[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Stephan Thomae,
Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/32035 –
Modernisierung des Zivilverfahrens
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die seit 2002 bestehende Möglichkeit der Videoverhandlung im Zivilprozess
hat seit Beginn der Corona-Pandemie an Bedeutung gewonnen. Immer mehr
Verhandlungen werden per Videoschalte durchgeführt, und laut einer Umfrage
unter Zivilrichtern dürfte sich dieser Trend fortsetzen. Mangels technischer
Voraussetzungen sind digitale Arbeitsabläufe jedoch noch nicht an allen
Gerichten möglich, sodass es „erheblichen Nachholbedarf“ gibt (
https://www.han
delsblatt.com/26975918.html?share=mail). Die Bundesregierung verweist
darauf, dass die Ausstattung der Gerichte mit Videokonferenzanlagen allein den
Ländern obliegt. Gemeinsam mit den Ländern arbeitet sie derzeit an der
Entwicklung gemeinsamer Standards für den flächendeckenden Aufbau und
Einsatz eines einheitlichen Videokonferenzsystems (Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 108 der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr auf
Bundestagsdrucksache 19/26646).
Im Hinblick auf die erwartbaren Kosten für die Digitalisierung der Justiz
haben kürzlich die Justizministerinnen und Justizminister der Länder die
Bundesregierung aufgefordert, zeitnah in Verhandlungen mit den Ländern
über eine Intensivierung des finanziellen Engagements des Bundes einzutreten
(
https://www.justiz.nrw.de/JM/jumiko/beschluesse/2021/Fruehjahrskonferen
z_2021/TOP-I_-1-u-I_-20---Pakt-fuer-den-Rechtsstaat.pdf).
Neben der Verbesserung der technischen Ausstattung der Gerichte und der
Online-Verhandlungen nach § 128a der Zivilprozessordnung (ZPO) wird
zunehmend eine umfassende Reform der Zivilprozessordnung im Lichte der
Digitalisierung angemahnt. Hierzu hat unter anderem eine im Auftrag der
Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts,
des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Bundesgerichthofs
eingesetzte Arbeitsgruppe „Modernisierung des Zivilprozesses“ konkrete
Reformvorschläge erarbeitet, die etwa die Erleichterung des digitalen Zugangs zur
Justiz für Bürgerinnen und Bürger, die Einführung eines effizienten Online-
Verfahrens in sogenannten Massenverfahren, die Digitalisierung des
Mahnverfahrens und die Anpassung der materiell-rechtlichen Schriftformerfordernisse
vorsehen (
https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gericht
e/oberlandesgerichte/nuernberg/diskussionspapier_ag_modernisierung.pdf).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32270
19. Wahlperiode 02.09.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 2. September 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Besteht nach Auffassung der Bundesregierung die Notwendigkeit, die
Digitalisierung in der Justiz flächendeckend zu beschleunigen (bitte
begründen)?
10. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass eine
Reform der Zivilprozessordnung im Lichte der Digitalisierung zwingend
geboten ist?
Wenn ja, welchen konkreten gesetzgeberischen Handlungsbedarf erkennt
sie?
Wenn nein, warum nicht?
15. Hält die Bundesregierung die Möglichkeit neuer digitaler ZPO-Verfahren
für erstrebenswert?
Welche Chancen und welche Risiken sieht die Bundesregierung im
Zusammenhang mit digitalen ZPO-Verfahren?
Überwiegen nach Auffassung der Bundesregierung die Chancen oder
Risiken (bitte begründen)?
16. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Online-Verfahren und
digitale Angebote einen niederschwelligen Zugang zur Justiz bieten und
rechtsstaatliche Partizipation sowie die Wahrnehmung von Rechten
fördern (bitte begründen)?
17. Hat die Bundesregierung die Reformvorschläge der Arbeitsgruppe
„Modernisierung des Zivilprozesses“, die unter anderem die Einführung eines
echten Online-Mahnverfahrens, die Anpassungen der materiell-
rechtlichen Formerfordernisse, die Einführung eines beschleunigten Online-
Verfahrens, die Erweiterung der Möglichkeiten der Videoverhandlungen,
die Möglichkeit eines eigenen Beweismittels der „elektronischen Datei“
vorsehen, geprüft, und wenn ja, mit welchem Ergebnis (bitte die
aufgezeigten Vorschläge einzeln bewerten)?
Sofern die Prüfung noch anhält, welche konkreten Antworten erhofft sich
die Bundesregierung infolge der fortdauernden Prüfung?
Die Fragen 1, 10, 15, 16 und 17 werden wegen ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung spricht sich für eine weitere Modernisierung und
Digitalisierung der Ziviljustiz unter Wahrung der verfassungsrechtlichen
Verfahrensgrundsätze aus. Die Corona-Pandemie hat den Bedarf für eine weitere
Digitalisierung noch einmal verdeutlicht und gleichzeitig das Interesse und Bedarf der
Praxis an der Weiterentwicklung digitaler Anwendungen verstärkt. Der
Zivilprozess muss im Lichte der fortschreitenden Digitalisierung zukunftsfest
gestaltet werden, damit er auch weiterhin praxistauglich ist. Maßstab aller
Reformen muss sein, dass die hohe Qualität der Rechtsprechung beibehalten sowie
das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Ziviljustiz erhalten bleibt.
Im Bereich des Zivilverfahrens können über die bis spätestens 2026
flächendeckend verpflichtende elektronische Aktenführung, den bereits auf den Weg
gebrachten Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs sowie den Einsatz von
Videoverhandlungen auch in Güteverhandlungen hinaus weitere
Verfahrensabläufe durch Nutzung neuer technischer Möglichkeiten vereinfacht werden.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz prüft daher
fortwährend die Notwendigkeit, gesetzliche Vorgaben für die Durchführung von
Zivilprozessen anzupassen.
Vor diesem Hintergrund begrüßt die Bundesregierung ausdrücklich, dass nicht
nur die Arbeitsgruppe „Modernisierung des Zivilprozesses“, sondern auch
Praktikerinnen und Praktiker aus der Justiz und die Rechtswissenschaft sich an
den Überlegungen zur Modernisierung des Zivilverfahrens beteiligen und
konkrete Vorschläge zur Umsetzung unterbreiten.
Die in dem Diskussionspapier der Arbeitsgruppe „Modernisierung des
Zivilprozesses“ enthaltenen, zum Teil sehr weitreichenden Vorschläge wurden vom
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit großem Interesse
zur Kenntnis genommen. Derzeit wird prioritär geprüft, ob und wie das
vorgeschlagene Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit eingeführt werden kann,
um für die Bürgerinnen und Bürger einen niedrigschwelligen Zugang zu den
Gerichten zu schaffen.
Im Hinblick auf die ebenfalls von der Arbeitsgruppe thematisierte erweiterte
Nutzung von Videoverhandlungen in Zivilverfahren hat das Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz im ersten Halbjahr 2021 die bereits
erwähnte Umfrage bei den Landesjustizverwaltungen und den Bundesgerichten
sowie der Anwaltschaft zu den Erfahrungen mit der Nutzung der
Videokonferenztechnik und zur Ermittlung eines etwaigen gesetzgeberischen
Handlungsbedarfs durchgeführt, in die auch die in dem Diskussionspapier aufgeworfenen
Aspekte eingeflossen sind. Die Auswertung dieser Umfrage und die
Meinungsbildung hierzu sind noch nicht abgeschlossen.
2. Wie bewertet die Bundesregierung das Ergebnis einer Umfrage, wonach
die Hälfte der Zivilrichter angibt, nicht die Möglichkeit in ihrem Gericht
zu haben, Videotechnik für mündliche Verhandlungen zu nutzen
(Deutsche Richterzeitung 2021, S. 90)?
Die Ausstattung der Gerichte (abgesehen von den Bundesgerichten) mit
Videokonferenzanlagen obliegt den Ländern. Eine Übersicht der Standorte der
Videokonferenzanlagen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften ist unter
https://j
ustiz.de/service/verzeichnisse/videokonferenzanlagen_gerichte_staatsanwaltsch
aften.pdf abrufbar. Aus der Übersicht ergibt sich, dass die Ausstattung der
Gerichte mit Videokonferenzanlagen nicht nur in den einzelnen Ländern, sondern
auch in den jeweiligen Gerichtszweigen und Instanzen unterschiedlich weit
vorangeschritten ist. Dies deckt sich mit dem Ergebnis einer vom
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im ersten Halbjahr 2021
durchgeführten Umfrage bei den Landesjustizverwaltungen und den Bundesgerichten
sowie der Anwaltschaft, mit der die Erfahrungen bei der Nutzung der
Videokonferenztechnik in Gerichtsverhandlungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit
wie auch etwaiger gesetzgeberischer Handlungsbedarfs abgefragt wurden.
Um den weiteren Ausbau und den Einsatz von Videokonferenztechnik an den
Gerichten zu erleichtern, werden unter der Federführung des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz derzeit im Rahmen eines
gemeinsamen Projekts mit den Ländern bundeseinheitliche Standards für die
Videokonferenztechnik an Gerichten entwickelt.
3. Aus welchen der Bundesregierung bekannten Gründen scheitert die
Durchführung von Online-Verhandlungen nach § 128a der
Zivilprozessordnung derzeit?
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat im ersten
Halbjahr 2021 eine Umfrage bei den Landesjustizverwaltungen und den
Bundesgerichten sowie der Anwaltschaft zu den Einsatzmöglichkeiten von
Videokonferenztechnik in Gerichtsverhandlungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit
durchgeführt. Neben fehlender oder unzureichender technischer Ausstattung
wurde dort als weiterer Hinderungsgrund für die Durchführung von Online-
Verhandlungen angegeben, dass sich nicht alle Verfahren für eine Online-
Verhandlung eignen. Eine nur bedingte Eignung wird etwa für die
Durchführung von Verfahren mit Beweisaufnahmen gesehen.
4. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es eines Bund-Länder-
Digitalpakts für die Justiz bzw. eines Rechtsstaatspakts 2.0 bedarf (bitte
begründen)?
Die Digitalisierung der Justiz im Bund und in den Ländern ist ein zentrales und
wichtiges Anliegen, um die Justiz zukunftssicher zu machen. Eine
weitergehende, zukunftsorientierte Digitalisierung der Justiz liegt im gemeinsamen
Interesse von Bund und Ländern. Im Hinblick auf die Umsetzung müssten aber
Konzepte dazu entwickelt werden, in welchen Bereichen und auf welche Weise
gemeinsame Maßnahmen angestrebt und umgesetzt werden könnten.
5. Wird die Bundesregierung der Bitte der Justizministerinnen und
Justizminister der Länder nachkommen und zeitnah in Verhandlungen über
eine Intensivierung des finanziellen Engagements des Bundes mit den
Ländern eintreten?
Wenn ja, wann?
Wenn nein, warum nicht?
Sofern bereits Verhandlungen im Auftrag der Bundesregierung
stattgefunden haben, mit welchem Ergebnis?
Bislang haben die Länder keine konkreten Vorschläge für ein gemeinsames
Engagement vorgelegt. Bei entsprechenden Vorschlägen wäre zu
berücksichtigen, dass die Finanzierung der Justiz grundsätzlich Ländersache ist und zudem
bei etwaigen gemeinsamen Maßnahmen von Bund und Ländern
finanzverfassungsrechtliche Vorgaben und Beschränkungen zu beachten sind. Im Übrigen
bleibt die Entscheidung über die Aufnahme von Verhandlungen über eine
Intensivierung des finanziellen Engagements des Bundes der kommenden
Legislaturperiode vorbehalten.
6. Sind nach Auffassung der Bundesregierung die Bundesgerichte
ausreichend mit Videotechnik ausgestattet?
Wie viele der jeweils vorhandenen Sitzungssäle der Bundesgerichte
können mittels Videotechnik parallel Verhandlungen im Wege der Bild- und
Tonübertragung durchführen?
Im Zuge der Corona-Pandemie ist der Bedarf an Videotechnik zur
Durchführung von Videoverhandlungen an den Bundesgerichten deutlich gestiegen. Die
erforderliche technische Aufrüstung der Bundesgerichte wurde mit hoher
Priorität vorangetrieben. Derzeit sind sieben der insgesamt 33 Sitzungssäle der
Bundesgerichte aus den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der Justiz
und für Verbraucherschutz und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
mit Videotechnik für die Durchführung von Videoverhandlungen ausgestattet.
Weitere Beschaffungsprozesse sind angestoßen.
7. In welcher Höhe hat die Bundesregierung jeweils in den Jahren 2019 und
2020 Ausgaben für die Digitalisierung der Justiz und insbesondere der
technischen Ausstattung der Gerichte getätigt?
Welche Ausgaben sind für das Jahr 2021 geplant?
Im föderalen System ist der Bund für die Finanzierung und technische
Ausstattung der Bundesgerichte zuständig. Von den aus dem Bundeshaushalt an die
Bundesgerichte zugewiesenen Mitteln sind im Jahr 2019 ca. 5,3 Mio. Euro und
im Jahr 2020 6,2 Mio. Euro an IT-Mitteln abgeflossen. Diese Mittel umfassen
neben Ausgaben für Hard- und Software auch zugehörige Dienstleistungen
(Wartung, Pflege, Administration, Schulung etc.).
Für das Jahr 2021 haben die Bundesgerichte IT-Mittel in Höhe von ca. 14 Mio.
Euro verplant.
Zudem unterstützt der Bund im Rahmen des Pakts für den Rechtsstaat die
Digitalisierung der Justiz und fördert das gemeinsame Programm zur Schaffung
einer Kommunikationsschnittstelle zwischen Justiz und Polizei mit einem
Betrag von insgesamt 6 Mio. Euro.
8. Wie lautet der aktuelle Zeitplan der Bundesregierung für die
Entwicklung gemeinsamer Standards für den flächendeckenden Aufbau und
Einsatz eines einheitlichen Videokonferenzsystems?
In dem gemeinsam vom Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz, den Ländern und den Bundesgerichten betriebenen Projekt zur
Erarbeitung eines Standards für ein bundesweit verfügbares System zur Durchführung
von Videoverhandlungen an den deutschen Gerichten wird aktuell aus den in
zahlreichen Interviews und Workshops erhobenen Anforderungen ein
Rahmenkonzept entwickelt, das die Grundlage für das Lastenheft bilden wird. Im
September und Oktober 2021 wird an den Konzepten für den Betrieb und den
Datenschutz gearbeitet. Das gesamte Lastenheft für die Entwicklung der
erforderlichen Software-Komponenten für die erste Version des Systems soll
noch vor Jahresende 2021 finalisiert werden, so dass diese
Entwicklungsleistungen spätestens Anfang 2022 beauftragt werden können.
9. Welche konkreten Anforderungen stellt die Bundesregierung an
gemeinsame Standards für den Aufbau und Einsatz eines einheitlichen
Videokonferenzsystems?
In dem in der Antwort zu Frage 8 genannten Projekt wird ein gemeinsamer
Standard im Sinne einer Festlegung justizspezifischer Anforderungen an die
Ausstattung und den Betrieb eines Videokonferenzsystems für die Justiz
erarbeitet. Dieser Standard beruht einerseits auf dem geltenden Prozessrecht und
anderen rechtlichen Rahmenbedingungen – etwa den Anforderungen des
Datenschutzes – und andererseits auf einer breiten Erhebung der
Anforderungen aus der Justizpraxis in Bund und Ländern. Nach seiner Fertigstellung wird
dieser Standard veröffentlicht werden.
11. Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der zunehmenden
Verbreitung der Verhandlung und Vernehmung im Wege der Bild- und
Tonübertragung und der in der Corona-Pandemie gesammelten Erfahrungen
der Richter- und Anwaltschaft Reformbedarf mit Blick auf § 128a der
Zivilprozessordnung?
Wenn ja, welche gesetzgeberischen Änderungen hält sie für sinnvoll bzw.
erstrebenswert?
Wenn nein, warum nicht?
Zur Ermittlung eines möglichen Reformbedarfs bei § 128a der
Zivilprozessordnung wurde vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im
ersten Halbjahr 2021 die bereits erwähnte Umfrage bei den
Landesjustizverwaltungen und den Bundesgerichten sowie der Anwaltschaft durchgeführt.
Die Auswertung der Rückmeldungen ist noch nicht abgeschlossen.
12. Wie bewertet die Bundesregierung mit Blick auf die Wahrung des
rechtsstaatlichen Aspekts des Öffentlichkeitsgebots eine Ausweitung der
prozessualen Möglichkeiten hin zu einem volldigitalen Zivilprozess,
wonach bei Zustimmung der Parteien auch Zuschauer (z. B. nach vorheriger
Registrierung) im Wege eines Livestreams an Verhandlungen teilnehmen
können, ohne dass dadurch der Öffentlichkeitsgrundsatz gemäß § 169
Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes verletzt wird?
13. Hält die Bundesregierung es für sachgerecht, die Mitspracherechte der
Parteien im Sinne der Dispositionsmaxime dahin gehend zu stärken, dass
eine Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a
der Zivilprozessordnung auch auf Antrag einer Partei verpflichtend
angeordnet werden muss?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 12 und 13 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die aufgeworfenen Fragen wurden im Rahmen der bereits erwähnten Umfrage
des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zu den
Einsatzmöglichkeiten von Videokonferenztechnik in Gerichtsverhandlungen der
ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie zu einem etwaigen gesetzgeberischen
Handlungsbedarf in diesem Bereich thematisiert. Die Auswertung der Umfrage und
die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung hierzu ist noch nicht
abgeschlossen.
14. Hält die Bundesregierung es für sachgerecht bzw. erstrebenswert, dass
auch Güteverhandlungen nach § 278 Absatz 2 der Zivilprozessordnung
im Wege der Bild- und Tonübertragung durchgeführt werden können?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hält es für sachgerecht, dass auch Güteverhandlungen
nach § 278 Absatz 2 der Zivilprozessordnung im Wege der Bild- und
Tonübertragung durchgeführt werden können. Eine entsprechende Ergänzung in § 278
Absatz 2 der Zivilprozessordnung wurde daher bereits durch den Entwurf eines
Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
und zur Änderung weiterer Vorschriften auf den Weg gebracht, den der
Deutsche Bundestag im Juni 2021 verabschiedet hat (Bundestags-Drucksache
19/30937).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]