[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sandra Weeser, Michael Theurer,
Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/28932 –
Beihilferechtliche Genehmigung des EEG 2021
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Zum 1. Januar 2021 ist das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (EEG 2021) in Kraft
getreten. Nach § 105 EEG 2021 stehen die Bestimmungen des Gesetzes unter
Vorbehalt und dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die
Europäische Kommission und nach Maßgabe dieser Genehmigung
angewendet werden. Diese beihilferechtliche Genehmigung ist bislang nicht erfolgt.
Die Verhandlungen zwischen der Bundesregierung und der Europäischen
Kommission dazu laufen (vgl.
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/FAQ/EE
G-2021/faq-beihilferechtlichen-genehmigung-eu-kommission.html). Der
Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) hat dazu ein Schreiben der
zuständigen Generaldirektion Wettbewerb vom 31. März 2021 veröffentlicht (https://
www.bee-ev.de/fileadmin/Publikationen/Sonstiges/Reply_letter_to_German_
Renewable_Energy_Federation_DE.pdf) und wirft der Bundesregierung vor,
nicht alle für die Bewertung notwendigen Informationen vorgelegt zu haben
(vgl.
https://background.tagesspiegel.de/energie-klima/bundesregierung-verzo
egert-eeg-genehmigung).
Gleichzeitig hat die zuständige Bundesnetzagentur zum Gebotstermin 1.
Februar 2021 die erste Ausschreibungsrunde für Windenergie an Land und zum
1. März 2021 für Biomasse nach den Bestimmungen des neuen EEG 2021
durchgeführt. Die Ergebnisse sind bislang nicht veröffentlicht, was nach
Ansicht der Fragesteller zu erheblichen Unsicherheiten für die Marktakteure
führt. Laut § 28 Absatz 6 EEG 2021 muss die Bundesnetzagentur das
Ausschreibungsvolumen für Windenergie an Land zum nächsten Gebotstermin am
1. Mai 2021 reduzieren, wenn die vorherige Ausschreibung unterzeichnet war.
Mit der Annahme des EEG 2021 hat der Deutsche Bundestag außerdem auf
Initiative der Koalitionsfraktionen die Bundesregierung in einer Entschließung
aufgefordert, noch im ersten Quartal 2021 Vorschläge zur erneuten Änderung
des EEG zu machen (vgl. S. 6 ff. auf Bundestagsdrucksache 19/25302.
Entsprechende Vorschläge der Bundesregierung liegen bislang nicht vor.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/29461
19. Wahlperiode 07.05.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
6. Mai 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wann, und in welcher Form werden die Ergebnisse der Ausschreibung
für Windenergie an Land für Februar 2021 und für Biomasse für März
2021 veröffentlicht?
2. Ab wann können die Bieter mit planbaren und belastbaren Ergebnissen
rechnen?
3. Welche Konsequenzen hat die ausstehende Veröffentlichung der
Ergebnisse für die bezuschlagten Bieter?
Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet.
Die Europäische Kommission hat am 29. April 2021 die beihilferechtliche
Genehmigung für das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) erteilt (siehe
hierzu auch die Antwort zu Frage 4).
In der Folge hat die Bundesnetzagentur die Zuschläge der Ausschreibungen für
Windenergie an Land vom 1. Februar 2021 und für Biomasse vom 1. März
2021 am 30. April 2021 veröffentlicht. Die Bieter wurden über die Zuschläge
zusätzlich per E-Mail informiert.
4. Wie ist der Verhandlungsstand der beihilferechtlichen Genehmigung, und
wann ist nach Kenntnis der Bundesregierung mit einer Notifizierung der
EU-Kommission zum EEG 2021 zu rechnen?
7. Wäre die Notifizierung nach Ansicht der Bundesregierung bei einem
Verzicht auf Ausschreibungen für ausgeförderte Bestandsanlagen für
Windenergie an Land schneller und einfacher umsetzbar?
9. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen der fehlenden
Rechtssicherheit auf den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien in
Deutschland?
10. Hat die Bundesregierung Vorbereitungen getroffen, wenn einzelne
Regelungen des EEG 2021 nicht genehmigt werden sollten, und wenn ja,
welche?
Die Fragen 4, 7, 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Die am 29. April 2021 erteilte Genehmigung der Europäischen Kommission
umfasst die wesentlichen Teile des EEG 2021. Die Europäische Kommission
hat zu einzelnen Regelungen des EEG 2021, beispielsweise der
Regionalisierung der Erneuerbare-Energien-Förderung durch Südquoten, noch vertieften
Prüfbedarf angemeldet. Zudem gibt es Regelungen, die erst noch durch eine
Verordnung ausgestaltet werden müssen, so insbesondere die gesetzliche
Vollbefreiung von der EEG-Umlage für Grünen Wasserstoff. Diese Regelungen
sind deswegen nicht Teil der Genehmigung, sondern werden – auch auf
deutschen Wunsch hin – in einem separaten Verfahren von der Kommission
geprüft. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird diese separaten
Genehmigungsverfahren mit Nachdruck verfolgen, um schnellstmöglich eine
Genehmigung zu erlangen.
Nicht von der Genehmigung umfasst sind auch die am 27. April 2021 vom
Bundeskabinett beschlossenen Erhöhungen der Ausschreibungsmengen für
Wind an Land und Solar für das Jahr 2022. Diese werden nach Verabschiedung
durch den Deutschen Bundestag in einem separaten Genehmigungsverfahren
von der Kommission geprüft.
Das Bundeskabinett hat am 27. April 2021 zudem beschlossen, die
Anschlussförderung für ausgeförderte Windenergieanlagen an Land so
weiterzuentwickeln, dass sie keiner gesonderten beihilferechtlichen Genehmigung bedarf,
sondern unter den „Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung
der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ gefasst
werden kann. Nach Inkrafttreten der beschlossenen Modifizierungen des EEG
2021 kann die Anschlussförderung für das Jahr 2021 dann unmittelbar
angewendet und ausgezahlt werden.
Diejenigen Regelungen im EEG, die noch Gegenstand eines separaten
Genehmigungsverfahrens bei der EU-Kommission sind, unterliegen gemäß § 105
EEG 2021 einem beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt. Sie können erst
nach der beihilfenrechtlichen Genehmigung und nach Maßgabe dieser
Genehmigung angewendet werden.
5. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu den Aussagen der
Generaldirektion Wettbewerb und des BEE, wonach die deutschen Behörden
nicht rechtzeitig alle für die beihilferechtliche Bewertung notwendigen
Informationen vorgelegt hätten?
Sowohl die Bundesregierung als auch die Europäische Kommission haben das
Genehmigungsverfahren zum EEG 2021 mit Hochdruck betrieben. Die
Verfahrensdauer ist für ein Verfahren dieser Komplexität und Größe deutlich
unterdurchschnittlich. Da für das Verfahren detaillierte Berechnungen und
Informationen zusammenzustellen waren, liegt es in der Natur der Sache, dass diese
gründlich aufgearbeitet werden mussten und daher eine gewisse
Bearbeitungszeit in Anspruch nahmen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die
Informationen zu den Änderungen, die erst kurzfristig im parlamentarischen
Verfahren im Dezember 2020 in den Gesetzentwurf aufgenommen wurden.
Der Bundesregierung ist keine Aussage der Generaldirektion Wettbewerb
bekannt, wonach die Bundesregierung Informationen nicht rechtzeitig vorgelegt
hätte. Insbesondere enthält das Schreiben der Europäischen Kommission an
den Bundesverband Erneuerbare Energie e. V. vom 31. März 2021 zum EEG-
Genehmigungsverfahren nach dem Verständnis der Bundesregierung keine
solche Aussage. Eine Genehmigung kann erst ergehen, wenn die Europäische
Kommission alle aus ihrer Sicht nötigen Informationen hat (siehe auch die
Antwort zu Frage 6).
6. Wie lange darf sich die Europäische Kommission für die
beihilferechtliche Genehmigung Zeit lassen?
Nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung 2015/1589 des Rates erlässt die
Europäische Kommission ihren Beschluss zwei Monate nach Eingang der
vollständigen Anmeldung. Die Anmeldung gilt als vollständig, wenn die Kommission
innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anmeldung oder nach Eingang
der von ihr – gegebenenfalls – angeforderten zusätzlichen Informationen keine
weiteren Informationen mehr anfordert. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich
die Entscheidungsfrist für die Europäische Kommission verlängert, wenn sie
den Mitgliedstaat um zusätzliche Informationen ersucht.
8. Welche Schwierigkeiten ergeben sich nach Ansicht der Bundesregierung
in den Verhandlungen mit der Europäischen Kommission aus dem
Bundeszuschuss zur EEG-Umlage und damit einer Teilfinanzierung des
Ausbaus der erneuerbaren Energien aus dem Staatshaushalt?
Seit dem 1. Januar 2021 fließen Haushaltsmittel auf das EEG-Konto, über das
die EEG-Förderung organisiert wird. Die Förderung durch das EEG 2021
involviert daher staatliche Mittel und stellt damit eine staatliche Beihilfe dar.
Staatliche Beihilfen müssen von der EU-Kommission genehmigt werden, bevor
sie in Deutschland gewährt werden dürfen.
11. Wie plant die Bundesregierung, unter diesen Umständen den Ausbau
insbesondere der Windenergie an Land in Deutschland voranzubringen?
Mit dem EEG 2021 wurde der Ausbaupfad für Wind an Land an das Ziel eines
Anteils der Erneuerbaren Energien von 65 Prozent am Bruttostromverbrauch
im Jahr 2030 angepasst. Dafür erfolgen Ausschreibungen für neue
Windprojekte im Umfang von 2,9 bis 5,8 Gigawatt jährlich. Zum anderen wird mit
begleitenden Maßnahmen wie der finanziellen Beteiligung der Kommunen an der
Windkraft ein Beitrag zur Steigerung der Akzeptanz geleistet. Hinzu kommen
weitere Maßnahmen außerhalb des EEG. Beispielhaft seien hier genannt die
Umsetzung der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung bei
Windenergieanlagen, die schrittweise Erneuerung von Funknavigationsanlagen, die eine bessere
Verträglichkeit mit im Umfeld befindlichen Windenergieanlagen aufweisen,
sowie die beschlossenen Standardisierungen im Vollzug des Artenschutzes.
12. Beabsichtigt die Bundesnetzagentur, offizielle Schreiben an die
Projektierer bezuschlagter und/oder nicht bezuschlagter Windenergieanlagen zu
versenden, und wenn ja, ab wann können die Projektierer bezuschlagter
und/oder nicht bezuschlagter Windenergieanlagen damit rechnen?
13. Wie plant die Bundesnetzagentur nach Kenntnis der Bundesregierung die
Mai-Ausschreibung für Windenergie an Land, falls das EEG bis dahin
nicht notifiziert sein sollte?
14. Kann das Volumen der Mai-Ausschreibung für Windenergie an Land bei
fehlender Notifizierung des EEG 2021 respektive bei fehlender
Veröffentlichung der Ergebnisse der Februar-Ausschreibung nach Kenntnis der
Bundesregierung überhaupt angepasst werden?
Die Fragen 12 bis 14 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 wird verwiesen.
15. Kann die Bundesregierung im Rahmen der Notifizierung des EEG 2021
Missverständnisse in Bezug auf die Begrenzung der
Pilotwindenergieanlagen-Regelung im EEG 2017 und EEG 2021 auf
Pilotwindenergieanlagen bis 6 Megawatt aufklären und die Grenze im EEG 2021 aufheben?
Die Regelungen zu Pilotwindenergieanlagen wurden im EEG 2021 gegenüber
dem EEG 2017 nicht geändert. Der Bundesregierung sind keine
diesbezüglichen Missverständnisse bekannt.
16. Wie ist der Stand der Umsetzung der mit dem EEG 2021 gefassten
Entschließung des Deutschen Bundestages, wonach die Bundesregierung
Vorschläge insbesondere zur Anpassung des EEG-Ausbaupfades
aufgefordert wird?
17. Warum hat die Bundesregierung dies nicht wie gefordert im ersten
Quartal 2021 umgesetzt, und bis wann wird sie dies nachholen?
Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet.
Am 20. und 21. April 2021 haben sich der Europäische Rat und das
Europäische Parlament darauf verständigt, das neue EU-Klimaschutzziel einer
Minderung der Treibhausgasemissionen um mindestens 55 Prozent bis 2030 im
Vergleich zu 1990 im Europäischen Klimaschutzgesetz zu verankern. Diese
Einigung bestätigt den Beschluss des Europäischen Rates vom 11. Dezember 2020,
der auch Grundlage des aktualisierten Beitrags der EU und ihrer
Mitgliedstaaten zum Übereinkommen von Paris war. Damit ist klar, dass künftig auch in
Deutschland mehr Strom aus Erneuerbaren Energien benötigt wird. Deshalb
sollen mit den vorgeschlagenen Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz
(EEG 2021) unter anderem Sofortmaßnahmen ergriffen werden, auf die sich die
Koalitionsfraktionen am 22. April 2021 geeinigt haben und die die
Bundesregierung am 27. April 2021 auf den Weg gebracht hat. Im Jahr 2022 sollen
zusätzliche Potenziale bei Wind an Land und Photovoltaik durch
Sonderausschreibungen erschlossen werden. Die Ausschreibungsmengen im Jahr 2022
werden bei Wind an Land um 1,1 Gigawatt auf 4 Gigawatt und bei
Photovoltaik um 4,1 Gigawatt auf 6 Gigawatt angehoben.
18. Bis wann wir die Bundesregierung ein Konzept für die schrittweise
Absenkung der EEG-Umlage mittels eines alternativen, haushaltsneutralen
Finanzierungsmodells vorlegen?
Die Bundesregierung hat bereits am 9. Oktober 2019 beschlossen, einen Teil
der Einnahmen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) für die
schrittweise Entlastung der EEG-Umlage zu nutzen. Mit der Festlegung des
Vermittlungsausschusses vom 19. Dezember 2019 ist diese Entlastung der
EEG-Umlage auf die Mehreinnahmen aus der Anhebung des Preispfades für
die BEHG-Emissionszertifikate erweitert worden. Damit besteht bereits ein
haushaltsneutrales Finanzierungsmodell zur schrittweisen Absenkung der EEG-
Umlage, das fortgeführt und um weitere Elemente erweitert werden kann.
19. Wie bewertet die Bundesregierung die zuletzt hohen Zertifikatepreise im
europäischen Emissionshandel, und wie wirkt sich dies nach Ansicht der
Bundesregierung auf den weiteren Förderbedarf für erneuerbare
Energien aus?
Nach den Bewertungen vieler Marktbeobachter ist der Anstieg der
Zertifikatepreise im EU-Emissionshandel im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass
der überwiegende Teil der Marktteilnehmer für die kommenden Jahre eine
deutliche Reduzierung des Gesamtbudgets des EU-Emissionshandels und damit
eine Verknappung der Angebotsmenge erwartet. Die Börsenstrompreise haben
sich nach dem starken Einbruch in 2020 im Zuge der Corona-Krise in 2021
erholt und sind zuletzt stark gestiegen. Ein gestiegener EU-
Emissionshandelssystem-Preis trägt zu dieser Entwicklung bei. Im Grundsatz führen steigende
CO2-Preise übersteigende Börsenstrompreise zu sinkendem
Finanzierungsbedarf im EEG. Allerdings werden die Marktwerte der Erneuerbaren Energien
und damit deren Erlöse am Strommarkt neben dem Börsenstrompreis von
weiteren Faktoren wie dem Zeitpunkt der Einspeisung und der Stromnachfrage
beeinflusst.
20. Bis wann wird die Bundesregierung Vorschläge zur Weiterentwicklung
des Instruments der Innovationsausschreibung vorlegen?
Die Bundesregierung wird das Instrument der Innovationsausschreibungen bis
zum 31. Dezember 2021 evaluieren und auf dieser Basis entscheiden, ob eine
Anpassung des Instruments erfolgen soll.
21. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode
umgesetzt, um das Repowering von Windenergie-an-Land-Anlagen zu
erleichtern, und welche weiteren Maßnahmen beabsichtigt sie dazu, noch
vor der nächsten Bundestagswahl umzusetzen?
Die Bundesregierung hat mit § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine
erste Maßnahme zur Erleichterung und Beschleunigung des Repowering
vorgelegt, die zurzeit vom Bundestag beraten wird und auch Windenergieanlagen an
Land erfasst.
22. Wie ist der Stand der Umsetzung zur Standardisierung der
artenschutzrechtlichen Vorgaben und zur Verringerung des artenschutzrechtlichen
Prüfungsumfangs mit dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung?
Die Umweltministerkonferenz (UMK) hat sich dem Thema der Vereinbarkeit
von Windenergie und Artenschutz angenommen und dazu bereits am 15. Mai
2020 Auslegungshinweise beschlossen, mit denen die Handhabbarkeit der
Ausnahmevoraussetzungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz sowohl für die
Naturschutzbehörden vor Ort als auch für die Vorhabenträger verbessert werden
soll.
Des Weiteren hat die UMK auf ihrer Sondersitzung am 11. Dezember 2020
erstmals einen „Standardisierten Bewertungsrahmen zur Ermittlung einer
signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos im Hinblick auf Brutvogelarten an
Windenergieanlagen (WEA) an Land“ (Signifikanzrahmen) verabschiedet. Die
Auslegungshinweise und der Signifikanzrahmen stellen wichtige Schritte zur
Standardisierung beim Vollzug des Artenschutzes dar; der Prozess wird bis
2022 weiter ausgestaltet.
23. Welche weiteren Ansätze im Bereich der Planungsbeschleunigung und
um möglichen Missbrauch bei der Klagebefugnis durch eine nähere
Eingrenzung zu verhindern prüft die Bundesregierung?
In der 19. Legislaturperiode hat die Bundesregierung maßgebliche Schritte auf
den Weg gebracht, durch die wesentliche Beschleunigungspotenziale für die
relevanten Planungs- und Genehmigungsverfahren auf Ebene des Bundesrechts
gehoben werden.
Konkret sind in dieser Legislaturperiode acht Gesetze zur Planungs- und
Genehmigungsbeschleunigung in Kraft getreten. Diese umfassen das
Planungsbeschleunigungsgesetz aus 2018, das Gesetz zur Beschleunigung des
Energieleitungsausbaus, das Planungsbeschleunigungsgesetz 2020, das
Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz, das Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer
Planungs- und Genehmigungsverfahren, das Gesetz zur Verlängerung der
Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2022, das Strukturstärkungsgesetz, das
Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen und das Gesetz zur Änderung des
Bundesbedarfsplangesetzes.
24. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu einem weiteren Absenken
der Vier-Stunden-Regelung bei negativen Preisen, um mehr
Flexibilitätsanreize zu schaffen und die Mehrkosten für die Stromverbraucher zu
begrenzen, und wird die Bundesregierung hierzu noch vor der
Bundestagswahl Vorschläge machen?
Der Bundestag hat im Dezember 2020 die EEG-Novelle mit der 4-Stunden-
Regelung bei negativen Preisen verabschiedet und diese Regelung mit dem
Erfordernis der Finanzierbarkeit der betroffenen Anlagen begründet. Die
Bundesregierung wird die Regelung in die regelmäßige Evaluierung des EEG
einbeziehen.
25. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode
umgesetzt, um den ungeförderten Zubau bzw. Weiterbetrieb von
Erneuerbare-Energien-Anlagen durch sog Power Purchase Agreements (PPA)
zu erleichtern, und welche weiteren Maßnahmen beabsichtigt sie dazu,
noch vor der nächsten Bundestagswahl umzusetzen?
Die Bundesregierung unterstützt den marktgetriebenen, ungeförderten Zubau
bei erneuerbaren Energien durch Dialogveranstaltungen und Marktanalysen.
Diese Analysen ergaben, dass bis zum Jahr 2019 Power Purchase Agreements
(PPAs) vor allem mit Windenergieanlagen an Land, die nach 20 Jahren aus der
Förderung ausgeschieden sind (sogenannte Ü20-Anlagen), abgeschlossen
wurden. In jüngster Zeit kamen mehrere Offshore-Wind- und Photovoltaik-PPAs
hinzu. Allein im letzten Jahr wurden in Deutschland öffentlich bekannt
gemachte PPAs im Umfang von rund 900 Megawatt abgeschlossen. Ein
wachsender Markt wird erwartet, da Industrieunternehmen zur nachweislichen
Verbesserung ihrer CO2-Bilanzen verstärkt ungeförderte Grünstromprodukte
nachfragen.
26. Welche Maßnahmen zur Erhöhung der Akzeptanz der Windenergie an
Land prüft die Bundesregierung, und wie bewertet sie die im
Entschließungsantrag genannten Anreize für Bürgerstromtarife für Anwohner in
räumlicher Nähe zu Windkraftanlagen sowie eine veränderte Verteilung
der Gewerbesteuerzerlegung bei Windenergieanlagen?
Die Bundesregierung setzt bei der Verbesserung der Akzeptanz auf die im EEG
2021 beschlossene Regelung zur finanziellen Beteiligung der Kommunen und
wird in einem regelmäßigen Monitoring prüfen, ob und inwieweit weitere
Maßnahmen wie z. B. Anreize für Bürgerstromtarife angezeigt sind. Zusätzliche
Maßnahmen, um die Kommunen stärker als bisher an den
Gewerbesteuereinnahmen von den Anlagenbetreibern zu beteiligen, wurden auf den Weg
gebracht, sodass das bestehende Verhältnis der Gewerbesteueranteile von
Standortgemeinden und Sitzgemeinden der Betreiberunternehmen zugunsten der
Standortgemeinden ausgerichtet wird.
27. Bis wann wird die Bundesregierung einen Vorschlag zur bundesweit
einheitlichen Fortgeltung der Regelung nach § 13 Absatz 6a des
Energiewirtschaftsgesetzes („Nutzen statt Abregeln“) vorlegen?
Durch den Wegfall der Bestimmungen zum Netzausbaugebiet im Rahmen der
letzten EEG-Novelle 2020 wurde eine neue geographische Anknüpfung der
Regelung in § 13 Absatz 6a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) („Nutzen
statt abregeln“) erforderlich. Im Gesetzentwurf zur Novelle des
Energiewirtschaftsgesetzes (Bundestagsdrucksache 19/27453, Seite 16) hat die
Bundesregierung einen Vorschlag vorgelegt, wonach nun bundesweit einheitlich die
Regelung für Kraft-Wärme-Kopplungs-(KWK-)Anlagen fortgilt, die sich in
Deutschland und außerhalb der durch das
Kohleverstromungsbeendigungsgesetz festgelegten Südregion befinden.
Sinn und Zweck der Regelung in § 13 Absatz 6a des
Energiewirtschaftsgesetzes ist die kostengünstige und effiziente Beseitigung von Netzengpässen im
Übertragungsnetz (vergleiche § 13 Absatz 6a Satz 3 und 5 EnWG) und die
Verhinderung der dadurch bedingten Abregelung von Erneuerbare-Energien-
Anlagen. Die Bundesregierung treibt den Netzausbau weiterhin mit Hochdruck
voran. Derzeit entstehen Netzengpässe im Übertragungsnetz und dadurch
gegebenenfalls erforderliche Abregelungen von Erneuerbare-Energien-Anlagen bis
zur Umsetzung des geplanten Netzausbaus ganz überwiegend wegen
unzureichender Nord-Süd-Transportkapazitäten. Nach dem letzten Monitoring-
Bericht der Bundesnetzagentur wurden 83 Prozent der Ausfallarbeit durch
Engpässe im Übertragungsnetz verursacht. 81 Prozent der gesamten Ausfallarbeit
entstehen durch Abregelungen in den Bundesländern Schleswig-Holstein und
Niedersachsen. Der Anteil der Abregelungen in Bayern und Baden-
Württemberg, die den Großteil der Südregion darstellen, an der gesamten
abgeregelten Strommenge ist mit 26 Gigawattstunden von 6.482 Gigawattstunden
äußerst niedrig. Die Maßnahme ist zudem zeitlich bis zum 31. Dezember 2023
begrenzt. Es ist nicht zu erwarten, dass sich in dieser Zeit der Schwerpunkt der
Netzengpässe im Übertragungsnetz verlagert. Mit der bundesweit einheitlichen
Fortgeltung von § 13 Absatz 6a des Energiewirtschaftsgesetzes in dem oben
genannten geographischen Rahmen wird daher der Sinn und Zweck der
Regelung kosteneffizient fortgesetzt.
28. Bis wann wird die Bundesregierung einen Vorschlag für einen
bundesweit einheitlichen gesetzlichen Rahmen zur Weiterentwicklung des
Engpassmanagements machen, und welche Optionen werden dazu geprüft?
Der auf Bundestagsdrucksache 19/23482 beschlossene Entschließungsantrag
fordert die Bundesregierung auf, einen Vorschlag zur Weiterentwicklung des
Engpassmanagements unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus SINTEG
vorzulegen, wobei die ab Oktober 2021 geltenden Regeln des Redispatch 2.0
und die wissenschaftlichen Erkenntnisse der Auswirkungen marktwirtschaftlich
beschaffter Redispatch-Potenziale zu Grunde zu legen seien. Die
Weiterentwicklung solle insbesondere Fehlanreize durch strategisches Verhalten der
Anbieter vermeiden. Der Entschließungsantrag setzt keine Frist. Der Vorschlag der
Bundesregierung zur Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes enthält den
neuen § 14c. Durch ihn wird Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2019/944
(„Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie“) umgesetzt und ein Rechtsrahmen geschaffen, der
es Verteilnetzbetreibern ermöglicht, Flexibilitätsdienstleistungen in einem
transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren zu
beschaffen. Mit § 14c EnWG entsteht ein zukunftsfähiger Rechtsrahmen für die
Beschaffung neuartiger Flexibilitätsprodukte, auch für den Zweck des
Engpassmanagements, die von den bestehenden Regelungen des
Energiewirtschaftsgesetzes zum regulativen Engpassmanagement in den §§ 13 und 13a EnWG noch
nicht erfasst werden.
Derzeit prüft die Bundesregierung verschiedene Ausgestaltungsoptionen von
netzdienlichen Flexibilitätsmärkten, die systemschädliche Rückwirkungen auf
den Strommarkt vermeiden. Dazu werden fortlaufend auch die Erfahrungen aus
den SINTEG-Projekten (Schaufenster intelligente Energie) ausgewertet.
Einfache Märkte mit abrufbasierter Vergütung schaffen neben dem Preis aus dem
Stromgroßhandel einen zweiten, lokalen Preis, der dort höher ist, wo
Hochfahrarbeit erforderlich ist, und dort niedriger ist, wo Abregelung erforderlich ist.
Bei Vorhersehbarkeit von Engpässen ist es für Erzeuger hinter dem Engpass
betriebswirtschaftlich rational, Strom im Stromgroßhandel zurückzuhalten, um
ihn nach Marktschluss zum höheren Preis im lokalen Flexibilitätsmarkt zu
verkaufen. Für Erzeuger vor dem Engpass ist es betriebswirtschaftlich rational,
Strom im Großhandel zu verkaufen, um ihn nach Marktschluss zum niedrigeren
Preis im lokalen Flexibilitätsmarkt zurückzukaufen. Das gilt grundsätzlich
analog auch für Lasten. Dieses Verhalten nennt sich Increase-Decrease und
verschärft Engpässe und erhöht die Redispatchkosten.
Aus diesem Grund sind netzdienliche Flexibilitätsmärkte mit abrufbasierter
Vergütung nach jetzigem Stand nicht kompatibel mit einem gebotszonenweiten
Stromgroßhandelspreis.
Die Bundesregierung prüft Ausgestaltungsformen, die das Potenzial besitzen,
solch strategisches Bieterverhalten zu vermeiden, darunter stochastische
Nichtbezuschlagung, Baseline-Monitoring, Preisobergrenzen, engmaschige
Marktüberwachung sowie die Einführung von leistungsbasierten Vergütungen. Nach
aktuellem Erkenntnisstand vermag es keine dieser Ausgestaltungsformen,
strategisches Verhalten vollständig zu verhindern.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]