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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Erfassung antisemitischer Straftaten in der Polizeilichen Kriminalstatistik

(insgesamt 8 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

10.06.2021

Aktualisiert

26.07.2022

Erfassung antisemitischer Straftaten in der Polizeilichen Kriminalstatistik

der Abgeordneten Beatrix von Storch, Dr. Gottfried Curio, Martin Hess, Dr. Bernd Baumann, Dr. Christian Wirth, Jochen Haug und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Bei der Vorstellung der Polizeilichen Kriminalstatistik für das Jahr 2020 teilte der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer mit, dass die Zahl der antisemitischen Straftaten im Vergleich zum Vorjahr um 13 Prozent auf einen neuen Höchststand gestiegen sei. Dabei rechnet er 93,4 Prozent dem rechtsextremistischen Spektrum zu (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2020/05/vorstellung-pks-pmk-2019.html).

Wie die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ darstellt, werden antisemitische Delikte, die nicht klar einer Tätergruppe zuweisbar sind, pauschal als rechts eingeordnet (https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/antisemitismus-statistik-verzerrtes-bild-der-wirklichkeit-17327198.html). Selbst wenn sich bei den Ermittlungen herausstelle, dass sie nicht rechtsextremistisch motiviert waren, würden sie in manchen Bundesländern fälschlicherweise in der Kategorie „Rechtsextremismus“ verbleiben (ebd.). Zwar gibt es laut der Zuordnungskriterien des Bundeskriminalamtes (BKA) auch eine Rubrik „nicht zuzuordnen“. Nach Recherchen der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ wird sie aber selten gewählt, weil „nach Auskunft des Bundeskriminalamts eine menschenverachtende Ideologie wie der Antisemitismus primär rechts angesiedelt sei“ (ebd.). Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat antworte hierzu auf Nachfrage, dass man die unklaren Fälle dem rechtsextremen Spektrum zuweise, weil eine Zuordnung als „nicht zuzuordnen“ sonst zu „Verzerrungen“ führen würde (ebd.). Der Bundesverband der Recherche- und Informationsstellen Antisemitismus halte es dagegen für irreführend, wenn z. B. der von der Terrormiliz Hizbullah regelmäßig genutzte Hitlergruß auf einem Al-Quds-Marsch als rechtsradikale Straftat gewertet wird (ebd.).

Nach Ansicht der Fragesteller führt die oben dargestellte Erfassung antisemitischer Straftaten zu massiven Verzerrungen und einem falschen Bild der Problematik. Sie halten das Bild für realistischer, das sich in Opferbefragungen zeigt. So waren nach einer Studie der Europäischen Agentur für Grundrechte von 2018 Menschen mit islamistischextremistischen Ansichten die Hauptgruppe antisemitischer Täter in Deutschland (41 Prozent, vgl.: European Union Agency for Fundamental Rights: Experiences and perceptions of antisemitism Second survey on discrimination and hate crime against Jews in the EU, S. 54, https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2018-experiences-and-perceptions-of-antisemitism-survey_en.pdf). Nach einer Studie der Universität Bielefeld, die auf einer Opferbefragung fußt, kommen mehr als 80 Prozent der antisemitischen Angriffe von Muslimen (Andreas Zick et. al: Jüdische Perspektiven auf Antisemitismus in Deutschland. Ein Studienbericht für den Expertenrat Antisemitismus, S. 22). Bei körperlichen Attacken gegen Juden weist der Antisemitismusbericht 2017 Deutscher Bundestag Drucksache 19/30083 19. Wahlperiode 27.05.2021 des „Unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus“ 19 Prozent dem Rechtsextremismus zu, 81 Prozent dagegen Muslimen (Bundestagsdrucksache 18/11970, S. 115).

Die Diskrepanz zeigt nach Ansicht der Fragsteller, dass die amtliche Erfassung antisemitischer Straftaten revisionsbedürftig ist. Nach Angaben der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ behauptet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dass eine „händische“ Überprüfung für die Jahre 2017 und 2018 keine „sachfremden Zuordnungen“ ergeben hätte. Im Gegensatz dazu habe der Sozialwissenschaftler Ruud Koopmans festgestellt, dass bei einer kritischen Überprüfung der Statistik in Hamburg für das Jahr 2017 von den 44 antisemitischen Straftaten in 24 Fällen die Zuordnung geändert werden musste, davon in 17 Fällen als motiviert durch eine „religiöse Ideologie“ (https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/antisemitismus-statistik-verzerrtes-bild-der-wirklichkeit-17327198.html).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Alter, Geschlecht, Nationalität sowie ggf. andere Merkmale der Tatverdächtigen antisemitischer Straftaten (bitte nach rechts, links, religiöse Ideologie, ausländische Ideologie, nicht zuzuordnen aufschlüsseln)?

2

Trifft es zu, dass die pauschale Zuordnung antisemitischer Straftaten zur Kategorie „Rechtsextremismus“ im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat „händisch“ überprüft worden sei (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

Bedeutet dies, dass Aktenvermerke in digitaler Form zu den Vorgängen vorliegen?

3

Teilt die Bundesregierung die vom Bundeskriminalamt gegenüber der „FAZ“ vertretene Auffassung, dass die Rubrik „nicht zuzuordnen“ im Vergleich zu „Rechtsextremismus“ selten zu wählen sei, weil eine „menschenverachtende Ideologie“ wie der Antisemitismus „primär rechts“ angesiedelt sei (https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/antisemitismus-statistik-verzerrtes-bild-der-wirklichkeit-17327198.html)?

4

Hält die Bundesregierung die oben genannte Einschätzung (dass eine „menschenverachtende Ideologie“ wie der Antisemitismus „primär rechts“ zu verorten sei; vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) für ein Kriterium, das den Grundsätzen der Neutralität, Objektivität und fachlichen Unabhängigkeit der Bundesstatistik (§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Bundesstatistikgesetzes) genügt?

Wenn ja, auf welche rechtlichen, wissenschaftlichen oder anderen Quellen stützt die Bundesregierung die oben zitierte Einschätzung?

5

Unter welchen Bedingungen (hinsichtlich der Aufklärungsergebnisse, der Merkmale des Tatverdächtigen oder anderen Anhaltspunkten) muss nach Ansicht der Bundesregierung eine antisemitische Straftat in der Rubrik „nicht zuzuordnen“ eingeordnet werden?

6

Durch welche Verfahren und Kontrollmechanismen wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass Entscheidungen zur Zuordnung antisemitischer Straftaten zu den Rubriken „rechts“ oder „nicht zuzuordnen“ nicht willkürlich, sondern nach objektiven, neutralen und fachlich gesicherten Kriterien erfolgt?

7

Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung evaluiert, ob die zuständigen Behörden, insbesondere das Bundeskriminalamt, in der Praxis tatsächlich nach nachvollziehbaren Kriterien antisemitische Straftaten unter den Rubriken „rechtsextremistisch“ respektive „nicht zuzuordnen“ erfassen?

8

Plant die Bundesregierung eine wissenschaftliche Evaluation der Polizeilichen Kriminalstatistik zum Antisemitismus, oder hält sie eine solche für nicht erforderlich?

Berlin, den 12. Mai 2021

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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