[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Theurer, Grigorios Aggelidis,
Jens Beeck, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/31812 –
Marktüberwachung durch Bundesbehörden
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Ab dem 16. Juli 2021 ist die neue europäische
Marktüberwachungsverordnung unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Durch die
Verordnung soll u. a. die Marktüberwachung im Online-Handel verbessert werden.
Ein Großteil der Produkte darf dann nur noch auf dem Markt bereitgestellt
werden, wenn es einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur gibt.
Fulfillment-Dienstleister haben als Wirtschaftsakteure künftig mehr Pflichten
zu erfüllen, insbesondere wenn kein anderer Wirtschaftsakteur in der EU
niedergelassen ist. Die Marktüberwachungsbehörden erhalten zusätzliche
Befugnisse und nicht zuletzt haben auch Betreiber von Online-Marktplätzen mit
den Marktüberwachungsbehörden zusammenzuarbeiten, um Risiken durch ein
auf ihrer Plattform angebotenes Produkt zu vermeiden. Für die Aufgaben der
Marktüberwachung sind in Deutschland viele verschiedene Behörden auf
Landes- und Bundesebene zuständig. Die Aufgaben und Herausforderungen
für die Marktüberwachung sind groß. Während in Deutschland und in der EU
die gesetzlichen Anforderungen an Unternehmen und Produkte stetig steigen,
kommen nach Kenntnis der Fragesteller über Fulfillment-Dienstleister und im
direkten Versand an Verbraucher Waren aus Drittländern, insbesondere aus
China, auf den europäischen Markt, die über Online-Marktplätze vertrieben
werden und nicht immer die gesetzlichen Vorgaben einhalten bzw.
europäischen Sicherheitsstandards entsprechen. Darunter leiden dann der Schutz der
Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie der Wettbewerb.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit der EU-Marktüberwachungsverordnung und dem deutschen
Marktüberwachungsgesetz, die seit 16. Juli 2021 gelten, wurden Regularien zur
effektiveren Marktüberwachung insbesondere im Onlinehandel geschaffen.
Mit der Einrichtung des Deutschen Marktüberwachungsforums beim
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wurde eine Vernetzung der deutschen
Marktüberwachungsbehörden erreicht, um gemeinsam auf eine stetige
Verbesserung und einheitliche Anwendung der Marktüberwachungsbestimmungen
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32224
19. Wahlperiode 26.08.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
vom 26. August 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher und auf faire
Wettbewerbsbedingungen und Rechtsklarheit für die Wirtschaftsakteure hinzuwirken.
Die neue europäische Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 enthält
Marktüberwachungsbestimmungen für den europäisch harmonisierten Non-
Food-Produktbereich. Sie gibt den nationalen Marktüberwachungsbehörden die
notwendigen Befugnisse und Kompetenzen an die Hand, um gegen nicht
konforme und insbesondere nicht sichere Non-Food-Produkte vorzugehen und
diese erforderlichenfalls auch vom Markt zu nehmen. Die
Marktüberwachungsverordnung schreibt des Weiteren für 18 europäische Produktsektoren einen
verantwortlichen Wirtschaftsakteur in der EU vor. Dessen Verpflichtungen
treffen subsidiär auch Fulfillment-Dienstleister in der EU, die damit auch Adressat
von Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden werden können. Die
Marktüberwachungsverordnung regelt u. a. erstmalig die Marktüberwachung des
Online-Handels. Dies ist besonders wichtig, da seit einigen Jahren unsichere
Produkte aus Drittstaaten vermehrt online auf den Markt gebracht werden. Des
Weiteren sollen online und offline auf dem Markt bereit gestellte Produkte
gleichermaßen berücksichtigt werden. Deutschland hat sich dabei in den
Verhandlungen aktiv insbesondere für die Erfassung der Fulfillment-Dienstleister
in Artikel 4 der Verordnung eingesetzt.
Die Marktüberwachungsverordnung enthält jedoch keine
Marktüberwachungsbestimmungen für den europäisch nicht harmonisierten Non-Food-
Produktbereich, also insbesondere für Verbraucherprodukte, die nur der
Produktsicherheitsrichtlinie (RL 2001/95/EG) unterfallen.
Unter Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
wurden deshalb die maßgeblichen Bestimmungen aus der
Marktüberwachungsverordnung für den nicht harmonisierten Non-Food-Produktbereich in das Gesetz
zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten
(Marktüberwachungsgesetz – MüG) in deutsches Recht übertragen. Das MüG
ist am 16. Juli 2021 in Kraft getreten.
Mit dem MüG wird in Deutschland eine einheitliche Marktüberwachung für
harmonisierte und nicht harmonisierte Non-Food-Produktbereiche
sichergestellt. Insbesondere betrifft dies Produkte, die der Richtlinie über die
allgemeine Produktsicherheit (RL 2001/95/EG) unterfallen. Damit wird der
Verbraucherschutz insbesondere im Online-Handel maßgeblich gestärkt.
Im Ergebnis gibt es damit mit dem MüG – wie bislang unter dem
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) – in Deutschland einheitliche
Marktüberwachungsbestimmungen für den harmonisierten und den nicht harmonisierten Non-Food-
Produktbereich. Des Weiteren wurden die im ProdSG enthaltenen
Marktüberwachungsbestimmungen gestrichen und in das MüG überführt, um
Doppelregelungen zu vermeiden.
Ferner werden mit dem MüG europäische Durchführungsbestimmungen, d. h.
Bußgeld- und Strafvorschriften, aus der Marktüberwachungsverordnung
entsprochen. Deutsche Marktüberwachungsbehörden könnten zum Beispiel
sowohl für harmonisierte als auch nicht harmonisierte Produkte Produktproben
erwerben, um diese zu überprüfen. Stellen sie ein von einem Produkt
ausgehendes ernstes Risiko fest, können die Marktüberwachungsbehörden im Rahmen
des Gesetzes Plattformen anweisen, den Zugang zu einschlägigen Internetseiten
einzuschränken.
Im Marktüberwachungsgesetz ist weiterhin das Deutsche
Marktüberwachungsforum (DMÜF) beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gesetzlich
verankert (§ 12 MüG). Das Deutsche Marktüberwachungsforum dient der
strukturierten Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den deutschen
Marktüberwachungsbehörden. Das DMÜF leistet einen zentralen Beitrag zur
Harmonisierung allgemeiner sektorübergreifender Themen der
Marktüberwachung in Deutschland. Die Harmonisierung betrifft alle mit der
Marktüberwachung befassten Rechtsbereiche (nach Anhang I der
Marktüberwachungsverordnung 70 Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union). Themen sind dabei
z. B. die Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden mit den
Zollbehörden, Notifizierungsverfahren (inkl. Schutzklauselverfahren),
grenzüberschreitende Amtshilfe, Onlinehandel sowie eine einheitliche Verwaltungspraxis bei
der Marktüberwachung.
Weiterhin ist von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2019/1020 der Kommission eine zentrale Verbindungsstelle zu
benennen. Die zentrale Verbindungsstelle ist die Schnittstelle zum
Unionsnetzwerk für Produktkonformität (Union Product Compliance Network) und als
„Nukleus“ in das DMÜF eingebunden. Die zentrale Verbindungsstelle hat u. a.
die Aufgabe, abgestimmte Haltungen der deutschen Marktüberwachungs- und
der Zollbehörden im Unionsnetzwerk für Produktkonformität der Kommission
zu vertreten.
Ferner koordiniert das DMÜF die nationalen Marküberwachungsstrategien der
Marktüberwachungsbehörden in Deutschland (Artikel 13 der Verordnung (EU)
2019/1020) zwecks Übermittlung an die Europäische Kommission. Die
nationale Marktüberwachungsstrategie soll einen einheitlichen, umfassenden und
integrierten Ansatz für die Marktüberwachung und die Durchsetzung der
Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU in dem Gebiet des Mitgliedstaats
fördern. Bei der Ausarbeitung der nationalen Marktüberwachungsstrategie sind
alle den Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU unterliegenden
Produktsektoren und alle Stufen der Produktlieferkette, einschließlich der Einfuhren
und der digitalen Lieferketten, zu berücksichtigen.
1. Welche Bundesbehörden nehmen Aufgaben der Marktüberwachung
wahr?
Für den Vollzug der Marktüberwachung sind in der Bundesrepublik
Deutschland grundsätzlich die Bundesländer zuständig. In bestimmten Fällen, wie
z. B. für die Produktsektoren elektromagnetische Verträglichkeit, Funkanlagen,
Schiffsausrüstung sowie Kraftfahrzeuge und Zugmaschinen liegt der Vollzug
aber in der Verantwortung des Bundes.
Bundesbehörden mit Vollzugsaufgaben in der Marktüberwachung:
– Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH)
– Eisenbahn-Bundesamt (EBA)
– Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)
– Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen (BNetzA)
Weitere Bundesbehörden, die Aufgaben in der Marktüberwachung ohne
Vollzugsaufgaben wahrnehmen:
– Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)
– Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
– Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
– Umweltbundesamt (UBA).
2. Wie hat sich die Überwachungstätigkeit der jeweiligen Bundesbehörden
in den letzten fünf Jahren im Hinblick auf die Zahl der kontrollierten
Wirtschaftsakteure (Hersteller, Importeur, Bevollmächtigter, Händler)
entwickelt?
Die Bundesnetzagentur erhebt lediglich die Anzahl der durchgeführten
Überprüfungen. Entsprechende Zahlen sind auf der Internetseite der
Bundesnetzagentur unter folgendem Link verfügbar:
www.bundesnetzagentur.de/DE/Vport
al/TK/Produkte/marktueberwachung/start.html.
Zahlen zu den einzelnen Wirtschaftsakteuren (Hersteller, Importeur,
Bevollmächtigter, Händler) liegen der Bundesnetzagentur für die Produktsektoren
elektromagnetische Verträglichkeit und Funkanlagen nicht vor.
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), als in Deutschland zuständige
Typgenehmigungsbehörde, wurde mit dem Bekanntwerden der Verwendung unzulässiger
Abschalteinrichtungen bei bestimmten Fahrzeugen der Volkswagen AG im
Jahr 2015 durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
am 24. September 2015 angewiesen, umfangreiche Felduntersuchungen an
Dieselfahrzeugen anderer Fahrzeughersteller durchzuführen. Hierbei wurden
die im Markt befindlichen Fahrzeuge verstärkt hinsichtlich ihrer
Abgasemissionen untersucht.
Im Jahr 2017 wurde beim KBA die Abteilung 5 „Marktüberwachung“ zur
Durchführung der Marktüberwachungsaufgaben gegründet. Die Aufgaben
enthalten neben den Abgasuntersuchungen auch weitere Themengebiete (z. B.
Geräuschemissionen, Sicherheitseinrichtungen).
Das KBA führte im Jahr 2016 insgesamt 1.453 Untersuchungen durch. Bis zum
Jahr 2020 stieg die Zahl der Untersuchungen auf 2.268. Die
Überwachungstätigkeit der letzten fünf Jahre ist der Tabelle zu entnehmen:
Jahr Untersuchungen
2016 1.453
2017 1.992
2018 2.232
2019 2.804
2020 2.268
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) hat
durchschnittlich circa 60 neue produktbezogene Einzelfälle pro Jahr. Der Schwerpunkt liegt
auf dem Hersteller als Adressat von Marktüberwachungsaktivitäten. Teilweise,
soweit sachdienlich, werden auch weitere Wirtschaftsakteure, z. B. die Händler,
beteiligt.
3. Wie hat sich die Überwachungstätigkeit der jeweiligen Bundesbehörden
in den letzten fünf Jahren im Hinblick auf die Zahl der Kontrollen im
stationären Handel und im Online-Handel entwickelt?
Bei der Bundesnetzagentur wurde eine getrennte Erfassung von Online- und
Offline-Handel nicht durchgeführt (Händler wurden sowohl in den stationären
Läden aber auch in ihren Online-Auftritten überprüft). Online- und Offline-
Handel werden gleichermaßen geprüft.
Das KBA führt seit Januar 2017 im Rahmen der Marktüberwachung auch
Kontrollen des Handels im Bereich der Fahrzeugtechnik durch. Seitdem wurden
bereits circa 1.300 Bußgeldverfahren wegen des Feilbietens ungenehmigter
Fahrzeugteile gegen Anbieter eingeleitet.
Auf Veranlassung des KBA konnten u. a. im Onlinehandel über 3 Millionen
Angebote unzulässiger Fahrzeugteile, wie LED-Leuchtmittel, Fahrradleuchten,
Gurtverlängerungen, Warnleuchten etc., im Zusammenwirken mit den
Betreibern der Online-Portale gesperrt werden. Die Auflistung der Bußgeldverfahren
ist der Tabelle zu entnehmen:
Jahr Bußgeldverfahren
2016 0
2017 302
2018 246
2019 443
2020 283
Aktivitäten des BSH setzen meistens direkt beim Hersteller an. Dessen
Schiffsausrüstungsprodukte werden teilweise ausschließlich im Onlinehandel
angeboten. Die Anzahl von Schiffsausrüstern („Händlern“) im stationären Bereich mit
Lagerbeständen ist begrenzt. Entsprechend führt das BSH Kontrollen im
stationären Handel anlassbezogen durch, im Übrigen liegt der Schwerpunkt auf der
Online-Präsenz der Produkte. Zusätzlich wurde in einigen Fällen die fehlerhafte
Bewerbung (z. B. unzulässige Anpreisung mit dem Konformitätskennzeichen
„Steuerrad-Symbol“) im Onlinehandel in den Fokus genommen.
4. In wie vielen Fällen sind von den Marktüberwachungsbehörden Waren
entnommen worden bzw. Testkäufe getätigt worden?
a) Wie hoch ist die Beanstandungsquote jeweils?
b) Was sind die drei häufigsten Beanstandungsgründe?
Die Fragen 4 bis 4b werden gemeinsam beantwortet.
Von der Bundesnetzagentur wurden im Jahr 2020 insgesamt 2.702 Geräte
entnommen und 38 Testkäufe durchgeführt. Die Beanstandungsquote betrug
53 Prozent bei den Entnahmen und 82 Prozent bei den Testkäufen.
Beanstandungsgründe waren sowohl formale als auch technische Nichtkonformitäten.
Die häufigsten Beanstandungen bei formaler Nichtkonformität betrafen
fehlende Adressangaben, fehlende CE-Kennzeichnung und fehlende
Konformitätserklärung.
Durch das KBA wurden seit dem Jahr 2017 insgesamt 22 Testkäufe getätigt.
Die Beanstandungsquote betrug circa 60 Prozent. Die Untersuchungen von
neun Produkten dauern noch an. Die wesentlichen Beanstandungsgründe waren
die fehlende Genehmigung eines genehmigungspflichtigen Fahrzeugteils, die
Nichtübereinstimmung der von einer Genehmigungsbehörde erteilten
Genehmigung mit der auf dem Fahrzeugteil aufgebrachten Genehmigung und die
Verwendung einer gefälschten Genehmigung.
Durch das BSH werden jährlich durchschnittlich zu sechs Produkten Testkäufe
getätigt und die Muster auf Konformität überprüft. Circa 90 Prozent der
geprüften Produkte werden beanstandet. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen,
dass oftmals formale Fehler in der Konformitätserklärung eines Produkts
vorliegen. Die Auswahl der zu prüfenden Produkte erfolgt in der Regel aufgrund
erster Hinweise auf Unregelmäßigkeiten. Dementsprechend ist die
Beanstandungsquote nicht repräsentativ für den Markt. Häufigste Beanstandungsgründe
sind fehlerhafte Kennzeichnung oder Konformitätserklärung, Nichterfüllung
der gesetzlich geforderten Leistungs- oder Prüfanforderungen sowie
Produktionsmängel.
5. In wie vielen Fällen wurden Fulfillment-Dienstleister in den letzten fünf
Jahren jeweils kontrolliert?
a) Wie hoch war die Beanstandungsquote bei diesen Kontrollen?
b) Was waren die drei häufigsten Beanstandungsgründe?
Die Fragen 5 bis 5b werden gemeinsam beantwortet.
Durch die Bundesnetzagentur wurden aufgrund bisher fehlender Befugnisse
Fulfillment-Dienstleister vor der Inkraftsetzung der neuen europäischen
Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 und des
Marktüberwachungsgesetzes (MüG), also vor dem 16. Juli 2021, nur im Einzelfall kontrolliert.
Etwa die Hälfte der vom KBA durchgeführten Kontrollen betraf von
Fulfillment-Dienstleistern bereitgestellte Produkte. Die Beanstandungsquote lag bei
circa 90 Prozent. Die wesentlichen Beanstandungsgründe waren die fehlende
Genehmigung eines genehmigungspflichtigen Fahrzeugteils, die
Nichtübereinstimmung der von einer Genehmigungsbehörde erteilten Genehmigung mit der
auf dem Fahrzeugteil aufgebrachten Genehmigung und die Verwendung einer
gefälschten Genehmigung.
Schiffsausrüstung sind keine Massenprodukte oder Konsumgüter. Fulfillment-
Dienstleister spielen keine nennenswerte Rolle in der Lieferkette. Diese
Wirtschaftsakteure stehen nicht im Fokus der Marktüberwachungsmaßnahmen des
BSH.
6. Wie hat sich in den mit Marktüberwachungstätigkeiten befassten
Bundesbehörden die Zahl der hierfür zuständigen Mitarbeiter in den letzten
fünf Jahren entwickelt?
Innerhalb der Bundesnetzagentur waren in den letzten fünf Jahren rund 80
Personen bundesweit unmittelbar mit der Marktüberwachung nach dem Gesetz
über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) und
dem Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (FuAG)
beschäftigt. Diese Zahl ist über den Betrachtungszeitraum gleichgeblieben.
Mit der Gründung der Abteilung 5 „Marktüberwachung“ beim KBA am
1. Januar 2017 wurden die personellen Ressourcen in diesem Bereich
ausgebaut. Dieser Abteilung gehören alle Bereiche des KBA an, welche
Marktüberwachungstätigkeiten durchführen. Zum 30. Juli 2021 waren in der Abteilung
„Marktüberwachung“ insgesamt 68 Mitarbeiter tätig.
Im BSH sind sieben Personen mit der Marktüberwachung beschäftigt, der
Personalbestand ist seit dem Jahr 2017 unverändert.
7. Wie haben sich die Haushaltsmittel für Testläufe in den letzten fünf
Jahren entwickelt?
Seit Einführung der gesetzlichen Möglichkeit für die Bundesnetzagentur nach
dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und dem
Funkanlagengesetz (FuAG) anonymisierte Testkäufe durchzuführen, ist das dafür
vorgesehenen Haushaltsbudget gleichgeblieben.
Dem KBA stehen für die Durchführung von Marktüberwachungstätigkeiten
Haushaltsmittel zur Verfügung, mit denen auch Testkäufe finanziert werden.
Die in der Vergangenheit gesondert zur Verfügung gestellten Mittel sind
inzwischen in die allgemeinen Finanzmittel für die Marktüberwachung eingeflossen.
Dadurch stehen dem KBA mehr Haushaltsmittel zur Durchführung von
Testkäufen zur Verfügung als vor fünf Jahren.
Die Haushaltsmittel für die Marktüberwachung durch das BSH von 2017 bis
2021 sind gleichbleibend.
8. Welche Schwerpunkte haben die Marktüberwachungsbehörden auf
Bundesebene in den letzten drei Jahren verfolgt?
Innerhalb der letzten drei Jahre wurden von der Bundesnetzagentur keine
besonderen Schwerpunkte bei der Marktüberwachung gesetzt. Vielmehr galt und
gilt es, möglichst bundesweit alle Wirtschaftsakteure in gleicher Weise zu
prüfen und jeweils effektiv und effizient vorzugehen. Prioritär wurden jedoch
Meldungen über gefährliche Produkte von Bürgern oder Unternehmen
bearbeitet.
Die Schwerpunkte des KBA in der Marktüberwachung betrafen im
Fahrzeugsektor in den letzten drei Jahren die Untersuchung von Abgas- und
Geräuschemissionen. Hinsichtlich der Kontrolle des Handels bestand der Schwerpunkt
in der Überwachung von Fahrzeugteilen im Onlinehandel.
Die verfolgten Schwerpunkte des BSH von 2018 bis 2020 sind
Abwasserbehandlungsanlagen, Feuertüren sowie Lotsenleitern.
9. Welche Schwerpunkte haben die Marktüberwachungsbehörden auf
Bundesebene für das laufende und, soweit bereits festgelegt, für die nächsten
Jahre geplant?
Innerhalb der nächsten Jahre gilt für die Bundesnetzagentur, weiterhin
Wirtschaftsakteure bundesweit einheitlich und unabhängig davon zu überprüfen, ob
die Produkte online oder offline angeboten werden. Die Kooperation mit den
Zollbehörden wird intensiviert, weil dadurch wirksam nicht konforme Produkte
von dem europäischen Binnenmarkt ferngehalten werden können.
Neben den Abgas- und Geräuschemissionen wird das KBA vermehrt
Fahrzeugsicherheitssysteme und zukünftig automatisierte/autonome Fahrzeugsysteme
prüfen. Der Schwerpunkt zur Überprüfung von Fahrzeugteilen im Onlinehandel
bleibt weiterhin bestehen.
Festgelegte Schwerpunkte des BSH im Jahr 2021 sind
Abwasserbehandlungsanlagen (Fortsetzung der Kampagnen aus den Vorjahren), Strahlrohre sowie
Rettungsmittelleuchten. Für das Jahr 2022 wurden noch keine Schwerpunkte
festgelegt.
10. Welche besonderen Herausforderungen sieht die Bundesregierung bei
der Marktüberwachung aktuell und in den kommenden Jahren?
Der Onlinehandel wird auch zukünftig eine große Herausforderung für die
Marktüberwachung darstellen. Durch den globalen Handel auf
Onlineverkaufsplattformen wird die Zahl der Wirtschaftsakteure weiter ansteigen. Auch der
Bereich der Direktvermarktung aus Drittstaaten wird einen größer werdenden
Anteil am Markt darstellen. Kooperationen mit Plattformbetreibern, vor allem
aus Drittstaaten, werden angestrebt.
11. Welche Gremien bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung zur
Koordinierung der Marktüberwachungstätigkeit des Bundes und der
Länder?
Welche Aufgaben haben diese Gremien jeweils?
Die folgende Tabelle zeigt wesentliche Gremien des Bundes und der Länder
zur Koordinierung der Marktüberwachungstätigkeit in Deutschland
(alphabetische Anordnung; Informationen sind den jeweiligen Internetseiten der Gremien
entnommen worden).
Gremium Aufgaben
Arbeitsausschuss
Marktüberwachung
(AAMÜ)
Der AAMÜ ist eine mandatierte Arbeitsgruppe (AG) des Länderausschusses für
Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI). Er hat die Aufgabe, relevante Fragen
der Marktüberwachung auf der Grundlage des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG)
eigenverantwortlich zu klären. Ziel ist es, eine einheitliche Verwaltungspraxis in den
Ländern zu erreichen und Doppelarbeit zu vermeiden.
Dem AAMÜ obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
• Beratung des LASI sowie Bearbeitung von Aufträgen des LASI,
• Koordination der Zusammenarbeit der zuständigen Marktüberwachungsbehörden
der Länder untereinander,
• Länderübergreifend abgestimmte Planung von Marktüberwachungsaktionen
innerhalb Deutschlands,
• Koordinierung von Aktivitäten der Länder im Rahmen von EU-
Marktüberwachungsprojekten,
• Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen den Ländern,
• Kontaktpflege mit den Wirtschaftsakteuren und Verbänden,
• Unterstützung geeigneter Informations- und Kommunikationsstrukturen zwischen
den Ländern und dem Bund,
• Erarbeiten von einheitlichen Verfahren für die Marktüberwachung und
Weiterentwicklung des Konzeptes für die Koordinierung der Marktüberwachung in
Deutschland.
Arbeitsgemeinschaft
Mess- und Eichwesen
(AGME)
Die AGME ist das Koordinierungsorgan der Eichaufsichtsbehörden
der 16 Bundesländer.
Das gesetzliche Mess- und Eichwesen dient dem Schutz des Bürgers und sorgt für
fairen Wettbewerb im Handel. Diese Ziele werden durch Eichung von Messgeräten
und Überwachungsmaßnahmen erreicht.
Der Schutz greift hauptsächlich in den Bereichen
• des Handels
• der Medizin
• des Arbeits- und Umweltschutzes
• der Polizei
Der für diese Aufgaben zuständige nationale Messdienst wird in Deutschland durch
die Eichbehörden der Bundesländer gebildet. Die Arbeitsgemeinschaft setzt die in
den nationalen Gremien gefassten Beschlüsse für den Vollzug durch die Eichämter
und die staatlich anerkannten Prüfstellen um. Die für einen einheitlichen Vollzug in
der Praxis relevanten technischen, organisatorischen und rechtlichen Fragen werden
abgestimmt. Einzelheiten können der Geschäftsordnung der AGME entnommen
werden.
Gremium Aufgaben
Arbeitsgruppe
Medizinprodukte
(AGMP)
Im Jahre 2001 beschlossen die Gesundheits- und die Arbeitsministerkonferenz,
ein Gremium einzurichten, das sich mit Problemen des Vollzuges des
Medizinprodukterechtes beschäftigt und hier insbesondere eine Koordination der
Zusammenarbeit der Länder herbeiführen soll. Auf der Grundlage der gleichlautenden
Beschlüsse der beiden Ministerkonferenzen konstituierte sich am 7. Januar 2002 in
Bonn die Arbeitsgruppe Medizinprodukte (AGMP). Ihr gehören die mit den
einschlägigen Fachaufgaben betrauten Referenten und Referentinnen der Länder an.
Sie berichtet an die Arbeitsgruppe der Arbeitsgemeinschaft der Obersten
Landesgesundheitsbehörden (AOLG) und ist diesem Gremium rechenschaftspflichtig.
Die AGMP besitzt eine Geschäftsordnung, die von dem Vorsitzenden der AOLG
genehmigt wurde. Gemäß Geschäftsordnung führt ein Land für den Zeitraum von
jeweils zwei Jahren den Vorsitz. Seit dem 1. Januar 2020 ist Nordrhein-Westfalen als
Vorsitzland bestätigt. Dr. Kasper im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales ist in 2020 und 2021 der zuständige Ansprechpartner, wenn es um Fragen oder
Probleme geht, die in den Aufgabenbereich der Arbeitsgruppe Medizinprodukte
fallen.
Arbeitskreis
Marktüberwachung
harmonisierter
Bauprodukte
(AK MÜ Bau)
Der AK MÜ Bau ist ein gemeinsames Gremium der Bauministerkonferenz und der
Verkehrsministerkonferenz. Hier sind sowohl die Marktüberwachungsbehörden der
Länder als auch das DIBt als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde vertreten.
Der AK MÜ Bau ist aus der organisatorischen Zusammenführung der Arbeitskreise
Marktüberwachung (AK MÜ) und Marktüberwachung Straßenbau (AK MÜ StrB)
entstanden, die zuvor getrennt tagten.
Der AK MÜ Bau tagt dreimal jährlich, um über Grundsatz- und Verfahrensfragen
sowie aktuelle Entwicklungen in der Marktüberwachung harmonisierter
Bauprodukte zu beraten und abzustimmen. Die Ergebnisse dieser Abstimmungen fließen
in die tägliche Arbeit der Marktüberwachungsbehörden ein und werden in die
interne Handlungsanleitung für die Kontrolle von Bauprodukten auf dem Markt sowie in
den Fragenkatalog zur Bauproduktenverordnung und zur Marktüberwachung
aufgenommen.
Außerdem erstellt der AK MÜ Bau die jährlichen Durchführungsfestlegungen zum
Marktüberwachungsprogramm und führt eine regelmäßige Evaluierung der
Marktüberwachungsvorgänge durch.
Durch die Tätigkeit des AK MÜ Bau wird ein bundesweit koordiniertes, aktualitäts-
und praxisbezogenes Handeln der Marktüberwachungsbehörden gewährleistet.
Bund/Länder-
Arbeitsgemeinschaft
Abfall
(LAGA)
Die LAGA ist ein Arbeitsgremium der Umweltministerkonferenz (UMK) und wurde
am 2. Juli 1963 mit der Zielsetzung gegründet, einen möglichst ländereinheitlichen
Vollzug des Abfallrechts in der Bundesrepublik Deutschland sicherzustellen. Um
länderübergreifende abfallrechtliche Fragestellungen zu erörtern und gemeinsame
Lösungen zu erarbeiten, fördert die LAGA den Erfahrungs- und
Informationsaustausch zwischen Bund und Ländern und pflegt Kontakte mit Verbänden und
Interessengruppen.
Zur Fortentwicklung gesetzlicher Bestimmungen sowie zur Wahrnehmung der
Länderinteressen in internationalen Gremien entwickelt sie Vorschläge und gibt
Anregungen. Mit den Merkblättern, Richtlinien und Informationsschriften
veröffentlicht die LAGA unverzichtbare Leitlinien für den Vollzug des Abfallrechts.
Bund/Länder-
Arbeitsgemeinschaft
Chemikaliensicherheit
(BLAC)
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) ist ein
Arbeitsgremium der Umweltministerkonferenz. Aufgabe der BLAC ist die
Zusammenarbeit von Bund und Ländern im Bereich der Chemikaliensicherheit,
unter anderem, um auf einen einheitlichen Verwaltungsvollzug hinzuwirken und
Aufträge der Umweltministerkonferenz zu bearbeiten.
2021/2022 führt Hessen den Vorsitz in der BLAC. Das Gremium wurde mit
Beschluss der 47. Umweltministerkonferenz am 11./12. Dezember 1996 eingerichtet
und nahm die Arbeit am 1. Januar 1997 auf.
Gremium Aufgaben
Bund/Länder-
Arbeitsgemeinschaft
Immissionsschutz
(LAI)
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) ist ein
Arbeitsgremium der Umweltministerkonferenz (UMK). Das Gremium wurde von der
Arbeitsministerkonferenz 1964 gegründet. Die LAI hat insbesondere folgende
Aufgaben zu erfüllen:
• die Mithilfe und Beratung des Bundes bei der Umsetzung europäischer Richtlinien
in praxisgerechte nationale Vorschriften
• die Erarbeitung von Auslegungshinweisen für die in der Praxis der Länder
aufgetretenen Auslegungsfragen von bundesweit geltenden Vorschriften
• die Erarbeitung von technischen Auslegungen zu den Themenfeldern
Luftreinhaltung, Lärm, Verkehr und elektromagnetische Felder
• die Vorbereitung und Begleitung europäischer Rechtsetzungsverfahren
• Information und Meinungsaustausch über immissionsschutzrechtliche
Entwicklungen und deren Bewertung
Der Vorsitz des Gremiums wird von einem Bundesland wahrgenommen. Das
Vorsitzland vertritt die LAI bei der Amtschef- und Umweltministerkonferenz.
Der Wechsel des Vorsitzes erfolgt alle zwei Jahre in alphabetischer Reihenfolge.
Vorsitzland in den Jahren 2021/2022 ist das Land Hamburg.
Bund/Länder-
Ausschuss
Energieverbrauchsrelevante
Produkte Gesetz und
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
(BL-Ausschuss EVPG/
EnVKG)
Die Bundesländer sind mit der Überwachung des Marktes für
energieverbrauchsrelevante Produkte beauftragt und das EVPG überträgt den zuständigen
Länderbehörden die notwendigen Vollzugsbefugnisse. Die Behörden können bei Verstößen
unter anderem das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten
verbieten und Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern belegen.
Maßnahmen der Marktaufsicht sind der Bundesanstalt für Materialforschung und
-prüfung (BAM) als beauftragte Stelle zu melden. Die Veröffentlichung der
genannten Informationen erfolgt im ICSMS (Information and Communication System for
Market Surveillance), einem europäischen Melde- und Informationssystem für als
nicht konform oder gefährlich befundene Produkte. Auf dieser Seite können sich
Verbraucherinnen und Verbraucher auch informieren, welche die jeweils zuständige
Behörde ist und der zuständigen Behörde anzeigen, wenn ein Produkt seiner
Meinung nach gefährlich ist.
Die BAM unterstützt die Länderbehörden bei der Erarbeitung eines
Überwachungskonzeptes und koordiniert den Informationsaustausch der Behörden untereinander
sowie mit der EU-Kommission und den anderen Mitgliedstaaten. Dazu wurde ein
Bund-Länder-Ausschuss eingerichtet, bei welchem auch das UBA mitarbeitet.
Die zuständigen Länderbehörden sind auf der Internetseite der BAM aufgeführt.
Gremium Aufgaben
Deutsches
Marktüberwachungsforum
(DMÜF)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) koordiniert innerhalb
der Bundesregierung federführend die sektorübergreifende Marktüberwachung als
gesetzliche Aufgabe. Es vertritt Deutschland in Fragen der Marktüberwachung auf
europäischer Ebene bei Legislativmaßnahmen und bei den in den europäischen
Rechtsvorschriften festgelegten Vollzugsaspekten. Nach Abstimmung zwischen den
Bundesressorts und den Bundesländern wurde beim Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie (BMWi) das Deutsche Marktüberwachungsforum (DMÜF)
eingerichtet, welches die Bundesregierung seit 2018 in Fragen der Marktüberwachung
berät und unterstützt.
Dem DMÜF wurden nach § 12 des MüG folgende Aufgaben zugewiesen:
• die Bundesregierung in Fragen der Marktüberwachung zu beraten,
• allgemeine Empfehlungen zur wirkungsvollen und einheitlichen Durchführung
der Marktüberwachung vorzuschlagen,
• Empfehlungen für eine einheitliche Durchführung der Marktüberwachung
auszusprechen.
Des Weiteren bearbeitet das DMÜF allgemeine übergreifende Themen der
Marktüberwachung mit dem Ziel, die Zusammenarbeit des Unionsnetzwerks für
Produktkonformität nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 mit
Vertretern der koordinierenden Kreise mit Vollzugsaufgaben in der Marktüberwachung,
Vertretern der obersten Bundes- und Landesbehörden, der Bundesoberbehörden und
der Zollverwaltung sowie mit Fachexperten zu verbessern.
Die Geschäfte des DMÜF führt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Auftrag des BMWi.
Erfahrungsaustausch
Marktüberwachung
ortsbeweglicher
Druckgeräte
(ERFA-MÜoD)
Der ERFA-MÜoD wurde 2012 vom Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur (BMVI) eingerichtet (§ 20 ODV).
Der ERFA-MÜoD hat die Aufgabe, ein Marktüberwachungskonzept für Behörden
zu erarbeiten und fortzuschreiben. Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren
ortsbewegliche Druckgeräte auf Grundlage dieses Konzeptes.
Gremium Aufgaben
Länderarbeitsgemeinschaft
Verbraucherschutz
(LAV)
Die Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) wurde im Jahr 2002
ursprünglich als Länderarbeitsgemeinschaft gesundheitlicher Verbraucherschutz
(LAGV) aufgrund eines Beschlusses der Agrarminister- (Sitzungen am 20. März
2002 und 6. September 2002) und der Gesundheitsministerkonferenz (Sitzung am
20./21. Juni 2002) gegründet. Die Verbraucherschutzministerkonferenz hat in ihrer
Sitzung am 13./14. September 2007 eine Erweiterung der Zuständigkeit der LAGV
im Bereich des Verbraucherschutzes und damit zusammenhängend die
Namensänderung in „Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV)“ beschlossen.
Aufgabe der LAV ist insbesondere die Koordinierung des Vollzugs der
Rechtsvorschriften für die Themenfelder:
• Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
• Tiergesundheit
• Tierseuchen
• Tierschutz
• Berufsrecht sowie
• wirtschaftlicher Verbraucherschutz und
• Ernährung.
Die LAV berät die Verbraucherschutz- und die Agrarministerkonferenz in
Verbraucherschutzfragen.
Seilbahnausschuss
der Länder
(SBA)
Der Seilbahnausschuss der Länder (SBA) erhielt im Jahr 2000 mit Inkrafttreten der
Richtlinie 2000/9/EG über Seilbahnen für den Personenverkehr als neue Aufgabe,
die Marktüberwachung der Länder im Bereich des Seilbahnwesens zu koordinieren.
Das Inverkehrbringen von seilbahnspezifischen Produkten, die den europäischen
Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2000/9/EG nicht entsprechen, soll
bundesweit einheitlich verhindert werden. Damit werden sowohl die Interessen der
Verbraucher, Beschäftigte und sonstigen Verwender von Produkten gewahrt, als auch
die Wirtschaftsakteure vor unlauterem Wettbewerb geschützt.
Da der Vollzug der Marktüberwachung auf dem Gebiet der Seilbahnen grundsätzlich
Aufgabe der Länder ist, erweist sich eine Koordinierung durch ein Ländergremium
im Sinne eines einheitlichen Gesetzesvollzugs und der Vermeidung von
Doppelarbeit als unerlässlich.
Aufgaben des SBAs:
• Der SBA hat im Bereich der Richtlinie 2000/9/EG und der darauf beruhenden
Seilbahngesetze der Länder und VO folgende Aufgaben:
○ Koordination der Zusammenarbeit der zuständigen
Marktüberwachungsbehörden der Länder untereinander,
○ Länderübergreifende Abstimmung des Marktüberwachungsprogramms sowie
abgestimmte Planung von Marktüberwachungsaktionen innerhalb Deutschlands,
○ Koordinierung von Aktivitäten der Länder im Rahmen von EU-
Marktüberwachungsprojekten,
○ Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen den Ländern,
○ Kontaktpflege mit den Wirtschaftsakteuren und Verbänden,
○ Aufbau und die Unterstützung geeigneter Informations- und
Kommunikationsstrukturen zwischen den Ländern und dem Bund,
○ Erarbeiten von einheitlichen Verfahren für die Marktüberwachung und
○ Fortschreibung des Konzeptes für die Koordinierung der Marktüberwachung
in Deutschland.
○ Überprüfung und Bewertung von Marktüberwachungsaktionen und der
gegebenenfalls erforderlichen Anpassung bestehender beziehungsweise der
Festlegung neuer Handlungsfelder.
• Zu besonderen Fragestellungen der Marktüberwachung kann der
Seilbahnausschuss Projektgruppen einrichten.
• Bei Bedarf kann der Seilbahnausschuss mit anderen (Bund-)Länder-
Fachausschüssen Informationen austauschen, soweit dieser Informationsaustausch den
Zwecken der Marktüberwachung dienlich ist.
12. Inwieweit werden einheitliche Maßstäbe bei der Marktüberwachung
durch den Bund und die Länder angestrebt und ggf. vereinbart?
Mit § 12 MüG wurde das DMÜF als Spiegelgremium zum Unionsnetzwerk für
Produktkonformität (EU-PCN) eingerichtet. Das EU-PCN hat am 1. Januar
2021 seine Arbeit aufgenommen.
Das DMÜF wurde eingerichtet, um die Wirksamkeit der Marktüberwachung in
Deutschland weiter zu verbessern. Dazu hat das DMÜF die Aufgabe eines
permanenten Ansprechpartners für die Marktüberwachungsbehörden in
Deutschland übernommen. Über das DMÜF soll die Arbeitskommunikation zwischen
der Kommission, den mit Marktüberwachung befassten obersten Bundes- und
Landesbehörden sowie den Zollbehörden in Deutschland sichergestellt werden.
Das DMÜF hat dabei u. a. die Aufgabe, allgemeine Empfehlungen zur
wirkungsvollen und einheitlichen Durchführung der Marktüberwachung
vorzuschlagen sowie auch Empfehlungen für eine einheitliche Durchführung der
Marktüberwachung und einheitliche Maßstäbe bei der Marktüberwachung
auszusprechen.
Allgemeine Empfehlungen enthalten sektorübergreifende Anforderungen, die
von allen Marktüberwachungsbehörden in Deutschland angewendet werden
sollen, z. B. Regeln zur Zusammenarbeit zwischen Zoll- und
Marktüberwachungsbehörden oder auch Regeln zu Schutzklauselverfahren.
13. Wie viele Kleinsendungen (Paket und Briefsendungen) mit Waren aus
China und anderen Nicht-EU-Staaten an Verbraucher in Deutschland
gehen nach Kenntnis der Bundesregierung täglich bzw. wöchentlich bzw.
monatlich im Durchschnitt in Deutschland ein?
a) Wie hat sich die Zahl dieser Sendungen in den letzten fünf Jahren
entwickelt?
b) Wie viele Sendungen können hiervon im Durchschnitt geprüft
werden?
c) Wie viele Sendungen wurden beanstandet bzw. konfisziert?
Die Fragen 13 bis 13c werden gemeinsam beantwortet.
Bei der Zollverwaltung liegen zur Anzahl keine Daten vor, da vor dem 1. Juli
2021 für Sendungen mit einem Sachwert von unter 22 Euro keine elektronische
Zollanmeldung erforderlich war. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur
Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets wurde die
Anzahl an zu erwartenden Kleinsendungen auf 63 Millionen pro Jahr geschätzt
(vergleiche Bundestagsdrucksache 19/22850).
Eine aktuellere Schätzung, wie sich die Reglungen der zweiten Stufe des
Mehrwertsteuer-Digitalpakets langfristig auf die Anzahl auswirken, ist aufgrund des
kurzen Zeitraums seit Inkrafttreten der neuen Regelungen gegenwärtig noch
nicht möglich. Statistische Erhebungen zur Anzahl der Kontrollen und
Beanstandungen werden nicht geführt.
d) Wie viel Prozent der Sendungen wurden wegen Marken- und
Produktpiraterie beanstandet bzw. konfisziert?
Im Bereich der Produkt- und Markenpiraterie, der insbesondere durch VO (EU)
Nr. 608/2013 geregelt wird, liegen folgende statistische Daten vor:
Im Jahr 2020 wurden Sendungen erfasst als
– Aufgriffe Postsendung: 18.969
– Warenwert Postsendung: 60.663.324,10 Euro
– Stückzahl Postsendung: 445.003
Postsendungen sind alle Sendungen, die bei der Post aufgegeben werden. Die
Zollverwaltung differenziert dabei nicht nach Paketen, Päckchen und Briefen.
14. Wie viel Prozent dieser Bestellungen von Waren aus China werden nach
Kenntnis der Bundesregierung über (europäische bzw. außereuropäische)
Plattformen getätigt, und wie viel Prozent werden direkt bei chinesischen
Händlern getätigt?
Eine Unterscheidung zwischen (europäischen/außereuropäischen) Plattformen
und direkt bei chinesischen Händlern getätigte Bestellungen wird nach
aktuellem Kenntnisstand nicht vorgenommen.
15. Wie viele der Bestellungen, die über Plattformen getätigt werden, werden
nach Kenntnis der Bundesregierung über in der EU niedergelassene
Fulfillment-Center abgewickelt?
Informationen hinsichtlich der logistischen Abwicklung über in der EU
niedergelassene Fulfillment-Center liegen nach aktuellem Kenntnisstand nicht vor.
16. Welche Rolle hat der Zoll bei der Marktüberwachung?
Für die Überwachung der Einhaltung von Vorschriften u. a. zur
Produktsicherheit und -konformität sind in der Bundesrepublik Deutschland die jeweiligen
Marktüberwachungsbehörden zuständig. Die Zollbehörden wirken im
grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Drittländern bei der Überwachung der
Einhaltung dieser Vorschriften nach Artikel 25 ff. der Verordnung (EU) 2019/1020
mit.
Stellen die Zollbehörden bei ihren Kontrollen fest, dass Anlass zu der
Annahme besteht, dass das Produkt den geltenden
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nicht entspricht oder dass ein ernstes Risiko für
Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt vorliegt, setzen sie die Überlassung eines
Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr aus und informieren die zuständige
Marktüberwachungsbehörde.
17. Wie arbeiten Zoll und Marktüberwachungsbehörden zusammen?
Unter dem Dach des DMÜF wurde eine Arbeitsgruppe zur Überarbeitung der
„Handlungsanleitung für die Zusammenarbeit der für die Kontrolle der
Außengrenzen zuständigen Behörden (Zollbehörden) und der
Marktüberwachungsbehörden“ eingerichtet.
Die Handlungsanleitung ist als Instrument für Zoll- und
Marktüberwachungsbehörden bestimmt und soll diese bei der Optimierung ihrer Verfahren für die
Zusammenarbeit unterstützen.
Unverzüglich nach Aussetzung der Überlassung zum zollrechtlich freien
Verkehr (siehe die Antwort zu Frage 16) informiert die Zollstelle die zuständige
Marktüberwachungsbehörde über die Aussetzung, welche regelmäßig innerhalb
von vier Tagen eine Entscheidung über die Ware trifft und mitteilt, ob diese
überlassen werden kann. Entscheidet die Marktüberwachungsbehörde, dass ein
Produkt nicht konform oder gefährlich ist, vermerkt die Zollstelle dies in den
Unterlagen bzw. im Zollabfertigungssystem. Die Entscheidung der
Marktüberwachungsbehörde ist für das weitere zollrechtliche Verfahren maßgebend und
für die Zollbehörden bindend.
Des Weiteren findet zwischen den Marktüberwachungsbehörden und den
Zollbehörden auf allen Verwaltungsebenen ein enger Informations- und
Erfahrungsaustausch, u. a. in regelmäßig stattfindenden Besprechungen, statt. Zudem
werden Erkenntnisse und Bewertungen zu Risiken ausgetauscht.
18. Plant die Bunderegierung, die Aufgaben des Zolls bei der
Marktüberwachung zu stärken, und wie soll dies konkret geschehen?
Die VO (EU) 2019/1020 und das MüG bilden die ausreichende Grundlage für
die Mitwirkung der Zollverwaltung im Rahmen der Marktüberwachung.
19. Inwiefern wird sich die Zusammenarbeit von Zoll und
Marktüberwachungsbehörden durch die neue EU-Marktüberwachungsverordnung
ändern?
Grundsätzlich wurden die für die Zusammenarbeit von Zoll- und
Marktüberwachungsbehörden relevanten Artikel der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in
die neue EU-Marktüberwachungsverordnung übernommen. Es wird in der EU-
Marktüberwachungsverordnung ein größeres Augenmerk auf den
risikobasierten Ansatz gerichtet. Unter anderem hat nunmehr die EU-Kommission die
Ermächtigung zur Abgabe von Empfehlungen an betreffende Mitgliedstaaten zur
Ergreifung von geeigneten Maßnahmen bei Vermutung eines ernsten Risikos.
Weiterhin wurde die „Aussetzungsfrist“ von drei auf vier Arbeitstage
ausgeweitet. Des Weiteren hat die EU-Kommission jährlich einen Bericht zu
detaillierten statistischen Daten über die durchgeführten Zollkontrollen von
Produkten, die dem Unionsrecht unterliegen, zu veröffentlichen.
Der Datenaustausch zwischen den Zollbehörden, den
Marktüberwachungsbehörden und der Kommission erfolgt zukünftig mittels des Informations- und
Kommunikationssystems ICSMS (Information and Communication System for
Market Surveillance).
Für die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und den
Marktüberwachungsbehörden der Länder treten keine Veränderungen ein. Die
Zusammenarbeit wird in bewährter Weise fortgesetzt.
20. Was unternimmt die Bundesregierung außerdem, um die Einhaltung des
europäischen Produktrechts auch im internationalen Online-Handel zu
verbessern?
Die seit mehreren Jahren erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen
Marktüberwachungsbehörden und Onlineplattformen wird weiter ausgebaut. Durch diese
Zusammenarbeit ist es möglich, nichtkonforme bzw. gefährliche Produkte an
den jeweiligen Plattformbetreiber zu melden und Sperrungen durch ihn zu
veranlassen.
21. Wie bewertet die Bundesregierung Pläne der EU-Kommission, das
Konzept des in der EU ansässigen Wirtschaftsakteurs als Bedingung für den
Verkauf in der EU aus der neuen EU-Marktüberwachungsverordnung im
Rahmen einer Revision der allgemeinen EU-Produktsicherheitsrichtlinie
auch auf nichtharmonisierte Produktgruppen auszuweiten?
Die neue Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (ProdS-VO) soll
nach der Vorstellung der EU-Kommission die Marktüberwachungsvorschriften
für Produkte, die nicht in den Anwendungsbereich der
Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU fallen („nicht harmonisierte Produkte“) an diejenigen
anpassen, die für Produkte gelten, die nach der EU-
Marktüberwachungsverordnung in den Anwendungsbereich der EU-Harmonisierungsvorschriften
(„harmonisierte Produkte“) fallen. Dadurch soll eine größere Kohärenz der
Anforderungen zwischen harmonisierten und nicht harmonisierten Produkten
gewährleistet werden. Der EU-Kommissions-Vorschlag sieht deshalb auch vor, dass
das Konzept des in der EU ansässigen Wirtschaftsakteurs als Bedingung für
den Verkauf in der EU ausgeweitet wird.
Die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung zum EU-Kommissions-
Vorschlag für eine neue ProdS-VO ist noch nicht abgeschlossen. Auch die
Abstimmungen mit den Ländern und den Verbänden stehen noch aus. Insoweit
kann keine abschließende Bewertung seitens der Bundesregierung zu dieser
Fragestellung vorgenommen werden.
22. Welche Digitalisierungsstrategie verfolgt der Bund, um die
Marktüberwachungsbehörden und den Zoll bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu
unterstützen?
Die Marktüberwachung macht zunehmend von digitalen Innovationen
Gebrauch. Zum Beispiel können mithilfe von KI-gestützten
Rechercheprogrammen Nutzerbewertungen im Onlinehandel ausgewertet werden, um somit
schneller gefährliche Produkte zu identifizieren. Mit dem Einsatz digitaler
Technologien können Produktrückrufe im Onlinehandel effektiver gestaltet
werden. So können etwa Kunden direkt online über nicht konforme Produkte
und damit verbundene Gefahren informiert werden. Weiterhin hat das BMWi
ein Pilotprojekt für ein Webformular zur Marktüberwachung sowie eine
Marktüberwachungs-App (MÜ-App) für Bürger und Unternehmen angestoßen.
Über dieses Webformular bzw. die MÜ-App sollen Bürger und Unternehmen
Produktsicherheitsmängel bzw. nicht konforme Produkte zunächst für die
Produktsektoren Funkanlagen und elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) an
die zuständigen Marktüberwachungsbehörden melden können. Die Projekte
werden so umgesetzt, dass eine modulare Erweiterung auf andere
Produktsektoren der Marktüberwachung nach Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020
möglich ist. Das Webformular soll im ersten Quartal 2022 auf dem
Bundesportal erscheinen. Die Fertigstellung der MÜ-App wird für Ende 2022
angestrebt.
23. Wie hoch ist die Nutzerzahl des digitalen Geschäftskundenportals des
Zolls?
Welche Pläne bestehen zum Ausbau des Portals?
Das Bürger- und Geschäftskundenportal der Zollverwaltung (BuG) wird seit
Inbetriebnahme sehr gut angenommen. Mit Stand vom 3. August 2021 sind
bereits 75.787 Geschäftskundenkonten und 91.995 Bürgerkonten registriert.
Das BuG ist in seinem Aufbau so konzeptioniert, dass der gesetzliche Auftrag
des Onlinezugangsgesetzes (OZG) zur Integration in einen Portalverbund
ermöglicht wird. Die seitens der Zollverwaltung identifizierten Dienstleistungen
gemäß OZG werden voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2022 über das BuG
erreichbar sein. Zudem ist beabsichtigt, die im BuG angebotenen Leistungen
künftig auch mit weiteren Unternehmenskonten (z. B. Unternehmenskonto
Bund) zugänglich zu machen. Darüber hinaus soll das BuG auch Portale der
EU hinsichtlich Identifizierung und Authentifizierung unterstützen. Neben der
bereits erreichten Barrierefreiheit wird zudem eine stetige Verbesserung der
Benutzerfreundlichkeit forciert.
24. Ist die Kennzeichnungspflicht von Paketen mit einem maschinenlesbaren
Code geplant, die zum Beispiel die Global-Logistic-Nummer oder die
deutsche Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Unternehmens
enthält, um Pakete, die direkt über Paketdienste von Online-Händlern
außerhalb der EU nach Deutschland versandt werden, zu erfassen und zu
überprüfen?
Eine Verwendung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zur
Kennzeichnung von Paketen ist derzeit nicht geplant.
25. Ist die Errichtung eines zentralen Registers geplant, in dem auffällige
Unternehmen aus Drittstaaten (Nicht-EU-Unternehmen) erfasst werden,
die in der Vergangenheit durch den Verkauf von nicht verkehrsfähigen
Produkten, von unsicheren Produkten ohne gültige Sicherheitszertifikate,
von Plagiaten oder durch ähnliche Verstöße aufgefallen sind?
Die Errichtung eines zentralen Registers ist derzeit nicht geplant.
26. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung oder hat die
Bundesregierung bereits eingeleitet, um den „Aktionsplan zur besseren
Umsetzung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften“ vom 10. März
2020 (COM (2020) 94 final) umzusetzen?
Wie schätzen die Marktüberwachungsbehörden die Effizienzpotenziale
durch die Unterstützung mittels technischer und digitaler
Abwicklungssysteme ein?
Seitens der Zollverwaltung werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen,
um eine risikoorientierte Kontrolldichte bei der Warenabfertigung zur
Einhaltung von Vorschriften zur Produktsicherheit und -konformität
sicherzustellen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]