[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Theurer, Reinhard Houben,
Dr. Marcel Klinge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/26732 –
Umsetzung der deutschen und europäischen Wasserstoffstrategien
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 10. Juni 2020 hat die Bundesregierung ihre Nationale Wasserstoffstrategie
(NWS) beschlossen (Bundestagsdrucksache 19/20363). Einen Monat später
hat die Europäische Kommission eine „Wasserstoffstrategie für ein
klimaneutrales Europa“ (
https://ec.europa.eu/energy/sites/ener/files/hydrogen_strate
gy.pdf) vorgelegt. Im Dezember hat das Bundeskabinett den Entwurf eines
Deutschen Aufbau- und Resilienzplans (DARP) beschlossen und darin
Maßnahmen zur Förderung der Wasserstoffwirtschaft mit konkreten
Haushaltsmitteln hinterlegt (vgl. S. 22 ff. unter
https://www.bundesfinanzministerium.de/C
ontent/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2021-01-13-deutscher-auf
bau-und-resilienzplan.pdf?__blob=publicationFile&v=9). Demnach sind u. a.
1,5 Mrd. Euro für deutsch-französische Wasserstoffprojekte im Rahmen eines
Important Project of Common Interest (IPCEI) vorgesehen. Dazu hat die
Bundesregierung ein Interessenbekundungsverfahren gestartet (
https://www.b
mwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/ipcei-verfahren-wasserstoff.html).
Darüber hinaus plant die Bundesregierung laut Medienberichten ein
Stiftungsmodell für den Import grünen Wasserstoffs (vgl.
https://www.handelsblat
t.com/politik/deutschland/energiepolitik-wie-deutschland-sich-den-zugriff-au
f-gruenen-wasserstoff-sichern-will/26628702.html?ticket=ST-4827887-uqM5
n1dFPJA5XN3F5lgq-ap1,
https://background.tagesspiegel.de/energie-klima/st
iftung-soll-wasserstoffimport-organisieren). Die Bundesregierung hat die
Planungen für solch eine Stiftung bestätigt (vgl. Plenarprotokoll 19/205,
S. 25804).
1. Welche Maßnahmen der Nationalen Wasserstoffstrategie hat die
Bundesregierung bereits umgesetzt?
2. Bei welchen Maßnahmen der Nationalen Wasserstoffstrategie läuft die
Umsetzung derzeit, und bis wann soll sie abgeschlossen werden?
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27148
19. Wahlperiode 02.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
vom 1. März 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
3. Bei welchen Maßnahmen der Nationalen Wasserstoffstrategie hat die
Umsetzung noch nicht begonnen, und warum nicht?
Bis wann soll die Umsetzung beginnen?
Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des sachlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Seit der Verabschiedung der Nationalen Wasserstoffstrategie (NWS) im
Sommer 2020 arbeitet die Bundesregierung mit Hochdruck an der Umsetzung
des in der Strategie enthaltenen Aktionsplans. Bisher konnten insbesondere
folgende Maßnahmen auf den Weg gebracht bzw. realisiert werden:
• Verabschiedung von EU-Ratsschlussfolgerungen zum Thema Wasserstoff
unter der deutschen EU-Ratspräsidentschaft
• Ambitionierte Umsetzung der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie
(RED II) im Verkehr
• Befreiung der Erzeugung von grünem Wasserstoff von der EEG-Umlage
• Start der Technologieoffensive Wasserstoff
• Start des Ideenwettbewerbs „Wasserstoffrepublik Deutschland“
• Entwicklung von Einstiegs- und Übergangsregelungen für den Aufbau einer
Wasserstoffnetzinfrastruktur im Rahmen des Energiewirtschaftsgesetzes
(EnWG)
• Start des „Wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse“
(IPCEI) Wasserstoff
• Förderprogramm „Dekarbonisierung in der Industrie“
• Planung einer großtechnischen Referenzanlage zur Produktion grünen
Wasserstoffs in Marokko
• Start des Standortwettbewerbs zur Errichtung eines Technologie- und
Innovationszentrums Wasserstofftechnologien
• Umsetzung der CVD-Richtlinie (Clean Vehicles Directive)
An der Umsetzung weiterer Maßnahmen des Aktionsplans wird aktuell
gearbeitet. Für weitere Informationen zum Umsetzungsstand wird auf das
Monitoring der Leitstelle der Nationalen Wasserstoffstrategie verwiesen, welches in
Kürze starten wird.
4. Wie oft hat der Nationale Wasserstoffrat bislang getagt, welche Themen
wurden jeweils besprochen, und welche Beschlüsse o. Ä. wurden
gefasst?
Der Nationale Wasserstoffrat hat bislang sechs Mal getagt (zuletzt am 19.
Februar 2021). Unter anderem wurden folgende Themen im Rahmen der
Sitzungen diskutiert: Umsetzung der RED II, Maßnahme 20 des Aktionsplans der
NWS, Berichte der Ressorts zum Stand der aktuellen Umsetzung der
Maßnahmen der NWS, externe Vorträge zu möglichen Szenarien zur Entwicklung der
Wasserstofftechnologie und des Wasserstoffmarktes. Zu folgenden Themen
wurden Positionspapiere/Stellungnahmen verabschiedet und veröffentlicht:
• Stellungnahme zur Weiterentwicklung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
(EEG)
• Positionspapier zur deutschen EU-Ratspräsidentschaft
• Stellungnahme zur NWS-Maßnahme 20 (Infrastruktur)
• Stellungnahme zur Umsetzung der RED II in nationales Recht.
5. Wie viele Sitzungen des Nationalen Wasserstoffrats sind bis zum Ende
der Legislaturperiode noch geplant, und welche Themen stehen auf der
Agenda?
Bis einschließlich Juli 2021 sind vier weitere Sitzungen terminiert. Weitere
Termine sind bislang nicht geplant. Die Agenden der Sitzungen sind noch nicht
bekannt.
6. Welche Beteiligungsformate wie Branchendialoge o. Ä. hat die
Bundesregierung bislang zur Umsetzung der Wasserstoffstrategien gestartet, wer
sind die Teilnehmer, und inwiefern wurden dabei Interessen kleiner und
mittelständischer Unternehmen sowie von Start-ups berücksichtigt (vgl.
Antwort zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 19/20916)?
Interessenträger wurden bereits im Rahmen der Branchendialoge Chemie,
Stahl, Anlagenbau und Maschinenbau, Infrastruktur sowie
Elektrolysetechnologien und in einem Fachdialog PtX-Technologien und -Anwendungen
eingebunden. Bei der Vorbereitung und Durchführung der Branchendialoge wurden auch
kleine und mittelständische Unternehmen eingeladen.
7. Wo wurde die Leitstelle Wasserstoff angesiedelt, wie viele Planstellen
mit welcher Besoldungsstufe sind dafür vorgesehen, und sollen diese
Stellen zusätzlich geschaffen oder durch Umwidmung bestehender
Stellen besetzt werden (vgl. Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache
19/20916)?
Mit der Einrichtung der Leitstelle Wasserstoff wurden nachstehende
Organisationen beauftragt: Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena), NOW GmbH
sowie Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH. Weitere
Durchführungsorganisationen werden kurzfristig hinzukommen. Für die Leitstelle sind nach
aktuellem Planungsstand insgesamt acht Stellen vorgesehen.
8. Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung eigene
Wasserstoffstrategien bzw. Wasserstoffinitiativen erarbeitet, und welche
Förderprogramme auf Länderebene sind der Bundesregierung im Bereich
Wasserstoff bekannt?
Die norddeutschen Küstenländer (Bremen, Hamburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein) haben im Verbund eine
gemeinsame Norddeutsche Wasserstoffstrategie verabschiedet. Darüber hinaus haben
Bayern, Baden-Württemberg sowie Nordrhein-Westfalen ihre eigenen
Wasserstoffstrategien beschlossen. Die Landesregierungen der Länder Berlin,
Brandenburg, Hessen, Thüringen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Rheinland-Pfalz arbeiten zurzeit an eigenen Wasserstoffstrategien.
Abschließende Kenntnisse über Förderprogramme der Länder liegen der
Bundesregierung nicht vor.
9. Wie erfolgt die Koordination der Wasserstoffinitiativen der Länder (und
ggf. Kommunen), der Bundesregierung und der Europäischen Union?
Zum Austausch zwischen Bund und Ländern wurde der in der Nationalen
Wasserstoffstrategie vorgesehene Bund-Länder-Arbeitskreis „Wasserstoff“
eingerichtet. Die Länder nehmen zudem an den Sitzungen des Nationalen
Wasserstoffrates teil. Die Bundesregierung ist seit längerem auf verschiedenen Ebenen
und in verschiedenen Formaten mit der Europäischen Kommission und mit den
europäischen Partnern, auch auf Ratsebene, im Austausch über die
strategischen Ansätze zu Wasserstoff. Dies hat zuletzt auch zu dem Ergebnis
gemeinsamer Ratsschlussfolgerungen vom Dezember 2020 zu Wasserstoff als
Reaktion auf die Wasserstoffstrategie der Europäischen Kommission vom Juli 2020
und zu Ratsschlussfolgerungen für den Europäischen Forschungsraum, die
einen von den Mitgliedstaaten getriebenen europäischen Prozess zu grünen
Wasserstoff beinhaltet, geführt.
10. Auf welche Weise plant die Bundesregierung, den Deutschen Bundestag
in die Umsetzung der Nationalen und europäischen Wasserstoffstrategie
einzubeziehen?
Die Bundessregierung beteiligt den Deutschen Bundestag gemäß den
verfassungsrechtlichen Vorgaben.
11. Welche Haushaltsmittel sind zur Umsetzung der Nationalen
Wasserstoffstrategie im aktuellen Haushaltsjahr vorgesehen, wie verteilen sich diese
auf die einzelnen Ressorts und Haushaltstitel?
Der Deutsche Bundestag hat als Haushaltsgesetzgeber umfangreiche
Haushaltsmittel für die Nationale Wasserstoffstrategie in den Bundeshaushalt eingestellt.
Diese sind im aktuellen Haushaltsjahr 2021 primär im Einzelplan 60,
Kapitel 6092 (Sondervermögen Energie- und Klimafonds, EKF) sowie im
Einzelplan 09 (BMWi) Kapitel 0904 veranschlagt. Die Haushaltsmittel für die
folgenden Haushaltsjahre ab 2022 werden im Rahmen des jährlichen
Haushaltsaufstellungsverfahrens verabschiedet. Die mit den Haushaltsmitteln bisher konkret
adressierten Maßnahmen sind in der Antwort zu den Fragen 1 bis 3 aufgeführt.
An der Umsetzung weiterer Maßnahmen des Aktionsplans wird aktuell
gearbeitet.
12. Wie hoch ist insgesamt die Summe aller Haushaltsmittel, mit der die
Maßnahmen aus der Wasserstoffstrategie in den einzelnen Jahren bis
2023 hinterlegt sind (vgl. Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache
19/20916)?
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
13. Wie teilen sich diese Mittel auf bereits bestehende und neu zu
schaffende, zusätzliche bzw. auf die Aufstockung bestehender Programme auf
(bitte getrennt nach Ressorts auflisten, vgl. Antwort zu Frage 3 auf
Bundestagsdrucksache 19/20916)?
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
14. Welche konkreten Haushaltstitel sind für die Maßnahmen der
Wasserstoffstrategie vorgesehen (bitte nach Einzelplänen bzw. zugeordneten
Ressorts auflisten, vgl. Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache
19/20916)?
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
15. Werden die im Entwurf DARP vorgesehenen 1,5 Mrd. Euro für
deutschfranzösische Wasserstoffprojekte im Rahmen von IPCEI allein von
Deutschland aufgebracht, auf welche Haushaltsjahre und Ressorts
verteilt sich diese Summe, und welche Fördersumme plant die französische
Regierung, zu den gemeinsamen Vorhaben beizutragen?
Die im Deutschen Aufbau- und Resilienzplan (DARP) genannte Summe ist ein
deutscher Beitrag für das IPCEI Wasserstoff, welches am 17. Dezember 2020
gemeinsam mit 22 Mitgliedstaaten und Norwegen lanciert wurde. Der
vorgesehene Beitrag betrifft die von der Aufbau- und Resilienzfazilität umfassten
Haushaltsjahre. Einzelheiten des IPCEI werden gegenwärtig mit Frankreich
und anderen interessierten Mitgliedstaaten verhandelt. Bis zum 30. April 2021
sollen alle Mitgliedstaaten einen Entwurf des nationalen Aufbau- und
Resilienzplanes bei der Europäischen Kommission vorlegen. In diesen werden auch
etwaige Beiträge zum IPCEI festgelegt, soweit sie aus der Aufbau- und
Resilienzfazilität finanziert werden sollen. Der französische Plan de Relance vom
September 2020 umfasst auch Planungen für das IPCEI Wasserstoff.
Einzelheiten dazu sind abrufbar unter
https://www.gouvernement.fr/france-relance.
16. Wie ist der Stand der Gespräche mit der Europäischen Kommission zu
den wasserstoff-bezogenen Maßnahmen im DARP insbesondere
hinsichtlich der beihilferechtlichen Genehmigung der Förderprojekte?
Die Wasserstoffkomponenten des DARP sind noch nicht an die Europäische
Kommission übersandt worden. Diesbezügliche Gespräche mit der EU-
Kommission zu EU-beihilferechtlichen Fragestellungen befinden sich in einem
frühen Stadium, daher können nähere Aussagen nicht getroffen werden.
17. Wie ist der weitere Zeitplan für mögliche IPCEI-Projekte im Bereich
Wasserstoff?
Das Interessenbekundungsverfahren für das IPCEI Wasserstoff in Deutschland
lief vom 14. Januar 2021 bis 19. Februar 2021. Seit dem 20. Februar 2021
werden die eingereichten Skizzen ausgewertet und Projekte ausgewählt. Diese
sollen anschließend im Rahmen eines europäischen Match-Making-Verfahrens mit
Projekten aus anderen Mitgliedstaaten vernetzt werden. Es ist vorgesehen, die
Notifizierung bei der Europäischen Kommission ab Mai 2021 einzuleiten und
das Verfahren bis Ende 2021 abgeschlossen zu haben. Erste Förderbescheide
sollen ab Anfang 2022 ausgestellt werden können.
18. Wie ist der Planungsstand hinsichtlich einer Stiftung zur Umsetzung des
Förderprogramms „H2 Global“ innerhalb der Bundesregierung, und mit
welchen Haushaltsmitteln des Bundes soll die Stiftung für welchen
Zeitraum ausgestattet werden?
19. Welche Gründe sprechen nach Ansicht der Bundesregierung für das
Modell einer Stiftung bürgerlichen Rechts (ggf. als Verbrauchsstiftung
nach § 80 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB)?
20. Inwiefern möchte die Bundesregierung die parlamentarische Kontrolle
einer solchen Stiftung durch den Deutschen Bundestag gewährleisten?
Die Fragen 18 bis 20 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Marco
Wanderwitz auf die Mündliche Frage 9 der Abgeordneten Dr. Ingrid Nestle in
der Fragestunde am 27. Januar 2021 verwiesen (siehe Plenarprotokoll 19/205,
Seite 25804, B).
21. Welche Fördermöglichkeiten für Brennstoffzellenanwendungen
existieren bzw. sind geplant?
Fördermöglichkeiten für Brennstoffzellenanwendungen bestehen oder sind
geplant im Rahmen des/der:
• 7. Energieforschungsprogramms
• Nationalen Innovationsprogramms Wasserstoff- und
Brennstoffzellentechnologie Phase II: Maßnahmen der Marktaktivierung (insbesondere
Fahrzeugbeschaffung und Wasserstoff-Tankinfrastruktur) und Förderung von
Forschung, Entwicklung und Innovation sowie Stärkung der Förderung der
Fahrzeug- und Zuliefererindustrie für Wasserstoff- und
Brennstoffzellenanwendungen im Verkehr
• IPCEI Wasserstoff
• Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen des
sechsten nationalen zivilen Luftfahrtforschungsprogramms – Zweiter
Programmaufruf (LuFo VI-2)
• Richtlinie über Zuwendungen zur Marktaktivierung alternativer
Technologien für die umweltfreundliche Bordstrom- und mobile Landstromversorgung
von See- und Binnenschiffen
• KfW-Energieeffizienzprogramms – Energieeffizient Bauen und Sanieren –
Zuschuss Brennstoffzelle
• Zentralen Innovationsprogramms Mittelstand (ZIM)
• Gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff –
Gemeinsames Unternehmen
• Richtlinie zur Förderung von Nutzfahrzeugen (N1 – N3) mit
klimafreundlichen Antrieben
• Richtlinie zur Förderung alternativer Antriebe von Bussen im
Personenverkehr
• Richtlinie zur Förderung alternativer Antriebe im Schienenverkehr
• Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung regenerativer
Kraftstoffe
• Maritimen Forschungsprogramms im Schwerpunktthema „MARITIME.
green.Propulsion“
• Errichtung eines Technologie- und Innovationszentrums für
Brennstoffzellentechnologie im Verkehr
• Richtlinien zur Fördermaßnahme „Validierung des technologischen und
gesellschaftlichen Innovationspotenzials wissenschaftlicher Forschung – VIP
+“
• Richtlinie zur Förderung von regionalen Innovationsnetzwerken:
„Zukunftscluster-Initiative“ (Clusters4Future)
22. Welche Fördermöglichkeiten zur Nutzung von Wasserstoff als Brennstoff
in der Küsten- und Seeschifffahrt sind von der Bundesregierung konkret
geplant (bitte spezifizieren – Höhe, Zeitraum, verantwortliches
Bundesministerium bzw. Haushaltstitel), und an welche Bedingungen sind diese
geknüpft?
Mit der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Richtlinie zur Förderung der
nachhaltigen Modernisierung von Küstenschiffen soll die Küstenschifffahrt
nachhaltig und technologieoffen modernisiert werden. Hierzu sind
Motorenmodernisierungen sowie Maßnahmen zur Schadstoffminderung und zur
Verbesserung der Energieeffizienz im Sinne der Richtlinie förderfähig. Auch
emissionsärmere Motoren, die mit Wasserstoff betrieben werden, werden bei
Erfüllen der Voraussetzungen nach der Förderrichtlinie von der Förderung erfasst.
Der Bereich der Küsten- und Seeschifffahrt wird auch von den
Fördermöglichkeiten im Nationalen Innovationsprogramm Wasserstoff- und
Brennstoffzellentechnologie umfasst.
23. Sofern bisher keine konkreten Pläne existieren, welche Unterstützungen
sind in den nächsten drei Jahren möglich, und wie sind diese konkret
umsetzbar (z. B. Fördergelder Infrastruktur Hafen, Anwendung durch
Reedereien, steuerliche Sonderbehandlung, Ordnungsrecht bzw.
Verbote)?
Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen.
24. Bis wann wird die Bundesregierung eine Rechtsverordnung nach § 93
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2021 zu Anforderungen an
grünen Wasserstoff vorlegen?
In § 96 Absatz 4 EEG ist vorgesehen, dass die Rechtsverordnung nach § 93
Nummer 2 EEG zu Anforderungen an die Herstellung von Grünem Wasserstoff
spätestens bis zum 30. Juni 2021 erlassen wird. Die Regelung steht zudem
unter beihilferechtlichem Vorbehalt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie wird rechtzeitig einen entsprechenden Entwurf vorlegen.
25. Ist die Bundesregierung der Meinung, dass Unternehmen bereits vorher
ausreichende Rechtssicherheit für Investitionen in Anlagen zur
Herstellung grünen Wasserstoffs haben?
Aussagen zur Rechtssicherheit auf Seiten der Unternehmen lassen sich
pauschal nicht treffen. Die notwendige Rechtssicherheit hängt vom konkreten
Geschäftsmodell und Anwendungskontext der grünen Wasserstofferzeugung ab.
26. Warum sind die Anforderungen an Strom aus erneuerbaren Quellen im
EEG und im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
unterschiedlich geregelt (vgl. z. B. § 79 EEG 2021 und § 37a Absatz 5 BImSchG),
und plant die Bundesregierung, dies zu vereinheitlichen?
Beide Regelungen beruhen auf jeweils unterschiedlichen EU-rechtlichen
Vorgaben und haben unterschiedlichen Regelungsziele. § 79 EEG regelt die
Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus erneuerbaren Energien.
Herkunftsnachweise dienen nach § 3 Nummer 29 EEG dazu, gegenüber einem
Letztverbraucher im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1
Nummer 1 EnWG nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine
bestimmte Menge des Stroms aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde. Es
handelt sich um ein Instrument der Verbraucherinformation. § 37a des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) normiert hingegen eine Verpflichtung
zur Treibhausgasminderung für Inverkehrbringer von Biokraftstoffen. In
diesem Zusammenhang ist nach § 37a Absatz 5 BImSchG in Verbindung mit der
Achtunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (38. BImSchV) auch eine Anrechnung von elektrischem Strom
zur Verwendung in Straßenfahrzeugen möglich.
27. Welche Zielkonflikte sieht die Bundesregierung hinsichtlich einer
nationalen und europäischen Definition von grünem Strom, und wie möchte
sie diese auflösen?
Eine Methodik zur Anrechnung von aus Netzstrom erzeugtem Wasserstoff als
erneuerbare Energie und hierfür zu erfüllender Kriterien wird bis Ende des
Jahres von der Europäischen Kommission im Rahmen eines delegierten
Rechtsaktes nach der aktuellen EU-Erneuerbaren-Richtlinie für den
Verkehrsbereich erarbeitet. Die darin definierten Kriterien werden Auswirkungen auf die
nationale Umsetzung einer solchen Definition haben. Aussagen zu möglichen
Zielkonflikten lassen sich erst nach Abschluss der derzeit sowohl auf
europäischer als auch nationaler Ebene laufenden Diskussionen treffen. Auch
bezüglich der Anforderungen an Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren
Energien werden EU-rechtliche Vorgaben im Rahmen der Novellierung der
EU-Erneuerbaren-Richtlinie erwartet, die für Sommer 2021 angekündigt ist.
28. Welche Zielkonflikte sieht die Bundesregierung hinsichtlich der
erneuerbare-Energien-Ziele für den Strom- und den Kraftstoffsektor, und wie
möchte sie diese auflösen?
Die Bundesregierung sieht diesbezüglich keine Zielkonflikte.
29. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass der derzeitige Rechtsrahmen
ausreichenden Anreize für die Erzeugung erneuerbaren Stroms außerhalb
des EEG bietet, der somit nicht unter das Doppelvermarktungsverbot
gemäß § 80 EEG fällt und somit für die Erzeugung grünen Wasserstoffs
genutzt werden kann?
Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, bis 2030 fünf Gigawatt inländische
Elektrolysekapazitäten aufzubauen. Dies bedeutet, ausgehend von bis zu 4.000
Vollbenutzungsstunden, einen Strombedarf von bis zu 20 Terawattstunden pro
Jahr; dabei ist sicherzustellen, dass die durch die Elektrolyseanlagen induzierte
Nachfrage nach Strom im Ergebnis nicht zu einer Erhöhung der CO2-
Emissionen führt. Demgegenüber standen im Jahr 2019 29,7 Terawattstunden
erneuerbarer Elektrizität, die keine Förderung durch das EEG erhielten. Perspektivisch
ist davon auszugehen, dass sich die Erzeugung erneuerbaren Stroms ohne EEG-
Förderung bis 2030 erhöhen wird. Der Gesetzgeber hat die Bundesregierung
zudem mit dem Entschließungsantrag zum EEG 2021 aufgefordert zu prüfen,
wie die Rahmenbedingungen für die marktgetriebene Erzeugung von
erneuerbarem Strom, insbesondere über sogenannte Power Purchase Agreements,
verbessert werden können. Die Bundesregierung wird diesen Auftrag erfüllen.
30. Ist der zusätzliche Strombedarf für die Erzeugung grünen Wasserstoffs
bei dem für die Zielerreichung gemäß EEG 2021 angenommenen
Strombedarf von 580 TWh im Jahr 2030 bereits berücksichtigt?
Zum Zeitpunkt der Festlegung des Zielmodells für den Ausbau der
erneuerbaren Energien im Klimaschutzprogramm 2030, das den Ausbaupfaden des
EEG 2021 zugrunde liegt, war die Nationale Wasserstoffstrategie, die einen
Ausbau der inländischen Elektrolyseleistung auf fünf Gigawatt bis 2030
vorsieht, noch nicht erstellt worden. Gleichwohl wurde in den wissenschaftlichen
Gutachten, die der Erstellung des Klimaschutzprogramms 2030 zugrunde
gelegt wurden und die auch den Stromverbrauch 2030 untersucht haben, bereits
eine gewisse Menge an inländischer Elektrolyse unterstellt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]