[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Martina Renner, Dr. André
Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/27689 –
Straf- und Ermittlungsverfahren nach den §§ 129, 129a und 129b des
Strafgesetzbuchs sowie sonstige Terrorismusverfahren im Jahr 2020
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der seit August 1976 bestehende § 129a des Strafgesetzbuchs (StGB;
Mitgliedschaft, Werbung und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung) ist
ebenso wie der § 129 StGB (kriminelle Vereinigung) und § 129b StGB
(terroristische Vereinigung im Ausland) schon lange umstritten.
Strafverteidigervereinigungen, Menschen- und Bürgerrechtsgruppen fordern seit Jahren die
ersatzlose Streichung dieser Strafparagraphen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Vorbemerkung I:
Die nachfolgend mitgeteilten Daten beziehen sich für alle Teilfragen von
Frage 1 – auch soweit Frage 1 in den Fragen 12 bis 21 in Bezug genommen
wird – ausschließlich auf die im Jahr 2020 vom Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof (GBA) eingeleiteten und von den Staatsanwaltschaften der
Länder übernommenen Ermittlungsverfahren.
Für die Teilfragen 1 bis 1b erfolgt die Antwort – auch soweit diese Teilfragen
in den Fragen 12 bis 21 in Bezug genommen werden – gemeinsam.
Für die Teilfragen 1, 1e bis 1h erfolgt die Antwort – auch soweit diese
Teilfragen in den Fragen 12 bis 21 in Bezug genommen werden – nur
eingeschränkt:
Die Bundesregierung gibt zu den im Jahr 2020 neu eingeleiteten und noch
verdeckt geführten Ermittlungsverfahren keine Auskünfte. Trotz der
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach konkreter
Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter
den berechtigten Geheimhaltungsinteressen zurück. Eine Auskunft hierzu
würde konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar
vereiteln, weshalb aus dem Prinzip der Rechtstaatlichkeit folgt, dass das betroffene
Deutscher Bundestag Drucksache 19/29128
19. Wahlperiode 29.04.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 29. April 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen
Strafrechtspflege und Strafverfolgung (vgl. dazu BVerfGE 51, 324 [343 f.])
hier Vorrang vor dem Informationsinteresse hat.
1. Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte aus
welchen Vereinigungen wurden im Phänomenbereich Politisch motivierte
Kriminalität-links (PMK-links) im Jahr 2020 entweder vom
Generalbundesanwalt eingeleitet oder von den einleitenden
Länderstaatsanwaltschaften an diesen abgegeben?
a) In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Beschuldigte (nur bzw.
auch) nach § 129a StGB ermittelt?
b) In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte (auch
bzw. nur) nach § 129a StGB ermittelt?
Die Fragen 1 bis 16 werden gemeinsam beantwortet.
Der GBA hat im Jahr 2020 drei Ermittlungsverfahren gegen vier Beschuldigte
aus dem Phänomenbereich politisch motivierte Kriminalität-links (PMK-links)
nach § 129a des Strafgesetzbuches (StGB) von den Staatsanwaltschaften der
Länder übernommen.
c) In wie vielen Fällen hiervon, lautet der Vorwurf jeweils
„Unterstützung“ einer terroristischen Vereinigung bzw. „Werbung von
Mitgliedern“ für eine terroristische Vereinigung?
Der Vorwurf lautet in keinem Verfahren auf Unterstützung einer terroristischen
Vereinigung oder auf Werbung von Mitgliedern.
d) Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren
wurden später an die Länderstaatsanwaltschaften abgegeben?
Es wurden zwei Ermittlungsverfahren an eine Staatsanwaltschaft der Länder
abgegeben.
e) In wie vielen dieser Fälle erfolgte ein Versuch der Anwerbung bzw.
des Einsatzes von V-Leuten?
In keinem der offen geführten Verfahren ist ein Versuch der Anwerbung oder
des Einsatzes von V-Leuten erfolgt.
f) In wie vielen dieser Fälle erfolgte ein Versuch der Gewinnung von
Kronzeugen gegen die Beschuldigten?
In keinem der offen geführten Verfahren erfolgte ein Versuch der Gewinnung
von Kronzeuginnen oder Kronzeugen.
g) In wie vielen dieser Fälle erfolgte die Überwachung der
Telekommunikation oder Post der Beschuldigten und deren Umfelds, und wie
viele Personen waren davon jeweils betroffen (bitte aufschlüsseln)?
In einem der offen geführten Verfahren wurde die Telekommunikation von
zwei Beschuldigten überwacht. Eine Postüberwachung fand nicht statt.
h) Wie viele Hausdurchsuchungen fanden im Rahmen dieser
Ermittlungsverfahren statt, wie viele Haushalte bzw. Personen waren davon
betroffen, und was wurde beschlagnahmt?
In keinem Verfahren fand während der Sachleitung des GBA eine
Hausdurchsuchung statt.
Vorbemerkung II:
Die nachfolgend mitgeteilten Daten beziehen sich für die Fragen 2 und 4 bis 10
– auch soweit diese Fragen in den Fragen 12 bis 21 in Bezug genommen
werden – auf die im Jahr 2020 vom GBA geführten Ermittlungs- und
Strafverfahren.
2. In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Personen im
Phänomenbereich Politisch motivierte Kriminalität-links insgesamt wegen des
Tatvorwurfs der Gründung oder Mitgliedschaft in einer Vereinigung nach
§ 129a StGB (inklusive Unterstützung und Werbung von Mitgliedern) im
Jahr 2020 Untersuchungshaft verhängt?
a) Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft?
b) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu
Geldstrafe, zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne
Bewährung (bitte Anzahl der Jahre bzw. Monate angeben) verurteilt?
Die Fragen 2 bis 2b werden gemeinsam beantwortet.
Im Jahr 2020 wurde im Bereich PMK-links gegen keine Beschuldigte und
keinen Beschuldigten wegen des Tatvorwurfes der Gründung oder Mitgliedschaft
in einer Vereinigung nach § 129a StGB (einschließlich Unterstützung und
Werbung von Mitgliedern) Untersuchungshaft verhängt.
3. In wie vielen Fällen von Straf- und Ermittlungsverfahren gemäß § 129a
StGB und damit in unmittelbarem Zusammenhang stehender Fälle im
Phänomenbereich Politisch motivierte Kriminalität-links im Jahr 2020
kam es zur Einstellung der in Frage 1 genannten Ermittlungsverfahren
durch die Staatsanwaltschaft insgesamt?
a) In wie vielen Fällen davon waren jeweils ausschließlich bzw. auch
nach § 129a StGB geführte Verfahren betroffen?
b) Wie viele dieser Verfahren fußten jeweils auf dem Vorwurf der
Gründung, Mitgliedschaft, Unterstützung oder Werbung von Mitgliedern?
Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet.
Im Jahr 2020 kam es in zwei der unter Frage 1 genannten Ermittlungsverfahren
zu einer Einstellung des Tatvorwurfs wegen § 129a StGB. In Hinblick auf die
verbleibenden Tatvorwürfe wurden die Verfahren an Staatsanwaltschaften der
Länder abgegeben (siehe Antwort zu Frage 1d).
4. In wie vielen Fällen, erfolgte im Jahr 2020 insgesamt Anklage wegen
Tatvorwürfen nach § 129a StGB im Phänomenbereich PMK-links?
a) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben?
b) In wie vielen Fällen gegen wie viele Angeklagte wurden jeweils nur
nach § 129a StGB und auch nach § 129a StGB angeklagt?
c) Wie viele Verfahren gegen wie viele Angeklagte hatten
ausschließlich § 129a Absatz 5 StGB zum Gegenstand?
Die Fragen 4 bis 4c werden gemeinsam beantwortet.
Im Jahr 2020 wurde in keinem Fall Anklage wegen Tatvorwürfen nach § 129a
StGB im Phänomenbereich PMK-links erhoben.
5. In wie vielen dieser Klageerhebungen wegen Tatvorwürfen nach § 129a
StGB im Phänomenbereich PMK-links wurden im Jahr 2020 die
Anklagen zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
6. Welchen Ausgang nahmen die gerichtlichen Verfahren nach § 129a StGB
im Phänomenbereich PMK-links im Jahr 2020 (bitte auflisten nach
a) Freisprüchen,
b) Einstellung des Verfahrens,
c) Verurteilung insgesamt (bitte aufschlüsseln, ob jeweils nur oder auch
nach § 129a StGB sowie jeweils ausschließlich wegen
Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung eine Verurteilung erfolgte),
d) Verurteilung zu einer Geldstrafe,
e) Verurteilung zu einer Jugendstrafe,
f) Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (bitte nach Verfahren mit der
Höhe der Strafen auflisten; auch Bewährungsstrafen angeben)?
g) In wie vielen Fällen führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer
Strafmilderung?
Im Jahr 2020 wurde kein gerichtliches Verfahren nach § 129a StGB im
Phänomenbereich PMK-links abgeschlossen.
7. In wie vielen Fällen wurden nach der erstinstanzlichen Entscheidung
nach Frage 6 im Jahr 2020 insgesamt welche Rechtsmittel von wem
(Staatsanwalt bzw. Verteidigung) mit jeweils welchem Erfolg eingelegt?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
8. In wie vielen und welchen Fällen bei Verfahren nach § 129a StGB im
Phänomenbereich PMK-links im Jahr 2020 wurden Verteidiger von der
Wahrnehmung der Verteidigung vor Gericht ausgeschlossen, und mit
welcher Begründung?
Im Jahr 2020 wurde keine Verteidigerin und kein Verteidiger in einem
Verfahren nach § 129a StGB im Phänomenbereich PMK-links von der Wahrnehmung
der Verteidigung vor Gericht ausgeschlossen.
9. In wie vielen Fällen wegen „linksterroristischer“ und hiermit in
unmittelbarem Zusammenhang stehender Straftaten (inklusive Unterstützung und
Werbung) im Jahr 2020 wurden gemäß Frage 6 verurteilte
Strafgefangene mit welchem Strafmaß insgesamt vorzeitig aus der Haft entlassen?
a) Nach welchen Vorschriften bzw. aufgrund welchen Akts?
b) Nach Verbüßung welcher Strafzeit?
Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
10. In wie vielen und in welchen Fällen wurde die Kontrolle der schriftlichen
Kommunikation der wegen „linksterroristischer“ und hiermit in
unmittelbarem Zusammenhang stehender Straftaten inhaftierten Beschuldigten
mit ihren Verteidigerinnen und Verteidigern sowie eine Trennscheibe bei
Verteidigerbesuchen nach § 148 Absatz 2 StPO angeordnet?
In keinem Fall wurde im Jahr 2020 die Kontrolle der schriftlichen
Kommunikation mit Verteidigerinnen und Verteidigern sowie eine Trennscheibe bei
Verteidigerbesuchen nach § 148 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO)
angeordnet.
11. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen 1 bis 10,
bezogen auf die an die Länder abgegebenen und dort fortgeführten
Strafverfahren (ausdrücklich in Kenntnis und unter Berücksichtigung der nur
teilweisen Rückmeldungen aus den Ländern)?
Zu Strafverfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die
Zuständigkeit der Länder fallen, nimmt die Bundesregierung aufgrund der
Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Stellung.
12. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen 1 bis 11
bezogen auf den Komplex Straf- und Ermittlungsverfahren gemäß § 129a
StGB im Phänomenbereich PMK-rechts im Jahr 2020?
Zu Unterfrage 1:
Zu den Fragen 1 bis 1b.
Im Jahr 2020 wurde vom GBA ein Ermittlungsverfahren gegen einen
Beschuldigten aus dem Phänomenbereich politisch motivierter Kriminalität-rechts
(PMK-rechts) nach § 129a StGB eingeleitet.
Das Ermittlungsverfahren wird verdeckt geführt. Daher muss die Vereinigung
unbenannt bleiben (vgl. Vorbemerkung I).
Zu Frage 1c.
Der Vorwurf in diesem Verfahren lautet nicht auf Unterstützung einer
terroristischen Vereinigung oder auf Werbung von Mitgliedern.
Zu Frage 1d.
Das Verfahren wurde nicht an eine Staatsanwaltschaft der Länder abgegeben.
Zu den Fragen 1e bis 1h.
Eine Beantwortung muss im Hinblick auf die Antwort zu Frage 12
Unterfrage 1 unterbleiben.
Zu Unterfrage 2:
Im Jahr 2020 wurde im Phänomenbereich PMK-rechts gegen insgesamt 21
Beschuldigte Untersuchungshaft wegen des Tatvorwurfes der Gründung oder
Mitgliedschaft in einer Vereinigung nach § 129a StGB (inklusive Unterstützung
und Werbung von Mitgliedern) verhängt.
Zu Frage 2a.
– Bei elf Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit einem Jahr und
zwei Monaten an.
– Bei einem Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit zwei Jahren und
sechs Monaten an.
– Bei einer Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit neun Jahren und
fünf Monaten an.
– Bei einem Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft fünf Monate.
– Bei einem Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft ein Jahr und drei
Monate.
– Bei drei Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft ein Jahr und sechs
Monate.
– Bei einem Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft ein Jahr und sieben
Monate.
– Bei einem Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft ein Jahr und acht
Monate.
– Bei einem Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft zwei Jahre und vier
Monate.
Zu Frage 2b.
Acht der im Jahr 2020 zeitweise noch in Untersuchungshaft befindlichen
Angeklagten sind zu folgenden Freiheitsstrafen verurteilt worden:
– Ein Angeklagter wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und
sechs Monaten verurteilt.
– Ein Angeklagter wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
neun Monaten verurteilt.
– Ein Angeklagter wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
sechs Monaten verurteilt.
– Ein Angeklagter wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
vier Monaten verurteilt.
– Ein Angeklagter wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei
Monaten verurteilt.
– Ein Angeklagter wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
acht Monaten verurteilt.
– Zwei Angeklagte wurden jeweils zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und
drei Monaten verurteilt.
Im Übrigen sind die gerichtlichen Verfahren noch nicht abgeschlossen und die
Untersuchungshaft dauert an.
Zu Unterfrage 3:
Der GBA hat das in der Antwort zu dieser Frage unter Ziffer 1 genannte
Ermittlungsverfahren gemäß § 129a StGB im Jahr 2020 nicht eingestellt.
Zu Unterfrage 4:
Im Jahr 2020 erfolgte in einem Ermittlungsverfahren eine Anklageerhebung
wegen Tatvorwürfen nach § 129a StGB im Phänomenbereich PMK-rechts.
Zu Frage 4a.
Es wurde gegen zwölf Angeschuldigte Anklage erhoben.
Zu Frage 4b.
Gegen fünf Angeschuldigte wurde nur nach § 129a StGB Anklage erhoben,
gegen sieben Angeschuldigte auch wegen weiterer Schuldvorwürfe.
Zu Frage 4c.
Die Anklage hatte nicht ausschließlich § 129a Absatz 5 StGB zum Gegenstand.
Zu Unterfrage 5:
Die Anklage aus dem Jahr 2020 wegen Tatvorwürfen aus dem
Phänomenbereich PMK-rechts wurde im folgenden Jahr zugelassen und das Hauptverfahren
eröffnet.
Zu Unterfrage 6:
Es kam in einem Verfahren zu acht Verurteilungen zu Freiheitsstrafen (siehe
Antwort zur Unterfrage 2b zu Frage 12).
In keinem der Fälle führte das Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit zu
einer Strafmilderung.
Zu Unterfrage 7:
In zwei Fällen wurde von der Verteidigung Revision eingelegt. Eine
Entscheidung hierüber steht noch aus.
Zu Unterfrage 8:
Im Jahr 2020 wurde keine Verteidigerin und kein Verteidiger in einem
Verfahren nach § 129a StGB im Phänomenbereich PMK-rechts von der
Wahrnehmung der Verteidigung vor Gericht ausgeschlossen.
Zu Unterfrage 9:
Im Jahr 2020 wurde ein zu drei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe
verurteilter Strafgefangener nach Verbüßung von zwei Jahren und drei Monaten
Freiheitsstrafe durch Beschluss des Oberlandesgerichts gemäß § 57 Absatz 1
StGB unter Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung aus der Haft entlassen.
Zu Unterfrage 10:
In 20 Fällen wurde im Jahr 2020 die Kontrolle der schriftlichen
Kommunikation mit Verteidigerinnen und Verteidigern sowie eine Trennscheibe bei
Verteidigerbesuchen nach § 148 Absatz 2 StPO angeordnet.
Zu Unterfrage 11:
Zu Strafverfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die
Zuständigkeit der Länder fallen, nimmt die Bundesregierung aufgrund der
Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Stellung.
13. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen 1 bis 11
bezogen auf den Komplex Straf- und Ermittlungsverfahren gemäß § 129a
StGB im Phänomenbereich PMK-ausländische Ideologie im Jahr 2020?
Nach dem Verständnis des GBA schließen sich § 129a StGB – sofern nicht in
Verbindung mit § 129b StGB – und der in der Frage genannte
Phänomenbereich regelmäßig aus. Insoweit erfolgt insgesamt Fehlanzeige.
14. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen 1 bis 11
bezogen auf den Komplex Straf- und Ermittlungsverfahren gemäß § 129a
StGB im Phänomenbereich PMK-religiöse Ideologie im Jahr 2020?
Insoweit erfolgt insgesamt Fehlanzeige.
15. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen 1 bis 11
bezogen auf den Komplex Straf- und Ermittlungsverfahren gemäß § 129a
StGB im Phänomenbereich PMK-nicht zuzuordnen im Jahr 2020?
Zu Unterfrage 1:
Zu den Fragen 1 bis 1b.
Im Jahr 2020 wurden vom GBA keine Ermittlungsverfahren ohne Zuordnung
zu einem Phänomenbereich gemäß § 129a StGB eingeleitet oder von den
Staatsanwaltschaften der Länder übernommen.
Damit entfällt eine Beantwortung der weiteren Teilfragen 1c bis 1h.
Zu Unterfrage 2:
Im Jahr 2020 wurde gegen keine Beschuldigte und keinen Beschuldigten ohne
Zuordnung zu einem Phänomenbereich Untersuchungshaft wegen des
Tatvorwurfs der Gründung oder Mitgliedschaft in einer Vereinigung nach § 129a
StGB (inklusive Unterstützung und Werbung von Mitgliedern) verhängt.
Damit entfällt eine Beantwortung der weiteren Teilfragen 2a und 2b.
Zu Unterfrage 3:
In Hinblick auf die Antwort zu Frage 15 Unterfrage 1 unterbleibt eine Antwort.
Zu Unterfrage 4:
Im Jahr 2020 erfolgte in keinem Ermittlungsverfahren Anklage wegen
Tatvorwürfen nach § 129a StGB ohne Zuordnung zu einem Phänomenbereich.
Zu Unterfrage 5:
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 15 Unterfrage 4 unterbleibt eine
Antwort.
Zu Unterfrage 6:
Im Jahr 2020 ergingen keine Urteile in diesem Phänomenbereich wegen
Tatvorwürfen nach § 129a StGB.
Zu Unterfrage 7:
Es wird auf die Antwort zu Frage 15 Unterfrage 6 verwiesen.
Zu Unterfrage 8:
Es wird auf die Antwort zu Frage 15 Unterfrage 4 verwiesen.
Zu Unterfrage 9:
Es wird auf die Antwort zu Frage 15 Unterfrage 6 verwiesen.
Zu Unterfrage 10:
Im Jahr 2020 wurden im genannten Phänomenbereich keine Anordnung nach
§ 148 Absatz 2 StPO getroffen.
Zu Unterfrage 11:
Zu Strafverfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die
Zuständigkeit der Länder fallen, nimmt die Bundesregierung aufgrund der
Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Stellung.
16. Wie lauten die Antworten zu den Fragen 1 bis 10, bezogen auf Verfahren
gemäß § 129 StGB (kriminelle Vereinigung; bitte nach Möglichkeit
aufschließen, inwieweit durch die politischen Abteilungen der
Staatsanwaltschaften bzw. durch den Generalbundesanwalt ermittelt und/oder vor
einer Staatsschutzkammer verhandelt wurde)?
Zu Unterfrage 1:
Zu den Fragen 1 bis 1b.
Im Jahr 2020 wurde vom GBA ein Ermittlungsverfahren gegen zehn
Beschuldigte nach § 129 StGB (kriminelle Vereinigung) eingeleitet oder von den
Staatsanwaltschaften der Länder übernommen.
Das Ermittlungsverfahren betrifft eine unbenannte mutmaßliche kriminelle
Vereinigung.
Zu Frage 1c.
Der Vorwurf in diesem Verfahren lautet weder auf Unterstützung einer
terroristischen Vereinigung noch auf Werbung von Mitgliedern.
Zu Frage 1d.
Im Jahr 2020 hat der GBA kein Ermittlungsverfahren an die Staatsanwaltschaft
eines Landes abgegeben.
Zu Frage 1e.
In dem im Jahr 2020 neu eingeleiteten Verfahren erfolgte kein Versuch der
Anwerbung oder des Einsatzes von V-Leuten.
Zu Frage 1 f.
In dem im Jahr 2020 neu eingeleiteten Verfahren wurde kein Versuch
unternommen, eine Kronzeugin oder einen Kronzeugen zu gewinnen.
Zu Frage 1g.
Bei drei Beschuldigten wurde die Telekommunikation überwacht. Eine
Überwachung der Post fand nicht statt.
Zu Frage 1h.
Bei drei Beschuldigten wurden Hausdurchsuchungen durchgeführt. Es wurden
unter anderem Speichermedien, Dokumente und Vermummungsgegenstände
sichergestellt.
Zu Unterfrage 2:
Im Jahr 2020 wurde gegen drei Beschuldigte Untersuchungshaft wegen des
Tatvorwurfes nach § 129 StGB (kriminelle Vereinigung) verhängt.
Zu Frage 2a.
– Bei einer Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit fünf Monaten an.
– Bei einem Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit acht Monaten
an.
– Bei einem Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit neun Monaten
an.
Zu Frage 2b.
Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen.
Zu Unterfrage 3:
Im Jahr 2020 kam es in dem unter Frage 16 Unterfrage 1 genannten
Ermittlungsverfahren nicht zu Einstellungen durch den GBA.
Zu Unterfrage 4:
Im Jahr 2020 erfolgte in keinem Ermittlungsverfahren Anklage wegen
Tatvorwürfen nach § 129 StGB (kriminelle Vereinigung).
Zu Unterfrage 5:
Es wird auf die Antwort zu Frage 16 Unterfrage 4 verwiesen.
Zu Unterfrage 6:
Im Jahr 2020 fand kein gerichtliches Verfahren wegen einer Tat nach § 129
StGB statt.
Zu Unterfrage 7:
Es wird auf die Antwort zu Frage 16 Unterfrage 6 verwiesen.
Zu Unterfrage 8:
Es wird auf die Antwort zu Frage 16 Unterfrage 4 verwiesen.
Zu Unterfrage 9:
Es wird auf die Antwort zu Frage 16 Unterfrage 6 verwiesen.
Zu Unterfrage 10:
In keinem Verfahren nach § 129 StGB erfolgte eine Anordnung nach § 148
Absatz 2 StPO.
Zu Unterfrage 11:
Zu Strafverfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die
Zuständigkeit der Länder fallen, nimmt die Bundesregierung aufgrund der
Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Stellung.
17. Wie lauten die Antworten auf die Fragen 1 bis 11 bezogen auf die
Verfahren gemäß § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigung im
Ausland) mit dem Phänomenbereich PMK-links jeweils?
Zu Unterfrage 1:
Zu den Fragen 1 bis 1b.
Im Jahr 2020 wurden vom GBA drei Ermittlungsverfahren gemäß § 129b StGB
mit dem Phänomenbereich PMK-links eingeleitet oder von den
Staatsanwaltschaften der Länder übernommen.
Die Ermittlungsverfahren betreffen die nachfolgend aufgeführten
Vereinigungen:
– Devrimici Halk Kurtulus Partisi-Cephesi (DHKP-C)
– Marksist Leninist Komünist Parti - Marxistische Leninistische
Kommunistische Partei (MLKP)
Zu Frage 1c.
Der Vorwurf lautet in jedem der drei Verfahren auf Unterstützung einer
terroristischen Vereinigung.
Zu Frage 1d.
Keines der Verfahren wurde an eine Staatsanwaltschaft der Länder abgegeben.
Zu Frage 1e.
In keinem der Verfahren ist der Versuch der Anwerbung oder des Einsatzes von
V-Leuten erfolgt.
Zu Frage 1 f.
In keinem der Verfahren erfolgte der Versuch der Gewinnung von
Kronzeuginnen oder Kronzeugen.
Zu Frage 1g.
In keinem Verfahren erfolgte eine Überwachung der Telekommunikation oder
der Post.
Zu Frage 1h.
In keinem der Verfahren fand eine Hausdurchsuchung statt.
Zu Unterfrage 2:
Im Jahr 2020 wurde gegen keine Beschuldigte und keinen Beschuldigten im
Phänomenbereich PMK-links Untersuchungshaft wegen des Tatvorwurfs der
Gründung oder Mitgliedschaft in einer Vereinigung nach § 129b StGB
(inklusive Unterstützung und Werbung von Mitgliedern) verhängt.
Damit entfällt eine Beantwortung der weiteren Teilfragen 2a und 2b.
Zu Unterfrage 3:
Im Jahr 2020 kam es in allen der unter Ziffer 1 genannten Ermittlungsverfahren
zu einer Einstellung durch den GBA.
Zu Unterfrage 4:
Im Jahr 2020 wurde in keinem Ermittlungsverfahren Anklage wegen
Tatvorwürfen nach § 129b StGB im Phänomenbereich PMK-links erhoben.
Zu Unterfrage 5:
Es wird auf die Antwort zu Frage 15 Unterfrage 4 verwiesen.
Zu Unterfrage 6:
Im Jahr 2020 ergingen keine Urteile im genannten Phänomenbereich wegen
Tatvorwürfen nach § 129b StGB.
Zu Unterfrage 7:
Es wird auf die Antwort zu Frage 17 Unterfrage 6 verwiesen.
Zu Unterfrage 8:
Es wird auf die Antwort zu Frage 17 Unterfrage 4 verwiesen.
Zu Unterfrage 9:
Es wird auf die Antwort zu Frage 17 Unterfrage 6 verwiesen.
Zu Unterfrage 10:
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
Zu Unterfrage 11:
Zu Strafverfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die
Zuständigkeit der Länder fallen, nimmt die Bundesregierung aufgrund der
Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Stellung.
18. Wie lauten die Antworten auf die Fragen 1 bis 11 bezogen auf die
Verfahren gemäß § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigung im
Ausland) mit dem Phänomenbereich PMK-rechts jeweils?
Der Begriff „PMK-rechts“ wird in den Registern des GBA nicht im
Zusammenhang mit kriminellen und terroristischen Vereinigungen im Ausland
verwandt und daher statistisch nicht erfasst. Insoweit erfolgt insgesamt
Fehlanzeige.
19. Wie lauten die Antworten auf die Fragen 1 bis 11 bezogen auf die
Verfahren gemäß § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigung im
Ausland) mit dem Phänomenbereich PMK-ausländische Ideologie
jeweils?
Zu Unterfrage 1:
Zu den Fragen 1 bis 1b.
Im Jahr 2020 wurden vom GBA 163 Ermittlungsverfahren gegen 162
Beschuldigte und gegen Unbekannt aus dem in der Frage genannten Phänomenbereich
nach § 129b StGB eingeleitet oder von den Staatsanwaltschaften der Länder
übernommen.
Die Ermittlungsverfahren betreffen die nachfolgend aufgeführten
(mutmaßlichen) Vereinigungen:
– 5. Selbstständiges Bataillon des paramilitärischen Verbandes Ostukrainische
Freiwillige Armee (UDA)
– Ambazonia Liberation Force (ALF)
– Babbar Khalsa International (BKI)
– Donezk Freiwilligen Corp,
– Khalistan Zindabad Force (KZF)
– Komalên Ciwan (KC)/Ciwanên Azad (CA)/Tevgera Ciwanên Soresger
(TCS) - Jugendorganisation der PKK/KCK
– Mouvement Patriotique de Cote d'Ivoire (MPCI)
– Partiya Azadiya Jina Kurdistan (PJAK)
– Partiya Karkeren Kurdistane/Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)
– Yekîneyên Berxwedana Singal (YBS)
– Yekîneyên Parastina Gel (YPG)
– Yurtsever Devrimci Gençlik – Hareketi (YDG-H)
– Yekineyen Parastina Jin (YPJ)
– Yekineyên Parastina Sivil (YPS)
Zu Frage 1c.
In 62 Ermittlungsverfahren lautet der Vorwurf auf Unterstützung einer
terroristischen Vereinigung. In einem Ermittlungsverfahren lautet der Vorwurf auf
Werbung von Mitgliedern.
Zu Frage 1d.
13 Ermittlungsverfahren wurden an die Staatsanwaltschaften der Länder
abgegeben.
Zu Frage 1e.
In keinem der offen geführten Verfahren ist der Einsatz einer V-Person erfolgt.
Zu Frage 1 f.
In keinem der offen geführten Verfahren erfolgte ein Versuch der Gewinnung
von Kronzeuginnen oder Kronzeugen.
Zu Frage 1g.
In keinem der offen geführten Verfahren erfolgte die Überwachung der
Telekommunikation oder der Post.
Zu Frage 1h.
In einem der im Jahr 2020 neu eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurde eine
Hausdurchsuchung durchgeführt. Davon betroffen war eine Person.
Sichergestellt wurden unter anderem elektronische Kommunikationsmittel.
Zu Unterfrage 2:
Im Jahr 2020 wurde gegen insgesamt drei Beschuldigte im Phänomenbereich
PMK ausländische Ideologie Untersuchungshaft wegen des Tatvorwurfes der
Gründung oder Mitgliedschaft in einer Vereinigung nach § 129b StGB (inkl.
Unterstützung und Werbung von Mitgliedern) vollstreckt.
Zu Frage 2a.
– Bei einem Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit einem Jahr und
drei Monaten an.
– Bei einem Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit einem Jahr und
drei Monaten an.
– Bei einem Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft fünf Jahre und vier
Monate.
Zu Frage 2b.
– Ein Angeklagter wurde zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn
Monaten verurteilt.
– Ein Angeklagter wurde zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs
Monaten verurteilt.
– Ein Angeklagter wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf
Monaten verurteilt.
Zu Unterfrage 3:
Im Jahr 2020 kam es in 138 der unter Frage 19 Unterfrage 1 genannten
Ermittlungsverfahren gemäß § 129b StGB und damit in unmittelbarem
Zusammenhang stehender PMK-ausländische Ideologie zur Einstellung durch den GBA.
Zu Frage 3a.
In 113 Ermittlungsverfahren beschränkte sich der Tatvorwurf auf § 129b StGB
und in 25 Ermittlungsverfahren wurden daneben weitere Tatvorwürfe erhoben.
Zu Frage 3b.
Von den 138 eingestellten Ermittlungsverfahren wurden 79 wegen des
Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung und
59 wegen des Vorwurfs der Unterstützung einer ausländischen terroristischen
Vereinigung geführt.
Zu Unterfrage 4:
Im Jahr 2020 erfolgte in zwei Ermittlungsverfahren Anklage wegen
Tatvorwürfen nach § 129b StGB im Phänomenbereich PMK-ausländische Ideologie.
Zu Frage 4a.
Die Anklagen richten sich gegen drei Beschuldigte.
Zu Frage 4b.
In einem Verfahren wurde neben dem Tatvorwurf nach § 129b StGB ein
weiterer Tatvorwurf erhoben.
Zu Frage 4c.
Die Anklagen beschränkten sich nicht auf § 129b StGB in Verbindung mit
§ 129a Absatz 5 StGB.
Zu Unterfrage 5:
Eine der beiden Anklagen (vergleiche Antwort zu Frage 19 Unterfrage 4)
wurde noch im selben Jahr zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Bei der
anderen steht die Zulassung noch aus.
Zu Unterfrage 6:
Es kam in einem Verfahren zu einer Verurteilung nach § 129b StGB.
Zu Frage 6a.
Keiner der Angeklagten wurde freigesprochen.
Zu Frage 6b.
In keinem Verfahren kam es zu einer gerichtlichen Einstellung.
Zu Frage 6c.
Eine Verurteilung erging auch wegen des Tatvorwurfs der Mitgliedschaft in
einer terroristischen Vereinigung.
In dem genannten Fall führte das Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit
nicht zu einer Strafmilderung.
Zu Frage 6d.
Kein Angeklagter wurde zu einer Geldstrafe verurteilt.
Zu Frage 6e.
Kein Angeklagter wurde zu einer Jugendstrafe verurteilt.
Zu Frage 6 f.
Ein Angeklagter wurde zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn
Monaten verurteilt.
Zu Frage 6g.
In keinem der Fälle führte das Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit zu
einer Strafmilderung.
Zu Unterfrage 7:
In einem Fall wurde von der Verteidigung Revision eingelegt. Das Rechtsmittel
wurde vom Bundesgerichtshof als unbegründet verworfen.
Zu Unterfrage 8:
Im Jahr 2020 wurde keine Verteidigerin und kein Verteidiger in einem
Verfahren nach § 129b StGB im genannten Phänomenbereich von der Wahrnehmung
der Verteidigung vor Gericht ausgeschlossen.
Zu Unterfrage 9:
Insoweit erfolgt Fehlanzeige.
Zu Unterfrage 10:
Im Jahr 2020 wurden im genannten Phänomenbereich keine Anordnung nach
§ 148 Absatz 2 StPO getroffen.
Zu Unterfrage 11:
Zu Strafverfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die
Zuständigkeit der Länder fallen, nimmt die Bundesregierung aufgrund der
Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Stellung.
20. Wie lauten die Antworten auf die Fragen 1 bis 11 bezogen auf die
Verfahren gemäß § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigung im
Ausland) mit dem Phänomenbereich PMK-religiöse Ideologie jeweils?
Zu Unterfrage 1:
Zu den Fragen 1 bis 1b.
Im Jahr 2020 wurden vom GBA 371 Verfahren gegen 408 Beschuldigte aus
dem vorgenannten Phänomenbereich nach § 129b StGB eingeleitet oder von
den Staatsanwaltschaften der Länder übernommen.
Die Ermittlungsverfahren betreffen die nachfolgend aufgeführten
(mutmaßlichen) Vereinigungen:
– Ahrar al-Sham (AaS)
– Al Qaida (AQ)
– Al-Bunyan al-Marsous
– Allied Democratic Forces (ADF)
– Al-Shabab
– Ansar Allah
– Ansar Allah,Huthi-Bewegung
– Ansar-al-Sharia
– Boko Haram
– Brigade der Revolutionäre von Tripolis (TRB)
– Hai'at Tahrir al-Sham (HTS)
– Hamas
– Hizb Allah/Hisbollah/Hizbollah
– Islamischer Staat (IS), Nachfolgeorganisation des ISIG
– Islamischer Staat Libyen
– Islamischer Staat Provinz Khorasan (ISPK)
– Jabhat-al-Nusra (JaN)
– Jamaat-ud-Dawa (JuD)
– Junud-al-Sham (JaS)
– Kata'ib Ahrar al-Sham
– Kata'ib Saif ul Haqq
– Katibat Abu Bakr al-Siddiq
– Kaukasisches Emirat (Imarat Kavkaz)
– Lashkar-e-Islam (LeI)
– Liwa al-Tauhid in Aleppo
– Liwa Dara' al-Umma
– Liwa Mu'ta
– Palästinensischer Islamischer Jihad
– Riyad us-Saliheen
– Sariya Al-Salafiah (Salafistische Kompanie)
– Tahrike-e-Taliban Pakistan (TTP)
– Taliban
– Tanzim Hurras al-Din (THD)
Zu Frage 1c.
In 81 Ermittlungsverfahren lautet der Vorwurf auf Unterstützung einer
terroristischen Vereinigung, in acht Ermittlungsverfahren lautet der Vorwurf auf
Werbung von Mitgliedern.
Zu Frage 1d.
167 Ermittlungsverfahren wurden an Staatsanwaltschaften der Länder
abgegeben.
Zu Frage 1e.
In zwei der offen geführten Verfahren ist ein Versuch der Anwerbung oder des
Einsatzes von V-Leuten erfolgt.
Zu Frage 1 f.
In keinem der offen geführten Verfahren erfolgte der Versuch der Gewinnung
von Kronzeuginnen oder Kronzeugen gegen die Beschuldigten.
Zu Frage 1g.
In 17 der offen geführten Verfahren erfolgte die Überwachung der
Telekommunikation der Beschuldigten. Betroffen waren davon 52 Personen. Eine
Überwachung der Post ist nicht erfolgt.
Zu Frage 1h.
Im Jahr 2020 fanden im Rahmen der offen geführten Ermittlungsverfahren
43 Hausdurchsuchungen statt. Betroffen waren davon 63 Personen. Es wurden
unter anderem elektronische Speichermedien, Datenträger und
Kommunikationsmittel sowie schriftliche Unterlagen sichergestellt.
Zu Unterfrage 2:
Im Jahr 2020 wurde gegen insgesamt 47 Beschuldigte im Phänomenbereich
PMK-religiöse Ideologie Untersuchungshaft wegen des Tatvorwurfes der
Gründung oder Mitgliedschaft in einer Vereinigung nach § 129b StGB (inklusive
Unterstützung und Werbung von Mitgliedern) vollstreckt.
Zu Frage 2a.
– Bei einer Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit vier Monaten an.
– Bei einem Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit sechs Monaten
an.
– Bei fünf Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit acht Monaten an.
– Bei einer Beschuldigten und einem Beschuldigten dauert die
Untersuchungshaft seit neun Monaten an.
– Bei einem Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit zehn Monaten
an.
– Bei einem Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit elf Monaten an.
– Bei vier Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit zwölf Monaten
an.
– Bei einem Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit einem Jahr und
vier Monaten an.
– Bei einem Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit einem Jahr und
fünf Monaten an.
– Bei einem Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit einem Jahr und
sechs Monaten an.
– Bei einer Beschuldigten und einem Beschuldigten dauert die
Untersuchungshaft seit einem Jahr und sieben Monaten an.
– Bei einem Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit zwei Jahren und
neun Monaten an.
– Bei einer Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit zwei Jahren und
zehn Monaten an.
– Bei einem Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit drei Jahren an.
– Bei zwei Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit drei Jahren und
vier Monaten an.
– Bei zwei Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit drei Jahren und
zehn Monate an.
– Bei einem Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit vier Jahren und
einem Monat an.
– Bei drei Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit vier Jahren und
fünf Monaten an.
– Bei einem Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit vier Jahren und
zehn Monaten an.
– Bei einer Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft zwei Monate.
– Bei einem Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft neun Monate.
– Bei einem Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft zehn Monate an.
– Bei einer Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft ein Jahr und zwei
Monate.
– Bei einem Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft ein Jahr und vier
Monate.
– Bei einem Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft ein Jahr und acht
Monate.
– Bei einer Beschuldigten und einem Beschuldigten dauerte die
Untersuchungshaft ein Jahr und neun Monate.
– Bei zwei Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft ein Jahr und zehn
Monate.
– Bei zwei Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft drei Jahre und zwei
Monate.
– Bei einem Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft drei Jahre und vier
Monate an.
– Bei einem Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft vier Jahre und zwei
Monate an.
Zu Frage 2b.
Zwölf der im Jahr 2020 noch in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten
sind zu folgenden Haftstrafen verurteilt worden:
– Ein Angeklagter wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.
– Ein Angeklagter wurde zu einer Freiheitstrafe von zehn Jahren und sechs
Monaten verurteilt.
– Ein Angeklagter wurde zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.
– Ein Angeklagter wurde zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
– Ein Angeklagter wurde zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs
Monaten verurteilt.
– Ein Angeklagter wurde zu einer Freiheitstrafe von fünf Jahren und neun
Monaten verurteilt.
– Ein Angeklagter wurde zu einer Freiheitstrafe von vier Jahren und zwei
Wochen verurteilt.
– Ein Angeklagter wurde zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
– Ein Angeklagter wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun
Monaten verurteilt.
– Zwei Angeklagte wurden zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs
Monaten verurteilt.
– Ein Angeklagter wurde zu einer Freiheitstrafe von drei Jahren und drei
Monaten verurteilt.
Zu Unterfrage 3:
Im Jahr 2020 kam es in 133 der unter Frage 20 Unterfrage 1 genannten
Ermittlungsverfahren gemäß § 129b StGB und damit in unmittelbarem
Zusammenhang stehender PMK-religiöse Ideologie zur Einstellung durch den GBA.
Zu Frage 3a.
In 126 Ermittlungsverfahren beschränkte sich der Tatvorwurf auf § 129b StGB.
In den übrigen eingestellten Verfahren wurden weitere Tatvorwürfe erhoben.
Zu Frage 3b.
Von den 133 eingestellten Ermittlungsverfahren hatte keines den Vorwurf der
Gründung einer ausländischen terroristischen Vereinigung, 111 den Vorwurf der
Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung, 22 den
Vorwurf der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung und
keines den Vorwurf des Werbens für eine ausländische terroristische
Vereinigung zum Gegenstand.
Zu Unterfrage 4:
Im Jahr 2020 erfolgten in acht Ermittlungsverfahren Anklagen wegen
Tatvorwürfen nach § 129b StGB im Phänomenbereich PMK-religiöse Ideologie.
Zu Frage 4a.
Die Anklagen richteten sich gegen neun Angeschuldigte.
Zu Frage 4b.
In fünf der bei Frage 20 Unterfrage 4 angeführten Ermittlungsverfahren
beschränkte sich der Tatvorwurf gegen alle Angeschuldigte auf § 129b StGB. In
den weiteren vier Verfahren wurden daneben weitere Tatvorwürfe erhoben.
Zu Frage 4c.
Keine der Anklagen hatte ausschließlich § 129b StGB in Verbindung mit
§ 129a Absatz 5 StGB zum Gegenstand.
Zu Unterfrage 5:
Es wurden drei Anklagen gegen drei Angeschuldigte zugelassen und das
Hauptverfahren eröffnet.
Zu Unterfrage 6:
Zu Frage 6a.
Kein Verfahren endete mit einem Freispruch.
Zu Frage 6b.
In einem Verfahren erfolgte eine Teileinstellung des Tatvorwurfes nach § 129b
StGB.
Zu Frage 6c.
Neun Verurteilungen ergingen auch wegen § 129b StGB.
Zu Frage 6d.
Kein Angeklagter wurde zu einer Geldstrafe verurteilt.
Zu Frage 6e.
Ein Angeklagter wurde zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt.
Zu Frage 6 f.
– Ein Angeklagter wurde zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
– Ein Angeklagter wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.
– Ein Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren
verurteilt.
– Ein Angeklagter wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und
sechs Monaten verurteilt.
– Ein Angeklagter wurde zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs
Monaten verurteilt.
– Eine Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei
Monaten verurteilt.
– Ein Angeklagter wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und
drei Monaten verurteilt.
– Ein Angeklagter wurde zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei
Monaten verurteilt.
– Ein Angeklagter wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun
Monaten verurteilt.
– Ein Angeklagter wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs
Monaten verurteilt.
– Ein Angeklagter wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
sechs Monaten verurteilt.
– Ein Angeklagter wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei
Monaten verurteilt.
– Eine Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
– Zwei Angeklagte wurden zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs
Monaten verurteilt.
Zu Frage 6g.
Verminderte Schuldfähigkeit führte in keinem Fall zu einer Strafmilderung.
Zu Unterfrage 7:
– In vier Fällen legten die Angeklagten Revision gegen das erstinstanzliche
Urteil ein.
– In zwei Fällen wurde das Rechtsmittel vom Bundesgerichtshof als
unbegründet verworfen; in zwei Fällen steht die Entscheidung noch aus.
– In einem Fall legte der Angeklagte Revision gegen das erstinstanzliche
Urteil ein und nahm sein Rechtsmittel später zurück.
– In einem Fall legte der GBA Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil
ein und nahm es später zurück.
– In einem Fall legten die Angeklagte und der GBA Revision gegen das
erstinstanzliche Urteil ein und nahmen die Rechtsmittel später zurück.
Zu Unterfrage 8:
Im Jahr 2020 wurde keine Verteidigerin und kein Verteidiger im genannten
Phänomenbereich von der Wahrnehmung der Verteidigung vor Gericht
ausgeschlossen.
Zu Unterfrage 9:
Im Jahr 2020 wurden zwei der unter Frage 12 Unterfrage 6 aufgeführten zu
zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilten Strafgefangenen
nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe durch Beschluss des
Oberlandesgerichts gemäß § 57 Absatz 1 StGB unter Aussetzung der Reststrafe
zur Bewährung aus der Haft entlassen.
Zu Unterfrage 10:
In 15 Fällen wurde im Jahr 2020 die Kontrolle der schriftlichen
Kommunikation mit Verteidigerinnen und Verteidigern sowie eine Trennscheibe bei
Verteidigerbesuchen nach § 148 Absatz 2 StPO angeordnet.
Zu Unterfrage 11:
Zu Strafverfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die
Zuständigkeit der Länder fallen, nimmt die Bundesregierung aufgrund der
Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Stellung.
21. Wie lauten die Antworten auf die Fragen 1 bis 11 bezogen auf die
Verfahren gemäß § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigung im
Ausland) mit dem Phänomenbereich PMK-nicht zuzuordnen jeweils?
Zu Unterfrage 1:
Zu den Fragen 1 bis 1b.
Im Jahr 2020 wurden beim GBA keine Ermittlungsverfahren ohne Zuordnung
in einen Phänomenbereich nach § 129b StGB eingeleitet oder von den
Staatsanwaltschaften der Länder übernommen.
Vor diesem Hintergrund entfällt eine Beantwortung der Unterfragen 1c bis 1h.
Zu Unterfrage 2:
Im Jahr 2020 wurde gegen keine Beschuldigte und keinen Beschuldigten ohne
Zuordnung zu einem Phänomenbereich wegen des Tatvorwurfes der Gründung
oder der Mitgliedschaft in einer Vereinigung nach § 129b StGB (inkl.
Unterstützung und Werbung von Mitgliedern) Untersuchungshaft verhängt.
Vor diesem Hintergrund entfällt eine Beantwortung der Unterfragen 2a und 2b.
Zu Unterfrage 3:
Es wird auf die Antwort zu Frage 21 Unterfrage 1 verwiesen.
Zu Unterfrage 4:
Im Jahr 2020 erfolgte in keinem Ermittlungsverfahren eine Anklageerhebung
wegen Tatvorwürfen nach § 129b StGB ohne Zuordnung zu einem
Phänomenbereich.
Zu Unterfrage 5:
Es wird auf die Antwort zu Frage 21 Unterfrage 4 verwiesen.
Zu Unterfrage 6:
Im Jahr 2019 wurde kein gerichtliches Verfahren im vorgenannten
Phänomenbereich abgeschlossen.
Zu Unterfrage 7:
Es wird auf die Antwort zu Frage 21 Unterfrage 6 verwiesen.
Zu Unterfrage 8:
Im Jahr 2020 wurde keine Verteidigerin und kein Verteidiger im genannten
Phänomenbereich von der Wahrnehmung der Verteidigung vor Gericht
ausgeschlossen.
Zu Unterfrage 9:
Es wird auf die Antwort zu Frage 21 Unterfrage 6 verwiesen.
Zu Unterfrage 10:
Es wird auf die Antwort zu Frage 21 Unterfrage 2 verwiesen.
Zu Unterfrage 11:
Zu Strafverfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die
Zuständigkeit der Länder fallen, nimmt die Bundesregierung aufgrund der
Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Stellung.
22. Gegen welche ausländischen Gruppierungen richteten sich die
Ermittlungen, Anklagen und Verurteilungen nach § 129b StGB im Jahr 2020?
Die Ermittlungen, Anklagen und Verurteilungen nach § 129b StGB im Jahr
2020 richteten sich gegen folgende ausländische Gruppierungen:
– 5. Selbstständiges Bataillon des paramilitärischen Verbandes Ostukrainische
Freiwillige Armee (UDA)
– Ahrar al-Sham
– Al-Bunyan al-Marsous
– Al Qaida (AQ)
– Al-Shabab
– Allied Democratic Forces (ADF)
– Ambazonia Liberation Force (ALF)
– Ansar Allah
– Ansar Allah,Huthi-Bewegung
– Ansar-al-Sharia
– Babbar Khalsa International (BKI)
– Boko Haram
– Brigade der Revolutionäre von Tripolis (TRB)
– Devrimici Halk Kurtulus Partisi-Cephesi (DHKP-C)
– Donezk Freiwilligen Corp
– Hamas
– Hai'at Tahrir al-Sham (HTS)
– Hizb Allah/Hisbollah/Hizbollah
– Islamischer Staat (IS)
– Islamischer Staat Provinz Khorasan (ISPK)
– Islamischer Staat Libyen
– Jabhat al-Nusra
– Jamaat-ud-Dawa (JuD)
– Junud-al-Sham (JaS)
– Kaniyat-Brigade
– Khalistan Zindabad Force (KZF)
– Kaukasisches Emirat (Imarat Kavkaz)
– Katibat Abu Bakr al-Siddiq
– Kata'ib Ahrar al-Sham
– Kata'ib Saif ul Haqq
– Katiba Shuhada al-Ahwaz
– Komalên Ciwan (KC)/Ciwanên Azad (CA)/Tevgera Ciwanên Soresger
(TCS) - Jugendorganisation der PKK/KCK
– Lashkar-e-Islam (LeI)
– Lashkar-e-Taiba (LeT)
– Liwa Al-Izza Lil-lah,
– Liwa al-Tauhid in Aleppo
– Liwa Dara' al-Umma
– Liwa Mu'ta
– Marksist Leninist Komünist Parti - Marxistische Leninistische
Kommunistische Partei (MLKP)
– Mouvement Patriotique de Cote d'Ivoire (MPCI)
– Palästinensischer Islamischer Jihad
– Partiya Azadiya Jina Kurdistan (PJAK)
– Partiya Karkeren Kurdistane/Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)
– Riyad us-Saliheen
– Sariya Al-Salafiah (Salafistische Kompanie)
– Tahrike-e-Taliban Pakistan (TTP)
– Taliban
– Tanzim Hurras al-Din (THD)
– Yekîneyên Parastina Gel (YPG)
– Yekineyen Parastina Jin (YPJ)
– Yekineyên Parastina Sivil (YPS)
– Yurtsever Devrimci Gençlik - Hareketi (YDG-H)
a) Welche der ausländischen Gruppierungen, gegen die im Jahr 2020
Verfahren nach § 129b StGB eingeleitet oder weitergeführt wurden,
werden seit wann von der Europäischen Union auf der Liste
terroristischer Organisationen aufgeführt?
Die aktuelle Liste der Organisationen und Personen, die restriktiven
Maßnahmen der EU unterliegen, kann unter dem Link:
www.sanctionsmap.eu <
http://w
ww.sanctionsmap.eu> eingesehen werden.
b) Gegen welche der ausländischen Gruppierungen, gegen die 2020
Verfahren nach § 129b StGB eingeleitet oder weitergeführt wurden,
besteht seit wann in Deutschland ein Betätigungsverbot nach dem
Vereinsgesetz?
Gegen die PKK besteht in Deutschland seit 1993 ein Betätigungsverbot nach
dem Vereinsgesetz, gegen den IS seit 2014 und gegen die Hizb Allah/
Hisbollah/Hizbollah seit 2020.
23. In wie vielen und welchen Fällen haben deutsche Ermittlungsbehörden
bei Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB im Jahr 2020 über den Weg
des polizeilichen Informationsaustausches Erkenntnisse ausländischer
Sicherheitskräfte genutzt?
Im Bereich der Bekämpfung des internationalen Terrorismus findet
grundsätzlich je nach Erfordernis eine Zusammenarbeit mit ausländischen
Sicherheitsbehörden statt. Eine statistische Erfassung erfolgt nicht.
24. Wie viele der 2020 eingeleiteten Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB
gegen wie viele mutmaßliche Angehörige welcher ausländischen
Gruppierungen gehen auf Hinweise bzw. Informationsübermittlung des
Bundesamtes für Flüchtlinge und Migration (BAMF) zurück?
Ob ein Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB gegen mutmaßliche
Angehörige ausländischer Gruppierungen auf Hinweise oder
Informationsübermittlungen des Bundesamtes für Flüchtlinge und Migration (BAMF) zurückgeht, wird
statistisch nicht erfasst.
25. Wie viele und welche wann erteilten Verfolgungsermächtigungen in
welchem Umgang gegen welche ausländischen Vereinigungen nach § 129b
StGB bestanden im Jahr 2020?
a) In wie vielen und welchen Fällen wurden im Jahr 2020 neue
Verfolgungsermächtigungen nach § 129b StGB in welchem Umgang gegen
welche ausländischen Vereinigungen erteilt?
Die Fragen 25 und 25a werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die Beantwortung bezieht sich auf Verfahren, in denen eine
Verfolgungsermächtigung auf Antrag des GBA erteilt wurde.
Seit Inkrafttreten des § 129b StGB wurden auf Antrag des GBA bis September
2016 in 90 Fällen Verfolgungsermächtigungen wegen Bildung terroristischer
Vereinigungen durch das Bundesministerium der Justiz erteilt. Wegen der
weiteren Einzelheiten bezüglich dieser Verfolgungsermächtigungen wird auf die
Antwort zu Frage 1a der Kleinen Anfrage „Verfolgungsermächtigungen nach
§ 129b des Strafgesetzbuches“ (Bundestagsdrucksache 18/9779) verwiesen.
Darüber hinaus wurden auf Antrag des GBA bis 31. Dezember 2018 in 43
Fällen Verfolgungsermächtigungen wegen Bildung terroristischer Vereinigungen
durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten bezüglich dieser
Verfolgungsermächtigungen wird auf die Antwort zu Frage 25/25a der Kleinen Anfrage „Straf- und
Ermittlungsverfahren nach § 129, § 129a und § 129b StGB sowie sonstige
Terrorismusverfahren im Jahr 2018“ (Bundestagsdrucksache 19/9773) verwiesen.
Im Jahr 2019 wurden auf Antrag des GBA in 17 Fällen
Verfolgungsermächtigungen wegen Bildung terroristischer Vereinigungen durch das BMJV erteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten bezüglich dieser Verfolgungsermächtigungen
wird auf die Antwort zu Frage 25/25a der Kleinen Anfrage „Straf- und
Ermittlungsverfahren nach § 129, § 129a und § 129b StGB sowie sonstige
Terrorismusverfahren im Jahr 2019“ (Bundestagsdrucksache 19/19232) verwiesen.
Zudem wurden auf Antrag des GBA im Jahr 2020 in 9 Fällen folgende
Verfolgungsermächtigungen durch das BMJV zu folgenden Zeitpunkten erteilt:
Nr. Name der terroristischen Vereinigung
Erteilt am:
1) Katibat Abu Bakr al-Siddiq/Mitgliedschaft,
Unterstützung
17. Januar 2020
2) Katiba al-Nasir Salah al Din, Liwa al-Nasir Salah
al Din/Mitgliedschaft
6. Februar 2020
3) Ambazonia Liberation Force – ALF/
Mitgliedschaft
17. Februar 2020
4) Ahfad Al Rasoul Brigaden/Mitgliedschaft 13. März 2020
5) Kaniyat-Brigade/Mitgliedschaft, Unterstützung 19. März 2020
6) Sariya Al-Salafiah/Mitgliedschaft, Unterstützung 12. August 2020
7) Al-Bunyan al-Marsous/Mitgliedschaft 16. September 2020
8) Tanzim Hurras al-Din/Mitgliedschaft 20. Oktober 2020
9) Ansar Allah/Mitgliedschaft 18. Dezember 2020
Ermächtigungen können für den konkreten Einzelfall sowie generell für
künftige Taten, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen, erteilt werden. Die
Taten werden in der Ermächtigung nicht näher beschrieben. Der räumliche
Wirkungskreis der Verfolgungsermächtigung ergibt sich aus § 129b StGB, wonach
die zugrundeliegende Straftat im Geltungsbereich des deutschen
Strafgesetzbuchs begangen sein muss oder der Täter oder das Opfer Deutscher sein oder
sich im Inland befinden muss.
b) In wie vielen und welchen Fällen wurden bestehende
Verfolgungsermächtigungen nach § 129b StGB gegen welche ausländischen
Vereinigungen im Jahr 2020 aus welchen Gründen zurückgenommen,
eingeschränkt oder erweitert (bitte Einschränkung oder Erweiterung
jeweils konkretisieren)?
Bestehende Verfolgungsermächtigungen nach § 129b StGB sind im Jahr 2020
nicht zurückgenommen, eingeschränkt oder erweitert worden.
c) In wie vielen und welchen Fällen wurde im Jahr 2020 dem Antrag auf
neue Verfolgungsermächtigungen oder Rücknahme oder
Einschränkung oder Erweiterung bestehender Verfolgungsermächtigungen nach
§ 129b StGB von Seiten des Bundesministeriums für Justiz nicht
stattgegeben?
Im Jahr 2020 wurde ein Antrag des GBA auf Erteilung einer neuen
Verfolgungsermächtigung nach § 129b StGB in keinem Fall abgelehnt. Eine
Rücknahme, Erweiterung und/oder Einschränkung bestehender
Verfolgungsermächtigungen nach § 129b StGB ist im Jahr 2020 seitens des GBA nicht beantragt
worden.
26. Wie viele Terrorismusverfahren, in denen der Straftatbestand nicht auf
§ 129a oder § 129b StGB lautete, gegen wie viele Tatverdächtige wurden
im Jahr 2020 im Phänomenbereich PMK-links von der
Generalbundesanwaltschaft geführt oder neu eingeleitet?
a) In wie vielen und welchen dieser Verfahren wurde 2020 welche
Klage erhoben?
Die Fragen 26 und 26a werden gemeinsam beantwortet.
In keinem dieser Terrorismusverfahren wurde Anklage erhoben.
b) In wie vielen und welchen dieser Verfahren gab es 2020 welche
Urteile?
In keinem dieser Terrorismusverfahren ist im Jahr 2020 ein Urteil ergangen.
c) Wie viele und welche dieser Verfahren wurden 2020 an die
Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben?
Keines dieser Terrorismusverfahren wurde an eine Staatsanwaltschaft eines
Landes abgegeben.
d) Wie viele und welche dieser Verfahren wurden 2020 aus welchen
Gründen eingestellt?
Keines dieser Terrorismusverfahren wurde eingestellt.
27. Wie viele Terrorismusverfahren, in denen der Straftatbestand nicht auf
§ 129a oder § 129b StGB lautete, gegen wie viele Tatverdächtige wurden
im Jahr 2020 im Phänomenbereich PMK-rechts von der
Generalbundesanwaltschaft geführt oder neu eingeleitet?
Im Jahr 2020 wurden vom GBA im genannten Phänomenbereich 22
Terrorismusverfahren gegen 35 Beschuldigte und Unbekannt geführt, die keinen
Tatvorwurf nach § 129a StGB oder § 129b StGB zum Gegenstand hatten.
a) In wie vielen und welchen dieser Verfahren wurde 2020 welche Klage
erhoben?
In zwei dieser Terrorismusverfahren wurde im Jahr 2020 Anklage wegen
Mordes, versuchten Mordes sowie weiterer Straftaten erhoben.
b) In wie vielen und welchen dieser Verfahren gab es 2020 welche
Urteile?
In einem dieser Terrorismusverfahren ist im Jahr 2020 ein Urteil gegen einen
Angeklagten ergangen.
c) Wie viele und welche dieser Verfahren wurden 2020 an die
Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben?
Drei dieser Ermittlungsverfahren wurden an eine Staatsanwaltschaft eines
Landes abgegeben.
d) Wie viele und welche dieser Verfahren wurden 2020 aus welchen
Gründen eingestellt?
Keines dieser Terrorismusverfahren wurde eingestellt.
28. Wie viele Terrorismusverfahren, in denen der Straftatbestand nicht auf
§ 129a oder § 129b StGB lautete, gegen wie viele Tatverdächtige wurden
im Jahr 2020 im Phänomenbereich PMK-ausländische Ideologie von der
Generalbundesanwaltschaft geführt oder neu eingeleitet?
a) In wie vielen und welchen dieser Verfahren wurde 2020 welche
Klage erhoben?
b) In wie vielen und welchen dieser Verfahren gab es 2020 welche
Urteile?
c) Wie viele und welche dieser Verfahren wurden 2020 an die
Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben?
d) Wie viele und welche dieser Verfahren wurden 2020 aus welchen
Gründen eingestellt?
Für Frage 28 bis 28d wird insgesamt Fehlanzeige erstattet.
29. Wie viele Terrorismusverfahren, in denen der Straftatbestand nicht auf
§ 129a oder § 129b StGB lautete, gegen wie viele Tatverdächtige wurden
im Jahr 2020 im Phänomenbereich PMK-religiöse Ideologie von der
Generalbundesanwaltschaft geführt oder neu eingeleitet?
Im Jahr 2020 wurden vom GBA im genannten Phänomenbereich 25
Terrorismusverfahren gegen 28 Beschuldigte geführt, die keinen Tatvorwurf nach
§ 129a StGB oder § 129b StGB zum Gegenstand hatten.
a) In wie vielen und welchen dieser Verfahren wurde 2020 welche Klage
erhoben?
In einem dieser Verfahren wurde gegen einen Beschuldigten Anklage wegen
versuchten Mordes und weiterer Straftaten erhoben.
b) In wie vielen und welchen dieser Verfahren gab es 2020 welche
Urteile?
In einem dieser Terrorismusverfahren ist eine Angeklagte zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden.
c) Wie viele und welche dieser Verfahren wurden 2020 an die
Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben?
Keines dieser Terrorismusverfahren wurde an eine Staatsanwaltschaft der
Länder abgegeben.
d) Wie viele und welche dieser Verfahren wurden 2020 aus welchen
Gründen eingestellt?
Eines dieser Terrorismusverfahren wurde mangels hinreichenden Tatverdachts
gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt.
30. Wie viele Terrorismusverfahren, in denen der Straftatbestand nicht auf
§ 129a oder § 129b StGB lautete, gegen wie viele Tatverdächtige wurden
im Jahr 2020 im Phänomenbereich PMK-nicht zuzuordnen von der
Generalbundesanwaltschaft geführt oder neu eingeleitet?
a) In wie vielen und welchen dieser Verfahren wurde 2020 welche
Klage erhoben?
b) In wie vielen und welchen dieser Verfahren gab es 2020 welche
Urteile?
c) Wie viele und welche dieser Verfahren wurden 2020 an die
Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben?
d) Wie viele und welche dieser Verfahren wurden 2020 aus welchen
Gründen eingestellt?
Für Frage 30 wird insgesamt Fehlanzeige erstattet.
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ISSN 0722-8333]