[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Johannes Vogel (Olpe), Reinhard
Houben, Michael Theurer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/30290 –
Corona-Hilfen
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Die Corona-Pandemie trifft die deutsche Wirtschaft hart. So ist beispielsweise
der Umsatz von Gastronomen im Dezember 2020 auf ein Drittel des Umsatzes
vom Dezember 2019 eingebrochen (Statistisches Bundesamt, Umsatz des
Gastgewerbes in konstanten Preisen [real], 2021). Das Bruttoinlandsprodukt
(BIP) fiel im zweiten Quartal 2020 um 11,3 Prozent gegenüber dem
Vorjahresquartal (Statistisches Bundesamt, BIP Veränderung in Prozent [
preisbereinigt], Rechenstand: 24. Februar 2021). Im Januar 2021 waren 475 140
Personen mehr arbeitslos als im Januar 2020 (Bundesagentur für Arbeit,
Auswirkungen der Corona-Krise auf den Arbeitsmarkt [Monatszahlen], Januar 2021).
Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzumildern, hat die
Bundesregierung umfangreiche „Corona-Hilfen“, also bundespolitische sowie
ganz oder teilweise aus Bundesmitteln finanzierte Maßnahmen zur
Eindämmung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie (zum Beispiel die
sogenannten Überbrückungshilfen I, II und III, die November- und
Dezemberhilfen sowie die Neustart-Hilfe), ins Leben gerufen. So findet sich auf der
Website des Bundesministeriums der Finanzen folgende Aussage: „Die
Corona-Hilfen der Bundesregierung werden kontinuierlich nachjustiert und
erweitert. Die umfangreichsten Finanzhilfen in der Geschichte der
Bundesrepublik stabilisieren die Wirtschaft, helfen Beschäftigten, Selbstständigen und
Unternehmen durch die Krise und stärken das Gesundheitssystem.“
Allerdings ist fraglich, inwieweit diese Corona-Hilfen ihrem Ziel gerecht
werden. Viele Selbstständige und Unternehmer bemängeln, dass die
Antragskriterien im Detail viel zu hoch seien und zudem eine Fehlkonstruktion, die an der
Praxis vorbeiginge, so etwa Stefan Genth, Hauptgeschäftsführer des
Handelsverbands Deutschland – HDE e. V. im Interview mit „Merkur“ (Schmidtutz,
„Schleppende Corona-Hilfen – Handwerkspräsident schlägt Alarm: ‚Uns
erreichen Verzweiflungshilferufe‘„, Merkur, 21. Januar 2021,
https://www.merk
ur.de/wirtschaft/coronavirus-wirtschaft-folgen-sch...ilfe-kritik-handel-hde-gen
th-deutschland-spd-cdu-zr-90166335.html).
Über Monate war es zum Beispiel Gaststätten mit angeschlossener Brauerei
nicht möglich, wegen ihrer Verluste im Ausschank Corona-Hilfen zu
beantragen. Grund dafür war, dass die Gaststätten Corona-Hilfen beantragen konnten,
Hersteller von Produkten wie im vorliegenden Fall von Getränken, jedoch
Deutscher Bundestag Drucksache 19/31220
19. Wahlperiode 28.06.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
23. Juni 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
nicht. Wie andere Betriebe, die Dienstleistungen mit Produkten kombinieren –
wie beispielsweise ein Friseursalon, der eigene Haarpflegeprodukte vertreibt –
mit dieser Problematik umgehen sollen, ist offen.
Umfragen bestätigen eine Fehlkalkulation des Kosten-Nutzen-Verhältnisses.
So gaben 80 Prozent der Selbstständigen ohne Angestellte an, dass sich der
Antragsaufwand für sie gar nicht lohne, weil sie gar keinen Steuerberater
hätten oder weil nur Betriebskosten abgesetzt werden können. Gerade diese
können bei Selbstständigen, die aus dem Home-Office arbeiten, aber sehr gering
oder nicht vorhanden sein (Specht, „Andreas Lutz im Interview – Kritik an
Überbrückungshilfe: ‚Das Ganze ist mit heißer Nadel gestrickt‘„,
Handelsblatt, 29. Juli 2020,
https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/260472
94.html).
Zugleich haben die Corona-Hilfen in den vergangenen Monaten eine
Angriffsfläche für Betrug und Missbrauch geboten. So ergab eine Nachfrage der „Welt
am Sonntag“ bei den 16 Landeskriminalämtern eine Zahl von 25 400
Verdachtsfällen in Bezug auf Subventionsbetrug bei den Corona-Soforthilfen
(vgl.
https://www.welt.de/politik/deutschland/plus226315655/Ermittlungen-w
egen-Betrugs-bei-Corona-Hilfen-in-25-400-Faellen.html). Auf Basis falscher
Angaben hätten sich Betrüger Hilfen in dreistelliger Millionenhöhe
erschlichen. Am 5. März 2021 veröffentlichten darüber hinaus das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen eine
gemeinsame Mitteilung, in der sie Betrugsversuche im Zusammenhang mit
Corona-Hilfen einräumten. Nach Informationen von „Business Insider“ hatten
Unbekannte demnach mit falschen Identitäten beim Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie für echte Unternehmen Hilfen beantragt (
https://www.
businessinsider.de/politik/deutschland/betrueger-erschlichen-sich-millionen-m
it-falschen-identitaeten-bundesregierung-stoppt-fast-alle-coronahilfen-a/). Aus
diesem Grund stoppte das Bundeswirtschaftsministerium die Auszahlung der
Abschlagszahlungen der November-, Dezember- und Überbrückungshilfe III
für die Woche vom 5. bis 12. März 2021.
Allerdings war laut einem Bericht der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“
(FAZ) eine mögliche Schwachstelle der Regelung zur Beantragung der
Corona-Hilfen im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bekannt.
Laut „FAZ“ vom 12. März 2021 habe das Bundeswirtschaftsministerium
schon im vergangenen Herbst vom Bundesfinanzministerium bei der
Erstellung der Programme zur November- und Dezemberhilfe und der
Überbrückungshilfe III einen automatischen Abgleich mit Daten der Finanzämter als
zusätzliche Sicherheitslinie verlangt (betrifft etwa den Abgleich von
Kontonummer, Umsatzsteuer- und Steuer-ID). Das Bundesfinanzministerium habe
aber mitgeteilt, dass dies „entbehrlich“ und zudem nicht zügig umsetzbar sei
(
https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/corona-hilfen-fuer-unternehmen-solle
n-wieder-normal-laufen-17240908.html). Auch lagen dem zuständigen
Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier und Bundesminister für
Arbeit und Soziales Hubertus Heil und Staatssekretär Wolfgang Schmidt
(Bundesfinanzministerium) spätestens seit einem gemeinsamen Treffen mit
dem Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland e. V. (VGSD) im
März 2020 Hinweise vor, dass die Auszahlung der Hilfen direkt über die
Finanzverwaltung wünschenswert und einfacher wäre (vgl. BILD
https://www.b
ild.de/politik/inland/politik-inland/missbrauch-von-corona-hilfen-welche-schu
ld-hat-scholz-75738328.bild.html#fromWall).
Stattdessen häufen sich Berichte zu bürokratischen Hürden und Hemmnissen,
die dazu führen, dass Selbstständige die Hilfen nicht erhalten. So komme es
vermehrt zu Verfahren aus für die Subventionen nach Ansicht der Fragesteller
unerheblichen Gründen, also Verfahren, die eingeleitet wurden, weil der
Kontokorrentkredit nicht voll ausgeschöpft wurde, die Firmenanschrift mit der
Privatadresse identisch ist, sich die Förderungsbedingungen nachträglich
geändert haben, Personenidentität zwischen angegebenen Mitarbeitern und den
Gründern besteht, Anträge ein weiteres Mal eingereicht wurden, wobei über
den ersten Antrag keine Eingangsbestätigung ausgestellt wurde, sowie weil
der Antragsteller einen Nebenjob hatte, wobei die Selbstständigkeit jedoch
gemessen an der Höhe des Einkommens stets im Vordergrund stand – jeweils
ohne, dass andere Gründe hinzutraten, die nicht unerheblich sind. In der Folge
dieser Verfahren müssen die Beschuldigten mit Hausdurchsuchungen und der
Einfrierung von Konten rechnen, was für Betroffene in einer für sie ohnehin
bereits schwierigen wirtschaftlichen Situation existenzbedrohlich ist (Lutz,
„Gerichtsverfahren enden typischerweise mit 3 000 Euro Strafe – zusätzlich
zur Rückzahlung der Soforthilfe“, Update des VGSD, 4. November 2020,
https://www.vgsd.de/muessen-mehr-als-8-000-soforthilfe-bezieher-mit-staatsa
nwaltschaftlichen-ermittlungen-rechnen-betroffene-bitte-melden/).
Auch wegen anscheinend mangelnder Abstimmung mit der EU-Kommission
wurden Antragskriterien und Regeln zur Mittelverwendung vielfach geändert,
was zu großer Unsicherheit und unnötiger Bürokratie geführt hat. So musste
das Bundeswirtschaftsministerium nach Absprache mit der EU-Kommission
klarstellen, dass Überbrückungshilfen lediglich ein Beitrag zu den
ungedeckten Fixkosten sein dürfen. In diesem Zusammenhang sagte Harald Elster,
Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands, der „Welt“, er gehe davon aus,
dass wegen der neuen Fixkosten-Regel 80 Prozent bis 90 Prozent aller
Anträge für Überbrückungshilfen noch einmal angepackt werden müssten (Seibel,
„Viele werden bereits gezahlte Hilfen zurückzahlen müssen“, WELT, 13.
Januar 2021,
https://www.welt.de/wirtschaft/plus224243078/). Insgesamt wirft
die Fülle an berichteten Problemen im Zusammenhang mit den
unterschiedlichen Corona-Hilfen eine Vielzahl von Fragen an die Bundesregierung auf.
1. Welche Corona-Hilfen (hier und im Folgenden wie in der Vorbemerkung
der Fragesteller definiert) gibt und gab es nach Kenntnis der
Bundesregierung seit Januar 2020 (bitte nach ursprünglich vorgesehenem
Anfangsdatum der Möglichkeit zur Antragstellung; tatsächlichem Datum
der Möglichkeit zur Antragstellung; ursprünglich vorgesehenem
Anfangsdatum der Auszahlung von Mitteln; tatsächlichem Datum der ersten
Auszahlung von Mitteln; Beantragungsschlussdatum; Anzahl der
eingegangenen Anträge; Anzahl der positiv beschiedenen Anträge; Anzahl der
negativ beschiedenen Anträge; Bearbeitungsdauer der Anträge [von
erstmaligen Zugang des Antrags bis Auszahlung der Mittel, und zwar im
Durchschnitt und Median]; ursprünglich veranlagtem Gesamtvolumen in
Euro; Volumen der ausgezahlten Mittel in Euro; Volumen der
beantragten, aber noch nicht ausgezahlten Mittel in Euro; der für die Bearbeitung
zuständigen Behörde aufgliedern)?
a) Sofern das tatsächliche Datum der ersten Auszahlung von Mitteln
nach dem ursprünglich vorgesehenen Anfangsdatum der
Verfügbarkeit liegt, was war nach Kenntnis der Bundesregierung im Einzelnen
der Grund für diese Verzögerung?
Die Fragen 1 und 1a werden gemeinsam beantwortet.
Zur Unterstützung der Unternehmen in der Corona-Krise wurden seitens der
Bundesregierung verschiedenste Instrumente angeboten. Als
Zuschussprogramme zur Liquiditätssicherung für Unternehmen wurden die Soforthilfe, die
Überbrückungshilfe I bis III, die Neustarthilfe sowie die außerordentlichen
Wirtschaftshilfen November- und Dezemberhilfe bereitgestellt. Die Antragstellung,
die Auszahlungen etwaiger Abschlagszahlungen sowie der Beginn der
regulären Auszahlungen im Fachverfahren durch die zuständigen Bewilligungsstellen
der Länder erfolgten genau im vorher öffentlich angekündigten Zeitplan. Die
entsprechenden Daten zur Antragstellung der verschiedenen Hilfen können der
folgenden Tabelle entnommen werden.
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Die Prüfung, Bewilligung und Auszahlung der Anträge obliegt den zuständigen
Bewilligungsstellen der Länder. Angaben zur durchschnittlichen
Bearbeitungsdauer liegen der Bundesregierung nicht vor.
Der Bund stellt die Mittel für die Corona-Hilfsprogramme bereit. Diese können
von den Bundesländern nach Bedarf abgerufen werden. Die Zuweisung erfolgt
durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) an die
Bewilligungsstellen der Länder.
Mit dem Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020 wurden für kleine und
mittlere Unternehmen und Soloselbständige im Haushalt für das Jahr 2020 im
Kapitel 6002 Titel 683 01 (Corona-Soforthilfen für kleine Unternehmen und
Soloselbständige) Mittel in Höhe von 18 Mrd. Euro und im Kapitel 6002 Titel 683
02 (Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen)
Mittel in Höhe von 24,6 Mrd. Euro veranschlagt. Im Haushaltsjahr 2021
beträgt der Ansatz im Kapitel 6002 Titel 683 02 (Corona-Unternehmenshilfen)
insgesamt 39,5 Mrd. Euro. Davon wurden mit Stand vom 14. Juni 2021 bisher
18 Mrd. Euro dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
zugewiesen. Mit Kabinettbeschluss vom 24. März 2021 hat die Bundesregierung
einen Nachtragshaushalt für 2021 auf den Weg gebracht, welcher eine
Erhöhung des Ansatzes im Kapitel 6002 Titel 683 02 Corona-Unternehmenshilfen
um weitere 25,5 Mrd. Euro vorsieht.
Im Haushaltsjahr 2020 wurden aus Kapitel 6002 Titel 683 01 Mittel in Höhe
von 14 080 477 322,97 Euro und aus Kapitel 6002 Titel 683 02 Mittel in Höhe
von 3 724 003 507,71 Euro an die Bundesländer zugewiesen oder direkt an die
Antragstellerinnen und Antragsteller ausgezahlt (Abschlags- und
Direktzahlungen).
Im Haushaltsjahr 2021 wurden mit Stand vom 14. Juni 2021 aus Kapitel 6002
Titel 683 02 Mittel in Höhe von 23 088 633 894,63 Euro an die Bundesländer
zugewiesen oder direkt an die Antragstellerinnen und Antragsteller ausgezahlt
(Abschlags- und Direktzahlungen).
Entsprechend den Vorbemerkungen zur Kleinen Anfrage konzentriert sich die
Anfrage auf die dort explizit genannten Corona-Hilfen wie beispielsweise die
Überbrückungshilfe und die November- bzw. Dezemberhilfe. Darüber hinaus
hat die Bundesregierung weitere Instrumente zur Abmilderung der
wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie aufgelegt. Dazu zählen der
Wirtschaftsstabilisierungsfonds, das KfW-Sonderprogramm, das
Großbürgschaftsprogramm und das Rückbürgschaftsprogramm des Bundes und der Länder
gegenüber den Bürgschaftsbanken, die bei der Beantwortung in der Folge nicht
berücksichtigt werden.
2. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die
durchschnittlichen Netto-Kosten für Selbstständige ohne Angestellte für die
Beantragung der Überbrückungshilfe I, Überbrückungshilfe II,
Überbrückungshilfe III, Novemberhilfe, Dezemberhilfe und Neustart-Hilfe?
a) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die
durchschnittlich gewährten Mittel für Selbstständige ohne Angestellte unter den
Corona-Hilfen Überbrückungshilfe I, Überbrückungshilfe II,
Überbrückungshilfe III, Novemberhilfe, Dezemberhilfe und Neustart-
Hilfe (bitte nach Brutto-Monatseinkommen der Selbstständigen in
200-Euro-Schritten beginnend bei 0 Euro aufgliedern)?
b) Falls die durchschnittlichen Netto-Kosten nach Frage 2 die
durchschnittlich gewährten Mittel nach Frage 2a in bestimmten
Einkommensgruppen übersteigen, wie bewertet und rechtfertigt die
Bundesregierung das?
c) Falls die durchschnittlichen Netto-Kosten nach Frage 2 die
durchschnittlich gewährten Mittel nach Frage 2a in bestimmten
Einkommensgruppen übersteigen, plant die Bundesregierung Maßnahmen,
um diesem Umstand entgegenzuwirken?
Wenn ja, welche?
Zur Höhe der durchschnittlichen Kosten für Selbstständige ohne Angestellte für
die Beantragung der Überbrückungshilfe I und II durch prüfende Dritte liegen
der Bundesregierung keine Informationen vor. Bei der Novemberhilfe und
Dezemberhilfe konnten keine Kosten für den prüfenden Dritten geltend gemacht
werden. Die durchschnittliche Höhe der Beratungskosten für die Beantragung
der Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe sowie die durchschnittlich
gewährten Mittel für Soloselbständige innerhalb der verschiedenen Hilfen können
der folgenden Tabelle entnommen werden. Die durchschnittliche Höhe der
Förderung bezieht sich auf den Stichtag 14. Juni 2021. Die durchschnittlichen
Kosten für den prüfenden Dritten beziehen sich auf eine Sonderauswertung, da
diese Daten standardmäßig dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(BMWi) nicht vorliegen. Eine Aufschlüsselung nach Brutto-Monatseinkommen
in 200-Euro-Schritten ist nicht möglich. Auch diese Angaben liegen dem
BMWi nicht vor.
Programm
Durchschnittliche Kosten für den
prüfenden Dritten für
Selbständige ohne Angestellte
durchschnittliche
Förderung
für Selbständige ohne
Angestellte
Überbrückungshilfe I
Angaben zur durchschnittlichen
Höhe der Beratungskosten für
Selbständige ohne Angestellte liegen der
Bundesregierung nicht vor.
3.583,89 Euro
Überbrückungshilfe
II *
Angaben zur durchschnittlichen
Höhe der Beratungskosten für
Selbständige ohne Angestellte liegen der
Bundesregierung nicht vor.
4.285,89 Euro
Überbrückungshilfe
III
Sonderauswertung vom 7. Juni 2021
– 912,05 Euro je Fall (für alle
Anträge von Selbständigen ohne
Angestellte, die Kosten für den prüfenden
Dritten geltend gemacht haben)
– Summe Kosten für prüfende
Dritte für Anträge von Selbständigen
ohne Angestellte insgesamt:
37.982.248,41 Euro
– 41.645 von insgesamt 46.648
Anträgen von Soloselbständigen ohne
Angestellte haben Kosten für den
prüfenden Dritten geltend gemacht
12.770,35 Euro
Programm
Durchschnittliche Kosten für den
prüfenden Dritten für
Selbständige ohne Angestellte
durchschnittliche
Förderung
für Selbständige ohne
Angestellte
Neustarthilfe
(nur Anträge über
prüfende Dritte)
– 324,35 Euro je Fall (für alle
Anträge von Selbständigen ohne
Angestellte, die Kosten für den prüfenden
Dritten geltend gemacht haben)
– Summe Kosten für prüfende
Dritte für Anträge von Selbständigen
ohne Angestellte insgesamt:
13.527.682,63 Euro
– 41.707 von insgesamt 42.613
Anträgen von Soloselbständigen ohne
Angestellte haben Kosten für den
prüfenden Dritten geltend gemacht
– In der Regel erfolgt die
Beantragung der Neustarthilfe in Form des
Direktantrages durch den
Unternehmer selbst. Hierbei fallen keine
Steuerberaterkosten an.
5.968,37 Euro
Novemberhilfe
(Anträge über
prüfende Dritte)
Die Kosten für den prüfenden
Dritten müssen von den
Antragstellenden selbst getragen werden.
Angaben zur durchschnittlichen Höhe
liegen der Bundesregierung nicht vor.
3.187,28 Euro
Dezemberhilfe
(Anträge über
prüfende Dritte)
Die Kosten für den prüfenden
Dritten müssen von den
Antragstellenden selbst getragen werden.
Angaben zur durchschnittlichen Höhe
liegen der Bundesregierung nicht vor.
3.815,73 Euro
Die Kosten für die prüfenden Dritten werden allen Antragstellenden bei der
Überbrückungshilfe I, II und III anteilig erstattet. Bei der Novemberhilfe und
Dezemberhilfe ist für Anträge bis 5 000 Euro eine Antragstellung ohne
prüfende Dritte möglich. Mit der Neustarthilfe hat die Bundesregierung ein
Förderprogramm speziell für Soloselbständige aufgelegt. Auch hier ist grundsätzlich
eine Direktantragstellung ohne prüfende Dritte möglich.
3. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, zum Beispiel weil dies aus
den Anträgen auf Corona-Hilfen hervorgeht, ob die von den jeweiligen
Corona-Hilfen nicht gedeckten Kosten von Unternehmen und
Selbstständigen ohne Angestellte aufgebracht werden können, ohne auf persönliche
Ersparnisse oder für die persönliche oder betriebliche Altersversorgung
zurückgestellte Mittel zugreifen zu müssen oder von Insolvenz gefährdet
zu werden?
Der Bundesregierung liegen aus amtlichen Quellen keine Erkenntnisse darüber
vor, ob oder inwieweit Unternehmen und Selbständige ohne Angestellte u. a.
zur Abwendung einer Insolvenz auf persönliche Rücklagen zugreifen müssen,
um zur Begleichung von Kosten die Mittel aufzubringen, die von den
jeweiligen Corona-Hilfen nicht gedeckt sind.
4. Wie viele Unternehmen und Selbstständige ohne Angestellte in
Deutschland haben oder hatten seit Januar 2020 nach Kenntnis der
Bundesregierung zwei oder mehr Einnahmequellen?
a) Wie viele Unternehmen und Selbstständige ohne Angestellte, jeweils
mit zwei oder mehr Einnahmequellen, haben oder hatten seit Januar
2020 nach Kenntnis der Bundesregierung wegen dieses Umstandes
keinen Anspruch auf Corona-Hilfen (bitte nach Corona-Hilfe
aufgliedern)?
b) Wie viele Unternehmen und Selbstständige ohne Angestellte, jeweils
mit zwei oder mehr Einnahmequellen, haben oder hatten seit Januar
2020 nach Kenntnis der Bundesregierung Corona-Hilfen beantragt,
die dementsprechend abgelehnt wurden (bitte nach Corona-Hilfe
aufgliedern)?
c) Wie hoch ist bei Unternehmen und Selbstständigen ohne Angestellte,
jeweils mit zwei oder mehr Einnahmequellen, die wegen dieses
Umstandes keinen Anspruch auf Corona-Hilfen haben oder deren Antrag
wegen dieses Umstandes abgelehnt wurde, nach Kenntnis der
Bundesregierung der Einnahmeausfall (als Anteil der
Gesamteinnahmen)?
d) Welche Betriebstypen sind der Bundesregierung bekannt, die zwei
unterschiedliche Einnahmequellen dergestalt miteinander verbinden,
wie angeschlossene Gaststättenbetriebe (zum Beispiel ein
Friseursalon, der eigene Haarpflegeprodukte vertreibt)?
Die Fragen 4 bis 4d werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen aus amtlichen Quellen keinerlei Erkenntnisse
darüber vor, wie viele Unternehmen und Selbstständige ohne Angestellte in
Deutschland seit Januar 2020 zwei oder mehr Einnahmequellen haben oder
hatten. Zu Mischbetrieben, die zwei unterschiedliche, den angeschlossenen
Gaststättenbetrieben vergleichbare Einnahmequellen, miteinander verbinden, liegen
der Bundesregierung aus amtlichen Quellen keine Erkenntnisse vor.
e) Plant die Bundesregierung, die mittlerweile zugunsten von
angeschlossenen Gaststättenbetrieben beschlossene Ausnahmeregelung
auch auf andere Betriebe auszuweiten, die zwei unterschiedliche
Einnahmequellen miteinander verbinden?
f) Falls nein, hält die Bundesregierung es für vertretbar, auch unter
Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes und der
Berufsfreiheit, die mittlerweile zugunsten von angeschlossenen
Gaststättenbetrieben beschlossene Ausnahmeregelung nicht auf weitere
Betriebstypen auszuweiten?
Die Fragen 4e und 4f werden gemeinsam beantwortet.
Eine Ausweitung der Regelung, wonach Mischbetrieben der Gastronomie für
die November- bzw. Dezemberhilfe eine Antragstellung losgelöst vom
Restunternehmen ermöglicht wurde, auf andere Betriebe, die zwei unterschiedliche
Einnahmequellen miteinander verbinden, war nicht vorgesehen und auch nicht
geplant. Die Bundesregierung weist zudem darauf hin, dass die Antragsfrist für
die November- bzw. Dezemberhilfe am 30. April 2021 verstrichen ist.
Unternehmen, welche die Antragsbedingungen der November-/Dezemberhilfe nicht
erfüllen, können alternativ die Überbrückungshilfe III beantragen. Mit dieser
werden die Fixkosten des gesamten Unternehmens bezuschusst, sofern ein
Umsatzrückgang von über 30 Prozent im entsprechenden Monat vorlag.
5. Wie viele Selbstständige ohne Angestellte hatten und haben nach
Kenntnis der Bundesregierung einen durch die Corona-Pandemie bedingten
Einnahmeausfall?
a) Wie viele Selbstständige ohne Angestellte haben nach Kenntnis der
Bundesregierung seit März 2020 Arbeitslosengeld II beantragt (bitte
nach Monaten aufgliedern)?
b) Wie vielen Anträgen auf Arbeitslosengeld II von Selbstständigen
ohne Angestellte, die seit März 2020 gestellt wurden, wurde nach
Kenntnis der Bundesregierung stattgegeben (bitte nach Monaten
aufgliedern)?
c) Wie viele Anträge auf Arbeitslosengeld von Selbstständigen ohne
Angestellte, die seit März 2020 Arbeitslosengeld II beantragt haben,
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung abgelehnt (bitte nach
Monaten und Grund der Ablehnung aufgliedern)?
Die Fragen 5 bis 5c werden gemeinsam beantwortet.
Zur Anzahl der Selbständigen ohne Angestellte, die coronabedingt einen
Einnahmeausfall hatten, liegen der Bundesregierung keine differenzierten Daten
vor. Die vorhandenen statistischen Auswertungen zu den Corona-Hilfen geben
nur den Anteil derer wieder, die zur jeweiligen Hilfe antragsberechtigt waren
(mit Stand vom 21. Juni 2021):
– 30 357 Anträge zur Überbrückungshilfe I,
– 48 343 Anträge zur Überbrückungshilfe II,
– 191 250 Anträge zur Novemberhilfe,
– 182 685 Anträge zur Dezemberhilfe,
– 47 274 Anträge zur Überbrückungshilfe III und
– 196 984 Anträge zur Neustarthilfe.
In der Grundsicherungsstatistik liegen keine Angaben zu gestellten Anträgen
auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) vor. Angaben zu erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten, die gleichzeitig als Selbständige erwerbstätig sind, liegen in der
Grundsicherungsstatistik zeitverzögert mit Wartezeit und nur als Bestandsgrößen vor.
Zudem werden dort nur Selbständige erfasst, die auch über ein Einkommen
verfügen, so dass Selbständige, die aufgrund der Corona-Krise kein
Einkommen erzielen, in dieser Auswertung nicht enthalten sind. Um trotzdem Angaben
zu Selbständigen in der Grundsicherung machen zu können, kann alternativ die
Statistik zu Arbeitslosen und Arbeitsuchenden herangezogen werden. In dieser
Statistik werden Personen, die einer abhängigen oder selbständigen
Erwerbstätigkeit nachgehen, als nichtarbeitslose Arbeitsuchende geführt. Im Rechtskreis
SGB II sind das typischerweise erwerbstätige Personen, die wegen zu geringem
Einkommen bedürftig sind und deshalb Arbeitslosengeld II erhalten. Dabei
werden nur die Personen betrachtet, die sich im jeweiligen Berichtsmonat neu
bei einem Jobcenter gemeldet haben. Die so ermittelten Größen können als
Näherungslösung für Zugänge herangezogen werden. Auswirkungen der Corona-
Krise zeigen sich in der Statistik der Arbeitslosen und Arbeitsuchenden ab dem
Berichtsmonat April 2020.
Von April 2020 bis Mai 2021 haben sich insgesamt rund 130 000 Selbständige
neu in den Jobcentern gemeldet. Das sind deutlich mehr als in dengleichen
Zeiträumen in früheren Jahren. Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit
veröffentlicht diese Daten monatlich unter
http://bpaq.de/bmas-a26. Den
veröffentlichten Tabellen können die Daten für die einzelnen Monate entnommen
werden.
6. Welche Arten von Betrug zur Erschleichung von Corona-Hilfen sind der
Bundesregierung bekannt (bitte nach Datum des Bekanntwerdens dieser
Art von Betrug; Anzahl aller Betrugsversuche; Anzahl der erfolgreichen
Betrüge; entstandenem Schaden; Bundesland, in dem der Betrug
stattfand aufgliedern)?
Die Durchführung der Corona-Wirtschaftshilfen sowie die Strafverfolgung
liegen in der Zuständigkeit der Länder.
Insbesondere zu den Corona-Soforthilfen, die nach den jeweiligen
landesrechtlichen Verfahren durchgeführt und gewährt wurden, werden in den
Bundesländern Ermittlungsverfahren geführt.
Es wird wegen Subventionsbetruges (§ 264 StGB) ermittelt. Eine
Sondererhebung des Bundeskriminalamtes bei den Länderpolizeien zu Corona-
Soforthilfen hat für das Jahr 2020 ergeben, dass 17 354 Strafverfahren wegen
Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit sogenannten Corona-Soforthilfen geführt
worden sind. Gemessen an allen bewilligten Anträgen entspricht das einem
Anteil von 1 Prozent. Dabei entstand ein finanzieller Schaden zum Nachteil des
Fiskus in Höhe von circa 151,3 Mio. Euro. Unter Berücksichtigung der bereits
zurückgezahlten Gelder – bei der Soforthilfe sind unabhängig von den
strafrechtlichen Ermittlungen bereits Rückforderungen in Höhe von rund 311 Mio.
Euro sowie freiwillige Rückzahlungen in Höhe von 860 Mio. Euro veranlasst
worden – entspricht das einem Anteil von circa 1,2 Prozent der Gesamtsumme
der ausgezahlten Corona-Soforthilfen. Nordrhein-Westfalen (4 392 Fälle; circa
36,3 Mio. Euro Schaden) und Berlin (5 109 Fälle; circa 76,6 Mio. Euro
Schaden) waren am stärksten betroffen.
7. Wie viele Anträge auf Corona-Hilfen sind oder waren von dem im
Rahmen von Betrugsversuchen verhängten Auszahlungsstopp nach Kenntnis
der Bundesregierung betroffen (bitte nach Corona-Hilfe; Volumen; Dauer
des Auszahlungsstopps aufgliedern)?
Hält die Bundesregierung den Auszahlungsstopp vor dem Hintergrund
der oftmals existenzbedrohenden Situation der Antragsteller für
angemessen?
a) Hat die Bundesregierung Alternativen zum pauschalen
Auszahlungsstopp erwogen?
Die Fragen 7 und 7a werden gemeinsam beantwortet.
Es bestand in einigen Fällen der Verdacht, dass unrechtmäßig staatliche
Hilfsgelder bei den Corona-Hilfen erschlichen wurden. Dies betraf sowohl
Abschlagszahlungen als auch reguläre Auszahlungen. Daher wurden im Zeitraum
4. März bis 11. März 2021 die Abschlagszahlungen und Direktzahlungen für
die Überbrückungshilfe III und die November- und Dezemberhilfe einer
Prüfung unterzogen und kurzfristig angehalten. Das BMWi hatte deshalb am
5. März 2021 auf seiner Internetseite (
www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavir
us/coronahilfe.html) und der Internetseite der Plattform Überbrückungshilfe
(
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) darüber informiert. Zudem hat
das BMWi unmittelbar nach Kenntnis von Unregelmäßigkeiten die
Bewilligungsstellen in den Ländern und Strafverfolgungsbehörden informiert. Seit
dem 12. März 2021 wurde die Zahlung von Abschlägen und Direktzahlungen
wieder aufgenommen. Die im Zeitraum 4. März bis 11. März 2021 nicht
ausgezahlten Abschlags- und Direktzahlungen in Höhe von rund 567 Millionen Euro
an rund 36 000 Antragstellende sind im Anschluss durch die Bundeskasse
ausgezahlt worden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Anzahl der
betroffenen Anträge niedriger ist, da es auch Anträge gibt, die aus anderen Gründen
noch nicht ausgezahlt werden konnten.
Die Überbrückungshilfe I und II sowie die Neustarthilfe waren vom
Auszahlungsstopp der Abschlagszahlungen und Direktzahlungen nicht betroffen.
Ebenso war die Möglichkeit der Antragstellung der Corona-Hilfen sowie die
regulären Auszahlungen der Corona-Hilfen zu keinem Zeitpunkt ausgesetzt,
d. h. die Bearbeitung und Auszahlung der Überbrückungshilfe I und II sowie
der November- und Dezemberhilfen im regulären Fachverfahren durch die
Bewilligungsstellen der Länder ist weiterhin erfolgt.
Zur Vorbeugung von weiteren Betrugsfällen werden seitens des BMWi weitere
Maßnahmen ergriffen, u. a. Plausibilitätsprüfungen vor Auszahlung der
Abschlagszahlung (ab einer Summe von 50 000 Euro), eine Anpassung des
Algorithmus zur Erkennung von Betrugsversuchen, die Überprüfung des
Registrierungsverfahrens für die prüfenden Dritten sowie der Abgleich von
Antragsdaten mit Daten der Finanzverwaltung. Vor dem Hintergrund der
bekanntgewordenen Betrugsverdachtsfälle war die Aussetzung der Abschlagszahlungen
erforderlich und angemessen, um den Umfang des möglichen Missbrauchs
begrenzen und analysieren zu können.
8. Hat das Bundesfinanzministerium nach Kenntnis der Bundesregierung
noch im Dezember 2020 in einem oder in mehreren Schreiben die
Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen (zum Beispiel der automatisierte
Abgleich von Konto- oder Steuernummern mit Daten der Finanzämter)
bei der Überprüfung von Anträgen auf Corona-Hilfen als „entbehrlich“
bzw. „nicht erforderlich“ oder ähnlich bezeichnet?
a) Wenn ja, was sind die Eckdaten dieses oder dieser Schreiben
(Datum; Adressat; Absender; Unterzeichner)?
b) Wenn ja, um welche Sicherheitsmaßnahmen handelte es sich
konkret?
c) Wenn ja, mit welcher Begründung hat das Bundesfinanzministerium
diese Sicherheitsmaßnahmen im Einzelnen zurückgewiesen?
Falls keine Begründung genannt wurde, aus welchen Gründen hat
sich das Bundesfinanzministerium im Einzelnen entschieden, diese
Sicherheitsmaßnahmen zurückzuweisen?
d) Welche der mit dem oder den Schreiben ursprünglich
zurückgewiesenen Maßnahmen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
mittlerweile dennoch umgesetzt, bzw. bei welchen dieser Maßnahmen ist
eine Umsetzung mittlerweile in Planung?
Die Fragen 8 bis 8d werden gemeinsam beantwortet.
Das BMWi und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) stehen zum
Thema Corona-Hilfen seit Beginn der Corona-Pandemie im engen Austausch, um
durch geeignete Sicherheits- und Kontrollvorkehrungen Missbrauch
vorzubeugen bzw. zu verhindern. In diesem Kontext hat das BMF im November 2020
insbesondere geprüft, inwieweit es möglich ist, bestimmte Daten bereits
unmittelbar bei Antragstellung auf Corona-Hilfen von der Finanzverwaltung
beizusteuern. Ergebnis war die Nutzung der ELSTER-Zertifikate zur
Authentifizierung von Soloselbständigen bei direkter Antragstellung. Die ELSTER-
Zertifikate werden seit Anfang Dezember 2020 eingesetzt. Parallel dazu wurde
mit Hochdruck an einer Schnittstelle für einen umfassenden Datenabgleich
nach Antragsstellung zwischen den Bewilligungsstellen und den Finanzämtern
gearbeitet. Dieser Abgleich ist umgesetzt und wird – soweit erforderlich – in
Bezug auf neue Corona-Hilfsprogramme angepasst. Insbesondere wird für alle
über die Antragsplattform
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
eingehenden Anträge ein Abgleich mit den bei der Finanzverwaltung hinterlegten
formellen Daten (u. a. IBAN-Nummer) durchgeführt. Darüber hinaus wurden die
Registrierungsmöglichkeiten für prüfende Dritte durch den Einsatz des
ELSTER-Zertifikats erweitert. Im Rahmen der laufenden Konzeption der
Schlussabrechnung für die verschiedenen Programmlinien wird zusätzlich der
Abgleich von materiellen Daten (u. a. Umsatzsteuer) erfolgen.
9. Wie viele Mitarbeiter in Bundes- und Landesbehörden sind nach
Kenntnis der Bundesregierung für die Erkennung und Vermeidung von
systematischem Betrug (zum Beispiel durch die Anfertigung gefälschter
Internetseiten) bei der Auszahlung von Corona-Hilfen dergestalt zuständig,
dass diese Tätigkeit derzeit den ausschließlichen oder überwiegenden
Schwerpunkt ihrer täglichen Arbeit darstellt (bitte nach beschäftigender
Bundesbehörde; einschlägiger Corona-Hilfe; Beginn der Ausübung
dieser Tätigkeit aufgliedern)?
a) Im Rahmen welcher Formate fand und findet der Austausch
zwischen Bundes- und Landesbehörden über Betrugsfälle bei Corona-
Hilfen statt?
Die Fragen 9 und 9a werden gemeinsam beantwortet.
Zur Anzahl der Mitarbeiter in Bundes- und Landesbehörden, die mit der
Erkennung und Vermeidung von systematischem Betrug befasst sind, liegen der
Bundesregierung keine Angaben vor.
Corona-Hilfen waren Gegenstand des polizeilichen Informationsaustauschs der
zuständigen Dienststellen auf Bundes- und Länderebene.
10. Aus welchen Gründen hat sich die Bundesregierung im Einzelnen
dagegen entschieden, die Prüfung von Anträgen auf Corona-Hilfen
einschließlich der Auszahlung von unter Corona-Hilfen gewährten Mitteln
über die Finanzverwaltung abzuwickeln (bitte nach Corona-Hilfe
aufgliedern)?
a) Wäre nach Kenntnis der Bundesregierung die Bearbeitungsdauer der
Anträge (wie in Frage 1 erfragt) bei einer Zuständigkeit der
Finanzverwaltung kürzer gewesen?
Wenn ja, wie viel kürzer?
b) Welche vorgenommenen Maßnahmen bzw. Umsetzungsschritte
hätten bei einer Zuständigkeit der Finanzverwaltung nach Kenntnis der
Bundesregierung gegenüber dem heutigen Verfahren entfallen
können?
c) Welche Kosten hätten bei einer Zuständigkeit der Finanzverwaltung
nach Kenntnis der Bundesregierung gegenüber dem heutigen
Verfahren eingespart werden können?
d) Hat die Bundesregierung im Einzelnen evaluiert, wie sich eine
Zuständigkeit der Finanzverwaltung auf die Bearbeitungsdauer der
Anträge, die vorzunehmenden Maßnahmen bzw. Umsetzungsschritte
sowie die Kosten auswirken würde bzw. ausgewirkt hätte?
Die Fragen 10 bis 10d werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat verschiedene Optionen geprüft und mit den Ländern
diskutiert, darunter die Administrierung durch die Finanzbehörden. Im
Ergebnis wurde eine Umsetzung der Hilfsprogramme durch die die bereits für die
Corona-Soforthilfe des Bundes eingerichteten Bewilligungsstellen der Länder
beschlossen, da auf diese kurzfristig zurückgegriffen werden konnte. Ein
schnellerer Programmstart und eine bessere Bund-Länder-Abstimmung
sprachen zudem für eine Umsetzung durch die Bewilligungsstellen der Länder. Die
Bundesregierung unterstützt die Länder durch die Bereitstellung eines voll
digitalisierten Antrags- und Bearbeitungsverfahrens.
Ein Vergleich der Kosten- und Verfahrenseffizienz zwischen
Bewilligungsstellen und Finanzbehörden ist nicht möglich. Die Bearbeitungszeiten und die
damit einhergehenden Kosten lassen sich aufgrund der Komplexität der
Programme und der Vielzahl an Anträgen nicht verlässlich im Vorfeld bestimmen,
sondern zeigen sich erst in der Bewilligungspraxis.
Die Finanzämter sind ferner nicht auf die Durchführung von Fördermaßnahmen
und die Prüfung der insoweit bestehenden Einzelvoraussetzungen ausgerichtet.
Dessen ungeachtet setzt die Finanzverwaltung umfangreiche steuerliche
Maßnahmen zur Bewältigung der Pandemie um. Dies allein erfordert bereits
erhebliche zusätzliche Ressourcen bei den Finanzämtern. Es ist aus den genannten
Gründen nicht davon auszugehen, dass das Verfahren durch Verlagerung der
Zuständigkeit für die Abwicklung der Corona-Hilfen auf die Finanzämter hätte
beschleunigt oder kostengünstiger gestaltet werden können.
11. Hat die Bundesregierung seit Januar 2020 von Bedenken der EU-
Kommission Kenntnis erlangt, dass Corona-Hilfen (in ihrer
gegenwärtigen Form sowie in ihren vergangenen Formen) gegen das EU-
Beihilferecht verstoßen könnten?
a) Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt, auf welchem Wege und wem
gegenüber wurden diese Bedenken nach Kenntnis der Bundesregierung
jeweils geäußert?
Bei welchen Corona-Hilfen mussten nach Kenntnis der
Bundesregierung aufgrund dieser Bedenken Änderungen in welcher konkreten
Form vorgenommen werden, bzw. befinden sich solche Änderungen
in welcher konkreten Form in Planung (bitte nach Datum des
Inkrafttretens der Änderung aufgliedern)?
Die Fragen 11 und 11a werden gemeinsam beantwortet.
Die bestehenden Corona-Hilfen der Bundesregierung wurden – entweder als
individuelles Beihilfeprogramm oder als allgemeine Bundesregelung – bei der
EU-Kommission angemeldet und von dieser genehmigt.
12. Welche der Corona-Hilfen wurden nach Inkrafttreten angepasst, und zu
welchem Zeitpunkt (bitte nach Corona-Hilfe; Beginn und Ende der
Antragstellungen; Beginn und Ende der Auszahlungen; jeweiligen
Anpassungszeitpunkten aufgliedern)?
b) Wie viele Anträge auf Corona-Hilfen, die zum Zeitpunkt von
Änderungen der Corona-Hilfen bereits gestellt waren, wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung aufgrund dieser Änderungen neu bearbeitet
oder geändert, hätten aufgrund dieser Änderungen neu bearbeitet
oder geändert werden müssen (ob durch die zuständige Behörde oder
den Antragsteller) oder waren aufgrund dieser Änderungen nicht
hinfällig?
c) Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Personen, die bereits
vor dem Datum des Inkrafttretens von Änderungen an Corona-Hilfen
einen Antrag unter den jeweiligen Corona-Hilfen gestellt hatten, über
diese Änderungen an Corona-Hilfen informiert (bitte nach Corona-
Hilfe; Art der Kommunikationsmaßnahme; Datum der
Kommunikationsmaßnahme aufgliedern)?
d) Welche Risiken konnten bzw. können sich nach Kenntnis der
Bundesregierung für Personen ergeben, die bereits vor dem Datum
des Inkrafttretens von Änderungen an Corona-Hilfen einen Antrag
unter den jeweiligen Corona-Hilfen gestellt hatten, wenn diese
Personen von der Änderung keine Kenntnis erlangen?
e) Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Anträge auf Corona-
Hilfen, die vor dem Datum des Inkrafttretens von Änderungen an
Corona-Hilfen gestellt wurden, durch diese Änderung ungültig bzw.
abgelehnt?
Wenn ja, um wie viele Anträge handelte es sich (bitte nach
Programm und Änderungsvorgang aufschlüsseln)?
Die Fragen 12 und 12b bis 12e werden gemeinsam beantwortet.
Mit der erweiterten November- und Dezemberhilfe hat die Bundesregierung –
wie bereits zu Programmbeginn angekündigt – nach Genehmigung des
Beihilferahmens „Bundesregelung November- und Dezemberhilfe
(Schadensausgleich)“ durch die Europäische Kommission den beihilferechtlichen
Förderspielraum bei der November- und Dezemberhilfe deutlich erhöht. Mit der
nachträglichen Schaffung einer gesonderten Antragsberechtigung für
Gaststätten bei Unternehmen mit angeschlossenem Gaststättenanteil im Rahmen der
November- und Dezemberhilfe ist die Bundesregierung einer Forderung
insbesondere auch aus dem parlamentarischen Raum nachgekommen. Darüber
hinaus wurde die Förderung der Überbrückungshilfe III in Umsetzung des MPK-
Beschlusses vom 22. März 2021 verbessert und unter anderem um einen
Eigenkapitalzuschuss erweitert, um den Unternehmen angesichts der erneuten
Schließungen zusätzliche Unterstützung zukommen zu lassen.
Alle Änderungen wurden presseöffentlich kommuniziert. Die wichtigsten
Verbände sowie die Vertreter der prüfenden Dritten wurden über die Änderungen
direkt informiert. Zudem bietet die Bundesregierung die Möglichkeit an, sich
seit dem 1. Februar 2021 über einen Push-Nachrichtendienst über wichtige
Neuigkeiten bei den Corona-Hilfen zu informieren. Einzelheiten können der
nachstehenden Tabelle entnommen werden.
Mit allen Anpassungen wurden die Programme verbessert oder der
Antragstellerkreis erweitert, um die Hilfen noch mehr Unternehmen zugänglich zu
machen. Antragstellerinnen und Antragsteller, die bereits einen Antrag gestellt
hatten, konnten über Änderungsanträge von den Erweiterungen profitieren.
Anpassungen, durch die bereits gestellte Anträge ganz oder zum Teil ungültig
wurden, sind nicht erfolgt. Der Bundesregierung liegen keine Informationen
darüber vor, wie viele der Änderungsanträge gestellt wurden, um von den
beschlossenen Erweiterungen zu profitieren. Sollten Antragstellende von den
Anpassungen der Programme tatsächlich keine Kenntnis erlangt haben, ist eine
Erweiterung von Anträgen auch noch im Rahmen der Schlussabrechnung
möglich.
Zu den Eckdaten der Antragstellung wird auf die Antwort zu Frage 1
verwiesen.
Substanzielle
Änderung /
Programm
Stichtag des Inkrafttretens/
Beantragung möglich seit
Art und Datum
der Veröffentlichung
Erweitere
Novemberhilfe im Rahmen der
Novemberhilfe
Beantragung für Erstanträge
und bereits bewilligte Anträge
seit 27. Februar 2021 möglich
Pressemitteilung
am 5. Februar 2021
FAQ Anpassung
am 25. Februar 2021
Erweitere
Dezemberhilfe im Rahmen der
Dezemberhilfe
Beantragung für Erstanträge
und bereits bewilligte Anträge
seit 27. Februar 2021 möglich
Pressemitteilung
am 5. Februar 2021
FAQ Anpassung am
25. Februar 2021
Erweiterte
Antragsberechtigung für
Gaststätten bei der
Novemberhilfe und
Dezemberhilfe
Beantragung seit 19. März
2021 möglich
Pressemittelung
am 17. März 2021
FAQ Anpassung
am 19. März 2021
Verbesserung der
Überbrückungshilfe
III in Umsetzung des
MPK-Beschlusses
22. März 2021,
Ziffer 8
(u. a.
Eigenkapitalzuschuss, Anschubhilfe
auf Personalkosten
für Reise- und
Veranstaltungsbranche)
– Antragstellung für
Erstanträge seit 20. April 2021
– Antragstellung für bereits
bewilligte oder teilbewilligte
Anträge seit 27. April 2021
– Antragstellung für noch
nicht bewilligte Anträge seit
28. Mai 2021 möglich
Pressemitteilung am
1. April 2021
FAQ-Anpassung am
13. April 2021
a) Wie viele Anträge auf Corona-Hilfen waren zum Zeitpunkt von
Änderungen der Corona-Hilfen nach Kenntnis der Bundesregierung bereits
gestellt (bitte nach Corona-Hilfe; Anzahl der Anträge, unter denen
noch keine Mittel gewährt wurden; Anzahl der Anträge, unter denen
bereits Mittel gewährt wurden aufgliedern)?
Der Stand der Antragstellung zum jeweiligen Stichtag der Wirksamkeit der
vorgenannten substanziellen Änderungen kann der folgenden Tabelle entnommen
werden.
Novemberhilfe
Anpassung:
erweiterte Novemberhilfe im
Rahmen der Novemberhilfe
Anpassung:
erweiterte
Antragsberechtigung für
Gaststätten
beantragbar seit 27. Februar
2021
beantragbar seit
19. März 2021
Anzahl Anträge
gestellt zum Stichtag 338.853 352.923
Anzahl Anträge
regulär ausgezahlt
zum Stichtag
303.681 326.865
Anzahl Anträge in
Bearbeitung zum
Stichtag
32.710 21.939
Dezemberhilfe
Anpassung:
erweiterte Dezemberhilfe im
Rahmen der Dezemberhilfe
Anpassung:
erweiterte
Antragsberechtigung für
Gaststätten
beantragbar seit 27. Februar
2021
beantragbar seit
19. März 2021
Anzahl Anträge
gestellt zum Stichtag 311.607 333.663
Anzahl Anträge
regulär ausgezahlt
zum Stichtag
237.045 286.466
Anzahl Anträge in
Bearbeitung zum
Stichtag
71.790 41.611
Überbrückungshilfe
III
Anpassung:
Verbesserung ÜBH III in Umsetzung des
Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom
22. März 2021, Ziffer 8 (Eigenkapitalzuschuss,
Anschubhilfe usw.)
beantragbar
seit 20. April 2021 für
Erstanträge, seit 27.
April 2021 für bereits
bewilligte Anträge (mit
Änderungsantrag)
beantragbar
seit 28. Mai 2021 für noch
nicht bewilligte Anträge
(mit Änderungsantrag)
Anzahl Anträge gestellt
zum Stichtag 152.397 229.982
Anzahl Anträge regulär
ausgezahlt zum
Stichtag
106.097 167.927
Anzahl Anträge in
Bearbeitung zum Stichtag 45.255 59.662
13. Welche Mehrkosten sind der Bundesregierung nach ihrer Kenntnis durch
nachträgliche Änderungen von Corona-Hilfen entstanden (bitte nach
Corona-Hilfe aufgliedern)?
Eine genaue Aufschlüsselung der auf die Änderungen entfallenen
Programmierkosten ist der Bundesregierung derzeit noch nicht möglich.
14. Wie viele laufende und abgeschlossene strafrechtliche Verfahren (zum
Beispiel Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren) im
Zusammenhang mit Anträgen auf Corona-Hilfen sind der
Bundesregierung bekannt (bitte nach Corona-Hilfe; Bundesland; Verfahrensart
aufgliedern)?
a) Bei wie vielen dieser Verfahren handelt es sich nach Kenntnis der
Bundesregierung um Verfahren aus für die Subventionen nach
Ansicht der Fragesteller unerheblichen Gründen (hier und im Folgenden
wie in der Vorbemerkung der Fragesteller definiert; bitte nach den
dort genannten Gründen aufgliedern)?
b) Bei wie vielen Verfahren aus unerheblichen Gründen hat die
zuständige Staatsanwaltschaft nach Kenntnis der Bundesregierung vor der
Einleitung des Ermittlungsverfahrens Kontakt mit dem bzw. den
Beschuldigten aufgenommen, um das Bestehen eines Anfangsverdachts
zu bestätigen?
c) Auf wen (zum Beispiel auszahlende Landesbanken; Hausbanken der
Antragstellenden; Förderbanken; natürliche Personen; andere
Behörden) gehen nach Kenntnis der Bundesregierung die das jeweilige
Verfahren begründenden Anzeigen bzw. Strafanträge bei Verfahren
aus unerheblichen Gründen zurück?
d) In wie vielen Verfahren aus für die Subventionen nach Ansicht der
Fragesteller unerheblichen Gründen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung für den Betroffenen einschneidende Maßnahmen
(zum Beispiel Hausdurchsuchung; Einfrierung von Konten)
durchgeführt (bitte nach der einschneidenden Maßnahme aufgliedern)?
Die Fragen 14 bis 14a werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
15. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausgaben der
Bundesregierung für Werbekampagnen zu den genannten Corona-Hilfen
(bitte nach Programm aufschlüsseln)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind dem BMWi und BMF für
Werbekampagnen zu den genannten Corona-Hilfen Programmen Kosten in Höhe von
insgesamt 4 162 059,06 Euro entstanden, um die verschiedenen Hilfsprogramme
für die Wirtschaft bekannt zu machen und Hilfestellung für die Unternehmen
zu leisten. Diese setzen sich – aufgeschlüsselt nach Programmen – wie folgt
zusammen:
Corona-Hilfen des Bundes für Unternehmen: rund 705 954 Euro,
Überbrückungshilfen I: rund 720 001 Euro,
Überbrückungshilfen II: rund 1 145 249 Euro,
Überbrückungshilfen III: rund1 044 570 Euro.
Hinzu kommen drei Online-Kampagnen-Wellen, in denen verschiedene
(Hilfs-)Maßnahmen zusammengefasst beworben wurden (Überbrückungshilfen
I bis III, Kurzarbeitergeld, Kinderbonus, steuerliche Maßnahmen, usw.).
Hierfür ist eine programmspezifische Aufschlüsselung der Kosten pro einzelner
(Hilfs-)Maßnahme nicht möglich. Der Gesamtwert dieser Kampagnen-Wellen
beträgt rund 546 285 Euro.
16. Plant die Bundesregierung, die von der Krise betroffenen Unternehmen
und Solo-Selbstständigen mit Mitteln aus dem EU-Recovery-Fund
gemäß dem nationalen Mittelverwendungsplan zu unterstützen?
a) Wenn ja, findet diese Unterstützung im Rahmen der genannten,
bereits aufgelegten Corona-Hilfsprogramme statt, oder werden die
Mittel über andere Programme ausgeschüttet?
b) Wenn nein, wieso nicht, und wofür plant die Bundesregierung
stattdessen die Vergabe der Mittel des Wiederaufbaufonds?
Die Fragen 16 bis 16b werden gemeinsam beantwortet.
Die Aufbau- und Resilienzfazilität dient dazu, die wirtschaftlichen und sozialen
Folgen der Krise abzufedern. Mit den Mitteln sollen die Mitgliedstaaten zudem
strukturelle Herausforderungen adressieren, vor allem solche der digitalen und
grünen Transformation und solche, die in den länderspezifischen
Empfehlungen der Jahre 2019 und 2020 benannt sind. Akute Krisenreaktion ist nicht Ziel
der Aufbau- und Resilienzfazilität. Die Überbrückungshilfen I, II und III, die
November- und Dezemberhilfen sowie die Neustart-Hilfen werden daher nicht
aus der Aufbau- und Resilienzfazilität refinanziert. Der Schwerpunkt des
Deutschen Aufbau- und Resilienzplans liegt vielmehr auf der digitalen und grünen
Transformation. Dabei decken die klimafreundlichen Maßnahmen ein breites
Spektrum ab: von der Dekarbonisierung durch erneuerbaren Wasserstoff über
klimafreundliche Mobilität bis hin zu klimafreundlichem Bauen. Die
Digitalisierung zieht sich durch fast alle Maßnahmen des Aufbauplans. Schließlich
enthält der Aufbauplan eine nationale digitale Bildungsoffensive. Weitere
Maßnahmen zielen auf die Förderung der sozialen Teilhabe und Partizipation am
Arbeitsmarkt, stets auch im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter.
Zur sozialen Resilienz gehören auch ein starkes öffentliches Gesundheitswesen
und der Pandemieschutz. Zur Stärkung der öffentlichen und privaten
Investitionstätigkeit arbeitet Deutschland weiterhin daran, Prozesse zu beschleunigen
und zu digitalisieren sowie bestehende Kapazitätsengpässe abzubauen.
Der Deutsche Aufbau- und Resilienzplan kann unter
www.bundesfinanzministe
rium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Europa/DARP/deutscher-aufbau-
und-resilienzplan.html abgerufen werden.
17. Wie bewertet die Bundesregierung die Wirkung des steuerlichen
Verlustrücktrags als Instrument zur kurzfristigen Liquiditätssicherung von durch
die Krise betroffenen Unternehmen?
a) Plant die Bundesregierung, nach der letzten Anpassung im Februar,
den Verlustrücktrag zu erweitern?
b) Plant die Bundesregierung, den Bezugszeitraum des Rücktrags vom
bisher einzigen Referenzjahr 2019 auf mehrere Jahre zu erweitern?
Die Fragen 17 bis 17b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die temporäre Erweiterung des
Verlustrücktrags durch die Anhebung der Betragsgrenze für die Jahre 2020 und
2021 (§ 10d Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) und die
Einführung des Mechanismus des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 und 2021 zur
Verbesserung der Liquidität von krisenbetroffenen Unternehmen beigetragen
hat. Mit Blick auf den Pandemie-Verlauf werden die Maßnahmen zur
Unterstützung der Unternehmen in der Corona-Krise laufend überprüft.
18. Wann begann die Bundesregierung mit der Ausarbeitung der Härtefall-
Hilfen des Bundeswirtschaftsministeriums für durch die Krise betroffene,
aber für die bisherigen Programme nicht antragsberechtigte
Unternehmen?
a) Welche wahrgenommenen Probleme und Inkonsistenzen bei den
übrigen Corona-Hilfen veranlassten die Bundesregierung zur Auflage
der Härtefall-Hilfe?
b) Hätten diese Probleme nach Einschätzung der Bundesregierung auch
durch eine Anpassung der bestehenden Hilfeprogramme behoben
werden können?
c) Wenn ja, wäre dadurch ein höherer Verwaltungsaufwand entstanden
als durch die Auflage eines eigenständigen Härtefall-Fonds?
d) Wenn nein, warum nicht?
e) Weshalb entschied die Bundesregierung, die Corona-Härtefall-Hilfen
im Gegensatz zu den übrigen Hilfeprogrammen zu 50 Prozent über
die Länder zu finanzieren und nicht ausschließlich über
Bundesmittel?
f) Welchen Effekt erwartet die Bundesregierung durch die länderseitige
Kofinanzierung auf die Zahl der gestellten Anträge, die Zahl der
bewilligten Anträge, die Höhe der bewilligten Fördersumme, den
Zeitraum der Antragsprüfung (Eingang bis Bewilligung) sowie den
Zeitraum zwischen Bewilligung und vollkommener Auszahlung der
bewilligten Hilfe?
Die Fragen 18 bis 18f werden gemeinsam beantwortet.
Die Idee der Härtefallhilfen wurde im Februar 2021 konkretisiert und im
Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz vom 3. März 2021 beschlossen. Im
zeitlichen Zusammenhang mit diesem Beschluss begannen die Arbeiten zu den
Härtefallhilfen.
In Corona-Hilfsprogrammen wie der Überbrückungshilfe oder der November-
und Dezemberhilfe, die sich an eine sehr große Zahl von Unternehmen richten,
bedarf es klar definierter Programmbedingungen. Zudem Bedarf es Kenntnis
der regionalen und lokalen Besonderheiten sowie der betroffenen Branchen.
Dies ist sowohl für die Antragstellung als auch für eine möglichst zügige
Antragsbearbeitung und -entscheidung von zentraler Bedeutung. Gleichwohl
können nicht alle möglichen spezifischen individuellen Fallkonstellationen in solch
breit angelegten Programmen berücksichtigt werden. Um die Unternehmen
auch in solchen ganz spezifischen Einzelfällen erreichen zu können, wurden
daher mit den Härtefallhilfen der Länder Programme aufgesetzt, die eine
Einzelfallprüfung für jedes antragstellende Unternehmen ermöglichen.
Die Definition der Kriterien für die Gewährung der Härtefallhilfen erfolgt
durch die Länder. Dies ermöglicht, dass die Länder bei der Antragsprüfung und
-entscheidung auch länderspezifische Besonderheiten und die konkrete
Situation im jeweiligen Land berücksichtigen können. Die hälftige Finanzierung der
Härtefallhilfen war Ergebnis der Verhandlungen zwischen Bund und Ländern
und wurde in der Ministerpräsidentenkonferenz am 3. März 2021 beschlossen.
Bei der Einzelfallprüfung und der konkreten Umsetzung der Härtefallhilfen
werden den Ländern Auslegungs- und Ermessenspielräume eingeräumt. Die
länderseitige Kofinanzierung spiegelt diese geteilte Verantwortung von Bund
und Ländern bei der Umsetzung der Härtefallhilfen wider.
19. Wie bewertet die Bundesregierung die Obergrenze der Auszahlung der
Corona-Hilfeprogramme mit Blick darauf, dass große, von der Krise
stark betroffene Unternehmen, wie beispielsweise Hotelketten, lediglich
einen Bruchteil ihres Verlusts über die Corona-Hilfen decken können und
nun, nach Wiedereinführung der Insolvenzantragspflicht, drohen
insolvent zu gehen?
20. Plant die Bundesregierung, die direkt vom Lockdown betroffenen
Großunternehmen, deren Verluste die Obergrenze der Auszahlung der
Corona-Hilfe übersteigen, finanziell zu unterstützen, und wenn ja, wie?
Die Fragen 19 und 20 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat verschiedene aufeinander abgestimmte Corona-
Hilfsprogramme konzipiert, um Unternehmen, die durch die Maßnahmen zur
Bekämpfung der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. in
einen Liquiditätsengpass geraten sind, zu unterstützen. Die
Überbrückungshilfen sind vornehmlich auf kleine und mittlere Unternehmen ausgerichtet und
gewähren Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten. Die Förderbedingungen der
Überbrückungshilfen werden fortlaufend angepasst und verbessert. Auf
Grundlage der jüngst verbesserten Förderbedingungen können von den
Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffene Unternehmen Zuschüsse zu den
betrieblichen Fixkosten bis zu einer Obergrenze von 52 Millionen Euro
beantragen (Förderzeitraum November 2020 bis September 2021). Damit wird die
maximal mögliche Zuschussförderung für Unternehmen um mehr als das
Vierfache erhöht. Nach Ansicht der Bundesregierung kann damit auch vielen
größeren Unternehmen wirkungsvoll geholfen werden.
Die Obergrenze der Überbrückungshilfe von 52 Mio. Euro und das Ende der
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sind daher im Gesamtkontext der
initiierten Corona-Hilfsprograme zu bewerten. Für Unternehmen, für die die
Zuschüsse aus der Überbrückungshilfe III oder anderen Corona-Hilfsprogrammen
nicht ausreichen, kommt grundsätzlich eine Unterstützung durch den
Wirtschaftsstabilisierungsfonds in Betracht.
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds richtet sich insbesondere an größere
Unternehmen der Realwirtschaft, deren Bestandsgefährdung erhebliche
Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort oder den Arbeitsmarkt in Deutschland hätte. Er
stellt Unternehmen branchenübergreifend Stabilisierungsmaßnahmen zur
Stärkung ihrer Kapitalbasis und zur Überwindung von Liquiditätsengpässen bereit.
Weitere Informationen hierzu sind unter
www.wsf.bmwi.de zu finden.
21. Bis zu welchem Zeitpunkt gelten die von der Bundesregierung
beschlossenen Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld?
Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz, der Zweiten Verordnung über die
Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld sowie der Kurzarbeitergeld-Verordnung
wurden die Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld im Wesentlichen bis zum
31. Dezember 2021 verlängert. Die Verlängerung bis Ende 2021 ist allerdings
verbunden mit einem stufenweisen Ausstieg aus den Sonderregelungen
beginnend ab dem 1. Januar 2021. Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld ist über
die Regeldauer von einem Jahr hinaus bis längstens Ende 2021 für Betriebe auf
bis zu 24 Monate verlängert, die bis zum 31. Dezember 2020 mit der
Kurzarbeit begonnen haben. Für Betriebe, die mit der Kurzarbeit seit Januar 2021
beginnen, gilt damit wieder die gesetzliche Bezugsfrist von zwölf Monaten. Die
erhöhten Leistungssätze des Kurzarbeitergeldes bei längerer Kurzarbeit gelten
bis Ende 2021, wenn der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März
2021 entstanden ist. Die Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld gelten
unter Berücksichtigung der vom Bundeskabinett am 9. Juni 2021
beschlossenen Dritten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung bis
Ende 2021, wenn der Betrieb spätestens bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit
einführt. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können bis zum
31. Dezember 2021 Kurzarbeitergeld erhalten, wenn der Verleihbetrieb bis zum
30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt hat. Die vollständige Erstattung der
Sozialversicherungsbeiträge während Kurzarbeit erfolgt bis 30. September
2021. Vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 erfolgt eine hälftige Erstattung
der Sozialversicherungsbeiträge, wenn der Betrieb spätestens bis zum 30.
September 2021 Kurzarbeit eingeführt hat. Für Betriebe, die ab 1. Januar 2022 mit
Kurzarbeit beginnen, gelten keinerlei Sonderregelungen mehr.
22. Bis zu welchem Zeitpunkt gelten die von der Bundesregierung
beschlossenen Corona-Hilfen für Selbstständige?
Zu den jeweiligen Förderzeiträumen und Ablauf der Antragsfristen für die
jeweiligen Förderprogramme wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die
aktuell laufende Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe, mit einem
Förderzeitraum bis zum 30. Juni 2021, kann noch bis zum 31. August 2021 beantragt
werden. Die Verlängerung des Programms Überbrückungshilfe III Plus wird
den Förderzeitraum Juli bis September 2021 umfassen. Das Ende der
Antragsfrist sowie weitere Details zur Überbrückungshilfe III Plus werden zeitnah
veröffentlicht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]