[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Ralf Nolte, Martin Hess,
Jens Kestner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/27362 –
Verfolgung angeblicher rechtsextremer Vorfälle im Kommando Spezialkräfte
(KSK) der Bundeswehr
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Kommando Spezialkräfte (KSK) der Bundeswehr sieht sich seit geraumer
Zeit von verschiedenen Akteuren der Anschuldigung angeblicher
rechtsextremer Umtriebe ausgesetzt (vgl. exemplarisch
https://www.sueddeutsche.de/poli
tik/bundeswehr-reichsbuerger-ksk-1.4321858). Dabei entsteht nach
Auffassung der Fragesteller in der Öffentlichkeit der Eindruck, die Vorhaltungen
seien in jedem Fall begründet und bedürften einer juristischen Würdigung.
Darüber hinaus findet aus Sicht der Fragesteller eine politische und mediale
Vorverurteilung der Betroffenen statt. Einige wenige strafrechtlich relevante
Verstöße lassen keine Inkrimination eines ganzen Verbandes zu.
Bei prozessbegleitender Beobachtung scheinen die Maßnahmen des
Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) gegen betroffene Soldaten hingegen
oftmals nicht justiziabel zu sein. Darüber hinaus kann aus der
Einzelfallbetrachtung geschlussfolgert werden, dass auch die Anschuldigungen häufig
jeglicher Substanz entbehren.
Ein Stabsoffizier des KSK, gegen den der Kommandeur des KSK ein Verbot
der Ausübung des Dienstes ausgesprochen hatte, welches durch bestätigende
Beschwerdebescheide den stellvertretenden Inspekteur des Heeres und den
Inspekteur des Heeres gestützt wurde, ist durch rechtskräftigen Beschluss des
Truppendienstgerichts Süd entlastet und das Verbot als von Anfang an als
rechtswidrig bezeichnet worden (s. o.).
Bei einem Stabsfeldwebel vom KSK wurde das seit März 2020 verhängte
Verbot der Ausübung des Dienstes mit der Abgabe von diversen sogenannten
Gefällt-mir-Angaben bei Facebook (FB) begründet, die das Bundesamt für
den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) vermeintlich ermittelt hatte.
Zwischenzeitlich hat sich herausgestellt, dass der Betreffende diese
Gefälltmir-Angaben überhaupt nicht abgegeben hatte, sondern dass diese auf einen
Recherchefehler des BAMAD zurückzuführen sind (Az.: 4 S 3325/20;
https://j
imdo-storage.global.ssl.fastly.net/file/4171ad1c-eb4c-4853-b362-6263c85eda
ec/VGH%20Beschlu%C3%9F%20BAMAD%204%20S%203325:20.pdf;
abgerufen am 3. März 2021).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/28070
19. Wahlperiode 29.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung
vom 26. März 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Obwohl die Bundesregierung in Ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/9745 erklärt, dass der Bezug zur sogenannten
Neuen Rechten keine Verdachtsfallbearbeitung begründet, ist dies übliche
Praxis des BAMAD. Darauf weist das BAMAD in einer erst kürzlich
herausgegebenen Broschüre hin (vgl.: Bundesamt für den Militärischen
Abschirmdienst (Hrsg.): MAD-Blickpunkt. Neue Rechte, 31. August 2020).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung hat keinen Zweifel daran, dass die überwältigende
Mehrheit der Angehörigen der Bundeswehr fest auf dem Boden der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes steht. Sofern infolge der
Medienberichterstattung über einzelne mutmaßliche oder bestätigte
rechtsextremistische Vorfälle in der Bundeswehr in der Öffentlichkeit Zweifel an diesem
Bekenntnis aufgekommen sein sollten, tritt die Bundesregierung diesen
entschieden entgegen: Die Angehörigen der Bundeswehr leisten vielfach – im
Inland wie im Ausland – einen leidenschaftlichen und entbehrungsreichen
Dienst. Als Garanten für die Sicherheit und Freiheit Deutschlands sind sie
tragende Pfeiler unserer staatlichen Ordnung. Sie genießen in Wahrnehmung
dieses Auftrages das uneingeschränkte Vertrauen und die besondere
Wertschätzung der Bundesregierung. Konkret auf das Kommando Spezialkräfte (KSK)
bezogen und beispielhaft wird in diesem Zusammenhang auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/20899 verwiesen.
In diesem Zusammenhang betont die Bundesregierung erneut, dass
Extremismus in der Bundeswehr keinen Platz hat. Aus diesem Grund geht der
Militärische Abschirmdienst allen Informationen nach, die tatsächliche Anhaltspunkte
für extremistische Bestrebungen von Angehörigen des Geschäftsbereichs des
Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) darstellen könnten.
Ermittlungen in Bezug auf einzelne Personen haben immer eine ergebnisoffene Klärung
eines Sachverhalts zum Gegenstand und sind mitnichten als Vorverurteilung zu
betrachten.
1. Wie viele KSK-Soldaten nutzen derzeit den truppendienstlichen und
zivilen Rechtsweg gegen disziplinare Maßnahmen des Dienstherren?
Wie viele davon waren bisher erst- oder zweitinstanzlich erfolgreich?
Derzeit nutzen keine Soldaten des KSK den truppendienstlichen oder zivilen
Rechtsweg gegen disziplinare Maßnahmen des Dienstherrn. Auch
Berufungsverfahren von Soldaten des KSK gegen gerichtliche Disziplinarmaßnahmen
liegen derzeit nicht vor.
2. Welche Bindung haben Urteile oder Beschlüsse des
Truppendienstgerichtes für die Wehrdisziplinaranwaltschaft?
3. Inwiefern lassen die Wehrdisziplinaranwaltschaften Begründungen der
Truppendienstgerichte in ihre Bewertung einfließen?
Die Fragen 2 und 3 werden zusammen beantwortet.
Bindende Feststellungen rechtskräftiger Urteile und rechtskräftiger Beschlüsse
der Truppendienstgerichte sind für alle Verfahrensbeteiligten gleichermaßen
verbindlich. Die ständige Rechtsprechung der Truppendienstgerichte bzw. der
Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts wird im Rahmen der
juristischen Bewertung konkreter Einzelfälle durch die zuständigen
Wehrdisziplinaranwaltschaften (WDA) berücksichtigt.
4. Ist der Bundesregierung bekannt, ob Wehrdisziplinaranwälte die aktuelle
Rechtsprechung der Truppendienstgerichte ignorierten oder dazu die
Anweisung bekamen?
Wenn ja, wie ist dies mit dem Rechtsstaatsgrundsatz vereinbar?
Fälle, in denen die geltende Rechtslage durch Wehrdisziplinaranwaltschaften
(WDA) pflichtwidrig ignoriert wurde, sind nicht bekannt.
5. Werden die Mitarbeiter des BAMAD im Umgang mit Plattformen
sozialer Medien geschult?
a) Wenn ja, wie viele Stunden umfasst diese Schulung?
b) Wenn ja, welche Inhalte werden vermittelt?
c) Wenn ja, wird die Funktionsweise von sogenannten Gefällt-mir-
Angaben vermittelt?
d) Wenn ja, werden Mitarbeiter des BAMAD vor Abschluss dieser
Schulung zur Auswertung sozialer Medien eingesetzt?
6. Hat das BAMAD an Mitarbeiter, die FB-Beiträge von Soldaten
auswerten, spezielle Qualifikationen vermitteln lassen, oder werden diese
Beiträge praktisch von jedem Mitarbeiter des BAMAD nach seinen
eventuell laienhaften Vorstellungen ausgewertet und bewertet?
Die Fragen 5 bis 5d und 6 werden zusammen beantwortet.
Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter des Bundesamtes für den Militärischen
Abschirmdienst (BAMAD) verfügt nach entsprechender Ausbildung über die
zur Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Tätigkeit erforderlichen Qualifikationen.
Detaillierte Ausführungen zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie deren
Inhalten können nach sorgfältiger Abwägung nicht getroffen werden.
Gegenstand der Fragen sind solche Informationen, die in besonderem Maße das
Staatswohl berühren und daher in einer zur Veröffentlichung vorgesehenen
Fassung nicht behandelt werden können. Eine Bekanntgabe von Einzelheiten zu
Ausbildungsformen und -inhalten des BAMAD würde weitgehende
Rückschlüsse auf Arbeitsweisen, das methodische Vorgehen und
Aufklärungspotenzial derselben zulassen. Der Erfolg zukünftiger Maßnahmen könnte gefährdet
und damit die Erkenntnisgewinnung beeinträchtigt werden. Diese ist zur
Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden jedoch unerlässlich. Daher sind die
erbetenen Informationen derart schutzwürdig, dass das Staatswohl gegenüber
dem parlamentarischen Auskunftsinteresse überwiegt.
7. Haben die Wehrdisziplinaranwälte (WDA) vor ihrer Befassung mit
Disziplinarangelegenheiten mit Bezug zur Auswertung von FB-Beiträgen
spezielle Weiterbildungsmaßnahmen erhalten, oder werden diese
Beiträge praktisch von jedem WDA nach seinen eventuell laienhaften FB-
Vorstellungen bewertet?
Wehrdisziplinaranwältinnen und Wehrdisziplinaranwälte verschaffen sich in
jedem von ihnen geführten Verfahren die zur Beurteilung des Einzelfalles
erforderliche Sachkenntnis. Zudem wird im Rahmen der Aus- und Fortbildung die
Thematik „Dienstvergehen bei der Nutzung von sozialen Medien“ behandelt.
8. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass ein Dienstvergehen eines
Soldaten vorliegt, wenn dieser sich gegen die Pflichtabgabe zugunsten
des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ausspricht (wenn ja, bitte die
Anzahl darauf bezogener Disziplinarverfahren im Bereich a) des Heeres und
b) der Division Schnelle Kräfte (DSK) angeben)?
Spricht sich eine Soldatin oder ein Soldat gegen die Entrichtung des
Rundfunkbeitrags nach den §§ 2, 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) aus,
stellt dies für sich genommen keinen Verstoß gegen seine soldatischen
Pflichten dar. Es werden entsprechend in den genannten Bereichen auch keine
Verfahren mit dem disziplinaren Vorwurf geführt, die Soldatin oder der Soldat
habe sich gegen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkbeitrag ausgesprochen.
9. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sich der Soldat nicht nur
für die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz, sondern darüber
hinausgehend für die Gleichheit aller Menschen einzusetzen habe, wie dies
der Kommandeur der Division Schnelle Kräfte in einem
Beschwerdebescheid gegenüber einem unterstellten Soldaten des KSK fordert?
Die Frage kann keinem konkreten Beschwerdebescheid zugeordnet und daher
nicht beantwortet werden. Auch der Kontext ist nicht bekannt.
10. Ist die Rechtsaufassung, dass weder der Bezug zur „Jungen Freiheit“ (JF)
noch der Bezug zur „Neuen Rechten“ eine Verdachtsfallbearbeitung
begründet, dem Präsidenten des BAMAD übermittelt worden?
11. Ist die Rechtsaufassung, dass weder der Bezug zur „JF“ noch der Bezug
zur „Neuen Rechten“ eine Verdachtsfallbearbeitung rechtfertigt, den
Mitarbeitern des BAMAD bekannt?
Die Fragen 10 und 11 werden zusammen beantwortet.
Der Begriff „Neue Rechte“ ist weder in der Wissenschaft noch durch die
Verfassungsschutzbehörden einheitlich definiert. Die Unbestimmtheit des Begriffs
„Neue Rechte“ lässt es daher nicht zu, die dieser Strömung allgemein
zugeordneten Akteure ausschließlich aus diesem Grund im rechtsextremistischen
Spektrum zu verorten (vgl. Bundestagsdrucksache 19/9745). Der Begriff „Neue
Rechte“ beschreibt vielmehr eine heterogene politische Strömung, die
wesentlich durch die Relativierung des Rechtsextremismus und das Verweisen auf
Gemeinsamkeiten mit dem rechten demokratischen Rand gekennzeichnet ist. Sie
weist zahlreiche und umfassende Ansätze bürgerlich-konservativer,
patriotischer und nationaler ideologischer Grundlagen auf. Folglich stellt das „Sich
Bewegen in dieser Gedankenwelt“ oder die alleinige Zurechnung zur „Neuen
Rechten“ ohne das Hinzutreten weiterer Kriterien keinen wahrnehmbaren
tatsächlichen Anhaltspunkt im Sinne des § 4 Absatz 1 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes dar und ist somit nicht hinreichend für eine operative
Bearbeitung durch die Extremismusabwehr des BAMAD. Auch das Lesen oder
Abonnieren der „Jungen Freiheit“, die dem liberal-konservativen Spektrum
zuzuordnen ist, stellt allein für sich genommen keinen tatsächlichen Anhaltspunkt für
eine operative Bearbeitung dar.
Indes sind das aktive Eintreten für und/oder die Unterstützung der Ziele
einzelner der „Neuen Rechten“ zuzuordnender Akteure und/oder Organisationen, bei
denen tatsächliche Anhaltspunkte für rechtsextremistische Bestrebungen
vorliegen, regelmäßig das auslösende Moment für eine Einzelfallbearbeitung durch
das BAMAD (vgl. Bundestagsdrucksache 19/9745). Sowohl die Präsidentin
des BAMAD als auch die mit der Facharbeit betrauten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter wissen um diese strengen gesetzlichen Vorgaben, die einer
Verdachtsfallbearbeitung zugrunde liegen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der BAMAD-Blickpunkt „Neue
Rechte“, entgegen der Behauptung der Fragesteller, keine den hier aufgeführten
Rechtsgrundsätzen widersprechende Ausführungen enthält.
12. Hat die Bundesregierung Maßnahmen in die Wege geleitet, um genau
diese Verdachtsfallbearbeitungen zu unterbinden, und wenn ja, welche?
Es wird in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der
Verwaltung und die daraus abgeleiteten, für die Arbeit des BAMAD geltenden
Rechtsgrundlagen verwiesen. Auf die Antwort zu den Fragen 10 und 11 wird
verwiesen.
13. Liegt ein zu ahndendes Dienstvergehen des Mitarbeiters des BAMAD
vor, wenn er entgegen der Rechtsauffassung der Bundesregierung
Verdachtsfallbearbeitungen wegen des Bezugs und oder der Lektüre der
„JF“ in die Wege leitet?
Der Feststellung eines Dienstvergehens respektive eines Verstoßes gegen
arbeitsvertragliche Bestimmungen liegt aufgrund der Vielzahl möglicher
Begleitaspekte stets eine Einzelfallbetrachtung durch den oder die Vorgesetzte
zugrunde. Daher kann eine pauschale Antwort auf die zugrundeliegende Frage nicht
gegeben werden.
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu den Fragen 10 und 11 verwiesen.
14. Wie viele Ermittlungen gegen Soldaten wegen des Bezuges zur „JF“
oder der „Neuen Rechten“ sind nach Kenntnis der Bundesregierung
derzeit anhängig?
15. In wie vielen Ermittlungen gegen Soldaten ist auch der Bezug zur „JF“
oder der „Neuen Rechten“ ein Gegenstand?
Die Fragen 14 und 15 werden zusammen beantwortet.
Zu laufenden operativen Maßnahmen des BAMAD kann aus Gründen des
Staatswohls keine Auskunft erteilt werden, da Arbeitsmethoden,
Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile der Nachrichtendienste im Hinblick auf die
künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind.
16. Ist das BAMAD an die prozessuale Wahrheitspflicht gebunden?
Normadressaten der prozessualen Wahrheitspflicht, die sich aus § 138 der
Zivilprozessordnung (ZPO) sowie § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) in Verbindung mit § 138 ZPO ergibt, sind u. a. sowohl die Parteien als
auch ihre gesetzlichen Vertreter und Prozessbevollmächtigten. Nach
Nummer 101, Buchstabe k der Übertragung der Vertretungsbefugnis der
Bundesrepublik Deutschland auf ressorteigene Behörden in gerichtlichen Prozessen
und anderen Verfahren (Vertretungsanordnung BMVg) (Zentrale
Dienstvorschrift A-2170/24) wird dem BAMAD die Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland in Verfahren vor Gerichten übertragen. Ausgenommen von der
Übertragung der Vertretungsbefugnis sind gemäß Nummer 301:
a) Zivil-, Verwaltungs- oder Arbeitsgerichtsprozesse des Bundes in
Angelegenheiten, die unmittelbar im Bundesministerium der Verteidigung
bearbeitet werden,
b) Prozesse, in denen die Präsidentin oder der Präsident der unter Nummer 101
genannten Behörden, einschließlich der Leiterin oder des Leiters der
Kirchenämter nach Nummer 101 Buchstabe f und g, als Partei beteiligt ist.
Soweit dem BAMAD insoweit die Vertretungsbefugnis der Bundesrepublik
Deutschland in Gerichtsverfahren übertragen ist, unterliegt dieses der
prozessualen Wahrheitspflicht im Sinne des § 138 ZPO bzw. § 138 ZPO in
Verbindung mit § 173 VwGO.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]