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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Biometrische Daten, "Referenznummer" und weitere Daten bei Abfragen aus dem Ausländerzentralregister (AZR)

(insgesamt 18 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

15.04.2021

Aktualisiert

13.11.2024

Deutscher BundestagDrucksache 19/2812330.03.2021

Biometrische Daten, „Referenznummer“ und weitere Daten bei Abfragen aus dem Ausländerzentralregister

der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Luise Amtsberg, Canan Bayram, Britta Haßelmann, Katja Keul, Monika Lazar, Dr. Irene Mihalic, Filiz Polat, Tabea Rößner, Dr. Manuela Rottmann, Wolfgang Wetzel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Der Gesetzentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat für ein „Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters“ sieht weitreichende datenschutzrechtliche Änderungen im Bereich des Aufenthalts- und Asylrechts vor. Unter anderem sieht er unter Nummer 7 eine Änderung des § 10 Absatz 2 Satz 2 des Ausländerzentralregistergesetzes (AZRG) vor. Bisher ist darin geregelt, dass AZR-Anfragen von den berechtigten öffentlichen Stellen bei Nicht-EU-Bürgern „auch nur mit Lichtbild oder mit Fingerabdruckdaten gestellt werden“ dürfen. Gemäß dem Referentenentwurf soll künftig für die AZR-Datenabfrage die zusätzlich zu den biometrischen Daten zu speichernde „Referenznummer“ genügen. Datenschutzrechtlich stellt sich eine ganze Reihe von Fragen, die bislang nicht ausreichend beantwortet sind. Grundlegende Datenschutzstandards müssen jedoch auch im Bereich des Aufenthalts- und Asylrechts zwingend beachtet werden.

Mit dem Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters ist nach Ansicht der Fragestellenden eine Fortführung der schon im Zweiten Datenaustauschverbesserungsgesetz von 2019 (2. DAVG) angelegten Datenschutzverstöße zu befürchten. Der erweiterte Zugriff von Nachrichtendiensten sowie die erweiterte Verwendung der AZR-Nummer wurden vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit scharf kritisiert (vgl. Anhörung im Ausschuss für Inneres und Heimat am 13. Mai 2019), weil dadurch Datenerhebungen erfolgen könnten, die im Nachhinein nicht mehr nachverfolgbar seien. Nun soll mit der ausländischen Personenidentitätsnummer eine weitere Kennziffer den Zugriff auf und die Zusammenführung von Daten erleichtern. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung steht nach Ansicht der fragestellenden Fraktion daher im Widerspruch zur EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) sowie zum vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Verbot von Personenkennzahlen (BVerfGE 65, 1–71).

Wie bei zahlreichen anderen Vorhaben derzeit (vgl. die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/26205) ist die Verbändebeteiligung auch bezüglich des „Gesetzes zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters“ kritisch zu hinterfragen. So waren nicht nur die hierfür vorgesehenen Fristen extrem kurz, es wurde nach Ansicht der fragestellenden Fraktion zudem verpasst, auch datenschutzrechtliche Expertise in einem dem Regelungsgegenstand angemessener Art und Weise einzubeziehen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen18

1

In wie vielen Fällen – aufgeschlüsselt nach Jahren – wurden Abfragen im AZR vorgenommen, bei denen das Lichtbild zur Identifizierung verwendet wurden und in wie vielen Fällen wurde ausschließlich das Lichtbild als Identifizierungsgrundlage verwendet?

2

In wie vielen Fällen wurden – aufgeschlüsselt nach Jahren – Abfragen im AZR vorgenommen, bei denen Fingerabdruckdaten zur Identifizierung verwendet wurden, und in wie vielen Fällen wurden ausschließlich Fingerabdruckdaten als Identifizierungsgrundlage verwendet?

3

Wie ist das Verfahren zur Zuordnung dieser biometrischen Daten konkret ausgestaltet, insbesondere bezüglich der Frage ob, und wenn ja, wie automatisierte Mustererkennungsverfahren (Fast-ID-Verfahren, Gesichtserkennungssoftware) zum Einsatz kommen?

4

Welche öffentlichen Stellen nutzten bisher biometrische Identifizierungsmethoden zur Abfrage von AZR-Daten (bitte die Zahl der Anfragen angeben)?

5

In wie vielen der Fälle einer AZR-Abfrage mit biometrischen Daten stellte sich im Nachhinein heraus, dass die biometrische Zuordnung falsch war (False Match)?

6

Welche Verbesserungen verspricht sich die Bundesregierung durch die geplante Abfragemöglichkeit mithilfe der zu den biometrischen Daten zugehörigen Referenznummern?

7

Hat Bundesregierung geprüft, inwieweit die Einführung einer ausländischen Personenidentifikationsnummer ohne weitere Schutzmaßnahmen, die verhindern, dass Daten aus dem Ausland ohne Wissen des Betroffenen erhoben oder dorthin übermittelt werden, im Einklang mit Artikel 87 Satz 2 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht?

Und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

8

Hat die Bundesregierung geprüft, ob die Einführung einer ausländischen Personenidentifikationsnummer ohne weitere Schutzmaßnahmen, die verhindern, dass Daten aus dem Ausland ohne Wissen des Betroffenen erhoben oder dorthin übermittelt werden, im Einklang mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, vor allem hinsichtlich des „Volkszählungsurteils“ (BVerfGE 65, 1-71), steht?

Und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

9

Hat sich die Bundesregierung mit der Rechtsansicht befasst, dass es bei der geplanten zentralen Speicherung der Wohnadressen an der darzulegenden Erforderlichkeit (vgl. EuGH 16. Dezember 2008 – C 524/06 Rn. 66) fehlt, es jedoch mindestens weiterer Schutzmaßnahmen, entsprechend derer in §§ 51 und 53 des Bundesmeldegesetzes (BMG) bedarf?

Und welche Schlüsse zieht sie daraus?

10

Hat die Bundesregierung geprüft, ob die Ausweitung der behördlichen Befugnisse, hochsensible Informationen zu erheben, zu verarbeiten und weiterzuleiten, ohne gleichzeitig die Transparenz für die Betroffenen und deren Möglichkeit, rechtliches Gehör zu erhalten, zu verbessern, verfassungs- und europarechtskonform ist, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die DSGVO explizit Schutzvorkehrungen für Betroffene vorsieht?

Und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

11

Wie wird sichergestellt, dass der Zugriff auf die Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, der Ausländerbehörden und der Gerichte zum Aufenthaltsrecht den Behörden der Herkunftsstaaten von Asylsuchenden verwehrt bleibt?

12

Wie wird sichergestellt, dass die sensiblen Daten aus Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, der Ausländerbehörden und der Gerichte zum Aufenthaltsrecht nicht gegen die Betroffenen verwendet werden vor dem Hintergrund, dass selbst für das Erste Datenaustauschverbesserungsgesetz noch keine Evaluierung der Verwendung der Daten durch abrufende Stellen vorliegt (vgl. Evaluierung des Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbesserungsgesetz) S. 43, abrufbar unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2020/evaluierungsbericht-datenaustauschverbesserungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2) und der Kreis der Zugriffsberechtigten durch den Gesetzentwurf einmal mehr erweitert wird?

13

Welche Erkenntnisse zur Evaluierung des Zweiten Datenaustauschverbesserungsgesetzes liegen der Bundesregierung bereits vor, und inwiefern sind sie in den Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters eingeflossen?

14

Hat die Bundesregierung geprüft, ob die Speicherung der Teilnahme an einem Integrationskurs nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (inklusive Kursart, Kursbeginn, Kursabschluss nicht erfolgreich, gemeldete Fehlzeiten Hinweis nach § 44a Absatz 3 Satz 1 AufenthG) geeignet, erforderlich und angemessen ist, um den Speicherungszweck aus § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 AZRG zu erreichen?

Und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

15

Hat die Bundesregierung geprüft, ob den für die Sprachkursträger sowie die zugehörigen Behörden durch die Speicherung von Kursart, Kursbeginn, Kursabschluss nicht erfolgreich, gemeldete Fehlzeiten (s. Frage 13) Mehraufwand entsteht sowie ob und in welcher Höhe dadurch Mehrkosten und Arbeitszeit anfallen werden?

16

Hat die Bundesregierung eine Position dazu, dass nach Ansicht der Fragestellenden beim „Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters“ durch die extrem kurzen Rückmeldefristen das Ziel der Verbändebeteiligung verfehlt wurde, und sieht sie darin einen Widerspruch zur Vorgabe einer „möglichst frühzeitigen“ Einbindung gemäß § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO)?

17

Hat die Bundesregierung sich mit der Rechtsansicht befasst, dass es nach Ansicht den Fragestellenden angesichts des Regelungsgegenstandes geboten gewesen wäre, auch datenschutzrechtlichen Sachverstand einzubeziehen, und inwieweit sieht die Bundesregierung dieses Anliegen durch welche hinzugezogene Expertise abgedeckt?

18

Inwieweit wurde der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bei der Prüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens einbezogen, auch vor dem Hintergrund seiner deutlichen Kritik, speziell hinsichtlich der Zugriffsmöglichkeiten von Nachrichtendiensten sowie der erweiterten Verwendung der AZR-Nummer und der nun geplanten Einbeziehung der ausländischen Personenidentitätsnummer als weiterer Kennziffer (vgl. Anhörung im Ausschuss für Inneres und Heimat am 13. Mai 2019)?

Wie hat er das Vorgehen bewertet?

Berlin, den 23. Februar 2021

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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