[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg, Stephan
Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/30661 –
Die Strafbarkeit der Bestechung und Bestechlichkeit ausländischer Amtsträger
nach deutschem Strafrecht
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit November 2015 ist die Strafbarkeit der Bestechung und Bestechlichkeit
von Bediensteten eines ausländischen Staates und Personen, die beauftragt
sind, öffentliche Aufgaben für einen ausländischen Staat wahrzunehmen (im
Folgenden „ausländische Amtsträger“) Teil des Strafgesetzbuches (StGB)
(§ 335a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a StGB, BGBl. 2015 I, S. 2025).
Hintergrund war die Umsetzung des Strafrechtsübereinkommens über Korruption
des Europarats und des UN-Übereinkommens gegen Korruption sowie die
Überführung von auf internationalen Vorgaben beruhenden Normen des EU-
Bestechungsgesetzes (EUBestG) und des Gesetzes zur Bekämpfung
internationaler Bestechung (IntBestG) in das Kernstrafrecht, wobei im Rahmen der
Umsetzung über die völkerrechtlichen Verpflichtungen hinausgegangen wurde
(Bundestagsdrucksache 18/4350, S. 24; Isfen, KriPoZ 2019, S. 65, 66 ff.).
Insbesondere aufgrund der im Vergleich zur Vorgängervorschrift im IntBestG
weggefallenen Erforderlichkeit des Bezugs zum internationalen geschäftlichen
Verkehr sowie der Einbeziehung auch der Vorteilsnehmer in die Strafbarkeit
wurde die Neufassung in der Strafrechtswissenschaft umfassend diskutiert
(vgl. nur die Monografien Hoven, Auslandsbestechung (2018), Zimmermann,
Das Unrecht der Korruption (2018), Spörl, Das Verbot der
Auslandsbestechung (2019) und Schunck, Die Legitimation des Verbotes der
Amtsträgerkorruption im Ausland gem. § 335a StGB (2020)). Hinzu kommt, dass der in § 5
Nummer 15 StGB gewählte strafanwendungsrechtliche Rahmen, der ohne
Berücksichtigung der Tatortstrafbarkeit alle Taten deutscher Staatsangehöriger
erfasst (§ 5 Nummer 15 Buchstabe a StGB) und für ausländische Vorteilsgeber
bereits jede Bestechung gegenüber ausländischen Amtsträgern mit deutscher
Staatsangehörigkeit (§ 5 Nummer 15 Buchstabe d StGB) genügen lässt, den
Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts in einer Vielzahl an Fällen
eröffnet. Praktisch wird die Aufklärung der Korruption ausländischer
Amtsträger dadurch erschwert, dass es insbesondere an einer effektiven Rechtshilfe
fehlt (Hoven, Auslandsbestechung, S. 419 ff.).
Es bleibt fraglich, inwieweit die extensive Strafbarkeit der Bestechung und
Bestechlichkeit ausländischer Amtsträger durch den Schutz der deutschen
Verwaltung, den Schutz der ausländischen Verwaltung, Wettbewerbsschutz sowie
Deutscher Bundestag Drucksache 19/31208
19. Wahlperiode 25.06.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 25. Juni 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
allgemeine Solidaritäts- und Menschenrechtserwägungen legitimiert werden
kann. Auch gibt es noch keinen Konsens, ob und unter welchen
Voraussetzungen die Korruptionsbekämpfung nach dem völkerrechtlichen
Weltrechtsprinzip erfolgen kann, beziehungsweise wann extraterritoriale
Strafgewaltserstreckungen einen Verstoß gegen den Nichteinmischungsgrundsatz oder das
Interventionsverbot darstellen.
1. Wie oft kam es, nach Kenntnis der Bundesregierung, seit Einführung des
§ 335a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a StGB zu Strafverfahren nach
dieser Vorschrift?
a) Ist der Bundesregierung bekannt, ob hierunter auch Verfahren ohne
Bezug zum internationalen geschäftlichen Verkehr geführt wurden?
b) Wie beurteilt die Bundesregierung die Strafverfolgungspraxis bei
§ 335a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a StGB?
2. In wie vielen Fällen kam es seit November 2015 nach Kenntnis der
Bundesregierung zu Ermittlungsverfahren nach § 335a StGB?
a) In wie vielen Fällen wurde das Verfahren ohne Auflage eingestellt?
b) In wie vielen Fällen wurde das Verfahren gegen Auflage eingestellt?
c) In wie vielen Fällen kam es zu Verurteilungen nach § 335a StGB?
Die Fragen 1 bis 2c werden wegen ihres sachlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Angaben zu Straf- und Ermittlungsverfahren und zu rechtskräftigen
Verurteilungen lassen sich den Statistiken der Staatsanwaltschaften, der Strafgerichte
und der Strafverfolgung entnehmen, die berichtsjährlich vom Statistischen
Bundesamt veröffentlicht werden. Die Geschäftsstatistiken der
Staatsanwaltschaften und Strafgerichte erfassen die Straf- und Ermittlungsverfahren nicht
auf Ebene einzelner Tatbestände, sondern lediglich auf Basis von Sachgebieten.
Angaben zu den Straf- und Ermittlungsverfahren betreffend Straftaten gemäß
§ 335a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Strafgesetzbuchs (StGB) liegen
der Bundesregierung daher nicht vor.
Die Strafverfolgungsstatistik hingegen erfasst die rechtskräftig abgeurteilten
und verurteilten Personen differenziert auf Ebene einzelner Tatbestände. Soweit
ein Tatbestand im Laufe eines Jahres neu eingeführt wird, erfolgt die Erfassung
erst im darauffolgenden vollständigen Berichtsjahr. Da § 335a StGB erst im
Jahr 2015 eingeführt wurde, wurden Daten hierzu erstmals im Berichtsjahr
2016 erhoben; Daten für November und Dezember 2015 liegen daher nicht vor.
In der Strafverfolgungsstatistik werden die rechtskräftigen gerichtlichen
Entscheidungen bei dem jeweils schwersten Delikt erfasst, das dieser
Entscheidung zugrunde liegt. Es ist also möglich, dass Verurteilungen nicht erfasst sind,
weil in derselben Entscheidung zugleich eine Verurteilung wegen eines
schwereren Deliktes erfolgt ist.
Danach erfolgte im Jahr 2017 eine Aburteilung wegen einer Straftat gemäß
§ 335a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c in Verbindung mit §§ 332, 334, 335
StGB. Das Verfahren wurde eingestellt. Der Statistik lässt sich nicht
entnehmen, ob es sich um Verfahren wegen aktiver Bestechung (§ 335a Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe c in Verbindung mit § 334 StGB) oder wegen passiver
Bestechung (Bestechlichkeit; § 335a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c in
Verbindung mit § 332 StGB) handelt.
Darüber hinaus berichtet die Bundesregierung auf der Grundlage von
Informationen, die sie von den Landesjustizverwaltungen erhält, jährlich an die
Arbeitsgruppe für Bestechungsfragen im internationalen Geschäftsverkehr
(Working Group on Bribery in International Business Transactions) der Organisation
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD-WGB). Die
OECD-WGB überwacht die Umsetzung und Durchführung des OECD-
Übereinkommens über die Bestechung ausländischer Amtsträger im
internationalen Geschäftsverkehr vom 17. Dezember 1997 (OECD-Übereinkommen).
Der Anwendungsbereich des Übereinkommens ist auf die aktive Bestechung
beschränkt, d. h. auf das Anbieten, Versprechen und Gewähren von Vorteilen
an ausländische Amtsträgerinnen oder Amtsträger, um im internationalen
Geschäftsverkehr einen Auftrag oder einen sonstigen unbilligen Vorteil zu
erlangen oder zu behalten. Die Ahndung von Bestechlichkeit (passive Bestechung)
und damit die Strafverfolgung der vorteilsnehmenden ausländischen
Amtsträgerinnen und Amtsträger wird von dem OECD-Übereinkommen nicht erfasst.
Der OECD-WGB werden nicht nur Verfahren berichtet, bei denen es zu einer
Anklage oder Verurteilung auf der Grundlage von § 335a in Verbindung mit
§ 334 StGB kommt, sondern auch Verfahren, in denen trotz eines
ursprünglichen Auslandsbestechungsverdachts die Anklage oder Verurteilung aufgrund
eines anderen Straftatbestandes, wie etwa Untreue oder Steuerhinterziehung,
erfolgt.
Die nachfolgende Tabelle erfasst derartige Verfahren nicht. In ihr werden
vielmehr alle Verfahren gezählt, die nach Inkrafttreten von § 335a StGB am
26. November 2015 eingeleitet worden sind und die einen
Auslandbestechungsstraftatbestand zum Gegenstand haben. Ob in diesen Fällen die
Verfolgung auf Grundlage von § 335a in Verbindung mit § 334 StGB oder auf
Grundlage des zuvor geltenden Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung
bzw. des EU-Bestechungsgesetzes erfolgt, hängt vom Tatzeitpunkt bzw. davon
ab, welche Regelung für Betroffene günstiger ist (§ 2 Absatz 3 StGB), und ist
der Bundesregierung nicht im Einzelnen bekannt. Soweit der genaue Zeitpunkt
der Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht bekannt ist, wurden auch
entsprechende 2015 eingeleitete Verfahren mitgezählt. Für den relevanten
Berichtszeitraum von 2015 bis 2020 (Daten zum Jahr 2021 werden erst im Januar
2022 erhoben) liegen der Bundesregierung die folgenden Zahlen vor:
Ermittlungsverfahren
Einstellungen ohne
Auflage
Einstellungen mit
Auflage
Strafverfahren
Verurteilungen
2015 4 0 0 0 0
2016 3 2 0 0 0
2017 6 1 1 0 0
2018 5 3 0 0 0
2019 5 2 1 0 0
2020 5 4 0 0 0
Wegen der beschriebenen Einschränkungen der statistischen Erfassung können
weder die Berichte an die OECD-WGB noch die Strafverfolgungsstatistik die
Strafverfolgungspraxis hinsichtlich nach § 335a StGB strafbarer Taten
vollständig abbilden. Insbesondere liegen der Bundesregierung keine Informationen
dazu vor, ob auch Verfahren ohne Bezug zum internationalen geschäftlichen
Verkehr geführt wurden.
Die Bundesregierung bewertet die Strafverfolgungspraxis bei § 335a Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe a StGB als grundsätzlich effektiv. Dies entspricht auch
dem Ergebnis der Evaluierung Deutschlands durch die OECD-WGB. In ihrem
Bericht zur Phase 4-Evaluierung Deutschlands von 2018 kommt die OECD-
WGB zu der Einschätzung, dass „Deutschland […] zu den aktivsten Ländern
bei der Durchsetzung des Übereinkommens zur Bekämpfung der Bestechung
[ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr zählt]. Erreicht
hat es dies durch die pragmatische Herangehensweise einer konsequenten
Heranziehung alternativer Tatbestände zur Ahnung von Fällen im Umfeld der
Bestechung ausländischer Amtsträger sowie durch die Anwendung einer Reihe
alternativer Verfahren, wie etwa der Einstellung von Strafverfahren gegen
Einzelpersonen unter Auflagen.“ Der von der OECD-WGB im März 2021
angenommene „Schriftliche Folgebericht“ kommt zu dem Ergebnis, dass „Deutschland
bei der Ermittlung, strafrechtlichen Verfolgung und Sanktionierung in Fällen
der Bestechung ausländischer Amtsträger weiterhin eine führende Rolle
innerhalb der Mitglieder des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der
Bestechung ausländischer Amtsträger ein[nimmt]. Deutschlands Bilanz beim
Gesetzesvollzug spiegelt die von der Arbeitsgruppe in ihrer Phase-4-Evaluierung
beobachteten Entwicklungen wie auch Grenzen der deutschen
Gesetzesvollzugspraxis wider. Die Arbeitsgruppe begrüßt Deutschlands stabile Fortführung
der Vollzugsmaßnahmen gegen natürliche Personen, die Wirtschaftsdelikte im
Zusammenhang mit der Bestechung ausländischer Amtsträger begehen.“
Gleichzeitig äußert die OECD-WGB „jedoch ihre Besorgnis darüber, dass die
Durchsetzung der Unternehmenshaftungsregelungen in Deutschland nach wie
vor auf einem bedenklich niedrigen Stand ist.“ Sie verweist in diesem
Zusammenhang auf ihre Empfehlungen zur Reform der Verbandsverantwortlichkeit
und „legt Deutschland nahe“, den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur
Stärkung der Integrität in der Wirtschaft anzunehmen.
3. Welche Zahlen liegen der Bundesregierung zu grenzwertigen
Anwendungsfällen der Pönalisierung von Bestechungstaten im Ausland vor, die
„im Rahmen der Rechtswidrigkeit, Schuld und Strafzumessung sowie
auf prozessualer Ebene“ (Bundestagsdrucksache 18/4350, S. 24) gelöst
wurden?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Zahlen vor. Auf die Antwort zu den
Fragen 1 bis 2c wird Bezug genommen.
4. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass sich auch
Ausländer ohne jeglichen Bezug zu Deutschland und dem geschäftlichen
Verkehr nach § 335a StGB strafbar machen können, wenn der ausländische
Bedienstete die deutsche Staatsangehörigkeit hat?
Eine Strafbarkeit nach § 335a in Verbindung mit §§ 331 bis 335 StGB setzt
zunächst voraus, dass für die Tat das deutsche Strafrecht gilt. Das ist insbesondere
der Fall, wenn es sich um eine Auslandstat mit besonderem Inlandsbezug (also
mit einem besonderen Bezug zu Deutschland) gemäß § 5 Nummer 15 StGB
handelt. Erforderlich dafür ist, dass entweder die Täterin oder der Täter zur Zeit
der Tat Deutsche oder Deutscher ist, die Täterin oder der Täter zur Zeit der Tat
Europäische Amtsträgerin oder Europäischer Amtsträger ist und ihre oder seine
Dienststelle ihren Sitz im Inland hat oder die Tat gegenüber einer Amtsträgerin
oder einem Amtsträger, einer oder einem für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteten oder einer Soldatin oder einem Soldaten der Bundeswehr
begangen wird oder die Tat gegenüber einer Europäischen Amtsträgerin oder einem
Europäischen Amtsträger oder einer Schiedsrichterin oder einem
Schiedsrichter, der oder die zur Zeit der Tat Deutsche oder Deutscher ist, oder einer nach
§ 335a StGB gleichgestellten Person begangen wird, die zur Zeit der Tat
Deutsche ist.
Eine Beschränkung der Strafbarkeit durch den Ausschluss von
Bestechungsoder Bestechlichkeitsfällen, in denen kein Bezug zum geschäftlichen Verkehr
besteht, stünde nicht im Einklang mit dem von Deutschland ratifizierten
Strafrechtsübereinkommen des Europarats gegen Korruption
(Strafrechtsübereinkommen), das in seinem Artikel 5 eine Strafbarkeit sowohl der Bestechung als
auch Bestechlichkeit ausländischer Amtsträgerinnen und Amtsträger auch bei
Fehlen eines Bezugs zum geschäftlichen Verkehr vorschreibt. Von der nach
Artikel 37 Absatz 1 des Strafrechtsübereinkommens bestehenden Möglichkeit zur
Einlegung eines Vorbehalts zu den in Artikel 5 genannten Straftaten der
(passiven) Bestechlichkeit hat Deutschland keinen Gebrauch gemacht. Gleichzeitig
gibt das Strafrechtsübereinkommen in seinem Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b
vor, dass die einschlägigen nationalen Straftatbestände insbesondere dann
anwendbar sein müssen, wenn Auslandsbestechungstaten von eigenen
Staatsangehörigen begangen werden. Die nach Artikel 17 Absatz 2 des
Strafrechtsübereinkommens bestehende Möglichkeit zur Abgabe einer Vorbehaltserklärung,
nach der die Vorschriften des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe b des
Strafrechtsübereinkommens insgesamt oder teilweise nicht oder nur in bestimmten Fällen
oder unter bestimmten Bedingungen angewendet werden sollen, wurde von
Deutschland ebenfalls nicht in Anspruch genommen.
Der Erläuternde Bericht zu dem Strafrechtsübereinkommen über Korruption
betont insoweit, dass mit dem Straftatbestand der Bestechlichkeit und
Bestechung ausländischer Amtsträger zwei Rechtsgüter geschützt werden, nämlich
Transparenz und Fairness des Entscheidungsprozesses ausländischer
öffentlicher Verwaltungen und Schutz des lauteren Wettbewerbs für Unternehmen. Die
Pönalisierung korrupten Verhaltens, das sich außerhalb des nationalen
Hoheitsgebiets ereignet, sei durch das gemeinsame Interesse der Staaten am Schutz
dieser Rechtsgüter gerechtfertigt (Bundestagsdrucksache 18/9234, S. 54,
Nummer 48). Dies entspricht auch dem mit dem OECD-Übereinkommen verfolgten
Ziel, faire Wettbewerbsbedingungen („level-playing field“) für Unternehmen
zu schaffen (vgl. Präambel des OECD-Übereinkommens,
Bundestagsdrucksache 13/10428, S. 9).
Bereits zuvor hatte das 1997 angenommene „Übereinkommen aufgrund von
Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union
über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen
Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind“,
den EU-Mitgliedstaaten vorgegeben, sowohl die Bestechung als auch die
Bestechlichkeit von Beamten eines anderen Mitgliedstaats unter Strafe zu stellen
(Artikel 2 und 3 des Übereinkommens). Zugleich muss der Vertragsstaat nach
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c des Übereinkommens die Geltung seines
Strafrechts insbesondere vorsehen, wenn es sich bei dem Täter oder der Täterin
um eine eigene Staatsangehörige oder einen eigenen Staatsangehörigen handelt
oder wenn die Straftat sich gegen eine Amtsträgerin oder einen Amtsträger
eines anderen EU-Mitgliedstaats richtet, die oder der zugleich eine oder einer
seiner Staatsangehörigen ist (vgl. Bundestagsdrucksache 14/8999, S. 15, 23). Von
der in Artikel 7 Absatz 2 dieses Übereinkommens vorgesehenen
Vorbehaltsmöglichkeit wurde ebenfalls kein Gebrauch gemacht.
Der Gesetzgeber hat die Erstreckung der Strafbarkeit auf bestechliche
ausländische Bedienstete damit begründet, dass „Normzweck der Bestechungsdelikte
[…] die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der
Öffentlichkeit in diese Lauterkeit (Bundestagsdrucksache 13/5584, S. 16) [sind]“
(Bundestagsdrucksache 18/4350, S. 24). Dies gelte – wenn auch eingeschränkt –
gleichermaßen für internationale Korruptionstaten, sodass die Bestechlichkeit
des in der besonderen Pflichtenstellung stehenden ausländischen und
internationalen Beamten und Soldaten umfassend unter Strafe gestellt werden solle.
5. Wie bewertet die Bundesregierung das nach § 335a StGB gegenüber
§ 332 und § 334 StGB zusätzlich erforderliche Merkmal der künftigen
Diensthandlung?
Die Beschränkung auf künftige Diensthandlungen steht im Einklang mit den
einschlägigen internationalen und supranationalen Vorgaben, die nur vorgeben,
Taten in Bezug auf künftige Handlungen unter Strafe zu stellen. Eine
Strafbarkeit besteht allerdings dann, wenn der Vorteil zwar nach der Diensthandlung
gewährt, aber zuvor angeboten oder versprochen wurde.
6. Nach welchem Recht sind nach Auffassung der Bundesregierung das
Merkmal des ausländischen Amtsträgers und das Merkmal der
Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung im Falle des § 335a Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a StGB auszulegen?
Die Auslegung des Amtsträgerbegriffes in § 335a Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a StGB wird in der Rechtswissenschaft kontrovers diskutiert und obliegt
den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten. Der Bundesgerichtshof (Urteil
vom 23. November 2018 – 1 StR 234/17, Rn. 98 f.) hat dazu Folgendes
ausgeführt:
„Amtsträger eines anderen Mitgliedstaates der EU ist nach Artikel 2 § 1 Absatz
1 Nummer 2a EU-BestG ein Amtsträger eines solchen Staates, soweit seine
Stellung der eines Amtsträgers nach deutschem Recht entspricht. Ein
ausländischer Amtsträger muss daher sowohl nach dem jeweiligen ausländischen Recht
Amtsträger sein, als auch die Kriterien eines Amtsträgers nach deutschem
Recht erfüllen, so dass eine zweistufige Prüfung zu erfolgen hat (vgl. BGH,
Beschluss vom 10. Juni 2015 – 1 StR 399/14, BGHSt 60, 266, 270 ff. Rn. 17 ff.).
Dagegen liegt Artikel 2 § 1 Nummer 2 IntBestG – wie bereits ausgeführt – ein
Begriff des ausländischen Amtsträgers zugrunde, der autonom völkerrechtlich
zu bestimmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. August 2008 – 2 StR 587/07, aaO).
In der Literatur werden vor diesem Hintergrund verschiedene Lösungsansätze
für die Auslegung des Amtsträgerbegriffs des § 335a Absatz 1 StGB vertreten
(vgl. dazu zusammenfassend NK/Kuhlen, StGB, 5. Aufl., § 335a Rn. 25 ff.).
Dabei könnte allerdings der Wille des Gesetzgebers, der sich ausweislich der
Gesetzgebungsmaterialien bei der Begriffsbestimmung an den Vorgaben des
OECD-Übereinkommens sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen
vom 31. Oktober 2013 gegen Korruption (VN-Übereinkommen) orientieren
wollte (vgl. Bundestagsdrucksache 18/4350, S. 24 f.), für einen autonom
völkerrechtlichen Amtsträgerbegriff in § 335a StGB sprechen. Ein solches
Verständnis findet auch im Gesetzestext eine Stütze, da dieser in Aufbau und
Struktur eng an Artikel 2 § 1 IntBestG angelehnt ist (vgl. NK/Kuhlen, StGB, 5.
Aufl., § 335a Rn. 21).“
Die Strafbarkeit nach § 335a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung
mit § 332 bzw. § 334 StGB setzt voraus, dass sich die Tat auf eine
pflichtwidrige Diensthandlung oder eine pflichtwidrige richterliche Handlung bezieht. Dies
steht im Einklang mit den internationalen Vorgaben, die zugleich von einem
weiten Verständnis der Pflichtwidrigkeit ausgehen, zu dem insbesondere
gehört, dass die Amtsträgerin oder der Amtsträger bei der Entscheidungsfindung
oder Ermessensausübung stets zur Unparteilichkeit verpflichtet ist (siehe
Erläuternder Bericht zu dem Strafrechtsübereinkommen über Korruption;
Bundestagsdrucksache 18/9234, S. 66, Nummer 141).
Zu dem Merkmal der Pflichtwidrigkeit in dem 2015 durch das Gesetz zur
Bekämpfung der Korruption weitgehend aufgehobenen Gesetz zur Bekämpfung
internationaler Bestechung hat der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v.
13. Februar 2014 − 1 StR 336/13, NStZ 2014, 469) ausgeführt:
„Erfolgt die Gewährung von Vorteilen für zukünftige pflichtwidrige
Diensthandlungen gegenüber ausländischen Amtsträgern bzw. diesen im Rahmen von
Artikel 2 § 1 IntBestG gleichgestellten Personen, etwa ausländischen Soldaten,
bestimmt sich die Pflichtwidrigkeit nach insoweit allgemeiner Auffassung im
Grundsatz nach dem Recht des entsprechenden ausländischen Staates (Münch-
KommStGB/Korte, aaO, § 334 Rn 19; LK-StGB/Sowada, 12. Aufl., Band 13,
§ 334 Rn 5 jeweils mwN).
Um die Pflichtwidrigkeit der zugesagten künftigen Diensthandlung nach
diesem Maßstab beurteilen zu können, bedarf es aber regelmäßig keiner bis in die
Einzelheiten gehenden Beschreibung der konkreten Pflichtenstellung des
betroffenen ausländischen Amtsträgers nach den beamtenrechtlichen oder
ähnlichen maßgeblichen Rechtsvorschriften des ausländischen Staates. Es genügt
grundsätzlich eine Heranziehung der rechtlichen Rahmenbedingungen des
ausländischen Staates, die die Aufgaben des bestochenen Amtsträgers zum
Gegenstand haben. Dabei kommt den von dem ausländischen Staat im
Zusammenhang mit der Bekämpfung der Korruption übernommenen völkerrechtlichen
Verpflichtungen und deren Umsetzungen im nationalen Recht zumindest
indizielle Bedeutung für die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit der Diensthandlungen
der konkret betroffenen Amtsträger zu.“
Die Auslegung des Merkmals der Pflichtwidrigkeit in § 335a StGB ist in der
Rechtswissenschaft umstritten und obliegt im Einzelfall den
Strafverfolgungsbehörden und unabhängigen Gerichten.
7. Inwieweit kann nach Ansicht der Bundesregierung durch § 335a Absatz
1 Nummer 2 Buchstabe a StGB auch die Lauterkeit der deutschen
Verwaltung geschützt werden?
Die Regelung des § 335a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a StGB setzt
insbesondere die Vorgabe aus Artikel 5 des Strafrechtsübereinkommens um. Der
Erläuternde Bericht zu dem Strafrechtsübereinkommen über Korruption betont
dabei, dass mit dem Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung
ausländischer Amtsträgerinnen und Amtsträger zwei Rechtsgüter geschützt
werden, nämlich Transparenz und Fairness des Entscheidungsprozesses
ausländischer öffentlicher Verwaltungen und Schutz des lauteren Wettbewerbs für
Unternehmen. Die Pönalisierung korrupten Verhaltens, das sich außerhalb des
nationalen Hoheitsgebiets ereignet, sei durch das gemeinsame Interesse der
Staaten am Schutz dieser Rechtsgüter gerechtfertigt (Bundestagsdrucksache
18/9234, S. 54, Nummer 48). Die Aufnahme gerade des Tatbestands der
Bestechlichkeit ausländischer Amtsträgerinnern und Amtsträger in Artikel 5 soll
zeigen, so der Erläuternde Bericht zu dem Strafrechtsübereikommen über
Korruption weiter, dass die Staatengemeinschaft im Kampf gegen Korruption, wo
auch immer sie auftritt, solidarisch ist (Bundestagsdrucksache 18/9234, S. 54,
Nummer 49). Die Umsetzung der entsprechenden Vorgaben durch möglichst
viele Staaten und die daraus resultierende Strafbarkeit der Bestechung und
Bestechlichkeit deutscher Amtsträgerinnen und Amtsträger nach ausländischem
Strafrecht kann zugleich die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das
Vertrauen der Öffentlichkeit in diese Lauterkeit schützen. Dazu muss Deutschland
aber seinerseits mit gutem Beispiel bei der Pönalisierung und Verfolgung von
Auslandsbestechung vorangehen.
Weiter wird angeführt, dass die Regelung dazu beitragen kann, eine
Verschlechterung der Funktionsfähigkeit und Lauterkeit deutscher Institutionen zu
verhindern, die als Folge einer verbreiteten Praxis strafloser Bestechung von
ausländischen Amtsträgerinnen und Amtsträgern eintreten könnte (vgl.
Kubiciel, in: Kubiciel/Hoven, Das Verbot der Auslandsbestechung, 2016, S. 45, 56).
8. Inwieweit kann nach Ansicht der Bundesregierung durch § 335a Absatz
1 Nummer 2 Buchstabe a StGB ein besserer Schutz von
Menschenrechten gewährleistet werden?
Korruption einschließlich der Bestechung und Bestechlichkeit ausländischer
Amtsträgerinnen und Amtsträger kann auch die Wahrnehmung von
Menschenrechten gefährden. Dies wurde zuletzt von der Generalversammlung der
Vereinten Nationen bei ihrer Sondersitzung zur Korruptionsbekämpfung (United
Nations General Assembly Special Session against Corruption – UNGASS
2021) vom 2. bis 4. Juni 2021 betont. In der von der Generalversammlung der
Vereinten Nationen angenommenen Erklärung heißt es dazu: „Wir sind besorgt
über die negativen Auswirkungen, die alle Arten von Korruption, einschließlich
der Aufforderung zur Gewährung ungerechtfertigter Vorteile, auf den Zugang
zu grundlegenden Dienstleistungen und die Wahrnehmung der Menschenrechte
haben können, und erkennen an, dass Armut und Ungleichheit hierdurch
verschärft werden können und Korruption sich auf die am stärksten
benachteiligten Gruppen der Gesellschaft am meisten auswirkt“ (Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen, A/RES/S-32/1 S. 3).
9. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass § 335a beziehungsweise § 5
Nummer 15 StGB mit Blick auf die Bestechung und Bestechlichkeit
ausländischer Amtsträger reformbedürftig ist?
a) Wenn ja, inwiefern, und aus welchen Gründen sollten diese
Vorschriften nach Ansicht der Bundesregierung reformiert werden?
b) Falls nein, aus welchem Grund erachtet die Bundesregierung die
Vorschriften nicht als reformbedürftig?
Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung sieht gegenwärtig keinen Reformbedarf. Sie beobachtet
aber die weitere rechtstatsächliche Entwicklung.
10. Welche Aufgabe kommt nach Ansicht der Bundesregierung dem
deutschen Strafrecht beim Aufbau und Schutz lauterer ausländischer
Verwaltungen oder der Verhinderung von gescheiterten Staaten („failed states“)
zu?
Die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen bei ihrer
Sondersitzung zur Korruptionsbekämpfung vom 2. bis 4. Juni 2021 angenommene
Erklärung betont, dass die Verhütung und Bekämpfung von Korruption und
illegalen Finanzströmen sowie die Wiedererlangung und Rückgabe eingezogener
Vermögenswerte im Einklang mit dem VN-Übereinkommen gegen Korruption
zu einer wirksamen Ressourcenmobilisierung, zur Beseitigung von Armut, zu
nachhaltiger Entwicklung und der Wahrnehmung von Menschenrechten
beitragen können. Die Pönalisierung und Verfolgung von Auslandsbestechung durch
Deutschland kann dazu ebenfalls beitragen.
11. Sind der Bundesregierung Bestrebungen auf internationaler Ebene
bekannt, die Folgen die Strafbarkeit der Bestechung und Bestechlichkeit
ausländischer Amtsträger nach deutschem Strafrecht haben können?
Bestrebungen auf internationaler Ebene, die konkrete Auswirkungen für die
Strafbarkeit der Bestechung und Bestechlichkeit haben könnten, sind nicht
bekannt.
12. Wie bewertet die Bundesregierung die übrigen Anwendungsfälle des
§ 335a StGB sowie die Einbeziehung europäischer Amtsträger im
Rahmen der §§ 331 bis 334 StGB?
Die übrigen Anwendungsfälle dienen ebenfalls der Umsetzung internationaler
und supranationaler Vorgaben. Es wird auf die Begründung des
Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption (Bundestagsdrucksache
18/4350, S. 24 ff.) Bezug genommen. Mit Blick auf die zuletzt durch den
Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die
strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union
gerichtetem Betrug erfolgten Änderungen wird ebenfalls auf die Gesetzesbegründung
Bezug genommen (Bundestagsdrucksache 19/7886, S. 31).
Die Einbeziehung von Europäischen Amtsträgerinnen und Amtsträgern (§ 11
Absatz 1 Nummer 2a StGB) in die §§ 331, 333 StGB beruht auf der weiter
fortgeschrittenen Integration Deutschlands in die Europäische Union und dient
auch der Verbesserung des Schutzes der finanziellen Interessen der
Europäischen Union. Sie berücksichtigt zudem, dass Taten von und gegenüber
Europäischen Amtsträgerinnen und Amtsträgern nur in den Rechtsordnungen der
Mitgliedstaaten und nicht von der Europäischen Union selbst unter Strafe gestellt
werden können. Dies rechtfertigt es, Taten von und gegenüber Europäischen
Amtsträgerinnen und Amtsträgern in einem etwas weiteren Umfang unter
Strafe zu stellen als die Bestechlichkeit und Bestechung von Bediensteten anderer
EU-Mitgliedstaaten.
13. Wie bewertet die Bundesregierung die Durchführbarkeit deutscher
Ermittlungen im Ausland und die Funktionsfähigkeit internationaler
Rechtshilfe in der Praxis?
Die Bewertung hängt von einer Vielzahl von Aspekten ab, wie insbesondere
der Bereitschaft und Fähigkeit anderer Staaten zur Zusammenarbeit. Die
OECD-WGB stellt in ihrem Bericht zur Phase 4-Evalierung Deutschlands
jedoch insgesamt fest, dass eine signifikante Anzahl von Fällen im Rahmen der
internationalen Rechtshilfe aufgedeckt wurde und dass deutsche Ermittlerinnen
und Ermittler bei der Bearbeitung von Fällen der Bestechung ausländischer
Amtsträgerinnen oder Amtsträger umfassend Gebrauch von den verschiedenen
ihnen zur Verfügung stehenden Ermittlungstechniken und -instrumenten
machen, einschließlich der internationalen Rechtshilfe sowie bei
grenzüberschreitenden Ermittlungen vom Einsatz Gemeinsamer Ermittlungsgruppen (OECD
Phase 4 Bericht, S. 4, 59, 70).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]