[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Roman Müller-Böhm, Reinhard Houben,
Stephan Thomae, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/29693 –
Wettbewerbspraktiken eines großen Essenslieferdienstes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Eine große Anzahl von Lieferdiensten und Liefervermittlungsplattformen hat
sich in den vergangenen Jahren auf dem Markt etabliert. Einer der größten von
ihnen ist Lieferando, der zum niederländischen Just-Eat-Takeaway-Konzern
gehört. Insbesondere während der COVID-19-Pandemie bestellen eine große
Anzahl von Kunden Speisen über Lieferdienste und
Liefervermittlungsplattformen, die die Kunden an lokale Gastronomen vermitteln, den Bestell- und
Zahlungsprozess verwalten und teilweise über eigene Lieferanten die
Bestellung zum Kunden bringen. Vor dem Hintergrund der massiven
Beschränkungen der Gastronomie durch die Corona-Maßnahmen bietet diese Möglichkeit
oftmals die einzige Einnahmequelle für Gastronomen (vgl.
https://www.derwe
sten.de/panorama/vermischtes/lieferando-bestellung-essen-online-
lieferdienstrestaurants-corona-kritik-website-restaurant-besitzer-google-bringdienst-id231
662071.html). Für die Vermittlung berechnen Lieferando, Wolt und die
weiteren Anbieter den Gastronomen einen bestimmten Prozentsatz als Vergütung.
Oftmals beträgt dieser bis zu 30 Prozent und beläuft sich damit in etwa in der
Höhe der Gewinnmarge der Gastronomen (vgl.
https://www.wiwo.de/technolo
gie/blick-hinter-die-zahlen/blick-hinter-die-zahlen-16-gastro-krisencheck-
wieviel-gewinn-bleibt-von-der-verkauften-pizza/25822160.html#:~:text=Die%20
Werte%20zeigen%20deutliche%20und,es%20bei%20Eisdielen%2027%20Pro
zent). Damit rechnet es sich für zahlreiche Gastronomen nicht, ihre Speisen
über vermittelnde Dienstleister zu vertreiben – zumal diese oftmals den
Gastronomen gewerbliche Restriktionen auferlegen und ihnen unter anderem
Preiserhöhungen untersagen. Darüber hinaus ist die Kostenstruktur dieser
Plattformen in einigen Fällen intransparent, sodass einige Restaurants nicht
klar erkennen können, ob, und wenn ja, in welcher Höhe Preiserhöhungen
zulässig sind oder welche Möglichkeiten vorliegen, um die
Vermittlungsgebühren zu senken (
https://www.heise.de/news/Marktmacht-Lieferando-verdraeng
t-Webseiten-der-Partner-Restaurants-5065549.html). Eine Folge dieser
Entwicklung ist oftmals eine Reduzierung der Qualität der verwendeten Zutaten
oder andere Einsparungen im gastronomischen Prozess.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/30188
19. Wahlperiode 31.05.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
31. Mai 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Hat die Bundesregierung eine Bewertung des Marktes für
gastronomische Lieferdienste und Liefervermittlungsplattformen vorgenommen?
a) Wenn ja, wie fiel diese Bewertung aus?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 1 bis 1b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bewertung von Märkten aus wettbewerblicher Sicht fällt grundsätzlich in
die Zuständigkeit des Bundeskartellamts. Der Bereich der gastronomischen
Lieferdienste und -vermittlungsplattformen war bislang nicht Gegenstand
näherer Untersuchungen des Bundeskartellamts. Dies ist auch darauf
zurückzuführen, dass die Fusionskontrolle als zentrales Instrument zur präventiven
Vermeidung von Marktmacht auf den Essensliefermärkten bisher nicht zum Einsatz
gekommen ist. Das Bundeskartellamt kann nur solche Zusammenschlüsse einer
Prüfung unterziehen, bei denen die beteiligten Unternehmen im letzten
Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss u. a. insgesamt weltweit Umsatzerlöse
von mehr als 500 Mio. Euro erzielt haben. Zusammenschlüsse von
Unternehmen, die diese Schwellen nicht erreichen, sind danach fusionskontrollfrei. Bei
gastronomischen Lieferdiensten und -vermittlungsplattformen sind allein die
Gebühren und sonstigen Einnahmen maßgeblich; die über die Plattform
vermittelten Umsätze dagegen bleiben unberücksichtigt. Da die Umsatzschwellen in
der Vergangenheit jeweils nicht erreicht wurden, konnten die
Zusammenschlüsse bisher nicht weiter geprüft werden, und es erfolgte auch keine
Marktbewertung.
Für ein kartellrechtliches Verfahren auf Grundlage von §§ 1, 19 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in diesem Bereich fehlen dem
Bundeskartellamt bislang hinreichende Anhaltspunkte für ein
wettbewerbsbeschränkendes Verhalten bzw. den Missbrauch einer marktbeherrschenden
Stellung. Die bisher beim Bundeskartellamt eingegangenen Beschwerden betrafen
weit überwiegend das Unverständnis, dass das Bundeskartellamt die
Konzentrationsprozesse auf dem hier betroffenen Markt nicht mit den Mitteln der
Fusionskontrolle verhindern kann. Weitergehende Beschwerden über Lieferando
bzw. den Bereich der gastronomischen Lieferdienste und -
vermittlungsplattformen sind bisher selten und wenig substantiiert bzw. werden über
Presseveröffentlichungen diskutiert.
Das Bundeskartellamt beobachtet dennoch die Marktentwicklung sehr
aufmerksam. Wenn dem Bundeskartellamt in diesem Zusammenhang
Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten zur Kenntnis gelangen, müsste die
zuständige Beschlussabteilung entscheiden, ob sie ein Verfahren gegen
Lieferando einleitet. Vor dem Hintergrund der kürzlich ergangenen Entscheidung des
Bundesgerichtshofs zur Kartellrechtswidrigkeit sogenannter enger
Bestpreisklauseln hat das Bundeskartellamt mitgeteilt, dass es sich die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von Lieferando genauer ansehen wird (siehe auch die
Antwort zu Frage 12).
2. Hat die Bundesregierung eine Einschätzung vorgenommen oder
vornehmen lassen, ob ein Anbieter (z. B. Lieferando) eine marktdominierende
Position im Bereich der gastronomischen Lieferdienste und
Liefervermittlungsplattformen in Deutschland hat, und zu welchem Ergebnis ist
die Einschätzung gekommen?
Da das Bundeskartellamt, wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, den
Bereich bislang nicht näher untersucht hat, liegen ihm hierzu keine eigenen
Erkenntnisse vor.
3. Hat die Bundesregierung eine Einschätzung vorgenommen oder
vornehmen lassen, ob die Marktposition dieses Unternehmens im Hinblick auf
einen möglichen Missbrauch einer marktbeherrschenden Position nach
Artikel 19 und 19a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB) besondere Auswirkungen hat, und zu welchem Ergebnis ist die
Einschätzung gekommen?
Da das Bundeskartellamt, wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, den
Bereich bislang nicht näher untersucht hat, liegen ihm hierzu keine eigenen
Erkenntnisse vor.
4. Liegen der Bundesregierung Studien bzw. Erkenntnisse dazu vor, welche
Einschränkungen beziehungsweise Folgen aus der bedeutenden
Marktposition von Lieferando für die Wettbewerber am Markt, die
kooperierenden Gastronomen und die Endkunden hervorgehen, und wenn ja,
welche?
Wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, liegen für den Bereich keine
Erkenntnisse vor. Derzeit scheinen aber wieder neue Wettbewerber auf den Markt
zu treten (siehe die Antwort zu Frage 5).
5. Wie beurteilt die Bundesregierung die Problematik einer
Monopolisierung im Bereich der Lieferdienstvermittler und Bestellapps?
Monopolisierungen durch externes Wachstum sieht die Bundesregierung
grundsätzlich kritisch. Hier greifen die Wettbewerbskräfte nicht mehr in
gleichem Maße, was u. a. die Gefahr überhöhter Preise sowie eines Rückgangs von
Qualität und Innovation birgt. Bei der wettbewerbsrechtlichen Bewertung einer
Monopolisierung im Bereich mehrseitiger Plattformmärkte (zu denen auch die
Lieferdienstvermittler und Bestellapps zählen dürften) ist auch zu
berücksichtigen, ob in diesem Bereich die Gefahr besteht, dass der Markt zu Gunsten des
Marktführers kippt (sogenanntes Tipping), oder ob dessen Marktstellung
angreifbar bleibt. Im Bereich der Essenslieferdienstvermittler treten nach
Presseberichten aktuell verschiedene Essenslieferdienste in den Markt ein bzw.
beabsichtigen einen (Wieder-)Eintritt. Genannt werden die Unternehmen Wolt, Uber
Eats, Delivery Hero (unter dem Namen Foodpanda, siehe Handelsblatt.com
vom 12. Mai 2021), Dish Order und DoorDash (z. B. Frankfurter Allgemeine
Zeitung vom 19. Mai 2021, Seite 19).
6. Plant die Bundesregierung, die rechtlichen Regelungen hinsichtlich der
Gestaltung der Vermittlungsgebühren im Gastronomie- und
Lieferbereich zu reformieren?
a) Wenn ja, welcher Art soll die Reform sein?
b) Wenn nein, warum nicht?
7. Wurde seitens der Bundesregierung geprüft, ob in den hohen
Vermittlungsgebühren für die Gastronomen bei Inanspruchnahme der
Vermittlungsplattformen Risiken bestehen, und wenn ja, zu welchem Ergebnis
ist sie gekommen?
Die Fragen 6 bis 7 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung führt keine solche Risikobewertung durch.
In Bezug auf die Marktbewertung siehe die Antwort zu Frage 1.
8. Welche Maßnahmen wurden nach Kenntnisstand der Bundesregierung
getroffen beziehungsweise sind in Planung, um im Markt der
gastronomischen Lieferdienste und Liefervermittlungsplattformen
marktbeherrschende Positionen einzelner Unternehmen zu verhindern und einen
fairen Wettbewerb zu ermöglichen?
Das bloße Bestehen einer marktbeherrschenden Position kann nicht prinzipiell
als schädlich angesehen werden. Häufig sind sie das Ergebnis eines innovativen
und/oder effizienten Geschäftsmodells. Maßnahmen zur Verhinderung internen
Wachstums wären daher verfehlt und bergen die Gefahr innovationshemmend
zu wirken. Wichtig ist in diesen Fällen, die Märkte offen und bestreitbar zu
halten. Missbräuchliche Verhaltensweisen marktmächtiger Unternehmen lassen
sich mit der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht adressieren.
Die Anwendung der kartellrechtlichen Vorschriften auf digitale Sachverhalte
und gegenüber beispielsweise Vermittlungsplattformen wurden mit der 9.
GWB-Novelle und dem GWB-Digitalisierungsgesetz deutlich erleichtert.
Beispielsweise wird durch den neuen § 18 Absatz 3b GWB die Berücksichtigung
der besonderen Rolle von Vermittlungsplattformen bei der Bewertung ihrer
Marktstellung erleichtert.
Darüber hinaus gibt es auf Ebene der Europäischen Union verschiedene
Initiativen, Plattformen stärker in die Pflicht zu nehmen. Hierdurch soll den
Besonderheiten der Plattformökonomie, die durch Netzwerk- und Skaleneffekte geprägt
ist, Rechnung getragen werden. Zu nennen sind hier insbesondere die
sogenannte Platform-to-Business-Verordnung oder P2B-Verordnung (2019/1150),
der Digital Services Act, der Digital Markets Act und die Überarbeitung der für
das Kartellrecht besonders relevanten Vertikal-Leitlinien.
9. Wurden nach Kenntnisstand der Bundesregierung konkrete Maßnahmen
hinsichtlich der Marktposition von Lieferando getroffen beziehungsweise
sind in Planung?
a) Wenn ja, um welche konkreten Maßnahmen handelte es sich?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet.
Nein, siehe die Antwort zu Frage 1.
10. Sind seit dem Jahr 2010 bezüglich Lieferando beim Bundeskartellamt
(BKartA) Beschwerden eingegangen, und wenn ja, wie viele (bitte die
Beschwerdesteller soweit möglich nach Lieferdienstwettbewerber,
stationärem Gastronom und Sonstigen aufschlüsseln)?
Seit 2010 gab es beim Bundeskartellamt insgesamt 29 Eingaben betreffend
Lieferando:
Wettbewerber: 1
Gastronomen: 2
Sonstige: 15
Über das anonyme Hinweisgebersystem des Bundeskartellamts erfolgten
11 Eingaben, ohne dass erkennbar war, wer die Eingabe getätigt hat.
11. Sind seit 2010 nach Kenntnis der Bundesregierung Verfahren wegen des
Verdachts einer möglichen Verzerrung des Marktes gegen Lieferando
eingeleitet worden, und wenn ja, wie viele, und zu welchem Ergebnis
führten diese Verfahren?
Nein, siehe die Antwort zu Frage 1.
12. Hat die Bundesregierung eine Einschätzung über die sogenannte
Bestpreisklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Lieferando,
nach der Gastronomen auf anderen Vertriebskanälen ihre Produkte nicht
günstiger anbieten dürfen als bei Lieferando (
https://fragdenstaat.de/anfr
age/essenslieferdienste-marktbeherrschende-stellung-von-takeaway
com/), in Auftrag gegeben, und zu welchem Ergebnis kam die
Einschätzung?
Das Bundeskartellamt sieht solche Bestpreisklauseln grundsätzlich als kritisch
an. Nach der rechtskräftig bestätigten Untersagung der sogenannten weiten
Bestpreisklausel, die das Hotelbuchungsportal HRS verwendet hatte, untersagte
das Bundeskartellamt in einem weiteren Verfahren auch die vom Hotelportal
Booking.com verwendete sogenannte enge Bestpreisklausel. Diese
Entscheidung hat der Bundesgerichtshof kürzlich vollumfänglich bestätigt. Das
Bundeskartellamt wird sich vor diesem Hintergrund die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von Lieferando sorgfältig ansehen.
13. Hat die Bundesregierung eine Bewertung der Situation der Gastronomen
vorgenommen, die während der Pandemie-bedingten Schließung des
stationären Betriebes ihre Speisen lediglich über Drittplattformen wie etwa
Lieferando verkaufen können, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Die Bundesregierung hat nicht bewertet, wie sich der Pandemie-bedingt
ausschließlich mögliche Außerhausverkauf von Speisen, z. B. auch über
Drittplattformen wie Lieferando, auf die Situation der Gastronomie auswirkt.
14. Inwieweit wurde die Übernahme der Delivery-Hero-Plattformen durch
die Takeaway durch das BKartA geprüft, und liegen der
Bundesregierung Erkenntnisse vor, inwieweit eine Zulassung des
Zusammenschlusses nach neuester Fassung des GWB zustande gekommen wäre, und
wenn ja, welche?
Das Zusammenschlussvorhaben Takeaway.com mit Delivery Hero Anfang des
Jahres 2019 konnte mangels Erreichens der relevanten Umsatzschwellen durch
das Bundeskartellamt nicht geprüft werden (siehe auch die Antwort zu
Frage 1).
Würde ein solcher Zusammenschluss heute geplant wäre zu prüfen, ob die
Zusammenschlussbeteiligten mit ihren Umsätzen aus dem letzten Geschäftsjahr
die Umsatzschwellen des § 35 GWB erreichen. Unter bestimmten
Voraussetzungen kann das Bundeskartellamt nun auch gemäß dem neuen § 39a GWB ein
Unternehmen durch Verfügung verpflichten, jeden Zusammenschluss des
Unternehmens mit anderen Unternehmen in einem oder mehreren bestimmten
Wirtschaftszweigen anzumelden. Auch hier gilt die Umsatzschwelle von
500 Millionen Euro.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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