[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Friedrich Straetmanns, Fabio De Masi,
Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/31561 –
Legale Steuervermeidung und Versuche der Bundesregierung, diese zu
unterbinden
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit Jahren ist bekannt, dass Unternehmen Kredite mit marktunüblich hohen
Zinsen an Tochter- oder Muttergesellschaften vergeben, um ihre Steuerlast zu
reduzieren. Im Falle von Immobilienkonzernen bedeutet dies konkret: Den
Einnahmen aus Vermietungen werden in Deutschland hohe
Zinsaufwendungen gegenübergestellt, um die Steuern zu reduzieren. In mehreren Schritten
wandern so die Mieteinnahmen auf die Virgin Islands oder in andere
Steueroasen (siehe z. B.
https://www.sr.de/sr/home/nachrichten/dossiers/wemgehoert/
wgds_ottweiler_mieten_karibikinsel_share_deals_100.html). Unterstellt man
dem Gesetzgeber, ein Interesse an einer gewissen Fairness des Steuersystems
zu haben, so scheint es zumindest erklärungsbedürftig, warum die
Offenlegungen solcher Tricks der Steuervermeidung nicht umgehend dazu führen, dass
man gesetzgeberisch tätig wird und diese Lücken geschlossen werden. Noch
dazu, wenn Nachbarstaaten seit Jahren praktikable Lösungen für dieses
Problem gefunden haben, siehe beispielsweise Frankreich, das Firmen nur die
steuerliche Absetzung von Zinszahlungen in einem gewissen Korridor um den
aktuell marktüblichen Zinssatz erlaubt (siehe z. B.
https://sven-giegold.de/wp-co
ntent/uploads/2020/09/200929_Taxing-real-estate-income-the-role-of-Luxem
bourg_final.pdf, S. 12 oder
https://bofip.impots.gouv.fr/bofip/5505-PGP.html/
identifiant=BOI-BIC-CHG-50-50-30-20210106).
Innerhalb Europas gilt nach Ansicht der Fragesteller insbesondere Luxemburg
als Steueroase. Allein im Jahr 2020 wurden dort rund 10 000 Firmen
gegründet – eine enorme Zahl, wenn man die Einwohnerinnen- und Einwohnerzahl
Luxemburgs, von gut 600 000 Menschen mitberücksichtigt (siehe z. B. https://
www.sueddeutsche.de/politik/openlux-luxemburg-steueroase-steuern-steuersa
tz-1.5198694). Auch wenn die Gründung von Unternehmen nicht
grundsätzlich problematisch ist, so ist die schiere Anzahl doch nach Ansicht der
Fragesteller ein starkes Indiz dafür, dass Luxemburg nach wie vor ein aus
steuerlicher Sicht enorm attraktiver Ort für Unternehmen ist.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/31822
19. Wahlperiode 29.07.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. Juli 2021
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Um Gewinne eines inländischen Unternehmens auf ein konzernzugehöriges
Unternehmen im niedriger besteuernden Ausland zu verlagern, werden zum
Teil auch überhöhte Zinszahlungen auf konzernintern vergebene Kredite
vereinbart. Im deutschen Steuerrecht existieren jedoch bereits wirkungsvolle
Instrumente, um diese Verschiebung von Gewinnen zu verhindern und den
Betriebsausgabenabzug im Rahmen der steuerlichen Einkommensermittlung auf
den angemessenen Rahmen zu begrenzen.
So ist der fremdunübliche Teil der Zinszahlungen regelmäßig als verdeckte
Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Absatz 3 Satz 2 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu qualifizieren und bei der Ermittlung des steuerpflichtigen
Einkommens dem handelsrechtlichen Gewinn wieder hinzuzurechnen.
Daneben stellen die Regelungen zu den Verrechnungspreisen nach § 1 des
Ausßensteuergesetzes (AStG) ein weiteres wichtiges Instrument zur Korrektur von
fremdunüblichen Zinssätzen dar.
Zu diesen Instrumenten zählt auch die Zinsschranke gemäß § 4h des
Einkommensteuergesetzes (EStG), die ein wirkungsvolles Mittel zur Bekämpfung von
Gewinnverlagerungen mittels Zinsen darstellt. Die Zinsschranke wurde nach
ihrer Einführung in Deutschland auch von anderen Ländern übernommen, wird
mittlerweile von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (OECD) empfohlen und gehört zum Mindeststandard der
europäischen Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (sogenannte Anti Tax Avoidance
Directive – ATAD).
1. In wie vielen Fällen waren seit 2014 konzerninterne Zinszahlungen (etwa
aufgrund von Verdacht auf marktunübliche Kreditkonditionen)
Gegenstand von Verständigungsverfahren zwischen Deutschland und einem
anderen Staat (bitte Angaben pro Jahr aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen davon handelte es sich um
a) kreditnehmende Unternehmen, die in Deutschland steuerpflichtig
waren,
b) kreditnehmende Unternehmen, die in der EU steuerpflichtig waren,
c) kreditnehmende Unternehmen, die in Luxemburg steuerpflichtig
waren,
d) kreditnehmende Unternehmen, die weltweit, aber außerhalb der EU
steuerpflichtig waren?
2. In wie vielen Fällen waren seit 2014 konzerninterne Zinszahlungen (etwa
aufgrund von Verdacht auf marktunübliche Kreditkonditionen) nach
Kenntnis der Bundesregierung Gegenstand von Gerichtsverfahren in der
Bundesrepublik Deutschland, und wie sind diese Verfahren ausgegangen
(bitte Angaben pro Jahr aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen davon handelte es sich um
a) kreditnehmende Unternehmen, die in Deutschland steuerpflichtig
waren,
b) kreditnehmende Unternehmen, die in der EU steuerpflichtig waren,
c) kreditnehmende Unternehmen, die in Luxemburg steuerpflichtig
waren,
d) kreditnehmende Unternehmen, die weltweit, aber außerhalb der EU
steuerpflichtig waren?
3. In welchen fünf Wirtschaftssektoren fanden sich nach Kenntnis der
Bundesregierung die nach Anzahl meisten Fälle von marktunüblich
hohen Zinsen bei Kreditvergaben in den jeweiligen Jahren?
Die Fragen 1 bis 3 werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Der Vollzug der
Steuergesetze liegt in der Zuständigkeit der Länder. Das Bundesministerium
der Finanzen (BMF) ist daher regelmäßig nicht an den Gerichtsverfahren vor
den Finanzgerichten beteiligt, sondern unterstützt in Fällen von grundsätzlicher
Bedeutung die am Verfahren beteiligte Landessteuerbehörde und tritt
gegebenenfalls dem Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof bei.
4. Unternehmen Behörden der Bundesregierung laufend Untersuchungen,
um konkrete Fälle von marktunüblichen Zinsen zu identifizieren?
a) Wenn ja, seit wann?
b) Welche Behörden ermitteln mit jeweils wie vielen
Vollzeitäquivalenten?
c) Welche Methoden werden jeweils eingesetzt?
Die Fragen 4 bis 4c werden gemeinsam beantwortet.
Der Vollzug der Steuergesetze liegt in der Zuständigkeit der Länder. Soweit die
Überprüfung der Finanzierungsbeziehungen eines Unternehmens Teil von
Außenprüfungen ist, kann es zu einer Mitwirkung der Bundesbetriebsprüfung im
Bundeszentralamt für Steuern kommen. Eine nach Prüfungsgegenständen und
-feststellungen gesonderte statistische Erfassung erfolgt nicht.
5. Welche konkreten Schritte hat die Bundesregierung seit Bekanntwerden
der LuxLeaks 2014 unternommen, um auf europäischer Ebene, ebenso
wie auf bilateraler Ebene, Abkommen zu erreichen, die die
Möglichkeiten der Steuerflucht zumindest reduziert?
a) Hat die Bundesregierung konkrete Schritte gegen Möglichkeiten zur
Steuerflucht im Allgemeinen unternommen?
Wenn ja, welche?
b) Hat die Bundesregierung konkrete Schritte gegen
Steuerreduzierungsmodelle in Verbindung mit Luxemburg unternommen?
Wenn ja, welche?
c) Wie wird der Erfolg der Maßnahmen bewertet, und welche Stelle
prüft diesen Erfolg?
Die Fragen 5 bis 5c werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung engagiert sich seit Jahren intensiv bei der Bekämpfung
der aggressiven Steuervermeidung multinationaler Unternehmen und hat durch
ihr Engagement dazu beigetragen, dass wichtige Fortschritte erzielt werden
konnten.
Beispiele dafür sind der erfolgreiche Abschluss des OECD/G20-Projekts gegen
Gewinnkürzung und -verlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS),
die Überführung der BEPS-Empfehlungen in das europäische und nationale
Steuerrecht sowie die Vereinbarung globaler Standards für Transparenz in
Gestalt des steuerlichen automatischen Informationsaustauschs. Zur Überwachung
der Umsetzung durch die Staaten und zur Weiterentwicklung der
internationalen Zusammenarbeit wurde auf Ebene der OECD mit dem „Inclusive
Framework on BEPS“ ein neues Gremium geschaffen, an dem Industrie-, Schwellen-
und Entwicklungsländer gleichberechtigt teilnehmen.
Die Schlagkräftigkeit des „Inclusive Framework on BEPS“ konnte zuletzt
durch die internationale Einigung zur Reform der internationalen
Unternehmensbesteuerung (zum sogenannten Zwei-Säulen-Projekt) vom 1. Juli 2021
unter Beweis gestellt werden. Die Einigung umfasst unter der ersten Säule
Anpassungen bei der Verteilung von Besteuerungsrechten an den Gewinnen
multinationaler Großkonzerne indem die Besteuerung stärker mit der wirtschaftlichen
Wertschöpfung im Marktstaat verknüpft wird. Die zweite Säule geht auf die
Initiative des deutschen Finanzministers Olaf Scholz und seines französischen
Kollegen Bruno Le Maire zurück und beinhaltet die Einführung einer globalen
effektiven Mindestbesteuerung mit einem Steuersatz von mindestens 15
Prozent. Die globale effektive Mindestbesteuerung soll aggressiver
Gewinnverlagerung und -kürzung multinationaler Unternehmen endgültig und nachhaltig
die Grundlage entziehen. Die Einigung ist ein bedeutender Schritt zu mehr
internationaler Steuergerechtigkeit. Nach gegenwärtigem Stand haben 132 (von
139) Mitglieder des „Inclusive Framework on BEPS“ zugestimmt. Die
Ergebnisse wurden beim Treffen der G20-Finanzminister am 9. und 10. Juli 2021 in
Venedig bestätigt.
Für eine konsistente und einheitliche Umsetzung der BEPS-Ergebnisse
innerhalb Europas kommt der Europäischen Union eine bedeutende Rolle zu. Es
wurden bereits einige BEPS-Empfehlungen durch EU-Richtlinien für die
europäischen Mitgliedstaaten verbindlich umgesetzt.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie
und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I Seite 3000) wurden insbesondere die beiden
Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie vom 8. Dezember 2015 und 25. Mai
2016 hinsichtlich des automatischen Informationsaustausches von
grenzüberschreitenden Steuervorbescheiden und Vorabverständigungen über
Verrechnungspreisgestaltungen („Tax Rulings“ – DAC 3) und von länderbezogenen
Berichten zwischen Steuerbehörden („Country-by-Country Reporting“ – DAC
4) umgesetzt. DAC 3 und DAC 4 beinhalten die BEPS-Empfehlungen, die der
Stärkung der Transparenz zwischen den Steuerverwaltungen dienen. Dabei hat
das Bekanntwerden der sog. „LuxLeaks“ dem Einigungsprozess auf EU-Ebene
zum automatischen Informationsaustausch von Steuervorbescheiden weitere
Dynamik verliehen.
Die Regelungen von DAC 4 verpflichten multinationale Unternehmensgruppen
mit einem konsolidierten Umsatzerlös von über 750 Mio. Euro, bestimmte
Unternehmenskennziffern in einem Bericht darzulegen. Diese Berichte werden
seit 2017 von den Steuerverwaltungen untereinander ausgetauscht.
Im Übrigen verfügt Deutschland über robuste Regelungen zur Verhinderung
unerwünschter Steuergestaltungen. Beispiele hierfür sind die
Entstrickungsbesteuerung, die Zinsschranke, die Lizenzschranke und die
Hinzurechnungsbesteuerung im Außensteuerrecht, die dazu beiträgt, steuerlich induzierte
Verlagerungen von sogenannten passiven Einkünften ins niedrig besteuernde Ausland
zu verhindern.
Im Hinblick auf das bilaterale Verhältnis zu Luxemburg gilt ein im
Wesentlichen der deutschen DBA-Politik entsprechendes
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Insbesondere muss nach diesem DBA Deutschland auf sein
Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte nicht verzichten, wenn diese in
Luxemburg nicht tatsächlich besteuert werden (sogenannte subject-to-tax-
Klausel). Ferner sieht dieses DBA vor, dass Deutschland nach Konsultation mit
Luxemburg auf diplomatischem Weg Einkünfte, Vermögen oder Teile davon,
für die laut DBA grundsätzlich die Methode der Steuerfreistellung vorgesehen
ist, notifizieren kann, um in Folge die Methode der Steueranrechnung
anzuwenden.
In der ATAD wurden EU-weit einheitliche und verbindliche Vorgaben zur
Umsetzung wichtiger BEPS-Empfehlungen geregelt. Soweit Deutschland noch
keine den ATAD-Vorgaben entsprechenden Regelungen im nationalen Recht
vorgesehen hatte, wurden diese mit dem Gesetz zur Umsetzung der Anti-
Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-UmsG vom 25. Juni 2021, BGBl. I Seite
2035) in das deutsche Steuerrecht implementiert.
Der Erfolg der Maßnahmen ergibt sich aus deren Zusammenwirken. Sie
fördern die internationale Steuergerechtigkeit. Dabei sind die Maßnahmen
grundsätzlich global ausgerichtet und zielen nicht auf einzelne EU-Mitgliedstaaten
oder Drittstaaten ab.
6. Was unternimmt die Bundesregierung aktuell gegen überhöhte Kredite
innerhalb von Firmennetzwerken, durch die die Investoren ihre
Steuerlast in Deutschland nach Ansicht der Fragesteller stark senken?
Welche Schritte sind für die Zukunft geplant, um solche Kreditvergaben
zu erschweren?
7. Wäre aus Sicht der Bundesregierung eine Regelung, wie sie z. B. in
Frankreich existiert, wonach die Kreditvergabe innerhalb von
Firmennetzwerken nur in einem vorgegebenen, am Marktzins orientierten Korridor
zulässig ist (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), auch für Deutschland
geeignet?
Warum gibt es in Deutschland bisher keine solche Regelung?
Die Fragen 6 und 7 werden zusammen beantwortet.
Um Gewinnverschiebungen mittels konzerninterner Fremdfinanzierungen zu
begegnen, gibt es bereits solide Regelungen. Dazu zählt die Zinsschranke, die
ein wirkungsvolles Instrument zur Bekämpfung von Gewinnverlagerungen
mittels Zinszahlungen darstellt.
Daneben stellen die Regelungen zur verdeckten Gewinnausschüttung gemäß
§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und zu den Verrechnungspreisen gemäß § 1 AStG
weitere wichtige Instrumente zur Korrektur von übermäßigen, in diesem
Zusammenhang fremdunüblichen Zinssätzen dar. Zur Bestimmung des angemessenen
Zinssatzes bei konzerninternen Finanzierungsbeziehungen existierten bis Ende
2019 keine international abgestimmten Standards. Im Jahr 2020 hat die OECD
ein neues Kapitel X zur Behandlung von Finanztransaktionen in ihre
Verrechnungspreisleitlinien aufgenommen, das nunmehr einen international
abgestimmten Standard setzt. Auch die Vereinten Nationen haben sich im Rahmen
ihres Handbuchs zu Verrechnungspreisen im Jahr 2021 angeschlossen und
Leitlinien zu Finanzierungstransaktionen aufgenommen.
Um die Anwendung der internationalen Standards auch im Rahmen des (durch
das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der
Bescheinigung von Kapitalertragsteuer [
Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG] überarbeiteten) § 1 AStG zu sichern, hat das BMF
mit einem am 14. Juli 2021 veröffentlichten Schreiben mit
Verwaltungsgrundsätzen für Verrechnungspreise (
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/
Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informati
onen/2021-07-14-verwaltungsgrundsaetze-verrechnungspreise.html;
Veröffentlichung im BStBl. steht noch aus) nicht nur auf die Leitlinien der OECD
verwiesen, sondern auch das neue Kapitel X zur Behandlung von
Finanztransaktionen als Anlage aufgenommen.
8. Was schätzt die Bundesregierung, wie viele Steuermittel sie seit 2014
durch überhöhte Kredite innerhalb von Konzernen nicht eingenommen
hat?
Sollten keine solchen Schätzungen angestellt worden sein, warum hält
die Bundesregierung es nicht für nötig, eine entsprechende
Datengrundlage zu schaffen, um abzuschätzen, ob eine Neuregelung notwendig ist?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor, da fremdunüblich
überhöhte konzerninterne Finanzierungen aus den vorliegenden
Bilanzstatistiken der Bundesbank nicht abgrenzbar sind.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 6 und 7 sowie 9 verwiesen.
9. Sieht die Bundesregierung durch die Ermöglichung von marktunüblich
hohen Kreditvergaben innerhalb von Firmennetzwerken positive
Effekte?
Wenn ja, welche?
Nein. Hingewiesen sei darauf, dass das deutsche Recht jedenfalls den Ansatz
von fremdunüblich überhöhten Zinsen verbietet.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 6 und 7 hingewiesen.
10. Warum hat Deutschland die Vorgaben der EU-Richtlinie gegen
Steuervermeidung (ATAD 2) so verspätet umgesetzt, und warum wurden die
ursprünglich weiter gehenden Regelungen in zwischenzeitlich
vorgelegten Entwürfen wieder entschärft (z. B. der Wegfall der Reformierung der
Verrechnungspreisregelungen)?
Dem Kabinettbeschluss zum Entwurf eines ATAD-UmsG am 24. März 2021
ging ein intensives Abstimmungsverfahren innerhalb der Bundesregierung
voraus.
Die ursprünglich im Referentenentwurf eines ATAD-UmsG-E vorgesehene
Neufassung der Verrechnungspreisregelungen wurde mit dem AbzStEntModG
umgesetzt (Umsetzung der BEPS-Aktionspunkte 8 bis 10). Vor allem aufgrund
der Einfügung des Kapitels X in die Verrechnungspreisleitlinien der OECD ist
die Regelung zu den Konzernfinanzierungen aus dem ATAD-UmsG-E (§ 1a
AStG-E) in diesem Rahmen nicht mehr aufgenommen worden. Im Übrigen
wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/18585 hingewiesen.
Unter Berücksichtigung der neuen OECD-Leitlinien zu Finanztransaktionen
können Finanzierungen im Konzern bereits nach den Grundregeln zum
Fremdvergleichsgrundsatz (§ 1 AStG) in vielen Fällen in dem Sinne angepasst
werden, wie das auch der mit dem ATAD-UmsG-E vorgeschlagene § 1a AStG-E
vorsah. Darüberhinausgehende Regelungen sollten möglichst international
abgestimmt sein, um Doppelbesteuerungen sowie anschließende Verständigungs-
und Schiedsverfahren, in denen die Belastung der Steuerpflichtigen
gegebenenfalls korrigiert werden muss, zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund erfolgt
eine Prüfung weiterer nationaler wie internationaler Regelungsmöglichkeiten.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 6 und 7 verwiesen.
11. Wie oft hat die im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008
eingeführte Zinsschranke nach Kenntnis der Bundesregierung bereits gegriffen
(bitte nach Jahren, Fällen und Zinsvolumen auflisten)?
12. Welche jährlichen steuerlichen Zusatzeinnahmen hat die Zinsschranke
nach Schätzung der Bundesregierung gebracht?
13. Warum wurde die in der Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache
17/2696 angekündigte und vom Bundesrechnungshof 2020 erneut
geforderte (
https://www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/produ
kte/bemerkungen-jahresberichte/jahresberichte/2020-hauptband/einzelpla
nbezogene-pruefungsergebnisse/finanzverwaltung/2020-19) Evaluation
der Zinsschranke noch nicht vorgelegt, und wann ist damit zu rechnen?
14. Wie oft wurde nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang
mit der Zinsschranke von der Escape-Klausel des § 4h Absatz 2
Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes (EStG) Gebrauch gemacht?
Die Fragen 11 bis 14 werden zusammen beantwortet.
Der Bericht über die Evaluierung der Zinsschranke wurde dem
Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 15. Dezember 2020 übermittelt. Dieser
enthält auch folgende Daten zu den Mehr- und Mindereinnahmen, den Brutto-
und Nettozinszahlungen, der Anzahl der von der Zinsschranke betroffenen
Körperschaften sowie der Anzahl der Körperschaften, bei denen der Eigenkapital-
Escape des § 4h Absatz 2 Buchstabe c EStG zur Anwendung kam:
Veranlagungszeitraum
(ausschließlich
Körperschaftsteuer)
2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015
in Mio. Euro
tatsächliche Steuerlast
der belasteten
Körperschaften aus der
Gewinnkorrektur der
Zinsschrankenregelung
562,9 551,0 348,5 498,5 424,2 305,0 343,7 359,6
tatsächliche
Steuerentlastung der entlasteten
Körperschaften
(aufgrund Zinsvortrag)
— –45,9 –268,5 –218,7 –264,1 –846,3 –228,7 –149,4
Summe 562,9 472,2 80,0 279,8 160,1 –541,3 115,0 210,2
Bruttozinszahlungen
der betroffenen‚
Körperschaften
19.091,7 21.152,4 18.031,9 17.784,9 19.155,8 16.590,1 11.869,9 9.851,5
Nettozinszahlungen
‚der betroffenen‚
Körperschaften
13.317,0 13.794,5 14.115,5 12.331,5 14.016,8 11.339,4 8.932,4 7.877,6
Betroffene
Körperschaften (Anzahl) 768 1.000 983 988 1.145 1.034 1.051 1.050
Escape-Klausel nach
§ 4h Abs. 2 Satz 1
Buchstabe c EStG
(Anzahl)
— — 80 104 110 94 86 89
Die genannten Daten enthalten naturgemäß nicht die Veränderung des
Steueraufkommens, die sich durch die Verhaltensänderungen der Unternehmen
infolge der Einführung der Regelungen zur Zinsschranke ergeben haben. Zum
Volumen der Veränderung des Steueraufkommens liegen der Bundesregierung keine
weiteren Erkenntnisse vor.
15. Sind der Bundesregierung genaue Zahlen oder zumindest Schätzungen
bekannt, wie viele Immobilien in Deutschland Firmen gehören, die ihren
Sitz in Luxemburg haben, und falls ja, um wie viele handelt es sich?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]