[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Roman Müller-Böhm, Stephan Thomae,
Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/28426 –
Völkerrecht des Netzes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Vereinten Nationen sind mit dem Inkrafttreten der UN-Charta am 24.
Oktober 1945 gegründet worden. Seit dieser Zeit hat sich im Hinblick auf die
Digitalisierung ein nie geglaubter Wandel und eine enorme Entwicklung
vollzogen. Gerade die Entwicklung des Internets ist zum Zeitpunkt der Gründung
der Vereinten Nationen nicht erwartbar oder absehbar gewesen. Entsprechend
ist die Digitalisierung bei der Schaffung der rechtlichen Regelungen noch
nicht berücksichtigt worden. In der sogenannten Digitalen Agenda 2014–2017
der Bundesregierung (
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Digi
tale-Welt/digitale-agenda.pdf?__blob=publicationFile&v=3) hieß es
noch: „Wir wollen Klarheit über das anwendbare Völkerrecht des Netzes
schaffen, um die geltenden Grund- und Freiheitsrechte auch in der digitalen
Welt wirksam zu schützen und die Chancen für eine demokratische Teilhabe
am weltweiten Kommunikationsnetz zu verstärken.“ Somit wird die
Erarbeitung eines „Völkerrechts des Netzes“ festgeschrieben. Vor diesem Hintergrund
stellt sich die Frage, was von der Planung geblieben ist oder aber was konkret
durchgeführt wurde. Auch für den Bereich der Menschenrechte stellt sich die
Frage, wie den neuen Herausforderungen begegnet wird und wie sie
verarbeitet werden, insbesondere unter der Bedingung der globalen digitalen
Kommunikationsnetze. Auch vor dem Hintergrund des Vertrags des UN-
Menschenrechtsrates „UNHRC Resolution on The Promotion, Protection and Enjoyment
of Human Rights on the Internet (A/HRC/32/L.20)“, wonach Menschenrechte
online wie auch offline Geltung finden, gebietet sich nach Ansicht der
Fragesteller eine genaue Überprüfung des derzeitigen Status quo der rechtlichen
Ausgestaltung von Verträgen betreffend die digitale Entwicklung.
1. Inwiefern gibt es aus Sicht der Bundesregierung heute ein „Völkerrecht
des Netzes“?
Unter dem Begriff „Völkerrecht des Netzes“ lässt sich die Gesamtheit
völkerrechtlicher Normen und Rechtsprinzipien verstehen, die Rechte und Pflichten
für Völkerrechtssubjekte im und in Bezug auf den Cyberraum begründen. Dazu
zählen nach Auffassung der Bundesregierung sowohl allgemeine Regelungen
Deutscher Bundestag Drucksache 19/29615
19. Wahlperiode 12.05.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 11. Mai 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
des Völkerrechts, die nicht nur, aber auch auf Cybersachverhalte Anwendung
finden (beispielsweise grundlegende Bestimmungen der Charta der Vereinten
Nationen, VN), als auch „Cyber-spezifische“ völkerrechtliche Regelungen,
etwa das Übereinkommen über Computerkriminalität des Europarates vom
23. November 2001, die sogenannte Budapest-Konvention (abrufbar unter
https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/rms/090000168
00 8157a).
Mit dem „Völkerrecht des Netzes“ eng verknüpft sind darüber hinaus die
Normen und Standards, die nicht den klassischen Völkerrechtsquellen zugeordnet
werden können. Dazu gehören unter anderem die nicht rechtlich verbindlichen
Normen verantwortungsvollen Staatenverhaltens, wie sie etwa durch die VN-
Arbeitsgruppen zu Cyber und Sicherheit („Group of Governmental Experts on
Advancing responsible State behavior in cyberspace in the context of
international security” – GGE und „Open-ended Working Group on developments in
the field of information and telecommunications in the context of international
security” – OEWG) erarbeitet wurden.
a) Inwiefern bedarf es aus Sicht der Bundesregierung eines
„Völkerrechts des Netzes“?
Die internationale Vernetzung ist im Cyberraum so hoch wie in kaum einem
anderen Gesellschaftsbereich: Die grenzüberschreitende, enge Verflechtung
von Netzwerken, Technologien und Cyberprozessen hat Gesellschaften und
Einzelpersonen aus aller Welt näher zusammenrücken lassen und neue
Möglichkeiten der Zusammenarbeit eröffnet. Zugleich sind Staat und Gesellschaft
zunehmend auf die Funktionsfähigkeit von IT-Infrastrukturen angewiesen. Dies
birgt auch Risiken. Nach Einschätzung der Bundesregierung ist das Völkerrecht
als rechtlich verbindlicher normativer Rahmen für das Verhalten von Staaten
und anderen Völkerrechtssubjekten essentiell, um die Chancen und Risiken des
Cyberraums als globales Phänomen zum Wohle aller in ein Gleichgewicht zu
bringen und zu regeln.
b) Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit 2017 ergriffen, um
ein „Völkerrecht des Netzes“ zu schaffen?
Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass das geltende Völkerrecht
grundsätzlich auch auf Cyber-Sachverhalte Anwendung findet. Da der
Cyberraum kein rechtsfreier Bereich ist, sieht die Bundesregierung keinen Bedarf
einer umfassenden Neuregelung auf Völkerrechtsebene. Gleichwohl bringt sich
die Bundesregierung in die laufende internationale Diskussion ein, wie das
geltende Völkerrecht, beispielsweise die VN-Charta, das im Wesentlichen vor dem
Cyberraum entstanden ist, Anwendung findet. Die Bundesregierung setzt sich
auf VN-Ebene in den Arbeitsgruppen GGE und OEWG kontinuierlich und
nachdrücklich dafür ein, dass die Rolle des Völkerrechts im Cyberraum
gestärkt wird sowie die nicht rechtlich verbindlichen Normen
verantwortungsvollen Staatenverhaltens im Cyberraum weiterentwickelt und ausdifferenziert
werden.
Auch außerhalb des VN-Rahmens trägt die Bundesregierung zur Stärkung des
Völkerrechts im Cyberraum bei. So hat sie am 5. März 2021 ein
Positionspapier zur Anwendung des Völkerrechts im Cyberraum (abrufbar unter
https://w
ww.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/themen/internationales-recht/voelkerr
echt-aktuelle-dokumente/2221614) veröffentlicht, das die Anwendung des
geltenden Völkerrechts, darunter insbesondere auch der VN-Charta und des
humanitären Völkerrechts, im Kontext transnationaler Cyberoperationen bestätigt.
Das Papier erläutert ferner die Position der Bundesregierung zu den
Modalitäten der Anwendung einer Auswahl völkerrechtlicher Kernnormen im Cyber-
Kontext. Hierzu zählen das Prinzip staatlicher Souveränität, das
völkerrechtliche Interventionsverbot, das Gewaltverbot sowie wichtige Bestimmungen des
humanitären Völkerrechts. Darüber hinaus setzt sich das Papier mit
Rechtsfragen der Zurechnung sowie mit staatlichen Reaktionsmöglichkeiten auf
cyberbezogene Völkerrechtsverletzungen auseinander. Das Papier fungiert als
deutscher Beitrag zu den laufenden internationalen Diskussionen, fördert das
Verständnis hinsichtlich der deutschen Rechtsposition und trägt somit zu
Transparenz und Rechtssicherheit bei. Es untermauert damit auch Deutschlands
Bekenntnis zu einer völkerrechtsbasierten Cyber-Außenpolitik.
Darüber hinaus hat sich die Bundesregierung für die Stärkung und
Weiterentwicklung spezifischer Rechtsinstrumente zur Regelung von Cyber-
Sachverhalten eingesetzt, darunter etwa im Bereich der Cyberkriminalität
(Übereinkommen über Computerkriminalität des Europarates vom 23. November 2001,
sog. Budapest-Konvention).
Die Bundesregierung unterstützt die Verhandlungen eines Zweiten
Zusatzprotokolls zur Budapest Konvention. Dieses Protokoll, für das der Rat der
Europäischen Kommission im Juni 2019 ein Verhandlungsmandat erteilt hat, dient
einer verstärkten internationalen Zusammenarbeit bei der Sicherung
elektronischer Beweismittel im Strafverfahren zum Zwecke einer effektiven Verfolgung
von Computerkriminalität.
Darüber hinaus setzt sich die Bundesregierung derzeit für die Entwicklung
eines verbindlichen völkerrechtlichen Rechtsinstruments für künstliche
Intelligenz (KI) im Ad-hoc-Ausschuss des Europarats für künstliche Intelligenz (CA-
HAI) ein.
c) Wenn ja, wie und in welcher Form kann ein „Völkerrecht des Netzes“
in der derzeitigen völkerrechtlichen Ordnung eingesetzt werden?
Nach Auffassung der Bundesregierung ist das „Völkerrecht des Netzes“ ein
untechnischer Sammel- und Oberbegriff für eine Vielzahl völkerrechtlicher
Normen mit Relevanz für und Anwendbarkeit auf Cyber-Sachverhalte, die bereits
Teil der existierenden Völkerrechtsordnung sind. Auf die Antworten zu den
Fragen 1 bis 1b wird verwiesen.
2. Inwiefern verfolgt die Bundesregierung derzeit die Schaffung eines
„Völkerrechts des Netzes“?
a) Seit wann und mit welchen Maßnahmen verfolgt die
Bundesregierung seit 2017 die Schaffung eines „Völkerrechts des Netzes“?
b) Welche Erfolge konnten bislang erreicht werden?
c) Welche Maßnahmen waren nicht erfolgreich, und woran scheiterten
sie?
Die Fragen 2 bis 2c werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 1b wird verwiesen.
3. Wie sieht ein „Völkerrecht des Netzes“ aus Sicht der Bundesregierung
derzeit konkret aus?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
4. Erwartet die Bundesregierung, dass einflussreiche Staaten ein
„Völkerrecht des Netzes“ aus machtpolitischen Interessen verhindern, und wenn
ja, inwiefern?
Aus Sicht der Bundesregierung findet das geltende Völkerrecht bereits im
Cyberraum Anwendung. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Gleichwohl stellen einige Staaten die umfassende Anwendbarkeit des
Völkerrechts oder wichtiger Teilbereiche in Abrede, und es bestehen Forderungen
nach der Verabschiedung einer umfassenden, neuen völkerrechtlichen
Konvention zur Regelung des Cyberraums. Nach Einschätzung der Bundesregierung
beruhen diese Positionen auf unterschiedlichen Motiven, darunter auch dem
Bestreben, ein Agieren im Cyberraum nicht an rechtlich verbindlichen
Verhaltensnormen auszurichten.
5. Welche Rolle spielen aus Sicht der Bundesregierung die Menschenrechte
in einem solchen „Völkerrecht des Netzes“?
Die in verschiedenen internationalen Verträgen sowie im
Völkergewohnheitsrecht verbrieften Menschenrechte sind online wie offline zu gewähren. Sie
schützen den Einzelnen in Bezug auf seine Teilnahme am Internet und sein
Handeln im Cyberraum, sie schützen ihn aber auch vor Cyber-basierten
Übergriffen. Für die Freiheit der Internetkommunikation zentral sind internationale
Verbürgungen der Meinungsfreiheit, wie sie insbesondere in Artikel 19
Absatz 2 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR)
oder Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu
finden sind. Artikel 19 Absatz 2 IPbpR verweist ausdrücklich auf die Ausübung
des Rechts auf Meinungsfreiheit „durch Mittel eigener Wahl“. Sowohl
Artikel 19 Absatz 2 IPbPR als auch Artikel 10 EMRK schützen (aktive)
Meinungsäußerungen im Internet, darunter etwa das Hochladen von Internetinhalten, als
auch die (passive) Rezeption von Inhalten über das Internet. Auf der anderen
Seite steht das Recht auf Privatheit, verbrieft insbesondere in Artikel 17 IPbpR
und Artikel 8 EMRK. Schutzgut ist hier unter anderem die private
Kommunikation. Staatliche Kontrolle über private Internetnutzung und deren Inhalte
können daher einen Eingriff in die Privatsphäre darstellen. Darüber hinaus können
auch andere Menschenrechtsgarantien Anwendung auf Cyber-Sachverhalte
finden. Ob Eingriffe in den Schutzbereich menschenrechtlicher Garantien
gerechtfertigt sind und Menschenrechte konkret verletzt sind, ist dabei auch im
Kontext des Internets bzw. des Cyberraums eine Frage des Einzelfalls.
6. Inwiefern kann aus Sicht der Bundesregierung ein „Völkerrecht des
Netzes“ die Integrität des Netzes legitim und effektiv schützen?
Unter der „Integrität des Netzes“ kann verstanden werden, dass das Netz frei ist
von Nutzungen für rechtswidrige Zwecke, aber auch, dass es funktionsfähig ist.
Völkerrechtliche Normen begründen Rechte und Pflichten von Staaten und
anderen Völkerrechtssubjekten in Bezug auf den Cyberraum. Sie verbieten
Übergriffe auf Cyber-Infrastrukturen und -prozesse fremder Staaten, aber auch auf
nicht cyber-bezogene Güter fremder Staaten unter Nutzung von Cyber-
Kapazitäten, sofern dadurch beispielsweise die Souveränität eines fremden
Staates verletzt, in die inneren Angelegenheiten („domaine réservé“) eines
fremden Staates mit Zwang eingegriffen (Interventionsverbot) oder das
völkerrechtliche Gewaltverbot verletzt wird. Die Integrität des Internets und des
Cyberraums wird durch das Völkerrecht darüber hinaus auch dadurch geschützt,
dass in einem völkerrechtlichen Instrument wie der Budapest-Konvention
strafrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Handlungen gegen die
Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Verfügbarkeit von Computersystemen, Netzen und
Computerdaten sowie des Missbrauchs solcher Systeme, Netze und Daten
vorgesehen werden.
7. Welche Wirkung hat die Digitalisierung aus Sicht der Bundesregierung
auf das Völkerrecht?
Die Digitalisierung ist ein vorrechtlicher, faktischer gesellschaftlicher Vorgang,
der als solcher das existierende Völkerrecht und dessen Grundstrukturen (wie
andere neuere gesellschaftliche Entwicklungen auch) nicht zu ändern oder in
seiner Normativität zu beeinflussen vermag. Gleichwohl schafft die
Digitalisierung das Erfordernis, existierendes Völkerrecht auf neue Sachverhalte im
Cyber-Kontext anzuwenden und existierende völkerrechtliche Bestimmungen
im Lichte der Besonderheiten des Cyberraums (hohes Maß
grenzüberschreitender Verflechtungen, Immaterialität von Cybervorgängen, Anonymität, etc.)
auszulegen. In einzelnen Bereichen ergab oder ergibt sich überdies Anlass und
Raum für neue Regelungen, wie etwa bei der Koordinierung staatlicher
Maßnahmen gegen die Cyberkriminalität mit der Budapest-Konvention, oder um
spezifischen Risiken für Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie
zu begegnen.
8. Hat die Bundesregierung anlässlich ihrer Zielvorstellungen für eine
Weiterentwicklung des „Völkerrechts des Netzes“ den transnationalen
Charakter des Internets völkerrechtlich betrachtet, und wenn ja, mit welchem
Ergebnis?
Das für die geltende Völkerrechtsordnung zentrale Prinzip der Territorialität
spielt nach Auffassung der Bundesregierung auch im Cyber-Kontext eine
wichtige Rolle. Da sich alle Cyberaktivitäten letztendlich auf Handlungen von
Menschen zurückführen lassen, die physische Infrastrukturen nutzen, ist der
Cyberraum keine „deterritorialisierte“ Größe. Unter anderem gibt es nach Sicht der
Bundesregierung völkerrechtlich auch keine eigenständigen, von den
physischen Grenzen eines Staates abweichenden „Cybergrenzen“, die den
territorialen Geltungsbereich der staatlichen Souveränität einschränkten oder
unberücksichtigt ließen. Gleichwohl erkennt die Bundesregierung, dass der Cyberraum
durch ein besonders hohes Maß grenzüberschreitender Interdependenzen
zwischen Infrastrukturen und Kommunikationsprozessen gekennzeichnet ist. Dies
erschwert die Abgrenzung von Hoheitsrechten einzelner Staaten in Bezug auf
Cybervorgänge. Erschwert ist darüber hinaus die Zurechenbarkeit eines
konkreten Verhaltens zu staatlichen wie nicht-staatlichen Akteuren. Die
Bundesregierung setzt sich dafür ein, das Verständnis der Anwendung des geltenden
Völkerrechts auf Cyber-Sachverhalte weiter zu fördern und auszubauen.
9. Sieht die Bundesregierung Anwendungsmöglichkeiten der Blockchain-
Technologie, Algorithmen und Smart Contracts im Völkerrecht, und
wenn ja, inwiefern?
Technologien im Sinne der Fragestellung können in den Anwendungsbereich
existierender völkerrechtlicher Regelungen fallen, etwa im Bereich der
Menschenrechte, wenn sie durch Staaten etwa zum Zweck der Strafverfolgung
eingesetzt werden, oder im Bereich des Humanitären Völkerrechts, wenn KI-
Technologie in der Kriegsführung eingesetzt wird. Davon abgesehen wird das
gegenwärtige (Völker-)Recht teilweise nicht als ausreichend angesehen, um die
Chancen und Risiken neuartiger Technologien im Bereich künstliche
Intelligenz umfassend zu regulieren. Auf die Antwort zu Frage 1b wird verwiesen.
10. Welche Staaten haben aus Sicht der Bundesregierung den größten
Einfluss auf die Fortentwicklung eines digitalen Völkerrechts?
11. Welcher Staat ist aus Sicht der Bundesregierung ein Treiber auf dem
Gebiet des digitalen Völkerrechts?
Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
Als „Treiber auf dem Gebiet des digitalen Völkerrechts“ bzw. Staaten mit
einem besonderen Einfluss können Staaten angesehen werden, die sich besonders
engagiert an aktuellen Diskussionen zur Anwendung des Völkerrechts im
Cyberraum und zu verantwortungsvollem Staatenverhalten beteiligen. Dazu
gehören einige der 25 Staaten, die in der GGE vertreten sind, darunter Deutschland,
und die in diesem Rahmen seit langem an der Konkretisierung des
völkerrechtlichen Rahmens für verantwortliches Staatenverhalten im Cyberraum intensiv
mitwirken. Darüber hinaus haben eine Reihe von Staaten in letzter Zeit
nationale Positionspapiere zur Anwendung des Völkerrechts im Cyberraum vorgelegt
oder sich in verschiedenen Kontexten zu dieser Thematik geäußert, darunter
Australien, Estland, Finnland, Frankreich, Iran, Israel, Neuseeland,
Niederlande, die Vereinigten Staaten von Amerika und die Bundesrepublik Deutschland.
12. Besteht aus Sicht der Bundesregierung aufgrund der Digitalisierung
Anpassungsbedarf aktueller völkerrechtlicher Verträge?
a) Wenn ja, inwiefern?
Um welche Verträge handelt es sich dabei konkret?
b) An welcher Stelle sollten die konkreten Verträge geändert werden
und inwiefern?
Die Fragen 12 bis 12b werden gemeinsam beantwortet.
Aus Sicht der Bundesregierung ist das geltende Völkerrecht, darunter
insbesondere auch wichtige völkerrechtliche Verträge wie die VN-Charta, internationale
Menschenrechtsverträge oder die Genfer Konventionen zum Humanitären
Völkerrecht, online wie offline anwendbar. Fragen der Anwendung dieser Verträge,
die zeitlich vor der Verbreitung digitaler Technologien entstanden sind, in
Bezug auf Cyber-Sachverhalte sind grundsätzlich mit den etablierten, in Artikel
31 ff. des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai
1969 kodifizierten Methoden der Auslegung völkerrechtlicher Verträge zu
lösen. Zu den Bemühungen, Klarheit darüber zu schaffen, wie bestehende Regeln
auf Cyber-Sachverhalte anzuwenden sind, wird auf Antwort zu Frage 1b
verwiesen.
13. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, eine eigenständige
Kodifikation der Regelungen zu schaffen, die die Digitalisierung im
Völkerrecht berücksichtigen?
Die Bundesregierung verfolgt nicht den Gedanken eines eigenständigen
umfassenden völkerrechtlichen Vertrages zur Regelung des Cyberraums oder der
Digitalisierung. Es würde der Eindruck entstehen, der Cyberraum sei ungeregelt.
Letzteres ist nicht der Fall, da das existierende Völkerrecht auch auf den
Cyberraum Anwendung findet. Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 12 wird
verwiesen.
14. Sieht die Bundesregierung politische Hindernisse, die einer formellen
Vertragsveränderung zur Fortentwicklung völkerrechtlicher Verträge zum
Zwecke des digitalen Völkerrechts entgegenstehen, und wenn ja,
welche?
Aus Sicht der Bundesregierung ergibt sich nicht das Erfordernis einer
umfassenden, systematischen Anpassung geltender völkerrechtlicher Verträge im
Lichte der faktischen Besonderheiten des Cyberraums; auf die Antworten zu
den Fragen 12 und 13 wird verwiesen. Darüber hinaus ist eine Bewertung der
politischen Rahmenbedingungen für die konkrete Änderung einzelner
völkerrechtlicher Verträge von den Umständen des Einzelfalls abhängig und kann
nicht pauschal erfolgen.
15. Inwieweit ist es aus Sicht der Bundesregierung in einer digitalisierten
Welt möglich, weltweit Freiheit und Sicherheit in Einklang zu bringen,
und inwieweit können völkerrechtliche Regelungen aus Sicht der
Bundesregierung dazu zweckdienlich sein?
Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass Freiheit und Sicherheit in
einer digitalisierten Welt keine Gegensätze bilden, sondern sich gegenseitig
bedingen. Eine freie Nutzung des Internets ist ohne Gewährleistung der Sicherheit
seiner Nutzer nicht möglich. Gleichzeitig ist die Sicherheit des Einzelnen
bedroht, wenn seine Freiheitsrechte nicht geschützt werden.
Die Durchsetzung der geltenden Regelungen des Völkerrechts ist eine
Grundbedingung für die von der Bundesregierung angestrebte Wahrung und
Förderung eines freien, offenen, sicheren und stabilen Cyberraums. Im Einzelnen
bestehende Spannungsverhältnisse zwischen Freiheit und Sicherheit im digitalen
Raum sind abhängig von den Umständen des Einzelfalls unter Beachtung des
geltenden Rechts aufzulösen.
a) Teilt Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass das Internet
als „globales öffentliches Gut“ betrachtet werden kann?
Wer ist aus Sicht der Bundesregierung dazu befugt, dieses zu
verwalten?
b) Welche Maßnahmen zum Schutz dieses Gutes plant die
Bundesregierung?
Die Fragen 15a und 15b werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung verwendet für die völkerrechtliche Beschreibung des
Internets nicht den Begriff „globales öffentliches Gut“. Die Bundesregierung teilt
insoweit die im sogenannten Tallinn Manual 2.0, einem Expertendokument zur
Anwendung und Auslegung des Völkerrechts im Cyberraum (Michael N.
Schmitt/Liis Vihul, Tallinn Manual 2.0 on the International Law Applicable to
Cyberspace, Cambridge 2017, S. 12), geäußerte Ansicht, dass die Zuerkennung
eines völkerrechtlichen Sonderstatus für das Internet im Sinne eines „global
common“ den physischen Ursprung und damit die territoriale Radizierung des
Cyberraums und seiner Komponenten (insbesondere Personen, die
Cyberaktivitäten durchführen, auf dem Territorium eines Staates gelegene Hardware, die
für bestimmte Datenverarbeitungsvorgänge genutzt wird, etc.) missachten
könnte. Die Annahme eines derartigen Sonderstatus für das Internet könnte
damit in Konflikt zu völkerrechtlichen Kernnormen wie dem Prinzip der
territorialen Souveränität geraten.
Die Bundesregierung setzt sich für die Achtung der Menschenrechte im
Kontext des Internets ein und wendet sich gegen ungerechtfertigte Internetsperren
oder „Shutdowns“, gerade wenn diese die legitime politische Arbeit in einem
Staat beeinträchtigen oder einzelne Internetnutzer einschüchtern sollen. Mit
ihren Maßnahmen zur Klärung der Anwendungsmodalitäten des Völkerrechts im
Cyberraum (siehe die Antwort zu Frage 1) trägt die Bundesregierung darüber
hinaus dazu bei, Rechtssicherheit bei der Nutzung von Cyberkapazitäten im
internationalen Kontext zu schaffen.
16. Gibt es aus Sicht der Bundesregierung eine digitale Souveränität von
Staaten?
a) Wenn ja, woraus ergibt sich diese?
b) Wenn ja, inwiefern plant die Bundesregierung Maßnahmen zum
Schutz dieser Souveränität?
Die Fragen 16 bis 16b werden zusammen beantwortet.
Der völkerrechtliche Grundsatz der staatlichen Souveränität gilt für die
Aktivitäten von Staaten im Cyberraum. Staatliche Souveränität bedeutet unter
anderem, dass einem Staat das Recht zur Rechtsetzung, zur Rechtsdurchsetzung und
Rechtsprechung (Jurisdiktion) sowohl in Bezug auf Personen, die an
Cyberaktivitäten beteiligt sind, als auch in Bezug auf die Cyberinfrastrukturen in seinem
Hoheitsgebiet (und unter bestimmten Voraussetzungen darüber hinaus)
vorbehalten ist. Begrenzt wird dieses Recht nur durch die einschlägigen Regeln des
Völkerrechts, einschließlich des humanitären Völkerrechts und der
internationalen Menschenrechte. Staatliche Souveränität im Cyberraum bedeutet unter
anderem auch, dass die politische Unabhängigkeit eines Staates und sein
Territorium gegen (mit Cybermitteln) durchgeführte Übergriffe anderer Staaten
geschützt sind. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass Staaten
zurechenbare Cyberoperationen, die die Souveränität eines anderen Staates verletzen,
völkerrechtswidrig sind.
Die Bundesregierung beobachtet gegen Deutschland bzw. deutsche Interessen
sowie auch gegen andere Staaten gerichtete Cybermaßnahmen und prüft bei
gegebenem Anlass, ob diese eine Verletzung des völkerrechtlichen Grundsatzes
der Souveränität (oder anderer geltender Regeln des Völkerrechts) darstellen.
Die Bundesregierung behält sich vor, gegen Cybermaßnahmen, die gegen
Völkerrecht verstoßen, im Einklang mit den maßgeblichen völkerrechtlichen
Regeln (z. B. Recht der Gegenmaßnahmen, Selbstverteidigungsrecht) zu
reagieren.
17. Wer übt aus Sicht der Bundesregierung im Internet „virtuelle Kontrolle“
aus, und woraus ergibt sich die jeweilige Kontrollbefugnis?
Bei dem Begriff der „virtuellen Kontrolle“ handelt es sich nicht um einen
allgemein gebräuchlichen oder gar definierten Begriff; im Übrigen ist der
Begriffsteil der „Kontrolle“ mehrdeutig. Soweit hiermit rechtlich verfasste Kontrolle im
Sinne staatlicher Hoheitsgewalt gemeint ist, ist darauf hinzuweisen, dass die
Staaten gemäß ihrer jeweiligen Souveränität Hoheitsgewalt über die physischen
bzw. physisch zuordenbaren Komponenten und Handlungen im Cyberraum
(z. B. Hardware, auf der ein Internetinhalt abgespeichert ist, Schnittstellen/
Knotenpunkte, über die bestimmte Internetinhalte „transportierende“
elektrische Impulse verlaufen) sowie über Personen, die an Cybervorgängen beteiligt
sind, ausüben. Anknüpfungspunkte sind dabei aus völkerrechtlicher Sicht die
Regelungen über die Gebietshoheit bzw. sog. Jurisdiktion (Zuständigkeit für
Rechtssetzung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsprechung in Bezug auf einen
konkreten Sachverhalt).
Es ist Aufgabe der staatlichen Behörden, sicherzustellen, dass auch
nichtstaatliche Entitäten und Personen, die im Internet tätig sind bzw. Technologien
und/oder Inhalte bereitstellen, im Einklang mit den jeweils für sie geltenden
rechtlichen Bestimmungen handeln.
18. Sollte eine Kontrollbefugnis hinsichtlich einer „virtuellen Kontrolle“ aus
Sicht der Bundesregierung völkerrechtlich geregelt sein, und wenn ja,
inwiefern?
Das Völkerrecht regelt mit seinen Bestimmungen zur Begründung und
Abgrenzung staatlicher Gebietshoheit bzw. Jurisdiktion die Ausübung von staatlicher
Hoheitsmacht in Bezug auf den Cyberraum; insoweit wird auf die Antwort zu
Frage 17 verwiesen. Auch mit Blick auf den transnationalen Charakter des
Cyberraums kommt es hinsichtlich der Abgrenzung staatlicher Regelungs- und
Rechtsdurchsetzungszuständigkeiten auf den konkreten Einzelfall an. Die
Bundesregierung verfolgt keine Pläne zur allgemeinen Neuregelung des
Völkerrechts der staatlichen Jurisdiktion mit Blick auf den Cyberbereich.
19. Welche Staaten sind der Bundesregierung bekannt, die Einfluss auf die
Freiheit des Internets nehmen und versuchen Einfluss auf den
Internetverkehr zu nehmen?
a) Plant die Bundesregierung, dagegen Maßnahmen zu unternehmen,
und wenn ja, welche?
b) Welche Probleme ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung
daraus?
c) Inwieweit kann aus Sicht der Bundesregierung durch das derzeitige
Völkerrecht Einfluss darauf genommen werden?
Die Fragen 19 bis 19c werden zusammen beantwortet.
Eine systematische Erfassung von Staaten, die Einfluss auf die Freiheit des
Internets und auf den Internetverkehr nehmen, findet nicht statt (s. auch Antwort
der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP,
Bundestagsdrucksache 19/18902). Davon abgesehen beobachtet die
Bundesregierung mit Sorge einen anhaltenden globalen Trend der Einschränkung von
Freiheitsrechten im Internet, der sich unter dem Vorwand der Bekämpfung der
globalen Corona-Pandemie zum Teil noch verstärkt hat. Die
Nichtregierungsorganisation Freedom House hat hierzu eine umfassende Studie „Freedom on the
Net 2020“ veröffentlicht, abrufbar unter
https://freedomhouse.org/report/freedo
m-net/2020/pandemics-digital-shadow. Beschränkungen der Freiheit des
Internets haben zahlreiche negative Auswirkungen u. a. sozialer, wirtschaftlicher
und menschenrechtlicher Natur. Insbesondere vulnerable und marginalisierte
Gruppen, die für soziale Kontakte und Informationen auf das Internet
angewiesen sind, können hierdurch stärker betroffen sein.
Die Verteidigung eines freien, offenen, sicheren und stabilen Cyberraums ist
Leitlinie deutscher Cyberaußenpolitik. In diesem Rahmen ergreift die
Bundesregierung eine Vielzahl von Maßnahmen auf der nationalen, europäischen und
internationalen Ebene. Beispielsweise thematisiert sie die Beschränkung von
Freiheitsrechten online in bilateralen Konsultationen, wirkt mit an
internationalen Erklärungen und Resolutionen, z. B. zu sog. Internet Shutdowns, und
fördert finanziell Projekte zum Schutz und zur Förderung von Menschenrechten
online. Im Übrigen wird auf den 14. Bericht der Bundesregierung über ihre
Menschenrechtspolitik (abrufbar unter
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aus
senpolitik/themen/menschenrechte/menschenrechtsbericht/2422186) verwiesen.
20. Inwiefern und durch welche Maßnahmen konkret nimmt die
Bundesregierung Einfluss auf den Internetverkehr?
Die Bundesregierung setzt sich für ein gemeinsames, freies, offenes, sicheres
und stabiles globales Internet ein. Beispielsweise bringt sich das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in internationalen
Internetstandardisierungsgremien (u. a. der „Internet Engineering Task Force“ – IETF) ein und
veröffentlicht regelmäßig Empfehlungen für Telekommunikationsanbieter zum
sicheren Betrieb des Internets (abrufbar unter:
https://www.bsi.bund.de/DE/The
men/KRITIS-und-regulierte-Unterneh-men/Weitere_regulierte_Unternehmen/I
nternet_Service_Provider/Internet-Service-Provider_node.html). Im Übrigen
muss sich jeder Anbieter und Nutzer von Produkten und Dienstleistungen in
Deutschland, so auch Internetanbieter und -nutzer, an das geltende Recht
halten.
21. Inwiefern sieht die Bundesregierung Massenüberwachungsprogramme
als Bruch der Menschenrechte im Sinne des Völkerrechts an?
Je nach Begriffsverständnis können bei Programmen im Sinne der
Fragestellung entsprechend ihrer Ausgestaltung grund- und menschenrechtlich
geschützte Rechtspositionen, etwa das Recht auf Privatheit sowie das Post- und
Fernmeldegeheimnis, betroffen sein. Eine Bewertung etwa der Verhältnismäßigkeit
entsprechender Maßnahmen kann nur in Betrachtung der Umstände des
Einzelfalls erfolgen und nicht pauschal vorgenommen werden.
22. Inwiefern stellt offensives Hacking unter völkerrechtlichen
Gesichtspunkten aus Sicht der Bundesregierung ein Problem dar?
Grundsätzlich können nach Auffassung der Bundesregierung Cybermaßnahmen
durch Staaten den völkerrechtlichen Grundsatz der Souveränität verletzen,
beispielsweise wenn diese zu nicht unerheblichen physischen Auswirkungen und
Schäden im Hoheitsgebiet eines anderen Staates oder zu nicht unerheblichen
Funktionsbeeinträchtigungen bei Cyberinfrastrukturen führen, die sich im
Hoheitsgebiet eines anderen Staates befinden. Cybermaßnahmen können auch
gegen das völkergewohnheitsrechtlich geltende und aus Artikel 2 Absatz 1 der
Charta der Vereinten Nationen ableitbare Interventionsverbot, das eine
Einmischung in die inneren Angelegenheiten (sog. „domaine réservé“) eines anderen
Staates unter Anwendung von Zwang verbietet, verstoßen. Eine
völkerrechtliche Bewertung von Cybermaßnahmen, wie etwa offensives Hacking, ist unter
anderem abhängig von der konkreten technischen Vorgehensweise, dem Ziel
entsprechender Maßnahmen, ihren Auswirkungen und sonstigen
Begleitumständen. Sie ist somit nur im Einzelfall, nicht pauschal vorzunehmen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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