[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Protschka, Peter Felser,
Franziska Gminder, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/30867 –
Mehraufwand durch neue Pflanzengesundheitsverordnung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit der Novellierung der Pflanzengesundheitsverordnung ist seit Ende
Dezember 2019 ein Pflanzenpass für den Vertrieb von Pflanzen verpflichtend.
Die Verordnung umfasse dazu noch eine Menge Maßnahmen, die bis zum
Endverbraucher weitergetragen werden müssen. Der Zentralverband
Gartenbau hat dies neulich kritisiert. Die bürokratischen Erneuerungen würden dazu
führen, dass für die Betriebe ein erheblicher Aufwand und Mehrkosten
entstehen würden, ohne eine Verbesserung der Pflanzengesundheit zu bewirken
(
https://www.g-net.de/aktuelle_meldung/nachbesserungen-bei-der-eu-pflanzen
gesundheitsverordnung-noetig.html).
1. Ist der Bundesregierung die Kritik des Zentralverbands Gartenbau e. V.
bekannt, dass durch die Pflanzengesundheitsverordnung den Betrieben ein
erheblicher administrativer und finanzieller Aufwand auferlegt wird, ohne
eine wirkliche Verbesserung der Verschleppung von Schadorganismen zu
erreichen (
https://www.g-net.de/aktuelle_meldung/nachbesserungen-bei-d
er-eu-pflanzengesundheitsverordnung-noetig.html)?
Der Bundesregierung ist die Pressemeldung des Zentralverbandes Gartenbau
e.V. (ZVG) bekannt. Grundlage war die Beantwortung der von der EU-
Kommission bereitgestellten Fragebögen zur Evaluierung des
Pflanzengesundheitsrechts gemäß Artikel 50 und 79 der Verordnung (EU) 2016/2031*, durch
den ZVG. Sowohl in der Vorbemerkung der Fragesteller dieser Kleinen
Anfrage als auch in der Pressemitteilung des ZVG wird der Eindruck vermittelt, dass
Pflanzen durch den EU-Pflanzenpass obligat bis zum Endverbraucher begleitet
werden müssen. Die Pflanzen, die von einem Pflanzenpass begleitet werden
müssen, sind im Anhang XIII und XIV (betrifft nur Schutzgebiete) der Durch-
* Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum
Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU)
Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/
EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates
Deutscher Bundestag Drucksache 19/31418
19. Wahlperiode 02.07.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 2. Juli 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
führungsverordnung (EU) 2019/2072* gelistet. Diese Liste umfasst nicht alle
Pflanzen, die unter die Definition „Pflanzen“ gemäß Artikel 2 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2016/2031 fallen. Zudem regelt Artikel 81 der Verordnung
(EU) 2016/2031, dass „für die Verbringung von Pflanzen,
Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, die direkt an einen Endnutzer, einschließlich
Hobbygärtner, geliefert werden, […] kein Pflanzenpass benötigt wird.“ Diese
Ausnahme gilt nicht für den Fernabsatz und die Lieferung in Schutzgebiete
(vgl. Anhang XIV (betrifft nur Schutzgebiete) der Durchführungsverordnung
(EU) 2019/2072).
Zum Schutz der heimischen Pflanzenbauwirtschaft sowie von Pflanzen in der
natürlichen und Kulturlandschaft ist die Einhaltung von
pflanzengesundheitlichen Anforderungen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von
Schadorganismen erforderlich und sachgerecht.
a) Wenn ja, hat sich die Bundesregierung dazu eine Positionierung
erarbeitet, und wie lautet diese ggf.?
Die Bundesregierung hat die betroffenen Verbände, einschließlich den ZVG,
über das federführend zuständige Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschat (BMEL) mehrfach über die Möglichkeit der Teilnahme an der
Evaluierung der EU-KOM mittels Fragebögen informiert und darum gebeten, sich
aktiv an der Beantwortung zu beteiligen. Die Bundesregierung begrüßt die
Evaluierung des neuen Pflanzengesundheitsrechts durch die EU-Kommission und
hat sich auf der Fachebene bereits bei der Erstellung der Fragebögen
eingebracht und wird den Prozess bis zur Berichterstattung an das Europäische
Parlament und den Rat aktiv begleiten.
b) Wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus
dieser Kritik für ihr eigenes Handeln?
Das Pflanzengesundheitsrecht ist EU-weit harmonisiert. Sofern die EU-
Kommission gemäß Artikel 50 und 79 der Verordnung (EU) 2016/2031 einen
Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der Pflanzengesundheitsverordnung
vorlegt, wird sich die Bundesregierung konstruktiv an der Weiterentwicklung
des Pflanzengesundheitsrechts beteiligen und weiterhin dazu auch die
betroffenen Verbände einbinden.
2. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, welche zusätzlichen Kosten durch
die Pflanzengesundheitsverordnung durch beispielsweise den
Etikettendruck entstanden sind?
Wenn ja, wie hoch sind diese?
Der Bundesregierung liegen keine Daten zu Kosten, die in den Betrieben durch
die EU-Pflanzengesundheitsverordnung entstanden sind, vor. Die von der EU-
Kommission vorzulegenden Berichte gemäß Artikel 50 und 79 der Verordnung
(EU) 2016/2031 sollen beide eine Kosten-Nutzen-Analyse beinhalten.
* Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher
Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug
auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der
Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission
3. Ist der Bundesregierung die Kritik über die Novellierung der
Pflanzengesundheitsverordnung des Dachverbands Kulturpflanzen- und
Nutztiervielfalt e. V. bekannt (
https://www.aktion-agrar.de/wp-content/uploads/20
21/05/Dachverband_Pflanzengesundheit_Art79_Pflanzenpass.pdf)?
a) Wenn ja, für wie sinnvoll erachtet die Bundesregierung die Erfüllung
der Anforderungen des Pflanzengesundheitsrechts für die In-situ- bzw.
On-farm-Erhaltung in Gärten und Feldern?
Die Fragen 3 und 3a werden gemeinsam beantwortet.
Es ist hervorzuheben, dass es sich bei den fraglichen Schadorganismen der EU-
Pflanzengesundheitsverordnung 2016/2031 um Quarantäneschadorganismen
der Pflanzen handelt, die in der EU nicht oder nicht weit verbreitet auftreten,
sich in der EU etablieren können und die nach dem Eindringen, der Ansiedlung
und Ausbreitung nicht hinnehmbare wirtschaftliche, soziale oder ökologische
Folgen haben können.
Ziel des neuen Pflanzengesundheitsrechts ist die Stärkung des
Vorsorgeprinzips. Getreu dem Motto „Vorbeugen ist besser als Heilen“ sollen im Rahmen
des Imports und bei der Verbringung von Pflanzen höhere Anstrengungen
unternommen werden, um eine Ein- und Verschleppung von Schadorganismen zu
verhindern. Einmal eingeschleppte Schadorganismen sind nicht nur teuer in der
Bekämpfung, sondern können auch ganze Wirtschaftszweige im Pflanzenbau
gefährden, natürliche und Kulturlandschaften unterschiedlicher Art und auch
die Biodiversität an sich. Beispiele eingeschleppter Schadorganismen, die in
der EU aktuell zu starken Schäden führen, sind z. B. das Feuerbakterium XY-
LELLA FASTIDIOSA, das Tomato Brown Rugose Fruit-Virus und der
Kiefernholznematode BURSAPHELENCHUS XYLOPHILUS.
Die phytosanitären Anforderungen an Pflanzen, Pflanzenprodukte und andere
Gegenstände sowie die Einstufung der geregelten Schadorganismen im EU-
Pflanzengesundheitsrecht basieren auf sogenannten Schadorganismen-Risiko-
Analysen und sind daher fachlich-wissenschaftlich gerechtfertigt.
Ausnahmen für kleine Mengen, oder aufgrund der Art des Produzenten (z. B.
Einzelperson versus Unternehmen mit Mitarbeitern) sind daher im EU-Recht
nicht vorgesehen.
Sofern Personen die Bedingungen des EU-Rechts in Bezug auf Unternehmer
und an die Registrierungspflicht gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU)
2016/2031 erfüllen, sind sie zu registrieren und müssen die Anforderungen an
Unternehmer erfüllen. Rechtskonforme Ausnahmen sind in Artikel 65 Absatz 3
der Verordnung (EU) 2016/2031 festgelegt.
Zum Schutz der heimischen Pflanzenbauwirtschaft sowie von Pflanzen in der
natürlichen und Kulturlandschaft ist die Einhaltung von
pflanzengesundheitlichen Anforderungen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von
Quarantäneschadorganismen sachgerecht.
b) Wenn ja, hat sich die Bundesregierung dazu eine Positionierung
erarbeitet, und wie lautet diese ggf., und welche Schlussfolgerungen zieht
sie aus der Kritik für ihr eigenes Handeln?
Auf die Antwort zu Frage 1b wird verwiesen.
4. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu dem Hintergrund, dass bei
gemischt bepflanzten Töpfen alle Gattungen und Sorten deklariert werden
müssen, obwohl dies in der Praxis nicht realisierbar ist (
https://www.gabo
t.de/ansicht/landgard-setzt-sich-fuer-aenderung-der-eu-pflanzengesundheit
sverordnung-ein-410001.html)?
Gemäß Artikel 88 der Verordnung (EU) 2016/2031 werden die Pflanzenpässe
von den betreffenden Unternehmern an der Handelseinheit der betreffenden
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenständen angebracht, bevor
sie verbracht werden. Bei der Abgabe an den Endverbraucher ist eine
Deklaration gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 nicht
erforderlich (mit Ausnahme Fernabsatz und Lieferung in Schutzgebiete), so dass
Endverkaufsbetriebe alle Gattungen und Sorten mischen können, ohne den
Pflanzenpass deklarieren zu müssen (siehe Antwort zu Frage 1).
Großhandelsbetriebe kennen im Allgemeinen die Zusammenstellung gemischter Pflanzungen die
Arten im Voraus, so dass Pflanzenpässe rechtzeitig vorbereitet werden können.
5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu einer möglichen
Überarbeitung der Pflanzengesundheitsverordnung nach Abschluss des Berichts
der EU-Kommission über die Durchsetzung und Wirksamkeit der
Maßnahmen sowie über Erfahrungen mit der Ausweitung der
Pflanzenpassregelung (
https://www.g-net.de/aktuelle_meldung/nachbesserungen-bei-der-
eu-pflanzengesundheitsverordnung-noetig.html)?
Gemäß Artikel 50 und 79 der Verordnung (EU) 2016/2031 legt die EU-
Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 14. Dezember
2021 jeweils einen Bericht einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse vor
und „unterbreitet ggf. einen Gesetzgebungsvorschlag“.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]