird bereits vorhandene zivilgesellschaftliche Expertise
berücksichtigen. Über die konkrete Einbeziehung im Einzelfall entscheidet
maßnahmenbezogen das jeweils federführend zuständige Ressort.
Auf die Antwort zu den Fragen 1, 6 und 8 wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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