[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Florian Toncar, Christian Dürr,
Frank Schäffler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/27069 –
Private Finanzgeschäfte von Bediensteten der Bundesregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Compliance-Regeln der Bundesregierung sind nach Auffassung der
Fragesteller ganz offensichtlich mangelhaft. Dies zeigte sich im Zuge der
Aufklärungsbemühungen der Opposition im Wirecard-Skandal. Auf Anfragen der
Fraktion der FDP musste die Bundesregierung einräumen, dass es außer den
gesetzlichen Mindestbestimmungen keinerlei hausinterne Regelung für private
Finanzgeschäfte innerhalb des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) gibt
(siehe Bundestagsdrucksache 19/23737) und dass die BaFin bereits personelle
Konsequenzen aus problematischen Aktiengeschäften ihrer Mitarbeiter
gezogen hat (siehe Bundestagsdrucksache 19/25128, und
https://citywire.de/news/
bafin-kundigt-mitarbeiter-wegen-wirecard-aktienhandel/a1439630). Auch bei
der APAS musste bereits ein hochrangiger Mitarbeiter seinen Hut nehmen, als
dessen Wirecard-Engagement bekannt wurde (
https://www.lkz.de/%c3%bcber
regionales/deutschland_artikel,-wirecard-skandal-umstrittener-apas-chef-freig
estellt-_arid,617939.html).
Die Fragestellenden befürchten, dass sich dieser Mangel durch den gesamten
Verantwortungsbereich der Bundesregierung ziehen könnte. Wäre das nicht
schon im Grundsatz schwerwiegend genug, so wäre dies angesichts der
Corona-Krise ein akutes Problem: Wie kann ohne Insider-Compliance
garantiert werden, dass im Zuge der Staatshilfeprogramme etwa für Tui (
https://ww
w.focus.de/finanzen/news/reisekonzern-schwer-von-corona-krise-getroffen-e
u-kommission-genehmigt-milliarden-staatshilfe-fuer-tui_id_12834992.html),
aber auch für andere Konzerne es nicht zu weiteren Fällen von Insiderhandel
durch Staatsbedienstete kommt bzw. gekommen ist?
Die Wirtschaft, die in Deutschland vergleichsweise großer Steuer- und
Regulierungslast ausgesetzt ist, kennt strengste Compliance-Anforderungen. Die
Bundesregierung, welche die Wirtschaft dieser Regulierung unterwirft, nimmt
sich selbst davon aus. In einem Rechtsstaat ist dies nach Auffassung der
Fragesteller untragbar.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/28321
19. Wahlperiode 08.04.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. April 2021
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Beschäftigten der Bundesregierung und ihrer Geschäftsbereichsbehörden
sind an Recht und Gesetz gebunden. Auch für sie gelten die Vorschriften der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung – MAR) und
damit das Verbot von Insidergeschäften und der unrechtmäßigen Offenlegung von
Insiderinformationen nach Artikel 14 MAR. In diesem Sinne versteht die
Bundesregierung auch den Begriff „marktrelevante (Insider)Information“ in
dieser Kleinen Anfrage.
Verstöße gegen die Vorschriften der MAR sind straf- und bußgeldbewehrt
(§§ 119, 120 des Wertpapierhandelsgesetzes – WpHG) und können eine
disziplinarrechtlich relevante Dienstpflichtverletzung darstellen. Die Beschäftigten
werden entsprechend sensibilisiert.
Aus der Perspektive des Nebentätigkeitsrechts gilt im Übrigen für
Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte § 100 Absatz 1 Nummer 1 des
Bundesbeamtengesetzes (BBG) sowie für die Tarifbeschäftigten des Bundes § 3 Absatz 3 des
Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD), wonach die nicht
gewerbsmäßige Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beschäftigten
unterliegenden Vermögens grundsätzlich weder anzeige- noch genehmigungspflichtig
ist. Jedoch kann auch eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ganz
oder teilweise untersagt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer
Ausübung dienstliche Pflichten verletzt (§ 100 Absatz 4 BBG).
Zudem unterliegen Beamtinnen und Beamte der Verschwiegenheitspflicht und
haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit
bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu
bewahren. Dies gilt auch über den Bereich des Dienstherrn hinaus sowie nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als
Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer beschäftigt sind, gelten diese Vorgaben
nach § 3 TVöD entsprechend.
Mit dem Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG)
hat die Bundesregierung einen Gesetzesvorschlag vorgelegt, der ein
umfassendes Handelsverbot für Beschäftigte der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beinhaltet. Seit dem 16. Oktober 2020 gilt für
risikoeingestufte Beschäftigte der BaFin bereits ein Handelsverbot für
Finanzinstrumente finanzieller Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Niederlassung in der EU. Bei
der BaFin ist ein internes Kontrollverfahren etabliert, um Verstößen nach
Artikel 14 MAR beim Tätigen von privaten Finanzgeschäften entgegenzuwirken.
Es wird geprüft, ob bei den handelnden Beschäftigten bestimmungsgemäße
Kenntnis von Insiderinformationen vorgelegen haben könnte. Für die
Beschäftigten gelten Anzeigepflichten bzw. Vorabgenehmigungsverfahren vor
Ausführung eines Geschäfts.
Die Geschäftsordnung der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) enthält
Regelungen für private Finanzgeschäfte der Mitarbeiter. Demnach werden die
Mitarbeiter der APAS aufgrund der Besorgnis der Befangenheit von einem
Verfahren ausgeschlossen, wenn sie „wesentliche Anteile oder andere wesentliche
finanzielle Interessen“ an dem geprüften Unternehmen besitzen. Die
Wesentlichkeit ist dabei auch von der Art und dem Umfang des Vermögens der
jeweiligen Person abhängig (in der Regel ab 5 Prozent des Vermögens). Derzeit
findet eine Überarbeitung dieser Regelungen statt.
Die Bundesregierung verweist im Übrigen auf ihre Antwort auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/24201.
Für das Bundesministerium der Finanzen (BMF) wird ergänzend auf die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf
Bundestagsdrucksache 19/23737 verwiesen.
Auch wenn es sich bei der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur
GmbH nicht um eine nachgeordnete Behörde im Geschäftsbereich des BMF
handelt, wurden bei den Fragen 1 und 2 die durch die Finanzagentur im Zuge
der Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds getätigten Auszahlungen
berücksichtigt.
1. Welche Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft haben
wann staatliche, finanzielle Unterstützung des Bundes (Soforthilfen,
Überbrückungsgelder, KfW-Kredite etc.) in welcher Höhe erhalten?
2. Wann wurde diese Unterstützung jeweils beantragt, genehmigt und
ausgezahlt (bitte jeweils beteiligte Geschäftsbereiche (z. B. Referate) von
Geschäftsbereichsbehörden der Bundesregierung sowie jeweilige Zeitpunkte
benennen)?
Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich diese Fragen auf die Corona-
Staatshilfen an Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG)
seit März 2020 bezieht. Nicht erfasst ist das Kurzarbeitergeld zur
Beschäftigungssicherung im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie.
Daten sind grundsätzlich mit Stand 15. März 2021 ausgewertet.
BMF/Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) – Kreditanstalt
für Wiederaufbau (KfW)
Die KfW weist darauf hin, dass die Übermittlung der angefragten
Informationen im öffentlichen Parlamentsprozess Verfassungsgüter, insbesondere der
betroffenen Aktiengesellschaften, betrifft und zudem potentiell insiderrelevante
Informationen enthält.
In Abwägung mit der Bedeutung des parlamentarischen Informationsanspruchs
bittet die KfW daher um eine Einstufung der Antwort als Verschlusssache
„VS – Vertraulich“ unter der Geheimschutzordnung des Deutschen
Bundestages.*
Die mit Fragen 1 und 2 angefragten Informationen betreffen Angaben zu
Förderungen von konkret zu benennenden Geschäftspartnern der KfW, wobei über
den Umstand der Förderung hinaus auch konkrete Angaben zu Zeitpunkt, Höhe
und zeitlichem Verlauf der Geschäftsbeziehung mit Blick auf Antragstellung,
Genehmigung und Auszahlung erfragt werden. Bei diesen Informationen
handelt es sich um besonders vertrauliche geschäftliche Informationen der
betroffenen Unternehmen, zu deren Schutz die KfW aufgrund des Bankgeheimnisses
verpflichtet ist und das im verfassungsrechtlich verbürgten Grundrecht der
Berufsfreiheit nach Artikel 12 Absatz 1 i. V. m. Artikel 19 Absatz 3 des
Grundgesetzes (GG) zum Ausdruck kommt. Eine Weitergabe der Informationen im
öffentlichen parlamentarischen Informationsprozess würde dieses Grundrecht
in sensibler Weise beeinträchtigen. Die vertrauliche Behandlung derartiger
Geschäftsinformationen durch die KfW bildet außerdem eine Grundlage für ihre
effektive Aufgabenwahrnehmung und ihre Tätigkeit überhaupt. Die
Vertragspartner der KfW führen mit dieser ihre jeweilige Geschäftsbeziehung in der
rechtlich begründeten Erwartungshaltung, dass Informationen dazu, ob, in
welcher Art und mit welchem Inhalt eine geschäftliche Beziehung mit der KfW
geführt wird, tatsächlich vertraulich behandelt werden. Eine Offenlegung der
anerfragten Informationen im öffentlichen Parlamentsprozess würde sowohl das
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
Vertrauen der konkret betroffenen als auch anderer (potentieller)
Geschäftspartner der KfW in deren (geschäftliche) Tätigkeit und auch in den Bund
schwächen und damit nicht lediglich in reputativer Hinsicht, sondern vor allem auch
im Hinblick auf die funktionsgerechte adäquate Wahrnehmung von
Förderaufgaben durch die KfW das verfassungsrechtlich geschützte Gut der
Fördertätigkeit der KfW (fiskalisches Interesse des Bundes) beeinträchtigen.
Zudem handelt es sich bei den erfragten Angaben potentiell um
Insiderinformationen gemäß Artikel 7 Absatz 1 MAR. Diese unterliegen aufgrund ihrer
Möglichkeit zur Kursbeeinflussung den Beschränkungen der MAR in Verbindung
mit §§ 120, 119 WpHG. Soweit es sich bei den zur Verfügung gestellten
Informationen um Insiderinformationen handelt, kann eine Nutzung der
Informationen durch das Tätigen oder der Versuch von Insidergeschäften, die Empfehlung
von Insidergeschäften oder die Anstiftung dazu sowie die unrechtmäßige
Offenlegung solcher Informationen verboten und strafrechtlich geahndet werden.
Um diesbezügliche Risiken für die KfW und auch das BMF auszuschließen,
darf vor allem auch aus diesem Grund keine Übermittlung der Informationen
im öffentlichen Parlamentsprozess erfolgen.
Unter Abwägung mit dem parlamentarischen Informationsanspruch kommt
jedoch eine Übermittlung als Verschlusssache unter der Geheimschutzordnung
des Deutschen Bundestages als „VS – Vertraulich“ in Betracht. Aufgrund der
genannten Erwägungen kann den betroffenen Verfassungsgütern und Risiken
sicher nur mit einer solchen Einstufung begegnet werden, die die KfW daher
für erforderlich erachtet.*
Zur Auswertung der KfW wird auf Folgendes hingewiesen:
Die Auswertung wurde auf die Rechtsformen Aktiengesellschaft (AG) und
Europäische Gesellschaft (SE) bezogen.
Die Auswertung umfasst folgende Programme: KfW-Unternehmerkredit, KfW-
Unternehmerkredit Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU), ERP (European
Recovery Program)-Gründerkredit Universell HF, ERP-Gründerkredit
Universell KMU HF, KfW-Schnellkredit 2020, KfW-Sonderprogramm
Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung, Globaldarlehen Start-ups, ERP-Startfonds
Corona Liquidity Fazilität, Corona Matching Fazilität sowie Corona Liquidity
Fazilität.
Eine Selektion, ob die Aktiengesellschaften börsennotiert sind, erfolgte nicht.
Die KfW hat hierfür kein „Merkmal“ in den Erfassungssystemen.
Bei den Globaldarlehen an gemeinnützige Unternehmen erfolgte keine Vergabe
an Aktiengesellschaften.
Aktiengesellschaften, die eine Förderung im Rahmen des Maßnahmenpakets
für Start-ups – Säule 2 – erhalten haben sind separat am Ende der Liste
aufgeführt. Aufgrund der Vergabe über Landesförderinstitute liegt der KfW hier
lediglich das Zusagevolumen vor.
Es wurden alle Portfolios der Corona Matching Fazilität (CMF) und Corona
Liquidity Fazilität (CLF) (KfW Capital, Europäischer Investitionsfonds (EIF),
ERP Startfonds) auf die Existenz von börsennotierten Aktiengesellschaften
geprüft. Ergebnis ist, dass solche Aktiengesellschaften nicht finanziert wurden
(bei der CMF/CLF erfolgen alle Co-Investitionen ausschließlich in private
Gesellschaften).
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
Grundannahme dahinter ist, dass per WpHG als Insider nur gilt, wer über eine
kurserhebliche Information verfügt, bevor diese Information öffentlich bekannt
geworden ist, und somit nur börsennotierte Aktiengesellschaften (öffentlich an
einem geregelten Markt oder Handelssystem) für die Parlamentarische Anfrage
relevant sind.
BMF/BMWi – Wirtschaftstabilisierungsfonds (WSF)
Alle folgenden Angaben zum WSF beziehen sich auf beschlossene und
vertraglich vereinbarte Maßnahmen. Zur tatsächlichen Inanspruchnahme der Mittel
wird ausschließlich in der zweiten Tabelle ausgeführt.
Die Angaben sind öffentlich bekannt bzw. nach den getroffenen vertraglichen
Vereinbarungen besteht ein Recht zur offenen Nennung.
Ressort: BMF/BMWi
Lfd.
Nr. Aktiengesellschaft
Art der finanziellen,
staatlichen Unterstützung Höhe Bemerkungen
1. Deutsche Lufthansa
AG (DLH)
Wirtschaftsstabilisierungsfonds,
Stille Einlagen, Aktienbeteiligung
• rund 4,7 Mrd.
Euro Stille
Beteiligung I,
• rund 1 Mrd. Euro
Stille Beteiligung II,
• rund 0,3 Mrd.
Euro Aktien mit
vertraglich
inhaltlich beschränkten
Stimmrechten.
Staatshilfen an
Tochterunternehmen der
Deutschen Lufthansa
AG aus Österreich,
der Schweiz und
Belgien führten zu
einer Reduzierung der
Stillen Einlage I auf
4,5 Mrd. Euro.
2. TUI AG Wirtschaftsstabilisierungsfonds,
Optionsanleihe
150 Mio. Euro
3. TUI AG Wirtschaftsstabilisierungsfonds,
Stille Beteiligung
420 Mio. Euro
Stille Beteiligung I
(mit
Wandlungsoption)
671 Mio. Euro
Stille Beteiligung II
Ressort: BMF/BMWi
Lfd. Nr.
(der 1.
Tabelle)
Finanzielle, staatliche Unterstützungsleistung
Beteiligte
Geschäftsbereiche
Bemerkungen
Zeitpunkt
der
Antragstellung
Zeitpunkt der
Genehmigung
Zeitpunkt der
Auszahlung
(Einzelauflistung bei
Tranchen)
1. DLH 28. März 2020 25. Juni 2020
(Genehmigung durch die
Europäische Kommission)
Aktienbeteiligung, 306 Mio
Euro,
2. Juli 2020
Stille Einlage II,
1 Mrd. Euro,
9. Juli 2020
BMF, BMWi
Ressort: BMF/BMWi
Lfd. Nr.
(der 1.
Tabelle)
Finanzielle, staatliche Unterstützungsleistung
Beteiligte
Geschäftsbereiche
Bemerkungen
Zeitpunkt
der
Antragstellung
Zeitpunkt der
Genehmigung
Zeitpunkt der
Auszahlung
(Einzelauflistung bei
Tranchen)
2. TUI AG * 29. September 2020
(Abschluss Vertrag über
WSF-
Stabilisierungsmaßnahme)
150,0 Mio. Euro
Optionsanleihe
1. Oktober 2020
BMF, BMWi *Teilweise
Einstufung
VS-
Vertraulich
erforderlich
3. TUI AG * 4. Januar 2021
(Genehmigung durch die
Europäische Kommission)
* BMF, BMWi *Teilweise
Einstufung
VS-
Vertraulich
erforderlich
BMWi – Überbrückungshilfen
Zu den Überbrückungshilfen stehen dem BMWi nicht die angeforderten
Informationen zur Verfügung.
Aufgrund der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung und des
Bundesdatenschutzgesetzes erfolgt die Datenverarbeitung mit den entsprechend
vereinbarten Sicherheitsanforderungen im Rahmen einer Auftragsverarbeitung
nach Artikel 28 Absatz 3 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) durch die
Init AG zum Zweck der Weiterleitung und Offenlegung an die zuständige
Bewilligungsstelle. Die Bearbeitung und Bescheidung der Anträge obliegt den
Bewilligungsstellen der Länder. Das BMWi hat keinerlei Zugriff auf das
Antrags- und Fachverfahren. Darüber hinaus wird dem Bund aus Gründen des
Datenschutzes nur ein anonymisiertes Reporting zur Verfügung gestellt.
Insoweit kann und darf keine Aussage über mögliche Anträge einzelner
Unternehmen getroffen werden.
BMF/BMWi/Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
Sofern im Übrigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bezogen auf den WSF,
Großbürgschaften (Bund-Landesbürgschaften) und Soforthilfen Reisebranche
betroffen sind:
Die Bundesregierung kann die von Ihnen erbetenen Informationen nicht
öffentlich zur Verfügung stellen. Den Informationsansprüchen des Parlaments stehen
Verfassungsgüter, so insbesondere Grundrechte Dritter gegenüber, die bei einer
Bekanntgabe durch die Bundesregierung verletzt würden. Hiervon erfasst ist
auch die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von
Unternehmen, d. h. alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und
Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis
zugänglich sind, und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes
Interesse hat. Die erbetenen Informationen zu Frage 1 berühren Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse, die von Artikel 12 GG geschützt und vertraulich sind.
Unter Abwägung zwischen dem Auskunftsanspruch des Deutschen
Bundestages einerseits und dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des
Unternehmens andererseits hat die Bundesregierung die erbetenen
Informationen als Verschlusssache „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die angefragten
Informationen werden in der Geheimschutzstelle hinterlegt und können dort
eingesehen werden.
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(BMZ)
Fehlanzeige, da im Geschäftsbereich des BMZ kein Unternehmen in der
Rechtsform einer Aktiengesellschaft vorliegt.
Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)
Im Zuge des Programms NEUSTART KULTUR erfolgten im Zeitraum März
2020 bis 15. März 2021 durch die BKM keine direkten Zahlungen von Corona-
Staatshilfen an Aktiengesellschaften.
Nicht möglich ist der BKM die Angabe, ob Aktiengesellschaften unter den
Empfängern von Förderungen der mittelausreichenden Stellen (z. B.
Kulturverbände und -fonds) sind, über die zum großen Teil die Umsetzung der
Teilprogramme von NEUSTART KULTUR läuft. Eine gesonderte Abfrage wäre mit
enormem Aufwand verbunden und im Sinne der Fragesteller auch nicht
zielführend.
3. Haben Bedienstete der Bundesregierung und ihrer
Geschäftsbereichsbehörden private Finanzgeschäfte mit Bezug zu den Unternehmen in Frage
1, wie zum Beispiel Tui oder Lufthansa, getätigt (Aktien, Derivate etc.)?
Gesetzliche Anzeigepflichten von Mitarbeitergeschäften (privaten
Finanzgeschäften), die zu überprüfen wären, existieren für die Bundesregierung und ihre
Geschäftsbereichsbehörden – mit Ausnahme der BaFin – nicht. Es gilt das
allgemeine Verbot von Insidergeschäften.
Ergänzend wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung, insbesondere die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
auf Bundestagsdrucksache 19/24201 (Vorbemerkung und Antwort auf die
Frage 1, 1e) verwiesen.
Die Finanzagentur veröffentlicht im Internet eine Liste der Unternehmen, mit
denen WSF-Maßnahmen vertraglich vereinbart wurden (
https://www.deutsche-
finanzagentur.de/de/wirtschafts-stabilisierung/). Aufgrund der parallel zu
beantwortenden Fragen 1 bis 3 wird aus Vereinfachungsgründen von dieser
Aufstellung ausgegangen, die die folgenden Unternehmen in der Rechtsform einer
Aktiengesellschaft enthält: Deutsche Lufthansa AG und TUI AG.
Für die Beantwortung wird grundsätzlich von einem Zeitraum März 2020 bis
zum 15. März 2021 ausgegangen. Die Orcan Energy AG wurde erst danach
aufgenommen.
a) Wo im Geschäftsbereich der Bundesregierung arbeiten diese?
b) Wann wurden diese Finanzgeschäfte mit Bezug zu Unternehmen in
Frage 1 konkret ausgeführt (bitte nach Vorbild der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
19/25128 in einer Tabelle (1) Datum der Ausführung des
Finanzgeschäfts, (2) die Höhe des Marktwertes des Finanzgeschäfts zum
Ausführungszeitpunkt, (3) die Höhe des eingetretenen Gewinns bzw.
Verlusts darstellen)?
c) Um welche Art von Finanzgeschäften handelte es sich jeweils?
d) Handelte es sich hierbei um Geschäfte unter Ausnutzung von
marktrelevanten Informationen?
Die Fragen 3a bis 3d werden zusammen beantwortet.
Die BaFin betreffend können folgende Angaben gemacht werden:
Für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 15. März 2021 liegen der BaFin
derzeit folgende Informationen zu privaten Finanzgeschäften der Beschäftigten mit
Bezug zur Deutschen Lufthansa AG sowie TUI AG vor:
• Deutsche Lufthansa AG: 62 Beschäftigte haben in Bezug auf Aktien/
Anleihen 78 Käufe, 47 Verkäufe und drei Auftragsänderungen angezeigt;
sieben Beschäftigte haben in Bezug auf derivative Finanzinstrumente mit
Bezug zu Deutsche Lufthansa AG 26 Käufe und 22 Verkäufe angezeigt.
• TUI AG: 33 Beschäftigte haben in Bezug auf Aktien/Anleihen 41 Käufe
und 25 Verkäufe angezeigt; fünf Beschäftigte haben in Bezug auf derivative
Finanzinstrumente mit Bezug zur TUI AG 17 Käufe und 12 Verkäufe
angezeigt.
Zu allen Geschäften liegt das Votum der direkten Vorgesetzten vor, dass der
anzeigenden Person keine bestimmungsgemäße Kenntnis zu Insiderinformationen
zu dem jeweiligen angezeigten Geschäft vorlagen.
Eine tabellarische Aufstellung mit Angabe des Datums des Auftrags war in der
kurzen Zeit für die BaFin aus technischen Gründen nicht möglich. Mit dem
IT-System, welches zur Erfassung der Anzeigen dient, können keine
automatisierten Abfragen und Analysen dieser Art durchgeführt werden. Die für diese
Anfrage vorgenommene Auswertung ist händisch erfolgt und damit
fehleranfällig. Die Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Die Höhe des
Marktwerts des Geschäfts oder die Höhe des Gewinns oder Verlusts wird aus
datenschutzrechtlichen Gründen nicht erfasst (ergänzend wird auf die Antwort
der Bundesregierung zu den Fragen 3 bis 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion
der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/25128 verwiesen).
Für die BaFin ist in Bezug auf Orcan Energy AG im Zeitraum vom 1. März
2020 bis 15. März 2021 nach derzeitigem Stand der Anzeigen Fehlanzeige zu
melden.
e) Sind diese Finanzgeschäfte jeweils angezeigt worden (bitte nach
Vorbild der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/25128 in einer Tabelle jeweils (1) Datum
der Anzeige, (2) Datum der ggf. verspäteten Anzeige, (3) Art evtl.
ergriffener Maßnahmen seitens Bundesregierung bzw. ihrer
Geschäftsbereichsbehörden und (4) Datum der Maßnahme darstellen)?
f) Haben diese Geschäfte zu Konsequenzen (verwaltungs-, berufs- oder
strafrechtlicher Art) geführt?
Die Fragen 3e und 3f werden zusammen beantwortet.
Für die BaFin: Die aufgeführten privaten Finanzgeschäfte mit Bezug zur
Deutsche Lufthansa AG und TUI AG sind von Beschäftigten der BaFin angezeigt
worden und werden individuell geprüft. Eine tabellarische Aufstellung mit
Angabe des Datums der Anzeige war in der kurzen Zeit für die BaFin aus
technischen Gründen nicht möglich. Mit dem IT-System, welches zur Erfassung der
Anzeigen dient, können keine automatisierten Abfragen und Analysen dieser
Art durchgeführt werden. Die für diese Anfrage vorgenommene Auswertung ist
händisch erfolgt und damit fehleranfällig. Die Angaben erfolgen nach besten
Wissen und Gewissen. Zu den angezeigten Geschäften sind seitens der BaFin
keine Maßnahmen ergriffen worden.
Für die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA AöR) zu Frage 3:
Fehlanzeige bezogen auf Deutsche Lufthansa AG und TUI AG (siehe Antwort
zu Frage 5).
4. Wie ist der Stand bei der Einführung der in der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/23737
erwähnten ergänzenden Regeln für private Finanzgeschäfte der Beschäftigten des
BMF?
Ein für den Bereich des BMF erarbeitetes Compliance-System ist am 31. März
2021 in Kraft getreten.
5. Werden die in Frage 4 genannten ergänzenden Regeln für andere Häuser
ebenfalls so oder in anderer Form eingeführt, bzw. hat die
Bundesregierung und/oder ihre Geschäftsbereichsbehörden Vorkehrungen getroffen,
dass die Ausnutzung von marktrelevanten (Insider-)Informationen
ausschließt (bitte für jedes Ressort bzw. Geschäftsbereichsbehörden angeben,
wann für welche Einheiten welche konkreten Maßnahmen zu welchen
Zeitpunkten getroffen wurden, die über eine Berührung zur Gewährung
von in Frage 1 genannten finanziellen Unterstützungen haben bzw. die
über keine entsprechende Berührung verfügen)?
Die Bundesregierung verweist auf ihre Vorbemerkung und ihre Antwort auf die
Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/27680.
In Ergänzung hierzu wird mitgeteilt:
BMF
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Das BZSt hat bereits im Dezember 2020 alle Beschäftigten hinsichtlich der
geltenden Vorschriften und den Umgang mit Insiderinformationen sensibilisiert.
Zu dem weiteren Vorgehen hinsichtlich einer konkreten Vorgehensweise im
Umgang mit Finanzgeschäften der Beschäftigten beabsichtigt das BZSt, sich an
den künftigen Regelungen des BMF zu orientieren.
FMSA AöR
Für die FMSA AöR erfolgen Sensibilisierungen und Schulungen der
Mitarbeiter hinsichtlich des Umgangs mit insiderrelevanten Informationen. Die
getätigten privaten Finanzgeschäfte sind anzeigepflichtig. Ergänzend können
Handelsverbote zu Finanzinstrumenten ausgesprochen werden.
BaFin
Bei der BaFin besteht ein internes Kontrollverfahren, welches dazu dient,
Verstößen nach Artikel 14 MAR beim Tätigen von privaten Finanzgeschäften
entgegenzuwirken. Es wird jeweils geprüft, ob bei den handelnden Beschäftigten
bestimmungsgemäße Kenntnis von Insiderinformationen vorgelegen haben
könnte. Um bereits dem Anschein von Interessenskonflikten vorzubeugen, hat
die Bundesregierung ein weitgehendes Handelsverbot für Beschäftigte der
BaFin im Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG)
vorgelegt. Im Vorgriff darauf hat die BaFin bereits am 16. Oktober 2020 ihre
internen Regelungen um ein Handelsverbot für Finanzinstrumente mit Bezug
zu finanziellen Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Niederlassung in der EU für
risikoeingestufte Beschäftigte (ca. 85 Prozent der Belegschaft) verschärft. Das
Kontrollsystem wurde durch eine Ausweitung der Anzeigepflicht sowie der
Pflicht zu Abgabe der Vollständigkeits- und Nichtigkeitserklärung auf alle
Beschäftigten erweitert. Für den Handel mit Werten, die dem Handelsverbot
unterliegen, allerdings vor Einführung oder ohne Zutun (Erbschaft, Schenkung)
erworben wurden, gilt ein vorab durchzuführendes Genehmigungsverfahren.
Das interne Kontrollverfahren wird im Hinblick auf die gesetzliche
Neuregelung im Rahmen des FISG überarbeitet und weiterentwickelt.
BMZ
Unter Verweis auf die Vorbemerkungen und die Antwort zu Frage 1 wird von
ergänzenden Regelungen im BMZ derzeit abgesehen.
Die Geschäftsordnung der APAS wird derzeit überarbeitet und angepasst.
Dabei werden insbesondere die Regelungen für private Finanzgeschäfte der APAS
Mitarbeiter präzisiert und verschärft. Gleiches gilt für die Anzeige- und
Mitteilungspflichten in der Geschäftsordnung.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]