[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Detlev Spangenberg, Dr. Robby
Schlund, Jörg Schneider, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/29732 –
Entwicklung der Ausbildungsplätze im Pflegebereich
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels ist es nach Auffassung der
Fragesteller eine der wesentlichen gesellschaftspolitischen Aufgaben der
nächsten Jahre, eine gute und professionelle pflegerische Versorgung zu
sichern (
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_D
ownloads/K/Konzertierte_Aktion_Pflege/Roadmap_zur_Einfuehrung_eines_P
ersonalbemessungsverfahrens.pdf). Dazu bedarf es einer hinreichenden
Anzahl an Pflegefachpersonen und weiteren beruflich Pflegenden (ebd.). Zu den
Rahmenbedingungen einer guten Pflege gehört daher nach Auffassung der
Fragesteller eine qualitativ und quantitativ am Versorgungsbedarf der
Pflegebedürftigen ausgerichtete Personalausstattung in allen Pflegebereichen.
Seit dem 1. Januar 2021 werden als erste Personalausbaustufe zur Umsetzung
des Personalbemessungsverfahrens weitere 20 000 zusätzliche Stellen für
Pflegehilfskräfte und Assistenzpersonen mit QN 3 beziehungsweise mit der
Verpflichtung zur Weiterqualifizierung auf QN 3 von der Pflegeversicherung
finanziert (ebd.). Alle ausgebildeten und in Ausbildung befindlichen staatlich
anerkannten Pflegehilfskräfte gelten im Zusammenhang mit der Einführung
des Personalbemessungsverfahrens als Personen mit QN 3 (Bestandsschutz,
ebd.). Die Besetzung der Stellen nach dem 13000-Pflegefachkraftstellen-
Programm sowie dem 20000-Pflegehilfskraftstellen-Programm soll im
Hinblick auf die Lage am Arbeits- und Ausbildungsmarkt evaluiert werden (ebd.).
Das Bundesministerium für Gesundheit plant im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur gesetzlichen
Verankerung des Personalbemessungsverfahrens zum 1. Juli 2023 eine zweite
Personalausbaustufe (ebd.).
Um den Bedarf an Pflegehelfern mit QN 3 zu decken, sollen die Länder die
Ausbildungskapazitäten bedarfsgerecht anpassen (ebd.).
Darüber hinaus sollen auch die Ausbildungskapazitäten in der Pflege
angepasst werden (ebd.). Die Verbände der Träger der Pflegeeinrichtungen wirken
bei ihren Mitgliedern darauf hin, dass betriebliche Ausbildungsplätze
bedarfsgerecht eingerichtet werden (ebd.). In der Ausbildungsoffensive Pflege der
Konzertierten Aktion Pflege (KAP) soll die Zahl der Auszubildenden zur
Pflegefachkraft bis 2023 im Bundesdurchschnitt um mindestens 10 Prozent
gegenüber dem Referenzjahr 2019 gesteigert werden (
https://www.bundesgesundhei
Deutscher Bundestag Drucksache 19/30221
19. Wahlperiode 02.06.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 1. Juni 2021
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
tsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/K/Konzertierte_Aktion_Pfl
ege/Roadmap_zur_Einfuehrung_eines_Personalbemessungsverfahrens.pdf)
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Verbesserung der Personalausstattung in der Pflege in den Krankenhäusern
und Pflegeeinrichtungen ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen der
Bundesregierung mit dem Ziel, die pflegerische Versorgung auch in Zukunft
sicherzustellen und die Attraktivität der Arbeitsbedingungen in der Pflege zu
steigern.
In vollstationären Pflegeeinrichtungen wird künftig nach den Ergebnissen des
Projektes zur „Entwicklung und Erprobung eines wissenschaftlich fundierten
Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in
Pflegeeinrichtungen nach qualitativen und quantitativen Maßstäben gemäß § 113c SGB XI
(PeBeM)“ mehr Pflegehilfskraftpersonal mit einer landesrechtlich geregelten
Helfer- oder Assistenzausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von
mindestens einem Jahr (sog. Qualifikationsniveau 3) benötigt. Die von den
Fragestellern in der Vorbemerkung zitierte „Roadmap zur Verbesserung der
Personalsituation in der Pflege und zur schrittweisen Einführung eines
Personalbemessungsverfahrens für vollstationäre Pflegeeinrichtungen“ (Februar 2021) legt
die Schritte dar, die für die Einführung des Personalbemessungsverfahrens als
erforderlich angesehen werden. Wichtig ist hierbei, dass das
Personalbemessungsverfahren nicht in einem Schritt eingeführt werden kann, denn die
Arbeitsmarktlage würde den dadurch steigenden Bedarf im Hilfskraftbereich nicht
auffangen können. Hierzu müssen die Ausbildungskapazitäten der Länder
kontinuierlich angepasst werden.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege
(GPVG) wurde in einem ersten Umsetzungsschritt bereits zum 1. Januar 2021
die Möglichkeit geschaffen, einen personellen Mehrbedarf in Höhe von rund
20 Prozent gegenüber den bereinigten, bundesdurchschnittlichen Ist-
Stellenschlüsseln aus dem oben genannten Abschlussbericht als gesonderten
Vergütungszuschlag zu vereinbaren (§ 84 Absatz 9 in Verbindung mit § 85 Absatz 9
bis 11 SGB XI). Darüber hinaus konnten bereits seit dem Pflegepersonal-
Stärkungsgesetz (PpSG) bis zu 13.000 Stellen für Pflegefachkräfte in
vollstationären Pflegeeinrichtungen zusätzlich finanziert werden. Weitere Schritte sind
nach der Roadmap geplant.
In Krankenhäusern verfolgt das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG), das
am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, mit einer Vielfalt von Maßnahmen
ebenfalls das Ziel, durch eine bessere Personalausstattung und bessere
Arbeitsbedingungen in der Pflege für eine spürbare Entlastung im Alltag von
Pflegepersonen zu sorgen: Jede zusätzliche und jede aufgestockte Pflegestelle am Bett
wird vollständig durch die Kostenträger refinanziert. Durch das PpSG wurde
im Bereich der häuslichen Krankenpflege geregelt, dass Krankenkassen die
Zahlung tariflicher Vergütungen nicht als unwirtschaftlich ablehnen dürfen und
dass die entsprechende Bezahlung von den Pflegediensten nachzuweisen ist.
Hierzu wurden zwischen den Vertragspartnern Rahmenempfehlungen
abgeschlossen. Die Leistungserbringer sollen damit in die Lage versetzt werden,
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angemessen zu entlohnen. Um
sicherzustellen, dass die Vergütungen bei den Beschäftigten ankommen, werden die
Leistungserbringer verpflichtet, die entsprechende Bezahlung der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter jederzeit einzuhalten und sie auf Verlangen der Krankenkassen
nachzuweisen.
Um den Bedarf an Pflegepersonal zu decken, haben das Bundesministerium für
Gesundheit (BMG), das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMFSFJ) mit der Konzertierten Aktion Pflege (KAP) im Juni 2019 ein
umfangreiches Maßnahmenpaket zu den Themen Ausbildung,
Personalmanagement, Arbeitsschutz und Gesundheitsförderung, innovative Versorgungsansätze
und Digitalisierung, Gewinnung von Pflegekräften aus dem Ausland sowie
Entlohnungsbedingungen in der Pflege vereinbart. Mit der KAP wurde die
Grundlage dafür geschaffen, im gesellschaftlichen Konsens mit den relevanten
Akteuren die Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte Schritt für Schritt zu
verbessern. So sollen wieder mehr Menschen motiviert werden, diesen
verantwortungsvollen Beruf zu ergreifen, in ihn zurückzukehren oder ihren Teilzeitanteil
aufzustocken. Ein erster Bericht zum Stand der Umsetzungen der KAP wurde
im November 2020 veröffentlicht (
www.bundesgesundheitsministerium.de/file
admin/Dateien/5_Publikationen/Pflege/Berichte/2020-12-09_Umsetzungsberic
ht_KAP_barrierefrei.pdf).
Seit dem 1. Januar 2020 erfolgt die Ausbildung zur Pflegefachperson auf der
Grundlage des Pflegeberufegesetzes. Die Umsetzung der neuen
generalistischen Pflegeausbildung obliegt den Ländern. Die neue Pflegeausbildung führt
die bisher getrennt geregelten Ausbildungen in der Altenpflege, der
Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und
Kinderkrankenpflege zu einer generalistisch ausgerichteten Pflegeausbildung mit einem
einheitlichen Berufsabschluss zusammen und befähigt die Auszubildenden dazu,
Menschen aller Altersstufen in allen Versorgungsbereichen zu pflegen. Durch
zahlreiche Verbesserungen im Bereich des Unterrichts in einer Pflegeschule
und in der praktischen Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen, insbesondere
hinsichtlich der Qualifikation der Lehrkräfte und der Praxisanleitung, konnte
die Qualität der Ausbildung weiter gesteigert werden. Die berufliche
Pflegeausbildung ist für die Auszubildenden kostenfrei, zudem haben sie Anspruch auf
Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung. Die Finanzierung der
Ausbildung wurde reformiert und mit der Pflegeberufe-
Ausbildungsfinanzierungsverordnung auf eine neue Grundlage gestellt. Mit der Einführung einer
primärqualifizierenden hochschulischen Ausbildung werden zudem neue
Zielgruppen für eine Ausbildung in der Pflege angesprochen und zusätzliche
Qualifizierungswege eröffnet.
Im Rahmen der KAP wurde unter Federführung des BMFSFJ gemeinsam mit
dem BMG und dem BMAS Anfang des Jahres 2019 die „Ausbildungsoffensive
Pflege (2019 – 2023)“ gestartet. Mit einer Laufzeit von fünf Jahren soll sie bis
zum Abschluss des Jahres 2023 den ersten Jahrgang der neuen
Pflegeausbildung begleiten. Der Bund unterstützt die Länder bei der Umsetzung der
Pflegeberufereform im Rahmen des Bund-Länder-Austauschgremiums zur
Umsetzung der Pflegeberufereform sowie im Rahmen einer monatlichen
Telefonkonferenz mit den Partnern der Ausbildungsoffensive.
Partner der Ausbildungsoffensive sind die in der Alten-, Kranken- und
Kinderkrankenpflege relevanten Akteure wie Bund, Länder, Kommunen, Wohlfahrts-,
Berufs- und Trägerverbände, Sozialpartner, Kostenträger und die
Bundesagentur für Arbeit. In der „Ausbildungsoffensive Pflege (2019 – 2023)“ wurden
insgesamt 111 Maßnahmen entwickelt, um gut ausgebildete und engagierte
Pflegefachkräfte für das Berufsfeld zu gewinnen und Pflegeschulen sowie
ausbildende Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste bei der
Umstellung auf die neuen Ausbildungen zu unterstützen (vgl. Vereinbarungstext der
„Ausbildungsoffensive Pflege (2019 – 2023)“).
Kernziel ist die Zahl der ausbildenden Einrichtungen sowie die Zahl der
Auszubildenden bis zum Ende der Ausbildungsoffensive im Jahr 2023 gegenüber
dem Referenzjahr 2019 um 10 Prozent zu steigern. Eine wichtige Maßnahme
ist hierbei die am 22. Oktober 2019 vom BMFSFJ gestartete bundesweite
Informations- und Öffentlichkeitskampagne „Mach Karriere als Mensch!“. Ziel
der Kampagne ist es, Jugendliche in der Berufsorientierungsphase und
Erwachsene mit dem Wunsch nach einer beruflichen Neuorientierung für eine
Ausbildung in der Pflege zu gewinnen.
Um die für die neue generalistische Pflegeausbildung notwendigen
Lernortkooperationen und Ausbildungsverbünde aufbauen zu können, unterstützt der Bund
die Länder seit 2019 mit einem Förderprogramm. Das Ziel ist die Verbesserung
der Zusammenarbeit der beteiligten Einrichtungen und Pflegeschulen bzw.
Hochschulen in der Aufbauphase der neuen generalistischen Pflegeausbildung.
Mit der Durchführung des Förderprogramms ist das Bundesinstitut für
Berufsbildung (BIBB) beauftragt. Aufgrund der Corona-Pandemie und ihrer
Auswirkungen haben BMFSFJ und BMG die Förderung im Februar 2021 um ein Jahr
bis Ende 2022 verlängert. Das Gesamtvolumen des Förderprogramms wurde
von vormals bis zu 19 Millionen Euro auf bis zu 25 Millionen Euro erhöht.
In der „Ausbildungsoffensive Pflege (2019 – 2023)“ wurde zudem vereinbart,
dass Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, Pflegeschulen, Kommunen,
Agenturen für Arbeit und Jobcenter sowie berufsständische Vertretungen Netzwerke
bilden, um das lokale bzw. regionale Ausbildungsmarktpotenzial für die Pflege
zu erschließen (HF 2, 2.1. Nr. 14). Um eine bundesweite Beratung für den
gesamten Bereich der Pflege vor Ort sicherzustellen, hat das BMFSFJ das
Beratungsteam Pflegeausbildung des Bundesamtes für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) auf insgesamt 40 Beraterinnen und Beratern
aufgestockt. Insgesamt neun Regionalteams beraten und informieren vor Ort zu
sämtlichen Fragen der Pflegeausbildung.
Ein erster Bericht zum Stand der Umsetzungen der „Ausbildungsoffensive
Pflege (2019 – 2023)“ wurde am 13. November 2020 unter
www.pflegeausbild
ung.net/ausbildungsoffensive-und-kampagne/erster-bericht.html veröffentlicht.
Der nächste reguläre Bericht ist nach dem zweiten Drittel der Laufzeit der
Ausbildungsoffensive Pflege für das Jahr 2022 vereinbart worden.
1. Wie viele Ausbildungsplätze für Pflegefachkräfte gibt es nach Kenntnis
der Bundesregierung aktuell deutschlandweit?
Zur aktuellen Gesamtzahl von Ausbildungsplätzen für Pflegefachpersonen in
Deutschland liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Anzahl
der Auszubildenden zu Pflegefachpersonen sowie derjenigen, die ihre
Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, wird jährlich in der Fachserie 11
Bildung und Kultur, Reihe 2 Berufliche Schulen des Statistischen Bundesamtes
veröffentlicht, abrufbar unter:
www.destatis.de/DE/Service/Bibliothek/_publika
tionen-fachserienliste-11.html.
2. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung geplant, um die
Anzahl der Ausbildungsplätze für Pflegefachkräfte bis 2023 konkret im
Bundesdurchschnitt um 10 Prozent gegenüber dem Referenzjahr 2019 zu
steigern (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Es wird auf den Vereinbarungstext der „Ausbildungsoffensive Pflege (2019 –
2023)“ und die dort festgelegten 111 Maßnahmen verwiesen. Im Übrigen wird
auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
3. Werden die regional unterschiedlichen Bedarfe dabei berücksichtigt, und
wenn ja, wie?
Regional unterschiedlichen Bedarfen kann im Rahmen der
Ausbildungsoffensive, deren Partner auch die Länder und Kommunen sind, vielfältig Rechnung
getragen werden. Im Übrigen wird auf den Vereinbarungstext der
„Ausbildungsoffensive Pflege (2019 – 2023)“ und die dort festgelegten 111
Maßnahmen sowie die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Wie hat sich die Anzahl der Ausbildungsplätze für Pflegefachkräfte nach
Kenntnis der Bundesregierung vor dem Referenzjahr 2019 entwickelt
(bitte die Jahre 2009 bis 2019 darstellen)?
Zur Entwicklung der Anzahl von Ausbildungsplätzen für Pflegefachpersonen
von 2009 bis 2019 liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
5. Wie hoch war der reale Bedarf an Pflegefachkräften in den Jahren 2009
bis 2021 nach Kenntnis der Bundesregierung?
6. Wie hoch war der Deckungsgrad an Pflegefachkräften in den Jahren
2009 bis 2021 nach Kenntnis der Bundesregierung?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 5 und 6 gemeinsam
beantwortet.
Nach der Arbeitsmarktstatistik der Bundesagentur für Arbeit liegen für die
Berufsgruppe 821 „Altenpflege“ sowie für die Berufsgruppe 813 „Gesundheits-
und Krankenpflege, Rettungsdienst und Geburtshilfe“ der Klassifikation der
Berufe (KldB 2010), jeweils mit dem Anforderungsniveau „Fachkraft“,
folgende Daten für die Jahre 2010 bis 2020 vor:
Tabelle 1: Bestand an gemeldeten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsstellen
und an Arbeitslosen; Anforderungsniveau: „Fachkraft“, Jahresdurchschnitte
Berufsgruppe 821 Altenpflege Berufsgruppe 813:
Gesundheits- und Krankenpflege
Jahr Arbeitslose Gemeldete
Arbeitsstellen
Arbeitslose Gemeldete
Arbeitsstellen
2010 4.426 8.448 7.187 7.196
2011 3.607 9.019 6.318 7.076
2012 3.356 9.538 5.642 7.466
2013 3.626 9.072 5.922 7.613
2014 3.656 9.199 5.954 7.284
2015 3.364 11.323 5.333 9.006
2016 3.274 12.515 5.159 10.065
2017 3.054 14.404 5.198 10.883
2018 2.876 14.843 4.941 11.823
2019 2.903 14.839 4.768 12.225
2020 3.402 13.235 5.594 11.822
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
7. Hat die Bundesregierung in den Jahren 2009 bis 2019 Maßnahmen
ergriffen, um den Bedarf an Pflegefachkräften durch eine
Ausbildungsoffensive bzw. Anpassung der Ausbildungsplätze für Pflegefachkräfte an
den Bedarf anzupassen, und wenn ja, welche?
Zur Sicherung des Fachkräftebedarfs in der Altenpflege hatte die
Bundesregierung bereits im Dezember 2012 mit Verbänden und anderen Akteuren im
Tätigkeitsfeld Altenpflege eine „Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive
Altenpflege“ unter der Federführung des BMFSFJ initiiert. Erklärtes Ziel der Partner
war es, durch ein umfassendes Maßnahmenpaket die Aus-, Fort- und
Weiterbildung in der Altenpflege zu fördern, die Arbeitsbedingungen zu verbessern und
die Attraktivität des Berufsfeldes zu erhöhen. Die vielfältigen Maßnahmen und
deren Umsetzung kann dem auf der Internetseite des BMFSFJ veröffentlichten
Zwischenbericht sowie dem Endbericht zur Ausbildungs- und
Qualifizierungsoffensive Altenpflege (2012 – 2015) entnommen werden (
www.bmfsfj.de/bmfs
fj/service/publikationen/zwischenbericht-zur-ausbildungs-und-qualifizierungsof
fensive-altenpflege-2012-2015--77260 und
www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publ
ikationen/ausbildungs-und-qualifizierungsoffensive-altenpflege-2012-2015--15
9758).
Das im Rahmen der Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive Altenpflege
(2012 – 2015) eingerichtete Beratungsteam Altenpflegeausbildung (jetzt
Beratungsteam Pflegeausbildung) beim BAFzA setzt seit dem Ende der Offensive
seine Arbeit dauerhaft fort und berät und informiert bundesweit vor Ort die
beteiligten Akteure sowie Interessenten zu allen Themen der Ausbildung.
Ebenfalls im Rahmen der Ausbildungsoffensive freigeschaltet wurde das
Informationsportal zur (Alten-)Pflegeausbildung:
www.pflegeausbildung.net (vormals
www.altenpflegeausbildung.net).
Mit dem Ziel, die Attraktivität der Pflegeausbildung zu erhöhen und einen
Beitrag zur Deckung des Fachkräftebedarfs zu leisten, hat die Bundesregierung
Anfang 2016 die Reform der Pflegeausbildung eingeleitet (siehe auch
Vorbemerkung der Bundesregierung). Das Pflegeberufegesetz ist am 1. Januar 2020
in Kraft getreten, der Start der neuen Ausbildung wird durch die
„Ausbildungsoffensive Pflege (2019 – 2023)“ begleitet. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
8. Wie viele Pflegefachkräfte wurden in Deutschland seit 2009 nach
Kenntnis der Bundesregierung insgesamt ausgebildet?
9. Wie viele Pflegefachkräfte, die seit 2009 ausgebildet wurden, haben nach
Kenntnis der Bundesregierung ihre Ausbildung erfolgreich
abgeschlossen?
Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Anzahl der Auszubildenden zu Pflegefachpersonen sowie derjenigen, die
ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, wird jährlich in der Fachserie
11 Bildung und Kultur, Reihe 2 Berufliche Schulen des Statistischen
Bundesamtes für das jeweils zurückliegende Schuljahr veröffentlicht, abrufbar unter:
www.destatis.de/DE/Service/Bibliothek/_publikationen-fachserienliste-1
1.html.
10. Wie hat sich die Anzahl der Ausbildungsplätze für Pflegefachkräfte seit
der Einführung der generalistischen Pflegeausbildung zu den Jahren
2009 bis 2019 nach Kenntnis der Bundesregierung verändert?
Der Bundesregierung liegen hierzu noch keine Erkenntnisse vor. Die für die
Finanzierung zuständigen Stellen der Länder melden entsprechend den
gesetzlichen Statistikregelungen der Verordnung über die Finanzierung der beruflichen
Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer
Erhebungen (PflAFinV) die Ausbildungszahlen des Vorjahres zum 15. Februar
eines jeden Jahres an die statistischen Landesämter, die sie nach Prüfung an das
statistische Bundesamt weiterleiten. Das statistische Bundesamt erstellt daraus
die Pflegeausbildungsstatistik, die erstmals im Sommer 2021 zu erwarten ist.
In der „Ausbildungsoffensive Pflege (2019 – 2023)“ wurde zudem vereinbart,
dass Bundesregierung, Länder, Statistisches Bundesamt, Bundesagentur für
Arbeit und das Bundesinstitut für Berufsbildung gemeinsam in einer
Arbeitsgruppe aus den vorliegenden Statistiken einheitliche und belastbare Aussagen zur
Ausbildungssituation in der Pflege erarbeiten, damit die beruflichen
Ausbildungen in der Pflege eine differenzierte und ihrem Stellenwert am
Ausbildungsmarkt angemessene Berücksichtigung in den Veröffentlichungen zur
beruflichen Bildung finden (HF I, 1.1 Nr. 16). Hierzu hat sich am 7. November 2019
die AG „Statistik zur Ausbildung in der Pflege“ unter Beteiligung von BMG
und BMFSFJ konstituiert. Die AG erarbeitet die Grundlagen für eine
belastbare, indikatorengestützte Berichterstattung über die Entwicklung der Ausbildung
in der Pflege. Der Prozess dauert noch an.
11. Wie viele Ausbildungsplätze gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
aktuell deutschlandweit für Pflegehilfskräfte auf QN-3-Niveau?
12. Wie hat sich die Anzahl der Ausbildungsplätze für Pflegehilfskräfte in
den letzten zehn Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung entwickelt?
Die Fragen 11 und 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Regelungskompetenz für die Ausbildung in den Pflegehelferberufen –
(Gesundheits- und) Krankenpflegehilfe, Altenpflegehilfe, Pflegefachhilfe bzw.
Pflegeassistenz – liegt bei den Ländern. Zur aktuellen Gesamtzahl von
Ausbildungsplätzen für Pflegehilfskräfte sowie zur Gesamtzahl in den letzten zehn
Jahren liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Anzahl der
Auszubildenden zu Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfern sowie
Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfern sowie derjenigen, die ihre
Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, wird jährlich in der Fachserie 11
Bildung und Kultur, Reihe 2 Berufliche Schulen des Statistischen Bundesamtes
veröffentlicht, abrufbar unter:
www.destatis.de/DE/Service/Bibliothek/_publika
tionen-fachserienliste-11.html.
13. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Bedarf für
Pflegehilfskräfte in den letzten zehn Jahren?
Die sozialversicherungspflichtigen Arbeitsstellen in den Jahren 2010 bis 2020
in der Berufsgruppe 821 „Altenpflege“ und in der Berufsgruppe 813
„Gesundheits- und Krankenpflege, Rettungsdienst und Geburtshilfe“ der KldB 2010,
Anforderungsniveau: „Helfer“, die bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet
waren, können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Die Tabelle
weist ebenfalls die Zahl der Arbeitslosen aus, die einen Beruf der genannten
Berufsgruppen suchten.
Tabelle 2: Bestand an gemeldeten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsstellen
und an Arbeitslosen; Anforderungsniveau: „Helfer“, Jahresdurchschnitte
Jahr Berufsgruppe 821: Altenpflege Berufsgruppe 813: Gesundheits-
und Krankenpflege
Arbeitslose
Gemeldete
Arbeitsstellen
Arbeitslose
Gemeldete
Arbeitsstellen
Insgesamt
darunter
ohne
Berufsabschluss
Insgesamt darunter
ohne
Berufsabschluss
2010 34.218 18.178 3.023 7.151 3.408 796
2011 33.657 18.629 3.277 6.407 3.189 883
2012 31.932 17.727 3.732 5.774 2.962 984
2013 33.286 18.694 3.827 5.795 2.985 842
Jahr Berufsgruppe 821: Altenpflege Berufsgruppe 813: Gesundheits-
und Krankenpflege
Arbeitslose
Gemeldete
Arbeitsstellen
Arbeitslose
Gemeldete
Arbeitsstellen
Insgesamt
darunter
ohne
Berufsabschluss
Insgesamt darunter
ohne
Berufsabschluss
2014 33.454 19.333 4.254 5.778 3.027 804
2015 31.897 18.709 6.200 5.377 2.896 1.122
2016 30.252 17.994 7.371 5.238 2.855 1.268
2017 28.926 17.112 8.095 5.324 2.834 1.469
2018 27.672 18.006 8.309 5.038 3.037 1.480
2019 27.410 18.180 7.997 4.926 2.993 1.502
2020 31.812 21.299 7.039 5.582 3.435 1.482
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Zu beachten ist, dass nicht alle als arbeitslos gemeldeten Personen mit dem
Anforderungsniveau „Helfer“ über eine abgeschlossene Berufsausbildung
verfügen. Diese Personen können nach Einschätzung der Bundesregierung nur dem
Qualifikationsniveau 1 und 2 (Pflegehilfskraftpersonal ohne landesrechtlich
geregelte Helfer- oder Assistenzausbildung in der Pflege) zugeordnet werden,
nicht jedoch dem Qualifikationsniveau 3.
14. Sieht die Bundesregierung in einem Qualifikationsmix bei den
Pflegekräften eine Möglichkeit, dem Pflegenotstand entgegenzuwirken?
In den Pflegeeinrichtungen arbeitet bereits jetzt eine Vielzahl an Professionen
aus dem Gesundheits- und Sozialbereich. Diese werden entsprechend den
verschiedenen landesheimrechtlichen Regelungen auf die Fachkraftquote
angerechnet. Das Pflegestellenförderprogramm nach § 8 Absatz 6 SGB XI wurde
zudem für die Beschäftigung zusätzlicher Fachkräfte aus dem Gesundheits- und
Sozialbereich geöffnet.
Ergänzend hierzu soll, wie in der „Roadmap zur Verbesserung der
Personalsituation in der Pflege und zur schrittweisen Einführung eines
Personalbemessungsverfahrens für vollstationäre Pflegeeinrichtungen“ dargestellt, künftig in
Modellprogrammen (§ 8 Absatz 3a und 3b SGB XI, eingefügt mit dem GPVG)
auch geprüft werden, inwieweit andere Professionen aus dem Gesundheits- und
Sozialbereich zu einer Verbesserung der Versorgungssituation in vollstationären
Pflegeeinrichtungen beitragen können. Dies betrifft insbesondere:
• die Einbindung hochschulisch qualifizierter Pflegefachpersonen,
• die Einbindung von weiteren Berufsgruppen (Therapeuten und
Therapeutinnen, Hauswirtschaft etc.) in die Versorgung sowie
• die Einbindung der zusätzlichen Betreuungskräfte, die Leistungen nach
§ 43b SGB XI erbringen.
Auch in der ambulanten Pflege sollen über die Modellprogramme neue
Modelle der Arbeitsorganisation für eine wohnortnahe ambulante pflegerische
Versorgung mit einem veränderten, kompetenzorientierten Personalmix entwickelt
und erprobt werden.
Im akutstationären Bereich liegen die Planung und der Einsatz von Personal in
der Zuständigkeit des jeweiligen Krankenhauses. Je nach Aufgabenbereich und
gesetzlichen Anforderungen können Personen mit unterschiedlichen
beruflichen Qualifikationen eingesetzt werden. In der Pflege ist dabei z. B. zu
unterscheiden zwischen Pflegefachpersonal, Pflegehilfspersonal und ggf. weiterem
Personal (wie Servicekräfte, Medizinische Fachangestellte). Im Rahmen ihrer
Organisationshoheit obliegt es den Krankenhausträgern, eine dem
Versorgungsauftrag angemessene Personalausstattung sicherzustellen. Unter Wahrung der
rechtlichen Vorgaben (wie bspw. der Pflegepersonaluntergrenzen –
Verordnung) kann ein Qualifikationsmix des Pflegepersonals eine Möglichkeit sein,
dem Fachkräftemangel in der Pflege entgegenzuwirken.
15. Was hat dazu geführt, die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung
zur Pflegefachkraft in der Altenpflege von Hauptschulabschluss auf
Mittlere Reife anzuheben (
https://www.pflegeausbildung.net/alles-zur-au
sbildung/voraussetzungen-und-struktur.html)?
Unabhängig von dem angestrebten Berufsabschluss in der Pflege wurden mit
dem Pflegeberufegesetz (PflBG) im Vergleich zu den früheren Ausbildungen
nach dem Altenpflegegesetz (AltPflG) und dem Krankenpflegegesetz die
Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung nicht angehoben. Bewerberinnen oder
Bewerber mit einem Hauptschulabschluss oder einem als gleichwertig
anerkannten Abschluss werden zugelassen, wenn eine der zusätzlich in § 11 Absatz
1 Nummer 2 a bis d PflBG genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Auch in § 6
Nummer 2 AltPflG wurden an Bewerberinnen und Bewerbern mit einem
Hauptschulabschluss oder einem als gleichwertig anerkannten
Bildungsabschluss zusätzliche Anforderungen für den Zugang zur Ausbildung gestellt.
Diese wurden in den neuen § 11 Absatz 1 Nummer 2 a bis d PflBG überführt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]