Erkenntnisse der Bundesregierung zur Abschiebehaft (Nachfrage)
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau, Sevim Dagdelen und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Auf Bundestagsdrucksache 16/1552 erfragte die Fragestellerin Erkenntnisse der Bundesregierung zur Abschiebehaft. Keine der zahlreichen Einzelfragen wurde von der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 16/1757 beantwortet. Dies wurde mit der Zuständigkeit der Länder beim Vollzug der Abschiebungshaft begründet. Zumindest soweit dies auch grundsätzliche Daten und Angaben von besonderem Interesse betrifft, ist dies für die Fragestellerin nicht nachvollziehbar.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Werden Angaben zur Abschiebungshaft (etwa: Länge und Grund der Inhaftierung, Alter und Geschlecht der Inhaftierten, Entlassungsgrund) nicht im Ausländerzentralregister (AZR) erfasst?
Wenn nein, warum nicht und ist an eine entsprechende Änderung des Ausländerzentralregistergesetzes gedacht?
Hat die Bundesregierung in der Vergangenheit Daten zu Abschiebehaft oder zu einzelnen Gruppen von Abschiebehäftlingen (zum Beispiel (unbegleitete) Minderjährige) bei den Landesinnenministerien erfragt, wenn ja, welche Daten hat sie erfragt und mit welchen konkreten Ergebnissen?
Warum hat die Bundesregierung nicht einmal im Rahmen der Evaluierung des Zuwanderungsgesetzes grundlegende Daten und Angaben zur Abschiebungshaft von den Bundesländern erfragt und wie konnte sie ohne Kenntnis solcher Daten und Angaben im Evaluierungsbericht (S. 160) die Kritik der Nichtregierungsorganisationen, Abschiebungshaft werde zu schnell, zu häufig und zu lange beantragt, (implizit) zurückweisen?
Ist künftig an eine bundeseinheitliche Erhebung grundlegender Daten zur Abschiebungshaft, etwa durch Umfrage an die Länder, gedacht, wenn nein, warum nicht?
Plant die Bundesregierung vereinheitlichende Regelungen zum Vollzug der Abschiebungshaft, mit denen bzw. mit dem die unterschiedliche Vollzugspraxis in den Bundesländern vereinheitlicht und Mindeststandards festgeschrieben werden sollen, wenn nein, warum nicht?
Plant die Bundesregierung gesetzliche Konkretisierungen in § 62 des Aufenthaltsgesetzes, wie vom Evaluierungsbericht (S. 160 f.) angeregt? Ist konkret z. B. beabsichtigt,
a) den Vorzug „milderer Maßnahmen“ als die Abschiebungshaft festzuschreiben,
b) die „(…) Anordnung von Abschiebungshaft von mindestens einem fehlgeschlagenen Abschiebungsversuch abhängig zu machen (…)“ (S. 161),
c) „(….) bereits allein aus dem Vorliegen einer Meldeanschrift zu schließen, dass sich der betroffene Ausländer trotz Verletzung seiner Anzeigepflicht nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG in Wahrheit nicht der Abschiebung entziehen wollte“ (S. 161),
a) Ist der Bundesregierung die Dokumentation der Antirassistischen Initiative Berlin „Bundesdeutsche Flüchtlingspolitik und ihre tödlichen Folgen“ (1993 bis 2005) bekannt, in der Angaben zu Suiziden und Suizidversuchen, Selbstverletzungen und Verletzungen durch Vollzugsbeamte zu entnehmen sind?
b) Hält die Bundesregierung die in der Dokumentation enthaltene Angabe, im Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 2005 hätten sich 49 Menschen in Abschiebungshaft angesichts ihrer drohenden Abschiebung das Leben genommen und 393 hätten dies versucht oder sich selbst verletzt und weitere 127 seien durch Bewachungspersonal in Haft verletzt worden, für nachvollziehbar und realistisch (bitte begründen)?