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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Wartezeiten an deutschen Visastellen
(insgesamt 30 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Auswärtiges Amt
Datum
17.06.2021
Antwortdauer
42 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/2943006.05.2021
Wartezeiten an deutschen Visastellen
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Sevim Dağdelen,
Cornelia Möhring, Niema Movassat, Żaklin Nastić, Dr. Alexander S. Neu, Petra
Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten
Tackmann, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Wartezeiten an deutschen Visastellen
Die Wartezeiten an deutschen Visastellen sind nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller seit Langem ein Problem. Im Februar 2020, noch vor
Ausbruch der Corona-Pandemie, betrugen die Wartezeiten auf einen Termin für die
Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung in den deutschen
Botschaften in Äthiopien, Sudan und Kenia 13 Monate (Addis Abeba), 10
Monate (Karthum) und 14 Monate (Nairobi, Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/18265). Aufgrund der Auswirkungen der aktuellen Pandemie haben
sich die Wartezeiten an vielen Auslandsvertretungen nochmals verlängert. Im
Dezember 2020 teilte die Bundesregierung mit, dass in zwölf Ländern
(Algerien, Griechenland – für Drittstaatsangehörige, Serbien, Pakistan, Nigeria,
Indien, Marokko, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Iran, Albanien, Tunesien)
die Wartezeit auf einen Termin zur Beantragung eines Visums zur
Familienzusammenführung mehr als ein halbes Jahr betrage, in den Ländern Serbien,
Pakistan, Indien (für Afghanistan), Marokko und Albanien sogar mehr als ein Jahr
(vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 60 der Abgeordneten Gökay Akbulut
auf Bundestagsdrucksache 19/25571). Dazu kommt noch die oft langwierige
Zeit der Bearbeitung, Prüfung und Erteilung des Visums. Das Auswärtige Amt
erklärt die langen Wartezeiten mit Maßnahmen und Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit der Visastellen infolge der Corona-Pandemie. In vielen
Visastellen sei der Publikumsverkehr aufgrund der Pandemie stark eingeschränkt, und
einige Stellen hätten mehrfach für längere Zeiträume schließen müssen,
darunter die Botschaften in Teheran, Kiew, Kairo, Islamabad und Manila (ebd.). In
ihrem Jahresbericht 2020 weist die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Berlin
darauf hin, dass es bei Gerichtsverfahren zur Visumserteilung zunehmend auch
darum gehe, eine ausstehende Entscheidung der Auslandsvertretung zu
erzwingen bzw. „überhaupt einen Termin zur dortigen Vorsprache zu erlangen“
(https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2
021/pressemitteilung.1048267.php).
Fast alle Visastellen arbeiten mit einem elektronischen Terminvergabesystem
des Auswärtigen Amts (oder eines externen Dienstleistungserbringers), über
das Antragstellerinnen und Antragsteller selbst eine Terminbuchung
vornehmen können (vgl. Bundestagsdrucksache 19/18912). Bei einer hohen
Nachfrage und Wartezeiten von über drei Monaten werden Terminlisten (für einzelne
Visumkategorien) vorgeschaltet, in denen Antragstellerinnen und Antragsteller
sich online registrieren lassen können. Diese Registrierungen werden chronolo-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/29430
19. Wahlperiode 06.05.2021
gisch abgearbeitet, sodass eine ungefähre Wartezeit bis zur Vorsprache in der
Botschaft errechnet werden kann.
Während die Bundesregierung im Rahmen des Fachkräfteverfahrens durch
Priorisierungen bei der Terminvergabe dafür sorgen will, die Wartezeiten für die
Beantragung von Visa für Fachkräfte so kurz wie möglich zu halten
(Vorsprachetermine sollen innerhalb von drei Wochen erfolgen, vgl.
Bundestagsdrucksache 19/18809), ist bei Visaverfahren zum Familiennachzug selbst dann keine
Priorisierung bei der Terminvergabe vorgesehen, wenn es um die Einreise von
unbegleiteten minderjährigen Kindern zu ihrer in Deutschland als Flüchtling
anerkannten Mutter geht. Eine entsprechende Antwort des Auswärtigen Amts
auf eine Nachfrage in der Angelegenheit einer somalischen Betroffenen, deren
minderjährige Kinder allein in Kenia ausharren, liegt den Fragestellern und
Fragestellerinnen vor. Die Vergabe von Sonderterminen würde zwangsläufig
dazu führen, dass andere, die sich in ähnlicher Situation befänden, noch länger
auf ihren Termin warten müssten, erklärte das Auswärtige Amt. Die
Fragestellerinnen und Fragesteller sind der Ansicht, dass in Fällen wie diesen, in denen
eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, dringend eine Priorisierung notwendig
ist. Bei Anträgen zum Familiennachzug zu „sonstigen Familienangehörigen“
nach § 36 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sind den
Fragestellerinnen und Fragestellern zudem Fälle bekannt, in denen Angehörige seit fast
vier Jahren auf einen Termin zur Vorsprache bei der deutschen Visastelle in
Beirut warten. Auf Nachfrage wurden die Betroffenen gebeten, sich zu
gedulden, und „von objektiv entbehrlichen, sich ggf. zusätzlich ablaufhemmend
auswirkenden Sachstandsanfragen ab[zu]sehen“. Dieses Schreiben liegt den
Fragestellern und Fragestellerinnen vor, den Betroffenen wird damit der Zugang zum
Visumverfahren faktisch verwehrt.
Die Aufgabenverlagerung der Visabearbeitung in das seit 2021 arbeitende neue
Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten in Brandenburg an der Havel, „das
zweite Standbein des Auswärtigen Dienstes im Inland“, soll Beschleunigungen
bringen, jedoch in erster Linie für ausländische Fachkräfte, Auszubildende oder
Studierende (vgl. https://bfaa.diplo.de/bfaa-de/bfaa). Bis Ende 2021 sollen hier
mehr als 300 Menschen arbeiten (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 60 der
Abgeordneten Gökay Akbulut auf Bundestagsdrucksache 19/25571). Zudem
überträgt die Bundesregierung die Antragsannahme und zum Teil die
Terminvergabe bei nationalen Visa zunehmend an externe Dienstleister (vgl. Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
19/18912). In der Türkei erfolgt die Terminbuchung beispielsweise über den
externen Dienstleistungserbringer IDATA.
Abgesehen von dem Erlangen von Terminen sind Antragsteller und
Antragstellerinnen mit zahlreichen weiteren Hürden bei der Visabeantragung an
deutschen Auslandsvertretungen oder anderweitigen konsularischen
Dienstleistungen konfrontiert. So müssen Betroffene in Afghanistan trotz höchst
angespannter Sicherheitslage und zusätzlichen pandemiebedingten Risiken für einen
Antrag auf Familiennachzug nach Islamabad (Pakistan) oder Neu-Delhi (Indien)
reisen. Die Einreise nach Indien ist aufgrund der Visaregelungen schwierig, und
die Wartezeiten bei der deutschen Botschaft in Pakistan betrugen Ende 2020
über ein Jahr (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage Nr. 60 auf
Bundestagsdrucksache 19/25571der Abgeordneten Gökay Akbulut). Das Auswärtige Amt
gibt auf Nachfrage durch die Linksfraktion an, die geplante bauliche
Erweiterung der Visastelle in Islamabad sei durch lange Genehmigungsverfahren der
pakistanischen Regierung erheblich verzögert worden. Zudem habe die
pakistanische Regierung einer Aufstockung des Personals an den Visastellen nicht
zugestimmt. Für Betroffene sorgt das jahrelange Warten auf einen Termin und das
daran anschließende langwierige Familienzusammenführungsverfahren für
große Verzweiflung.
An der deutschen Botschaft in Kairo wurde die Beurkundung von
Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen mit Beginn der Pandemie für ungefähr
ein Jahr ausgesetzt (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche
Frage 44 der Abgeordneten Ulla Jelpke, Plenarprotokoll 19/214). Die
Bundesregierung teilte mit, dass Beurkundungen die deutschen Auslandsvertretungen
pandemiebedingt vor besondere Herausforderungen gestellt hätten, was
insbesondere für Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen gelte (ebd.).
Kinder wurden in der Folge für lange Zeit von einem Elternteil getrennt, da
Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung bei unverheirateten Paaren die
Voraussetzung für eine Familienzusammenführung darstellen (vgl. https://taz.de/D
eutsche-Botschaften-in-Coronakrise/!5759161/).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Visumanträge auf Familiennachzug wurden im Jahr 2020 an
deutschen Visastellen gestellt?
Wie viele davon wurden bearbeitet, zurückgezogen, bewilligt, abgelehnt,
auf sonstige Weise erledigt (bitte nach Auslandsvertretungen und soweit
möglich nach Ehegattennachzug, Kindernachzug, Elternnachzug, Nachzug
zu sonstigen Familienangehörigen, Nachzug zu international
Schutzberechtigten, Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten und für die letzten
beiden Kategorien auch nach Staatsangehörigkeit differenzieren und die
jeweiligen Vergleichsdaten für 2019 nennen)?
2. Wie viele Anfragen bzw. Registrierungen für einen Termin zur
Beantragung eines Visums auf Familiennachzug sind derzeit bei den deutschen
Auslandsvertretungen anhängig (bitte Stichtag angeben und nach
Auslandsvertretungen und soweit möglich nach Ehegattennachzug,
Kindernachzug, Elternnachzug, Nachzug zu sonstigen Familienangehörigen,
Nachzug zu international Schutzberechtigten, Nachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten und für die letzten beiden Kategorien auch nach
Staatsangehörigkeit differenzieren)?
3. Wie haben deutsche Gerichte 2019 und 2020 über Klagen gegen
ablehnende Bescheide der deutschen Auslandsvertretungen in Visaverfahren zum
Familiennachzug entschieden, und wie viele solcher Klagen sind aktuell
anhängig (bitte nach Auslandsvertretungen und soweit möglich nach
Ehegattennachzug, Kindernachzug, Elternnachzug, Nachzug zu sonstigen
Familienangehörigen, Nachzug zu international Schutzberechtigten, Nachzug
zu subsidiär Schutzberechtigten und für die letzten beiden Kategorien auch
nach Staatsangehörigkeit differenzieren)?
4. Wie hoch war die Zahl von Remonstrationen und/oder Klagen gegen
ablehnende Visumbescheide zum Familiennachzug im Jahr 2019 bzw. 2020
(bitte nach Auslandsvertretungen und soweit möglich nach
Ehegattennachzug, Kindernachzug, Elternnachzug, Nachzug zu sonstigen
Familienangehörigen, Nachzug zu international Schutzberechtigten, Nachzug zu
subsidiär Schutzberechtigten und für die letzten beiden Kategorien auch nach
Staatsangehörigkeit differenzieren), und in welchem Umfang wurden 2019
bzw. 2020 nach einer Remonstration oder Klageerhebung Visa erteilt (bitte
auch solche Fälle berücksichtigen, in denen Visa infolge eines
gerichtlichen Vergleichs bzw. nach Klagerücknahme oder Erledigungserklärung
erteilt wurden)?
5. Wie viele Klagen bezogen sich seit 2017 auf die Erteilung eines Termins
zur Abgabe eines Visumantrags, und wie wurde in diesen Fällen
entschieden (bitte nach Auslandsvertretungen und Visumkategorien sowie Jahren
differenzieren)?
6. Wie lang sind die auf Basis der Onlineterminlisten berechneten
Wartezeiten auf die Beantragung von Visa in den deutschen Visastellen (bitte nach
Visumkategorien und Auslandsvertretung differenzieren und nach
Monaten aufschlüsseln, auch bei Wartezeiten über einem Jahr), und was konkret
unternimmt das Auswärtige Amt zur Reduzierung dieser Wartezeiten?
7. Wie waren zuletzt die Wartezeiten für einen Termin zur Beantragung eines
Visums zum Familiennachzug in den Auslandsvertretungen, in denen
Terminwartelisten geführt werden, und was konkret unternimmt das
Auswärtige Amt mit Blick auf den grundrechtlichen Schutz der Familie zur
Reduzierung dieser Wartezeiten (bitte wie in der Antwort auf die Schriftliche
Frage 60 der Abgeordneten Gökay Akbulut auf Bundestagsdrucksache
19/25571 darstellen, die Wartezeiten über ein Jahr nach Monaten
aufschlüsseln und soweit möglich nach Ehegattennachzug, Kindernachzug,
Elternnachzug, Nachzug zu sonstigen Familienangehörigen, Nachzug zu
international Schutzberechtigten, Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
und für die letzten beiden Kategorien auch nach Staatsangehörigkeit
differenzieren)?
Inwieweit denkt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang auch über
die Einführung einer gesetzlichen Frist nach, innerhalb der ein Termin
gewährt werden muss, analog zu der Terminvergabe im beschleunigten
Fachkräfteverfahren?
8. Wie erklärt die Bundesregierung, dass in der Antwort auf die Schriftliche
Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut nach Wartezeiten auf einen
Termin zur Beantragung eines Visums zum Familiennachzug einzelne Länder
wie Äthiopien, Kenia und der Sudan fehlen (vgl. die Antwort auf die
Schriftliche Frage 60 der Abgeordneten Gökay Akbulut auf
Bundestagsdrucksache 19/25571), obwohl die Wartezeiten an diesen deutschen
Botschaften im Februar 2020, noch vor Ausbruch der Corona-Pandemie,
bereits 13 Monate (Addis Abeba), 10 Monate (Karthum) und 14 Monate
(Nairobi) betrugen (Bundestagsdrucksache 19/18265)?
9. Wie oft kam es in Bezug auf welche Auslandsvertretungen in den letzten
drei Jahren zu Überschreitungen der nach dem Visakodex vorgesehenen
Fristen zu maximal zulässigen Warte- bzw. Bearbeitungszeiten, und wie
wurde diesen Verstößen jeweils entgegengewirkt (bitte ausführen)?
10. Welche Visastellen waren im Jahr 2020 für welche Zeiträume geschlossen
bzw. sind es noch aktuell?
11. Welche konsularischen Dienstleistungen sind derzeit an deutschen
Auslandsvertretungen ausgesetzt bzw. nur eingeschränkt möglich (bitte nach
Auslandsvertretungen differenzieren)?
12. Welche Auslandsvertretungen arbeiten derzeit mit Terminwartelisten, und
welche Auslandsvertretungen haben insbesondere bei der Vergabe von
Terminen zur Beantragung nationaler Visa bzw. Visa zum
Familiennachzug eine Terminwarteliste vorgeschaltet?
13. An wie vielen Auslandsvertretungen wurde in den Jahren 2019 und 2020
die Arbeit mit Terminwartelisten neu eingeführt, und aus welchen Gründen
geschah dies jeweils (bitte nach Visumkategorien aufschlüsseln)?
14. In welchen Fällen rückt die Bundesregierung bei der Bearbeitung der
Terminwünsche auf den Terminlisten der deutschen Botschaften von der
chronologischen Reihenfolge ab?
Inwieweit ist eine prioritäre Bearbeitung von Anträgen von besonders
vulnerablen Gruppen wie Minderjährigen oder wenn minderjährige Kinder
betroffen, sind möglich, falls nein warum nicht?
15. Was versteht die Bundesregierung unter „humanitären und medizinischen
Notfällen“, bei denen Sondertermine vergeben werden können, und
inwieweit fällt die Vergabe von Terminen an minderjährige Kinder, die zu ihren
Eltern nachziehen möchten, darunter (https://www.auswaertiges-amt.de/d
e/service/fragenkatalog-node/34-termine/606604)?
In wie vielen Fällen kam es im Jahr 2020 zur Vergabe von Sonderterminen
(bitte nach Auslandsvertretungen auflisten)?
16. Wie begründet die Bundesregierung auch mit Blick auf den besonderen
Schutz der Familie im Grundgesetz, dass Visaanträge von
Hochqualifizierten und Fachkräften mit anerkannter Qualifikation bei einer hohen
Nachfrage nach Terminvergaben prioritär bearbeitet werden (vgl. Antwort auf
die Schriftliche Frage 60 auf Bundestagsdrucksache 19/25571), während
dies bei Visa zum Familiennachzug trotz zum Teil sehr langer Wartezeiten
nicht der Fall ist?
17. Wie viele Personen sind an den deutschen Auslandsvertretungen
Islamabad, Beirut, Rabat, Tirana, Belgrad, Pristina, Sarajewo, Nairobi, Addis
Abeba, Karthum, Algier, Athen, Kairo, Lagos, Neu-Delhi, Skopje, Teheran
und Tunis mit der Bearbeitung von Visumanträgen beschäftigt, und welche
Maßnahmen zur Erhöhung der Bearbeitungskapazitäten hat das
Auswärtige Amt seit 2019 dort ergriffen (bitte tabellarisch darstellen und nach
Visumkategorien und Auslandsvertretungen differenzieren)?
18. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Problemen bei der Terminbuchung
zur Visabeantragung im Zusammenhang mit externen Dienstleistern (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/18912), und worum geht es dabei genau?
19. Welche Aufgaben übernimmt das Bundesamt für Auswärtige
Angelegenheiten (BfAA) aktuell zur Unterstützung der Auslandsvertretungen im
Bereich der Visabearbeitung (bitte nach Visastellen und Visakategorien
aufschlüsseln)?
Welche weiteren Aufgaben soll das Bundesamt in Zukunft in diesem
Bereich übernehmen (bitte konkretisieren)?
a) Bei wie vielen Visa war das Bundesamt für Auswärtige
Angelegenheiten bisher bei der Bearbeitung beteiligt, und auf welche Weise (bitte
nach Visakategorien und Auslandsvertretungen aufschlüsseln)?
b) Wie ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten derzeit
personell ausgestattet, wie sind die Pläne für den weiteren personellen
Aufbau des Bundesamtes (bitte mit Daten auflisten), und wie viele
Beschäftigte jeweils sind für den Bereich der Bearbeitung von
Visaanträgen geplant (bitte nach Visakategorien aufschlüsseln)?
c) Inwieweit ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten an der
Bearbeitung von Visumanträgen zum Familiennachzug beteiligt, bzw.
ist eine Unterstützung der deutschen Auslandsvertretungen durch das
neue Bundesamt in diesem Bereich geplant, unter anderem, um den
Familiennachzug zu in Deutschland lebenden anerkannten Flüchtlingen
zu beschleunigen, falls nein, warum nicht (bitte ggf. nach den
jeweiligen Auslandsvertretungen spezifizieren)?
Inwiefern ist eine Bearbeitung von Visa zum Familiennachzug in
Zukunft vorgesehen?
20. Wie begründet die Bundesregierung den Fokus des Bundesamts für
Auswärtige Angelegenheiten auf die Unterstützung der Auslandsvertretungen
bei Visa, um „insbesondere die Einreise ausländischer Fachkräfte,
Auszubildender oder Studierender zu beschleunigen“ (https://bfaa.diplo.de/bfaa-
de/bfaa), während es im Bereich Familiennachzug an vielen
Auslandsvertretungen zu sehr langen Wartezeiten kommt, die einen massiven Eingriff
in den Schutz der Familie darstellen (siehe Vorbemerkung der
Fragestellenden)?
21. Unterstützt die Arbeitseinheit „Visabearbeitung im Inland“ im
Auswärtigen Amt die Auslandsvertretungen weiterhin ausschließlich bei der
Visumbearbeitung im Bereich Erwerbsmigration, und wie begründet die
Bundesregierung diese Priorisierung gegenüber anderen Visakategorien
(vgl. Bundestagsdrucksache 19/16440)?
22. An welchen Auslandsvertretungen war die Beurkundung von
Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen seit Januar 2020 nicht möglich
(bitte möglichst genau die betroffenen Zeiträume angeben)?
An welchen Auslandsvertretungen sind diese konsularischen
Dienstleistungen derzeit weiterhin ausgesetzt, wie begründet die Bundesregierung
dies angesichts des Kindeswohls, und welche Schritte plant die
Bundesregierung, um diese konsularischen Dienstleistungen wieder zu
ermöglichen?
23. Mit welcher Begründung haben pakistanische Behörden einer
Aufstockung des Personals an den Visastellen nicht zugestimmt bzw. ihre
Genehmigungen für die Einreise des erforderlichen Personals nicht zeitnah
erteilt, wie aus einer internen Auskunft des Auswärtigen Amts vom 1.
Februar 2021 an die Linksfraktion hervorgeht, und welche Maßnahmen
ergreift die Bundesregierung, um die Aufstockung des Personals dennoch
zeitnah zu ermöglichen?
24. Inwieweit erwägt die Bundesregierung für afghanische Antragsteller und
Antragstellerinnen angesichts der Überlastung der deutschen Botschaft in
Islamabad eine Bearbeitung der Visaanträge durch das Auswärtige Amt im
Inland, wie dies nach der Schließung der deutschen Botschaft in Kabul
übergangsweise möglich war, und falls nein, warum nicht (http://rt-europa
allee.org/wordpress/2017/07/familiennachzug-aus-aufghanistan-neue-regel
ung-fuer-deutsche-botschaft-kabul/)?
25. Wie weit ist das Vorhaben des Auswärtigen Amts gediehen, gemeinsam
mit den Goethe-Instituten Onlinesprachprüfungen zu ermöglichen (vgl.
Antwort der Bundesregierung auf die Nachfrage der Abgeordneten Ulla
Jelpke vom 3. September 2020 bezüglich der Schriftlichen Frage 43 auf
Bundestagsdrucksache 19/22089)?
26. Welche konkreten Konsequenzen wurden im Auswärtigen Amt aus dem
Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13. März 2019 in der
Rechtssache C-635/17 gezogen, in dem der EuGH ausführte, dass der
Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten beim Familiennachzug bezüglich
der konkreten Nachweise zu familiären Bindungen nicht in einer Weise
genutzt werden darf, dass das Ziel der Zusammenführung in der Praxis
beeinträchtigt wird, dass zudem Anträge auf Familienzusammenführung
entsprechend der besonderen Bedeutung des Grundrechts auf Familienleben
und des Kindeswohls beurteilt werden müssen und dass insbesondere die
Situation von Flüchtlingen besonders berücksichtigt werden muss, weil es
für diese häufig nicht möglich, zumutbar oder sogar gefährlich ist,
amtliche Unterlagen zu besorgen oder vorzulegen oder mit den Behörden des
Herkunftslands in Kontakt zu treten (bitte so ausführlich wie möglich und
mit Datum auflisten, welche internen Vorgaben oder Anweisungen
diesbezüglich erlassen wurden)?
27. Wie ist in der Praxis der Botschaften geregelt, gerade beim Nachzug zu
Flüchtlingen auch nichtamtliche Nachweise für das Bestehen familiärer
Bindungen entgegenzunehmen und zu prüfen, und welche nichtamtlichen
Nachweise werden diesbezüglich unter welchen Bedingungen akzeptiert
(z. B. auch Eidesstattliche Versicherungen, Aussagen von Angehörigen
oder Kontaktpersonen usw.), welche internen Vorgaben oder Weisungen
gibt es hierzu?
28. Inwieweit informieren die Botschaften Betroffene aktiv darüber, dass auch
andere, nichtamtliche Nachweise zu bestehenden Familienbeziehungen
berücksichtigt werden können und ausreichend sein können, wenn amtliche
Nachweise zumutbar nicht beschafft werden können (bitte so konkret wie
möglich und praxisnah darlegen)?
29. Wie werden in der Praxis der Botschaften bzw. in diesbezüglichen internen
Vorgaben und Anweisungen die Vorgaben des EuGH umgesetzt, dass ein
Antrag auf Familienzusammenführung, insbesondere beim Nachzug zu
Flüchtlingen, nicht allein deshalb abgelehnt werden darf, weil amtliche
Unterlagen zu den Familienbindungen nicht vorgelegt wurden und bei
diesbezüglichen Erklärungen der Betroffenen zur Unzumutbarkeit der
Beschaffung dieser Unterlagen nicht allein auf allgemeine Informationen zur
Lage im Herkunftsland Bezug genommen werden darf, ohne die konkrete
Situation der Betroffenen und ihre fluchtbedingten besonderen
Schwierigkeiten zu berücksichtigen (bitte so konkret wie möglich ausführen und
angeben, welche ausdrücklichen Hinweise hierzu an die Entscheidungskräfte
vor Ort in welcher Form gegeben wurden)?
30. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Praxis der Botschaften
beim Familiennachzug zu Flüchtlingen den genannten Anforderungen des
EuGH entspricht, und mit welcher Begründung ist sie dieser Auffassung,
insbesondere mit Blick auf die von den Fragestellenden in mehreren
Kleinen Anfragen aufgeworfenen Probleme beim Familiennachzug zu
eritreischen Flüchtlingen (vgl. z. B. Bundestagsdrucksachen 19/19355 und
19/27586)?
Berlin, den 22. April 2021
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/3079317.06.2021
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/29430 - Wartezeiten an deutschen Visastellen
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/29430 –
Wartezeiten an deutschen Visastellen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Wartezeiten an deutschen Visastellen sind nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller seit Langem ein Problem. Im Februar 2020, noch vor
Ausbruch der Corona-Pandemie, betrugen die Wartezeiten auf einen Termin
für die Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung in den
deutschen Botschaften in Äthiopien, Sudan und Kenia 13 Monate (Addis Abeba),
10 Monate (Karthum) und 14 Monate (Nairobi, Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/18265). Aufgrund der Auswirkungen der aktuellen
Pandemie haben sich die Wartezeiten an vielen Auslandsvertretungen nochmals
verlängert. Im Dezember 2020 teilte die Bundesregierung mit, dass in zwölf
Ländern (Algerien, Griechenland – für Drittstaatsangehörige, Serbien, Pakistan,
Nigeria, Indien, Marokko, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Iran,
Albanien, Tunesien) die Wartezeit auf einen Termin zur Beantragung eines Visums
zur Familienzusammenführung mehr als ein halbes Jahr betrage, in den
Ländern Serbien, Pakistan, Indien (für Afghanistan), Marokko und Albanien sogar
mehr als ein Jahr (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 60 der
Abgeordneten Gökay Akbulut auf Bundestagsdrucksache 19/25571). Dazu kommt noch
die oft langwierige Zeit der Bearbeitung, Prüfung und Erteilung des Visums.
Das Auswärtige Amt erklärt die langen Wartezeiten mit Maßnahmen und
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der Visastellen infolge der Corona-
Pandemie. In vielen Visastellen sei der Publikumsverkehr aufgrund der
Pandemie stark eingeschränkt, und einige Stellen hätten mehrfach für längere
Zeiträume schließen müssen, darunter die Botschaften in Teheran, Kiew, Kairo,
Islamabad und Manila (ebd.). In ihrem Jahresbericht 2020 weist die
Präsidentin des Verwaltungsgerichts Berlin darauf hin, dass es bei Gerichtsverfahren
zur Visumserteilung zunehmend auch darum gehe, eine ausstehende
Entscheidung der Auslandsvertretung zu erzwingen bzw. „überhaupt einen Termin zur
dortigen Vorsprache zu erlangen“ (https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungs
gericht/presse/pressemitteilungen/2021/pressemitteilung.1048267.php).
Fast alle Visastellen arbeiten mit einem elektronischen Terminvergabesystem
des Auswärtigen Amts (oder eines externen Dienstleistungserbringers), über
das Antragstellerinnen und Antragsteller selbst eine Terminbuchung
vornehmen können (vgl. Bundestagsdrucksache 19/18912). Bei einer hohen
Nachfrage und Wartezeiten von über drei Monaten werden Terminlisten (für einzelne
Visumkategorien) vorgeschaltet, in denen Antragstellerinnen und Antragstel-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/30793
19. Wahlperiode 17.06.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 17. Juni 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ler sich online registrieren lassen können. Diese Registrierungen werden
chronologisch abgearbeitet, sodass eine ungefähre Wartezeit bis zur Vorsprache in
der Botschaft errechnet werden kann.
Während die Bundesregierung im Rahmen des Fachkräfteverfahrens durch
Priorisierungen bei der Terminvergabe dafür sorgen will, die Wartezeiten für
die Beantragung von Visa für Fachkräfte so kurz wie möglich zu halten
(Vorsprachetermine sollen innerhalb von drei Wochen erfolgen, vgl.
Bundestagsdrucksache 19/18809), ist bei Visaverfahren zum Familiennachzug selbst dann
keine Priorisierung bei der Terminvergabe vorgesehen, wenn es um die
Einreise von unbegleiteten minderjährigen Kindern zu ihrer in Deutschland als
Flüchtling anerkannten Mutter geht. Eine entsprechende Antwort des
Auswärtigen Amts auf eine Nachfrage in der Angelegenheit einer somalischen
Betroffenen, deren minderjährige Kinder allein in Kenia ausharren, liegt den
Fragestellern und Fragestellerinnen vor. Die Vergabe von Sonderterminen würde
zwangsläufig dazu führen, dass andere, die sich in ähnlicher Situation
befänden, noch länger auf ihren Termin warten müssten, erklärte das Auswärtige
Amt. Die Fragestellerinnen und Fragesteller sind der Ansicht, dass in Fällen
wie diesen, in denen eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, dringend eine
Priorisierung notwendig ist. Bei Anträgen zum Familiennachzug zu „sonstigen
Familienangehörigen“ nach § 36 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
sind den Fragestellerinnen und Fragestellern zudem Fälle bekannt, in denen
Angehörige seit fast vier Jahren auf einen Termin zur Vorsprache bei der
deutschen Visastelle in Beirut warten. Auf Nachfrage wurden die Betroffenen
gebeten, sich zu gedulden, und „von objektiv entbehrlichen, sich ggf. zusätzlich
ablaufhemmend auswirkenden Sachstandsanfragen ab[zu]sehen“. Dieses
Schreiben liegt den Fragestellern und Fragestellerinnen vor, den Betroffenen
wird damit der Zugang zum Visumverfahren faktisch verwehrt.
Die Aufgabenverlagerung der Visabearbeitung in das seit 2021 arbeitende
neue Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten in Brandenburg an der
Havel, „das zweite Standbein des Auswärtigen Dienstes im Inland“, soll
Beschleunigungen bringen, jedoch in erster Linie für ausländische Fachkräfte,
Auszubildende oder Studierende (vgl. https://bfaa.diplo.de/bfaa-de/bfaa). Bis
Ende 2021 sollen hier mehr als 300 Menschen arbeiten (vgl. Antwort auf die
Schriftliche Frage 60 der Abgeordneten Gökay Akbulut auf
Bundestagsdrucksache 19/25571). Zudem überträgt die Bundesregierung die Antragsannahme
und zum Teil die Terminvergabe bei nationalen Visa zunehmend an externe
Dienstleister (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/18912). In der Türkei erfolgt die Terminbuchung
beispielsweise über den externen Dienstleistungserbringer IDATA.
Abgesehen von dem Erlangen von Terminen sind Antragsteller und
Antragstellerinnen mit zahlreichen weiteren Hürden bei der Visabeantragung an
deutschen Auslandsvertretungen oder anderweitigen konsularischen
Dienstleistungen konfrontiert. So müssen Betroffene in Afghanistan trotz höchst
angespannter Sicherheitslage und zusätzlichen pandemiebedingten Risiken für
einen Antrag auf Familiennachzug nach Islamabad (Pakistan) oder Neu-Delhi
(Indien) reisen. Die Einreise nach Indien ist aufgrund der Visaregelungen
schwierig, und die Wartezeiten bei der deutschen Botschaft in Pakistan
betrugen Ende 2020 über ein Jahr (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage Nr. 60
auf Bundestagsdrucksache 19/25571der Abgeordneten Gökay Akbulut). Das
Auswärtige Amt gibt auf Nachfrage durch die Linksfraktion an, die geplante
bauliche Erweiterung der Visastelle in Islamabad sei durch lange
Genehmigungsverfahren der pakistanischen Regierung erheblich verzögert worden.
Zudem habe die pakistanische Regierung einer Aufstockung des Personals an
den Visastellen nicht zugestimmt. Für Betroffene sorgt das jahrelange Warten
auf einen Termin und das daran anschließende langwierige
Familienzusammenführungsverfahren für große Verzweiflung.
An der deutschen Botschaft in Kairo wurde die Beurkundung von
Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen mit Beginn der Pandemie für ungefähr
ein Jahr ausgesetzt (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche
Frage 44 der Abgeordneten Ulla Jelpke, Plenarprotokoll 19/214). Die
Bundesregierung teilte mit, dass Beurkundungen die deutschen Auslandsvertretungen
pandemiebedingt vor besondere Herausforderungen gestellt hätten, was
insbesondere für Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen gelte (ebd.).
Kinder wurden in der Folge für lange Zeit von einem Elternteil getrennt, da
Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung bei unverheirateten Paaren die
Voraussetzung für eine Familienzusammenführung darstellen (vgl. https://ta
z.de/Deutsche-Botschaften-in-Coronakrise/!5759161/).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Beantwortung der Fragen 3, 4 und 5 kann nur teilweise offen erfolgen. Da
die Anlagen statistische Informationen enthalten, die Rückschlüsse auf
Betroffene zulassen können, werden diese Informationen zum Schutz von
Persönlichkeitsrechten als Verschlusssache „Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und
separat übermittelt.*
1. Wie viele Visumanträge auf Familiennachzug wurden im Jahr 2020 an
deutschen Visastellen gestellt?
Wie viele davon wurden bearbeitet, zurückgezogen, bewilligt, abgelehnt,
auf sonstige Weise erledigt (bitte nach Auslandsvertretungen und soweit
möglich nach Ehegattennachzug, Kindernachzug, Elternnachzug,
Nachzug zu sonstigen Familienangehörigen, Nachzug zu international
Schutzberechtigten, Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten und für die
letzten beiden Kategorien auch nach Staatsangehörigkeit differenzieren und
die jeweiligen Vergleichsdaten für 2019 nennen)?
Für die im Jahr 2020 an den deutschen Visastellen bearbeiteten Visumanträge
zum Familiennachzug wird auf die als Anlage 1a beigefügte Tabelle verwiesen.
Die Zahl der bearbeiteten Visumanträge zum Familiennachzug zu
Schutzberechtigten in den Jahren 2019 und 2020 kann den Tabellen der Anlagen 1b und
1c entnommen werden. Eine Auswertung nach der Staatsangehörigkeit von
Visumantragstellenden ist in der Visastatistik des Auswärtigen Amts erst seit
2020 möglich.
2. Wie viele Anfragen bzw. Registrierungen für einen Termin zur
Beantragung eines Visums auf Familiennachzug sind derzeit bei den deutschen
Auslandsvertretungen anhängig (bitte Stichtag angeben und nach
Auslandsvertretungen und soweit möglich nach Ehegattennachzug,
Kindernachzug, Elternnachzug, Nachzug zu sonstigen Familienangehörigen,
Nachzug zu international Schutzberechtigten, Nachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten und für die letzten beiden Kategorien auch nach
Staatsangehörigkeit differenzieren)?
Die Anzahl der Anfang Mai 2021 registrierten Terminanfragen zur
Beantragung eines Visums auf Familiennachzug kann den nachstehenden Tabellen
entnommen werden. An allen anderen Visastellen können Antragstellende ihre
Termine selbst buchen. Soweit eine Differenzierung im Sinne der Fragestellung
möglich war, ist sie in den Tabellen ausgewiesen.
* Das Auswärtige Amt hat Teile der Antwort zu den Fragen 3 bis 5 als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
Auslandsvertretung Anzahl der registrierten
Terminanfragen
Algier 452
Amman 190
Athen 226 (Familiennachzug zu
Drittstaatsangehörigen)
Bangalore 423
Beirut (libanesische Staatsangehörige) 45 (Familiennachzug
zum deutschen Kind)
528 (Sonstiger
Familiennachzug)
Beirut (syrische Staatsangehörige) 2.291 (Familiennachzug
allgemein)
14.897 (Nachzug zu sonstigen
Familienangehörigen)
Belgrad 7.954
Chennai 217
Dhaka 324
Islamabad (pakistanische Staatsangehörige) 3.700
Islamabad (afghanische Staatsangehörige) 1.879
Istanbul (türkische Staatsangehörige) 176
Istanbul (syrische Staatsangehörige) 234
Istanbul (andere Drittstaatsangehörige) 31
Izmir 392
Jaunde 15
Kairo 892
Kiew 121
Lagos 1.221
Mumbai 18
Mexiko-Stadt 183
Neu Delhi (afghanische Staatsangehörige) 1.138
Neu Delhi (indische Staatsangehörige) 842
Pristina 3.985
Rabat 3.506
Sarajewo 3.742
Skopje 3.440
Teheran 1.103
Tirana 4.114
Tunis 1.255
Zahl der registrierten Personen auf den Listen für den Nachzug zu anerkannten Flüchtlingen
(Stand: 12. Mai 2021)*
Addis Abeba 2.991
Amman 674
Khartum 1.330
Nairobi 1.784
* Die Listen sind nicht um Doppel- und Fehlbuchungen bereinigt. Die tatsächliche Zahl der registrierten Personen ist
niedriger als hier angegeben.
Zahl der registrierten Terminwünsche auf den Listen für den Nachzug zu
subsidiär Schutzberechtigten (Stand: 1. Mai 2021)
Erbil 2.544
Istanbul 2.064
Beirut (syrische Staatsangehörige) 2.001
Nairobi 1.222
Addis Abeba 816
Kabul (Antragstellung in Neu Delhi oder
Islamabad)
712
Amman 354
Athen 200
Teheran 190
Khartum 176
Kampala 170
Übrige Auslandsvertretungen weltweit 735
3. Wie haben deutsche Gerichte 2019 und 2020 über Klagen gegen
ablehnende Bescheide der deutschen Auslandsvertretungen in Visaverfahren
zum Familiennachzug entschieden, und wie viele solcher Klagen sind
aktuell anhängig (bitte nach Auslandsvertretungen und soweit möglich
nach Ehegattennachzug, Kindernachzug, Elternnachzug, Nachzug zu
sonstigen Familienangehörigen, Nachzug zu international
Schutzberechtigten, Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten und für die letzten
beiden Kategorien auch nach Staatsangehörigkeit differenzieren)?
Im Jahr 2019 wurden 1 221 den Familiennachzug betreffende
Visumstreitverfahren beendet, im Jahr 2020 waren dies 1 355 Verfahren. Daran waren 79
(2019) beziehungsweise 142 (2020) Familienangehörige von subsidiär
Schutzberechtigten beteiligt. Die Zahlen können der als Anlage 2 beigefügten Tabelle
entnommen werden. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird
verwiesen.
Weitere Angaben zu den Klägern (Anzahl beteiligter Familienangehöriger
anerkannter Flüchtlinge, Anzahl einen Nachzug begehrender Elternteile,
Staatsangehörigkeit der Kläger) werden statistisch nicht erfasst.
Die Zahl der insgesamt anhängigen Klagen auf Familiennachzug wird
statistisch nicht erfasst. Zur Zahl der in den vergangenen Jahren jeweils erhobenen
Klagen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
4. Wie hoch war die Zahl von Remonstrationen und/oder Klagen gegen
ablehnende Visumbescheide zum Familiennachzug im Jahr 2019 bzw. 2020
(bitte nach Auslandsvertretungen und soweit möglich nach
Ehegattennachzug, Kindernachzug, Elternnachzug, Nachzug zu sonstigen
Familienangehörigen, Nachzug zu international Schutzberechtigten, Nachzug
zu subsidiär Schutzberechtigten und für die letzten beiden Kategorien
auch nach Staatsangehörigkeit differenzieren), und in welchem Umfang
wurden 2019 bzw. 2020 nach einer Remonstration oder Klageerhebung
Visa erteilt (bitte auch solche Fälle berücksichtigen, in denen Visa
infolge eines gerichtlichen Vergleichs bzw. nach Klagerücknahme oder
Erledigungserklärung erteilt wurden)?
Es werden weder die Gesamtzahl noch der Gegenstand von Remonstrationen
noch etwaige Remonstrationsverfahren vor Einleitung eines Klageverfahrens
statistisch erfasst.
Im Jahr 2019 wurden 2 171 Visumstreitverfahren zum Familiennachzug
angestrengt, im Jahr 2020 waren es 1 882. Daran waren 224 (2019)
beziehungsweise 133 (2020) Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten beteiligt.
Die Anzahl beteiligter Familienangehöriger anerkannter Flüchtlinge und die
Anzahl einen Nachzug begehrender Elternteile werden statistisch nicht
gesondert erfasst.
Statistische verfügbare Angaben hinsichtlich der Klageverfahren wegen
Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten können der Tabelle der Anlage 3
entnommen werden. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird
verwiesen.
5. Wie viele Klagen bezogen sich seit 2017 auf die Erteilung eines Termins
zur Abgabe eines Visumantrags, und wie wurde in diesen Fällen
entschieden (bitte nach Auslandsvertretungen und Visumkategorien sowie
Jahren differenzieren)?
Die Anzahl der Klagen auf einen Termin zur Abgabe eines Visumantrags
können der Tabelle in Anlage 4 entnommen werden. Auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung wird verwiesen.
Andere Klagen, mit denen neben einer Terminzuweisung noch weitergehende
Klageanträge verfolgt wurden, sind nicht enthalten, da zur Zahl solcher Klagen
keine statistischen Angaben vorliegen. Die Teilgruppe der Fälle, in denen im
Zusammenhang mit der Klagerücknahme eine Terminzuweisung erfolgte, wird
statistisch ebenfalls nicht erfasst. Auch wird die Zahl der Terminklagen, die
sich auf einen Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen oder zu subsidiär
Schutzberechtigten beziehen, statistisch nicht erfasst.
6. Wie lang sind die auf Basis der Onlineterminlisten berechneten
Wartezeiten auf die Beantragung von Visa in den deutschen Visastellen (bitte
nach Visumkategorien und Auslandsvertretung differenzieren und nach
Monaten aufschlüsseln, auch bei Wartezeiten über einem Jahr), und was
konkret unternimmt das Auswärtige Amt zur Reduzierung dieser
Wartezeiten?
Wartezeiten auf einen Termin zur Visumantragstellung zum Stichtag Anfang
April 2021 können der Tabelle der Anlage 5 entnommen werden. Bei Angaben
zu Wartezeiten ist zu beachten, dass es sich um rein rechnerische
Momentaufnahmen handelt, die in Abhängigkeit von aktueller Visumnachfrage und
verfügbaren Bearbeitungskapazitäten, stark schwanken. Bezüglich der Wartezeiten
für einen Termin zur Beantragung von Visa zum Familiennachzug wird auf die
Antwort zu Frage 7 verwiesen.
Mit Blick auf die seit Jahren stark zunehmende Visumnachfrage hat das
Auswärtige Amt eine Reihe von Maßnahmen zur Steigerung der
Bearbeitungskapazitäten ergriffen. Neben einer Reihe personeller und baulicher Erweiterungen
wurde 2020 damit begonnen, die Annahme nationaler D-Visumanträge in den
vom Gesetzgeber zugelassenen Fällen an externe Dienstleistungserbringer
auszulagern, um dadurch mehr Anträge annehmen zu können. Ergänzend werden
die Auslandsvertretungen bei der Bearbeitung von Visumanträgen seit 2020
von einem neuen Referat im Auswärtigen Amt unterstützt und entlastet, dessen
Aufgaben im Laufe dieses Jahres an das neue Bundesamt für Auswärtige
Angelegenheiten übergehen wird.
Das Auswärtige Amt verfolgt zudem das Ziel, künftig ein vollständig
onlinegestütztes Visumverfahren anzubieten, um alle antragsbegründenden
Unterlagen papierlos bearbeiten zu können.
Dazu entwickelt das Auswärtige Amt das sogenannte Auslandsportal, über das
Verwaltungsleistungen der Auslandsvertretungen (neben Visa z. B. auch Pass,
Personalausweis) weitestgehend digital beantragt werden können. Damit setzt
das AA § 1 OZG (Onlinezugangsgesetz) um, wonach Bund und Länder
verpflichtet sind, ihre Verwaltungsleistungen bis Ende 2022 auch elektronisch über
Verwaltungsportale anzubieten.
7. Wie waren zuletzt die Wartezeiten für einen Termin zur Beantragung
eines Visums zum Familiennachzug in den Auslandsvertretungen, in denen
Terminwartelisten geführt werden, und was konkret unternimmt das
Auswärtige Amt mit Blick auf den grundrechtlichen Schutz der Familie zur
Reduzierung dieser Wartezeiten (bitte wie in der Antwort auf die
Schriftliche Frage 60 der Abgeordneten Gökay Akbulut auf
Bundestagsdrucksache 19/25571 darstellen, die Wartezeiten über ein Jahr nach Monaten
aufschlüsseln und soweit möglich nach Ehegattennachzug,
Kindernachzug, Elternnachzug, Nachzug zu sonstigen Familienangehörigen,
Nachzug zu international Schutzberechtigten, Nachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten und für die letzten beiden Kategorien auch nach
Staatsangehörigkeit differenzieren)?
Inwieweit denkt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang auch
über die Einführung einer gesetzlichen Frist nach, innerhalb der ein
Termin gewährt werden muss, analog zu der Terminvergabe im
beschleunigten Fachkräfteverfahren?
Die Wartezeiten zum Stichtag Anfang April 2021 für Termine zur Beantragung
von Visa zum Familiennachzug an Auslandsvertretungen mit Terminwartelisten
sind untenstehender Tabelle zu entnehmen. Bei Angaben zu Wartezeiten ist zu
beachten, dass es sich um rein rechnerische Momentaufnahmen handelt, die in
Abhängigkeit von aktueller Visumnachfrage und verfügbaren
Bearbeitungskapazitäten stark schwanken. Wartezeiten von über 52 Wochen werden daher
pauschal mit „über ein Jahr“ angegeben, da sich in einem solch langen Zeitraum
sowohl die Bearbeitungskapazitäten einer Visastelle als auch die
Terminnachfrage deutlich verändern können. Soweit eine Differenzierung im Sinne der
Fragestellung möglich war, ist sie in der Tabelle ausgewiesen. Hinsichtlich des
Familiennachzugs zu Schutzberechtigten wird auf die Antwort zu Frage 8
verwiesen. Die Bundesregierung plant keine Fristsetzung zur Vergabe von Visum-
Antragsterminen außerhalb des beschleunigten Fachkräfteverfahrens gemäß
§ 81a AufenthG.
Auslandsvertretung Wartezeit in Wochen (W)
Algier 31
Amman 6–7
Athen 30 (Familiennachzug zu
Drittstaatsangehörigen)
Bangalore 10
Beirut (syrische Staatsangehörige) 24 (Familiennachzug allgemein)
über 1 Jahr (Familiennachzug zu
sonstigen Familienangehörigen)
Beirut (libanesische Staatsangehörige) 14 (Familiennachzug zum deutschen
Kind)
20 (Sonstiger Familiennachzug)
Chennai 4
Belgrad über 1 Jahr
Dhaka 13
Duschanbe 3
Auslandsvertretung Wartezeit in Wochen (W)
Islamabad (pakistanische und
afghanische Staatsangehörige)
über 1 Jahr
Izmir 16
Istanbul (türkische Staatsangehörige) 9
Istanbul (Drittstaatsangehörige) 6–7
Jaunde 4
Kairo 15
Kiew 2
Lagos 51
Manila 2
Mexiko-City 10
Neu Delhi (afghanische
Staatsangehörige)
über 1 Jahr
Neu Delhi (indische Staatsangehörige) 28
Pristina 11
Rabat über 1 Jahr
Sarajewo 30–34
Skopje 30
Teheran 20
Tirana über 1 Jahr
Tunis 32
8. Wie erklärt die Bundesregierung, dass in der Antwort auf die Schriftliche
Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut nach Wartezeiten auf einen
Termin zur Beantragung eines Visums zum Familiennachzug einzelne
Länder wie Äthiopien, Kenia und der Sudan fehlen (vgl. die Antwort auf die
Schriftliche Frage 60 der Abgeordneten Gökay Akbulut auf
Bundestagsdrucksache 19/25571), obwohl die Wartezeiten an diesen deutschen
Botschaften im Februar 2020, noch vor Ausbruch der Corona-Pandemie,
bereits 13 Monate (Addis Abeba), 10 Monate (Karthum) und 14 Monate
(Nairobi) betrugen (Bundestagsdrucksache 19/18265)?
Die Praxis hat inzwischen gezeigt, dass es bei der Kooperation mit der
Internationalen Organisation für Migration (IOM) aufgrund der Besonderheiten des
Verfahrens, die darin besteht, dass Antragstellende zunächst durch IOM
kontaktiert und beraten werden, nicht möglich ist, aus der Zahl der registrierten
Terminanfragen verlässliche Wartezeiten zu ermitteln. Zum einen ist nicht
bekannt, wie viele der Personen, die völlig unverbindlich eine Terminanfrage
registrieren, auch tatsächlich einen Antrag stellen werden, zum anderen ist die
Entwicklung der Terminkapazitäten gerade in Zeiten der Pandemie nicht
konstant und vorhersehbar.
9. Wie oft kam es in Bezug auf welche Auslandsvertretungen in den letzten
drei Jahren zu Überschreitungen der nach dem Visakodex vorgesehenen
Fristen zu maximal zulässigen Warte- bzw. Bearbeitungszeiten, und wie
wurde diesen Verstößen jeweils entgegengewirkt (bitte ausführen)?
An der überwiegenden Zahl der Visastellen weltweit werden Schengen-Anträge
innerhalb der im Visakodex vorgesehenen Fristen angenommen und bearbeitet.
Überschreitungen der Fristen werden nicht systematisch erfasst.
Werden die zulässigen Wartezeiten über einen längeren Zeitraum überschritten,
wird das Personal dauerhaft verstärkt und es werden soweit erforderlich und
möglich auch die Räumlichkeiten erweitert und die Schalterzahlen erhöht; dies
ist gegenwärtig an den Auslandsvertretungen in Lagos, Pristina und Rabat der
Fall.
10. Welche Visastellen waren im Jahr 2020 für welche Zeiträume
geschlossen bzw. sind es noch aktuell?
Aufgrund der pandemiebedingten Einreisebeschränkungen waren bis auf
wenige Ausnahmen Einreisen und die entsprechende Visaerteilung vom 18. März
bis zum 12. Juni 2020 nicht möglich. Seitdem war und ist weiterhin aufgrund
der anhaltenden Pandemiesituation die Arbeitsfähigkeit vieler Visastellen stark
eingeschränkt, da aus Fürsorgegründen Maßnahmen zum gesundheitlichen
Schutz des Personals und der Antragstellenden getroffen werden mussten.
Diese zwingend notwendigen Maßnahmen wie auch Infektionsfälle innerhalb der
Belegschaft haben zu einer erheblichen Reduzierung der Kapazitäten für die
Visumbearbeitung geführt. In Einzelfällen führte und führt dies auch zur
temporären Schließung der Visastelle. Eine systematische Erfassung hierüber
erfolgt nicht. Aktuell sind keine Visastellen geschlossen (Stand: 3. Juni 2021).
11. Welche konsularischen Dienstleistungen sind derzeit an deutschen
Auslandsvertretungen ausgesetzt bzw. nur eingeschränkt möglich (bitte nach
Auslandsvertretungen differenzieren)?
Die Pandemiesituation, insbesondere einzuhaltende Abstandsregeln und an
einzelnen Dienstorten auch örtliche Ausgangssperren, führten und führen bei allen
deutschen Auslandsvertretungen zu Einschränkungen des Dienstbetriebs.
Davon sind auch die konsularischen Dienstleistungen betroffen. Welche
Einschränkungen im Einzelnen zu treffen sind, entscheiden die
Auslandsvertretungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage vor Ort. Eine systematische
Erfassung hierüber erfolgt nicht, zumal die Lage vor Ort sich laufend ändert.
12. Welche Auslandsvertretungen arbeiten derzeit mit Terminwartelisten,
und welche Auslandsvertretungen haben insbesondere bei der Vergabe
von Terminen zur Beantragung nationaler Visa bzw. Visa zum
Familiennachzug eine Terminwarteliste vorgeschaltet?
Sogenannte Termin-Wartelisten werden vorgeschaltet, wenn insgesamt oder für
bestimmte Antragsarten die Nachfrage nach Terminen höher ist als das
Angebot von Terminen, die nach der aktuellen Kapazität der jeweiligen
Auslandsvertretung (Personal, Schalter- und Büroraum) zur Selbstbuchung durch die
Antragstellenden vorgehalten werden können. An den nachfolgend aufgeführten
41 Auslandsvertretungen bestehen aktuell Termin-Wartelisten. An den übrigen
der 132 der insgesamt 173 Visastellen können Antragstellende ihre Termine
selbst buchen.
a) Addis Abeba, Algier, Ankara, Amman, Athen, Bangalore, Beirut, Belgrad,
Bischkek, Chennai, Colombo, Dhaka, Duschanbe, Eriwan, Harare,
Islamabad, Istanbul, Izmir, Jaunde, Kabul, Kairo, Kalkutta, Khartum, Kiew, Lagos,
Laibach, Manila, Mexiko-Stadt, Mumbai, Nairobi, Neu Delhi, Podgorica,
Pristina, Rabat, San Francisco, Sarajewo, Skopje, Teheran, Tirana, Tunis,
Washington.
b) Von den unter a) aufgeführten Auslandsvertretungen haben folgende eine
gesonderte Termin-Warteliste für Familiennachzug allgemein: Algier,
Ankara, Amman, Athen, Bangalore, Beirut, Belgrad, Chennai, Dhaka,
Islamabad, Istanbul, Izmir Jaunde, Kabul, Kairo, Kalkutta, Kiew, Lagos, Manila,
Mexiko-Stadt, Mumbai, Neu Delhi, Pristina, Rabat, Skopje, Tirana,
Teheran, Tunis.
c) Von den unter a) aufgeführten Auslandsvertretungen haben folgende
gesonderte Termin-Wartelisten für Familiennachzug zu Schutzberechtigten: Addis
Abeba, Amman, Bischkek, Khartum, Nairobi.
d) Für Termine zur Beantragung eines Visums auf Familiennachzug zu
subsidiär Schutzberechtigten wird eine Termin-Warteliste zentral geführt.
13. An wie vielen Auslandsvertretungen wurde in den Jahren 2019 und 2020
die Arbeit mit Terminwartelisten neu eingeführt, und aus welchen
Gründen geschah dies jeweils (bitte nach Visumkategorien aufschlüsseln)?
In den Jahren 2019 und 2020 wurden an 21 Auslandsvertretungen Termin-
Wartelisten neu eingeführt. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen der
Bundesregierung in ihrer Vorbemerkung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/18809 verwiesen.
14. In welchen Fällen rückt die Bundesregierung bei der Bearbeitung der
Terminwünsche auf den Terminlisten der deutschen Botschaften von der
chronologischen Reihenfolge ab?
Inwieweit ist eine prioritäre Bearbeitung von Anträgen von besonders
vulnerablen Gruppen wie Minderjährigen oder wenn minderjährige
Kinder betroffen, sind möglich, falls nein warum nicht?
15. Was versteht die Bundesregierung unter „humanitären und
medizinischen Notfällen“, bei denen Sondertermine vergeben werden können,
und inwieweit fällt die Vergabe von Terminen an minderjährige Kinder,
die zu ihren Eltern nachziehen möchten, darunter (https://www.auswaerti
ges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/34-termine/606604)?
In wie vielen Fällen kam es im Jahr 2020 zur Vergabe von
Sonderterminen (bitte nach Auslandsvertretungen auflisten)?
Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet.
Termine werden innerhalb der einzelnen Visumkategorien grundsätzlich in
chronologischer Reihenfolge vergeben. Aus Gründen der Gleichbehandlung
sind Abweichungen von der chronologischen Reihenfolge nur im Fall von
humanitären und medizinischen Notfällen möglich. Humanitäre oder
medizinische Notlagen können dann vorliegen, wenn sich die Situation der Betroffenen
signifikant von der Situation anderer Antragsteller unterscheidet, insbesondere
wenn eine akute Gefahr für Leib und Leben besteht. Die Entscheidung über die
Vergabe eines Sondertermins erfolgt unter Berücksichtigung der jeweiligen
Einzelfallkonstellation entweder durch Weisung aus der Zentrale oder wird
durch die Auslandsvertretungen im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens
unter Beachtung der dortigen Kapazitäten getroffen. Die Vergabe von
Sonderterminen wird statistisch nicht erfasst. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage
16 verwiesen.
16. Wie begründet die Bundesregierung auch mit Blick auf den besonderen
Schutz der Familie im Grundgesetz, dass Visaanträge von
Hochqualifizierten und Fachkräften mit anerkannter Qualifikation bei einer hohen
Nachfrage nach Terminvergaben prioritär bearbeitet werden (vgl.
Antwort auf die Schriftliche Frage 60 auf Bundestagsdrucksache 19/25571),
während dies bei Visa zum Familiennachzug trotz zum Teil sehr langer
Wartezeiten nicht der Fall ist?
Die Visastellen sind bemüht, durch eine Priorisierung der Terminvergabe im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Wartezeiten für Visa zur
Familienzusammenführung so kurz wie möglich zu halten, auch mit Blick auf den
besonderen Schutz der Familie im Grundgesetz (vgl. Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 60 der Abgeordneten Gökay Akbulut auf
Bundestagsdrucksache 19/25571, S. 44).
17. Wie viele Personen sind an den deutschen Auslandsvertretungen
Islamabad, Beirut, Rabat, Tirana, Belgrad, Pristina, Sarajewo, Nairobi, Addis
Abeba, Karthum, Algier, Athen, Kairo, Lagos, Neu-Delhi, Skopje,
Teheran und Tunis mit der Bearbeitung von Visumanträgen beschäftigt, und
welche Maßnahmen zur Erhöhung der Bearbeitungskapazitäten hat das
Auswärtige Amt seit 2019 dort ergriffen (bitte tabellarisch darstellen und
nach Visumkategorien und Auslandsvertretungen differenzieren)?
Zum Stichtag 10. Mai 2021 sind an den genannten Auslandsvertretungen
insgesamt 380 Dienstposten (Entsandte und lokal Beschäftigte) im Bereich der
Visumbearbeitung besetzt, zum Stichtag 10. Mai 2019 waren es 374. Die nach
Auslandsvertretung differenzierte Darstellung ist der untenstehenden Tabelle zu
entnehmen. Eine Differenzierung nach Visumkategorien ist nicht möglich, da
es an den Visastellen üblicherweise keine Trennung zwischen der Bearbeitung
verschiedener Visumkategorien gibt, um eine flexiblere Bearbeitung zu
gewährleisten. Zum Teil nicht erfasst sind Beschäftigte der Auslandsvertretungen,
die an Mischarbeitsplätzen eingesetzt werden oder nur vorübergehend
Aufgaben der Visumsbearbeitung mit übernehmen.
An vielen der genannten Auslandsvertretungen konnten durch die Schaffung
von zusätzlichen Dienstposten die Bearbeitungskapazitäten weiter erhöht
werden. Die personalwirtschaftliche Besetzung der Dienstposten folgt teilweise
erst ab dem 1. Juli 2021. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 6
verwiesen, insbesondere die verstärkte Nutzung externer Dienstleister und den Aufbau
von Kapazitäten zur Visaantragsbearbeitung im Inland.
Anzahl besetzter Dienstposten
Auslandsvertretung 10.05.2019 10.05.2021
Botschaft Addis Abeba 11 13
Botschaft Algier 9 9
Botschaft Athen 6 5
Botschaft Beirut 70 67
Botschaft Belgrad 15 22
Botschaft Islamabad 24 21
Botschaft Kairo 36 35
Botschaft Khartum 10 8
Botschaft Nairobi 12 12
Botschaft New Delhi 23 18
Botschaft Pristina 36 35
Botschaft Rabat 12 17
Botschaft Sarajewo 15 18
Anzahl besetzter Dienstposten
Auslandsvertretung 10.05.2019 10.05.2021
Botschaft Skopje 11 14
Botschaft Teheran 47 47
Botschaft Tirana 12 15
Botschaft Tunis 12 12
Generalkonsulat Lagos 13 12
Gesamtergebnis 374 380
18. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Problemen bei der
Terminbuchung zur Visabeantragung im Zusammenhang mit externen
Dienstleistern (vgl. Bundestagsdrucksache 19/18912), und worum geht es dabei
genau?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragstellung vor.
19. Welche Aufgaben übernimmt das Bundesamt für Auswärtige
Angelegenheiten (BfAA) aktuell zur Unterstützung der Auslandsvertretungen im
Bereich der Visabearbeitung (bitte nach Visastellen und Visakategorien
aufschlüsseln)?
Welche weiteren Aufgaben soll das Bundesamt in Zukunft in diesem
Bereich übernehmen (bitte konkretisieren)?
a) Bei wie vielen Visa war das Bundesamt für Auswärtige
Angelegenheiten bisher bei der Bearbeitung beteiligt, und auf welche Weise
(bitte nach Visakategorien und Auslandsvertretungen aufschlüsseln)?
b) Wie ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten derzeit
personell ausgestattet, wie sind die Pläne für den weiteren personellen
Aufbau des Bundesamtes (bitte mit Daten auflisten), und wie viele
Beschäftigte jeweils sind für den Bereich der Bearbeitung von
Visaanträgen geplant (bitte nach Visakategorien aufschlüsseln)?
c) Inwieweit ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten an der
Bearbeitung von Visumanträgen zum Familiennachzug beteiligt,
bzw. ist eine Unterstützung der deutschen Auslandsvertretungen
durch das neue Bundesamt in diesem Bereich geplant, unter
anderem, um den Familiennachzug zu in Deutschland lebenden
anerkannten Flüchtlingen zu beschleunigen, falls nein, warum nicht (bitte ggf.
nach den jeweiligen Auslandsvertretungen spezifizieren)?
Inwiefern ist eine Bearbeitung von Visa zum Familiennachzug in
Zukunft vorgesehen?
Die Fragen 19 bis 19c werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) befindet sich in einer
Aufbauphase. Derzeit hat das BfAA rund 315 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(Voll- und Teilzeit), zum 1. August 2021 sollen es rund 400 Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter (Voll- und Teilzeit) werden und zum 30. September 2021 wird
eine Besetzung von 90 Prozent der 563 Dienstposten angestrebt. Bis zum Ende
des dritten Quartals 2021 soll das BfAA sukzessive die bislang von Referat 512
im Auswärtigen Amt wahrgenommenen Aufgaben der Bearbeitung von
Visumanträgen zur Unterstützung der Auslandsvertretungen, insbesondere in den
vom Fachkräfteeinwanderungsgesetz geregelten Bereichen Erwerbstätigkeit
und Ausbildung, sowie zugehörigem Familiennachzug übernehmen. Das BfAA
soll die Auslandsvertretungen daneben im Rahmen der verfügbaren Ressourcen
punktuell auch dort unterstützen, wo die an der Auslandsvertretung verfügbaren
Bearbeitungskapazitäten hinter der Nachfrage und den potenziellen Termin-
und Annahmekapazitäten zurückbleiben, so auch u. a. teilweise bei
Familiennachzug zu in Deutschland lebenden anerkannten Flüchtlingen. Ein weiterer
Ausbau der Visumbearbeitung im Inland ist abhängig von den dafür im
Bundeshaushalt bereitgestellten Stellen und Planstellen.
Die Auslandsvertretungen, die künftig Visumanträge zur Bearbeitung an das
BfAA verlagern, sowie die zu verlagernden Kategorien von Anträgen werden
vom Auswärtigen Amt flexibel und bedarfsgerecht festgelegt. Seit Anfang
April 2021 laufen erste Testläufe, in denen das BfAA die Bearbeitung von
Visumanträgen durch Referat 512 unterstützt.
In der Abteilung V (Visa) des BfAA sind 38 Dienstposten verortet, von denen
34 zum 1. August 2021 besetzt werden sollen; die übrigen Dienstposten sollen
ebenfalls zeitnah besetzt werden. In der Abteilung V werden fünf Regional-
und Fachreferate eingerichtet: Asien, Osteuropa und Westbalkan, Afrika und
Lateinamerika, Türkei und Nah-/Mittelost, Pflege- und Gesundheitsberufe.
Eine Zuteilung einzelner Beschäftigten zu einzelnen Antragskategorien ist nicht
geplant.
20. Wie begründet die Bundesregierung den Fokus des Bundesamts für
Auswärtige Angelegenheiten auf die Unterstützung der
Auslandsvertretungen bei Visa, um „insbesondere die Einreise ausländischer Fachkräfte,
Auszubildender oder Studierender zu beschleunigen“ (https://bfaa.dipl
o.de/bfaa-de/bfaa), während es im Bereich Familiennachzug an vielen
Auslandsvertretungen zu sehr langen Wartezeiten kommt, die einen
massiven Eingriff in den Schutz der Familie darstellen (siehe
Vorbemerkung der Fragestellenden)?
Das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) soll ausweislich der
Begründung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamts für
Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen
Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die
Errichtung des Bundesamts vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1241) insbesondere
Aufgaben bei der Bearbeitung von Visumanträgen im Zuge der Umsetzung des
Fachkräfteeinwanderungsgesetzes übernehmen.
21. Unterstützt die Arbeitseinheit „Visabearbeitung im Inland“ im
Auswärtigen Amt die Auslandsvertretungen weiterhin ausschließlich bei der
Visumbearbeitung im Bereich Erwerbsmigration, und wie begründet die
Bundesregierung diese Priorisierung gegenüber anderen Visakategorien
(vgl. Bundestagsdrucksache 19/16440)?
Aufgabe des Referats 512 im Auswärtigen Amt ist es, die
Auslandsvertretungen bei der Bearbeitung von Visumanträgen in den vom
Fachkräfteeinwanderungsgesetz geregelten Bereichen Erwerbstätigkeit und Ausbildung sowie
zugehörigem Familiennachzug zu unterstützen. Daneben unterstützt das Referat
jedoch im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten die Auslandsvertretungen
punktuell, flexibel und bedarfsgerecht auch in anderen Bereichen, u. a.
teilweise beim Familiennachzug zu in Deutschland lebenden anerkannten
Flüchtlingen.
22. An welchen Auslandsvertretungen war die Beurkundung von
Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen seit Januar 2020 nicht
möglich (bitte möglichst genau die betroffenen Zeiträume angeben)?
An welchen Auslandsvertretungen sind diese konsularischen
Dienstleistungen derzeit weiterhin ausgesetzt, wie begründet die Bundesregierung
dies angesichts des Kindeswohls, und welche Schritte plant die
Bundesregierung, um diese konsularischen Dienstleistungen wieder zu
ermöglichen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
Zurzeit ist an keiner Auslandsvertretung die Beurkundung von
Vaterschaftsanerkennungen aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit der
COVID-19-Pandemie ausgesetzt.
23. Mit welcher Begründung haben pakistanische Behörden einer
Aufstockung des Personals an den Visastellen nicht zugestimmt bzw. ihre
Genehmigungen für die Einreise des erforderlichen Personals nicht zeitnah
erteilt, wie aus einer internen Auskunft des Auswärtigen Amts vom
1. Februar 2021 an die Linksfraktion hervorgeht, und welche
Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um die Aufstockung des Personals
dennoch zeitnah zu ermöglichen?
Das Auswärtige Amt steht mit den pakistanischen Behörden hierzu in
kontinuierlichem Austausch. Zum Inhalt der vertraulich geführten Gespräche nimmt
die Bundesregierung keine Stellung. Das Auswärtige Amt ist gleichzeitig
bemüht, Personalvakanzen durch temporäre Abordnungen zu überbrücken.
24. Inwieweit erwägt die Bundesregierung für afghanische Antragsteller und
Antragstellerinnen angesichts der Überlastung der deutschen Botschaft in
Islamabad eine Bearbeitung der Visaanträge durch das Auswärtige Amt
im Inland, wie dies nach der Schließung der deutschen Botschaft in
Kabul übergangsweise möglich war, und falls nein, warum nicht (http://rt-e
uropaallee.org/wordpress/2017/07/familiennachzug-aus-aufghanistan-ne
ue-regelung-fuer-deutsche-botschaft-kabul/)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
25. Wie weit ist das Vorhaben des Auswärtigen Amts gediehen, gemeinsam
mit den Goethe-Instituten Onlinesprachprüfungen zu ermöglichen (vgl.
Antwort der Bundesregierung auf die Nachfrage der Abgeordneten Ulla
Jelpke vom 3. September 2020 bezüglich der Schriftlichen Frage 43 auf
Bundestagsdrucksache 19/22089)?
Das Goethe-Institut bereitet derzeit die Beschaffung der zur Durchführung von
fernüberwachten, digitalen Sprachprüfungen erforderlichen Software inklusive
der erforderlichen Ausschreibung vor.
26. Welche konkreten Konsequenzen wurden im Auswärtigen Amt aus dem
Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13. März 2019 in der
Rechtssache C-635/17 gezogen, in dem der EuGH ausführte, dass der
Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten beim Familiennachzug bezüglich
der konkreten Nachweise zu familiären Bindungen nicht in einer Weise
genutzt werden darf, dass das Ziel der Zusammenführung in der Praxis
beeinträchtigt wird, dass zudem Anträge auf Familienzusammenführung
entsprechend der besonderen Bedeutung des Grundrechts auf
Familienleben und des Kindeswohls beurteilt werden müssen und dass
insbesondere die Situation von Flüchtlingen besonders berücksichtigt werden muss,
weil es für diese häufig nicht möglich, zumutbar oder sogar gefährlich
ist, amtliche Unterlagen zu besorgen oder vorzulegen oder mit den
Behörden des Herkunftslands in Kontakt zu treten (bitte so ausführlich wie
möglich und mit Datum auflisten, welche internen Vorgaben oder
Anweisungen diesbezüglich erlassen wurden)?
Die angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) erging im
Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens eines niederländischen Gerichts
zu einem Ausgangsverfahren, in dem über einen Antrag eines subsidiär
Schutzberechtigten auf ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung auf
Grundlage nationalen Rechts zu entscheiden war. In erster Linie entschied der
EuGH, dass er befugt sei, eine Entscheidung zu treffen, sofern ein Mitgliedstaat
die Richtlinie in Bezug auf das Recht auf Familienzusammenführung
(2003/86/EG) für jene Fälle anwendbar erklärt, die vom Anwendungsbereich
ausdrücklich ausgenommen sind, wie beispielsweise nach Artikel 3 Absatz 2
Buchstabe c der Richtlinie (s. Rn. 35 des Urteils). Nach deutschem
Aufenthaltsrecht sind beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten etwaige
familiäre Bindungen im Rahmen der Prüfung der humanitären Gründe gemäß
§ 36a Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes zu berücksichtigen.
Bezüglich der Nachweiserbringung durch amtliche Unterlagen wird auf die
Antwort zu Frage 27 verwiesen.
27. Wie ist in der Praxis der Botschaften geregelt, gerade beim Nachzug zu
Flüchtlingen auch nichtamtliche Nachweise für das Bestehen familiärer
Bindungen entgegenzunehmen und zu prüfen, und welche
nichtamtlichen Nachweise werden diesbezüglich unter welchen Bedingungen
akzeptiert (z. B. auch Eidesstattliche Versicherungen, Aussagen von
Angehörigen oder Kontaktpersonen usw.), welche internen Vorgaben oder
Weisungen gibt es hierzu?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/29014 verwiesen.
Unter anderem wurden Auslandsvertretungen im Februar 2021 verstärkt
hingewiesen auf die Möglichkeit der sogenannten alternativen Glaubhaftmachung für
Fallkonstellationen, in denen amtliche Unterlagen im konkreten Fall nicht
beigebracht oder nicht zumutbar von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller
beigebracht werden können.
Darüber hinaus werden – unabhängig von einzelnen Gerichtsentscheidungen –
die Auslandsvertretungen im Rahmen der laufenden Einzelfallbearbeitung und
kontinuierlichen Beratung durch die Fachreferate des Auswärtigen Amts zu
rechtlichen Regelungen im Rahmen des Familiennachzugs unterstützt.
28. Inwieweit informieren die Botschaften Betroffene aktiv darüber, dass
auch andere, nichtamtliche Nachweise zu bestehenden
Familienbeziehungen berücksichtigt werden können und ausreichend sein können,
wenn amtliche Nachweise zumutbar nicht beschafft werden können (bitte
so konkret wie möglich und praxisnah darlegen)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/29014 verwiesen.
29. Wie werden in der Praxis der Botschaften bzw. in diesbezüglichen
internen Vorgaben und Anweisungen die Vorgaben des EuGH umgesetzt, dass
ein Antrag auf Familienzusammenführung, insbesondere beim Nachzug
zu Flüchtlingen, nicht allein deshalb abgelehnt werden darf, weil
amtliche Unterlagen zu den Familienbindungen nicht vorgelegt wurden und
bei diesbezüglichen Erklärungen der Betroffenen zur Unzumutbarkeit
der Beschaffung dieser Unterlagen nicht allein auf allgemeine
Informationen zur Lage im Herkunftsland Bezug genommen werden darf, ohne
die konkrete Situation der Betroffenen und ihre fluchtbedingten
besonderen Schwierigkeiten zu berücksichtigen (bitte so konkret wie möglich
ausführen und angeben, welche ausdrücklichen Hinweise hierzu an die
Entscheidungskräfte vor Ort in welcher Form gegeben wurden)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen.
30. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Praxis der Botschaften
beim Familiennachzug zu Flüchtlingen den genannten Anforderungen
des EuGH entspricht, und mit welcher Begründung ist sie dieser
Auffassung, insbesondere mit Blick auf die von den Fragestellenden in
mehreren Kleinen Anfragen aufgeworfenen Probleme beim Familiennachzug
zu eritreischen Flüchtlingen (vgl. z. B. Bundestagsdrucksachen 19/19355
und 19/27586)?
Die Praxis der Visavergabe zum Zwecke des Familiennachzugs zu in
Deutschland lebenden Flüchtlingen entspricht den europarechtlichen Vorgaben. Zur
Begründung wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 20 und
27 auf Bundestagsdrucksache 19/29014 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/30793
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/30793
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/30793
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/30793
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/30793
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ISSN 0722-8333]
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