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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

EU-Blocking-Verordnung und Nord Stream 2

(insgesamt 16 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

18.03.2021

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2735505.03.2021

EU-Blocking-Verordnung und Nord Stream 2

der Abgeordneten Leif-Erik Holm, Steffen Kotré, Tino Chrupalla, Dr. Heiko Heßenkemper, Enrico Komning, Hansjörg Müller, Dr. Rainer Kraft, Dr. Michael Espendiller und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Die sogenannte EU-Blocking-Verordnung (EG) 2271/96 wurde 1996 mit dem erklärten Ziel erlassen, in der EU ansässige Unternehmen vor finanziellen und wirtschaftlichen Auswirkungen durch exterritoriale Rechtsakte der USA gegen Kuba, Iran und Libyen zu schützen. Die Verordnung räumt Unternehmen im Falle der Schädigung durch die im Anhang der Verordnung aufgeführten extraterritorialen Sanktionsgesetze die Möglichkeit ein, Schadenersatz von den verursachenden Stellen zu verlangen. Zuletzt wurde die EU-Blocking-Verordnung per delegierter Verordnung (EU) 2018/1100 geändert (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/J-L/leitfaden-annahme-der-aktualisierten-blocking-verordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=4).

Die Effektivität der Blocking-Verordnung bleibt jedoch nach Auffassung der Fragesteller fragwürdig. So hat die Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP zur Effektivität der EU-Blocking-Verordnung folgendermaßen am 22. Juli 2019 geantwortet: „Eine Bewertung der Effektivität der Blocking-Verordnung ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich“ (vgl. Bundestagsdrucksache 19/11836).

Zudem äußerten Sachverständige gegenüber dem Deutschen Bundestag weitergehende Bedenken hinsichtlich der Wirkung der Blocking-Verordnung, da EU-Unternehmen durch die Verordnung vor die Wahl gestellt würden, entweder gegen EU-Recht oder gegen US-Recht verstoßen zu müssen (https://www.bundestag.de/resource/blob/710610/aec70e041144d78838e80199e01b753a/protokoll-data.pdf, S. 9–10).

Seit August 2017 haben die USA verschiedene extraterritoriale Sanktionsgesetze erlassen, die gegen die Fertigstellung der Gaspipeline Nord Stream 2 gerichtet sind. Hierzu gehören der Countering America’s Adversaries Through Sanctions Act (CAATSA), Protecting Europe's Energy Security Act (PEESA), welcher im Rahmen des National Defense Authorization Act 2020 (NDAA FY 2020) verabschiedet wurde, und zuletzt der Protecting Europe's Energy Security Clarification Act (PEESCA), welcher im Rahmen des NDAA FY 2021 verabschiedet wurde. Die Bundesregierung erklärte, dass sie gegen die Fertigstellung von Nord Stream 2 gerichtete extraterritoriale Sanktionen durch die USA ablehne (https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bundesregierung-nimmt-sanktionen-gegen-nordstream2-und-turkstream-mit-bedauern-zur-kenntnis-1708962).

Die EU-Kommission teilt die Ablehnung von extraterritoriale Sanktionen der USA und betrachtet deren Anwendung zur Verhinderung der Fertigstellung von Nord Stream 2 als Verstoß gegen das Völkerrecht (https://www.handelsblatt.com/politik/international/streit-um-ostsee-pipeline-eu-kommission-us-sanktionen-gegen-nord-stream-2-verstossen-gegen-voelkerrecht/26084214.html).

Als Reaktion auf den NDAA FY 2020 stellte der Schweizer Betreiber von Verlegeschiffen Allseas die Bauarbeiten an Nord Stream 2 im Januar 2020 ein (https://www.nzz.ch/wirtschaft/nord-stream-2-allseas-setzt-verlegung-der-gaspipeline-aus-nzz-ld.1530141). Im Januar 2021 zog sich der norwegische Zertifizierer der Bauarbeiten an Nord Stream 2 Den Norske Veritas Germanischer Lloyd (DNV GL) als Reaktion auf den NDAA FY 2021 aus dem Projekt zurück (https://www.berliner-zeitung.de/wirtschaft-verantwortung/nord-stream-2-daenischer-zulieferer-stoppt-arbeit-vor-fertigstellung-li.130137).

Am 7. Januar 2021 beschloss der Landtag Mecklenburg-Vorpommern die Gründung der „Stiftung Umwelt- und Klimaschutz MV“ zur Unterstützung der Fertigstellung von Nord Stream 2 (https://www.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/MV-bringt-Stiftung-fuer-Nord-Stream-2-auf-Weg,nordstream508.html).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Welche Anstrengungen hat die Bundesregierung bis heute unternommen, um die Fertigstellung von Nord Stream 2 zu unterstützen bzw. in der EU ansässige Unternehmen gegen die in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten US-Sanktionsgesetze zu schützen, und wertet die Bundesregierung ihre Anstrengungen als erfolgreich?

2

Welche Anstrengungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung auf EU-Ebene unternommen, um die Fertigstellung von Nord Stream 2 zu unterstützen bzw. in der EU ansässige Unternehmen gegen die in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten US-Sanktionsgesetze zu schützen?

3

Welche Anstrengungen hat die Bundesregierung auf EU-Ebene unternommen, um die Fertigstellung von Nord Stream 2 zu unterstützen, und wertet die Bundesregierung ihre Anstrengungen als Erfolg?

4

Wie soll die Stiftung Umwelt- und Klimaschutz MV (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) nach Kenntnis der Bundesregierung die Fertigstellung von Nord Stream 2 unterstützen?

5

Kann eine zugunsten der Fertigstellung von Nord Stream 2 teilweise wirtschaftlich tätige Stiftung Umwelt- und Klimaschutz MV nach Ansicht der Bundesregierung durch die USA gemäß NDAA 2021 bzw. PEESCA sanktioniert werden?

6

Welche Möglichkeiten stehen nach Kenntnis der Bundesregierung von extraterritorialen Sanktionsgesetzen der USA bedrohten privaten Unternehmen in Deutschland zur Verfügung, um sich wirksam gegen wirtschaftliche Schäden durch solche Gesetze zu schützen?

7

Welche Möglichkeiten stehen von extraterritorialen Sanktionsgesetzen der USA bedrohten privaten Unternehmen nach Kenntnis der Bundesregierung auf EU-Ebene zur Verfügung, um sich wirksam gegen wirtschaftliche Schäden durch solche Gesetze zu schützen?

8

Führen die in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Sanktionsgesetze CAATSA, PEESA und PEESCA nach Ansicht der Bundesregierung zu einer möglichen Schädigung von EU-Interessen im Sinne der EU-Blocking-Verordnung, wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?

9

Hat die Bundesregierung Anstrengungen auf EU-Ebene unternommen, um eine Ergänzung der EU-Blocking-Verordnung um die in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten US-Sanktionsgesetze zu erwirken, wenn ja, welche konkreten Anstrengungen wurden unternommen, und wenn nein, warum nicht?

10

Ist der Bundesregierung heute eine Bewertung der Effektivität der Blocking-Verordnung möglich, wenn nein, aus welchem Grund ist der Bundesregierung weiterhin keine Bewertung möglich, und wann wird der Bundesregierung eine Bewertung der Wirksamkeit der Blocking-Verordnung möglich sein (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?

11

Bewertet die Bundesregierung die EU-Blocking-Verordnung als wirksames Instrument der EU, um Unternehmen vor den Auswirkungen extraterritorialer Sanktionsgesetze zu schützen?

Wenn nein, welche rechtlichen sowie praktischen Hindernisse bei der Durchsetzung der Blocking-Verordnung existieren nach Ansicht der Bundesregierung, und warum hat die Bundesregierung noch keine Anstrengungen auf EU-Ebene unternommen, um die Wirksamkeit der EU-Blocking-Verordnung zu erhöhen?

Wenn ja, wie können Unternehmen nach Kenntnis der Bundesregierung ihre Schadensersatzansprüche gemäß EU-Blocking-Verordnung gegenüber den verursachenden Stellen in den USA geltend machen?

Wenn ja, kann einem in der EU ansässigen Unternehmen ein finanzieller Schaden aus der EU-Blocking-Verordnung entstehen, und wenn ja, welcher (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

12

Kann ein in der EU ansässiges Unternehmen für das Befolgen eines US-Sanktionsgesetzes (beispielsweise für den Rückzug aus dem sanktionierten Projekt) nach EU-Recht sanktioniert werden, und wenn ja, auf Grundlage welcher EU-Verordnung(en) oder Richtlinie(n) kann dies erfolgen?

13

Ist in der EU-Gesetzgebung eine Sanktionierung der EU-Unternehmen vorgesehen, welche US-Sanktionsgesetzen nachkommen und ihren Betrieb an sanktionierten Projekten einstellen?

14

Wie viele Tage liegen nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen der Bekanntgabe des Ausstiegs der USA aus dem Atomabkommen mit dem Iran (Joint Comprehensive Plan of Action – JCPOA) bzw. der Reaktivierung der gegen den Iran gerichteten US-Sanktionsgesetze und der anschließenden Änderung der EU-Blocking-Verordnung durch die EU-Kommission (https://www.dw.com/de/eu-reaktiviert-abwehrgesetz-gegen-iran-sanktionen-der-usa/a-43819555)?

15

Hat die Bundesregierung Gespräche mit den an Nord Stream 2 beteiligten deutschen Unternehmen bezüglich der US-Sanktionsgesetze geführt, wenn ja, wurde die Blocking-Verordnung in den Gesprächen thematisiert, und wenn nein, warum nicht?

16

Prüft die Bundesregierung zum Schutz der politischen Souveränität der Bundesrepublik Deutschland eine Ergänzung des Strafgesetzbuchs, wonach die Ankündigung und Durchsetzung von extraterritorialen Sanktionsmaßnahmen fremder Staaten strafbewehrt sein soll, sollten sich die Sanktionen gegen Einrichtungen oder Personen in Deutschland richten und entweder völkerrechtswidrig sein oder Beschlüsse eines Parlaments oder einer Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterlaufen?

Wenn ja, welche?

Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 4. März 2021

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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