[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Martin Neumann, Sandra Weeser,
Michael Theurer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/27750 –
Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts (EnWG-Novelle)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 19. Januar 2021 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher
Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
(Energiewirtschaftsrechtsänderungsgesetz) veröffentlicht. Am 10. Februar
2021 hat das Bundeskabinett den aktuellen Gesetzentwurf beschlossen
(
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/refer
entenentwurf-enwg-novelle.html). Darin sollen Vorgaben aus der
europäischen Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (2019/944) in nationales Recht
umgesetzt werden. Zusätzlich wird erstmals eine Regulierung reiner
Wasserstoffnetze eingeführt, um den Markthochlauf beim Wasserstoff zu beschleunigen.
Überdies werden im Gesetzentwurf Regelungen für Energiespeicher,
dynamische Stromtarife und weitreichende Befugnisse für
Energieversorgungsnetzbetreiber konkretisiert.
1. Aus welchen Gründen wird der Begriff Wasserstoff vom Gasbegriff
getrennt?
2. Aus welchen Gründen soll die im Gesetzentwurf erwähnte optionale
Wasserstoffregulierung auf das notwendige Mindestmaß begrenzt
werden?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Der Gasbegriff wurde nicht auf Wasserstoff ausgeweitet, da dies unmittelbar zu
einer gemeinsamen Finanzierung der Gas- und Wasserstoffnetzinfrastruktur
führen würde. Dies wäre jedoch nicht vereinbar mit dem aktuellen EU-
Rechtsrahmen. Die Netzentgelte der Fernleitungsnetzbetreiber unterliegen einer
Regulierung durch die Bundesnetzagentur in unmittelbarer Anwendung
europäischen Rechts. Nach der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2017/460 zur
Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen
(NC TAR) hat die Bundesnetzagentur bundeseinheitliche
Fernleitungsnetzentgelte zu regulieren, die z. B. auch für den Transit von Erdgas durch Deutsch-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/28241
19. Wahlperiode 06.04.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
vom 31. März 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
land gelten. Nach Artikel 7 Satz 2 Buchstabe b dieser Verordnung dürfen
Fernleitungsnetzentgelte nur die tatsächlichen Kosten der Fernleitung
widerspiegeln. Nach der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung
(EG) Nr. 715/2009 dient die Fernleitung dem Transport von Erdgas, nicht
jedoch von Wasserstoff. In Artikel 13 Absatz 1 derselben Verordnung ist zudem
festgeschrieben, dass die Tarife für den Netzzugang transparent, kostenbasiert
und nichtdiskriminierend sein müssen. Eine Quersubventionierung anderer
Gasnetze oder sonstiger Infrastrukturen, die nicht als Fernleitungen in diesem
Sinne anerkannt werden können, ist verboten. Eine eventuelle Einbeziehung
reiner Wasserstoffnetze in den Begriff der Erdgasversorgungsnetze fiele in die
Zuständigkeit des europäischen Gesetzgebers.
Mit dem vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher
Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
hat die Bundesregierung einen bedarfsgerechten Regulierungsrahmen
vorgelegt, der auf den sich noch im Hochlauf befindlichen Wasserstoffmarkt
zugeschnitten ist. Der häufig vorgetragene Vorschlag, den Gasbegriff auf
Wasserstoff auszuweiten, begegnet nach Auffassung der Bundesregierung nicht nur
den oben dargestellten erheblichen rechtlichen Bedenken, sondern würde
besonders in der Markthochlaufphase zu einer Überregulierung und zu
rechtlichen Folgefragen führen, die den Markthochlauf erschweren würden. So
würden dadurch alle Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes für Gas sowie die
darauf beruhenden Verordnungen für anwendbar auf Wasserstoff erklärt. Dies
würde z. B. auch Vorschriften zur Bilanzierung, zum Lieferantenwechsel oder
zur Anreizregulierung umfassen. Diese Regelungen sind jedoch auf einen
Sektor, der sich erst noch entwickeln muss und über keinen liquiden Markt verfügt,
nicht sinnvoll anwendbar. Deshalb müssten so umfangreiche Rückausnahmen
formuliert werden, dass der Vorschlag nicht mehr sinnvoll anwendbar wäre und
die Rechtsunsicherheiten unverhältnismäßig erhöht würde.
Mit dem vorgelegten Regelungsrahmen werden alle relevanten Bereiche für
eine Wasserstoffversorgung in der Übergangszeit adressiert. So werden die
Aspekte Zugang, Anschluss und Entgelte sowie das Planungs- und Wegerecht
geregelt. Der Aufbau einer nationalen Wasserstoffnetzinfrastruktur kann somit
mit einem minimalen, aber passgenauen Regulierungsrahmen begonnen
werden, der in seinem Ansatz zukünftig entsprechend des EU-Rechtsrahmens
angepasst werden kann, und für den Entwürfe noch in diesem Jahr erwartet
werden.
3. Hat die Bundesregierung eine Kostenanalyse durchgeführt, oder sind ihr
Berechnungen bekannt, die die Kosten für den Erfüllungsaufwand der
Wirtschaft durch die geplante Wasserstoffregulierung und die Kosten für
den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft und der Bürger durch die
Einführung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG)
vergleichen?
Der Bundesregierung sind solche Berechnungen nicht bekannt; eine eigene
vergleichende Kostenanalyse hat die Bundesregierung nicht durchgeführt. Ein
unmittelbarer Sachzusammenhang zwischen den beiden Gesetzen, der dies
gegebenenfalls erforderlich gemacht hätte, erschließt sich nicht.
4. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Idee einer
integrierten Gasnetzplanung und besonders einer integrierten Gas- und
Stromnetzplanung (vgl. Systementwicklungsplan der Deutschen-
Energie-Agentur) die Trennung in Gasnetzbetreiber und künftig unregulierte,
regulierte und im Bestandsschutz stehende Wasserstoffnetzbetreiber?
Zunächst ist klarzustellen, dass es künftig (nach Inkrafttreten des Gesetzes) nur
eine Trennung in unregulierte und regulierte Betreiber von Wasserstoffnetzen
geben wird. Die hier erwähnte dritte Kategorie der „im Bestandschutz
stehenden Wasserstoffnetzbetreiber“ ist nicht vorgesehen. Diese werden vielmehr wie
bisher als unregulierte Betreiber ihrer Tätigkeit nachgehen können, wenn sie
dies wünschen. Mit der freien Wahl für Betreiber von Wasserstoffnetzen, sich
regulieren zu lassen oder auch nicht, soll ein schneller Markthochlauf
ermöglicht werden, da so möglichst viele Marktteilnehmer die für sie besten
Investitionsbedingungen wählen können.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass getrennte Unternehmen (sei es
nach Sektoren oder in regulierte und unregulierte) eine integrierte Planung
weder verhindern noch für diese schädlich sind. Mit entsprechenden
Kooperationsverpflichtungen, wie u. a. mit § 28j Absatz 4 im Entwurf eines Gesetzes zur
Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner
Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht (EnWG-E) oder auch § 28q Absatz 1 EnWG-
E vorgesehen, ist eine Zusammenarbeit von allen Betreibern von
Wasserstoffnetzen und damit eine integrierte Betrachtung sichergestellt. Auch die bereits
aktuell stattfindenden engen Abstimmungen im Zuge der Strom- und Gas-
Netzentwicklungspläne zeigen, dass es sogar ohne gesetzliche
Kooperationsverpflichtungen möglich ist, die Energieinfrastrukturen integriert zu betrachten.
Ob ein Betreiber eines Wasserstoffnetzes reguliert ist oder nicht, spielt für die
Zusammenarbeit bei der Netzentwicklungsplanung eine untergeordnete Rolle.
5. Sind aus Sicht der Bundesregierung vier unterschiedliche Optionen zum
Transport von Gas und Wasserstoff zielführend einerseits für einen
zügigen Wasserstoffmarkthochlauf und andererseits für einen ganzheitlichen
Ansatz zur Energieversorgung?
Die jeweilige Art des Wasserstofftransports wird sich vor allem an dem Ort des
Angebots (Erzeugung bzw. Import) und den Anforderungen der Nachfrage
orientieren müssen. Grundsätzlich am effizientesten ist Leitungstransport,
soweit diese Option zur Verfügung steht. Für die Versorgung reinstofflicher
Anwendungen wird auch nur reinstofflicher Transport sinnvoll sein. Den
Schnittstellen zwischen den Infrastrukturen gilt es durch eine stärkere
Berücksichtigung systemintegrierender Aspekte Rechnung zu tragen.
6. Wird die Ausgestaltung unterschiedlicher bilateraler Verträge zum
Zugang und Anschluss an das Wasserstoffnetz (§ 28n des
Energiewirtschaftsgesetzes – EnWG) unterschiedliche Netzentgelte für die
jeweiligen Akteure nach sich ziehen?
Nach § 28n Absatz 1 EnWG-E haben regulierte Betreiber von
Wasserstoffnetzen Dritten den Anschluss und den Zugang zu ihren Wasserstoffnetzen zu
angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren, sofern der
Anschluss oder der Zugang für Dritte erforderlich ist. § 28n Absatz 3 EnWG-E
regelt, dass sie ihre Entgelte für den Netzzugang zudem auf ihrer Internetseite
zu veröffentlichen haben. Nach welcher Systematik die Netzbetreiber ihre
Entgelte berechnen, steht ihnen hingegen frei, solange sie die gewählte Systematik
zur Entgeltbestimmung unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben
diskriminierungsfrei gegenüber allen an ihr Netz angeschlossenen Kunden anwenden.
Damit ergeben sich für identische Kunden innerhalb des Netzes eines
Netzbetreibers identische Entgeltstrukturen.
7. Wie bewertet die Bundesregierung die Resilienz der deutschen
Energieversorgung vor dem Hintergrund einer verstärkten Elektrifizierung
(Elektromobilität, Wärmepumpen etc.), eines wachsenden Anteils
erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch und der geplanten Nutzung
von Wasserstoff für festgelegte Sektoren?
Aus Sicht der Bundesregierung zeichnet sich die deutsche Energieversorgung
auch zukünftig durch ein weiterhin sehr hohes Maß an Resilienz und
Versorgungssicherheit aus. Die verstärkte Nutzung von direktelektrischen
Anwendungen wie Elektromobilität und Wärmepumpen im Rahmen der sogenannten
Sektorkopplung vermindert die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern, die ganz
überwiegend aus dem Ausland importiert werden. Neben der zunehmenden
Nutzung von inländisch erzeugten erneuerbaren Energien wird Deutschland
jedoch auch weiterhin in einem hohen Maße auf den Import von Energieträgern
angewiesen sein. Hierzu gehört neben dem Import von Strom auch der Import
von stofflichen Energieträgern wie Wasserstoff, was zu der Resilienz der
deutschen Energieversorgung beiträgt.
Änderungen im Verbrauchsverhalten oder in der Energieerzeugungsstruktur
müssen sich insofern nicht nachteilig auswirken, sondern können vielmehr die
Resilienz der deutschen Energieversorgung erhöhen. Um die Resilienz der
deutschen Energieversorgung insgesamt und auch in Zukunft zu gewährleisten,
sind noch weitere Maßnahmen erforderlich. In diesem Zusammenhang leistet
die Europäische Union einen wichtigen Beitrag. Am 16. Dezember 2020 hat
die Europäische Kommission zur Verbesserung der physischen
Widerstandsfähigkeit kritischer Einrichtungen und Netze einen Vorschlag für eine Richtlinie
über die Resilienz kritischer Einrichtungen vorgelegt. Der neue Vorschlag soll
die bisherige Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über
die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die
Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (Official Journal L
345, 23. Dezember 2008, S. 75 bis 82) erweitern und vertiefen und wird den
europäischen und damit auch nationalen Rechtsrahmen deutlich verändern.
8. Ist es aus Sicht der Bundesregierung aufgrund der Regelungen im
Gesetzentwurf möglich, eine Wasserstoffleitung unmittelbar neben einer
Erdgasleitung zu bauen?
§ 28j Absatz 1 EnWG-E sieht vor, dass auf Errichtung, Betrieb und Änderung
von Wasserstoffnetzen Teil 5 sowie die §§ 113a bis 113c EnWG-E anzuwenden
sind, wodurch für neu errichtete Wasserstoffnetzinfrastruktur u. a. die
Möglichkeiten des Planfeststellungsverfahrens ermöglicht werden. § 49 Absatz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist durch Erweiterung des Energiebegriffs
in § 3 Nummer 14 EnWG direkt anwendbar. § 49 Absatz 2 EnWG soll bis zum
Erlass von technischen Regeln für Wasserstoffanlagen entsprechend anwendbar
sein, wobei die technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und
Wasserfaches (DVGW) auf Wasserstoffanlagen unter Beachtung der
spezifischen Eigenschaften des Wasserstoffs sinngemäß anzuwenden sind. Der
DVGW überarbeitet zurzeit die technischen Regelwerke G260/G262 und die
Branche arbeitet darüber hinaus an den nötigen technischen Regelwerken für
den Transport von Wasserstoff sowie die Errichtung von Leitungen. Ob die
entsprechenden Sicherheitsanforderungen, die an die Errichtung von
Wasserstoffleitungen gestellt werden, bei der Errichtung einer Wasserstoffleitung
unmittelbar neben einer Erdgasleitung eingehalten werden, müsste somit in den
entsprechend zu durchlaufenden Genehmigungsverfahren festgestellt werden.
9. Welchen Anteil soll Wasserstoff aus Sicht der Bundesregierung künftig
an der Versorgung des Wärmemarktes haben?
10. Welche Sektoren sieht die Bundesregierung als notwendig an, um die
Nachfrage nach Wasserstoff für einen zügigen Markthochlauf
sicherzustellen?
Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Die Nationale Wasserstoffstrategie (NWS) setzt den Fokus des Markthochlaufs
von Wasserstofftechnologien kurz- bis mittelfristig auf die Bereiche, bei denen
der Einsatz von Wasserstoff nahe an der Wirtschaftlichkeit ist und in denen
keine größeren Pfadabhängigkeiten geschaffen werden oder in denen keine
alternativen Dekarbonisierungsoptionen bestehen. Dies gilt im Wesentlichen für
Anwendungen in der Industrie und im Verkehr. Mittel- bis langfristig hat die
NWS auch den Wärmemarkt im Blick. Maßnahmen im NWS-Aktionsplan
unterstützen beispielsweise aktiv Brennstoffzellenheizungen oder H2-Readyness
von Kraft-Wärme-Kopplungs-(KWK-)Anlagen. Auf Basis der gesammelten
Erfahrungen bei der Umsetzung der Wasserstoffstrategie, dem Markthochlauf
von Wasserstoff und dem entsprechenden Infrastrukturaufbau sollen auch die
Möglichkeiten für eine breite Anwendung in der allgemeinen Versorgung und
die notwendigen Anforderungen an die optimale Integration von Wasserstoff in
das Energiesystem in den Blick genommen werden. Wasserstofftechnologien
werden sich im Wärmemarkt im Wettbewerb mit energieeffizienten Optionen
wie der Wärmepumpe behaupten müssen. Die NWS legt daher kein Ziel für
Wasserstoff im Wärmemarkt fest, schließt aber auch keine
Wasserstoffanwendungen aus.
11. Sollen Wasserstoffnetze aus Bundesmitteln (z. B. im Rahmen der
Nationalen Wasserstoffstrategie) finanziert werden?
Falls ja, wie hoch sollten diese Mittel sein?
Falls nein, wie sollten aus Sicht der Bundesregierung Wasserstoffnetzen
finanziert werden?
12. Ist aus Sicht der Bundesregierung eine Förderung von Wasserstoffnetzen
im EnWG geplant, oder wird eine Förderung über sonstige
Förderprogramme möglich sein (z. B. im Rahmen eines Important Project of
Common European Interest)?
Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet.
Für die Markthochlaufphase ist zu erwarten, dass den Investitions- und
Betriebskosten bezogen auf die Netzinfrastruktur eine vergleichsweise geringe
transportierte Menge Wasserstoff gegenübersteht. Damit die Höhe der vom
Netzkunden zu entrichtenden Netzentgelte einen Markthochlauf nicht behindert
und um einen rechtssicheren Aufbau der Infrastruktur zu gewährleisten, soll
daher die notwendige Finanzierung über die Förderung erster „integrierter
Wasserstoffprojekte“ zielgerichtet unterstützt werden. Diese Förderung soll über
Investitionskostenzuschüsse aus den Mitteln des Konjunkturpakets vom 3. Juni
2020 erfolgen. Die Höhe der Förderung wird dabei von den beihilfefähigen
Kosten der ausgewählten Projekte abhängen. Die Bewertung der im Rahmen
des Interessensbekundungsverfahrens IPCEI Wasserstoff eingereichten Projekte
läuft derzeit.
13. Ist aus Sicht der Bundesregierung mit der vorgelegten Definition für
Energiespeicheranlagen die Doppelbelastung mit Umlagen und Abgaben
beim Ein- und Ausspeichern aufgehoben?
Die sogenannte doppelte Belastung bei Stromspeichern wird bereits durch
Ausnahmetatbestände weitgehend verhindert (§ 61l des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes, § 27b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, § 17f Absatz 5 Satz 2
des Energiewirtschaftsgesetzes, § 118 Absatz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes,
§ 19 Absatz 4 der Stromnetzentgeltverordnung, § 5 Absatz 4 des
Stromsteuergesetzes, § 12 Absatz 1 Nummer 2 der Stromsteuer-
Durchführungsverordnung). Mit dem von der Bundesregierung vorgelegten EnWG-E werden noch
ergänzende Ausnahmetatbestände für die Umlagen nach der Verordnung zu
abschaltbaren Lasten (Artikel 9) und nach § 19 der Stromnetzentgeltverordnung
(Artikel 5 Nummer 5a) eingeführt. Eine denkbare „Doppelbelastung“ von
Stromspeichern mit Umlagen wird dadurch umfassend verhindert, sofern der
Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung rückgespeist wird.
Der Begriff der Energiespeicher in der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie und in
§ 3 Nummer 15d des Gesetzentwurfs umfasst hingegen auch Speicher, in denen
Strom final verbraucht und die zwischengespeicherte Energie in einer anderen
Energieform abgegeben wird. Dies ist „normaler“ Letztverbrauch von Strom.
Eine doppelte Belastung mit Letztverbraucherabgaben ist insoweit nicht
denkbar. Eine Privilegierung von solchem Letztverbrauch wird von der
Begriffsdefinition in § 3 Nummer 15d nicht verfolgt und ist auch europarechtlich nicht
vorgegeben.
14. Welche Kostenberechnung belegt, dass das geographische
Anwendungsgebiet der Maßnahme „Nutzen statt Abregeln“ die Südregion nach der
Anlage 1 zum Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) aus
Gründen der Kosteneffizienz ausschließt?
Die Maßnahme „Nutzen statt Abregeln“ in § 13 Absatz 6a EnWG dient der
kostengünstigen und effizienten Beseitigung von Netzengpässen im
Übertragungsnetz (vergleiche § 13 Absatz 6a Satz 3 und 5 EnWG) und der
Verhinderung der Abregelung von Erneuerbare-Energien-Anlagen. Die Bundesregierung
treibt den Netzausbau weiterhin mit Hochdruck voran. Derzeit entstehen
Netzengpässe im Übertragungsnetz und dadurch gegebenenfalls erforderliche
Abregelungen von Erneuerbare-Energien-Anlagen bis zur Umsetzung des
geplanten Netzausbaus ganz überwiegend wegen unzureichender Nord-Süd-
Transportkapazitäten. Nach dem letzten Monitoring-Bericht der Bundesnetzagentur
wurden 83 Prozent der Ausfallarbeit durch Engpässe im Übertragungsnetz
verursacht. 81 Prozent der gesamten Ausfallarbeit entstehen durch Abregelungen
in den Bundesländern Schleswig-Holstein und Niedersachsen. Der Anteil der
Abregelungen in Bayern und Baden-Württemberg, die den Großteil der
Südregion darstellen, an der gesamten abgeregelten Strommenge ist mit 26
Gigawattstunden von 6 482 Gigawattstunden äußerst niedrig. Die Maßnahme ist zudem
zeitlich bis zum 31. Dezember 2023 begrenzt. Es ist nicht zu erwarten, dass
sich in dieser Zeit der Schwerpunkt der Netzengpässe im Übertragungsnetz
verlagert. Daher ist die Begrenzung der Maßnahme auf die KWK-Anlagen
außerhalb der Südregion kosteneffizient.
15. Wie bewertet die Bundesregierung eine separate Notifizierung der
Ausschreibungsrunde zur Stilllegung der Steinkohlekapazitäten für das
Zieljahr 2027 bei der EU-Kommission (Vorschlag des Bundesverbandes der
Energie- und Wasserwirtschaft)?
Mit ihrer Entscheidung vom 25. November 2020 hat die Europäische
Kommission das im Kohleverstromungsbeendigungsgesetz geregelte
Ausschreibungssystem für die Steinkohle für mit den beihilferechtlichen Vorgaben und dem
europäischen Binnenmarkt vereinbar erklärt. Die letzte Ausschreibungsrunde
für die Stilllegung von Kapazitäten im Jahr 2027 entfällt, um in den vorherigen
Ausschreibungsrunden ein durchgehend hohes Wettbewerbsniveau zu
gewährleisten.
Grundsätzlich hat die Bundesregierung eine achte Ausschreibungsrunde für das
Zieljahr 2027 befürwortet. Vor dem Hintergrund beihilferechtlicher Analysen
und eines fachlichen Austauschs mit der Europäischen Kommission ist eine
achte Ausschreibungsrunde jedoch rechtlich nicht umsetzbar, ohne die
Vereinbarkeit des übrigen Ausschreibungssystems mit dem europäischen
Beihilferecht zu gefährden. Aus diesem Grund ist eine separate Notifizierung der
Ausschreibungsrunde zur Stilllegung der Steinkohlekapazitäten für das Zieljahr
2027 nicht zielführend.
16. Welche Regelungen zu Prosumern (aktiven Kunden) führt die
Bundesregierung, abgesehen vom Aggregatorenbegriff, im Gesetzentwurf ein?
Die Richtlinie (EU) 2019/944 sieht in Artikel 11 für Endkunden, die einen
intelligenten Zähler installieren lassen, einen Anspruch vor, einen Vertrag mit
dynamischem Stromtarif abschließen zu können. Diese Vorgabe wird mit dem
Gesetzentwurf der Bundesregierung in nationales Recht umgesetzt (§ 3
Nummer 31b und § 41a Absatz 2 EnWG-E). Es haben dadurch zukünftig mehr
Letztverbraucher die Möglichkeit, ihre Strombezugskosten zu senken, indem
sie ihr Strombezugsverhalten am Strommarkt ausrichten. Die neue Regelung zu
Vergleichsinstrumenten (§ 41c EnWG-E) soll es Haushaltskunden und
Kleinstunternehmen auch erleichtern, einen Überblick über ihre
Gestaltungsmöglichkeiten durch eine entsprechende Tarifwahl zu erhalten. Des Weiteren wird mit
dem Gesetzentwurf die Möglichkeit für eine marktgestützte Beschaffung von
Flexibilitätsdienstleistungen im Elektrizitätsverteilernetz geschaffen (§ 14c
EnWG-E). An einer solchen Beschaffung werden sich alle Marktteilnehmer
beteiligen können.
Weitere Regelungen, die mittelbar oder unmittelbar den Handlungsspielraum
von Letztverbrauchern im Strombereich erweitern und ihre aktive Teilnahme
fördern, finden sich in anderen gesetzlichen Regelungen, so z. B. im
Erneuerbare-Energien-Gesetz oder im Messstellenbetriebsgesetz.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nicht nur der Begriff des Aggregators
in § 3 Nummer 1a EnWG-E eingeführt wird, sondern dass künftig
Letztverbraucher und Betreiber von Erzeugungsanlagen gegenüber ihren Lieferanten
das Recht erhalten, durch Mehr- oder Minderverbrauch bzw. Mehr- oder
Mindererzeugung Dienstleistung gegenüber einem Dritten, z. B. einem Aggregator,
zu erbringen (§ 41d EnWG-E). § 41e EnWG-E enthält darüber hinaus
bestimmte Vorgaben für das Rechtsverhältnis zwischen Aggregatoren und Betreibern
einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern.
17. Aus welchen Gründen sollen Betreiber von Elektrizitätsverteilnetzen
zum Betrieb einer gemeinsamen Internetplattform zur
Informationsübermittlung geplanter Netzanschlussbegehren verpflichtet werden und nicht
der Zugang über ein Internetportal der Bundesnetzagentur (BNetzA)
erfolgen?
Die gemeinsame Internetplattform soll sowohl der Veröffentlichung von
Netzausbauplänen und Regionalszenarien als auch dem Informationsaustausch
zwischen Netzbetreibern und Anschlussnehmern dienen. Anschlussnehmer sollen
Informationen über geplante Netzanschlussbegehren auf leicht handhabbarem
Wege an den jeweils zuständigen Verteilernetzbetreiber übermitteln können.
Die Plattform schafft eine zentrale Anlaufstelle und verbessert damit die
Möglichkeit der Netznutzer, an der Regionalausbauplanung mitzuwirken. Zudem
soll die Datengrundlage zur Prognose verbessert und damit die
Vorausschaubarkeit der Anschlusssituation für die Verteilernetzbetreiber erleichtert werden.
Die gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung liegt – wie bereits nach geltender
Rechtslage – bei den Netzbetreibern. Eine Beteiligung der Bundesnetzagentur
als Betreiberin der Internetplattform in einem zusätzlichen Zwischenschritt ist
vor diesem Hintergrund nicht erforderlich und erhöht letztlich die Komplexität.
Die Berichtspflicht zur Netzausbauplanung der Verteilernetzbetreiber sieht eine
Kooperation zwischen den Netzbetreibern vor.
18. Welche Gründe stehen aus Sicht der Bundesregierung gegen eine
mögliche Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch
die Regulierungsbehörde (§ 23b EnWG)?
Aus Sicht der Bundesregierung stehen der Veröffentlichung der Daten nach
§ 23b Absatz 1 Satz 1 EnWG-E, einschließlich etwaig darin enthaltener
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, keine Gründe entgegen. Im Rahmen der
verfassungsrechtlichen Güterabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an
der Veröffentlichung ein etwaig bestehendes Interesse des Netzbetreibers an der
Geheimhaltung. Von der Veröffentlichung ist nach § 23b Absatz 1 Satz 2
jedoch abzusehen, soweit von der Veröffentlichung der Daten nach § 23b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, 8 und 12 Rückschlüsse auf Kosten oder Preise
Dritter möglich sind.
19. Sind zu diesem Zeitpunkt die technischen Voraussetzungen zur Nutzung
eines Stromtarifs mit dynamischen Preisen von BSI-zertifizierten Smart-
Meter-Gateways abgedeckt?
Wenn nein, wird diese Funktion beim Inkrafttreten des Gesetzes
verfügbar sein?
Die Nutzung eines Stromtarifs mit dynamischen Preisen im Sinne des EnWG-E
wird durch ein Smart-Meter-Gateway mit Hilfe der Zählerstandsgangmessung
(sogenannter Tarifanwendungsfall 7) ermöglicht. Die
Zählerstandsgangmessung erlaubt die Erfassung und Versendung von Zählerstandsgängen mit einer
zeitlichen Auflösung von 15 Minuten. Dies ist die übliche kleinste Messperiode
für Stromverbräuche.
20. Sollen bei einem Stromliefervertrag mit einem Letztverbraucher die
Preissignale der Day-Ahead- und Intraday-Märkte gemeinsam oder
getrennt voneinander abgebildet werden?
Wie wäre eine gemeinsame Abbildung der Preisschwankungen möglich?
Stromlieferverträge mit dynamischen Stromtarifen im Sinne der Richtlinie
(EU) 2019/944 müssen die Preisschwankungen auf den Spotmärkten
einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte in Intervallen widerspiegeln,
die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes
entsprechen. Im Übrigen gelten die üblichen Anforderungen an Energielieferverträge,
die einfach und verständlich sein müssen. Dies betrifft insbesondere die
Angaben der Preise. Da die Schwankungen auf den jeweiligen Märkten sehr
unterschiedlich sein können, dürfte in der Regel eine getrennte Abbildung den
Interessen der Letztverbraucher entsprechen.
21. Welche Kriterien plant die Bundesregierung, bei einem regionalen
Marktversagen bei der Entwicklung von Ladepunkten für E-Autos
anzusetzen?
22. Nach welchen Kriterien plant die Bundesregierung, betroffene Gebiete
beim Ladeinfrastrukturaufbau abzugrenzen?
Die Fragen 21 und 22 werden gemeinsam beantwortet.
Die Ausgestaltung der Kriterien sieht die Bundesregierung für die Verordnung
nach § 7c Absatz 3 EnWG-E vor.
23. Wie begründet die Bundesregierung die Dauer von mindestens fünf
Jahren bei der Überprüfung von Ausnahmegenehmigungen für Betreiber
von Elektrizitätsverteilernetzen zur Entwicklung, Verwaltung und zum
Betrieb von Ladepunkten?
Welche Gründe stehen laut Bundesregierung einer Verkürzung der
Überprüfungsfrist entgegen?
Die Bundesregierung setzt mit der Überprüfung von Ausnahmegenehmigungen
mindestens alle fünf Jahre die Vorgabe des Artikels 33 Absatz 4 der Richtlinie
(EU) 2019/944 um und übernimmt den dort genannten Zeitraum. Die
Bundesregierung erachtet diesen Zeitraum als angemessen, um einerseits langfristig
den Aufbau von Ladeinfrastruktur nach wettbewerblichen Grundsätzen zu
ermöglichen und anderseits die Interessen der Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen, die auf Grundlage der Ausnahmegenehmigung für einen begrenzten
Zeitraum zur Entwicklung, Verwaltung und zum Betrieb von Ladepunkten
berechtigt sind, ausreichend zu berücksichtigen. Der Wortlaut des § 7c Absatz 2
Satz 3 EnWG-E ermöglicht der Regulierungsbehörde grundsätzlich eine
Überprüfung auch nach weniger als fünf Jahren.
24. Welche Kriterien setzt die Bundesregierung für den Betrieb eines
sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen Energieversorgungsnetzes an?
Die Bundesregierung ordnet diese Frage im Kontext der §§ 11a und 11b
EnWG-E ein, sodass sich die weiteren Ausführungen auf das
Elektrizitätsversorgungsnetz beziehen.
Grundsätzlich liegt die Verantwortung für einen sicheren und zuverlässigen
Betrieb des Elektrizitätsversorgungssystems bei den Übertragungsnetzbetreibern.
Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
in der jeweiligen Regelzone gefährdet oder gestört ist, sind die Betreiber der
Übertragungsnetze dementsprechend berechtigt und verpflichtet, die
Gefährdung oder Störung zu beseitigen durch netz- und marktbezogene Maßnahmen
sowie zusätzliche Reserven (§ 13 Absatz 1 EnWG).
Lässt sich eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit
des Elektrizitätsversorgungssystems durch Maßnahmen nach § 13 Absatz 1
EnWG nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind die Betreiber der
Übertragungsnetze im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 12 Absatz 1 EnWG
berechtigt und verpflichtet, sämtliche Stromeinspeisungen, Stromtransite und
Stromabnahmen in ihren Regelzonen den Erfordernissen eines sicheren und
zuverlässigen Betriebs des Übertragungsnetzes anzupassen oder diese Anpassung
zu verlangen (§ 13 Absatz 2 EnWG).
Die genannten Regelungen gelten für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, soweit sie für die
Sicherheit und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung in ihrem Netz
verantwortlich sind (§ 14 EnWG).
Für ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges
Elektrizitätsversorgungssystem müssen Netzbetreiber in jedem Falle verschiedene
Systemdienstleistungen erbringen, wie zum Beispiel die Betriebsführung im engeren Sinne, d. h.
die kontinuierliche Überwachung und Steuerung des Stromnetzes (inklusive
Netzengpassmanagement), Frequenzhaltung, Spannungshaltung und ähnliches.
Für alle Systemdienstleistungen ist eine enge Abstimmung und Koordination
zwischen den Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern in Deutschland sowie
mit den Netzbetreibern im europäischen Verbundnetz erforderlich.
25. Welche Kriterien sind aus Sicht der Bundesregierung zum einen
notwendig und zum anderen hinreichend, damit der Betreiber eines
Elektrizitätsversorgungsnetzes seinen Verpflichtungen gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1
EnWG in effizienter Weise nachkommen kann?
Die Bundesregierung ordnet diese Frage im Kontext der §§ 11a und 11b
EnWG-E ein. An dieser Stelle wird daher auf die Gesetzesbegründung des
Entwurfs der Bundesregierung eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher
Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
verwiesen. Dort heißt es in der Begründung zu § 11b EnWG-E, dass der
Netzbetreiber nachzuweisen hat, „dass die Anlage notwendig ist, damit er in
effizienter Weise seinen Verpflichtungen gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 nachkommen
kann. Die Notwendigkeit wäre zu verneinen, wenn die mit der Anlage zu
erbringende Dienstleistung in effizienter Weise als Flexibilitäts- oder
Systemdienstleistungsprodukte am Markt beschafft werden könnte“.
Die Effizienzvorgabe in diesem Kontext richtet sich an die Netzbetreiber. Sie
beinhaltet nach allgemeinem Verständnis die Pflicht der Ausnutzung von
technischen Optimierungsmöglichkeiten, wobei schon ausweislich der
Gesetzesbegründung zu § 1 EnWG die Kosteneffizienz der Energieversorgungsnetze
ebenfalls Zweck des Energiewirtschaftsgesetzes ist.
26. Welche technischen Einsatzkonzepte für Energiespeicheranlagen sind der
Bundesregierung bekannt?
Der netzdienliche Einsatz von Energiespeicheranlagen kann zu einem sicheren
und effizienten Netzbetrieb beitragen. Dabei ist zwischen verschiedenen
Anwendungsfällen zu unterscheiden, die sich dem Zweck der
Systembilanzstützung oder dem Netzengpassmanagement zuordnen lassen. Der Stützung der
Systembilanz dient eine Vermarktung an den Strombörsen und die
Bereitstellung von Regelreserveprodukten.
Auch zur Vermeidung von Netzengpässen können Energiespeicheranlagen
einen Beitrag leisten. Der Bundesregierung sind verschiedene technische
Ansätze bekannt, die eine Bereitstellung netzdienlicher Flexibilität durch
Energiespeicher voraussetzen. Diese Konzepte unterscheiden sich hinsichtlich ihres
Reifegrades und befinden sich häufig noch in einem Entwicklungs- bzw.
Pilotstadium.
Eine konkrete Pilotanwendung auf der Übertragungsnetzebene ist der geplante
Einsatz sogenannter Netzbooster. Dabei handelt es sich um reaktionsschnelle
Großbatteriespeicher, die der Systemstabilisierung im Fall eines Netzfehlers
dienen. Damit kann das Netz im ungestörten Normalbetrieb höher ausgelastet
werden. Ein potenzieller Zusatznutzen solcher Anlagen liegt in der
Bereitstellung von Systemdienstleistungen. So sollen die im Netzentwicklungsplan 2030
(Version 2019) bestätigten Netzbooster-Pilotanlagen als zusätzlichen Nutzen
Blindleistung zur Spannungsstützung bereitstellen.
Weitere Anwendungsfälle im Bereich des Netzengpassmanagements befinden
sich derzeit noch in einem frühen Konzeptstadium.
27. Welche dieser Einsatzkonzepte begründen aus Sicht der Bundesregierung
die Errichtung, Verwaltung und den Betrieb von Energiespeicheranlagen
durch Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes?
Nach den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/944 ist es Netzbetreibern
grundsätzlich verboten, Eigentum an Energiespeicheranlagen zu erwerben bzw.
darauf bezogene Tätigkeiten (Errichtung, Verwaltung oder Betrieb) auszuüben.
Abweichend von diesem grundsätzlichen Verbot kann die Regulierungsbehörde
Ausnahmen für rein netzdienlich betriebene Speicher gewähren. Die
Netzdienlichkeit ist dabei anhand des technischen Konzepts nachzuweisen. Dabei
handelt es sich um eine notwendige, aber nicht alleinige Voraussetzung. Weiterhin
erforderlich ist insbesondere die Durchführung eines sogenannten Markttests in
Form einer Ausschreibung. Im Falle eines positiven Markttests übernimmt ein
Dritter Errichtung, Verwaltung und Betrieb der ausgeschriebenen Anlage. Der
Netzbetreiber darf diese Tätigkeiten nur im Fall eines erfolglos verlaufenen
Markttests übernehmen. Das technische Einsatzkonzept allein begründet somit
noch kein Eigentum an Energiespeicheranlagen.
28. Wie begründet die Bundesregierung die Dauer von fünf Jahren für eine
öffentliche Konsultation bei der Überprüfung von
Ausnahmegenehmigungen für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen zur
Entwicklung, Verwaltung und dem Betrieb von Energiespeicheranlagen?
Welche Gründe stehen laut Bundesregierung einer Verkürzung der
Überprüfungsfrist entgegen?
Nach den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/944 sind die auf Grundlage eines
negativen Markttests ausgestellten Ausnahmegenehmigungen mindestens alle
fünf Jahre einer öffentlichen Konsultation („zweiter Markttest“) zu unterziehen.
Es liegt grundsätzlich im Ermessen der Regulierungsbehörde, den genauen
Zeitraum zu definieren. Davon abweichend wird die Dauer des ersten Intervalls
auf fünf Jahre (ab Inbetriebnahme) festgeschrieben. Damit trägt die Regelung
dem Pilotcharakter neuartiger Einsatzkonzepte Rechnung: Innovative Ansätze
wie das Netzbooster-Konzept bedürfen einer umfassenden Erprobung im realen
Netzbetrieb. Im Sinne eines möglichst effektiven Pilotbetriebs ist ein
Betreiberwechsel in dieser frühen Phase zu vermeiden. Ein zweistufiger Markttest
(öffentliche Konsultation mit anschließender Ausschreibung) stellt zudem einen
nicht unerheblichen Aufwand dar. Das von der Richtlinie für den „zweiten
Markttest“ vorgegebene Mindestintervall wurde vor diesem Hintergrund
entsprechend ausgelegt.
29. Welche konkreten Belange der Versorgungssicherheit verhindern aus
Sicht der Bundesregierung, dass ein Dritter den Zuschlag zum Betrieb
und zur Verwaltung einer Energiespeicheranlage aus den Händen eines
Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen erhält?
Die in § 11b Absatz 3 EnWG-E enthaltene Formulierung („sofern Belange der
Versorgungssicherheit nicht entgegenstehen“) bezieht sich auf den Fall des
Eigentumsübergangs als Konsequenz eines positiv verlaufenen „zweiten
Markttests“. Diese Bedingung soll gewährleisten, dass die für einen sicheren
und zuverlässigen Netzbetrieb erforderliche Flexibilitäts- bzw.
Systemdienstleistung unterbrechungsfrei zur Verfügung steht. Sollte sich nach Erteilung des
Zuschlags herausstellen, dass der Dritte die geforderte Dienstleistung innerhalb
eines Übergangszeitraums von zwölf Monaten nicht gesichert zur Verfügung
stellen kann, so begründet dies einen vorübergehenden Weiterbetrieb der
Anlage durch den Netzbetreiber.
Diese Bedingung bezieht sich ausschließlich auf die Rechtsfolge
(Eigentumsübergang) im Fall, dass ein Dritter den Zuschlag erhält. Das
Ausschreibungsverfahren selbst ist davon unbenommen; hier gelten analoge Bestimmungen
wie beim „ersten Markttest“.
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ISSN 0722-8333]