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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Verschärfung der Wegzugsbesteuerung

(insgesamt 12 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

07.06.2021

Aktualisiert

06.11.2025

Deutscher BundestagDrucksache 19/2999621.05.2021

Verschärfung der Wegzugsbesteuerung

der Abgeordneten Katja Hessel, Christian Dürr, Frank Schäffler, Dr. Florian Toncar, Markus Herbrand, Till Mansmann, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Carl-Julius Cronenberg, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Reginald Hanke, Peter Heidt, Torsten Herbst, Dr. Gero Clemens Hocker, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Karsten Klein, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Dr. Martin Neumann, Christian Sauter, Dr. Wieland Schinnenburg, Frank Sitta, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Katja Suding, Linda Teuteberg, Stephan Thomae, Sandra Weeser, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Die Wegzugsbesteuerung verfolgt das Ziel, das Steuersubstrat auch dann zu wahren, wenn sich der Steuerpflichtige durch den Wegzug dem Zugriff des deutschen Staates entzieht (IStR 2020, 90 f.). Allerdings greift die Wegzugsbesteuerung auch in solchen Fällen ein, in denen der deutsche Besteuerungszugriff nicht gefährdet ist (vgl. Kudert, Die Internationalisierung der Unternehmerfamilie – Reformvorschläge für die Wegzugsbesteuerung, S. 3).

Erfasst sind von der Wegzugsbesteuerung nach § 6 Absatz 1 des Außensteuergesetzes (AStG) natürliche Personen, die für mindestens zehn Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren und Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft i. S. d. § 17 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind.

Die Veräußerung dieser Anteile durch einen unbeschränkt Steuerpflichtigen unterliegt der deutschen Besteuerung. Wird dieser Besteuerungszugriff des Fiskus vor der Veräußerung beschränkt, z. B. indem der Steuerpflichtige seinen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt und damit die steuerliche Entstrickung erwirkt, so wird die Veräußerung fingiert, § 6 Absatz 1 Satz 1 AStG.

Neben diesem Grundtatbestand greift die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG auch bei folgenden Ergänzungstatbeständen ein (§ 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 AStG): die teilweise unentgeltliche Übertragung auf nicht unbeschränkt Steuerpflichtige, die Begründung der Ansässigkeit in einem anderen DBA-Staat (sog. Doppelansässigkeit), die Einlage in das Betriebsvermögen in einem anderen Vertragsstaat und der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich des Veräußerungsgewinns in sonstigen Fällen.

Soweit sich der Steuerpflichtige nur vorübergehend, also maximal fünf Jahre, im Ausland aufhält, entfällt der Steueranspruch nach § 6 Absatz 3 AStG unter der Voraussetzung, dass die Anteile nicht veräußert worden sind.

Da die Wegzugsbesteuerung eine Veräußerung der Anteile lediglich fingiert, ist der zu besteuernde Gewinn nur fiktiv angefallen, aber nicht tatsächlich. Dies kann erhebliche Liquiditätsprobleme für die Gesellschafter von Familienunternehmen zur Folge haben und im Einzelfall sogar existenzgefährdend sein (vgl. Kudert, a. a. O., S. 1).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Wie hoch sind die Steuereinnahmen aufgrund der Wegzugsbesteuerung (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

2

Plant die Bundesregierung, die Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD) durch ein modernes Unternehmensteuerrecht und eine steuerliche Entlastung der Unternehmen zu ergänzen?

Wenn ja, wann, und wie?

Wenn nein, warum nicht?

3

Wie begründet die Bundesregierung die besondere Eilbedürftigkeit des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG) nach Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes (GG) (vgl. Bundesratsdrucksache 245/21, S. 1, Fußnote) angesichts der Tatsache, dass die ATAD bereits zum 31. Dezember 2019 in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen und eine Implementierung in nationales Recht damit nach Ansicht der Fragesteller schon lange hätte erfolgen können?

4

Wie hoch ist das Volumen der insgesamt gestundeten Steuern im Rahmen der Wegzugsbesteuerung nach § 6 Absatz 3 bis 5 AStG (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

5

Wie begründet die Bundesregierung, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung (im Folgenden: Regierungsentwurf, abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2021-03-24-ATADUmsG/2-Regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2) eine Anpassung der Niedrigbesteuerungsgrenze des § 8 Absatz 3 AStG nicht vorsieht?

6

Wie begründet die Bundesregierung den Wegfall der Stundungsmöglichkeit des § 6 Absatz 4 Satz 1 AStG in Härtefällen?

Wie begründet die Bundesregierung dies im Lichte der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit (Artikel 45, 39 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV)?

Wie begründet die Bundesregierung das Ersetzen der Stundungsmöglichkeit durch eine Ratenzahlungspflicht in § 6 Absatz 4 AStG-E des Regierungsentwurfs im Lichte des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Übermaßverbots?

7

Wie hoch ist das derzeit nach § 6 Absatz 4 Satz 1 AStG gestundete Steuervolumen?

8

Wie begründet die Bundesregierung den ersatzlosen Wegfall der zinslosen Stundungsmöglichkeit ohne Sicherheitsleistung bei Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat nach § 6 Absatz 5 Satz 1 AStG im Lichte der unionsrechtlichen Grundfreiheiten (Artikel 45 ff. AEUV)?

9

Wie hoch ist das derzeit nach § 6 Absatz 5 Satz 1 AStG gestundete Steuervolumen?

10

Wie begründet die Bundesregierung den Wegfall der Differenzierung zwischen Wegzügen in Drittstaaten sowie EU- bzw. EWR-Wegzügen (vgl. Regierungsentwurf, S. 54) angesichts der in EU- und EWR-Staaten bestehenden Amtshilfe aufgrund der EU-Amtshilferichtlinie 2011/16/EU oder dem EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG) und der damit einhergehenden gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung der geschuldeten Steuer?

11

Gibt es Staaten in der EU oder EWR, die aus Sicht der Bundesregierung nicht als Amtshilfe leistend und Beitreibung unterstützend anzusehen sind?

Wenn ja, welche?

12

Wie begründet die Bundesregierung, dass nachträgliche Wertminderungen der Anteile nach § 6 Absatz 6 AStG nicht länger Berücksichtigung finden?

Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen nachträgliche Wertminderungen als Steuerumgehungsgestaltung eingesetzt worden sind?

Wenn ja, wie viele?

Wie hoch sind die Steuermindereinnahmen, die durch die Aufhebung eines Steuerbescheides oder Änderungen aufgrund von geltend gemachten Wertminderungen nach § 6 Absatz 6 AStG entstanden sind (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

Wie begründet die Bundesregierung den Wegfall der Berücksichtigung von Wertminderungen nach § 6 Absatz 6 AStG im Lichte des Grundsatzes der Verlustverrechnung und des Leistungsfähigkeitsprinzips als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Artikel 3 GG?

Berlin, den 5. Mai 2021

Christian Lindner und Fraktion

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