[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sandra Weeser, Dr. Martin Neumann,
Michael Theurer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/26729 –
Vorgehen der Bundesregierung beim Steuerbare-Verbrauchseinrichtungen-
Gesetz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach zweijähriger Ausarbeitung hat das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie (BMWi) am 22. Dezember 2020 den Entwurf eines sog.
Steuerbare-Verbrauchseinrichtungen-Gesetzes (SteuVerG) veröffentlicht und
am 23. Dezember 2020 in die Länder- und Verbändeanhörung gegeben. Damit
wollte die Bundesregierung u. a. ein Vorhaben aus ihrem Masterplan
Ladeinfrastruktur vom 18. November 2019 umsetzen, in dem es heißt: „Das BMWi
hat Diskussionspunkte für eine Weiterentwicklung des Rechtsrahmens auf
Basis von § 14a EnWG [Energiewirtschaftsgesetz] erstellt, die in einem offenen
Stakeholder-Prozess diskutiert werden. Einen Entwurf für eine eventuell
erforderliche Rechtssetzung wird das BMWi im Laufe des Jahres 2020 vorlegen.“
(
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/G/masterplan-ladeinfrastruktu
r.pdf?__blob=publicationFile, S. 11).
Mit dem Gesetzentwurf sollte den Stromverteilnetzbetreibern ermöglicht
werden, neue steuerbare Verbraucher wie E-Ladestationen, Wärmepumpen und
Batteriespeicher zeitweise in ihrer Leistung zu drosseln, um Überlastung zu
verhindern und zu teurem Netzausbau vorzubeugen. Um von dieser sog.
Spitzenglättung, die den Netzbetreibern eine Abschaltung des Stroms bei den
Verbrauchern von bis zu zwei vollen Stunden am Tag ermöglicht hätte,
ausgenommen zu werden, sollten diese ein Extra-Netzentgelt bezahlen. Die Frist zur
Einreichung der Stellungnahmen von Verbänden endete am 15. Januar 2021.
Am selben Tag wurde der Gesetzentwurf zurückgezogen und von der Website
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie genommen. Zwei Tage
später erklärte das BMWi als Reaktion auf Berichterstattung in der „Welt am
Sonntag“ (
https://www.welt.de/wirtschaft/article224522826/Zwangs-Ladepau
sen-fuer-E-Autos-Altmaier-hat-es-sich-anders-ueberlegt.html), dass es sich
um einen Entwurf der Arbeitsebene handele, der „nicht die Billigung des
Ministers gefunden“ habe (
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilung
en/2021/01/20210117-berichterstattung-welt-am-sonntag-laden-von-e-auto
s.html). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verkündete weiter,
dass der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier persönlich
„in den kommenden Tagen diesbezüglich sowohl mit den Fahrzeugherstellern
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27221
19. Wahlperiode 03.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
2. März 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
als auch mit den Netzbetreibern Gespräche führen und danach einen neuen
Vorschlag vorlegen“ würde.
1. Was hat die Bundesregierung dazu bewogen, den Referentenentwurf zu
einem so späten Zeitpunkt des Verfahrens noch zurückzuziehen?
2. War die Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung zu dem
Gesetzentwurf bereits abgeschlossen?
Wenn nein, welche Bedenken aus welchem Bundesministerium
bestanden zu dem Gesetzentwurf?
3. Ist es üblich, Gesetzentwürfe, die noch keine Billigung des
Bundesministers erfahren haben, zu veröffentlichen und in die Länder- und
Verbändeanhörung zu geben?
Wenn nein, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem
Vorgang?
4. Sind der Bundesregierung weitere Fälle in dieser Legislaturperiode
bekannt, in denen ein Referentenentwurf erst nach Abschluss der Länder-
und Verbändeanhörung zurückgezogen wurde?
5. Welche der von den Ländern und Verbänden eingereichten
Stellungnahmen war aus Sicht der Bundesregierung ausschlaggebend für die
Entscheidung, den Gesetzentwurf zurückzuziehen?
6. Warum hat die Bundesregierung in den zwei Jahren der Erarbeitung des
Gesetzentwurfs nicht diejenigen inhaltlichen Bedenken ausräumen
können, die sie letztendlich zum Zurückziehen des Entwurfs veranlasst
haben?
Die Fragen 1 bis 6 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Gesetzentwurf wurde in Übereinstimmung mit den Vorgaben der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) und der
Geschäftsordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie am 22. Dezember
2020 den Ressorts zur Abstimmung übersandt. Zugleich wurde die Anhörung
von Ländern und Verbänden eingeleitet. Anhand der Rückmeldungen einiger
Verbände ist deutlich geworden, dass noch weiterer Gesprächsbedarf besteht.
Vor diesem Hintergrund hat Bundesminister Peter Altmaier am 19. Februar
2021 ein Gespräch mit Vertreterinnen und Vertretern von Fahrzeugherstellern,
Netzbetreibern sowie von Verbänden der Automobil- und Energiewirtschaft,
des Verbraucherschutzes und der Elektrotechnikindustrie geführt. Dieser
Austausch wird fortgesetzt.
7. Beabsichtigt die Bundesregierung, den angekündigten neuen Entwurf des
Steuerbare-Verbrauchseinrichtungen-Gesetzes noch in dieser
Legislaturperiode vorzulegen, und wenn ja, bis wann?
8. Ist zu dem neuen Entwurf eine erneute Länder- und Verbändeanhörung
geplant?
9. Beabsichtigt die Bundesregierung, einzelne Regelungen aus dem
zurückgezogenen Gesetzentwurf ggf. in anderen Gesetzentwürfen zu regeln
bzw. entsprechende Formulierungshilfen für andere, laufende
Gesetzgebungsverfahren zu beschließen?
Die Fragen 7 bis 9 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) setzt kurzfristig
den Dialog mit allen betroffenen Akteuren darüber fort, wie der Hochlauf der
Elektromobilität schnell und verlässlich erfolgen kann und auch die
Netzstabilität gewährleistet bleibt. Über das weitere Vorgehen wird auf dieser Grundlage
entschieden.
10. Welche Gespräche mit welchen Verbänden oder anderen
Interessengruppen hat der Bundesminister persönlich bzw. die Arbeitsebene seit dem
17. Januar 2021 zum Sachverhalt geführt, und welche Gespräche sind
noch geplant?
Am 19. Februar 2021 hat Bundesminister Peter Altmaier ein Gespräch mit
Vertreterinnen und Vertretern von Fahrzeugherstellern, Netzbetreibern sowie von
Verbänden der Automobil- und Energiewirtschaft, des Verbraucherschutzes und
der Elektrotechnikindustrie geführt.
Auf Abteilungsleiterebene haben folgende Gespräche stattgefunden: am
23. Februar 2021 ein Gespräch mit dem Bundesverband erneuerbare Energien
und dem Bundesverband Neue Energiewirtschaft, am 24. Februar 2021 ein
Gespräch mit dem Bundesverband Wärmepumpe und am 25. Februar 2021 ein
Gespräch mit dem Bundesverband Energiespeichersysteme.
11. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie waren an der Erarbeitung des Gesetzentwurfs in
der zweijährigen Erarbeitungszeit beteiligt?
Die Erarbeitung des Gesetzentwurfs wurde federführend von zwei Referenten
in einem Referat in der Abteilung III des BMWi in Abstimmung mit den
verantwortlichen Dienstvorgesetzten betreut. Die im Wege der Mitzeichnung
beteiligten Personen lassen sich nicht genau beziffern.
12. Welche Gutachten zu welchen jeweiligen Kosten wurden von der
Bundesregierung im Kontext der Erarbeitung des Gesetzentwurfs in
Auftrag gegeben, und wann werden diese, sofern noch nicht geschehen,
veröffentlicht?
Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (EY) wurde für das
Projekt „Digitalisierung der Energiewende: Barometer und Topthemen“
beauftragt. Als ein Arbeitspaket des Projekts wurde gemeinsam mit dem BET Büro
für Energiewirtschaft und technische Planung GmbH und der WIK-Consult
GmbH das Gutachten „Digitalisierung der Energiewende – Topthema 2:
Regulierung, Flexibilisierung und Sektorkopplung“ erstellt. Das Topthema 2
beinhaltet über die Entwicklung und Diskussion des Spitzenglättungsansatzes
hinaus auch die Analyse der sich wandelnden Versorgungsaufgabe im Bereich
Verteilernetze sowie der aktuell im Rechtsrahmen verankerten
Finanzierungsinstrumente. EY erhält für die Arbeiten zum Topthema 2 verteilt auf die gesamte
Vertragslaufzeit 739.222 Euro.
13. Wie viele Workshops oder andere Treffen mit Verbänden und weiteren
Interessenvertretern wurden im Kontext der Erarbeitung des
Gesetzentwurfs durchgeführt (bitte nach Termin und Teilnehmern aufschlüsseln)?
Ziel der AG Intelligente Netze und Zähler der Plattform Energienetze des
BMWi (AG INuZ) ist es, die Einführung von intelligenten Messsystemen und
Zählern sowie die Modernisierung der Verteilernetze zu einem
leistungsfähigen, intelligenten Netz fachlich zu begleiten und zu unterstützen. Unter dem
Dach der AG INuZ wurden mehrmals auch die Fragen zu einer möglichen
Ausgestaltung von § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) diskutiert. Bei
den Sitzungen anwesend waren Vertreterinnen und Vertreter aus
Energiewirtschaft, Automobilwirtschaft, Verbraucherschutz, Hersteller und Dienstleiter
von technischen Lösungen, Lieferanten, Vertriebe und Aggregatoren und die
entsprechenden Verbände und Behörden.
Außerdem wurden Workshops zu Schlüsselfragen der genauen Ausgestaltung
durchgeführt. Teilnehmer waren ebenfalls Vertreterinnen und Vertreter aus
Energiewirtschaft, Automobilwirtschaft, Verbraucherschutz, Hersteller und
Dienstleiter von technischen Lösungen, Lieferanten, Vertriebe und
Aggregatoren und die entsprechenden Verbände.
Daneben gab es Gespräche mit einzelnen Verbänden sowie
Unternehmensvertreterinnen und Unternehmensvertretern. Bei diesen Gesprächen war das Thema
§ 14a EnWG zum Teil nur eines von mehreren Gesprächsthemen.
Im Einzelnen fanden die folgenden Termine statt:
Datum Art des Termins
19. März 2019 Sitzung der AG INuZ
24. Mai 2019 Sitzung der AG INuZ
2. September 2019 Sitzung der AG INuZ
25. September 2019 Gespräch mit dem Zentralverband
Elektrotechnik- und
Elektronikindustrie (ZVEI)
14. Oktober 2019 Sitzung der AG INuZ
16. Oktober 2019 Gespräch mit dem Bitkom e.V.
17. Oktober 2019 Gespräch mit dem Bundesverband
Neue Energiewirtschaft (bne)
8. November 2019 Gespräch mit der Westnetz GmbH
13. November 2019 Gespräch mit Agora Energiewende
28. November 2019 Vortrag und Diskussion auf Einladung
des ZVEI
11. Dezember 2019 Vortrag und Diskussion auf Einladung
des Verbands der Bayerischen Energie-
und Wasserwirtschaft e.V. (VBEW)
17. Dezember 2019 Stakeholder-Workshop zum Thema
„Ausgestaltung § 14a EnWG“
19. Dezember 2019 Gespräch mit der Discovergy GmbH
31. Januar 2020 Gespräch mit dem bne
4. Februar 2020 Gespräch mit der Eaton Electric GmbH
10. Februar 2020 Gespräch mit der Hager Electro GmbH
19. Februar 2020 Gespräch mit dem bne
16. März 2020 Gespräch mit dem Verband der
Automobilindustrie e.V. (VDA)
30. März 2020 Gespräch mit der Volkswagen Group
Charging GmbH (Elli) und BET
2. April 2020 Stakeholder-Workshop zum Thema
„Netzentgelte“
Datum Art des Termins
3. April 2020 Stakeholder-Workshop zum Thema
„Netzanschluss“
9. April 2020 Gespräch mit dem Verbraucherzentrale
Bundesverband (vzbv)
15. April 2020 Gespräch mit dem Forum Netztechnik/
Netzbetreiber (FNN/VDE)
22. April 2020 Gespräch mit der Mitteldeutsche
Netzgesellschaft Strom mbH (Mitnetz) und
der E-Bridge Consulting GmbH
23. April 2020 Workshop zum Thema
„Marktkommunikation, IKT und SMGW“
27. April 2020 Gespräch mit Elli
28. April 2020 Gespräch mit vzbv und der Consentec
GmbH
30. April 2020 Gespräch mit der EPEX SPOT SE
5. Mai 2020 Gespräch mit dem Bundesverband
Energiespeicher Systeme (BVES)
12. Mai 2020 Gespräch mit dem VDA
9. Juni 2020 Gespräch mit der Greenpeace Energy
eG
22. Juni 2020 Stakeholder-Workshop zum Thema
„Übergangsregeln“
25. Juni 2020 Gespräch mit der Stadtwerke München
GmbH
30. Juni 2020 Sitzung der AG INuZ
2. Juli 2020 Gespräch mit dem VDA
9. Juli 2020 Gespräch mit Volkswagen und Elli
9. September 2020 Gespräch mit dem VDA
10. September 2020 Gespräch mit dem BDEW
17. September 2020 Gespräch mit dem vzbv
8. Oktober 2020 Gespräch mit Netze BW GmbH
12. Oktober 2020 Gespräch mit der EnBW AG
28. Oktober 2020 Vortrag und Diskussion mit dem
Bundesverband der Energie- und
Wasserwirtschaft (BDEW)
6. November 2020 Gespräch mit dem BDEW
11. November 2020 Vortrag und Diskussion auf Einladung
des BDEW
2. Dezember 2020 Vortrag und Diskussion auf Einladung
von Abg. Dr. Ingrid Nestle
14. Welche unterschiedlichen Ansätze zur Spitzenglättung im Stromnetz sind
der Bundesregierung bekannt?
15. Welche Marktakteure sind bei den unterschiedlichen Ansätzen betroffen?
16. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen der Einführung
einer Spitzenglättung im Stromnetz auf die Versorgungssicherheit und
Akzeptanz in der Bevölkerung?
17. Sind der Bundesregierung Analysen bekannt, welche die Einführung
einer Spitzenglättung im Stromnetz mit Instrumenten im Bereich
Netzausbau oder Stromspeichern gegenüberstellt?
18. Benötigt die Netzentgeltsystematik in Deutschland nach Einschätzung
der Bundesregierung eine weitere Komponente, oder sollte die
bestehende Systematik vereinfacht werden?
Die Fragen 14 bis 18 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Seit mehreren Jahren wurde in der Wissenschaft und in der Wirtschaft
ergänzend zum erforderlichen Ausbau der Stromnetze und dem bestehenden
netzseitigen Instrumentarium eine Vielzahl von netzorientierten bzw. netzdienlichen
Flexibilitätsmodellen intensiv diskutiert und erprobt, u. a. in den kürzlich
abgeschlossenen und von der Bundesregierung geförderten SINTEG-Projekten. Die
vorgeschlagenen Ansätze unterscheiden sich unter anderem in Bezug auf den
handelnden Akteur, die Zielrichtung, Spannungsebene und Ausgestaltung.
Grundsätzlich betroffen sind neben den Letztverbrauchern selbst bei allen
Ansätzen eine Vielzahl unterschiedlicher Branchen und Marktrollen, insbesondere
Netzbetreiber auf verschiedenen Spannungsebenen, Messstellenbetreiber,
Stromlieferanten/Bilanzkreisverantwortliche, Anlagenbauer und die
Unternehmen der Elektrotechnikindustrie.
In Bezug auf die weitere Ausgestaltung von § 14a EnWG wurden die
unterschiedlichen Ansätze zur Systemintegration von steuerbaren
Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung im Auftrag des BMWi im Rahmen des Projektes
„Digitalisierung der Energiewende – Barometer und Topthemen“ gutachterlich
untersucht. Dabei wurde aufgrund der Struktur des § 14a EnWG ein
Schwerpunkt auf die Ausgestaltung auf Ebene der Netzentgelte unter Berücksichtigung
der bestehenden Netzentgeltsystematik gelegt. Das Gutachten wurde Mitte
2019 auf der Internetseite des BMWi veröffentlicht und sodann mit den
betroffenen Stakeholdern diskutiert; hierzu wird auf die Antwort zu den Fragen 12
und 13 verwiesen. Grundsätzlich sollte die Netzentgeltsystematik in
Deutschland so ausgestaltet sein, dass sie die (europa-)rechtlichen Vorgaben erfüllt,
kostenorientiert und verursachungsgerecht ist sowie zu einer effizienten
Nutzung der Netzkapazitäten beiträgt.
19. Welche Ansätze zum Datenschutz beabsichtigt die Bundesregierung bei
steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zu beachten?
Mit dem 2016 verabschiedeten Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende
hat der Gesetzgeber die Grundsatzentscheidung für die Einführung intelligenter
Messsysteme mit dem Smart-Meter-Gateway als sicherer
Kommunikationseinheit für alle energiewenderelevanten Anwendungsfälle, einschließlich § 14a
EnWG, getroffen. Das in dem Gesetzespaket enthaltene zentrale
Messstellenbetriebsgesetz legt dabei schon jetzt die erforderlichen hohen Anforderungen
an Datenschutz und Datensicherheit durch den Ansatz „Security & Privacy by
Design“ fest.
20. Sind Regelungen in der Datenstrategie der Bundesregierung zu
steuerbaren Verbrauchseinrichtungen enthalten?
Mit der Datenstrategie, die am 27. Januar 2021 vom Bundeskabinett
verabschiedet wurde, hat die Bundesregierung eine Innovationsstrategie für
gesellschaftlichen Fortschritt und nachhaltiges Wachstum vorgelegt. Sie umfasst die
vier Handlungsfelder Datenbereitstellung und Datenzugang,
verantwortungsvolle Datennutzung, Datenkompetenz sowie der Staat als Vorreiter einer neuen
Datenkultur. Auch wenn somit thematische Schnittmengen bestehen, sind
steuerbare Verbrauchseinrichtungen nicht spezifisch Gegenstand der
Datenstrategie.
21. Welche Flexibilitätsinstrumente im Energiebereich sind der
Bundesregierung bekannt?
22. Wie schätzt die Bundesregierung das Flexibilitätspotenzial von
steuerbaren Verbrauchseinrichtungen im Vergleich zu anderen
Flexibilitätsinstrumenten im Energiebereich ein?
Die Fragen 21 und 22 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Grundsätzlich lässt sich der Wert von Flexibilitätsinstrumenten und -
dienstleistungen für das Energiesystem bzw. hier im Speziellen für die Stromnetze nur
anhand konkreter Einsatzszenarien bemessen. Es gibt verschiedene
Einsatzszenarien und Bedarfe für Flexibilitätsinstrumente. Steuerbare
Verbrauchseinrichtungen werden insbesondere auf Verteilernetzebene mit dem Hochlauf der
Elektromobilität und der zunehmenden Sektorkopplung in den nächsten Jahren
eine relevante Größenordnung erreichen und bieten großes Potenzial für die
Energiewende. Insbesondere haben sie durch ihre Flexibilität die Fähigkeit,
sich einem volatilen Stromangebot ein Stück weit anzupassen und die
Stromnetze zu entlasten. Die Bundesregierung verweist hierzu auch auf die Antwort
zu den Fragen 14 bis 18.
Neben der Einbeziehung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen in der
Niederspannung nach § 14a EnWG bestehen für Netzbetreiber auf verschiedenen
Spannungsebenen verschiedene Instrumente zur netzdienlichen Erhöhung oder
Verringerung von Stromerzeugung und -verbrauch. Die nachfolgende
Auflistung beruht auf gesetzlich normierten Instrumenten. Infolge der am 13. Mai
2019 beschlossenen Novelle des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes werden
im sogenannten Redispatch 2.0 ab Oktober 2021 neben konventionellen
Erzeugungsanlagen auch Erneuerbare-Energien- und KWK-Anlagen sowie
Stromspeicher ab einer Leistung von 100 Kilowatt und steuerbare Anlagen unter
diesem Wert in den Redispatch einbezogen und damit für das Engpassmanagement
gemäß §§ 13, 13a, 14 EnWG zur Verfügung stehen, um Netzengpässe
vorausschauend vermeiden zu können. Größere Nachfragelasten (mindestens 5
Megawatt) werden außerdem für den u. a. netzdienlichen Einsatz im Rahmen der
Verordnung zu abschaltbaren Lasten kontrahiert. In diesem System können
sofort abschaltbare Lasten unverzögert im Bereich von Millisekunden sowie
schnell abschaltbare Lasten mit maximal 15 Minuten Vorlaufzeit durch den
Übertragungsnetzbetreiber eingesetzt werden. In vergleichbarer Weise wirkt
das Flexibilisierungsinstrument gemäß § 13 Absatz 6a EnWG. Demnach
können Betreiber von Übertragungsnetzen mit Betreibern von KWK-Anlagen
vertragliche Vereinbarungen zur Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung aus
der KWK-Anlage und gleichzeitigen Lieferung von elektrischer Energie für die
Aufrechterhaltung der Wärmeversorgung (sogenanntes Power2Heat) unter
bestimmten Voraussetzungen schließen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]