[Deutscher Bundestag Drucksache 17/2510
17. Wahlperiode 08. 07. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Kerstin Andreae,
Birgitt Bender, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/2236 –
Kontrolle und Umsetzung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Behörden der Zollverwaltung sind für die Kontrolle und Erfassung der
illegalen Arbeitnehmerüberlassung zuständig. Die Bundesagentur für Arbeit
(unter Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales) hat grundsätzlich
aber die Aufgabe, die Einhaltung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
(AÜG) zu kontrollieren und die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer
vor rechtswidrigen Praktiken der Verleiher zu schützen sowie Genehmigungen
zu versagen oder nicht zu verlängern, wenn Leiharbeitskräfte von
Leiharbeitsunternehmen rechtswidrig behandelt werden.
Seit der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes 2003 ist die Zahl der
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer stark und die der
Leiharbeitsunternehmen sprunghaft gestiegen. Die Überprüfungen gestalten sich seit der
Reform zeitintensiver, da neben arbeitsrechtlicher Normen auch die korrekte
Anwendung des Tarifrechts kontrolliert werden müssen. Es stellt sich die Frage,
ob die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre Pflicht zur Kontrolle der Umsetzung
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes mit der gegebenen Personalausstattung
bewältigen kann.
In der Literatur (siehe Ulber, Jürgen: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz AÜG:
Basiskommentar zum AÜG, Bund-Verlag, 2007, § 11 Rn. 64 ff.) wird die
Auffassung vertreten, dass Klauseln in Tarifverträgen in der Leiharbeitsbranche
den § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG (das Betriebsrisiko muss von den
Leiharbeitsunternehmen und nicht von den Leiharbeitskräften getragen werden) und somit
den § 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) (Vergütung bei
Annahmeverzug, d. h. wenn Beschäftigte betriebsbedingt weniger arbeiten können,
muss dennoch die vertraglich vereinbarte Vergütung ausbezahlt werden)
unterlaufen. Es stellt sich die Frage, ob die Bundesregierung diese Auffassung teilt.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Bei der Beantwortung der Fragen 1 und 2 geht die Bundesregierung davon aus,
dass entsprechend der Überschrift des Fragenblocks 1 bis 3 nach dem AÜG und Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 7. Juli
2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/2510 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodenicht nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) gefragt ist und die
Abkürzung AEntG nur irrtümlicherweise verwendet wurde.
Kontrolle des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) durch die Behörden
der Zollverwaltung
1. Wie viele Kontrollen zur Einhaltung des AEntG gab es zwischen 2005 und
heute, und wie viele Fälle von illegaler Arbeitnehmerüberlassung wurden
festgestellt (bitte differenziert nach Jahren und Verstößen)?
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung hat in den Jahren 2005
bis 2009 insgesamt folgende Prüfungen nach § 2 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) durchgeführt:
Für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung besteht kein
grundsätzliches Prüfrecht nach dem AÜG. Die Behörden der Zollverwaltung sind
zuständig für die Verfolgung und Ahndung von einigen Bußgeldtatbeständen des
AÜG (§ 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a AÜG). Eine Auswertung nach
bestimmten Delikten ist technisch erst seit 2009 möglich. Im Jahr 2009 wurden insgesamt
1 480 Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das AÜG eingeleitet.
Ergänzend weist die Bundesregierung hinsichtlich der Kontrollen durch die
Bundesagentur für Arbeit auf ihre Antwort zu Frage 22 aus der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE „Arbeitsmarkteffekte der Leiharbeit“
(Bundestagsdrucksache 17/2101, S. 10) hin.
2. Wie hoch waren die insgesamt und die durchschnittlich verhängten
Bußgelder bzw. Strafen bei Verstößen gegen das AEntG (bitte differenziert nach
Jahren und Verstößen)?
Die Ermittlung der durchschnittlichen Höhe der festgesetzten Geldbußen ist
seriös nicht möglich. Die den einzelnen Bußgeldverfahren zugrunde liegenden
Sachverhalte sind hinsichtlich der Zahl der betroffenen Arbeitnehmer und der
Dauer der Zuwiderhandlung so unterschiedlich, dass allein die Zahl der
Bußgeldbescheide und die Summe der festgesetzten Geldbußen keine verlässliche
Aussage zulassen. Die Zahl der in einem Bußgeldverfahren jeweils betroffenen
Arbeitnehmer und die Dauer der Zuwiderhandlung – was regelmäßig Einfluss
auf die Höhe der Geldbuße hat – kann den statistischen Daten nicht entnommen
werden.
3. Von welcher Dunkelziffer geht die Zollverwaltung bei der illegalen
Arbeitnehmerüberlassung aus, und was gedenkt die Bundesregierung dagegen zu
unternehmen?
Der Bundesregierung und der Zollverwaltung liegen keine Erkenntnisse vor, die
eine seriöse Schätzung zulassen.
Jahr Personenbefragungen Arbeitgeberprüfungen
2005 355 876 78 316
2006 423 175 83 258
2007 477 035 62 256
2008 481 996 46 058
2009 472 542 51 600
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/2510Kontrolle des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes durch die BA
4. Wie viele Leiharbeitsunternehmen haben von 2005 bis heute eine befristete
oder eine unbefristete Genehmigung erhalten (bitte differenziert nach Jahren
und mit der Angabe, ob der Sitz im In- oder Ausland ist)?
Zur Anzahl der Unternehmen, die im Besitz einer befristeten bzw. unbefristeten
Erlaubnis nach dem AÜG in den Jahren 2005 bis 2008 waren, wird auf die
Tabelle 3 im Anhang des 11. Berichtes der Bundesregierung über Erfahrungen
bei der Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (11. AÜG-Bericht,
Bundestagsdrucksache 17/464, S. 36) verwiesen.
Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit gab es Ende des Jahres 2009
insgesamt 16 659 Erlaubnisinhaber, davon waren 8 175 im Besitz einer unbefristeten
Erlaubnis nach dem AÜG. Aktuell gibt es 17 044 Erlaubnisinhaber insgesamt,
von denen 8 450 eine unbefristete Erlaubnis haben. Von den vorhandenen
Erlaubnisinhabern haben aktuell 295 Erlaubnisinhaber ihren Sitz in anderen
EU- /EWR-Staaten.
5. Was ist unter örtlichen Prüfungen bei Verleihunternehmen zu verstehen, von
denen es laut dem 11. Bericht der Bundesregierung über die Erfahrungen bei
der Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – AÜG – 5 713
zwischen 2005 und 2008 gegeben hat?
Unter örtliche Prüfungen bei Zeitarbeitsunternehmen fällt die Prüfung von
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberunterlagen des Verleihers in dessen
Geschäftsräumen. Zu den zu prüfenden Unterlagen zählen insbesondere Personalakten
einschließlich der Lohnunterlagen und der Überlassungsverträge.
6. Führt die Bundesagentur für Arbeit unangekündigte Überprüfungen von
Verleihunternehmen in Bezug auf die Einhaltung arbeitsrechtlicher Normen
und die Einhaltung von Tarifverträgen vor Ort durch?
Die Bundesagentur für Arbeit führt bei Vorliegen der Voraussetzungen von
§ 7 Absatz 3 AÜG auch unangekündigte Prüfungen in den Geschäftsräumen des
Zeitarbeitsunternehmens durch. Prüfungsgegenstand kann bei diesen Prüfungen
auch die Einhaltung arbeitsrechtlicher Normen und die Einhaltung von
Tarifverträgen sein.
7. Wie viele der im 11. Bericht über Erfahrungen bei der Anwendung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ausgewiesenen 5 713 Prüfungen waren
unangekündigt?
Die Bundesagentur für Arbeit führt keine statistische Auswertung darüber,
inwieweit eine Prüfung angekündigt oder unangekündigt durchgeführt wurde.
8. Wie viele Überprüfungen haben von 2005 bis heute bei Verleihunternehmen
stattgefunden, wie viele Bußgelder wurden verhängt, und wie hoch waren
die durchschnittlich sowie die insgesamt verhängten Bußgelder (bitte
differenziert nach befristeten sowie unbefristeten Erlaubnissen, Sitz der
Unternehmen, Jahren und Zahl der Überprüfungen)?
In den Jahren 2005 bis 2008 haben 5 713, im Jahr 2009 1 429 und im Jahr 2010
bisher (bis 24. Juni 2010) 781 Prüfungen stattgefunden. Die Summen der
Verwarnungsgelder und Geldbußen für die Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Absatz 1
Drucksache 17/2510 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeNummer 3 bis 8 AÜG, für die die Bundesagentur für Arbeit zuständige
Verwaltungsbehörde ist, betrugen im Jahr 2007: 56 103 Euro, 2008: 68 995 Euro, 2009:
81 390 Euro und im 1. Quartal 2010: 19 835 Euro.
Eine Auswertung der Verfolgung und Ahndung von Bußgeldtatbeständen, die
von den Behörden der Zollverwaltung verfolgt werden (§ 16 Absatz 1 Nummer 1
bis 2a AÜG) ist erst von 2009 an möglich. Im Jahr 2009 wurden insgesamt 851
Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das AÜG mit einer Verwarnung
mit Verwarnungsgeld, einer Geldbuße oder der Anordnung des Verfalls (§ 29a
OWiG) abgeschlossen. Verfall bedeutet, dass dem Täter ein Geldbetrag entzogen
wird, der höchstens dem Wert des aus der Tat Erlangten entspricht, sofern gegen
ihn nicht eine Geldbuße verhängt wird. Insgesamt wurden 3 716 280,50 Euro an
Verwarnungsgeldern und Geldbußen festgesetzt bzw. für verfallen erklärt.
Hinsichtlich der durchschnittlichen Höhe der festgesetzten Geldbußen wird auf
die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
9. Nach welchen Kriterien werden die zu prüfenden Verleihunternehmen
ausgewählt, und wie hoch waren die jährlichen Überprüfungsquoten in Bezug
auf die Gesamtzahl der Verleihunternehmen (bitte differenziert nach
befristeten sowie unbefristeten Erlaubnissen, Sitz der Unternehmen und
Jahren)?
Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit werden Zeitarbeitsunternehmern
nach folgenden Kriterien zur Prüfung ausgewählt:
● mindestens vor der ersten Verlängerung einer befristeten Erlaubnis,
● vor der Erteilung der unbefristeten Erlaubnis und
● bei Inhabern einer unbefristeten Erlaubnis im 5-Jahres-Rhythmus (seit der
letzten Betriebsprüfung)
sollen nach § 7 Absatz 2 AÜG Auskünfte eingeholt und Unterlagen geprüft
werden. Bei Inhabern einer unbefristeten Erlaubnis bestehen Ausnahmen für
Betriebe mit geringem Verleihumfang und Mischbetriebe, deren Geschäftstätigkeit
nicht hauptsächlich auf Verleih gerichtet ist.
Unabhängig davon geht die Bundesagentur für Arbeit Beschwerden stets durch
ein schriftliches Auskunftsverlangen und/oder eine örtliche Prüfung nach. Im
Jahr 2008 betrug die Prüfungsquote in Bezug auf die Gesamtzahl der
Erlaubnisinhaber (reine Zeitarbeitsunternehmen und sog. Mischbetriebe) 9,02 Prozent
und im Jahr 2009 8,58 Prozent.
10. Wie viele Verstöße wegen nicht korrekter Anwendung von Tarifverträgen
wurden zwischen 2005 und heute festgestellt, und wie wurden diese
geahndet (bitte differenziert nach befristeten sowie unbefristeten Erlaubnissen,
Sitz der Unternehmen, Jahren und Strafen)?
Die Bundesagentur für Arbeit führt über die Anzahl der Verstöße wegen nicht
korrekter Anwendung von Tarifverträgen keine eigene Statistik. Die Ahndung
von Verstößen erfolgt grundsätzlich durch schriftliche Beanstandung und, soweit
die Voraussetzungen vorliegen, mit Auflagen und ggfs. Widerrufen.
11. In wie vielen Fällen wurden Verstöße zwischen 2005 und heute wegen
falscher Eingruppierung in die Entgeltgruppe festgestellt (bitte differen-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/2510ziert nach befristeten sowie unbefristeten Erlaubnissen, Sitz der
Unternehmen und Jahren)?
Die Bundesagentur für Arbeit führt über die Anzahl von Verstößen wegen
falscher Eingruppierung in die Entgeltgruppe keine eigene Statistik.
12. Welche Tarifverträge gelten für Leiharbeitsunternehmen mit Sitz im
Ausland?
Ein ausländischer Tarifvertrag ist grundsätzlich unter den gleichen
Voraussetzungen wie ein inländischer Tarifvertrag geeignet von der
Gleichstellungsverpflichtung abzuweichen, sofern er bestimmte Mindestanforderungen erfüllt.
13. Wie viele weitere Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
wurden zwischen 2005 und heute festgestellt, um welche handelt es sich,
und wie hoch waren die insgesamt sowie durchschnittlich verhängten
Bußgelder (bitte differenziert nach befristeten sowie unbefristeten
Erlaubnissen, Sitz der Unternehmens, Verstößen, Häufigkeit und Jahren)?
Die Bundesagentur für Arbeit führt keine Statistik über die Anzahl von
Verstößen gegen das AÜG. Zur Art der Verstöße verweist die Bundesregierung auf die
Ausführungen im 11. AÜG-Bericht (Bundestagsdrucksache 17/464, S. 16). Zur
Höhe der Bußgelder für die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16
Absatz 1 Nummer 3 bis 8 AÜG wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
14. Ist der Bundesregierung bekannt, in wie vielen Fällen Leiharbeitskräfte
gegen ihren Willen als Streikbrecher eingesetzt wurden, und welche
rechtlichen Konsequenzen dies für die Leiharbeitsunternehmen hatte (bitte
differenziert nach befristeten sowie unbefristeten Erlaubnissen, Sitz der
Unternehmen und Jahren)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, in wie vielen Fällen
Zeitarbeitskräfte gegen ihren Willen als Streikbrecher eingesetzt wurden.
15. Wie ist zu erklären, dass sich die Zahl der Bußgeldverfahren im Jahr 2008
gegenüber den Vorjahren mehr als verdreifacht haben, und welche
Verstöße haben dazu geführt?
Die Erhöhung steht nach Einschätzungen der Bundesagentur für Arbeit auch im
Zusammenhang mit der Zunahme der Zahl der Erlaubnisinhaber. Darüber hinaus
werden Verstöße gegen statistische Meldepflichten seit der Einrichtung eines
Zentralen Statistischen Meldedienstes bei der Bundesagentur für Arbeit genauer
erfasst. Dieser gibt die Verstöße zwecks Verfolgung und Ahndung an die
zuständigen Stellen ab.
16. Wie viele Verstöße gegen ausländerrechtliche Vorschriften (§§ 15 und 15a)
des AÜG gab es zwischen 2005 und heute, in wie vielen Fällen wurde ein
Straftatbestand festgestellt, und wie wurden diese Verstöße geahndet (bitte
differenziert nach befristeten und unbefristeten Erlaubnissen, Sitz der
Unternehmen, Verstößen und nach Jahren)?
Die Rechtsvorschriften nach den §§ 15 und 15a AÜG normieren Strafen für
Verleiher und Entleiher bei ungenehmigter Überlassung ausländischer
Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer. Adressaten der Vorschrift sind Verleiher und
Drucksache 17/2510 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeEntleiher im Rahmen einer unerlaubten, also illegalen
Arbeitnehmerüberlassung. Eine Auswertung nach bestimmten Delikten ist für die Zollverwaltung
erst seit 2009 möglich. Die Behörden der Zollverwaltung haben im Jahr 2009
insgesamt 87 Verfahren nach den §§ 15 und 15a AÜG eingeleitet. Eine
Differenzierung nach Inhabern einer befristeten und unbefristeten Erlaubnis oder Sitz der
Unternehmen ist nicht möglich.
17. Welche Konsequenzen haben Verstöße gegen ausländerrechtliche
Vorschriften des AÜG durch Leiharbeitsunternehmen für die Beschäftigten
aus dem Ausland, die bei diesen Unternehmen beschäftigt sind?
Die in den §§ 15 und 15a AÜG definierten Sanktionen in Form von
Freiheitsoder Geldstrafen richten sich an die Zeitarbeits- und Entleihunternehmen. Die
entgegen diesen Vorschriften eingesetzten Zeitarbeitnehmerinnen und
Zeitarbeitnehmer dürfen in Deutschland nicht tätig werden.
18. In wie vielen Fällen wurden seit 2005 Genehmigungen zum Betrieb von
Leiharbeitsunternehmen entzogen, und aus welchen Gründen
(differenziert nach unbefristeten sowie befristeten Erlaubnissen, Sitz der
Unternehmen und Jahren)?
Die Bundesregierung verweist auf ihre Ausführungen in der Antwort zu Frage 22
der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Arbeitsmarkteffekte von
Leiharbeit“ (Bundestagsdrucksache 17/2101, S. 11).
19. In wie vielen Fällen, wie im 11. Bericht der Bundesregierung über
Erfahrungen bei der Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
– AÜG – (S. 32) ausgeführt, wurden wegen Beanstandungen Gespräche
zwischen 2005 und heute mit Verleihunternehmen geführt sowie mit
Auflagen bei der Erlaubniserteilung verbunden, und welche Auflagen wurden
ausgesprochen (bitte differenziert nach befristeten sowie unbefristeten
Erlaubnissen, Sitz des Unternehmen und Jahren)?
Die Bundesagentur für Arbeit führt über die Anzahl der wegen Beanstandungen
geführten Gespräche keine eigene Statistik.
Im Jahr 2009 wurden in 165 Fällen Erlaubnisse mit Bedingungen und Auflagen
verbunden. In 2010 sind es bisher (Stand: 24. Juni 2010) 93 Fälle.
20. Hält die Bundesregierung es für angemessen, dass laut 11. Bericht der
Bundesregierung über Erfahrungen bei der Anwendung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – AÜG – ca. zwei Drittel der Leiharbeitsfirmen nicht
kontrolliert wurden, und wie hoch wird die Dunkelziffer bei den Verstößen
gegen das AÜG eingeschätzt?
Die Bundesagentur für Arbeit führt zusätzlich zu den Kontrollen im Rahmen der
Durchführung des Antragsverfahrens auch Betriebsprüfungen durch. Diese
werden grundsätzlich mindestens vor der ersten Verlängerung einer befristeten
Erlaubnis und vor der Erteilung der unbefristeten Erlaubnis, das heißt auf jeden Fall
vor dem unbefristeten Marktzugang, durchgeführt. Ferner prüfen die
Regionaldirektionen bei unbefristeten Erlaubnisinhabern unabhängig von den Prüfungen,
die durch Beschwerden oder Hinweise veranlasst werden, routinemäßig im
5-Jahres-Rhythmus. Ausnahmen von diesem Grundsatz bilden lediglich
Zeitarbeitsunternehmen mit unbefristeter Erlaubnis, die nur in geringem Umfang
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/2510verleihen und Mischbetriebe, deren Geschäftstätigkeit nicht hauptsächlich auf
Verleih gerichtet ist.
Nach Einschätzung der Bundesagentur für Arbeit wird sich die Prüfdichte durch
die bereits angekündigte personelle Verstärkung der Regionaldirektionen im
Bereich der Durchführung des AÜG nach einer Einarbeitung der 25 Zusatzkräfte,
die Mitte Juli 2010 eingesetzt werden, wesentlich erhöhen.
21. Wie bewertet die Bundesregierung die veränderte Rechtslage, nach der mit
der Abschaffung der Entleiherkontrollmeldung eine Zusammenarbeit mit
anderen Behörden nur noch bei Ordnungswidrigkeiten und Strafsachen,
aber nicht mehr bei Rechtsverstößen, möglich ist?
Die praktischen Erfahrungen mit der sogenannten Entleiherkontrollmeldung
hatten gezeigt, dass diese keinen zusätzlichen Nutzen im Verfahren zur Meldung
des Arbeitgebers bei den Einzugsstellen für den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag hatte. Das Verfahren führte aber zu bürokratischen Mehrbelastungen der
Zeitarbeitsunternehmen, die nicht klassischer Arbeitgeber der
Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer sind. Der Bundesregierung liegen keine
Erkenntnisse vor, dass die Abschaffung der Entleiherkontrollmeldung zu
Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden oder im Beitragsverfahren
der Sozialversicherung geführt hat.
22. Wie bewertet die Bundesregierung, dass das Gleichstellungsgebot, die
Kernvorschrift des AÜG, kein Ordnungswidrigkeitstatbestand ist, und gibt
es Überlegungen dies zu ändern?
Vereinbarungen, die für den Zeitarbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an
den Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen
vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen
einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen, sind nach § 9 Nummer 2 AÜG
unwirksam. Die Unwirksamkeit solcher Vereinbarungen führt zur Verpflichtung
des Zeitarbeitsunternehmens, dem Zeitarbeitnehmer für die Zeit der Überlassung
die gleichen Arbeitsbedingungen zu gewähren. Damit hat der Zeitarbeitnehmer
auch den Anspruch auf das vergleichbare Arbeitsentgelt.
Über mögliche Änderungen des AÜG ist innerhalb der Bundesregierung noch
keine endgültige Entscheidung getroffen worden.
23. Wie hat sich der Personalstand seit 2005 bis heute in der Abteilung der BA
entwickelt, die die Einhaltung des AÜG prüft und Genehmigungen zum
Betrieb von Leiharbeitsfirmen vergibt (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren)?
24. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass in dieser Abteilung (siehe
Frage 23) ausreichend Personal zur Verfügung steht in Anbetracht dessen,
dass die Zahl der Verleihbetriebe zwischen 2004 und 2008 um 143 Prozent
gestiegen ist und sich die Zahl der Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmer im gleichen Zeitraum von 385 000 im Jahresdurchschnitt 2004 bis
auf 760 000 im Jahresdurchschnitt 2008 nahezu verdoppelt hat?
Wenn nein, wird eine Aufstockung der Personalmittel angestrebt, in
welchem Ausmaß, und wie viele zusätzliche Prüfungen pro Jahr werden
angestrebt?
Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit standen seit Ende 2004 im
Fachgebiet Arbeitnehmerüberlassung bundesweit jährlich 77 Stellen für Plankräfte zur
Durchführung des AÜG zur Verfügung. Im ersten Quartal 2009 waren es 74 Stel-
Drucksache 17/2510 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodelen. Seit dem 1. Quartal 2010 standen 74,5 Stellen für Plankräfte zur Verfügung.
Auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird die
Bundesagentur für Arbeit vom 15. Juli 2010 an – vorerst befristet bis Ende 2011 – 25
zusätzliche Kräfte für Prüfaktivitäten einsetzen. Insgesamt stehen damit vom 15. Juli
2010 an bundesweit 99,5 Kräfte zur Durchführung des AÜG zur Verfügung.
Damit wird dem Anstieg der Anzahl der Erlaubnisinhaber Rechnung getragen.
Die Bundesagentur für Arbeit geht davon aus, dass sich durch die
Personalaufstockung die Zahl der Prüfungen bundesweit erhöhen wird.
Umgehung des § 615 Satz 1 BGB (Vergütung bei Annahmeverzug)
25. Teilt die Bundesregierung die in der Literatur vertretene Auffassung (siehe
Ulber, Basiskommentar zum AÜG, § 11 Rn. 64 ff.), wonach die derzeitige
Praxis rechtswidrig ist, wenn die Beschränkungen des § 615 Satz 1 BGB
durch Tarifverträge (z. B. Manteltarifvertrag des Arbeitgeberverbands
Mittelständischer Personaldienstleister e. V.) und mittels flexibler
Arbeitszeitregelungen und Gleitzeitkonten aufgeweicht werden?
26. Werden die Tarifverträge in der Leiharbeitsbranche vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Konformität mit dem
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geprüft?
27. Welche Tarifverträge und darin enthaltene Paragraphen verstoßen gegen
das AÜG, insbesondere gegen § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG?
Nach § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG kann das Recht des Zeitarbeitnehmers auf
Vergütung bei Annahmeverzug des Zeitarbeitsunternehmens nicht durch Verträge
aufgehoben oder beschränkt werden. Ebenso bleibt § 615 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unberührt. Diese Rechte dürfen nicht durch
Tarifverträge aufgehoben oder beschränkt werden.
28. Prüft die BA im Genehmigungsverfahren und nach einer erteilten
unbefristeten Erlaubnis, ob Verleiher – abgesichert durch Tarifverträge – die
Regelung des § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG unterlaufen?
29. Wenn Frage 28 mit nein beantwortet wird: Warum überprüft die BA die
Einhaltung des § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG nicht, und wird die
Bundesregierung die Bundesagentur anweisen, künftig derartige Prüfungen
vorzunehmen?
Die Einhaltung der Regelung des § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG, der im Kern auch
eine Vergütungspflicht in einsatzfreien Zeiten normiert, gehört zu den zentralen
Prüfgegenständen der Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit –
sowohl im Vorfeld als auch nach der Erlaubniserteilung. Dieser
Prüfungsgegenstand gilt für befristete und unbefristete Erlaubnisse ohne Unterschied.
Die Regionaldirektionen prüfen die Überlassungspraxis der Erlaubnisinhaber
auf Gesetzes- und Tarifkonformität. Sie gehen dabei von der Angemessenheits-
und Richtigkeitsgewähr tarifrechtlicher Regelungen aus. Im Falle einer
Diskrepanz zwischen Tarif- und zwingendem Gesetzesrecht kann dies ausschließlich
von der zuständigen Gerichtsbarkeit beanstandet werden.
30. Wenn Frage 28 mit ja beantwortet wird: Wie häufig ist es von 2005 bis
heute zu Verstößen gegen § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG bzw. § 615 Satz 1
BGB gekommen, welche rechtlichen Konsequenzen hatten diese Verstöße,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/2510und wie wurden diese geahndet (bitte differenziert nach Jahren und
rechtlichen Konsequenzen)?
Auf Fälle der Nichtvergütung von einsatzfreien Zeiten reagieren die
Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit in der Regel mit schriftlichen
Beanstandungen. Die Zahl der Fälle wird von der Bundesagentur für Arbeit nicht
statistisch erfasst. Im Vorfeld solcher Beanstandungen gewonnene Erkenntnisse
werden regelmäßig im Rahmen von Entscheidungen berücksichtigt, ob eine
befristete Erlaubnis erneut verlängert werden oder ob eine unbefristete Erlaubnis
erteilt werden kann. Bei der Entscheidung zu unbefristeten Erlaubnissen legt die
Bundesagentur für Arbeit einen strengen Prüfungsmaßstab an. Bei einem
entsprechenden Schweregrad von Verstößen gegen das Prinzip der
Vergütungspflicht in verleihfreien Zeiten kann auch ein Widerruf der Erlaubnis in Betracht
kommen.
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