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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Insolvenzanträge durch Träger der Sozialkassen und der Finanzbehörden

(insgesamt 3 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

13.04.2021

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2803126.03.2021

Insolvenzanträge durch Träger der Sozialkassen und der Finanzbehörden

des Abgeordneten Uwe Witt, Berengar Elsner von Gronow, Jürgen Pohl, Jörg Schneider und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

In Deutschland muss ein Unternehmen, das gegenüber seinen Geschäftspartnern nur beschränkt haftet (also beispielsweise eine sogenannte GmbH oder UG), bei Eintreten der sogenannten Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung einen Insolvenzantrag stellen (https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__15a.html). Hierfür sind die Geschäftsführer verantwortlich.

Zahlungsunfähigkeit liegt bereits schon dann vor, wenn 10 Prozent oder mehr der aktuell fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlt werden können. Überschuldung liegt dagegen vor, wenn für das Unternehmen keine Fortführungsperspektive mehr besteht und dann das Vermögen des Unternehmens die Schulden nicht mehr deckt.

Mit Inkrafttreten des § 1 des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) bzw. der Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 hat die Bundesregierung eine Rechtsgrundlage geschaffen, die den Rechtsvertretern von Unternehmen die Möglichkeit bietet, unter besonderen Voraussetzungen die Anmeldung der Zahlungsunfähigkeit ihres Unternehmens auszusetzen (https://www.gesetze-im-internet.de/covinsag/BJNR056910020.html#:~:text=%C2%A7%201%20Aussetzung%20der%20Insolvenzantragspflicht,September%202020%20ausgesetzt.&text=M%C3%A4rz%202020%20und%20dem%2030,der%20Restschuldbefreiung%20gest%C3%BCtzt%20werden%20kann).

Als Grundtenor gilt folgende Annahme: War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Erweitert wurde § 1 Absatz 3 COVInsAG durch die Verknüpfung der vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an die Antragstellung auf Hilfsgelder aus diversen Corona-Hilfsprogrammen der Bundesregierung.

Das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bezieht sich ausschließlich auf die o. g. Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages durch den jeweiligen Geschäftsführer des Unternehmens.

Eine sogenannte Gläubigerinsolvenz wird in § 3 des COVInsAG nur für den Zeitrahmen 28. März 2020 bis 28. Juni 2020 geregelt (https://www.gesetze-im-internet.de/covinsag/__3.html). Da bei einem hohen Anteil der Insolvenzverfahren bis zum Inkrafttreten des COVInsAG die Antragstellung durch behördliche Institutionen und Träger der Sozialversicherungen erfolgten, ist in dem COVInsAG den Unternehmen keinerlei Schutz vor Insolvenzantragstellung durch eben diese geboten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen3

1

Wie hoch lag nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der durch Träger der Sozialkassen und Finanzbehörden gestellten Insolvenzanträge im Zeitraum von Februar 2010 bis Februar 2020 (bitte nach Gesellschaftsformen der Unternehmen, Branchen sowie den jeweiligen antragstellenden Körperschaften aufschlüsseln)?

2

Wie viele Gläubigerinsolvenzen sind nach Kenntnis der Bundesregierung durch Körperschaften des öffentlichen Rechts seit Inkrafttreten des COVInsAG gestellt worden (bitte nach Gesellschaftsformen der Unternehmen, Branchen sowie den jeweiligen antragstellenden Körperschaften aufschlüsseln)?

3

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Gesamtausfall für die deutschen Sozialkassen bzw. der Finanzbehörden durch nicht gezahlte Beiträge in Folge einer Gläubigerinsolvenz im Corona-Jahr 2020 (hier bitte nach Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie Berufsgenossenschaften aufschlüsseln)?

Berlin, den 16. März 2021

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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