[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Manuel Höferlin, Stephan Thomae,
Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/28025 –
Praktischer Regulierungseffekt des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 1. Oktober 2017 trat das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung
in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) in Kraft.
Seitdem hat das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz
(BMJV) Professor Dr. Martin Eifert, LL.M., mit der Erstellung eines
juristischen Gutachtens zur Evaluation des NetzDG beauftragt, welches im Sommer
2020 vorgelegt wurde (im Folgenden: „BMJV-Evaluation“; abrufbar unter:
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/PM/090920_Juristisc
hes_Gutachten_Netz.pdf?__blob=publicationFile&v=3; zuletzt abgerufen am
24. März 2021). Basierend auf dieser Evaluation hat die Bundesregierung im
Herbst 2020 selbst einen Bericht zur Evaluierung des
Netzwerkdurchsetzungsgesetzes vorgelegt (Bundestagsdrucksache 19/22610; im Folgenden:
„NetzDG-Bericht“). Zudem wurde die in § 3 Absatz 5 NetzDG vorgesehene
Monitoringstelle zur Überwachung der Beschwerdeverfahren durch die
Anbieter sozialer Netzwerke eingerichtet. Mit der Übernahme dieser Aufgabe ist
seit dem 1. Januar 2019 die Intelligent Data Analytics GmbH & Co. KG
beauftragt (vgl. NetzDG-Bericht, S. 15; BMJV-Evaluation, S. 61). In Bezug auf
das Phänomen des sogenannten Overblocking kommt die BMJV-Evaluation
zu dem Ergebnis, die „ursprünglich weit verbreitete Annahme, das NetzDG
führe zu systematischem Overblocking, bleib(e) (…) ohne umfassende
inhaltliche Evaluation bloße Spekulation“ (vgl. BMJV-Evaluation, S. 54). Auch die
Bundesregierung kommt in ihrem vorgelegten Bericht zu dem Schluss, dass
aus ihrer Sicht keine Anhaltspunkte für ein „Overblocking“ festzustellen
seien. (vgl. NetzDG-Bericht, S. 16).
Am 24. März 2021 wurde eine neue Studie zur Teilevaluation des NetzDG
durch Prof. Dr. Marc Liesching und weitere Autoren vorgelegt (im Folgenden:
„Liesching-Studie“; abrufbar unter:
https://www.carlgrossmann.com/lieschin
g-das-netzdg-in-der-praktischen-anwendung/; zuletzt abgerufen am 24. März
2021). Im Gegensatz zur BMJV-Evaluation und zum NetzDG-Bericht etabliert
die Studie inhaltliche Kriterien, anhand derer die Möglichkeit des Vorliegens
von „Overblocking“ untersucht wird. Aufgrund der Subsumtion der
vorhandenen Daten unter diese Kriterien kommt die Studie von Professor Dr. Marc
Liesching zu dem Ergebnis, dass sich Anhaltspunkt für ein „Overblocking“
durch die Anbieter sozialer Netzwerke erkennen lassen (vgl. Liesching-Studie,
S. 143 ff.). Außerdem stellt die Studie fest, dass die „Analyse der NetzDG-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/28631
19. Wahlperiode 19.04.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 16. April 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Bußgeldahndungspraxis sowie der Monitoring-Berichte nach § 3 Absatz 5
NetzDG (…) eher darauf hin(deuten), dass das Netzwerkdurchsetzungsgesetz
keinen unmittelbaren, signifikanten Regulierungseffekt“ hat (Liesching-
Studie, S. 359). Im Gegensatz zu den häufig automatisiert veranlassten
Sperrungen bzw. Löschungen von Inhalten durch die Anbieter sozialer Netzwerke
nach ihren eigenen Gemeinschaftsstandards (AGB) haben die Sperrungen
bzw. Löschungen von Inhalten, die nur nach dem NetzDG vorgenommen
werden, eine sehr geringe Bedeutung.
Die Fragesteller sehen vor dem Hintergrund der deutlich unterschiedlichen
Ergebnisse verschiedener NetzDG-Evaluierungen Klärungsbedarf im Hinblick
auf den praktischen Regulierungseffekt des NetzDG insgesamt und die
Existenz des sogenannten Overblockings.
1. Wie bewertet die Bundesregierung den praktischen Regulierungseffekt
des NetzDG allgemein?
2. Inwiefern wurden durch das NetzDG die gesetzgeberisch intendierten
Ziele nach Ansicht der Bundesregierung erreicht?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Prüfung der beabsichtigten Wirkungen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
(NetzDG) auf die Anbieterinnen und Anbieter sozialer Netzwerke mit Blick auf
den Umgang mit Beschwerden über bestimmte strafbare Inhalte, insbesondere
Hasskriminalität war Gegenstand der Evaluierung des NetzDG. Dies umfasste
auch die Bewertung der Zielerreichung. Im Evaluierungsbericht der
Bundesregierung vom 9. September 2020 wird dargestellt, dass eine deutliche
Verbesserung des Beschwerdemanagements und der öffentlichen Rechenschaft im
Umgang mit den vom NetzDG umfassten rechtswidrigen Inhalten festzustellen
ist. Die zentralen Compliance-Regeln wurden von den erfassten Anbieterinnen
und Anbietern sozialer Netzwerke grundsätzlich angenommen und umgesetzt;
es mangelt jedoch noch an der entschlossenen Implementierung der
Regelungen im Detail. Bestehende problematische Praktiken sind aber laut
Gutachten nicht auf strukturelle Schwächen des Gesetzes zurückzuführen, sondern
auf die teilweise unzureichende Umsetzung durch die sozialen Netzwerke
selbst.
3. Ist der Bundesregierung bekannt, welche der in § 1 Absatz 3 NetzDG
genannten Tatbestände nicht bereits durch die Gemeinschaftsstandards
(AGB) der verpflichteten Anbieter sozialer Netzwerke abgedeckt sind?
Um welche Tatbestände handelt es sich dabei im Einzelnen (bitte nach
den Anbietern sozialer Netzwerke einzeln aufschlüsseln)?
Die Gemeinschaftsstandards sozialer Netzwerke sind allgemein nicht an
deutschen Strafnormen orientiert und nicht mit den entsprechenden
Straftatbeständen vergleichbar. Von den Gemeinschaftsstandards umfasst sind neben
Regelungen zu Hassrede beispielsweise unter anderem Regelungen zur Wahrung des
geistigen Eigentums oder Spam. Darüber hinaus sind die hauseigenen
Gemeinschaftsstandards der Anbieterinnen und Anbieter sozialer Netzwerke
kontinuierlichen Änderungen unterworfen, die auch die interne Auslegung der
Reichweite betreffen. Eine abschließende Bestimmung der Reichweite der
Gemeinschaftsstandards der Netzwerkanbietenden und ein Vergleich mit den in § 1
Absatz 3 NetzDG genannten Tatbeständen sind deshalb nicht möglich.
4. Welche Zahlen liegen der Bundesregierung zum Verhältnis der
gelöschten bzw. gesperrten Inhalte, die ausschließlich aufgrund des NetzDG von
Anbietern sozialer Netzwerke zu löschen bzw. sperren sind, zu den
gelöschten bzw. gesperrten Inhalten, die aufgrund der
Gemeinschaftsstandards (AGB) der Anbieter sozialer Netzwerke gelöscht bzw. gesperrt
werden, vor?
Gemäß § 2 NetzDG sind die Anbieterinnen und Anbieter sozialer Netzwerke
dazu verpflichtet, die eingehenden NetzDG-Beschwerden, die zur Löschung
oder Sperrung eines Inhalts führten, aufgeschlüsselt nach dem
Beschwerdegrund darzustellen. Manchmal erfolgt die Prüfung eingehender NetzDG-
Beschwerden zunächst nach den hauseigenen Gemeinschaftsstandards (1. Stufe)
und anschließend, wenn keine Verletzung der Gemeinschaftsstandards
festzustellen ist, nach den einschlägigen deutschen Straftatbeständen (2. Stufe).
Informationen darüber, ob die Entscheidung über die Entfernung bzw. Sperrung
eines Inhalts auf der ersten bzw. zweiten Stufe getroffen wurden, sind bislang
noch nicht Teil der Transparenzpflichten nach § 2 NetzDG. Entsprechende
Transparenzpflichten sollen aber mit dem Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDGÄndG) eingeführt werden.
Einzelne Anbietende geben bereits auf der Grundlage des geltenden Rechts
Auskunft über die Anzahl der mit NetzDG-Beschwerden gemeldeten Inhalte,
die aufgrund von Verstößen gegen die Gemeinschaftsstandards im jeweiligen
Berichtszeitraum entfernt bzw. gesperrt wurden.
a) Aus den veröffentlichten Transparenzberichten für das zweite Halbjahr
2020 (Berichtszeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020) ergeben sich
für einzelne soziale Netzwerke folgende Angaben:
Auf Facebook wurden 4.211 Beschwerden erhoben. Mit diesen Beschwerden
wurden insgesamt 4.401 Inhalte gemeldet. Gelöscht wurden insgesamt 1.276
der über den NetzDG-Meldeweg gemeldeten Inhalte. In dem
Transparenzbericht für das zweite Halbjahr 2020 nahm Facebook erstmals eine
Differenzierung zwischen den Grundlagen für die Löschung vor. Demnach erfolgten
154 Löschungen aufgrund des NetzDG (entspricht rund 12,1 Prozent aller
gelöschten Inhalte) und 1.122 aufgrund der Gemeinschaftsstandards (AGB).
Auf Instagram wurden im Rahmen von 3.366 Beschwerden insgesamt
5.570 Inhalte gemeldet. 415 Beschwerden führten zu Löschungen oder
Sperrungen von 884 gemeldeten Inhalten. 141 Inhalte wurden davon aufgrund des
NetzDG gelöscht (entspricht rund 16 Prozent aller gelöschten Inhalte). 743
Inhalte wurden aufgrund eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsstandards gelöscht.
Auf YouTube wurden 323.792 Inhalte gemeldet. Es erfolgten 73.477
Löschungen von Inhalten. 1.865 Inhalte wurden aufgrund des NetzDG (entspricht rund
2,5 Prozent aller gelöschten Inhalte) und 71.612 aufgrund der
Gemeinschaftsstandards gelöscht.
Auf Twitter wurden insgesamt 811.469 Beschwerden erhoben. Es erfolgten
118.797 Löschungen und Sperrungen. Eine Differenzierung zwischen
Beschwerden und einzelnen gemeldeten Inhalten wurde im entsprechenden
Transparenzbericht nicht vorgenommen. Ebenfalls wurde nicht zwischen der
aufgrund des NetzDG und aufgrund der Gemeinschaftsstandards gelöschten
Inhalte differenziert.
Auf TikTok wurden insgesamt 246.434 Beschwerden erhoben. Nach dem
Transparenzbericht erfolgte eine Löschung oder Sperrung bei 26.440
Beschwerden. Eine Differenzierung zwischen Beschwerden und Inhalten existiert
im Transparenzbericht nicht. Auch TikTok differenziert nicht zwischen
Inhalten, die aufgrund des NetzDG gelöscht oder gesperrt wurden und solchen, die
aufgrund der Gemeinschaftsstandards gelöscht oder gesperrt wurden.
Auf Reddit erfolgte im Rahmen von 327 NetzDG-Beschwerden die Meldung
von insgesamt 358 Inhalten. Hierauf wurden 46 Inhalte gelöscht. Reddit
differenziert in seinem Transparenzbericht nicht zwischen aufgrund des NetzDG
und aufgrund der Gemeinschaftsstandards gelöschten Inhalten.
Auf Change.org wurden 128 NetzDG-Beschwerden erhoben, die zu 12
Löschungen führten. Eine Differenzierung zwischen Beschwerden und Inhalten
erfolgte im Transparenzbericht nicht. Ebenfalls wurde nicht zwischen der
aufgrund des NetzDG und aufgrund der Gemeinschaftsstandards gelöschten
Inhalte differenziert.
Auf Soundcloud erfolgten im zweiten Halbjahr 2020 insgesamt 99 NetzDG-
Beschwerden. Zu der Frage der Beschwerden, die zur Löschung bzw. Sperrung
von Inhalten führten, differenziert Soundcloud in dem Bericht, der die Monate
Juli bis Dezember 2020 abbildet, nicht nach einzelnen Monaten, sondern gibt
das Volumen für das gesamte Jahr 2020 an. Insofern wurden die statistischen
Angaben aus der Differenz der gemeldeten und gelöschten Inhalte abzüglich
der im Bericht für das erste Halbjahr 2020 (Januar bis Juni) enthaltenen
Angaben ermittelt. Demzufolge führten 90 Beschwerden zu Löschungen bzw.
Sperrungen von Inhalten. Es erfolgte keine Differenzierung nach dem zugrunde
gelegten Maßstab für die Löschung.
b) Aus den veröffentlichten Transparenzberichten für das erste Halbjahr 2020
(Berichtszeitraum 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020) ergeben sich für
einzelne soziale Netzwerke folgende Angaben:
Auf Facebook wurden 4.292 Beschwerden erhoben. Mit diesen Beschwerden
wurden insgesamt 6.038 Inhalte gemeldet. 1.344 NetzDG-Beschwerden führten
zu Löschungen oder Sperrungen von 2.308 gemeldeten Inhalten. Facebook
differenziert in seinem Transparenzbericht nicht zwischen aufgrund des NetzDG
und aufgrund der Gemeinschaftsstandards gelöschten Inhalte.
Auf Instagram wurden im Rahmen von 2.025 Beschwerden insgesamt
3.458 Inhalte gemeldet. 694 Beschwerden führten zu Löschungen oder
Sperrungen von 1.067 gemeldeten Inhalten. Es erfolgte keine Differenzierung
zwischen den Grundlagen für die Löschung.
Auf YouTube wurden 388.824 Inhalte gemeldet, die zu 90.814 Löschungen von
Inhalten führten. Davon erfolgten 3.466 Löschungen aufgrund des NetzDG
(entspricht rund 3,8 Prozent aller gelöschten Inhalte) und 87.348 aufgrund der
Gemeinschaftsstandards.
Auf Twitter wurden insgesamt 765.715 Beschwerden erhoben. Es erfolgten
122.302 Löschungen und Sperrungen. Eine Differenzierung zwischen
Beschwerden und einzelnen gemeldeten Inhalten wurde in dem entsprechenden
Transparenzbericht nicht vorgenommen. Zudem erfolgte keine Differenzierung
zwischen aufgrund des NetzDG und aufgrund der Gemeinschaftsstandards
gelöschten Inhalte.
Auf TikTok wurden insgesamt 141.830 Beschwerden eingelegt. Nach dem
Transparenzbericht erfolgte eine Löschung oder Sperrung bei 14.579
Beschwerden. Eine Differenzierung zwischen Beschwerden und Inhalten erfolgte
im Transparenzbericht nicht. Ebenfalls wurde nicht zwischen der aufgrund des
NetzDG und aufgrund der Gemeinschaftsstandards gelöschten Inhalte
differenziert.
Auf Reddit erfolgte im Rahmen von 269 NetzDG-Beschwerden die Meldung
von insgesamt 302 Inhalten. Hierauf wurden 153 Inhalte gelöscht. Eine
Differenzierung zwischen den Grundlagen für die Löschung ist aus dem
Transparenzbericht nicht ersichtlich.
Auf Change.org wurden 147 NetzDG-Beschwerden erhoben. Nach dem
Transparenzbericht erfolgten 15 Löschungen. Eine Differenzierung zwischen
Beschwerden und Inhalten existiert nicht. Ebenfalls erfolgte keine Differenzierung
zwischen den Grundlagen für die Löschung.
Auf Soundcloud wurden im ersten Halbjahr 2020 insgesamt 84 NetzDG-
Beschwerden verzeichnet, mit denen 86 Inhalte gemeldet wurden. Sämtliche
Beschwerden führten zu Löschungen bzw. Sperrungen von Inhalten. Eine
Differenzierung zwischen den Grundlagen für die Löschung ist aus dem
Transparenzbericht nicht ersichtlich.
c) Aus den veröffentlichten Transparenzberichten für das zweite Halbjahr
2019 (Berichtszeitraum 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019) ergeben sich
für einzelne soziale Netzwerke folgende Angaben:
Auf Facebook wurden 3.087 Beschwerden erhoben. Mit diesen Beschwerden
wurden insgesamt 4.274 Inhalte gemeldet. 562 NetzDG-Beschwerden führten
zu Löschungen oder Sperrungen von 1.043 gemeldeten Inhalten. Facebook
differenziert in seinem Transparenzbericht nicht zwischen aufgrund des
NetzDG und aufgrund der Gemeinschaftsstandards gelöschten Inhalten.
Auf Instagram wurden im Rahmen von 365 Beschwerden insgesamt 468
Inhalte gemeldet. 169 Beschwerden führten zu Löschungen oder Sperrungen von
221 gemeldeten Inhalten. Auch bei Instagram erfolgte keine Differenzierung
zwischen den Grundlagen für die Löschung der Inhalte.
Auf YouTube wurden 277.478 Inhalte gemeldet. Es erfolgten 71.907
Löschungen von Inhalten. Davon entfielen 3.751 Löschungen auf das NetzDG
(entspricht rund 5,2 Prozent aller gelöschten Inhalte) und 68.156 auf die
Gemeinschaftsstandards von YouTube.
Auf Twitter wurden insgesamt 843.527 Beschwerden erhoben. Es erfolgten
137.171 Löschungen und Sperrungen. Eine Differenzierung zwischen
Beschwerden und einzelnen gemeldeten Inhalten erfolgte im entsprechenden
Transparenzbericht nicht. Ebenfalls wird nicht zwischen aufgrund des NetzDG
und aufgrund der Gemeinschaftsstandards gelöschten Inhalten differenziert.
Auf TikTok erfolgten insgesamt 1.050 Beschwerden. Nach dem
Transparenzbericht führten diese bei 50 Beschwerden zu einer Löschung oder Sperrung.
Eine Differenzierung zwischen Beschwerden und Inhalten existiert im
Transparenzbericht nicht. Auch bei TikTok erfolgte keine Differenzierung zwischen
den Grundlagen für die Löschung der Inhalte.
Auf Reddit wurden im Rahmen von 166 NetzDG-Beschwerden insgesamt
166 Inhalte gemeldet (der Transparenzbericht führt aus, dass jeder Inhalt als
einzelne Beschwerde erfasst wird). Hierauf wurden 75 Inhalte gelöscht. Es
erfolgte keine Differenzierung zwischen den Grundlagen für die Löschung der
Inhalte.
Auf Change.org wurden 414 NetzDG-Beschwerden erhoben. Nach dem
Transparenzbericht erfolgten 37 Löschungen. Eine Differenzierung zwischen
Beschwerden und Inhalten ist aus dem Transparenzbericht nicht ersichtlich.
Ebenfalls wird nicht zwischen aufgrund des NetzDG und aufgrund der
Gemeinschaftsstandards gelöschten Inhalten differenziert.
d) Aus den veröffentlichten Transparenzberichten für das erste Halbjahr 2019
(Berichtszeitraum 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019) ergeben sich für
einzelne soziale Netzwerke folgende Angaben:
Auf Facebook wurden 674 Beschwerden erhoben. Mit diesen Beschwerden
wurden insgesamt 1.050 Inhalte gemeldet. 239 NetzDG-Beschwerden führten
zu Löschungen oder Sperrungen von 349 gemeldeten Inhalten. Facebook
differenziert in seinem Transparenzbericht nicht zwischen den Grundlagen für die
Löschung der Inhalte.
Auf Instagram wurden im Rahmen von 146 Beschwerden insgesamt 252
Inhalte gemeldet. 38 Beschwerden führten zu Löschungen oder Sperrungen von
116 gemeldeten Inhalten. Auch bei Instagram erfolgte keine Differenzierung
zwischen den Grundlagen für die Löschung der Inhalte.
Auf YouTube wurden 304.425 Inhalte gemeldet. Aufgrund dieser Meldungen
wurden 71.168 Inhalte gelöscht. Davon erfolgten 12.449 Löschungen aufgrund
des NetzDG (entspricht rund 17,5 Prozent aller gelöschten Inhalte) und 58.719
aufgrund der Gemeinschaftsstandards.
Auf Twitter wurden insgesamt 496.346 Beschwerden erhoben. Es erfolgten
46.702 Löschungen und Sperrungen. Eine Differenzierung zwischen
Beschwerden und einzelnen gemeldeten Inhalten ist aus dem entsprechenden
Transparenzbericht nicht ersichtlich. Ebenfalls wurde nicht zwischen der aufgrund
des NetzDG und aufgrund der Gemeinschaftsstandards gelöschten Inhalte
differenziert.
Auf Reddit erfolgte im Rahmen von 173 NetzDG-Beschwerden die Meldung
von insgesamt 173 Inhalten (der Transparenzbericht führt aus, dass jeder Inhalt
als einzelne Beschwerde erfasst wird). Hierauf wurden 110 Inhalte gelöscht.
Eine Differenzierung zwischen den Grundlagen für die Löschung der Inhalte
existiert nicht.
Auf Google+ wurden 547 Inhalte gemeldet, von denen 285 gelöscht wurden.
Davon erfolgten 58 Löschungen aufgrund des NetzDG (entspricht rund
20,4 Prozent aller gelöschten Inhalte) und 227 aufgrund der
Gemeinschaftsstandards. Es ist zu berücksichtigen, dass Google+ im April 2019 den Betrieb
einstellte.
Auf Change.org wurden 943 NetzDG-Beschwerden erhoben. Nach dem
Transparenzbericht erfolgten 82 Löschungen. Eine Differenzierung zwischen
Beschwerden und Inhalten existiert im Transparenzbericht nicht. Ebenfalls wird
nicht zwischen aufgrund des NetzDG und aufgrund der
Gemeinschaftsstandards gelöschter Inhalte differenziert.
e) Aus den veröffentlichten Transparenzberichten für das zweite Halbjahr
2018 (Berichtszeitraum 1. Juli 2018 bis 31. Dezember 2018) ergeben sich
für einzelne soziale Netzwerke folgende Angaben:
Auf Facebook wurden 500 Beschwerden erhoben. Mit diesen Beschwerden
wurden insgesamt 1.048 Inhalte gemeldet. 159 NetzDG-Beschwerden führten
zu Löschungen oder Sperrungen von 369 gemeldeten Inhalten. Eine
Differenzierung zwischen aufgrund des NetzDG und aufgrund der
Gemeinschaftsstandards gelöschter Inhalte ist nicht ersichtlich.
Auf YouTube wurden 250.957 Inhalte gemeldet. Es erfolgten 54.644
Löschungen von Inhalten. Davon wurden 12.922 Löschungen aufgrund des NetzDG
(entspricht rund 23,6 Prozent aller gelöschten Inhalte) und 41.722 aufgrund der
Gemeinschaftsstandards vorgenommen.
Auf Twitter wurden insgesamt 256.462 Beschwerden erhoben. Es erfolgten
23.165 Löschungen und Sperrungen. Eine Differenzierung zwischen
Beschwerden und einzelnen gemeldeten Inhalten existiert im entsprechenden
Transparenzbericht nicht. Auch eine Differenzierung zwischen den Grundlagen für
die Löschung der Inhalte ist nicht ersichtlich.
Auf Google+ wurden 2.835 Inhalte gemeldet. Es erfolgten 1.502 Löschungen
von Inhalten. 447 Inhalte wurden davon aufgrund des NetzDG gelöscht. Dies
entspricht rund 29,8 Prozent aller gelöschten Inhalte. 1.055 Inhalte wurden
aufgrund eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsstandards gelöscht.
Auf Change.org wurden 966 NetzDG-Beschwerden erhoben. Nach dem
Transparenzbericht erfolgten 258 Löschungen. Eine Differenzierung zwischen
Beschwerden und Inhalten existiert nicht. Auch eine Differenzierung zwischen
den Grundlagen für die Löschung der Inhalte erfolgte nicht.
Soundcloud hat im Februar 2019 einen Transparenzbericht veröffentlicht, der
das gesamte Jahr 2018 erfasst. Im Laufe des gesamten Jahres wurden 106
NetzDG-Beschwerden erhoben. Davon entfallen 17 NetzDG-Beschwerden auf
das erste Halbjahr 2018 und 89 NetzDG-Beschwerden auf das zweite Halbjahr
2018. Im gesamten Jahr 2018 wurden die Inhalte von 103 NetzDG-
Beschwerden gelöscht oder gesperrt. Zwischen der Entfernung von Inhalten nach dem
NetzDG oder den Gemeinschaftsstandards wurde nicht differenziert.
f) Aus den veröffentlichten Transparenzberichten für das erste Halbjahr 2018
(Berichtszeitraum 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018) ergeben sich für
einzelne soziale Netzwerke folgende Angaben:
Auf Facebook wurden 886 Beschwerden erhoben. Mit diesen Beschwerden
wurden insgesamt 1.704 Inhalte gemeldet. 218 NetzDG-Beschwerden führten
zu Löschungen oder Sperrungen von 362 gemeldeten Inhalten. Eine
Differenzierung zwischen den Grundlagen für die Löschung der Inhalte erfolgte nicht.
Auf YouTube wurden 214.827 Inhalte gemeldet, von denen 58.297 gelöscht
wurden. Davon erfolgten 16.176 Löschungen aufgrund des NetzDG (entspricht
rund 27,7 Prozent aller gelöschten Inhalte) und 42.121 aufgrund der
Gemeinschaftsstandards.
Auf Twitter wurden insgesamt 264.818 Beschwerden erhoben. Es erfolgten
28.645 Löschungen und Sperrungen. Eine Differenzierung zwischen
Beschwerden und einzelnen gemeldeten Inhalten ist aus dem entsprechenden
Transparenzbericht nicht ersichtlich. Ebenfalls wurde nicht zwischen aufgrund des
NetzDG und aufgrund der Gemeinschaftsstandards gelöschten Inhalte
differenziert.
Auf Google+ wurden 2.769 Inhalte gemeldet. Es erfolgten 1.277 Löschungen
von Inhalten. 484 Inhalte wurden davon aufgrund des NetzDG gelöscht. Dies
entspricht 37,9 Prozent aller gelöschten Inhalte. 793 Inhalte wurden aufgrund
eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsstandards gelöscht.
Auf Change.org wurden 1.257 NetzDG-Beschwerden erhoben. Nach dem
Transparenzbericht erfolgten 332 Löschungen. Eine Differenzierung zwischen
Beschwerden und Inhalten existiert im Transparenzbericht nicht. Der Bericht
zu Change.org differenziert ebenfalls nicht zwischen den Grundlagen für die
Löschung der Inhalte.
5. Welche Zahlen liegen der Bundesregierung zum Verhältnis der
gelöschten bzw. gesperrten Inhalte, die automatisiert von Anbietern sozialer
Netzwerke gelöscht bzw. gesperrt werden, zu den gelöschten bzw.
gesperrten Inhalten, die aufgrund einer Meldung gegenüber dem Anbieter
sozialer Netzwerke gelöscht bzw. gesperrt werden, vor?
Die nach dem NetzDG erforderlichen Transparenzberichte sollen einen
Überblick geben über den Umgang der Anbieterinnen und Anbieter mit gemeldeten
Inhalten. Sie enthalten keine Angaben zum Verhältnis der automatisiert
gelöschten oder gesperrten Inhalte zu den aufgrund einer Meldung gelöschten
oder gesperrten Inhalten. Es finden sich bei einzelnen Netzwerken Angaben
zum Einsatz von Technologien bei der Identifizierung von rechtswidrigen
Inhalten. Diese Angaben beziehen sich auf die allgemeine Prüfung von Inhalten
und haben keinen konkreten Bezug zu NetzDG-Beschwerden. Im Einzelnen:
Facebook und Instagram führen in allen ihren bisher veröffentlichten
Transparenzberichten jeweils aus, dass Technologie eingesetzt werde, um bestimmte
Arten potentiell rechtswidriger Inhalte wie terroristische Inhalte und Bilder von
Kindesmissbrauch zu ermitteln und zwecks Überprüfung zu kennzeichnen.
Twitter weist erstmals in seinem Transparenzbericht vom 31. Januar 2019 für
das zweite Halbjahr 2018 und seitdem fortlaufend darauf hin, dass die Mehrheit
aller Twitter-Konten, die wegen Förderung des Terrorismus oder der sexuellen
Ausbeutung von Kindern gesperrt wurden, proaktiv durch eine Kombination
aus Technologie und eigens dafür entwickelten Tools identifiziert worden seien.
Soundcloud führt in allen bisher veröffentlichten Transparenzberichten aus,
dass automatisierte Systeme entwickelt worden seien, die darauf abzielten,
illegale Bilder zu erkennen. Alle eingereichten NetzDG-Beschwerden würden
manuell überprüft.
YouTube weist in all seinen Transparenzberichten darauf hin, dass sich
Technologien weiterentwickelt hätten, die bei der Identifizierung einiger Arten
kontroverser Inhalte (u. a. Bilder, Videos und Audioaufnahmen) hilfreich sein
könnten. Jedoch würden in der Regel Menschen die Inhalte letztlich beurteilen.
6. Wie bewertet die Bundesregierung das Verhältnis von Löschungen bzw.
Sperrungen von Inhalten nach den eigenen Gemeinschaftsstandards
(AGB) der Anbieter sozialer Netzwerke und den Löschungen bzw.
Sperrungen, die exklusiv nach einem im NetzDG vorgesehene Tatbestand
vorgenommen werden, im Hinblick auf eine mögliche
Weiterentwicklung des NetzDG?
Um die Datenlage über das Verhältnis von Löschungen bzw. Sperrungen von
Inhalten nach den hauseigenen Gemeinschaftsstandards der Anbieterinnen und
Anbieter sozialer Netzwerke und den Löschungen bzw. Sperrungen nach den
vom NetzDG umfassten Tatbeständen zu verbessern, werden diese mit dem
Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes künftig dazu
verpflichtet, Angaben über den Schritt in der Prüfungsreihenfolge zu machen, der
zur Entfernung oder Sperrung des Inhalts geführt hat.
7. Wie bewertet die Bundesregierung auf Grundlage der vorliegenden
Zahlen die praktische Bedeutung des NetzDG bei der Löschung bzw.
Sperrung von Inhalten durch die verpflichteten Anbieter sozialer Netzwerke
insgesamt?
8. Wie bewertet die Bundesregierung auf Grundlage der vorliegenden
Zahlen die praktische Bedeutung des NetzDG bei der Löschung bzw.
Sperrung von Inhalten, die sowohl durch die verpflichteten Anbieter sozialer
Netzwerke in ihren eigenen Gemeinschaftsstandards (AGB) verboten
sind als auch von einem der im NetzDG vorgesehenen Tatbestände
erfasst sind?
Die Fragen 7 und 8 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das NetzDG hat zu einer deutlichen Verbesserung des
Beschwerdemanagements geführt. Vor Einführung des NetzDG waren die Meldewege häufig nur
schwer auffindbar, und auf Meldungen von rechtswidrigen Inhalten,
insbesondere wenn sie von Nutzerinnen und Nutzern eingereicht wurden, wurde – wenn
überhaupt – nur langsam reagiert. Mit dem NetzDG stehen den Nutzerinnen
und Nutzern nun nutzerfreundlichere Meldewege für die Einreichung von
Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zur Verfügung. Darüber hinaus besteht
über die Transparenzpflichten des NetzDG zum ersten Mal ein Einblick in die
vorher nur schwer zu durchschauenden Löschpraktiken der Anbietenden.
Wurden vor Einführung des NetzDG nur fakultative Berichte veröffentlicht, können
nach Einführung der Transparenzpflicht erstmals belastbare Erkenntnisse über
Beschwerdeaufkommen und Löschverhalten (bspw. Löschquoten und Zeitraum
zwischen Beschwerdeeingang und Löschung) der Anbieter gewonnen werden.
Dies gilt im gleichen Maße, wenn ein mit einer NetzDG-Beschwerde
gemeldeter Inhalt wegen eines Verstoßes gegen die Gemeinschaftsstandards entfernt
wurde: Haben die Anbietenden ein zweistufiges Prüfsystem für NetzDG-
Beschwerden eingebaut, besteht die Möglichkeit, dass ein mit einer NetzDG-
Beschwerde gemeldeter Inhalt bereits auf der ersten Stufe, also nach einer Prüfung
anhand der Gemeinschaftsstandards der oder des Anbietenden, entfernt wird.
Auch bei einer Entfernung des Inhalts nach den Gemeinschaftsstandards sind
die Vorgaben des NetzDG (zum Beispiel Fristenvorgaben, Speicherfristen,
Aufführung der eingereichten NetzDG-Beschwerden in den Transparenzberichten)
einzuhalten, wenn die Prüfung und Entscheidung über den Inhalt auf einer
NetzDG-Beschwerde beruht. Liegt eine NetzDG-Beschwerde vor, führt der
Umstand, dass der mit einer NetzDG-Beschwerde gemeldete Inhalt schon
wegen eines Verstoßes gegen die Gemeinschaftsstandards entfernt wird, mithin
nicht dazu, dass das Pflichtenprogramm des NetzDG entfiele.
9. Welcher praktische Anwendungsspielraum bleibt für Löschungen bzw.
Sperrungen nach dem NetzDG nach Einschätzung der Bundesregierung
überhaupt noch bestehen, wenn man automatisierte Löschungen bzw.
Sperrungen der Anbieter von sozialen Netzwerken (ohne vorherige
Meldung durch einen Nutzer) und Löschungen bzw. Sperrungen nach den
Gemeinschaftsstandards (AGB) aus den Zahlen herausrechnet?
Das NetzDG betrifft Beschwerden von Nutzerinnen und Nutzern über
rechtswidrige Inhalte. Automatisierte Löschungen oder Sperrungen ohne vorherige
Meldung durch Nutzende können aus den in den Transparenzberichten
genannten Zahlen nicht herausgerechnet werden, da automatisiert gelöschte oder
gesperrte Inhalte nicht mehr gemeldet werden. Hinsichtlich der Löschungen und
Sperrungen nach den Gemeinschaftsstandards wird auf die Antwort zu den
Fragen 4 sowie 7 und 8 verwiesen.
10. Ab welcher Zahl von Löschungen bzw. Sperrungen aufgrund von
NetzDG-Beschwerden lässt sich nach Ansicht der Bundesregierung der
durch das NetzDG bei den Anbietern sozialer Netzwerke entstandene
Aufwand zur Einrichtung eines separaten Meldeverfahrens, neben den
bereits erforderlichen Meldewegen zur effektiven Umsetzung des
sogenannten Notice-and-take-down-Prinzips, rechtfertigen?
Das NetzDG verpflichtet Netzwerke mit mehr als zwei Millionen registrierten
Nutzenden zur Vorhaltung eines wirksamen und transparenten
Beschwerdemanagements i. S. d. § 3 NetzDG. Das NetzDG verpflichtet jedoch nicht zur
Einrichtung separater Meldewege für Beschwerden über rechtswidrige Inhalte.
Es steht den Anbieterinnen und Anbietern sozialer Netzwerke frei, alle
eingehenden Beschwerden nach den Vorgaben des NetzDG zu prüfen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
11. Ist aus Sicht der Bundesregierung eine Regulierung der
Gemeinschaftsstandards (AGB) dahingehend notwendig, dass die Ausübung des
Hausrechts durch die Anbieter sozialer Netzwerke, neben den allgemeinen
Vorschriften zu AGB, speziellen gesetzlichen Vorgaben unterworfen
wird?
Wenn ja, wie sollte eine solche Regulierung aussehen, und inwieweit
wäre aus Sicht der Bundesregierung eine solche Regulierung von
Gemeinschaftsstandards zulässig?
Inwieweit Nutzungsbedingungen ein „digitales Hausrecht“ schaffen dürfen, das
bei Verstößen die Löschung von Inhalten oder die Sperrung von Konten
erlaubt, unterliegt in Deutschland der Kontrolle der Zivilgerichte. Hieraus ergibt
sich, dass die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere der
Meinungsfreiheit, den Spielraum der großen Netzwerke bei der Gestaltung ihrer
Nutzungsbedingungen deutlich einschränkt.
Mit dem Vorschlag für eine Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale
Dienste (Digital Services Act) hat die Europäische Kommission auch
Regelungen vorgestellt, die Beschränkungen in Bezug auf die von den Nutzenden
bereitgestellten Informationen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffen.
Die Bundesregierung befürwortet zumindest für sehr große Online-Plattformen
klare rechtliche Vorgaben für den Inhalt und die Anwendung dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
12. Ist aus Sicht der Bundesregierung eine Regulierung dahingehend
rechtlich möglich und zulässig, dass Anbieter sozialer Netzwerke dazu
verpflichtet werden, Inhalte primär gemäß gesetzlicher Vorgaben zu
überprüfen und erst auf einer zweiten Ebene nach ihren
Gemeinschaftsstandards (AGB)?
Strebt die Bundesregierung eine solche Regulierung an?
Die Bundesregierung strebt eine entsprechende Regulierung im Rahmen des
NetzDG nicht an.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
13. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus den von der
Monitoringstelle nach § 3 Absatz 5 NetzDG vorgelegten Berichten für
ihr weiteres Vorgehen in Bezug auf das NetzDG?
14. Welche Schlüsse in Bezug auf die Wirksamkeit des NetzDG insgesamt
zieht die Bundesregierung aus den von der Monitoringstelle nach § 3
Absatz 5 NetzDG vorgelegten Berichten?
15. Inwiefern haben die Erkenntnisse aus den von der Monitoringstelle nach
§ 3 Absatz 5 NetzDG vorgelegten Berichten Eingang in das Gesetz zur
Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität gefunden?
16. Inwiefern haben die Erkenntnisse aus den von der Monitoringstelle nach
§ 3 Absatz 5 NetzDG vorgelegten Berichten Eingang in den Entwurf
eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
gefunden?
Die Fragen 13 bis 16 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
§ 3 Absatz 5 NetzDG sieht vor, dass die Verfahren nach § 3 Absatz 1 zum
Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte durch eine von der in § 4
genannten Verwaltungsbehörde beauftragten Stelle überwacht werden können.
Dieser Monitoringauftrag umfasste die Kontrolle und Darstellung der von den
Anbietern eingerichteten Meldewege für Beschwerden über rechtswidrige
Inhalte sowie die Einreichung von NetzDG-Beschwerden über die
unterschiedlichen Meldewege in der Praxis anhand von Einzelbeispielen (vgl.
Evaluierungsbericht, S. 18).
Bei der Untersuchung der Meldewege, deren Kontrolle ebenfalls umfasst war,
hat sich gezeigt, dass einzelne Anbietende die Übermittlungsverfahren für
Beschwerden über rechtswidrige Inhalte nicht ausreichend nutzerfreundlich
eingerichtet hatten. Die Meldewege bedürfen in diesen Fällen einer Umgestaltung,
um die Vorgaben des NetzDG zu erfüllen. Um die Nutzerfreundlichkeit der
Meldewege weiter zu verbessern, sieht der Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDGÄndG) Klarstellungen vor.
17. Wurde der mit der Intelligent Data Analytics GmbH & Co. KG
geschlossenen Vertrag zur Beauftragung als Monitoringstelle nach § 3 Absatz 5
NetzDG um weitere 24 Monate (oder einen anderen Zeitraum)
verlängert?
Der Vertrag mit der Intelligent Data Analytics GmbH & Co. KG wurde nicht
verlängert.
18. Falls der Vertrag mit der Intelligent Data Analytics GmbH & Co. KG
nicht verlängert wurde, wer wurde mit der Übernahme der Funktion als
Monitoringstelle gemäß § 3 Absatz 5 NetzDG seit dem 1. Januar 2021
beauftragt?
Im Herbst 2020 führte das Bundesamt für Justiz (BfJ) ein offenes und EU-
weites Vergabeverfahren durch (vgl.
https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTIC
E:496380-2020:TEXT:DE:HTML&WT.mc_id=RSS-Feed&WT.rss_f=Defence
+and+security&WT.rss_a=496380-2020&WT.rss_ev=a). Das Verfahren konnte
bislang noch nicht erfolgreich abgeschlossen werden.
19. Wurden Professor Dr. Eifert neben dem Bericht der Monitoringstelle
nach § 3 Absatz 5 NetzDG zum ersten Testzyklus vom 1. Januar 2019 bis
30. Juni 2019, auf welchen er sich auf S. 30 der BMJV-Evaluation
bezieht, auch die weiteren Berichte der Monitoringstelle zur Verfügung
gestellt?
Nein, schon deshalb, weil bis zum Abgabetermin (31. Januar 2020) des
Gutachtens von Herrn Prof. Dr. Eifert keine weiteren Berichte der Monitoringstelle
vorlagen.
20. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der BMJV-
Evaluation für ihr weiteres Vorgehen in Bezug auf das NetzDG?
21. Inwiefern haben die Erkenntnisse aus der BMJV-Evaluation Eingang in
das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der
Hasskriminalität gefunden?
22. Inwiefern haben die Erkenntnisse aus der BMJV-Evaluation Eingang in
den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Netzwerkdurchsetzungsgesetzes gefunden?
Die Fragen 20 bis 22 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Evaluierungsbericht hat festgestellt, dass insgesamt nur geringer
gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Dieser betrifft die Fortentwicklung
bestehender Regelungen etwa zur nutzerfreundlicheren Gestaltung der
Meldewege, der Erweiterung der Kompetenzen des BfJ und leichten Anpassungen
und Klarstellungen beim inländischen Zustellungsbevollmächtigten und der
empfangsberechtigten Person. Des Weiteren sollten die Rechte der Nutzerinnen
und Nutzer gestärkt werden; dies würde zugleich einen weiteren
Sicherungsmechanismus gegen Overblocking darstellen.
Entsprechende Regelungen sind im NetzDGÄndG vorgesehen. So soll mit dem
NetzDGÄndG klargestellt werden, dass der Meldeweg zur Übermittlung von
NetzDG-Beschwerden in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Inhalt zur
Verfügung stehen und leicht bedienbar sein muss. Außerdem sollen die
Kompetenzen des BfJ durch das NetzDGÄndG um eine Aufsichtsfunktion erweitert
werden. Es soll klargestellt werden, dass die inländischen
Zustellungsbevollmächtigten auch für gerichtliche Schreiben im Zusammenhang mit
Wiederherstellungsansprüchen zuständig sind. Des Weiteren soll ein
Gegenvorstellungsverfahren eingeführt werden, das es sowohl den Beschwerdeführenden als auch
den Inhalteverfasserinnen und -verfassern ermöglicht, eine Überprüfung von
Entscheidungen über die Entfernung bzw. Nicht-Entfernung eines Inhalts
herbeizuführen. Dadurch sollen – wie in der Evaluierung empfohlen – die Rechte
der Nutzerinnen und Nutzer gestärkt werden.
23. Wie definiert die Bundesregierung das sogenannte Overblocking?
Welche Kriterien sind nach Ansicht der Bundesregierung anzulegen, um
die Lösch- bzw. Sperrpraxis der Anbieter sozialer Netzwerke auf
„Overblocking“ zu untersuchen?
24. Warum wurde von der Bundesregierung in der BMJV-Evaluation keine
empirische Untersuchung mit Hinblick auf das mögliche Vorliegen von
„Overblocking“ und wie das NetzDG dieses gegebenenfalls begünstigt,
beauftragt?
25. Plant die Bundesregierung die Beauftragung einer empirischen
Untersuchung, die das mögliche Vorliegen von „Overblocking“ durch das
Lösch- bzw. Sperrverhalten der Anbieter sozialer Netzwerke und wie das
NetzDG „Overblocking“ gegebenenfalls begünstigt, erforscht?
Falls ja, für wann ist die Beauftragung einer solchen Untersuchung
geplant?
Die Fragen 23 bis 25 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Zuge der Diskussion um das NetzDG gab es teilweise die Befürchtung, dass
der Bußgelddruck des Gesetzes die Netzwerke dazu verleiten könnte, zu viel
und zu schnell zu löschen („Overblocking“). Overblocking würde mithin eine
unbeabsichtigte Nebenwirkung der Regelungen des NetzDG darstellen.
Die Evaluierung des NetzDG umfasste deshalb die Analyse möglicher
unbeabsichtigter Nebenwirkungen. Die Evaluierung kam in diesem Zusammenhang zu
dem Ergebnis, dass keine Anhaltspunkte für das Auftreten von Overblocking
erkennbar sind. Aus den Transparenzberichten ist ersichtlich, dass die
Anbietenden in den meisten Fällen nach der Prüfung eines Inhalts zu dem
Ergebnis kamen, dass der Inhalt nicht zu löschen ist. Zu dem von Kritikerinnen und
Kritikern befürchteten „Durchwinken“ der Beschwerden und einer quasi-
automatischen Entfernung der gemeldeten Inhalte kam es demnach nicht.
Zu beachten ist, dass das NetzDG nicht abschließend regelt, was in sozialen
Netzwerken verbreitet oder nicht verbreitet werden darf. Haben die
Anbietenden ein zweistufiges Prüfsystem für NetzDG-Beschwerden eingebaut, besteht
die Möglichkeit, dass ein mit einer NetzDG-Beschwerde gemeldeter Inhalt
bereits auf der ersten Stufe, also nach einer Prüfung anhand der
Gemeinschaftsstandards entfernt wird. Auch dann sind die Vorgaben des NetzDG (zum
Beispiel Fristenvorgaben, Speicherfristen, Aufführung der eingereichten NetzDG-
Beschwerden in den Transparenzberichten) einzuhalten, sofern die Prüfung und
Entscheidung über den Inhalt auf einer NetzDG-Beschwerde beruht. Diese auf
der ersten Stufe entfernten Inhalte können durchaus rechtswidrig im Sinne des
NetzDG sein – dies ist aber nicht zwingend der Fall. In Konstellationen, in
denen der Inhalt wegen eines Verstoßes gegen die Gemeinschaftsstandards
entfernt wurde, obwohl er nicht rechtswidrig im Sinne des NetzDG ist, liegt
allerdings auch nicht automatisch ein Fall von Overblocking vor. Denn auch andere
Verbreitungsverbote (zum Beispiel Urheberrechtsgesetz, weitere
Straftatbestände) und auch die Gemeinschaftsstandards können die Inhalte einschränken, die
zulässigerweise auf den Plattformen verbreitet werden dürfen.
Jedenfalls nimmt die Bundesregierung das Thema Overblocking weiterhin
ernst , und befürwortet es, dass Anreize und Risiken für systematische
Fehlentscheidungen durch den Ausbau von Sicherungsmechanismen weiter minimiert
werden.
26. Wie bewertet die Bundesregierung die Zahl der seit dem Bestehen des
NetzDG geführten Bußgeldverfahren durch das Bundesamt für Justiz
(BfJ) als Bußgeldbehörde nach § 4 Absatz 4 NetzDG in Relation zum
jeweils eingeplanten Personalaufwand (bitte Personalansatz und
tatsächlich anfallenden Personalaufwand nach Jahren aufschlüsseln)?
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum NetzDG sah für die durch das
NetzDG eingeführte Funktion des Bundesamts für Justiz als
Verfolgungsbehörde insgesamt 39,5 Planstellen vor (Bundestagsdrucksache 18/12727, S. 4).
Diese wurden aufgeschlüsselt nach A 15 (höherer Dienst) 1 Stelle, A 14
(höherer Dienst) 7 Stellen, A 13 (gehobener Dienst) 2,5 Stellen, A 12 (gehobener
Dienst) 20 Stellen, A 8 (mittlerer Dienst) 8,5 Stellen und A 6 (einfacher Dienst)
0,5 Stelle.
Im Haushaltsplan 2018 wurden 32 Planstellen bewilligt (Bundeshaushaltsplan
2018, Einzelplan 07, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,
S. 90, zu Titel 422 01, Netzwerkdurchsetzungsgesetz). Diese wurden
aufgeschlüsselt nach B 2 (höherer Dienst) 1 Stelle, A 15 (höherer Dienst) 1 Stelle,
A 14 (höherer Dienst) 4 Stellen, A 13 g (gehobener Dienst) 3 Stellen, A 12
(gehobener Dienst) 6 Stellen, A 11 (gehobener Dienst) 8 Stellen, A 9 m+Z
(mittlerer Dienst) 1 Stelle, A 9 m (mittlerer Dienst) 2 Stellen, A 8 (mittlerer Dienst)
5,5 Stellen und A 6 e (einfacher Dienst) 0,5 Stelle. Bis auf 3,5 Stellen wurden
in 2018 alle Stellen besetzt.
Bei den Wahrnehmungen der Aufgaben nach dem NetzDG hat sich ein
Personalmehrbedarf im höheren Dienst und ein Minderbedarf im gehobenen und
mittleren Dienst erwiesen. Eine Aufschlüsselung des Mehraufwands zu sich
jährenden Stichtagen wie zum Beispiel zu jedem 1. Januar ist nicht darstellbar,
da ein abweichender Personalmehr- oder Personalminderaufwand im Verhältnis
zu dem vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit einer neuen Aufgabe
avisierten Personalbedarf im Rahmen einer Personalbedarfsermittlung festzustellen
ist. Das BfJ hat bereits die erforderlichen Schritte eingeleitet, um den
tatsächlichen Personalbedarf abzubilden, und zwar wie folgt:
Da die NetzDG-Planstellen einen kw-Vermerk bis zum 31. Dezember 2021
trugen, wurde im Spätsommer/Herbst 2019 der Personalbedarf für die
Wahrnehmung der NetzDG-Aufgaben überprüft und der künftige Bedarf im Wege
des analytischen Schätzverfahrens ermittelt. Der Personalbedarfsermittlung
wurden Daten aus dem Jahr 2018 zugrunde gelegt. Es ergab sich insgesamt für
die Wahrnehmung der NetzDG-Aufgaben ein Mehrbedarf im höheren Dienst
von 4 Planstellen sowie ein Minderbedarf im gehobenen Dienst von 6
Planstellen beziehungsweise 5,5 Planstellen im mittleren Dienst.
Bewilligte
Planstellen 2018
Ermittelter Bedarf NetzDG Mehr-/
Minderbedarf
1 B 2
1 A 15
4 A 14
3 A 13 g
6 A 12
8 A 11
1 A 9 m+z
2 A 9
5,5 A 8
0,5 A 6 e
1 Abteilungsleitung
2 Referatsleitungen
7 Referenten/innen
2 herausgehobene SB
6 Sachbearbeiter/innen
3 Sachbearbeiter/innen
1 herausgehobene/r BSB
2 Bürosachbearbeiter/innen
–
0,5 einfacher Dienst
+/– 0
+ 1 A 15
+ 3 A 14
– 1
+/– 0
– 5 A 11
+/– 0
+/– 0
– 5,5 A 8
+/– 0
Für den Haushalt 2021 ist aufgrund der PBE für 20,5 der in 2018 bewilligten
32 Planstellen der kw-Vermerk bis 31. Dezember 2024 verlängert worden
(1 B2, 1 A15, 4 A14, 2 A13g, 6 A12, 3 A11, 1 A9m+z, 2 A9m, 0,5 A6e).
Weitere 16,5 Planstellen sind im Rahmen des Haushalts 2021 neu bewilligt
worden (ebenfalls mit kw-Vermerk zum 31. Dezember 2024). Diese 16,5
Planstellen (2 A15, 8 A14, 1 A13 g, 4 A12, 1 A9m, 0,5 A8) setzen sich aus dem
oben genannten Mehrbedarf von 4,0 Planstellen im hD für die bisherigen
Aufgaben sowie 12,5 Planstellen für die NetzDG-Novelle zusammen.
Die Besetzung stellt sich aktuell wie folgt dar:
Bewilligte
Planstellen 2018
Bewilligte
Planstellen 2021
Besetzung (Stand: 29.03.2021)*
1 B 2 1,0 ALn VIII
1 A 15 1 Fachbereich
2 A 15 1,5 Fachbereich; 0,5 frei
4 A 14 2,0 Fachbereich; 1,0 Querschnitt;
1,0 IT
8 A 14 2,0 Fachbereich; 6,0 frei für
Fachbereich
2 A 13g 1,0 Fachbereich; 1,0 IT;
1 A 13g 1,0 frei für Fachbereich
6 A 12 4,0 Fachbereich; 2,0 frei
4 A 12 2,0 Fachbereich; 2,0 frei
3 A 11 1,5 IT; 0,5 frei für IT; 1,0 frei
Fachbereich
1 A 9m+Z 1,0 Fachbereich
2 A 9m 2,0 Fachbereich;
1 A 9m 1,0 frei
Bewilligte
Planstellen 2018
Bewilligte
Planstellen 2021
Besetzung (Stand: 29.03.2021)*
0,5 A 8 0,5 IT
0,5 A 6e 0,5 Botendienst
* Besetzung wurde auf ganze bzw. halbe Stellen gerundet.
Der zusätzliche Personalbedarf im hD begründete sich im Wesentlichen wie
folgt:
– Wegen der Komplexität und der rechtlichen Schwierigkeit liegt der
Schwerpunkt bei der Verfahrensführung der Einzelfälle im hD. Die ursprünglich
geschätzte hohe Anzahl von „Spam-Verfahren“, d. h. unsubstantiierten und
auf den ersten Blick unbegründeten Beschwerden, hat sich nicht realisiert.
In der Praxis sind vielmehr rechtlich anspruchsvolle Fragestellungen zu
bearbeiten. Vor dem Hintergrund der rechtlichen Schwierigkeit und mit Blick
auf das öffentliche Interesse an der wirksamen Bekämpfung von
Hasskriminalität im Internet ist eine Bearbeitung durch den hD erforderlich.
– Die durch den hD wahrzunehmenden Tätigkeiten sind insgesamt deutlich
zahlreicher und vor allem aufwändiger als bei Inkrafttreten des NetzDG
angenommen:
– Der tatsächliche Aufwand für die Bearbeitung der Bußgeldverfahren nach
dem NetzDG ist erheblich höher als ursprünglich erwartet. Zunächst ist die
Anzahl der betroffenen Netzwerke höher als noch in der
Gesetzesbegründung angenommen. Verfahren werden darüber hinaus nicht nur bei
Meldungen von Nutzern sozialer Netzwerke, sondern auch von Amts wegen
eingeleitet. Aufgrund der gestaffelten Pflichten ergeben sich hinsichtlich der
Durchführung der Bußgeldverfahren komplexe Zusammenhänge. Hier sind
stets aktuelle Prüfungen erforderlich.
– Im Hinblick auf § 4 Absatz 1 Nummer 1 NetzDG sind nicht nur Verstöße
gegen die Berichtspflichten durch ausgebliebene Veröffentlichungen zu
prüfen. Auch veröffentlichte Berichte bedürfen der sorgfältigen Auswertung.
Die Entscheidung, ob der Berichtspflicht ordnungsgemäß nachgekommen
wurde, löst regelmäßig umfangreiche Ermittlungen sowie eine eingehende
tatsächliche und rechtliche Bewertung aus. Der Kontrollumfang ist
entgegen der gesetzgeberischen Erwartung erheblich.
– Die Annahme, dass eingereichte Beschwerden größtenteils unbegründet
sein werden, hat sich nicht bestätigt. Zwar bleibt die Anzahl der
Beschwerden über die Nichtlöschung rechtswidriger Inhalte auf den ersten Blick
betrachtet hinter der ursprünglichen Prognose zurück, jedoch sind – anders als
erwartet – nahezu alle eingehenden Meldungen substantiiert und müssen im
Rahmen von Verfahren weiterverfolgt werden. Den in der
Gesetzesbegründung geschätzten 500 Verfahren jährlich steht die Zahl von 665 tatsächlich
zu bearbeitenden Verfahren im Jahr 2018 gegenüber. Der
Bearbeitungsaufwand für die einzelnen Verfahren ist dabei erheblich. Gleiches gilt für die
Durchführung der Vorabentscheidungsverfahren sowie für den Nachweis
eines systemischen Versagens.
– Neben den bereits in der Gesetzesbegründung genannten Verfahren wegen
Verstoßes gegen die Berichtspflichten sowie wegen Nichtlöschens
rechtswidriger Inhalte erweisen sich in der Praxis vor allem Verfahren zur
Überprüfung der eingerichteten Meldewege, wegen Nichtbenennung einer oder
eines Zustellungsbevollmächtigten bzw. einer empfangsberechtigten Person
sowie Verfahren wegen fehlender Auskunft durch eine empfangsberechtigte
Person als arbeitsaufwändig.
– Weiterer nicht zu vernachlässigender Personalaufwand entsteht im
Zusammenhang mit zusätzlichen Aufgaben, die dem BfJ neben der Durchführung
der Bußgeldverfahren übertragen sind, wie z. B. den Aufgaben als
beauftragende Stelle für das Monitoring (§ 3 Absatz 5 NetzDG) oder als
Anerkennungsbehörde nach § 3 Absatz 6 NetzDG.
27. Wie bewertet die Bundesregierung im Hinblick auf das
Herkunftslandprinzip die Anwendbarkeit des NetzDG auf Anbieter sozialer Netzwerke,
deren Sitzland nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern ein
anderer EU-Mitgliedstaat ist (bitte gegebenenfalls nach den unterschiedlichen
Verpflichtungen des NetzDG differenzieren)?
Gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i der E-Commerce-RL sind in
bestimmten Fällen Maßnahmen, abweichend vom Herkunftslandprinzip, im
Mitgliedstaat, in dem die oder der Anbietende die Dienste erbringt, zulässig. Dies
ist dann der Fall, wenn die Maßnahmen etwa zum Schutz der öffentlichen
Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von
Straftaten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze
aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität,
sowie von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen erforderlich
sind. Das NetzDG sieht insbesondere ein effektives Beschwerdemanagement
zur Verbesserung der Durchsetzung der in § 1 Absatz 3 genannten
Straftatbestände in sozialen Netzwerken vor. Dies ist notwendig, um Hasskriminalität
und andere strafbare Inhalte zu bekämpfen und zu verfolgen. So wird das
friedliche Zusammenleben der freien, offenen und demokratischen Gesellschaft in
der Bundesrepublik Deutschland geschützt.
28. Aus welchem Grund hat die Bundesregierung in § 3e NetzDG-E im
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
vorgeschlagen, Video-Sharing-Plattformdienste aus dem
Anwendungsbereich des NetzDG großflächig auszunehmen, wenn diese ihr Sitzland
nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben?
Aus welchem Grund hat die Bundesregierung eine ähnliche Regelung
nicht für andere Anbieter sozialer Netzwerke vorgeschlagen?
Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf für ein NetzDGÄndG
berücksichtigt, dass die in Artikel 28b AVMD-RL niedergelegte
Mindestharmonisierung von Compliance-Pflichten im Zusammenhang mit den
Zuständigkeitsregelungen nach Artikel 28a Absatz 1 bis 4 grundsätzlich durch denjenigen
Mitgliedstaat umzusetzen ist, in welchem der jeweilige Anbieter von
Videosharingplattform-Diensten niedergelassen ist oder nach der Richtlinie als
niedergelassen gilt. Der § 3e Absatz 3 NetzDG sieht deshalb vor, dass die
Vorgaben des NetzDG nicht mehr unmittelbar Anwendung finden, wenn die
Anbieterin oder der Anbieter in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist
oder als niedergelassen gilt, und zugleich Überschneidungen zwischen den
Compliance-Pflichten nach dem NetzDG sowie nach Artikel 28b AVMD-RL
(im Hinblick auf die dort erfassten audiovisuellen Inhalte) bestehen. Die
Richtlinie geht davon aus, dass das durch Artikel 28b europarechtlich
mindestharmonisierte Schutzniveau grundsätzlich durch das jeweilige Sitzland gewährleistet
wird.
Den Artikel 28a Absatz 1 bis 4 AVMD-RL betreffen nur
Videosharingplattform-Dienste. Nur für Videosharingplattform-Dienste mit Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat kann sich demgemäß der Anwendungsbereich von § 3e
NetzDG reduzieren.
29. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund ihrer
Erkenntnisse zum praktischen Regulierungseffekt des NetzDG das Stützen einer
Regulierung von Anbietern sozialer Netzwerke auf die Ausnahme
des Herkunftslandprinzips nach § 3 Absatz 5 des Telemediengesetzes
(TMG)?
Die Ergebnisse der Evaluierung zeigen, dass das NetzDG zu einer deutlichen
Verbesserung des Beschwerdemanagements und der öffentlichen Rechenschaft
sozialer Netzwerke im Umgang mit rechtswidrigen Inhalten geführt hat. Die
Compliance-Pflichten des NetzDG sind mithin eine angemessene Maßnahme
i.S.v. § 3 Absatz 5 TMG und Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der E-Commerce-
RL.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]