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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Auswirkungen der WTO-Gespräche zu E-Commerce auf europäische und globale digitale Teilhabe, Datenschutz und die digitale Wirtschaft
(insgesamt 40 Einzelfragen)
Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ressort
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Datum
07.05.2021
Antwortdauer
31 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/2826106.04.2021
Auswirkungen der WTO-Gespräche zu E-Commerce auf europäische und globale digitale Teilhabe, Datenschutz und die digitale Wirtschaft
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Katharina Dröge, Dr. Konstantin von Notz, Tabea Rößner, Anja
Hajduk, Dieter Janecek, Dr. Anna Christmann, Sven-Christian Kindler, Beate
Müller-Gemmeke, Lisa Paus, Stefan Schmidt, Dr. Franziska Brantner, Britta
Haßelmann, Ottmar von Holtz, Uwe Kekeritz, Dr. Tobias Lindner, Filiz Polat und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Auswirkungen der WTO-Gespräche zu E-Commerce auf europäische und globale
digitale Teilhabe, Datenschutz und die digitale Wirtschaft
Die Digitalisierung hat die Weltwirtschaft seit Beginn des Jahrhunderts
grundlegend verändert. Die sieben größten Digitalkonzerne Facebook, Alphabet
(Google), Amazon, Microsoft und Apple aus den USA und Alibaba und Tencet
aus China gehören nicht nur zu den wertvollsten Unternehmen der Welt,
sondern prägen durch ihre Dienste politische Meinungsbildung, den Zugang zu
digitalen Märkten und auch die wirtschaftliche Entwicklung des Globalen
Südens.
Ein entscheidender Teil der Digitalwirtschaft wird durch digitalen Handel
bestimmt. 1998 definierte die Welthandelsorganisation (WTO) elektronischen
Handel oder E-Commerce als „Produktion, Distribution, Marketing, Verkauf
oder Lieferung von Gütern und Dienstleistungen mit elektronischen Mitteln“
(vgl. https://www.wto.org/english/thewto_e/minist_e/mc11_e/briefing_notes_e/
bfecom_e.htm, WT/L/274, 1).
Laut der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(OECD) fallen unter diese Definition sowohl Online-Bestellungen, die
Angebote von Marktplattformen wie Amazon, Airbnb oder Ebay, als auch die
Datennutzungen von Plattformunternehmen wie Google oder Facebook (https://uncta
d.org/meetings/en/Contribution/dtl_eWeek2017co4-oecd_en.pdf). Aktuell wird
der digitale Handel global von wenigen großen Unternehmen vor allem aus den
USA und China bestimmt.
Seit 2019 führen zahlreiche Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation, deren
Anzahl inzwischen auf 86 Staaten angewachsen ist, Gespräche über die
Gestaltung von E-Commerce im Rahmen eines plurilateralen Abkommens (Joint
Statement Initiative, JSI).
Der bisher bekannte Stand der Verhandlungen hat nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller Sorgen genährt, dass die Regelungen in dem
Abkommen die Bemühungen der EU-Kommission beeinträchtigen könnten, die
europäische Digitalwirtschaft unabhängiger und damit souveräner von den bislang
dominanten Plattformen zu machen. Das betrifft auch die demokratische
Kontrolle und Überprüfbarkeit von Algorithmen und Künstlicher Intelligenz (KI).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/28261
19. Wahlperiode 06.04.2021
Inzwischen ist aus den Verhandlungen bekannt geworden, dass die an dem
Handelsabkommen beteiligten Länder nur noch unter bestimmten
Voraussetzungen ausländischen Unternehmen Auflagen machen dürfen, Daten in dem
Land zu speichern, in dem sie erhoben wurden.
Seit längerem äußern zahlreiche zivilgesellschaftliche Akteure und die
Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) unter
anderem die Sorge, eine übereilte Liberalisierung des digitalen Handels könne
negative Auswirkungen auf den Aufbau der Digitalwirtschaft im Globalen Süden
haben (https://uncatd.org/en/PublicationsLibrary/gdse-cidc2017d3_en.pdf).
Zudem befürchtet die UNCTAD, dass ein plurilaterales Abkommen auf Ebene
der WTO nicht hinreichend anpassungsfähig für den digitalen Sektor und seine
Regulierung ist, der sich dynamisch verändert und stark von disruptiven
Innovationen geprägt ist (vgl. https://unctad.org/news/should-digitally-delivered-pro
ducts-be-exempted-customs-duties).
Vor diesem Hintergrund stellen sich Fragen über die Auswirkungen eines
plurilateralen Abkommens zum E-Commerce auf Verbraucherinnen und
Verbraucher, den Grundrechts- und Datenschutz und die digitale Wirtschaft in
Deutschland, Europa und auf globaler Ebene.
Wir fragen die Bundesregierung:
Vereinbarkeit nationaler und europäischer Initiativen mit der Joint Statement
Initiative
1. Welche Haltung hat die Bundesregierung zu der Sorge, dass ein
plurilaterales Abkommen zu E-Commerce, wie es derzeit verhandelt wird, den
politischen Handlungsspielraum von Rechtsakten wie der EU-
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie aktuellen Initiativen wie dem Digital
Services Act (DSA), dem Digital Markets Act (DMA), der E-Privacy-
Richtlinie, dem Data-Governance-Act und Bestrebungen zum Aufbau
digitaler Dateninfrastrukturen wie beispielsweise GAIA-X nachhaltig
einschränkt oder gar widerstrebt?
Welche Bereiche wären nach Ansicht der Bundesregierung besonders
betroffen, und welche Anstrengungen unternimmt die Bundesregierung, um
ggf. Widersprüche aufzulösen?
2. Wie bewertet die Bunderegierung die Vereinbarkeit der Vorgaben in einem
plurilateralen Abkommen zu E-Commerce mit den Zielen der genannten
Initiativen?
3. Wie bewertet die Bundesregierung die Vereinbarkeit der Vorgaben in
einem plurilateralen Abkommen zu E-Commerce mit „2030 Digital
Compass: the European way for the Digital Decade“ (COM(2021) 118) und
„Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ (COM(2020) 67), mit denen
der digitalen Wandel in Europa mit digitaler Souveränität gestaltet werden
soll?
4. Teilt die Bundesregierung die Sorge der UNCTAD bezüglich der
mangelnden Anpassungsfähigkeit plurilateraler Abkommen an dynamische und
disruptive Veränderungen im digitalen Sektor, und wenn ja, inwiefern?
5. Teilt die Bundesregierung die Sorge, dass es Ländern, die an dem
Abkommen beteiligt sind, zukünftig nur noch unter bestimmten Voraussetzungen
ausländischen Unternehmen Auflagen machen dürfen, Daten in dem Land
zu speichern, in dem sie erhoben wurden und sich hierdurch gravierende
Nachteile für den Grundrechts- und Datenschutz der Nutzerinnen und
Nutzer ergeben könnten, und wenn ja, inwiefern?
6. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der UNCTAD zur
Benachteiligung der Digitalwirtschaft im Globalen Süden durch eine Liberalisierung
des digitalen Handels und der Manifestierung von Abhängigkeiten von
wenigen proprietären Diensteanbietern, und wenn ja, inwiefern?
7. Welche Anstrengungen unternimmt die Bundesregierung, um
sicherzustellen, dass die Interessen der LDCs (Least Developed Countries) in den
Verhandlungen angemessen berücksichtigt werden, vor dem Hintergrund, dass
nur drei LDCs Teil der Joint Statement Initiative sind, und was hält die
Bundesregierung für eine solche angemessene Berücksichtigung der
Interessen des Globalen Südens?
8. Welche Anstrengungen unternimmt die Bundesregierung im Rahmen ihrer
Mitgliedschaft in der WTO, um dieser laut UNCTAD ungleichen
Verteilung beim Handel mit digitalen Gütern entgegenzuwirken?
9. Wie bewertet die Bundesregierung den Einfluss eines plurilateralen
Abkommens auf WTO-Ebene auf den Aufbau
a) digitaler Infrastrukturen und Dienste sowie der Digitalwirtschaft in
Deutschland,
b) digitaler Infrastrukturen und Dienste sowie der Digitalwirtschaft in der
EU,
c) digitaler Infrastrukturen und Dienste sowie der Digitalökonomie von
Schwellen- und Entwicklungsländern?
10. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass bestimmte Regelungen im
Abkommen bestehende Marktmachtkonzentrationen auf digitalen Märkten
verstärken und damit den Wettbewerb in diesem Bereich weiter schwächen
könnten, und wenn ja, durch welche Regelungen besteht die Gefahr?
11. Für welche konkreten Regelungen im Abkommen setzt sich die
Bundesregierung ein, um sicherzustellen, dass das Abkommen den Wettbewerb
auf digitalen Märkten stärkt und bestehende Marktmachtkonzentrationen
nicht weiter erhöht?
12. Können nach Kenntnis und Auffassung der Bundesregierung einzelne
Regelungen im Abkommen Auswirkungen auf das europäische oder deutsche
Wettbewerbsrecht haben?
Wie wirken sich die Regelungen auf das „GWB-Digitalisierungsgesetz“
(10. GWB-Novelle) und den Vorschlag der EU-Kommission zum Digital
Markets Act (DMA) aus?
13. Können nach Kenntnis und Auffassung der Bundesregierung einzelne
Regelungen im Abkommen Auswirkungen auf Wettbewerbsrechtsnormen
von Entwicklungs- und Schwellenländern haben, wie beispielsweise die
Vorschrift einer strukturellen Trennung von Plattform und
Eigenmarkengeschäft für ausländische Online-Marktplätze in Indien (https://dipp.gov.in/si
tes/default/files/pn2_2018.pdf)?
Datensouveränität/Datenlokalisierung
14. Welche Position vertritt die Bundesregierung bei den Verhandlungen und/
oder im Rat der EU zum Thema lokale Datenspeicherung (d. h. Auflagen
für ausländische Dienstleister für Informations- und
Kommunikationstechnologie, ihre Daten vor Ort zu speichern), insbesondere in Ländern des
Globalen Südens?
a) Hat die Bundesregierung Vorstöße zu dieser Position außerhalb des
europäischen Mandates gemacht?
b) Wie reagiert die Bundesregierung auf konkrete Vorstöße von Ländern
des Globalen Südens, wie Nigeria oder Indien, die Initiativen für lokale
Datenspeicherung zum Aufbau einer eigenen Digitalwirtschaft und
zum Datenschutz vorantreiben?
c) Bewertet die Bundesregierung die Datensouveränität von Ländern des
Globalen Südens als legitimierte Begründung für
Lokalisierungsauflagen?
15. Teilt die Bunderegierung die Bedenken der UNCTAD (s. o.) sowie
zahlreicher Entwicklungs- und Schwellenländer hinsichtlich des Verbots von
Lokalisierungsauflagen (bitte begründen)?
16. Welche Potentiale sieht die Bundesregierung in den WTO-Verhandlungen
zu E-Commerce, eine demokratische Digitalisierung in Ländern des
Globalen Südens zu ermöglichen und eine Überwachung der lokalen
Bevölkerung, insbesondere durch autoritäre Regierungen, zu verhindern?
17. Unterstützt die Bundesregierung im Rahmen ihrer
Entwicklungszusammenarbeit Entwicklungsländer, insbesondere LDCs, dabei, ihre Belange
und Interessen in die JSI-Verhandlungen einzubringen?
Datenschutz
18. Welche Verhandlungsoptionen sieht die Bundesregierung im Bereich des
Grundrechte- und Datenschutzes in den E-Commerce-Verhandlungen der
WTO, vor dem Hintergrund der stark unterschiedlichen
Regulierungsansätze der an der JSI beteiligten Staaten, und welche Position vertritt die
Bundesregierung konkret in den Verhandlungen und/oder im Rat der EU?
19. Wird oder wurde in den Verhandlungen eine Ausklammerung der Themen
Datenflüsse und Datenschutz diskutiert, um das europäische
Regulierungsniveau zu schützen, bzw. würde die Bundesregierung dies als sinnvoll
erachten?
20. Sieht die Bundesregierung Änderungsbedarf an der Position der EU-
Kommission zum Thema Datenflüsse und Datenschutz (https://trade.ec.europ
a.eu/doclib/html/157130.htm), und wenn ja, welchen konkret?
21. Ist der Bundesregierung das Nonpaper zum Thema Datenflüsse und
Datenschutz, das einige Mitgliedstaaten wie etwa die Niederlande, Dänemark,
Italien, Polen und Portugal im Dezember 2020 formuliert haben, bekannt,
und wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dieses (bitte begründen)?
Hat die Bundesregierung gegenüber den verfassenden Mitgliedstaaten oder
im Rat der EU dazu Position bezogen, und wenn ja, welche?
Algorithmenregulierung
22. Wie bewertet die Bundesregierung die Position der EU in den
Verhandlungen zur Nicht-Offenlegung von Software-Quellcodes (mit einzelnen
Ausnahmeregelungen), und ist die Bundesregierung der Auffassung, dass diese
Position die europäische Algorithmenregulierung und
Algorithmentransparenz einschränken könnte, wie es etwa ein Rechtsgutachten der Universität
Amsterdam beschreibt (https://www.vzbv.de/sites/default/files/downloads/
2021/01/21/21-01-26_study_ai_and_trade.pdf)?
23. Wie bewertet die Bundesregierung die Position der EU zur Nicht-
Offenlegung von Software-Quellcodes mit Blick auf die
a) europäische Regulierungshoheit hinsichtlich von EU-Entwürfen zur
Algorithmenregulierung (KI-Weißbuch, Digital Services Act usw.),
b) Abschlussberichte der von der Bundesregierung eingesetzten
Datenethikkommission sowie der -Enquetekommission Künstliche
Intelligenz des Deutschen Bundestages und entsprechende Forderungen, den
Quellcode von Software zu deren Überprüfbarkeit öffentlich zu
machen?
24. Inwieweit war die Bundesregierung an der Ausarbeitung der Position der
Europäischen Kommission zum Software-Quellcode beteiligt, und welche
Position hat sie dabei eingenommen?
25. Wurden vonseiten der Bundesregierung im Vorfeld Expertinnen und
Experten angehört, um eine fundierte Bewertung abgeben zu können, und
wenn ja, welche?
26. Hat die Europäische Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung eine
Folgenabschätzung zu den Textvorschlägen zum Thema Quellcode
gemacht?
Verbraucherschutz
27. Welche Aspekte des digitalen Verbraucherschutzes sollten nach Meinung
der Bundesregierung im Rahmen der E-Commerce-Verhandlungen
festgelegt werden, und welche Position hat sie dazu in den JSI-Verhandlungen
und/oder im Rat der EU bezogen?
28. Welche Kooperation zwischen Regulierungs- und
Verbraucherschutzbehörden und Verbraucherschutzorganisationen (vor allem im Bereich
Produktsicherheit) soll nach Meinung der Bundesregierung im Rahmen des E-
Commerce-Abkommens festgeschrieben werden?
29. Wie bewertete die Bundesregierung die Vereinbarkeit eines plurilateralen
Abkommens zu E-Commerce mit bereits bestehenden europäischen
Verbraucherschutzregelungen, wie beispielsweise die durch die sogenannte
Modernisierungsrichtlinie Verbraucherschutz (Richtlinie (EU) 2019/2161)
vorgegebenen Transparenzregelungen für Online-Plattformen?
30. Wie bewertet die Bundesregierung die Vereinbarkeit eines plurilateralen
Abkommens mit dem Ziel, im europäischen Digital Services Act weitere
Regelungen für Online-Plattformen hinsichtlich des Verbraucherschutzes,
beispielsweise zum Schutz vor unsicheren, schädlichen oder gefälschten
Produkten, zu verankern?
31. Wie bewertet die Bundesregierung den aktuellen Verhandlungsstand beim
Thema Verbraucherschutz?
a) Auf welche Punkte konnte sich nach Kenntnis der Bundesregierung
bereits geeinigt werden?
b) Auf welche Punkte wurde sich nach Kenntnis der Bundesregierung
derzeit noch nicht geeinigt, und weshalb?
Transparenz
32. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über Gespräche der
Bundesregierung oder der EU-Kommission im Kontext der JSI-Gespräche mit
Vertreterinnen und Vertretern von Digitalunternehmen oder von diesen
finanzierten Stiftungen aus
a) China,
b) UK,
c) USA,
d) Europa?
33. Inwiefern informiert die Bundesregierung Stakeholder aus
Nichtregierungsorganisationen und der Wirtschaft über den Fortgang der
Verhandlungen?
Institutionalisierung und rechtliche Struktur des Abkommens
34. Wurde sich in den Verhandlungen nach Kenntnis der Bundesregierung
bereits darüber verständigt, ob das Verhandlungsergebnis der JSI als
Abkommen innerhalb oder außerhalb der WTO definiert werden soll, und wie
bewertet die Bundesregierung diese Frage?
35. Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass das Abkommen als WTO-
internes Abkommen verabschiedet wird?
36. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die
Meistbegünstigungsklausel (MFN) des Abkommens, falls das Abkommen als WTO-internes
Abkommen definiert werden wird,
a) nur für die Vertragsparteien gelten sollte (wie beispielsweise beim
Government Procurement Agreement),
b) für alle WTO-Mitgliedstaaten gelten sollte (wie beispielsweise beim
Informations-Technologie-Abkommen (ITA) von 1998)?
37. Wie kann nach Kenntnis der Bundesregierung die Kompatibilität des
Abkommens mit der WTO sichergestellt werden, falls die JSI als
plurilaterales Abkommen außerhalb der WTO definiert wird?
38. Wie bewertet die Bundesregierung die von Indien und Südafrika
geäußerten Bedenken, dass eine Institutionaliserung des Abkommens außerhalb
der WTO den multilateralen Ansatz der WTO unterminieren könnte
(https://docs.wto.org/dol2fe/Pages/FE_Search/FE_S_S009-DP.aspx?langu
age=E&CatalogueIdList=271385,271123,271099,270915,270526,270394,
270247,269652,269555,269542&CurrentCatalogueIdIndex=1&FullTextH
ash=&HasEnglishRecord=True&HasFrenchRecord=True&HasSpanishRe
cord=True)?
39. Befürwortet die Bundesregierung den Vorschlag der UNCTAD, bei den
Verhandlungen die Auswirkungen des Abkommens auf Nicht-
Teilnehmerstaaten im Sinne eines Special-Different-Treatment (SDT) mitzudenken
(https://unctad.org/webflyer/what-stake-developing-countries-trade-negoti
ations-e-commerce)?
40. Unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag der UNCTAD beim JSI die
SDT-Variante anzuwenden, wie sie für die Umsetzung des Trade
Facilitation Agreement gilt (bitte begründen)?
Berlin, den 23. März 2021
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/2946207.05.2021
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/28261 - Auswirkungen der WTO-Gespräche zu E-Commerce auf europäische und globale digitale Teilhabe, Datenschutz und die digitale Wirtschaft
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katharina Dröge,
Dr. Konstantin von Notz, Tabea Rößner, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/28261 –
Auswirkungen der WTO-Gespräche zu E-Commerce auf europäische und globale
digitale Teilhabe, Datenschutz und die digitale Wirtschaft
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Digitalisierung hat die Weltwirtschaft seit Beginn des Jahrhunderts
grundlegend verändert. Die sieben größten Digitalkonzerne Facebook, Alphabet
(Google), Amazon, Microsoft und Apple aus den USA und Alibaba und
Tencet aus China gehören nicht nur zu den wertvollsten Unternehmen der Welt,
sondern prägen durch ihre Dienste politische Meinungsbildung, den Zugang
zu digitalen Märkten und auch die wirtschaftliche Entwicklung des Globalen
Südens.
Ein entscheidender Teil der Digitalwirtschaft wird durch digitalen Handel
bestimmt. 1998 definierte die Welthandelsorganisation (WTO) elektronischen
Handel oder E-Commerce als „Produktion, Distribution, Marketing, Verkauf
oder Lieferung von Gütern und Dienstleistungen mit elektronischen Mitteln“
(vgl. https://www.wto.org/english/thewto_e/minist_e/mc11_e/briefing_notes_
e/bfecom_e.htm, WT/L/274, 1).
Laut der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(OECD) fallen unter diese Definition sowohl Online-Bestellungen, die
Angebote von Marktplattformen wie Amazon, Airbnb oder Ebay, als auch die
Datennutzungen von Plattformunternehmen wie Google oder Facebook (https://u
nctad.org/meetings/en/Contribution/dtl_eWeek2017co4-oecd_en.pdf). Aktuell
wird der digitale Handel global von wenigen großen Unternehmen vor allem
aus den USA und China bestimmt.
Seit 2019 führen zahlreiche Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation,
deren Anzahl inzwischen auf 86 Staaten angewachsen ist, Gespräche über die
Gestaltung von E-Commerce im Rahmen eines plurilateralen Abkommens
(Joint Statement Initiative, JSI).
Der bisher bekannte Stand der Verhandlungen hat nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller Sorgen genährt, dass die Regelungen in dem
Abkommen die Bemühungen der EU-Kommission beeinträchtigen könnten, die
europäische Digitalwirtschaft unabhängiger und damit souveräner von den
bislang dominanten Plattformen zu machen. Das betrifft auch die demokrati-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/29462
19. Wahlperiode 07.05.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
30. April 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
sche Kontrolle und Überprüfbarkeit von Algorithmen und Künstlicher
Intelligenz (KI).
Inzwischen ist aus den Verhandlungen bekannt geworden, dass die an dem
Handelsabkommen beteiligten Länder nur noch unter bestimmten
Voraussetzungen ausländischen Unternehmen Auflagen machen dürfen, Daten in dem
Land zu speichern, in dem sie erhoben wurden.
Seit längerem äußern zahlreiche zivilgesellschaftliche Akteure und die
Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) unter
anderem die Sorge, eine übereilte Liberalisierung des digitalen Handels könne
negative Auswirkungen auf den Aufbau der Digitalwirtschaft im Globalen
Süden haben (https://uncatd.org/en/PublicationsLibrary/gdse-cidc2017d3_e
n.pdf).
Zudem befürchtet die UNCTAD, dass ein plurilaterales Abkommen auf Ebene
der WTO nicht hinreichend anpassungsfähig für den digitalen Sektor und
seine Regulierung ist, der sich dynamisch verändert und stark von disruptiven
Innovationen geprägt ist (vgl. https://unctad.org/news/should-digitally-delivere
d-products-be-exempted-customs-duties).
Vor diesem Hintergrund stellen sich Fragen über die Auswirkungen eines
plurilateralen Abkommens zum E-Commerce auf Verbraucherinnen und
Verbraucher, den Grundrechts- und Datenschutz und die digitale Wirtschaft in
Deutschland, Europa und auf globaler Ebene.
Vereinbarkeit nationaler und europäischer Initiativen mit der Joint Statement
Initiative
1. Welche Haltung hat die Bundesregierung zu der Sorge, dass ein
plurilaterales Abkommen zu E-Commerce, wie es derzeit verhandelt wird, den
politischen Handlungsspielraum von Rechtsakten wie der EU-
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie aktuellen Initiativen wie dem
Digital Services Act (DSA), dem Digital Markets Act (DMA), der E-
Privacy-Richtlinie, dem Data-Governance-Act und Bestrebungen zum
Aufbau digitaler Dateninfrastrukturen wie beispielsweise GAIA-X
nachhaltig einschränkt oder gar widerstrebt?
Welche Bereiche wären nach Ansicht der Bundesregierung besonders
betroffen, und welche Anstrengungen unternimmt die Bundesregierung, um
ggf. Widersprüche aufzulösen?
Die Verhandlungen über die plurilaterale Aushandlung von Regeln und
Verpflichtungen im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs (im Folgenden
Joint Statement Initiative, JSI E-Commerce) werden von der Europäischen
Kommission auf Grundlage des vom Rat erteilten Verhandlungsmandats
geführt. Die Handelsministerinnen und Handelsminister der Europäischen Union
haben am 27. Mai 2019 das bestehende Mandat der Europäischen Kommission
für die Doha-Entwicklungsagenda um den Standpunkt der EU zu
handelsbezogenen Aspekten des elektronischen Geschäftsverkehrs ergänzt. Das
Verhandlungsmandat sieht vor, dass alle von der Europäischen Union vereinbarten
Regeln und Verpflichtungen im Einklang mit dem EU-Rechtsrahmen stehen
müssen. In ihrer Mitteilung vom 18. Februar 2021 zur Handelsstrategie hat die
Europäische Kommission zudem bestätigt, dass die Regelungen zum Digitalen
Handel im Rahmen der JSI E-Commerce-Verhandlungen in voller
Übereinstimmung mit dem EU-Datenschutzrecht erfolgen sollen. Die Bundesregierung geht
daher insgesamt davon aus, dass die Europäische Kommission die Einhaltung
der europäischen Werte und Grundrechte wie Freiheit, Privatsphäre und Schutz
der personenbezogenen Daten sicherstellt. Für die Bundesregierung ist wichtig,
dass sich aus den Verhandlungen keine Beschränkungen für die in der
Fragestellung angesprochenen Rechtsakte und Initiativen ergeben, einschließlich im
Bereich des Aufbaus digitaler Dateninfrastrukturen.
2. Wie bewertet die Bunderegierung die Vereinbarkeit der Vorgaben in
einem plurilateralen Abkommen zu E-Commerce mit den Zielen der
genannten Initiativen?
Da die Verhandlungen über die JSI E-Commerce nicht abgeschlossen sind,
kann die Bundesregierung hierzu keine Aussage treffen. Auf die Antwort zu
Frage 1 wird ergänzend verwiesen.
3. Wie bewertet die Bundesregierung die Vereinbarkeit der Vorgaben in
einem plurilateralen Abkommen zu E-Commerce mit „2030 Digital
Compass: the European way for the Digital Decade“ (COM(2021) 118) und
„Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ (COM(2020) 67), mit denen
der digitalen Wandel in Europa mit digitaler Souveränität gestaltet
werden soll?
Da die Verhandlungen über die JSI E-Commerce nicht abgeschlossen sind,
kann die Bundesregierung hierzu keine Aussage treffen. Auf die Antwort zu
Frage 1 wird ergänzend verwiesen.
4. Teilt die Bundesregierung die Sorge der UNCTAD bezüglich der
mangelnden Anpassungsfähigkeit plurilateraler Abkommen an dynamische
und disruptive Veränderungen im digitalen Sektor, und wenn ja,
inwiefern?
In den Verhandlungen über die JSI E-Commerce sollen alle handelsbezogenen
Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs behandelt werden können, die
von den teilnehmenden Mitgliedern vorgeschlagen werden, einschließlich
aktueller Fragestellungen. Das Abkommen wird allgemeine Ausnahmeklauseln zur
Wahrung des Politikspielraums vorsehen und ist insgesamt darauf ausgerichtet,
einen allgemeinen völkerrechtlichen Rahmen für den Bereich des E-Commerce
zu schaffen. Sollten Anpassungen des plurilateralen Abkommens selbst nach
dessen Abschluss erforderlich werden, müsste das Abkommen nach den dafür
vorgesehenen Regeln überarbeitet werden.
5. Teilt die Bundesregierung die Sorge, dass es Ländern, die an dem
Abkommen beteiligt sind, zukünftig nur noch unter bestimmten
Voraussetzungen ausländischen Unternehmen Auflagen machen dürfen, Daten in
dem Land zu speichern, in dem sie erhoben wurden und sich hierdurch
gravierende Nachteile für den Grundrechts- und Datenschutz der
Nutzerinnen und Nutzer ergeben könnten, und wenn ja, inwiefern?
Das Verhandlungsmandat der EU sieht vor, dass die EU keine Disziplinen oder
Verpflichtungen vereinbaren darf, die ihren Rechtsrahmen für den Schutz
personenbezogener Daten beeinträchtigen könnten. Dem stehen mögliche
Regelungen im Abkommen, den Anforderungen zur Datenlokalisierung nur in
bestimmten, eng begrenzten und berechtigten Ausnahmefällen zu erlauben, nicht
entgegen.
6. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der UNCTAD zur
Benachteiligung der Digitalwirtschaft im Globalen Süden durch eine
Liberalisierung des digitalen Handels und der Manifestierung von Abhängigkeiten
von wenigen proprietären Diensteanbietern, und wenn ja, inwiefern?
Aus Sicht der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung
(UNCTAD) bietet die digitale Wirtschaft und E-Commerce neben
Herausforderungen auch erhebliche Chancen für die wirtschaftliche Entwicklung und spielt
eine immer wichtigere Rolle bei der Erreichung der globalen Ziele für
nachhaltige Entwicklung (so z. B. UNCTAD „Covid-19 and E-Commerce – A global
review, eTrade for all“, 2021).
Der Bundesregierung und auch der Europäischen Kommission ist wichtig, dass
durch ein künftiges Abkommen Möglichkeiten zur Förderung eines inklusiven
und nachhaltigen Wachstums und einer inklusiven und nachhaltigen
Entwicklung geschaffen werden und die Beteiligung von Kleinstunternehmen und
kleinen und mittleren Unternehmen sowie von Entwicklungsländern und den am
wenigsten entwickelten Ländern an globalen Wertschöpfungsketten erhöht
wird. Hierfür ist auch wichtig, dass in den Ländern des Globalen Südens die
Voraussetzungen für eine bessere digitale Teilhabe geschaffen werden, um den
Aufbau eigener Diensteanbieter zu ermöglichen.
7. Welche Anstrengungen unternimmt die Bundesregierung, um
sicherzustellen, dass die Interessen der LDCs (Least Developed Countries) in den
Verhandlungen angemessen berücksichtigt werden, vor dem Hintergrund,
dass nur drei LDCs Teil der Joint Statement Initiative sind, und was hält
die Bundesregierung für eine solche angemessene Berücksichtigung der
Interessen des Globalen Südens?
Das Verhandlungsmandat für die Europäische Kommission führt aus, dass die
Verhandlungen die einzigartigen Chancen, aber auch die Herausforderungen für
WTO-Mitglieder, die aus dem elektronischen Geschäftsverkehr entstehen,
berücksichtigen sollten. Dies schließt auch das Anliegen ein, angemessene
Flexibilität für Entwicklungsländer vorzusehen. Die Bundesregierung ist zudem
bereit, Entwicklungsländer bei der Umsetzung einer künftigen Vereinbarung zu
unterstützen.
8. Welche Anstrengungen unternimmt die Bundesregierung im Rahmen
ihrer Mitgliedschaft in der WTO, um dieser laut UNCTAD ungleichen
Verteilung beim Handel mit digitalen Gütern entgegenzuwirken?
Es wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
9. Wie bewertet die Bundesregierung den Einfluss eines plurilateralen
Abkommens auf WTO-Ebene auf den Aufbau
a) digitaler Infrastrukturen und Dienste sowie der Digitalwirtschaft in
Deutschland,
b) digitaler Infrastrukturen und Dienste sowie der Digitalwirtschaft in
der EU,
c) digitaler Infrastrukturen und Dienste sowie der Digitalökonomie von
Schwellen- und Entwicklungsländern?
Die Verhandlungen über die JSI E-Commerce sind noch nicht abgeschlossen.
Die Bundesregierung kann keine Aussagen dazu treffen, inwiefern sich ein
mögliches Abkommen auf die angesprochenen digitalen Infrastrukturen und
die Digitalwirtschaft auswirken könnte.
10. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass bestimmte Regelungen im
Abkommen bestehende Marktmachtkonzentrationen auf digitalen
Märkten verstärken und damit den Wettbewerb in diesem Bereich weiter
schwächen könnten, und wenn ja, durch welche Regelungen besteht die
Gefahr?
11. Für welche konkreten Regelungen im Abkommen setzt sich die
Bundesregierung ein, um sicherzustellen, dass das Abkommen den Wettbewerb
auf digitalen Märkten stärkt und bestehende Marktmachtkonzentrationen
nicht weiter erhöht?
Die Fragen 10 und 11 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Verhandlungen über die JSI E-Commerce sind noch nicht abgeschlossen,
so dass hierzu keine Aussagen getroffen werden können. Die Bundesregierung
setzt sich generell dafür ein, dass sowohl auf europäischer als auch
internationaler Ebene der Wettbewerb auf digitalen Märkten gestärkt wird.
12. Können nach Kenntnis und Auffassung der Bundesregierung einzelne
Regelungen im Abkommen Auswirkungen auf das europäische oder
deutsche Wettbewerbsrecht haben?
Wie wirken sich die Regelungen auf das „GWB-Digitalisierungsgesetz“
(10. GWB-Novelle) und den Vorschlag der EU-Kommission zum Digital
Markets Act (DMA) aus?
13. Können nach Kenntnis und Auffassung der Bundesregierung einzelne
Regelungen im Abkommen Auswirkungen auf
Wettbewerbsrechtsnormen von Entwicklungs- und Schwellenländern haben, wie beispielsweise
die Vorschrift einer strukturellen Trennung von Plattform und
Eigenmarkengeschäft für ausländische Online-Marktplätze in Indien (https://dipp.g
ov.in/sites/default/files/pn2_2018.pdf)?
Die Fragen 12 und 13 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Verhandlungen über die JSI E-Commerce sind noch nicht abgeschlossen.
Die Bundesregierung kann keine Aussagen dazu treffen, ob und welche
Regelungen im Abkommen Auswirkungen auf das nationale oder europäische
Wettbewerbsrecht oder das Wettbewerbsrecht von Entwicklungs- oder
Schwellenländern haben könnten.
Datensouveränität/Datenlokalisierung
14. Welche Position vertritt die Bundesregierung bei den Verhandlungen
und/oder im Rat der EU zum Thema lokale Datenspeicherung (d. h.
Auflagen für ausländische Dienstleister für Informations- und
Kommunikationstechnologie, ihre Daten vor Ort zu speichern), insbesondere in
Ländern des Globalen Südens?
a) Hat die Bundesregierung Vorstöße zu dieser Position außerhalb des
europäischen Mandates gemacht?
b) Wie reagiert die Bundesregierung auf konkrete Vorstöße von Ländern
des Globalen Südens, wie Nigeria oder Indien, die Initiativen für
lokale Datenspeicherung zum Aufbau einer eigenen Digitalwirtschaft
und zum Datenschutz vorantreiben?
c) Bewertet die Bundesregierung die Datensouveränität von Ländern
des Globalen Südens als legitimierte Begründung für
Lokalisierungsauflagen?
Die Fragen 14 bis 14c werden gemeinsam beantwortet.
Mögliche Initiativen von Ländern, lokale Datenspeicherung zum Aufbau einer
eigenen Digitalwirtschaft vorzusehen, widersprechen der in
Verhandlungsmandat und Textvorschlag von der EU zum Thema Datenlokalisierung
eingenommenen Position, die die Bundesregierung teilt.
15. Teilt die Bunderegierung die Bedenken der UNCTAD (s. o.) sowie
zahlreicher Entwicklungs- und Schwellenländer hinsichtlich des Verbots von
Lokalisierungsauflagen (bitte begründen)?
Auf die Antwort zu den Fragen 14 bis 14c wird verwiesen. Aus Sicht der
Bundesregierung sind Maßnahmen, wie sie in der Antwort zu Frage 17
beschrieben werden, sinnvoll.
16. Welche Potentiale sieht die Bundesregierung in den WTO-
Verhandlungen zu E-Commerce, eine demokratische Digitalisierung in Ländern des
Globalen Südens zu ermöglichen und eine Überwachung der lokalen
Bevölkerung, insbesondere durch autoritäre Regierungen, zu verhindern?
Die JSI E-Commerce kann die Entwicklung der digitalen Wirtschaft und der
Wirtschaft insgesamt in den Ländern des Globalen Südens befördern und so zu
einer besseren Integration lokaler Firmen und Produzenten in den globalen
Handel beitragen. Bei richtiger Ausgestaltung und mit entsprechenden
Begleitmaßnahmen zur Verbesserung der digitalen Bedingungen vor Ort kann ein
sicherer Rechtsrahmen für E-Commerce einen wichtigen Beitrag zur Teilhabe
von Kleinst- und Kleinunternehmen sowie Frauen am elektronischen Handel
leisten.
Die Bundesregierung sieht keinen Zusammenhang zwischen einem möglichen
Abkommen zu E-Commerce und der Frage der demokratischen Entwicklung
im Bereich der Digitalisierung in den Ländern des Globalen Südens. Auch wird
kein Zusammenhang eines möglichen Abkommens zu E-Commerce mit der
Frage der Überwachung der Bevölkerung durch autoritäre Regierungen
gesehen.
17. Unterstützt die Bundesregierung im Rahmen ihrer
Entwicklungszusammenarbeit Entwicklungsländer, insbesondere LDCs, dabei, ihre Belange
und Interessen in die JSI-Verhandlungen einzubringen?
Die Bundesregierung unterstützt die UNCTAD-Initiative „eTrade for All“ unter
deren Schirm verschiedene Programme zur Förderung von
Entwicklungsländern im Bereich des digitalen Handels umgesetzt werden, darunter das „eTrade
Readiness Assessment“ Programm mit einzelnen Länderstudien. Für dieses ist
die Bundesregierung ein größerer bilateraler Geber und hat bereits 13 „eTrade
Readiness Assessments“ (drei weitere in Erstellung) finanziert. Die Studien
sind speziell darauf ausgerichtet, Entwicklungsländer dabei zu unterstützen,
ihren E-Commerce-Sektor zu analysieren und daraus nationale/regionale
Entwicklungsstrategien für den Digitalsektor abzuleiten.
Im Rahmen der von der Bundesregierung beauftragten „Panafrikanischen E-
Commerce Initiative“ wird die Entwicklung einer nationalen E-Commerce-
Strategie in Kenia unterstützt. Der Entwicklungsprozess wird bei den
involvierten kenianischen Akteuren Kapazitäten aufbauen, die auch für Kenias
Beteiligung an den JSI-Verhandlungen nutzbar gemacht werden können.
Datenschutz
18. Welche Verhandlungsoptionen sieht die Bundesregierung im Bereich des
Grundrechte- und Datenschutzes in den E-Commerce-Verhandlungen der
WTO, vor dem Hintergrund der stark unterschiedlichen
Regulierungsansätze der an der JSI beteiligten Staaten, und welche Position vertritt die
Bundesregierung konkret in den Verhandlungen und/oder im Rat der
EU?
Die Europäische Kommission ist in den Verhandlungen an ihr
Verhandlungsmandat gebunden, das vorsieht, dass die Europäische Union keine Disziplinen
oder Verpflichtungen vereinbaren darf, die ihren bestehenden Rechtsrahmen für
den Schutz personenbezogener Daten und zum Schutz der Privatsphäre
beeinträchtigen könnten. Für die Einhaltung hoher Grundrechts- und
Datenschutzstandards in den Verhandlungen setzt sich auch die Bundesregierung ein. In
ihrer Mitteilung zur Überprüfung der Handelspolitik vom 18. Februar 2018
betont die Europäische Kommission die Bedeutung der Verhandlungen über die
JSI E-Commerce und die zentrale Rolle der EU in den Verhandlungen in Genf.
Diese wichtige Rolle der EU unterstützt auch die Bundesregierung.
19. Wird oder wurde in den Verhandlungen eine Ausklammerung der
Themen Datenflüsse und Datenschutz diskutiert, um das europäische
Regulierungsniveau zu schützen, bzw. würde die Bundesregierung dies als
sinnvoll erachten?
Eine Ausklammerung der Themen Datenflüsse und Datenschutz wurde nicht
diskutiert und wird auch nicht als sinnvoll erachtet. Das Verhandlungsmandat
der EU sieht gerade vor, den Bereich des grenzüberschreitenden Datenverkehrs,
der für die Abwicklung von E-Commerce-Vorgängen von zentraler Wichtigkeit
ist, in den Verhandlungen zu adressieren. Es liegt im Interesse der EU, im
Bereich Datenflüsse möglichst ambitionierte Regelungen zu verankern, bei
gleichzeitiger Einhaltung der europäischen Werte und Grundrechte, wie Freiheit und
Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten sowie Freiheit der
Wissenschaft und die unternehmerische Freiheit und Wahrung des insofern
bestehenden Rechtsrahmens.
20. Sieht die Bundesregierung Änderungsbedarf an der Position der EU-
Kommission zum Thema Datenflüsse und Datenschutz (https://trade.e
c.europa.eu/doclib/html/157130.htm), und wenn ja, welchen konkret?
Die Bundesregierung unterstützt den von der EU in die Verhandlungen der JSI
E-Commerce eingebrachten Textvorschlag und das entsprechende
Verhandlungsmandat, allerdings haben andere WTO-Mitglieder andere Vorschläge
eingebracht. Der weitere Verhandlungsverlauf wird zeigen, inwiefern sich die
unterschiedlichen Positionen annähern.
21. Ist der Bundesregierung das Nonpaper zum Thema Datenflüsse und
Datenschutz, das einige Mitgliedstaaten wie etwa die Niederlande,
Dänemark, Italien, Polen und Portugal im Dezember 2020 formuliert haben,
bekannt, und wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dieses (bitte
begründen)?
Hat die Bundesregierung gegenüber den verfassenden Mitgliedstaaten
oder im Rat der EU dazu Position bezogen, und wenn ja, welche?
Das zitierte Nonpaper zum Thema Datenflüsse und Datenschutz wurde in die
Konsultationen der Europäischen Kommission zur Überprüfung der EU-
Handelspolitik eingebracht und ist der Bundesregierung bekannt. Die
Bundesregierung hat sich dem Nonpaper nicht angeschlossen.
Algorithmenregulierung
22. Wie bewertet die Bundesregierung die Position der EU in den
Verhandlungen zur Nicht-Offenlegung von Software-Quellcodes (mit einzelnen
Ausnahmeregelungen), und ist die Bundesregierung der Auffassung, dass
diese Position die europäische Algorithmenregulierung und
Algorithmentransparenz einschränken könnte, wie es etwa ein Rechtsgutachten
der Universität Amsterdam beschreibt (https://www.vzbv.de/sites/defaul
t/files/downloads/2021/01/21/21-01-26_study_ai_and_trade.pdf)?
Die Bundesregierung unterstützt die Verhandlungsposition der EU, die sich in
den Verhandlungen für ein Verbot der Pflicht zur Offenlegung von Software-
Quellcodes einsetzt, mit der Maßgabe, dass der Handlungsspielraum der EU
zur Regulierung von Künstlicher Intelligenz gewahrt bleibt. Das in der
Fragestellung genannte Rechtsgutachten weist auf einen wichtigen Aspekt hin. Die
Bundesregierung wird sich dafür einsetzen, dass dieser Aspekt im Rahmen der
laufenden Verhandlungen über die JSI E-Commerce in geeigneter Weise
berücksichtigt wird.
23. Wie bewertet die Bundesregierung die Position der EU zur Nicht-
Offenlegung von Software-Quellcodes mit Blick auf die
a) europäische Regulierungshoheit hinsichtlich von EU-Entwürfen zur
Algorithmenregulierung (KI-Weißbuch, Digital Services Act usw.),
b) Abschlussberichte der von der Bundesregierung eingesetzten
Datenethikkommission sowie der -Enquetekommission Künstliche
Intelligenz des Deutschen Bundestages und entsprechende Forderungen,
den Quellcode von Software zu deren Überprüfbarkeit öffentlich zu
machen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen. Zu der konkret aufgeworfenen
Frage, inwieweit die Verhandlungsposition der EU zur JSI E-Commerce den
Handlungsspielraum der EU zur Regulierung von Künstlicher Intelligenz
einschränken könnte, hat die Datenethikkommission keine Stellung genommen.
24. Inwieweit war die Bundesregierung an der Ausarbeitung der Position der
Europäischen Kommission zum Software-Quellcode beteiligt, und
welche Position hat sie dabei eingenommen?
Die Europäische Kommission hat ihren Verhandlungsansatz im Bereich
Software-Quellcodes mit den Mitgliedstaaten im Handelspolitischen Ausschuss
Dienstleistungen und Investitionen diskutiert. Die Bundesregierung unterstützt
den Ansatz der Europäischen Kommission mit der Maßgabe, dass der
Handlungsspielraum der EU bei der Regulierung von Künstlicher Intelligenz
gewahrt bleibt.
25. Wurden vonseiten der Bundesregierung im Vorfeld Expertinnen und
Experten angehört, um eine fundierte Bewertung abgeben zu können, und
wenn ja, welche?
Der Input der Zivilgesellschaft, von Unternehmen, Verbänden und anderen
Stakeholdern ist der Bundesregierung wichtig.
Die Bundesregierung unterstützt in diesem Zusammenhang die Aktivitäten der
Europäischen Kommission, die zuletzt am 15. Dezember 2020 einen
Zivilgesellschaftsdialog zu den drei laufenden JSI Verhandlungen in der WTO (https://
trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2020/december/tradoc_159202.pdf) und am
5. Dezember 2020 einen Zivilgesellschaftsdialog speziell zu den JSI E-
Commerce Verhandlungen (https://trade.ec.europa.eu/civilsoc/meetdetails.cfm?
meet=11554) veranstaltet hat, einschließlich zum Thema Software-Quellcode.
26. Hat die Europäische Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung
eine Folgenabschätzung zu den Textvorschlägen zum Thema Quellcode
gemacht?
Die Europäische Kommission bewegt sich bei ihrem Textvorschlag zum Thema
Quellcode innerhalb ihres Verhandlungsmandats und stimmt ihre Position im
Übrigen laufend mit den EU-Mitgliedstaaten im Rahmen des
Handelspolitischen Ausschusses und mit den relevanten und interessierten Akteuren im
Rahmen von Zivilgesellschaftsdialogen ab (siehe auch die Antwort zu Frage 25).
Die Europäische Kommission führt zu einzelnen Textvorschlägen, die auf Basis
des ihr erteilten Verhandlungsmandats in die Verhandlungen eingebracht
werden, keine gesonderten Folgenabschätzungen durch.
Verbraucherschutz
27. Welche Aspekte des digitalen Verbraucherschutzes sollten nach Meinung
der Bundesregierung im Rahmen der E-Commerce-Verhandlungen
festgelegt werden, und welche Position hat sie dazu in den JSI-
Verhandlungen und/oder im Rat der EU bezogen?
Der Textvorschlag der EU (WTO INF/ECOM/22) sieht vor, dass Mitglieder
Maßnahmen einführen sollen, die Verbraucher vor betrügerischen und
irreführenden Handelspraktiken im Rahmen von E-Commerce-Transaktionen schützen
sollen. Zusätzlich sollen Mitglieder Maßnahmen ergreifen, die E-Commerce-
Händler verpflichten, in gutem Glauben zu handeln, korrekte Informationen zu
von ihnen angebotenen Waren und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen,
die für die Kaufentscheidung von Verbrauchern maßgeblich sind. Zudem sollen
die Mitglieder Verbrauchern Rechtsschutzmöglichkeiten einräumen. In ihrer
Mitteilung vom 18. Februar 2021 zur Handelsstrategie hat die Europäische
Kommission ausgeführt, dass die Regelungen zum Digitalen Handel im
Rahmen der JSI E-Commerce-Verhandlungen Regelungen zur Stärkung des
Verbrauchervertrauens zur Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzniveaus
enthalten sollen. Die Bundesregierung unterstützt dies.
28. Welche Kooperation zwischen Regulierungs- und
Verbraucherschutzbehörden und Verbraucherschutzorganisationen (vor allem im Bereich
Produktsicherheit) soll nach Meinung der Bundesregierung im Rahmen des
E-Commerce-Abkommens festgeschrieben werden?
Die EU setzt sich in den Verhandlungen allgemein für eine Stärkung der
Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen Verbraucherschutzbehörden oder
anderer relevanter Verbraucherschutzeinrichtungen und -organisationen ein,
insbesondere mit Blick auf einen Informations- und Erfahrungsaustausch, um
Verbraucherschutz zu gewährleisten und das Vertrauen von Verbrauchen in den
elektronischen Handel zu stärken. Diese Position unterstützt die
Bundesregierung.
29. Wie bewertete die Bundesregierung die Vereinbarkeit eines plurilateralen
Abkommens zu E-Commerce mit bereits bestehenden europäischen
Verbraucherschutzregelungen, wie beispielsweise die durch die
sogenannte Modernisierungsrichtlinie Verbraucherschutz (Richtlinie (EU)
2019/2161) vorgegebenen Transparenzregelungen für Online-
Plattformen?
Die Europäische Kommission als Verhandlungsführerin führt die
Verhandlungen unter Berücksichtigung der einschlägigen EU-rechtlichen Vorgaben,
einschließlich der genannten „Modernisierungsrichtlinie Verbraucherschutz“. Auf
die Antwort zu Frage 1 wird ergänzend verwiesen.
30. Wie bewertet die Bundesregierung die Vereinbarkeit eines plurilateralen
Abkommens mit dem Ziel, im europäischen Digital Services Act weitere
Regelungen für Online-Plattformen hinsichtlich des
Verbraucherschutzes, beispielsweise zum Schutz vor unsicheren, schädlichen oder
gefälschten Produkten, zu verankern?
Die Europäische Kommission führt die Verhandlungen unter Wahrung der
erforderlichen Regulierungsspielräume, auch mit Blick auf mögliche zukünftige
Regelungen im Bereich Verbraucherschutz für Online-Plattformen. Auf die
Antwort zu Frage 1 wird ergänzend verwiesen.
31. Wie bewertet die Bundesregierung den aktuellen Verhandlungsstand
beim Thema Verbraucherschutz?
a) Auf welche Punkte konnte sich nach Kenntnis der Bundesregierung
bereits geeinigt werden?
b) Auf welche Punkte wurde sich nach Kenntnis der Bundesregierung
derzeit noch nicht geeinigt, und weshalb?
Die Fragen 31 bis 31b werden gemeinsam beantwortet.
Die Verhandlungen befinden sich noch in einem frühen Stadium. In einigen
Bereichen, wie dem Online-Verbraucherschutz, haben sich die Positionen bereits
stärker verfestigt. Die Europäische Kommission orientiert sich hier an ihrem
Textvorschlag (INF/ECOM/22 vom 26. April 2019). Allerdings gibt es in den
Verhandlungen noch keinen Themenbereich, in dem man sich auf einen finalen
Text geeinigt hat.
Transparenz
32. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über Gespräche der
Bundesregierung oder der EU-Kommission im Kontext der JSI-Gespräche mit
Vertreterinnen und Vertretern von Digitalunternehmen oder von diesen
finanzierten Stiftungen aus
a) China,
b) UK,
c) USA,
d) Europa?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu einzelnen Gesprächen der
Europäischen Kommission mit Vertreterinnen von Digitalunternahmen oder
von diesen finanzierten Stiftungen im Kontext der JSI-Verhandlungen vor. Auf
den laufenden Austausch der Europäischen Kommission mit der
Zivilgesellschaft wird verwiesen (siehe auch die Antwort zu Frage 25). Im Rahmen ihrer
EU-Ratspräsidentschaft hat die Bundesregierung einen Austausch des
Handelspolitischen Ausschusses Handel und Investitionen mit Vertretern aus der
Digitalwirtschaft zum Thema Datenflüsse und Datenschutz organisiert.
33. Inwiefern informiert die Bundesregierung Stakeholder aus
Nichtregierungsorganisationen und der Wirtschaft über den Fortgang der
Verhandlungen?
Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen. Die Bundesregierung führt in
unregelmäßigen Abständen Informationsveranstaltungen mit
Nichtregierungsorganisationen und der Wirtschaft zu Entwicklungen in der Handelspolitik,
einschließlich im Kontext der WTO durch.
Institutionalisierung und rechtliche Struktur des Abkommens
34. Wurde sich in den Verhandlungen nach Kenntnis der Bundesregierung
bereits darüber verständigt, ob das Verhandlungsergebnis der JSI als
Abkommen innerhalb oder außerhalb der WTO definiert werden soll, und
wie bewertet die Bundesregierung diese Frage?
Die Verhandlungen befinden sich noch in einem frühen Stadium. Die
Mitglieder der JSI haben sich darauf verständigt, die Frage der Rechtsnatur eines
künftigen Abkommens zurückzustellen und erst nach abgeschlossener Einigung
über den Anwendungsbereich zu diskutieren.
35. Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass das Abkommen als WTO-
internes Abkommen verabschiedet wird?
Die EU und die Bundesregierung setzen sich für die Verabschiedung eines
WTO-internen Abkommens ein.
36. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die
Meistbegünstigungsklausel (MFN) des Abkommens, falls das Abkommen als WTO-internes
Abkommen definiert werden wird,
a) nur für die Vertragsparteien gelten sollte (wie beispielsweise beim
Government Procurement Agreement),
b) für alle WTO-Mitgliedstaaten gelten sollte (wie beispielsweise beim
Informations-Technologie-Abkommen (ITA) von 1998)?
Laut Verhandlungsmandat sollen die von der Europäischen Union (EU)
ausgehandelten Regeln der Verpflichtung zur Meistbegünstigung in den bestehenden
WTO-Übereinkommen Rechnung tragen, sofern die WTO-Mitglieder
diesbezüglich nichts anderes vereinbaren. Die Bundesregierung unterstützt die
Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes in einem künftigen Abkommen.
37. Wie kann nach Kenntnis der Bundesregierung die Kompatibilität des
Abkommens mit der WTO sichergestellt werden, falls die JSI als
plurilaterales Abkommen außerhalb der WTO definiert wird?
Die Verhandlungen befinden sich in einem frühen Stadium. Die Mitglieder der
JSI haben sich darauf verständigt, Fragen zur Rechtsnatur eines künftigen
Abkommens erst zu besprechen, wenn eine abschließende Einigung über den
Anwendungsbereich eines künftigen Abkommens erfolgt ist. Im Übrigen ist die
Europäische Kommission laut Verhandlungsmandat daran gebunden, die
Verhandlungen unter gebührender Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der
Mitglieder im Rahmen der WTO zu führen, wobei die Grundsätze der
Transparenz und der Inklusion zu achten sind und auf den bestehenden WTO-
Übereinkommen (einschließlich der darin vorgesehenen Ausnahmen)
aufzubauen.
38. Wie bewertet die Bundesregierung die von Indien und Südafrika
geäußerten Bedenken, dass eine Institutionaliserung des Abkommens
außerhalb der WTO den multilateralen Ansatz der WTO unterminieren könnte
(https://docs.wto.org/dol2fe/Pages/FE_Search/FE_S_S009-DP.aspx?lang
uage=E&CatalogueIdList=271385,271123,271099,270915,270526,2703
94,270247,269652,269555,269542&CurrentCatalogueIdIndex=1&FullT
extHash=&HasEnglishRecord=True&HasFrenchRecord=True&HasSpan
ishRecord=True)?
Die Bundesregierung teilt die geäußerten Bedenken nicht. Die plurilateralen
Verhandlungen im Rahmen der JSI bieten die Gelegenheit, das WTO-
Regelwerk an den modernen Handel des 21. Jahrhunderts anzupassen. Multilaterale
Verhandlungen auf Grundlage des Arbeitsprogramms zum elektronischen
Handel von 1998 sind blockiert. Es bleibt Ziel der EU und der Bundesregierung,
ein WTO-Abkommen mit größtmöglicher Beteiligung von WTO-Mitgliedern
abzuschließen.
39. Befürwortet die Bundesregierung den Vorschlag der UNCTAD, bei den
Verhandlungen die Auswirkungen des Abkommens auf Nicht-
Teilnehmer-staaten im Sinne eines Special-Different-Treatment (SDT)
mitzudenken (https://unctad.org/webflyer/what-stake-developing-countries-tra
de-negotiations-e-commerce)?
Die Fragen einer differenzierten Sonderbehandlung von Entwicklungsländern
werden im Rahmen der Verhandlungen bislang nicht diskutiert. Die
Bundesregierung unterstützt das Verhandlungsmandat der EU, wonach die Regeln und
Verpflichtungen in einem möglichen Abkommen die nötige Flexibilität
vorsehen sollen, um den mit dem elektronischen Geschäftsverkehr verbundenen
Chancen und Herausforderungen für die WTO-Mitglieder Rechnung zu tragen.
40. Unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag der UNCTAD beim JSI
die SDT-Variante anzuwenden, wie sie für die Umsetzung des Trade
Facilitation Agreement gilt (bitte begründen)?
Auf die Antworten zu den Fragen 38 und 39 wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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