[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Kühn (Tübingen), Daniela
Wagner, Dr. Julia Verlinden, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/28591 –
Der Effizienzerlass – Energetische Modernisierung bundeseigener
Liegenschaften
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Gemäß des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung von September
2019 soll die Bundesregierung beim Klimaschutz als Vorbild vorangehen. So
ist in der Maßnahme 3.4.2.6 die Vorbildfunktion der Bundesgebäude geregelt.
Diese ist Teil des Maßnahmenprogramms „Klimaneutrale Bundesverwaltung“
(
https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Pools/Broschueren/klimaschutzp
rogramm_2030_bf.pdf , S. 55). Hier heißt es wörtlich: „Die Gebäude des
Bundes müssen in den Bereichen Energieeffizienz, Klimaschutz und nachhaltiges
Bauen für den gesamten Gebäudebestand vorbildhaft sein und demonstrieren,
dass die klimapolitischen Ziele im Einklang mit Kosteneffizienz und
Funktionalität von Baumaßnahmen umgesetzt werden können.“
Dazu sollen neue Gebäude ab 2022 mindestens dem KfW-Effizienzhaus (EH)
40 entsprechen. Dazu werde die Bundesregierung kurzfristig einen
verbindlichen Erlass des Bundeskabinetts für klimaneutrale Neu- und
Erweiterungsbauten des Bundes vorlegen. Der Erlass wurde u. a. vom Bund Deutscher
Architekten (BDA), der Deutschen Umwelthilfe aber auch den Archtiects4future
kritisiert, da er Abrisse fördere.
Als zweiter Schritt sollen für den vorhandenen Gebäudebestand
Sanierungsziele für 2030 und 2050 in diesem Erlass verbindlich vorgegeben werden. Alle
neuen großen Sanierungs- und Modernisierungsbauvorhaben sollen darin ab
einem Stichtag mindestens KfW-EH-55-Standard erreichen. Zudem werde
darin eine verbindliche Sanierungsarte festgelegt, um die Klimaschutzziele
erreichen zu können. Diese sollten vorzugsweise an anstehende größere
Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen gekoppelt werden.
Der Energieeffizienzerlass sollte gemäß dem beschlossenen
Klimaschutzprogramm im Jahr 2019 umgesetzt werden, unter Federführung des
Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und des Bundesministeriums
der Finanzen (BMF) mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(BMWi).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/29116
19. Wahlperiode 29.04.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 28. April 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Damit werde, so die Folgenabschätzung der Bundesregierung, die
Glaubwürdigkeit des politischen Willens zu Klimaschutz erhöht, die klimapolitischen
Ziele erreicht und positive Effekte bei Bruttowertschöpfung und
Beschäftigung erzielt. Allerdings erzielt die größten Beschäftigungseffekte, vor allem
für kleine und mittelständische Unternehmen, das Bauen im Bestand, nicht der
Neubau.
Laut Klimabilanz 2020 der Bundesregierung hat sie ihre Klimaziele im
Gebäudebereich verfehlt (
https://www.umweltbundesamt.de/presse/pressemitteil
ungen/treibhausgasemissionen-sinken-2020-um-87-prozent). Statt wie geplant
die Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) im Gebäudesektor auf
120 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr zu senken, wurden 122
Millionen Tonnen emittiert. Seit 2014 erfolgte kein nennenswerter Rückgang,
damals betrugen die THG-Emissionen 119 Millionen Tonnen. Aufgrund der
Zielverfehlung muss gemäß Bundesklimaschutzgesetz das zuständige
Bundesbauministerium nun binnen drei Monaten nachsteuern und Vorschläge dazu
vorlegen. Bis zum Jahr 2030 müssen die Emissionen laut Klimaschutzgesetz
auf 70 Millionen Tonnen gesenkt werden, das wären bei einem linearen
Verlauf im Jahr 5 Millionen Tonnen weniger gegenüber der Stagnation seit 2014.
Vor diesen Hintergründen ist nach Ansicht der Fragestellenden nicht
nachvollziehbar, warum die wichtige Maßnahme „Vorbild Bundesgebäude“ völlig
brachliegt und der für 2019 angekündigte Effizienzerlass noch nicht
beschlossen ist und warum seit Jahren bestehende Sanierungskonzepte für
Bundesliegenschaften weder veröffentlicht noch umgesetzt werden.
Zum Hintergrund: Bereits bis zum Ende der 17. Wahlperiode des Deutschen
Bundestages 2013 sollte unter Federführung des Bundesbauministeriums ein
energetischer Sanierungsfahrplan für die Bundeseigenen Liegenschaften unter
Beteiligung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) erarbeitet
werden. Die Bundesregierung wollte damals 50 Prozent der CO2-Emissionen
bei Gebäuden in ihrem Geschäftsbereich bis zum Jahr 2020 einsparen. Es sei
daher von grundsätzlicher Bedeutung, den Gebäudebestand hinsichtlich des
energetischen Zustands der Liegenschaften sowie hinsichtlich der
flächenbezogenen Sanierungskosten zu untersuchen, sowie Kenntnisse über die
Bewirtschaftung der Gebäude zu haben. Der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf
sollte um 20 Prozent und die mittlere energetische Qualität der Gebäudehülle
um 5 Prozent besser sein als die Vorgaben der damals aktuellen
Energieeinsparverordnung (EnEV) 2012.
Somit sollte jede einzelne Liegenschaft der BImA bezüglich energetischen
Zustands und Sanierungskosten untersucht werden. Für die Liegenschaften
sollten „für die zeitnahe Umsetzung“ zudem Detailplanungen für die
Umsetzung (Sanierungsfahrpläne) aufgesetzt werden, nach einem Standardkonzept
der Deutschen Energie-Agentur (dena). Auf der Webseite der BImA heißt es,
dass 2 200 Liegenschaften des Einheitlichen Liegenschaftsmanagements des
Bundes mit einer Nettogrundfläche von 22 Millionen Quadratmetern im
Energetischen Sanierungsfahrplan Bundesliegenschaften abgebildet seien. Zudem
seien für 300 energierelevante Liegenschaften Liegenschaftsenergiekonzepte
erstellt worden. Auch hier ist die Rede von einer „zeitnahen Umsetzung“.
Der Bund ist einer der größten Gebäudeeigentümer in Deutschland. Er verfügt
über mehr als 4 500 Liegenschaften ziviler oder militärischer Nutzung,
darunter auch rund 40 000 Wohnungen, mit einer Gesamtfläche von ca. 50
Millionen Quadratmetern. Sie verursachen jährlich Energiekosten von rund 0,5 Mrd.
Euro (Bundesbaublatt, Ausgabe 7/8 2012,
https://www.bundesbaublatt.de/arti
kel/bbb_Sanierungsfahrplan_Bundesliegenschaften_1441756.html, BImA
https://www.bundesimmobilien.de/energetische-sanierung-energetisches-baue
n-9188db2e511a7992 , abgerufen am 25. März 2021).
Jedes Jahr führt die BImA Gewinne aus Mieteinnahmen und anderen
Bewirtschaftungserträgen an den Bundeshaushalt ab. In den letzten Jahren waren das
jeweils rund 2,3 Mrd. Euro, so ist es auch im Bundeshaushalt 2021
(Bundestagsdrucksache 19/22600) angelegt (
https://www.bundeshaushalt.de/fileadmi
n/user_upload/BHH%202021%20gesamt.pdf S. 3116). Geld für klimagerechte
Modernisierungsmaßnahmen ist nach Ansicht der Fragestellenden also
grundsätzlich vorhanden.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit Bezug auf die Vorbemerkung der Fragesteller wird klargestellt, dass erstens
der „Gebäudeeffizienzerlass“ in der Federführung des Bundesministeriums des
Innern, für Bau und Heimat (BMI) und des Bundesministeriums der Finanzen
(BMF) liegt und darüber hinaus das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie (BMWi) zu beteiligen ist. Zweitens gilt nach dem Bundes-
Klimaschutzgesetz die Pflicht, im Gebäudesektor in 2020 ein Ziel von 118 Millionen
Tonnen CO2 zu erreichen. Nach den vom Umweltbundesamt vorgelegten
Emissionsdaten für das Jahr 2020 vom 15. März 2021 (Vorjahresschätzung) wurden
im Gebäudesektor 120 Millionen Tonnen CO2 emittiert. Drittens sind das BMI
sowie das BMWi auf Grundlage des Bundes-Klimaschutzgesetzes gemeinsam
verpflichtet, ein Sofortprogramm vorzulegen, um die Emissionsziele in den
folgenden Jahren wieder einzuhalten.
Der Energetische Sanierungsfahrplan Bundesliegenschaften (ESB) hat zum
Ziel, den Wärmebedarf der Bundesgebäude bis 2020 um 20 Prozent zu
reduzieren und den Primärenergiebedarf bis 2050 um 80 Prozent zu mindern
(Bezugsjahr jeweils 2010). Hierfür wurden die zu berücksichtigenden
Dienstliegenschaften des Bundes sowohl auf ihr bedarfs- als auch verbrauchsseitiges
energetisches Einsparpotenzial unter Hinzuziehung der vorhandenen Flächen und
deren Nutzung untersucht. Der daraus resultierende übergeordnete
Sanierungsfahrplan stellt die zeitliche Reihenfolge und die Sanierungstiefe zur
Zielerreichung für die betrachteten Liegenschaften des Bundes bis 2050 dar.
Die Bundeswehr unterstützt die Bundesregierung bei der Erreichung des mit
Maßnahme 4 des Programms des Staatssekretärsausschusses „Nachhaltigkeit
der Bundesregierung“ verfolgten Ziels (ESB) im Rahmen anstehender
Sanierungsmaßnahmen. Es wurde immer kommuniziert, dass im Entwurf des ESB
erfasste Sanierungsmaßnahmen mit dem alleinigen Ziel der energetischen
Sanierung von militärisch genutzten Liegenschaften nicht durchgeführt werden.
Die energetischen Zielvorgaben und Rahmenbedingungen für die energetische
Sanierung der Bundesliegenschaften wurden mit den Festlegungen des
Klimaschutzprogramms 2030 für Bundesgebäude neu definiert.
Mit den Beschlüssen des Bundeskabinetts vom 9. Oktober 2019 wurden unter
anderem die Eckwerte und Rahmenbedingungen zur Maßnahme
„Vorbildfunktion Bundesgebäude“ festgelegt. Für die Gebäude des Bundes werden
Effizienzgebäudestandards für den Neubau und für Sanierungs- und
Modernisierungsbauvorhaben des Bundes verbindlich vorgegeben. Neue Gebäude des
Bundes sollen ab 2022 mindestens einem Effizienzgebäude Bund 40 (EGB 40)
entsprechen. Für die Sanierung der vorhandenen Bestandsbauten des Bundes
soll mindestens ein EGB 55-Standard zugrunde gelegt werden. Die
Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele im Bestand sollen vorzugsweise in
engem Zusammenhang mit ohnehin aus anderen Gründen anstehenden
größeren Sanierungs- oder Ersatzbaumaßnahmen geplant und durchgeführt werden.
Diese energetischen Ziele sowie eine jährliche Sanierungsrate, um die
Klimaschutzziele bis 2050 erreichen zu können, werden durch einen vom
Bundeskabinett zu beschließenden „Effizienzerlass“ bzw. den
„Energieeffizienzfestlegungen für klimaneutrale Neu- und Erweiterungsbauten des Bundes“
verbindlich festgelegt.
1. Seit wann liegt der Bundesregierung der Energetische
Sanierungsfahrplan Bundesliegenschaften (ESB) vor?
Der Entwurf des ESB lag der Bundesregierung in erster Fassung im August
2013, in aktualisierter zweiter Fassung im Juli 2015 vor.
2. Wo ist er veröffentlicht, wenn nein, warum nicht?
Der ESB ist nicht veröffentlicht worden, da auf Ressortebene keine
abschließende Einigkeit herbeigeführt werden konnte.
3. Inwiefern wurde der ESB umgesetzt, wenn nein, warum nicht?
4. Hat die die Bundesregierung dies bewertet, und wenn ja, mit welchem
Ergebnis?
Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund Sachzusammenhangs zusammengefasst
beantwortet.
Im Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA)
wurden im Rahmen der Konzeption zum ESB bundesweit von der
Bauverwaltung eine Vielzahl an Ingenieurbüros beauftragt, Liegenschaftsenergiekonzepte
(ESB-LEK) für Dienstliegenschaften im Einheitlichen
Liegenschaftsmanagement (ELM) zu erstellen. Bei der Erstellung des ESB wurden die
Einsparpotentiale in den Liegenschaften des Bundes ermittelt und solche identifiziert, die für
die Durchführung energetischer Maßnahmen besonders geeignet waren. Die
ausgewählten Liegenschaften wurden unter den Kriterien eines hohen
Energieverbrauchs und einer langen Nutzungsdauer zusammengestellt. Erste
Baumaßnahmen des ESB konnte die BImA im Zeitraum von 2013 bis 2020 mit den
Bauverwaltungen des Bundes in den Ländern in Planung und Ausführung
bringen. Ferner hat die BImA eine schrittweise Reduzierung des Strom- und
Wärmebedarfs der Bundesgebäude im Rahmen der seit dem Jahr 2010 regelmäßig
durchgeführten Bau- und Bauunterhaltungsmaßnahmen verfolgt.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
5. Seit wann liegen der Bundesregierung Liegenschaftsenergiekonzepte
(LEK) für Bundesliegenschaften vor?
Auf Basis des Entwurfes des ESB wurde die Erstellung von ESB-LEK für eine
erste Tranche (279 Bundesliegenschaften) ab 2014 beauftragt. Die ersten ESB-
LEK lagen somit ab diesem Jahr vor.
6. Wo sind diese LEK veröffentlicht, wenn nein, warum nicht?
Die ESB-LEK stellen sowohl BImA- als auch bauverwaltungsinterne
Planungsgrundlagen dar. Sie sind projektspezifisch und werden wie auch sonstige
Planungsunterlagen nicht veröffentlicht.
7. Wurden Varianten der LEK für die einzelnen Liegenschaften erstellt, und
wenn ja, welche, und warum?
In den Liegenschaftsenergiekonzepten (ESB-LEK) wurden grundsätzlich
mindestens drei unterschiedliche Sanierungsvarianten untersucht.
Die Variante 1 zielt auf die Anforderungswerte des sog. EnEV-Erlasses des
Bundes „Energetische Vorbildfunktion von Bundesbauten – Vorgaben zur
Unterschreitung der Anforderungen zur Energieeinsparverordnung (EnEV)“ vom
9. März 2011 ab.
In Variante 2 orientieren sich die Sanierungsanforderungen an einer mittleren
Sanierungstiefe zur Zielerreichung des ESB „Zielszenario Sanierungsfahrplan“.
In Variante 3 wurde ein kostenoptimales Niveau (Wirtschaftlichkeit der
Gesamtmaßnahme) unter Berücksichtigung des baulichen Zustands, mindestens
gemäß EnEV-Erlass, untersucht.
Die Erstellung von mehreren Varianten diente der Bewertung der
vorteilhaftesten Sanierungsvariante hinsichtlich Energieeinsparung und Wirtschaftlichkeit.
8. In wie vielen Fällen (absolut und Prozentanteil an allen LEK Stufe 1)
wurde die zweite Stufe der LEK abgerufen?
In der ersten Tranche zur Erstellung von Liegenschaftsenergiekonzepten sind
279 ESB-LEK beauftragt und durchgeführt worden. Nachfolgende Auflistung
veranschaulicht das Durchführungsstufenverhältnis.
Gesamtanzahl LEK´e
(Stufe 1 und Stufe 2)
Stufe 2 Stufe 1
(keine Weiterführung
in Stufe 2 erfolgt)
279 Stk. 209 Stk. 70 Stk.
100 % 75 % 25 %
9. Welches waren die Hauptgründe, aufgrund derer die zweite Stufe nicht
abgerufen wurde?
In den Fällen, in denen die ESB-LEK der Stufe 1 bereits aufzeigten, dass die
energetischen Einsparpotenziale auf den Liegenschaften zu gering sind, wurde
auf die Beauftragung eines ESB-LEK der Stufe 2 mit den damit
einhergehenden Kosten verzichtet. Energetische Einsparmaßnahmen, die im Rahmen des
LEK Stufe 1 identifiziert wurden, wurden in der Regel als Bedarfe in die
Planungsprozesse von Bau- und Bauunterhaltungsmaßnahmen aufgenommen.
10. Inwiefern wurden diese Liegenschaftsenergiekonzepte umgesetzt, wenn
nein, warum nicht?
11. Hat die Bundesregierung dies bewertet ,und wenn ja, mit welchem
Ergebnis?
Die Fragen 10 und 11 werden aufgrund Sachzusammenhangs zusammengefasst
beantwortet.
Bis zum Zeitpunkt des Beschlusses des Klimaschutzprogramms 2030 waren für
ungefähr 30 Liegenschaften ESB-Maßnahmen in die Planung bzw. Umsetzung
gebracht worden. Die hinsichtlich der Klimaschutzziele erforderlichen hohen
energetischen Gebäudestandards wurden bereits im Rahmen der ESB-LEK
untersucht. Diese strengeren Standards wurden jedoch nur dann umgesetzt, wenn
sie sich gemäß dem im ESB gesetzten Berechnungsansatz der dynamischen
Amortisation der Investitionen über die voraussichtlich eingesparten
Energiekosten und unter Berücksichtigung der jeweiligen durchschnittlichen
Nutzungsdauer als rentierlich dargestellt haben. Klimafolgekosten wurden dabei nicht
betrachtet.
Die gewonnenen Informationen und Erkenntnisse aus den ESB-LEK gehen nun
direkt in die Prozesse der Bedarfsaufstellung für Instandsetzungen und
Neubaumaßnahmen über und fließen somit in die ganzheitliche Planung von Bau- und
Bauunterhaltungsmaßnahmen im Liegenschaftsbestand Dienstliegenschaften
der BImA ein.
Die Bundeswehr setzt energetische Sanierungen im Rahmen anstehender
Sanierungsmaßnahmen um. Wie bereits ausgeführt, werden im Entwurf des ESB
erfasste Sanierungsmaßnahmen mit dem alleinigen Ziel der energetischen
Sanierung von militärisch genutzten Liegenschaften nicht durchgeführt. Daher
wurden auch keine ESB-LEK für die militärisch genutzten Liegenschaften der
Bundeswehr beauftragt.
12. Welche Variante des LEK bekam jeweils den Vorzug, und warum?
13. Auf welchen Energiestandard führen die Liegenschaftsenergiekonzepte
jeweils hin (bitte für die einzelnen Liegenschaften, sortiert nach
Bundesländern, auflisten)?
Die Fragen 12 und 13 werden wegen ihres inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die ausgearbeiteten Sanierungsvarianten wurden durch eine
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung bewertet und mittels einer Nutzwertanalyse mit
vorangestellter Kapitalwertberechnung abgewogen. Ausschlaggebend für eine
Entscheidung zur Umsetzung einer Sanierungsmaßnahme ist die Identifizierung einer
kosteneffizienten Lösung über den Betrachtungszeitraum.
In den meisten Fällen wurde von den drei berechneten Sanierungsvarianten die
Variante 3 „Kostenoptimales Niveau“ unter Berücksichtigung des baulichen
Zustands nach Vorschlag des/der Erstellers/-in des Energiekonzepts für eine
wirtschaftliche Gesamtmaßnahme der Vorzug gegeben.
Regelmäßig wird hierbei mindestens das nach dem EnEV-Erlass des Bundes
„Energetische Vorbildfunktion von Bundesbauten – Vorgaben zur
Unterschreitung der Anforderungen zur Energieeinsparverordnung (EnEV)“ vom 9. März
2011 bzw. 10. Juni 2014 geforderte energetische Niveau erreicht.
Auf die Antwort zu den Fragen 7 und 8 wird verwiesen.
14. Wie hoch ist gemäß den Untersuchungen das jährliche CO2-
Einsparpotenzial der Bundesliegenschaften?
In den Berechnungen zum ESB wurden die Ziele einer Senkung des
Wärmebedarfs bis 2020 von 20 Prozent und einer Senkung des Primärenergiebedarfs bis
2050 von 80 Prozent verfolgt. Im Basisjahr 2010 wurden ein
Endenergieverbrauch für Strom und Wärme von 4,1 Terrawattstunden/Jahr und ein Gesamt-
Primärenergieverbrauch von 5,7 Terrawattstunden/Jahr verwendet. Eine
Bewertung auf Ebene der CO2-Emissionen für die Gesamtheit der
Bundesliegenschaften ist mit dem ESB wegen der rein energetischen Zielsetzungen nicht näher
erfolgt.
Die Auswertung der vorliegenden ESB-LEK (ca. 200 Stück in Stufe 2)
prognostiziert für diese Liegenschaften folgende CO2-Einsparpotenziale:
Sanierungsvariante 1
Sanierungsvariante 2
Sanierungsvariante 3
CO2-Einsparung [to/a] 12.185 12.944 11.449
CO2-Einsparung [%] 34 37 32
15. Wie hoch ist gemäß den Untersuchungen das jährliche
Endenergieeinsparpotenzial für Wärmeenergie der Bundesliegenschaften?
Das Ziel „Reduktion des Wärmebedarfs um 20 Prozent bis 2020“ wurde
dahingehend definiert, dass es als eingehalten angesehen wurde, wenn der
Endenergieverbrauch der Bundesliegenschaften für Strom und Wärme um 20 Prozent
gegenüber 2010 reduziert wird. Demnach wurde das jährliche
Endenergieeinsparpotential für 2020 mit 20 Prozent von 4,1 Terrawattstunden/Jahr und somit
0,82 Terrawattstunden/Jahr ausgewiesen. Für 2050 wurde kein Zielwert für den
Endenergiebedarf definiert. Der Zielwert bezieht sich hier alleinig auf den
Primärenergiebedarf.
Die Auswertung der vorliegenden ESB-LEK (ca. 200 Stück in Stufe 2)
prognostiziert für diese Liegenschaften folgende Energieeinsparpotenziale:
Sanierungsvariante 1
Sanierungsvariante 2
Sanierungsvariante 3
Endenergieeinsparung
[MWh/a]
33.478 44.296 35.614
Endenergieeinsparung [%] 32 42 34
16. Mit welchem Energieträger werden die Bundesliegenschaften aktuell
beheizt (bitte nach Prozentanteilen an der Energieverbrauchsmenge für
Erdöl, Erdgas, Fernwärme, Solarthermie, Wärmepumpen, Biomasse und
Sonstige aufschlüsseln, ggf. weiter aufschlüsseln)?
Die Bundesliegenschaften (ELM-Liegenschaften (BImA), des
Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) und der nicht-ELM Liegenschaften
zusammengefasst) werden aktuell zu 64 Prozent mit Erdgas, 17 Prozent mit
Fernwärme, fünf Prozent mit Fernwärme aus nachwachsenden Rohstoffen, zehn
Prozent mit Heizöl und drei Prozent mit Holzpellets/Holzhackschnitzel beheizt
(gerundete Werte). Die Anteile von Flüssiggas, Kohle und Elektroenergie
machen zusammen weniger als einen Prozent aus. Zum Anteil der Solarthermie-
Anlagen liegen keine ausreichenden Daten vor. Die für den Betrieb von
Wärmepumpen notwendige elektrische Energie wird im Bereich
Elektroenergieverbrauch und damit außerhalb der Wärmeverbrauchsmessungen erfasst.
17. Wie hoch ist die aktuelle Abführung der BImA an den Bundeshaushalt
aus Bewirtschaftungsüberschüssen?
Die im Haushaltsgesetz festgelegte Abführung der BImA an den
Bundeshaushalt im Geschäftsjahr 2020 betrug 2,36 Mrd. Euro. Für das Geschäftsjahr 2021
soll die BImA 2,362 Mrd. Euro an den Bundeshaushalt abführen.
18. Warum werden diese Überschüsse abgeführt, obwohl die Vorbildfunktion
Bundesgebäude laut Klimaschutzprogramm 2030 noch nicht erfüllt ist,
und hat die Bundesregierung eine Bewertung hierzu?
Die Antwort zu Frage 10 zeigt auf, dass zum Zeitpunkt Oktober 2019, als das
Klimaschutzprogramm 2030 beschlossen wurde, nur ein bestimmter Teil der
ESB-LEK in die Umsetzung gebracht wurde. Somit hatten die entstandenen
Kosten für umgesetzte ESB-Maßnahmen bis dahin keinen merklichen Einfluss
auf die Höhe des Abführungsbetrages der BImA an das BMF.
Bis zum Inkrafttreten des Bundes-Klimaschutzgesetzes, mit dem erstmals das
Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2050 über alle Sektoren gesetzlich
eingeführt wurde, galt für den gesamten Gebäudebestand in Deutschland das Ziel
eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestandes (Reduktion des
nichterneuerbaren Primärenergiebedarfs um 80 Prozent bis 2050). Gemäß
Klimaschutzprogramm 2030 gilt für die BImA als Zielvorgabe die Erreichung eines
„klimaneutralen Gebäudebestands bis zum Jahr 2050“. Dieses erfolgt sukzessive und
insbesondere durch Vorgabe der zu erzielenden energetischen
Gebäudestandards für Neubaumaßnahmen und die Sanierung von Bestandsgebäuden.
Zudem wird eine Sanierungsrate festgelegt. Die strengeren energetischen
Standards werden von der BImA bei der Beauftragung von Bau- und
Bauunterhaltungsmaßnahmen im Bestand seit Oktober 2020 berücksichtigt.
19. Wann soll der bereits für 2019 angekündigte Gebäudeeffizienzerlass für
Bundesliegenschaften verabschiedet werden?
Gemeinsames Ziel der Beteiligten ist es, den Kabinettbeschluss zum
„Gebäudeeffizienzerlass“ bzw. zu den „Energieeffizienzfestlegungen für klimaneutrale
Neu-/Erweiterungsbauten und Gebäudesanierungen des Bundes“ noch vor der
Sommerpause 2021 zu erreichen.
20. Warum erst dann, womit ist die Verspätung begründet?
Aufgrund der Komplexität der auszugestaltenden Regelungen, den vielen zu
berücksichtigenden Details sowie Beteiligungen mehrerer Ressorts und
Regelungsbetroffenen, sind umfangreiche und zeitintensive Abstimmungen
erforderlich gewesen.
21. Warum verwendet die Bundesregierung in ihrem geplanten
Gebäudeeffizienzerlass den Begriff der Gesamtenergie, obwohl diese gerade nicht
betrachtet wird, sondern lediglich die Energieströme während der
Nutzungszeit der Gebäude?
Die Energieeffizienzanforderungen des „Gebäudeeffizienzerlasses“ beziehen
sich auf den max. zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf und den Baulichen
Wärmeschutz. Damit sind die Festlegungen kongruent zur im Jahr 2020 vom
Bundeskabinett verabschiedeten Langfristigen Renovierungsstrategie für
Deutschland nach Artikel 2a der Richtlinie 2018/844/EU zur Änderung der
Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Energy
performance of buildings directive, EPBD 2018).
22. Seit wann ist der Bundesregierung bekannt, dass die deutsche
Übersetzung hinsichtlich des Begriffs „Gesamtenergieeffizienz“ in der EU-
Richtlinie 2010/31/EU und 2018/844 ungenau bis fehlerhaft ist, und
welche Konsequenzen hat sie daraus gezogen?
Der Bundesregierung ist eine ungenaue bis fehlerhafte deutsche Übersetzung
des Begriffs der Gesamtenergieeffizienz in der EU-RL 2010/31/EU bzw.
2018/844/EU, der in Artikel 2 Nummer 4 dieser Richtlinie definiert wird, nicht
bekannt.
23. Wie will die Bundesregierung vermeiden, dass sich Bundesbehörden
bzw. die BImA durch Anmietung von Liegenschaften und Verkauf
sanierungsbedürftiger Bundesimmobilien der Anwendung des
Gebäudeeffizienzerlasses entziehen?
Der derzeit in Abstimmung befindliche „Gebäudeeffizienzerlass“ wird dem in
geeigneter Form Rechnung tragen.
Auch ist für den Geltungsbereich eine Klausel verankert, dass bei der
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nach der Bundeshaushaltsordnung alle Varianten
zur Bedarfsdeckung unter denselben energetischen Anforderungen zu
betrachten sind. Bei Anmietungsobjekten, die die vorgegebenen energetischen
Mindestanforderungen nicht erfüllen, sind fiktiv die Kosten für die zusätzlichen
energetischen Maßnahmen zu ermitteln und zusammen mit den nicht
monetären Nachteilen aus erhöhtem Energieverbrauch bei der
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zu berücksichtigen.
24. Laut Anhang I Ziffer 5 der Richtlinie 2010/31/EU sollen „die Gebäude
angemessen“ je nach Nutzungsart unterschiedlich betrachtet werden:
Inwiefern trägt der vorgesehene Gebäudeeffizienzerlass dieser
Differenzierung Rechnung?
In Anhang I Ziffer 5 (in Verbindung mit Artikel 3) der EU-RL 2010/31/EU
heißt es: „Für die Berechnung sollten die Gebäude angemessen in folgende
Kategorien unterteilt werden: …“
Das hier verwendete Wort „sollte“ (englisch:“should“) ist europarechtlich nicht
im Sinne einer Pflicht der Mitgliedstaaten zu verstehen, sondern als rechtlich
unverbindliche Aufforderung. Deutschland ist dieser Aufforderung zum einen
durch die grundsätzliche Aufteilung in die Gruppen Wohngebäude und
Nichtwohngebäude nachgekommen. Zudem wird gegebenenfalls bei den jeweiligen
Anforderungen an Wohn- und Nichtwohngebäude noch weiter unterschieden.
So sind z. B. Differenzierungen der Nichtwohngebäude nach der Art der
Nutzung und teilweise auch nach dem Grad der Beheizung vorgesehen und auch in
den normativ festgelegten Bilanzierungsregeln (DIN V 18599-1:2018-09)
hinterlegt.
Bei der verpflichtenden Anwendung der Effizienzgebäude-Standards für die
Gebäude des Bundes (EGB 40 für Neubauten bzw. EGB 55 für
Gebäudesanierungen) erfolgt eine ambitionierte Verschärfung des allgemein geltenden
Energieeinsparrechts. Die zugrundeliegende Berechnungssystematik wird dabei
beibehalten.
Für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs für Nichtwohngebäude ist
gemäß § 21 des „Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung
erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“ (GEG) die
DIN V 18599-1:2018-09 anzuwenden. Eine Berücksichtigung verschiedener
Nutzungsarten und entsprechender Nutzungsrandbedingungen der Gebäude
erfolgt dabei regelmäßig im Rahmen der energetischen Bilanzierung nach DIN V
18599.
25. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung für die Erreichung der Zielwerte
unerheblich, welche Rahmenbedingungen der jeweilige Standort
aufweist, insbesondere hinsichtlich der Nutzungsdichte?
Der Standort eines Gebäudes ist ein wichtiges Kriterium zur
Entscheidungsfindung im Rahmen der Vorbereitung einer Baumaßnahme und ein
beeinflussender Faktor bei der Variantenuntersuchung zur Bedarfsdeckung durch den
jeweiligen Maßnahmenträger.
Verfügbare Infrastruktur, Nutzungsmöglichkeiten erneuerbarer Energien,
gemeinsame Liegenschaftsversorgungskonzepte, Sicherheitsanforderungen,
städtebauliche Einbindung usw. werden dabei regelmäßig bei den Baumaßnahmen
berücksichtigt.
26. Laut Richtlinie (EU) 2018/844 Ziffer 18 sollen innovative Lösungen
gesucht werden, die bei Gebäuden nicht nur die Energieeffizienz
verbessern, sondern „gleichzeitig das kulturelle Erbe […] schützen und […]
bewahren“:
Ist der Bundesregierung bewusst, dass „kulturelles Erbe“ über
denkmalgeschützte Gebäude hinausgeht?
Wie wird das im Gebäudeeffizienzerlass umgesetzt?
Im Gegensatz zum Denkmalschutz ist der Begriff „kulturelles Erbe“ nicht
gesetzlich geregelt, es existiert keine formale bzw. nominelle Definition, aus der
Anforderungen abgeleitet werden können. Für ortsspezifische Situationen wie
stadtprägende Gebäude oder Gebäudeensemble, die über den Denkmalschutz
hinausgehen, sind Lösungen zu entwickeln, die den Bestandsschutz
berücksichtigen.
27. Wie fließt bei Anwendung des geplanten Gebäudeeffizienzerlasses die in
den bestehenden Gebäuden gebundene graue Energie finanziell und
energetisch in die Abwägung zwischen Sanierung und Abriss bzw. Neubau
ein?
Wie wird die für den nachfolgenden Neubau erforderliche graue Energie
dabei berücksichtigt?
Wird die graue Energie der einzelnen Bauteile und technischen Anlagen
entsprechend ihrer jeweiligen anzunehmenden Lebensdauer eingerechnet
(die einer solchen Abwägung in der Regel nachgelagerte BNB
(Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen für Bundesgebäude)-Bewertung ist aus
Sicht der Fragestellenden nicht geeignet und daher hier nicht gemeint)?
Bei der Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen des Bundes,
Unterhaltung und Betrieb von baulichen Anlagen sowie deren Beseitigung ist
gemäß Abschnitt K3 der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des
Bundes u. a. der Leitfaden Nachhaltiges Bauen zu beachten. Der Leitfaden
formuliert im Abschnitt D1 den Grundsatz des Vorrangs der Weiternutzung
bestehender Bausubstanz: „Ein Bestandsgebäude, und damit auch der damit
verbundene ökonomische Wert, ist unter den Aspekten einer nachhaltigen
Entwicklung grundsätzlich erhaltungswürdig. Dabei ist zu prüfen, ob das Gebäude
die gestellten Anforderungen, beispielsweise hinsichtlich seiner
Wirtschaftlichkeit, Funktionalität oder Sicherheit, weiterhin erfüllt. Sofern mit einer
Modernisierung oder Umnutzung die gestellten Anforderungen nicht erreicht werden
können, ist zu untersuchen, ob diese durch einen anderen Bestandsbau oder im
Ausnahmefall durch einen Ersatzneubau erfüllt werden können, wobei dies
grundsätzlich die „Ultima Ratio“ darstellen sollte.“
28. Ist die Bundesregierung trotz der zahlreichen bereits bekannten
Rebound-Effekte der Ansicht, dass diese Festlegung auf technische
Effizienzgewinne trotz des stetig steigenden Flächenbedarfs in fast allen
Bereichen einen ausreichenden Beitrag zum Klimaschutz verspricht, da sie im
geplanten Gebäudeeffizienzerlass der in Deutschland gängigen
Betrachtung des Energiebedarfs pro Quadratmeter folgt?
Hat die Bundesregierung ergänzend oder alternativ eine Berechnung von
Energiebedarfen pro Person geprüft?
Wenn ja, aus welchen Gründen hat sie diese Herangehensweise
verworfen?
Wenn nein, aus welchen Gründen hat sie diese Prüfung unterlassen, und
welche externen Experten haben an dieser Entscheidung mitgewirkt?
Mit dem geplanten „Gebäudeeffizienzerlass“ werden die Beschlüsse des
Klimakabinetts vom Oktober 2019 umgesetzt. Somit ist der Betrachtungsrahmen
für den „Effizienzerlass“ in Anknüpfung an das geltende Energieeinsparrecht
bereits vorgegeben.
29. In welcher Weise haben Erkenntnisse aus vom Bundesministerium des
BMI unterstützten Studien und Veranstaltungen zum Thema „Low Tech“
Eingang in den Gebäudeeffizienzerlass gefunden?
Der geplante „Gebäudeeffizienzerlass“ adressiert die energetischen Ziele für
die Gebäude des Bundes und definiert die anzuwendenden Effizienzstandards.
Die erforderliche Methodik zum Erreichen dieser Zielsetzungen ist von den
jeweiligen Beteiligten in den konkreten Projekten zu entwickeln. Hierrunter fällt
auch das Thema „lowtech“ als einen möglichen Weg der Umsetzung.
Unterstützend hierbei wirken andere Instrumente im Bundesbau; bspw. der Leitfaden
Nachhaltiges Bauen.
30. In welcher Form und welchem Umfang wurde behördliche Expertise
z. B. des Umweltbundesamtes (UBA), des Bundesinstituts für Bau-,
Stadt- und Raumforschung (BBSR), des Bundesamtes für Bauwesen und
Raumordnung (BBR), der Landesbauverwaltungen, des
Energiebeauftragten des Bundes etc. in die Ausgestaltung des geplanten
Gebäudeeffizienzerlasses einbezogen?
Mit den Beschlüssen des Bundeskabinetts zum Klimaschutzprogramm 2030
wurde die Federführung für die Maßnahme „Vorbildfunktion Bundesgebäude“
den Ressorts BMI und BMF unter Beteiligung des BMWi zugewiesen.
Bei der Erstellung des „Gebäudeeffizienzerlasses“ wurden zudem das BMVg,
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und
die BImA beteiligt sowie die entsprechenden Fachreferate in den Ressorts und
der Bundes-Energiebeauftragte beim Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und
Raumforschung eingebunden.
31. Inwiefern stimuliert der Gebäudeeffizienzerlass die Kreislaufwirtschaft,
eine höhere Recyclingquote insbesondere bei mineralischen Baustoffen
sowie einen künftig reduzierten Einsatz kritischer Baustoffe, die knappe
Ressourcen benötigen und/oder sehr energiehaltig sind (z. B.
mineralölbasierte Dämmstoffe, Zement)?
Der geplante „Gebäudeeffizienzerlass“ setzt die Vorgaben und Eckwerte des
Beschlusses des Bundeskabinetts zum Klimaschutzprogramm 2030 zur
Maßnahme „Vorbildfunktion Bundesgebäude“ um. Darüberhinausgehende
Nachhaltigkeitsaspekte werden durch die verpflichtende Anwendung des
Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen bei den Baumaßnahmen des Bundes adressiert.
Das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen für Bundesgebäude (BNB) wird
entsprechend der aktuellen baupolitischen Ziele kontinuierlich
weiterentwickelt. Hierbei sollen insbesondere die klimaschützenden und
ressourcenschonenden Effekte des BNB gestärkt sowie Aspekte der Kreislaufwirtschaft
integriert werden.
32. Ist der Bundesregierung bewusst, dass die Festlegung auf Fenster mit
Dreifachverglasung beim EGB-55-Standard, d. h. bei Bestandsbauten,
eine Sanierung bestehender Fenster in der Regel unmöglich macht?
Wenn ja, aus welchen Gründen hat sie sich für diese Festlegung
entschieden, obwohl die Zielwerte in vielen Fällen auch mit hochwertigen
Zweifachverglasungen erreicht werden können, und hat sie dabei eine
Grenznutzenbetrachtung angestellt?
Welche externen Experten haben an dieser Festlegung mitgewirkt?
Falls nein, welche Experten haben an dieser Festlegung mitgewirkt?
Mit dem geplanten „Gebäudeeffizienzerlass“ wird für die Sanierung von
Bestandsgebäuden der mindestens umzusetzende Standard EGB 55 vorgegeben.
Mit diesem werden Mindestanforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf
und an den baulichen Wärmeschutz definiert. In Anlehnung an die Systematik
des GEG werden z. B. für transparente Außenbauteile Höchstwerte der
mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten vorgegeben. Die Vorgabe einer bestimmten
Verglasungsart oder sonstiger Baustoffe und Materialien erfolgt hierbei zur
Wahrung der Technologieoffenheit nicht.
33. Mit welchen zusätzlichen Maßnahmen wird das Bundesbauministerium
nachsteuern, um die verfehlten Klimaziele im Gebäudebestand noch zu
erreichen?
34. Welche zusätzlichen Maßnahmen sollen greifen, damit die nächsten
Schritte laut Klimaschutzgesetz der Emissionsminderung im
Gebäudesektor erreicht werden?
35. Hat die Bundesregierung vor dem Hintergrund der verfehlten Klimaziele
im Gebäudebestand ihre eigene Performance hinsichtlich der
Vorbildwirkung der Bundesregierung beim Klimaschutz bezüglich der eigenen
Bundesliegenschaften bewertet, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Die Fragen 33 bis 35 werden wegen ihres inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Der unabhängige Expertenrat für Klimafragen hat am 15. April 2021 bestätigt,
dass im Sektor Gebäude die Jahresemissionsmenge des Jahres 2020
geringfügig um 2 Millionen Tonnen CO2 überschritten wird. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass sich zentrale Maßnahmen aus dem Klimaschutzprogramm 2030
überwiegend erst ab 2021 bemerkbar machen werden. So z. B. die dort
beschlossenen Elemente einer steuerlichen Förderung und der verbesserten Konditionen
der Gebäudeförderprogramme.
Das BMI sowie das BMWi werden auf der Basis des Klimaschutzgesetzes bis
spätestens 15. Juli 2021 Vorschläge vorlegen, wie die Emissionen im
Gebäudesektor weiter reduziert werden können.
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ISSN 0722-8333]