Qualitätsmanagement RT-PCR-basierter SARS-CoV-2-Testungen
der Abgeordneten Detlev Spangenberg, Dr. Robby Schlund, Paul Viktor Podolay, Jörg Schneider, Uwe Witt, Ulrich Oehme, Jürgen Braun, Dr. Heiko Wildberg, Dr. Christian Wirth, Dr. Axel Gehrke und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Die Risikobewertung der von der COVID-19-Pandemie ausgehenden Gefahren und die Veranlassung von Gegenmaßnahmen beruhen zu einem wesentlichen Teil auf den in den Lageberichten des Robert Koch-Instituts (RKI) veröffentlichten „COVID-19-Fallzahlen“ (Inzidenzen) (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung_Grundlage.html).
Seit dem 2. März 2021 wird vom RKI auch eine Statistik mit der Anzahl identifizierter COVID-19-Fälle geführt (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html).
Unter Voraussetzung eines entsprechend positiven Testergebnisses werden die betreffenden Personen vom RKI in seiner Statistik als SARS-CoV-2-infiziert registriert und als laborbestätigte Fälle im täglichen Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) veröffentlicht (ebd.).
Aber nicht nur die allgemeine Risikoabschätzung, sondern auch die individuellen Anordnungen einer Quarantäne (https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/1744226/bcf47533c99dc84216eded8772e803d4/2020-04-15-beschluss-bund-laender-data.pdf) aufgrund einer Erkrankung mit COVID-19 oder einer Infektion mit SARS-CoV-2 bzw. eines entsprechenden Verdachts beruhen auf Falldefinitionen, die durch die Ergebnisse eines solchen labormedizinischen Nachweises bestimmt sind (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html;jsessionid=0587C2DE0B816C9E356B69EF4BF77893.internet071?nn=13490888).
Im Wesentlichen wird hierbei zur Laborbestätigung eine Testmethode angewendet, die auf der Nachweisbarkeit genetischen Materials des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels der Methode der Reverse-Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion (RT-PCR) basiert.
Wegen der gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen dieser Risikobewertung, die sich u. a. durch gravierende Eingriffe in die Grundrechte der Bürger (https://www.bpb.de/politik/innenpolitik/coronavirus/307395/grundrechte) und oft existenziell bedeutsame wirtschaftliche und gesundheitliche Kollateralschäden der Eindämmungsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 (vgl. Bundestagsdrucksache 19/21015) auszeichnet, kommt der Qualitätssicherung bei der Durchführung der zugrunde liegenden RT-PCR-Testungen eine herausragenden Bedeutung zu.
Nach Ansicht der Fragesteller müssen daher bei der Anwendung der betreffenden Testungen die Anforderungen der einschlägigen Normen (z. B. ISO IS 15189) für das Qualitätsmanagement in einem medizinischen Labor erfüllt sein. Diese dienen als Maßstab dafür, ob
- Qualitätssicherungsmaßnahmen angemessen sind, insbesondere in Hinblick auf Anforderung an die Durchführung der Messmethoden,
- die Dokumentation von Qualitätsaufzeichnungen angemessen ist,
- die Auftraggeber (z. B. die Gesundheitsämter und das RKI) ihrer Verpflichtung nachkommen, die Qualitätssicherungsmaßnahmen in den beauftragten Laboratorien zu verifizieren, indem mindestens die Qualitätsaufzeichungen angefordert bzw. Prozessaudits in den Laboratorien durchgeführt werden, da nach Ansicht der Fragesteller der „Inverkehrbringer“ der Daten, also hier Gesundheitsämter und RKI, verantwortlich für die Qualität der Daten und damit der Durchführung der Testungen ist.
Die derzeitig gültige Richtlinie über In-vitro-Diagnostika (IVD) sieht für IVD, welche nicht zur Eigenanwendung vorgesehen sind, offenbar keine Prüfung durch eine benannte Stelle vor, womit die betreffenden CE-Kennzeichnungen durch den Inverkehrbringer in eigenem Ermessen aufzubringen sind (https://www.ce-richtlinien.eu/alles/richtlinien/In_vitro_Diagnostika/Richtlinie/In_vitro_Diagnostika_98_79_EG.pdf).
Währenddessen gibt es Hinweise auf erhebliche Mängel an der Zuverlässigkeit der routinemäßig mittels RT-PCR durchgeführten Testungen zur beschriebenen Laborbestätigung von COVID-19-Fällen bzw. SARS-CoV-2-Infektionen, die zunehmend politisch (https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/251/1925164.pdf) und wissenschaftlich kontrovers diskutiert werden (https://cormandrostenreview.com/report/).
Nach Auskunft der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/26101 hat nach § 9 Absatz 1 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung derjenige, der laboratoriumsmedizinische Untersuchungen durchführt, ein Qualitätssicherungssystem nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Qualität, Sicherheit und Leistung bei der Anwendung von Invitro-Diagnostika sowie zur Sicherstellung der Zuverlässigkeit der damit erzielten Ergebnisse einzurichten.
Dabei wird von der Bundesregierung eine ordnungsgemäße Qualitätssicherung vermutet (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/26101), wenn Teil A der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiliBÄK) beachtet wird.
Zusätzlich ist nach Auskunft der Bundesregierung (ebd.) die weit überwiegende Mehrheit der Labore in Deutschland, die die PCR-Tests zum Nachweis von SARS-CoV-2 durchführen, nach der höchsten Qualitätsnorm für medizinische Laboratorien (DIN ISO EN 15189) akkreditiert.
Die Beachtung der RiliBÄK wird demnach von den zuständigen Länderbehörden überwacht.
Die akkreditierten Labore unterliegen Audits der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS).
Mit der Anerkennung der mittels RT-PCR-Testungen generierten Ergebnisse durch das RKI wird die zuständige Bundesoberbehörde nach Ansicht der Fragesteller verantwortlich für deren Interpretation auch auf lokaler Ebene und die daraus abgeleiteten Maßnahmen allgemeiner und individueller Artikel.
Auch an den schließlich auf Landesebene beschlossenen Maßnahmen wirkt die Bundesregierung durch die jeweiligen Konferenzen der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten der Bundesländer mit bzw. beeinflusst dadurch die entsprechenden Entscheidungen.
Nach Ansicht der Fragesteller muss das RKI aus den genannten Gründen entsprechend sicherstellen, dass bei den Gesundheitsämtern und in den Laboratorien die notwendigen Qualitätssicherungsmaßnahmen durchgeführt werden und die Qualitätsmaßnahmen und deren Protokollierung prüfen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
Liegen dem RKI Informationen zum Qualitätsmanagement und zur Qualitätssicherung in den einzelnen Laboratorien, die mit den PCR-Testungen zur Feststellung von SARS-CoV-2-RNA beauftragt sind, vor?
Wenn Frage 1 mit Ja beantwortet wurde, wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung der prozentuale Anteil der in Frage 1 bezeichneten Laboratorien, die den Zertifizierungsstatus nach der Norm ISO 15189: „Medical laboratories – Requirements for quality and competence“ erfüllen?
Wenn Frage 1 mit Ja beantwortet wurde, wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung der prozentuale Anteil der in Frage 1 bezeichneten Laboratorien, die nicht nach der Norm ISO 15189 zertifiziert sind, und welche Maßnahmen werden in diesen Einrichtungen ergriffen, um die Qualität der PCR-Testungen in den Laboratorien ohne zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach ISO 15189 oder mindestens ISO 9001 sicherzustellen?
Wenn Frage 1 mit Ja beantwortet wurde, in welchem Umfang überwachen nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesundheitsämter die Labore bezüglich der Zertifizierung und der Einhaltung von Qualitätsstandards bei den PCR-Testungen, welche die Ämter in Auftrag geben oder deren Ergebnisse ihnen gemeldet werden?
Wenn Frage 1 mit Ja beantwortet wurde, gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in den betreffenden Laboratorien, die PCR-Testungen zur Feststellung von SARS-CoV-2-RNA durchführen, einen Prozess für die Qualifikationen der kommerzielle Gebrauchseinheiten von Testreagenzien (Test-Kits) für SARS-CoV-2, und liegen dazu ggf. Qualitätsaufzeichnungen vor?
Wenn Frage 1 mit Ja beantwortet wurde, gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in den Laboratorien einen Prozess für die Qualifikation von anderen Hilfsstoffen, die nicht in den entsprechenden Test-Kits enthalten sind, aber für die Durchführung der PCR-Testungen zur Feststellung von SARS-CoV-2-RNA nötig sind, und liegen dazu Qualitätsaufzeichnungen vor?
Wenn Frage 1 mit Ja beantwortet wurde, gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in den Laboratorien einen festgelegten Prozessablaufplan für den Gesamtdurchlauf der Analyse eines eingesandten Abstrichs, also beginnend mit der Zuordnung einer internen Identifikationsnummer, der Eingangskontrolle, der Entnahme der zu analysierenden Substanz und der Kennzeichnung der Rückstellprobe, der Konfiguration der Analysegeräte, der Prüfung der Ergebnisse und der Dokumentation der Ergebnisse?
Wenn Frage 1 mit Ja beantwortet wurde, gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in den Laboratorien, in denen die PCR-Testungen zur Feststellung von SARS-CoV-2-RNA durchgeführt werden, Vorgaben bezüglich Temperatur, Luftfeuchte, Sterilität der Laborräume?
Wenn Frage 1 mit Ja beantwortet wurde, gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in den Laboratorien, in denen die PCR-Testungen zur Feststellung von SARS-CoV-2-RNA durchgeführt werden, einen festgelegten Schulungsplan für die Qualifikation von Mitarbeitern, und gibt es für diese Schulungen Nachweise, die den Anforderungen der Norm ISO 17 025 „General requirements for the competence of testing and calibration laboratories“ (ISO/IEC 17025:2017) genügen?
Wenn Frage 1 mit Ja beantwortet wurde, gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in den Laboratorien, in denen die PCR-Testungen zur Feststellung von SARS-CoV-2-RNA durchgeführt werden, einen festgelegten Prozessablaufplan, der bei Unstimmigkeiten oder Auffälligkeiten dafür sorgt, das Hinweisen auf Fehler oder fehlerhafte Ergebnisse nachgegangen wird?
Wenn Frage 1 mit Ja beantwortet wurde, gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung zur Qualitätssicherung in den Laboratorien, in denen die PCR-Testungen zur Feststellung von SARS-CoV-2-RNA durchgeführt werden, regelmäßige interne Messungen mit Kontrollproben (Proben definierter Virenlast mit SARS-CoV-2 und Proben ohne Virenlast und Proben definierter Virenlast mit anderen in Deutschland endemischen Coronaviren), vergleichbar dem Vorgehen bei den Ringversuchen des INSTAND e. V. (https://www.instand-ev.de/aktuelles/detail/news/instand-ringversuch-340-virusgenom-nachweis-coronaviren-inkl-sars-cov-2-junijuli-2020-teil/?tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&cHash=40fc41a3e679e5e5d839bd2745a1a856)?
Wenn die Fragen 1 und 11 mit Ja beantwortet wurden, wie häufig werden nach Kenntnis der Bundesregierung die in Frage 11 genannten Qualitätskontrollen in Hinblick auf Sensitivität und Spezifität durchgeführt, wie sind die Ergebnisse, und werden diese Daten inklusive des positiven und negativen Vorhersagewertes (PPV und NPV) an die Gesundheitsämter mitgeteilt?
Wenn Frage 1 mit Ja beantwortet wurde, gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung zur Qualitätssicherung der Ergebnisse aus den PCR-Testungen zur Feststellung von SARS-CoV-2-RNA entsprechende Schwellenwerte für einen positiven Vorhersagewert (PPV) sowie für die Inzidenz von „COVID-19-Fällen“, bei deren Unterschreitung Maßnahmen ergriffen werden, um eine Aussagsicherheit der Testergebnisse zu gewährleisten (z. B. durch einen Anzüchtungsversuch oder Prüfung auf klinische Symptome), bevor ein positiver Befund an die Gesundheitsämter gemeldet wird, und wenn ja, welches sind diese Schwellenwerte und die entsprechenden Maßnahmen?
Wenn Frage 1 mit Ja beantwortet wurde, wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Spanne der Ct-Werte („cycle threshold“: Anzahl der Verdoppelungszyklen beim PCR-Prozess zur Detektion eines Signals) in den Laboratorien, in welchen PCR-Testungen zur Feststellung von SARS-CoV-2-RNA durchgeführt werden, und wie groß ist der Anteil an positiven Ergebnissen, denen Ct-Werte zwischen 25 und 35 zugrunde liegen, und wie groß ist der Anteil an positiven Ergebnissen, denen Ct-Werte größer oder gleich 35 zugrunde liegen?