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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 30. Juni 2021
(insgesamt 36 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
27.09.2021
Antwortdauer
34 Tage
Aktualisiert
22.08.2022
ThemenMigration & Integration
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/3205624.08.2021
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 30. Juni 2021
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Sevim Dağdelen,
Niema Movassat, Żaklin Nastić, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke,
Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE.
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand
30. Juni 2021
Asylstatistiken beinhalten zumeist nur Zugangs-, Antrags- und
Anerkennungsbzw. Ablehnungsdaten. Zahlen zu aktuell in Deutschland lebenden
anerkannten, abgelehnten oder (noch) nicht anerkannten Geflüchteten und genauere
Angaben zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status sind hingegen schwerer
verfügbar, weshalb die Fraktion DIE LINKE. sie seit dem Jahr 2008 regelmäßig
erfragt (vgl. Bundestagsdrucksache 16/8321 und zuletzt Bundestagsdrucksache
19/28234).
Am 2. November 2017 stellte auch das Statistische Bundesamt erstmalig ein
ausführliches Zahlenwerk zu in Deutschland lebenden „Schutzsuchenden“ auf
der Datengrundlage des Ausländerzentralregisters (AZR) vor (https://www.dest
atis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2017/11/PD17_387_1252
1.html). Als „Schutzsuchende“ gelten demnach anerkannte Flüchtlinge genauso
wie z. B. Asylsuchende, entscheidend ist bei dieser statistischen Erhebung die
„Berufung auf humanitäre Gründe“. Bei vielen Kategorien humanitärer
Aufenthaltstitel hat das Statistische Bundesamt deshalb zusätzlich untersucht,
inwieweit die Personen eine „Asylhistorie“ aufweisen. Sogenannte Visa-Overstayers
(ohne Asylantragstellung) fallen damit aus dieser Statistik heraus, selbst wenn
sie später einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten. Die Gesamtzahl der
Geflüchteten auf Basis der Anfragen der Fraktion DIE LINKE. wird aufgrund des
aktuellen Status der hier lebenden Personen nach Angaben des AZR ermittelt,
wobei auch hier nicht nur anerkannte Flüchtlinge, sondern auch Asylsuchende,
Geduldete und Geflüchtete mit einem humanitären Status berücksichtigt
werden. Trotz dieser Erfassungsunterschiede im Detail entspricht die vom
Statistischen Bundesamt ermittelte Gesamtzahl in etwa der Summe, die sich aufgrund
der Anfragen der Fraktion DIE LINKE. errechnen lässt. Für die Jahre 2018,
2019 und 2020 nannte das Statistische Bundesamt jeweils eine nur noch leicht
ansteigende Zahl von insgesamt etwa 1,8 Millionen Geflüchteten in
Deutschland (https://www.tagesschau.de/inland/schutzsuchende-deutschland-103.html,
https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/07/PD20_274_125
21.html) und Registrierte Schutzsuchende im Jahr 2019 – Statistisches Bunde
samt); eine vergleichbare Gesamtzahl ergibt sich auch aus den Antworten der
Bundesregierung auf den Bundestagsdrucksachen 19/8258, 19/19333 und
19/28234.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32056
19. Wahlperiode 24.08.2021
Von 1997 bis 2011 war die Gesamtzahl der in Deutschland lebenden
Geflüchteten mit unterschiedlichen Aufenthaltsstatus von über 1 Million auf unter
400 000 gesunken. Die Zahl der anerkannten Flüchtlinge hatte sich von über
200 000 im Jahr 1997 auf 113 000 im Jahr 2011 reduziert, vor allem infolge
zehntausender Asylwiderrufe, aber auch durch Einbürgerungen und Ausreisen.
Seit 2012 steigt die Gesamtzahl hier lebender Geflüchteter wieder an, vor allem
Schutzsuchende aus Syrien sorgten für einen deutlichen Anstieg der Zahl
anerkannter Flüchtlinge auf insgesamt etwa 785 000 Ende 2020. Zudem hatten
244 000 Geflüchtete, viele ebenfalls aus Syrien, einen sogenannten subsidiären
Schutzstatus. 121 000 Menschen, mehrheitlich aus Afghanistan, lebten Ende
2020 mit nationalem Abschiebungsschutz in Deutschland (alle Angaben, auch
im Folgenden, aus: Bundestagsdrucksache 19/28234).
Etwa 71 000 Personen verfügten Ende 2020 über eine Aufenthaltserlaubnis
infolge von Bleiberechts- oder Aufnahmeregelungen (§ 22, § 23 Absatz 1,
§ 104a, § 18a und § 25a und § 25b des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), gut
54 000 wegen langjährigen Aufenthalts und unzumutbarer Ausreise (§ 25
Absatz 5 AufenthG) und knapp 19 000 Personen wegen dringender humanitärer
oder persönlicher Gründe (§ 25 Absatz 4 AufenthG). Knapp 9 000 Menschen
verfügten über einen Aufenthaltstitel infolge einer individuellen
Härtefallentscheidung nach § 23a AufenthG.
Die Zahl der (noch) nicht anerkannten, geduldeten oder asylsuchenden
Flüchtlinge war von knapp 650 000 Ende 1997 auf etwa 134 000 im Jahr 2011
gesunken und stieg bis Ende 2016 auf über 725 000 an, um dann bis Ende 2020
wieder auf knapp 448 000 zurückzugehen.
Die Angaben des Ausländerzentralregisters zu ausreisepflichtigen Personen
sind zum Teil fehlerhaft und überhöht. Insbesondere Ausreisepflichtige ohne
Duldung können beispielsweise das Land längst wieder verlassen haben, ohne
registriert worden zu sein, viele angeblich Ausreisepflichtige sind tatsächlich
gar nicht ausreisepflichtig (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12725 sowie https://
mediendienst-integration.de/artikel/niemand-weiss-wie-viele-ausreisepflichtig
e-es-genau-gibt.html und https://www.proasyl.de/news/das-angebliche-abschie
bungsvollzugsdefizit-statistisch-fragwuerdig-aber-gut-fuer-schlagzeilen/). Auf
Nachfrage erläuterte das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
mit Schreiben vom 16. April 2020, dass es infolge von Überprüfungen von
Datensätzen einen Rückgang der Zahl der im AZR gespeicherten
ausreisepflichtigen Personen ohne Duldung um 26 Prozent gegeben habe, von gut 64 000 im
April 2017 auf 47 317 Ende September 2019. Ausreisepflichtige ohne Duldung
bleiben demnach im AZR gespeichert, auch wenn sie nicht mehr in den
Behörden vorsprechen, bis die Ausländerbehörden „Kenntnis von einem Fortzug
erhalten“. Die entsprechende Erfassung „obliegt allein der jeweils zuständigen
Ausländerbehörde“ (Antwort der Bundesregierung zu Frage 35 auf
Bundestagsdrucksache 19/22457), nur „bei Vorliegen eines Ausreisenachweises wird
‚Fortzug ins Ausland‘ erfasst (…) und die Person gilt ebenfalls als nicht mehr
aufhältig“ (ebd.).
236 000 der 281 000 zum Ende des Jahres 2020 Ausreisepflichtigen verfügten
über eine Duldung, etwa wegen medizinischer Abschiebungshindernisse oder
der Pflege von Angehörigen, wegen einer Ausbildung oder weil
Abschiebungen aufgrund der Lage im Herkunftsland nicht möglich oder zumutbar sind.
Ein Drittel dieser Duldungen wurden aus „sonstigen Gründen“ erteilt, das kann
z. B. bei Asyl-Folgeanträgen der Fall sein oder wenn enge verwandtschaftliche
Beziehungen zu Personen mit Aufenthaltsrecht bestehen. Wie viele
Ausreisepflichtige bzw. Geduldete nicht abgeschoben werden dürfen oder sollen, wird
im AZR nicht erfasst. Beim Duldungsgrund „fehlende Reisedokumente“ wird
nicht erfasst, ob die Betroffenen das Fehlen der Reisedokumenten zu
verantworten haben und ob eine geplante Abschiebung ursächlich hieran scheitert.
Angaben des AZR zur neu geschaffenen Duldung für „Personen mit
ungeklärter Identität“ (§ 60b AufenthG) für Personen, bei denen die Abschiebung aus
selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil zur Identität
oder Staatsangehörigkeit getäuscht wurde oder zumutbare Handlungen zur
Passbeschaffung nicht vorgenommen wurden, sind nach Auskunft des
Staatssekretärs Dr. Helmut Teichmann vom 16. April 2021 an die Abgeordnete Ulla
Jelpke im Rahmen einer Nachbeantwortung durch die verzögerte technische
und praktische Umsetzung noch nicht belastbar – zum 31. März 2021 waren im
AZR demnach 17 988 solcher Duldungen nach § 60b AufenthG registriert.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Asylberechtigte lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18
Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren),
und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese Asylberechtigten?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die Asylberechtigten auf die Bundesländer?
2. Wie viele nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge
(vgl. § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes [AsylG] und § 60 Absatz 1 Satz 1
AufenthG) lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik Deutschland
(bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren), und wie
viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese anerkannten Flüchtlinge?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die anerkannten Flüchtlinge auf die Bundesländer?
3. Wie viele Flüchtlinge mit einem subsidiären Schutzstatus nach § 25
Absatz 2 bzw. einem Abschiebungsschutz nach § 25 Absatz 3 AufenthG
(internationaler bzw. nationaler subsidiärer Schutz, bitte differenzieren, auch
bei den Fragen 3a bis 3c) lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18
Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren),
und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese subsidiär Schutzberechtigten?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die subsidiär Schutzberechtigten auf die
Bundesländer?
4. Bei wie vielen der nach den Fragen 1 bis 3 benannten Personen war ein
Widerrufsverfahren in Bezug auf den erteilten Schutzstatus zum 30. Juni
2021 anhängig (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und
Status differenzieren)?
5. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, deren Flüchtlingsstatus widerrufen worden ist (bitte auch
nach aktuellem Status, nach Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
6. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Duldung aufgrund einer Abschiebestopp-
Anordnung nach § 60a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über
17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2021?
7. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG
(vorherige Rechtslage) bzw. § 19d AufenthG (bitte nach Geschlecht, Alter über
17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2021?
8. Wie viele jüdische Einwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion wurden
bis zum 30. Juni 2021 infolge verschiedener politischer Anordnungen in
der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen (bitte nach Bundesländern
differenzieren)?
9. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge einer
Aufnahmeerklärung nach § 22 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021,
und welche Personengruppen betraf dies insbesondere (bitte darlegen)?
10. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge der
Härtefallregelung nach § 23a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über
17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2021?
11. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1
AufenthG oder eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23
Absatz 2 oder 4 AufenthG (bitte differenzieren) erteilt wurde (bitte jeweils
nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2021?
12. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a bzw. § 104b
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Bundesländern und nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
13. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt
wurde, und warum hat die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache
19/28234 zu Frage 13 nicht erläutert, dass es sich bei der dort genannten
Zahl von 81 Personen um Fehleinträge handeln muss, weil es auf EU-
Ebene noch keinen Beschluss zur Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG
gegeben hat, der Voraussetzung für die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ist (siehe auch Antwort der Bundesregierung zu
Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 19/22457)?
14. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Satz 1 bzw. 2
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2021?
15. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a bzw.
4b AufenthG (bitte differenzieren) erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2021?
16. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie
viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021?
17. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (bitte
nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Unterabsätzen bzw.
Sätzen, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren, wobei die Differenzierung nach Bundes- und Herkunftsländern für
§ 25a AufenthG insgesamt, d. h. ohne weitere Untergliederung
vorgenommen werden kann), wie viele mit einer Duldung nach § 60a Absatz 2b
AufenthG, wie viele mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG
(bitte wie oben differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2021?
18. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Duldung erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
drei, vier, fünf, sechs, acht, zehn, zwölf und 15 Jahren, nach
Bundesländern, nach Alter (0 bis 11, 12 bis 15, 16 bis 17, 18 bis 20, 21 bis 29,
30 bis 39, 40 bis 49, 50 bis 59, 60 bis 69 Jahre und älter als 70 Jahre) und
den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; bitte in gesonderten
Tabellen eine Auflistung der genauen Duldungsgründe, so differenziert
wie möglich, und der Duldungen nach den §§ 60a, 60b, 60c und 60d
AufenthG, jeweils aufgelistet nach Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern, vornehmen), und wie viele von ihnen erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2021?
a) Wie viele Personen lebten zum aktuell letzten Stand nach Angaben des
AZR mit einer Duldung in Deutschland, und wie viele dieser
Duldungen waren Duldungen nach den §§ 60b, 60c und 60d AufenthG (bitte
nach Bundesländern und wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
Welche Ausführungen kann die Bundesregierung zur technischen und
praktischen Umsetzung der Neuregelungen nach den §§ 60b, 60c und
60d AufenthG und entsprechenden Erfahrungsberichten oder etwaigen
Problemen machen, und inwieweit werden diese Zahlen von der
Bundesregierung als verlässlich angesehen (bitte ausführen)?
b) Wie bewertet die Bundesregierung die Zahl der Geduldeten mit
ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG im Vergleich zur Gesamtzahl der
Geduldeten?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass nach den bislang vorliegenden Zahlen nicht davon
ausgegangen werden kann, dass eine Mehrheit der Geduldeten
vorwerfbar selbst dafür verantwortlich ist, dass ihre Abschiebung nicht
vollzogen werden kann, und welche Schlussfolgerungen werden
hieraus gegebenenfalls gezogen (bitte ausführen und begründen)?
Welche Informationen oder Einschätzungen liegen der
Bundesregierung dazu vor, in welchem Umfang die Erteilung von Duldungen nach
§ 60b AufenthG von Betroffenen gerichtlich angefochten wird, und
inwieweit sie dabei erfolgreich sind?
Welche maßgeblichen Entscheidungen sind in der Rechtsprechung
nach Kenntnis der Bundesregierung bislang hierzu ergangen (bitte
darlegen)?
c) Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Zahl der nach der
gesetzlichen Neuregelung bislang erteilten Ausbildungs- und
Beschäftigungsduldungen (bitte ausführen)?
d) Wann und wie hat sich die Bundesregierung mit der Entschließung des
Bundesrates vom 3. Juli 2020 auf Bundesratsdrucksache 187/20
befasst, mit der sie um eine Änderung der Regelung zur
Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG gebeten wurde, und was war
gegebenenfalls das Ergebnis dieser Prüfung (bitte ausführen und begründen)?
19. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder
weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
20. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einem Ankunftsnachweis (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), wie viele Ankunftsnachweise wurden bis
heute insgesamt erteilt, wie lang war deren durchschnittliche und wie lang
ist deren aktuelle durchschnittliche Gültigkeit?
21. Wie viele in einem anderen Staat als Flüchtlinge im Sinne der GFK
anerkannte Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Aufenthaltsstatus und den
15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021?
22. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge lebten zum 30. Juni 2021
in der Bundesrepublik Deutschland in jugendhilferechtlicher Zuständigkeit
(bitte nach Bundesländern differenzieren)?
23. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG (bitte
nach Absätzen sowie nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren),
und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021?
24. Wie viele Asylanerkennungen bzw. Anerkennungen eines internationalen
bzw. subsidiären oder nationalen Schutzbedarfs (bitte differenzieren)
wurden bis zum 30. Juni 2021 durch das BAMF bzw. – soweit vorliegend –
durch Gerichte (bitte differenzieren) ausgesprochen (bitte auch nach
Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
25. Wie viele (rechtskräftig) abgelehnte Asylsuchende lebten zum 30. Juni
2021 mit welchem Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland
(bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit
mehr oder weniger als sechs Jahren, Status, Bundesländern, Jahr der
Asylentscheidung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
26. Wie viele Personen waren zum 30. Juni 2021 im Ausländerzentralregister
(AZR) erfasst, die weder einen Aufenthaltstitel, eine Duldung noch eine
Aufenthaltsgestattung besaßen, wie viele EU-Bürgerinnen und EU-Bürger
waren hierunter, wie viele Ausreisepflichtige, wie viele abgelehnte
Asylsuchende und wie viele ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende (bitte
jeweils nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
27. Wie viele in Deutschland lebende Personen waren zum Stand 30. Juni
2021 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder
weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
28. Wie viele Personen hatten zum Stand 30. Juni 2021 einen Antrag auf
Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt (bitte nach Geschlecht, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18
Jahren, den Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
29. Wie viele Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG
lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach
Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über
17 oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern und
gesondert nach den ausstellenden Mitgliedstaaten differenzieren), und wie
viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021?
30. Wie viele ausländische Personen waren zum 30. Juni 2021 zur Festnahme
(mit dem Ziel der Abschiebung) bzw. zur Aufenthaltsermittlung (bitte
differenzieren) ausgeschrieben (bitte jeweils nach Geschlecht, Aufenthalt seit
mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18 Jahren
und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele dieser
Personen lebten zum 30. Juni 2021 noch in Deutschland, und bei wie
vielen erfolgte die jeweilige Ausschreibung im Jahr 2021?
31. Wie viele Personen, die wegen einer Straftat nach § 95 Absatz 1
Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 11
des Gesetzes über das Ausländerzentralregister [AZRG]: illegale Einreise
bzw. illegaler Aufenthalt) verurteilt wurden, waren zum 30. Juni 2021 im
AZR erfasst, und wie viele von ihnen lebten zu diesem Zeitpunkt noch in
der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17
oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Aufenthaltsstatus und den zehn wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
a) Wie viele Personen sind nach Angaben des AZR insgesamt bzw. bis
zum 30. Juni 2021 nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG
sicherheitsrechtlich befragt worden, und wie viele von ihnen lebten zum
30. Juni 2021 noch in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 2
Absatz 2 Nummer 12 AZRG; bitte nach Aufenthaltsstatus, Aufenthalt seit
mehr oder weniger als sechs Jahren, Geschlecht und den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
b) Wie viele Personen wurden bis zum 30. Juni 2021 aufgegriffen, die
über keinen Aufenthaltstitel verfügten bzw. deren Aufenthaltstitel bzw.
Visum abgelaufen war, und wie viele von ihnen stellten einen
Asylantrag (bitte differenzieren und jeweils auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern, nach Alter über 17 oder unter 18 Jahren und
Geschlecht differenziert beantworten)?
32. Wie viele Ausreisepflichtige lebten nach Angaben des AZR zum 30. Juni
2021 in Deutschland, wie viele von ihnen hatten eine Duldung, wie viele
von ihnen waren abgelehnte Asylsuchende, wie viele von ihnen waren
abgelehnte Asylsuchende ohne Duldung, wie viele von ihnen befanden sich
nach Angaben des AZR noch in einem Asylverfahren, hatten einen
Schutzstatus erhalten oder waren EU-Angehörige ohne Entzug des
Freizügigkeitsrechts (bitte zu allen Unterfragen jeweils nach Bundesländern und
den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)?
33. Welche weiteren Maßnahmen zur Bereinigung der Daten im AZR
insbesondere zu ausreisepflichtigen Personen hat es im Verlauf des Jahres 2021
gegeben, und welche konkreten Veränderungen und Korrekturen des
Zahlenmaterials in Bezug auf welche Personengruppen sind infolgedessen
feststellbar (bitte im Einzelnen und so detailliert wie möglich auflisten)?
Welche Tätigkeiten und Projekte hat insbesondere der Beauftragte für
Datenqualität im Jahr 2021 mit welchen Erfolgen unternommen bzw. sind für
die Zukunft geplant (bitte im Einzelnen auflisten)?
34. Gibt es inzwischen ein Ergebnis der schon seit mehr als zwei Jahren
andauernden Beratungen und Gespräche zwischen Bund und Ländern,
inwieweit Personen statistisch als freiwillig ausgereist erfasst werden können,
bei denen im AZR „Fortzug nach unbekannt“ einzutragen ist (vgl. bereits
Bundestagsdrucksache 19/8258 zu Frage 35, zuletzt Antwort der
Bundesregierung zu Frage 35 auf Bundestagsdrucksache 19/28234, ), wenn ja,
welches (bitte darstellen)?
35. Welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele der in
Deutschland zum 30. Juni 2021 lebenden Geduldeten bzw. Asylsuchenden
berechtigt bzw. nicht berechtigt waren, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, und wie
vielen von ihnen wurde dies im Jahr 2021 erlaubt bzw. versagt (bitte
jeweils nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren und
zudem getrennt nach den Bundesländern auflisten)?
36. Wie sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Angaben der EU-
Kommission in ihrer Mitteilung zur „EU-Strategie für freiwillige Rückkehr und
Wiedereingliederung“ vom 27. April 2021 (COM(2021) 120 final, S. 1)
einzuordnen bzw. zu verstehen, wonach „nur etwa ein Drittel der
Menschen, deren Ausreise aus der EU angeordnet wurde, (…) tatsächlich
zurück“kehre (erläuternd heißt es: „Von den 491 195 illegal aufhältigen
Drittstaatsangehörigen, gegen die im Jahr 2019 eine Rückkehranordnung
erging, kehrten 142 320 tatsächlich in ein Drittland zurück.“)?
a) Welcher Personenkreis ist hierbei genau betroffen (z. B. nur
Schutzsuchende, alle ausreisepflichtigen Drittstaatsangehörigen), und sind auch
Schutzsuchende erfasst, gegen die eine Rückkehranordnung im Rahmen
der Dublin-Verordnung erging, sowohl bei den Rückkehrbescheiden als
auch bei den Ausreisen bzw. Abschiebungen (bitte ausführen)?
b) Werden dabei nur Ausreisen bzw. Abschiebungen ins Herkunftsland
oder auch in andere Drittstaaten gezählt, und wie werden dabei
Ausreisen bzw. Abschiebungen in andere EU-Mitgliedstaaten erfasst (bitte
ausführen)?
c) Werden hierbei nur Rückkehranordnungen gezählt, die bestands- oder
rechtskräftig geworden sind, oder auch solche, gegen die Rechtsmittel
(mit aufschiebender Wirkung) eingelegt wurden (bitte ausführen)?
d) Betreffen die Zahlen zu Rückkehranordnungen und Ausreisen bzw.
Abschiebungen den gleichen Personenkreis (Verlaufsstatistik), oder wurden
jeweils die Zahlen zu Rückkehrbescheiden bzw. zu Ausreisen bzw.
Abschiebungen (z. B. zum Jahr 2019) gegenübergestellt, unabhängig
davon, ob es sich um den gleichen Personenkreis handelt (bitte ausführen)?
Wurden nur Ausreisen, die noch im Jahr 2019 erfolgten, erfasst, oder
auch spätere Ausreisen, und wenn ja, bis zu welchem Datum?
e) Werden bei diesen Zahlen Ausreisefristen, d. h. Zeiträume, die den
Betroffenen zur freiwilligen Ausreise gewährt werden und die sich im
Einzelfall (z. B. aus humanitären Gründen, wegen Erkrankungen, wegen
des Schulbesuchs von Kindern) verlängern können, berücksichtigt (bitte
ausführen)?
f) Wird dabei berücksichtigt, dass trotz eines Rückkehrbescheides
Abschiebungshindernisse vorliegen können, die einer Ausreise bzw.
Abschiebung entgegenstehen (bezogen auf Deutschland ist dies etwa der
Fall, wenn ein Asylantrag abgelehnt und eine Duldung erteilt wurde,
z. B. wegen medizinischer Abschiebungshindernisse, wegen eines
Folgeantrags, wegen geschützter Familienbeziehungen zu Personen mit
Aufenthaltsrechten, wegen der Aufnahme einer Ausbildung usw.; bitte
ausführen)?
g) Wird dabei berücksichtigt, dass nach Erlass von Rückkehrbescheiden
sich neue Umstände und Gründe ergeben können, die gegen eine
Abschiebung bzw. Ausreise sprechen, oder dass eine Aufenthaltserlaubnis
aus anderen Gründen erteilt worden sein kann (z. B. infolge einer Heirat,
der Geburt eines Kindes, Aufnahme einer Beschäftigung usw.; bitte
ausführen)?
h) Wird dabei berücksichtigt, dass Abschiebungen in einige
Herkunftsländer wegen der dortigen kriegerischen oder unsicheren Verhältnisse
ausgesetzt sein oder nur sehr eingeschränkt umgesetzt werden können oder
dass es andererseits Beschränkungen der Rücknahmebereitschaft seitens
der Herkunftsstaaten geben kann, so dass es den betroffenen Personen
nicht vorgeworfen werden kann, wenn sie trotz Rückkehrbescheides
nicht ausreisen (bitte ausführen)?
i) Wurden bei der Rückkehrzahl Ausreisen und Abschiebungen gezählt,
und wie genau wurden freiwillige Ausreisen erfasst, wie wurden etwa
freiwillige Ausreisen ohne finanzielle Förderung oder nicht registrierte
freiwillige Ausreisen erfasst), und stimmt die Bundesregierung der
Einschätzung der Fragestellenden zu, dass die von der EU-Kommission
angegebene Zahl der Ausreisen gegebenenfalls zu niedrig ist, wenn z. B.
der wichtige Mitgliedstaat Deutschland der EU-Kommission keine
vollständige Zahl aller freiwilligen Ausreisen übermitteln kann, weil „eine
valide Datenlage“ hierzu „derzeit nicht gegeben“ ist (vgl. Antwort der
Bundesregierung zu Frage 21b auf Bundestagsdrucksache 19/27007),
und welche Kenntnisse hat die Bundesregierung dazu, wie verlässlich
die Datenbasis hierzu in anderen EU-Mitgliedstaaten ist (bitte
ausführen)?
j) Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass die Angaben der Bundesregierung bezogen auf Deutschland,
wonach im Jahr 2019 die Zahl der Ausreisen von abgelehnten
Asylsuchenden die Zahl der Ausreiseentscheidungen (was nach hiesiger Lesart
einer Rückkehranordnung im obigen Sinne entspricht) gegenüber
abgelehnten Asylsuchenden deutlich überstieg (vgl. Antworten der
Bundesregierung zu den Fragen 23 und 24 auf Bundestagdrucksache 19/18201),
nicht im Einklang mit der Angabe der EU-Kommission stehen, dass die
Zahl der Ausreisen in Drittstaaten 2019 nur bei etwa einem Drittel der
Rückkehrbescheide gelegen habe, und welche Schlüsse zieht sie
hieraus?
Plant die Bundesregierung, gegenüber der EU-Kommission auf eine
Erläuterung und Klärung dieser Zahlenangaben zu Rückkehrbescheiden
bzw. Ausreiseverpflichtungen und Ausreisen bzw. Abschiebungen
hinzuwirken?
Wenn nein, warum nicht?
k) Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den im Rahmen der EU-
Strategie für freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung den von der
EU-Kommission verbreiteten Zahlen vor dem Hintergrund der obigen
Fragen?
Wird sie gegebenenfalls auf entsprechende Korrekturen, Ergänzungen
oder Erläuterungen hinwirken (bitte ausführen)?
Wenn nein, warum nicht?
Berlin, den 9. August 2021
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/3257927.09.2021
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/32056 - Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 30. Juni 2021
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/32056 –
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand
30. Juni 2021
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Asylstatistiken beinhalten zumeist nur Zugangs-, Antrags- und
Anerkennungsbzw. Ablehnungsdaten. Zahlen zu aktuell in Deutschland lebenden
anerkannten, abgelehnten oder (noch) nicht anerkannten Geflüchteten und genauere
Angaben zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status sind hingegen schwerer
verfügbar, weshalb die Fraktion DIE LINKE. sie seit dem Jahr 2008 regelmäßig
erfragt (vgl. Bundestagsdrucksache 16/8321 und zuletzt
Bundestagsdrucksache 19/28234).
Am 2. November 2017 stellte auch das Statistische Bundesamt erstmalig ein
ausführliches Zahlenwerk zu in Deutschland lebenden „Schutzsuchenden“ auf
der Datengrundlage des Ausländerzentralregisters (AZR) vor (https://www.de
statis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2017/11/PD17_387_125
21.html). Als „Schutzsuchende“ gelten demnach anerkannte Flüchtlinge
genauso wie z. B. Asylsuchende, entscheidend ist bei dieser statistischen
Erhebung die „Berufung auf humanitäre Gründe“. Bei vielen Kategorien
humanitärer Aufenthaltstitel hat das Statistische Bundesamt deshalb zusätzlich
untersucht, inwieweit die Personen eine „Asylhistorie“ aufweisen. Sogenannte
Visa-Overstayers (ohne Asylantragstellung) fallen damit aus dieser Statistik
heraus, selbst wenn sie später einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten. Die
Gesamtzahl der Geflüchteten auf Basis der Anfragen der Fraktion DIE LIN-
KE. wird aufgrund des aktuellen Status der hier lebenden Personen nach
Angaben des AZR ermittelt, wobei auch hier nicht nur anerkannte Flüchtlinge,
sondern auch Asylsuchende, Geduldete und Geflüchtete mit einem
humanitären Status berücksichtigt werden. Trotz dieser Erfassungsunterschiede im
Detail entspricht die vom Statistischen Bundesamt ermittelte Gesamtzahl in etwa
der Summe, die sich aufgrund der Anfragen der Fraktion DIE LINKE.
errechnen lässt. Für die Jahre 2018, 2019 und 2020 nannte das Statistische
Bundesamt jeweils eine nur noch leicht ansteigende Zahl von insgesamt etwa 1,8
Millionen Geflüchteten in Deutschland (https://www.tagesschau.de/inland/schutzs
uchende-deutschland-103.html, https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitt
eilungen/2020/07/PD20_274_12521.html) und Registrierte Schutzsuchende
im Jahr 2019 – Statistisches Bundesamt); eine vergleichbare Gesamtzahl er-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32579
19. Wahlperiode 27.09.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 27. September 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
gibt sich auch aus den Antworten der Bundesregierung auf den
Bundestagsdrucksachen 19/8258, 19/19333 und 19/28234.
Von 1997 bis 2011 war die Gesamtzahl der in Deutschland lebenden
Geflüchteten mit unterschiedlichen Aufenthaltsstatus von über 1 Million auf unter 400
000 gesunken. Die Zahl der anerkannten Flüchtlinge hatte sich von über 200
000 im Jahr 1997 auf 113 000 im Jahr 2011 reduziert, vor allem infolge
zehntausender Asylwiderrufe, aber auch durch Einbürgerungen und Ausreisen. Seit
2012 steigt die Gesamtzahl hier lebender Geflüchteter wieder an, vor allem
Schutzsuchende aus Syrien sorgten für einen deutlichen Anstieg der Zahl
anerkannter Flüchtlinge auf insgesamt etwa 785 000 Ende 2020. Zudem hatten
244 000 Geflüchtete, viele ebenfalls aus Syrien, einen sogenannten
subsidiären Schutzstatus. 121 000 Menschen, mehrheitlich aus Afghanistan, lebten
Ende 2020 mit nationalem Abschiebungsschutz in Deutschland (alle Angaben,
auch im Folgenden, aus: Bundestagsdrucksache 19/28234).
Etwa 71 000 Personen verfügten Ende 2020 über eine Aufenthaltserlaubnis
infolge von Bleiberechts- oder Aufnahmeregelungen (§ 22, § 23 Absatz 1,
§ 104a, § 18a und § 25a und § 25b des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), gut
54 000 wegen langjährigen Aufenthalts und unzumutbarer Ausreise (§ 25
Absatz 5 AufenthG) und knapp 19 000 Personen wegen dringender humanitärer
oder persönlicher Gründe (§ 25 Absatz 4 AufenthG). Knapp 9 000 Menschen
verfügten über einen Aufenthaltstitel infolge einer individuellen
Härtefallentscheidung nach § 23a AufenthG.
Die Zahl der (noch) nicht anerkannten, geduldeten oder asylsuchenden
Flüchtlinge war von knapp 650 000 Ende 1997 auf etwa 134 000 im Jahr 2011
gesunken und stieg bis Ende 2016 auf über 725 000 an, um dann bis Ende 2020
wieder auf knapp 448 000 zurückzugehen.
Die Angaben des Ausländerzentralregisters zu ausreisepflichtigen Personen
sind zum Teil fehlerhaft und überhöht. Insbesondere Ausreisepflichtige ohne
Duldung können beispielsweise das Land längst wieder verlassen haben, ohne
registriert worden zu sein, viele angeblich Ausreisepflichtige sind tatsächlich
gar nicht ausreisepflichtig (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12725 sowie https://
mediendienst-integration.de/artikel/niemand-weiss-wie-viele-ausreisepflichtig
e-es-genau-gibt.html und https://www.proasyl.de/news/das-angebliche-abschi
ebungsvollzugsdefizit-statistisch-fragwuerdig-aber-gut-fuer-schlagzeilen/).
Auf Nachfrage erläuterte das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat mit Schreiben vom 16. April 2020, dass es infolge von Überprüfungen
von Datensätzen einen Rückgang der Zahl der im AZR gespeicherten
ausreisepflichtigen Personen ohne Duldung um 26 Prozent gegeben habe, von gut
64 000 im April 2017 auf 47 317 Ende September 2019. Ausreisepflichtige
ohne Duldung bleiben demnach im AZR gespeichert, auch wenn sie nicht
mehr in den Behörden vorsprechen, bis die Ausländerbehörden „Kenntnis von
einem Fortzug erhalten“. Die entsprechende Erfassung „obliegt allein der
jeweils zuständigen Ausländerbehörde“ (Antwort der Bundesregierung zu Frage
35 auf Bundestagsdrucksache 19/22457), nur „bei Vorliegen eines
Ausreisenachweises wird ‚Fortzug ins Ausland‘ erfasst (…) und die Person gilt
ebenfalls als nicht mehr aufhältig“ (ebd.).
236 000 der 281 000 zum Ende des Jahres 2020 Ausreisepflichtigen verfügten
über eine Duldung, etwa wegen medizinischer Abschiebungshindernisse oder
der Pflege von Angehörigen, wegen einer Ausbildung oder weil
Abschiebungen aufgrund der Lage im Herkunftsland nicht möglich oder zumutbar sind.
Ein Drittel dieser Duldungen wurden aus „sonstigen Gründen“ erteilt, das
kann z. B. bei Asyl-Folgeanträgen der Fall sein oder wenn enge
verwandtschaftliche Beziehungen zu Personen mit Aufenthaltsrecht bestehen. Wie viele
Ausreisepflichtige bzw. Geduldete nicht abgeschoben werden dürfen oder
sollen, wird im AZR nicht erfasst. Beim Duldungsgrund „fehlende
Reisedokumente“ wird nicht erfasst, ob die Betroffenen das Fehlen der
Reisedokumenten zu verantworten haben und ob eine geplante Abschiebung ursächlich
hieran scheitert. Angaben des AZR zur neu geschaffenen Duldung für „Personen
mit ungeklärter Identität“ (§ 60b AufenthG) für Personen, bei denen die
Abschiebung aus selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann,
weil zur Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht wurde oder zumutbare
Handlungen zur Passbeschaffung nicht vorgenommen wurden, sind nach
Auskunft des Staatssekretärs Dr. Helmut Teichmann vom 16. April 2021 an die
Abgeordnete Ulla Jelpke im Rahmen einer Nachbeantwortung durch die
verzögerte technische und praktische Umsetzung noch nicht belastbar – zum
31. März 2021 waren im AZR demnach 17 988 solcher Duldungen nach § 60b
AufenthG registriert.
1. Wie viele Asylberechtigte lebten zum 30. Juni 2021 in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2021?
Zum Stichtag 30. Juni 2021 waren 43 751 Personen mit einer Asylberechtigung
im Ausländerzentralregister (AZR) erfasst, darunter 25 871 männliche und
17 846 weibliche sowie 32 Personen mit unbekanntem Geschlecht und zwei
Personen mit dem Geschlecht Divers. 6 019 Personen waren unter 18 Jahre,
37 731 Personen über 17 Jahre alt und bei einer Person ist das Alter unbekannt.
28 361 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 15 381
Personen sechs Jahre oder weniger. Bei neun Personen ist die Aufenthaltsdauer
unbekannt. 698 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021.
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese Asylberechtigten?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die Asylberechtigten auf die Bundesländer?
Die Fragen 1a bis 1c werden gemeinsam beantwortet.
Die Verteilung auf den jeweiligen Aufenthaltsstatus, die
Hauptstaatsangehörigkeiten sowie die Länder kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Asylberechtigte insgesamt 43 751
darunter mit dem Aufenthaltsstatus in Prozent
unbefristete Aufenthaltsrechte 59,4
befristete Aufenthaltsrechte 39,5
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 1,1
Asylberechtigte insgesamt 43 751
Hauptstaatsangehörigkeiten:
Türkei 12 177
Syrien 6 953
Iran 5 596
Afghanistan 2 007
Irak 1 927
Eritrea 1 420
Sri Lanka 1 229
Russische Föderation 1 086
Kosovo 928
Ungeklärt 713
Pakistan 581
Polen 561
Äthiopien 553
China 552
Vietnam 496
Asylberechtigte insgesamt 43 751
Länder:
Baden-Württemberg 5 190
Bayern 4 286
Berlin 2 567
Brandenburg 261
Bremen 616
Hamburg 1 738
Hessen 5 039
Mecklenburg-Vorpommern 150
Niedersachsen 5 140
Nordrhein-Westfalen 13 885
Rheinland-Pfalz 1 347
Saarland 778
Sachsen 987
Sachsen-Anhalt 335
Schleswig-Holstein 1 119
Thüringen 313
2. Wie viele nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge
(vgl. § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes [AsylG] und § 60 Absatz 1 Satz 1
AufenthG) lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik Deutschland
(bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren), und wie
viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021?
Zum Stichtag 30. Juni 2021 waren 752 437 Personen mit Flüchtlingsschutz
nach § 3 des Asylgesetzes (AsylG) i. V. m. § 60 Absatz 1 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) im AZR erfasst, darunter 473 102 männliche und
278 734 weibliche, fünf diverse und 596 Personen mit unbekanntem
Geschlecht. 250 704 Personen waren unter 18 Jahre alt, 501 719 Personen über
17 Jahre alt und bei 14 Personen ist das Alter unbekannt. 112 917 Personen
lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 639 200 Personen sechs Jahre
oder weniger. Bei 320 Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 15 876
Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021.
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese anerkannten Flüchtlinge?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die anerkannten Flüchtlinge auf die Bundesländer?
Die Fragen 2a bis 2c werden gemeinsam beantwortet.
Die Verteilung auf den jeweiligen Aufenthaltsstatus, die
Hauptstaatsangehörigkeiten sowie die Länder kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Aufgrund von Rundungen können sich bei der Summenbildung von
Prozentangaben geringfügige Abweichungen ergeben:
Personen mit Flüchtlingsschutz insgesamt 752 437
davon mit dem Aufenthaltsstatus in Prozent
unbefristete Aufenthaltsrechte 12,5
befristete Aufenthaltsrechte 86,0
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 1,5
Personen mit Flüchtlingsschutz insgesamt 752 437
Hauptstaatsangehörigkeiten:
Syrien 401 546
Irak 109 022
Afghanistan 51 259
Eritrea 42 946
Iran 37 071
Ungeklärt 24 019
Türkei 19 736
Somalia 15 140
Staatenlos 8 418
Pakistan 6 723
Russische Föderation 4 361
Nigeria 3 747
Äthiopien 2 959
Guinea 2 093
Aserbaidschan 2 067
Personen mit Flüchtlingsschutz 752 437
Länder:
Baden-Württemberg 80 398
Bayern 83 083
Berlin 33 202
Brandenburg 11 150
Bremen 15 336
Hamburg 22 140
Hessen 65 699
Mecklenburg-Vorpommern 9 147
Niedersachsen 85 728
Nordrhein-Westfalen 216 940
Rheinland-Pfalz 33 485
Saarland 18 527
Sachsen 20 784
Sachsen-Anhalt 16 526
Schleswig-Holstein 27 134
Thüringen 13 158
3. Wie viele Flüchtlinge mit einem subsidiären Schutzstatus nach § 25
Absatz 2 bzw. einem Abschiebungsschutz nach § 25 Absatz 3 AufenthG
(internationaler bzw. nationaler subsidiärer Schutz, bitte differenzieren,
auch bei den Fragen 3a bis 3c) lebten zum 30. Juni 2021 in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder
unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2021?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese subsidiär
Schutzberechtigten?
Die Fragen 3 und 3a werden gemeinsam beantwortet.
Im AZR werden Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 2 Satz 1, 2. Alt.
AufenthG (subsidiärer Schutz) und nach § 25 Absatz 3 AufenthG
(Abschiebungsverbote) gespeichert. Zum Stichtag 30. Juni 2021 waren 250 105 Personen mit
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1, 2. Alt. AufenthG
(subsidiärer Schutz) erfasst, davon 146 965 männliche, 102 949 weibliche und 191
Personen mit unbekanntem Geschlecht. 77 551 Personen waren unter 18 Jahre,
172 549 Personen über 17 Jahre und bei fünf Personen ist das Alter unbekannt.
14 413 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 235 410
Personen sechs Jahre oder weniger. Bei 282 Personen ist die Aufenthaltsdauer
unbekannt. 6 879 Personen erhielten den Status erstmalig im Jahr 2021.
Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 AufenthG waren 127 261
Personen zum Stichtag 30. Juni 2021 erfasst, davon 68 639 männliche, 58 506
weibliche und 114 mit unbekanntem Geschlecht sowie zwei diverse Personen.
44 309 Personen waren unter 18 Jahre, 82 942 Personen über 17 Jahre und bei
zehn Personen ist das Alter unbekannt. 26 696 Personen lebten seit mehr als
sechs Jahren in Deutschland und 100 457 Personen sechs Jahre oder weniger.
Bei 108 Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 7 078 erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2021.
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die subsidiär Schutzberechtigten auf die
Bundesländer?
Die Fragen 3b und 3c werden gemeinsam beantwortet.
Die Verteilung nach Hauptstaatsangehörigkeiten und auf die Länder kann den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2
Satz 1,
2. Alt. AufenthG (subsidiärer Schutz) insgesamt
250 105
Hauptstaatsangehörigkeiten:
Syrien 166 691
Irak 23 603
Afghanistan 17 996
Eritrea 13 437
Somalia 7 223
Ungeklärt 6 413
Jemen 1 980
Staatenlos 1 660
Iran 1 419
Russische Föderation 1 195
Libyen 844
Sudan (ohne Südsudan) 739
Libanon 578
Nigeria 574
Türkei 487
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Absatz 3 AufenthG insgesamt 127 261
Hauptstaatsangehörigkeiten:
Afghanistan 76 139
Irak 7 072
Syrien 5 959
Somalia 4 882
Nigeria 4 574
Russische Föderation 2 120
Eritrea 2 076
Äthiopien 1 971
Kosovo 1 773
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Absatz 3 AufenthG insgesamt 127 261
Hauptstaatsangehörigkeiten:
Armenien 1 555
Ungeklärt 1 332
Iran 1 181
Türkei 1 093
Guinea 1 047
Serbien 944
Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Absatz 2
Satz 1,
2.Alt. AufenthG
(subsidiärer Schutz)
Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Absatz 3
AufenthG
Länder insgesamt 250 105 127 261
Baden-Württemberg 20 861 13 325
Bayern 20 499 18 083
Berlin 18 098 7 988
Brandenburg 5 202 2 731
Bremen 3 602 1 645
Hamburg 4 399 7 206
Hessen 21 120 14 086
Mecklenburg-
Vorpommern 2 505 1 552
Niedersachsen 30 126 11 166
Nordrhein-Westfalen 73 724 25 053
Rheinland-Pfalz 15 592 6 072
Saarland 4 178 1 082
Sachsen 7 217 4 943
Sachsen-Anhalt 6 015 3 669
Schleswig-Holstein 12 588 5 801
Thüringen 4 379 2 859
4. Bei wie vielen der nach den Fragen 1 bis 3 benannten Personen war ein
Widerrufsverfahren in Bezug auf den erteilten Schutzstatus zum 30. Juni
2021 anhängig (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und
Status differenzieren)?
Die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 basieren auf Daten des AZR. Anhängige
Widerrufsverfahren werden im AZR jedoch nicht erfasst. Nach Daten des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die keine Unterscheidung
nach „aufhältig“ oder „nicht aufhältig“ oder nach dem jeweiligen Schutzstatus
treffen, waren 120 490 Widerrufsprüfverfahren zum Stichtag 30. Juni 2021
eingeleitet und anhängig.
Die Verteilung nach Hauptherkunftsländern kann der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden:
Anhängige Widerrufsprüfverfahren
1. Januar bis 30. Juni 2021 gesamt 120 490
Hauptherkunftsländer:
Syrien 49 621
Irak 16 590
Afghanistan 13 392
Anhängige Widerrufsprüfverfahren
1. Januar bis 30. Juni 2021 gesamt 120 490
Hauptherkunftsländer:
Iran 9 231
Eritrea 6 686
Türkei 4 671
Ungeklärt 4 208
Somalia 3 794
Nigeria 1 529
Staatenlos 1 262
Pakistan 1 214
Russische Föderation 1 198
Äthiopien 747
Guinea 587
Sudan 551
5. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, deren Flüchtlingsstatus widerrufen worden ist (bitte auch
nach aktuellem Status, nach Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 30. Juni 2021 waren im AZR 21 062 Personen mit Widerruf/
Rücknahme eines Schutzstatus erfasst. 18 257 Personen lebten seit mehr als
sechs Jahren in Deutschland, 2 805 Personen sechs Jahre oder weniger.
Die Verteilung nach Aufenthaltsstatus und Hauptstaatsangehörigkeiten kann
den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit
Widerruf/Rücknahme
des
Flüchtlingsstatus
Asylanerkennung
widerrufen/
zurückgenommen
Flüchtlingseigenschaft widerrufen/
zurückgenommen
subsidiärer Schutz
nach § 4 Absatz 1
AsylG widerrufen/
zurückgenommen
Summe
insgesamt 18 566 1 902 594 21 062
darunter mit dem
Aufenthaltsstatus:
Unbefristete
Aufenthaltsrechte 15 143 205 14 15 362
Befristete
Aufenthaltsrechte 2 798 1 275 373 4 446
sonstiges (z. B.
Duldung, kein
Status gespeichert)
625 422 207 1 254
Personen mit Widerruf/Rücknahme des Schutzstatus
alle Staatsangehörigkeiten 21 062
darunter:
Kosovo 6 935
Irak 3 463
Türkei 2 702
Serbien 1 197
Syrien 1 039
Serbien und Montenegro (ehemals) 599
Albanien 554
Afghanistan 373
Sri Lanka 367
Personen mit Widerruf/Rücknahme des Schutzstatus
alle Staatsangehörigkeiten 21 062
darunter:
Jugoslawien (ehemals) 318
Serbien (ehemals) 276
Iran 249
Eritrea 238
Polen 198
Ungeklärt 175
6. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Duldung aufgrund einer Abschiebestopp-
Anordnung nach § 60a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2021?
Zum Stichtag 30. Juni 2021 waren 3 530 Personen mit einer Duldung nach
§ 60a Absatz 1 AufenthG, darunter 2 367 männliche und 1 155 weibliche sowie
acht Personen mit unbekanntem Geschlecht, im AZR erfasst. 1 001 Personen
waren unter 18 Jahre und 2 529 Personen über 17 Jahre alt. 683 Personen
lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 2 845 Personen sechs Jahre oder
weniger. Bei zwei Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 840 erhielten
diesen Status erstmalig im Jahr 2021.
Die Verteilung nach Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit Duldung nach § 60a Absatz 1 AufenthG 3 530
Länder:
Baden-Württemberg 158
Bayern 466
Berlin 6
Brandenburg 74
Bremen 51
Hamburg 2
Hessen 263
Mecklenburg-Vorpommern 28
Niedersachsen 243
Nordrhein-Westfalen 1 288
Rheinland-Pfalz 109
Saarland 62
Sachsen 41
Sachsen-Anhalt 76
Schleswig-Holstein 611
Thüringen 52
Personen mit Duldung nach § 60a Absatz 1 AufenthG
alle Staatsangehörigkeiten 3 530
darunter:
Irak 983
Afghanistan 372
Syrien 190
Russische Föderation 185
Personen mit Duldung nach § 60a Absatz 1 AufenthG
alle Staatsangehörigkeiten 3 530
darunter:
Serbien 142
Kosovo 128
Nigeria 109
Armenien 105
Albanien 88
Iran 87
Türkei 87
Pakistan 85
Ghana 70
Ungeklärt 68
Nordmazedonien 61
7. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG
(vorherige Rechtslage) bzw. § 19d AufenthG (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2021?
Zum Stichtag 30. Juni 2021 waren 4 220 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 18a a. F. und § 19d (neue Fassung) AufenthG, darunter 3 615
männliche und 604 weibliche sowie eine Person mit unbekanntem Geschlecht im
AZR erfasst. Zwölf Personen waren unter 18 Jahre und 4 207 Personen über
17 Jahre alt. Bei einer Person ist das Alter unbekannt. 959 Personen lebten seit
mehr als sechs Jahren in Deutschland, 3 261 Personen sechs Jahre oder
weniger. 1 148 erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021.
Die Verteilung nach Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Aufenthaltserlaubnis nach § 18a a. F./19d AufenthG 4 220
Länder:
Baden-Württemberg 912
Bayern 787
Berlin 140
Brandenburg 40
Bremen 14
Hamburg 147
Hessen 181
Mecklenburg-Vorpommern 79
Niedersachsen 398
Nordrhein-Westfalen 1 006
Rheinland-Pfalz 166
Saarland 4
Sachsen 77
Sachsen-Anhalt 43
Schleswig-Holstein 190
Thüringen 36
Aufenthaltserlaubnis nach § 18a a. F./19d AufenthG
alle Staatsangehörigkeiten 4 220
darunter:
Afghanistan 1 105
Albanien 412
Gambia 336
Pakistan 233
Kosovo 196
Ukraine 163
Irak 153
Armenien 149
Nigeria 136
Guinea 95
Bangladesch 86
Iran 85
Kamerun 71
Ägypten 69
Georgien 60
8. Wie viele jüdische Einwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion wurden
bis zum 30. Juni 2021 infolge verschiedener politischer Anordnungen in
der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen (bitte nach
Bundesländern differenzieren)?
Bis zum 30. Juni 2021 wurden im geregelten Aufnahmeverfahren für jüdische
Zuwandernde insgesamt 210 503 Personen aufgenommen. Hinzu kommen
8 535 Personen, die vor Beginn oder außerhalb des geregelten
Aufnahmeverfahrens eingereist waren. Insgesamt sind damit 219 038 jüdische Zuwandernde
mit ihren Familienangehörigen aus der ehemaligen Sowjetunion bzw. ihren
Nachfolgestaaten eingereist.
Die Verteilung nach Ländern kann der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden:
Land Einreisen/Personen
Baden-Württemberg 20 113
Bayern 32 381
Berlin 1 190
Brandenburg 7 607
Bremen 2 248
Hamburg 5 345
Hessen 18 522
Mecklenburg-Vorpommern 6 613
Niedersachsen 18 366
Nordrhein-Westfalen 51 828
Rheinland-Pfalz 11 605
Saarland 3 242
Sachsen 11 045
Sachsen-Anhalt 7 695
Schleswig-Holstein 6 790
Thüringen 5 913
Gesamt 210 503
Jüdische Zuwandernde, die eine Aufnahmezusage bekommen haben, erhalten
nach der Einreise in Deutschland eine Niederlassungserlaubnis nach § 23
Absatz 2 AufenthG. Gemeinsam aufgenommene Familienangehörige (Ehegatten
und minderjährige, ledige Kinder), die nicht selbst die Voraussetzungen für eine
Aufnahme als jüdische Zuwandernde erfüllen, erhalten nach der Einreise
zunächst eine Aufenthaltserlaubnis.
Diese Aufenthaltserlaubnis kann entsprechend den allgemeinen Bestimmungen
des AufenthG auf Antrag verlängert oder in eine Niederlassungserlaubnis
umgewandelt werden. Die Einreisestatistik der jüdischen Zuwandernden enthält
keine Differenzierung nach der Art der erteilten Aufenthaltstitel.
9. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge einer
Aufnahmeerklärung nach § 22 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2021, und welche Personengruppen betraf dies insbesondere (bitte
darlegen)?
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG besaßen zum 30. Juni 2021
insgesamt 3 579 Personen, darunter 1 861 männliche und 1 717 weibliche sowie
eine Person mit unbekanntem Geschlecht. 1 413 Personen waren unter 18 Jahre
alt und 2 166 Personen über 17 Jahre alt. 646 Personen lebten seit mehr als
sechs Jahren in Deutschland und 2 933 Personen sechs Jahre oder weniger. 74
Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021.
§ 22 AufenthG ist nur für die Aufnahme einzelner Personen anwendbar. Eine
weitergehende statistische Erfassung im Sinne einer Zuordnung der
aufgenommenen Einzelpersonen zu bestimmten Personengruppen erfolgt insofern nicht.
Die Verteilung nach Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den
folgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG 3 579
Länder:
Baden-Württemberg 413
Bayern 491
Berlin 270
Brandenburg 109
Bremen 32
Hamburg 127
Hessen 290
Mecklenburg-Vorpommern 54
Niedersachsen 347
Nordrhein-Westfalen 820
Rheinland-Pfalz 130
Saarland 39
Sachsen 142
Sachsen-Anhalt 89
Schleswig-Holstein 149
Thüringen 77
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG 3 579
darunter:
Afghanistan 2 764
Syrien 382
Iran 72
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG 3 579
darunter:
Irak 54
Ungeklärt 48
Libanon 32
Staatenlos 22
Jemen 18
Eritrea 15
Bosnien und Herzegowina 14
Jordanien 12
Usbekistan 12
Russische Föderation 11
Türkei 11
Guinea 9
10. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge der
Härtefallregelung nach § 23a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2021?
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG besaßen zum 30. Juni 2021
insgesamt 9 093 Personen, darunter 4 810 männliche, 4 278 weibliche und fünf
Personen unbekannten Geschlechts. 2 764 Personen waren unter 18 Jahre alt
und 6 329 Personen über 17 Jahre alt. 5 038 Personen lebten seit mehr als sechs
Jahren in Deutschland, 4 054 Personen sechs Jahre oder weniger. Bei einer
Person ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 554 Personen erhielten diesen Status
erstmalig im Jahr 2021.
Die Verteilung nach Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den
folgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG 9 093
Länder:
Baden-Württemberg 458
Bayern 304
Berlin 1 912
Brandenburg 122
Bremen 169
Hamburg 129
Hessen 276
Mecklenburg-Vorpommern 56
Niedersachsen 1 003
Nordrhein-Westfalen 2 085
Rheinland-Pfalz 738
Saarland 83
Sachsen 300
Sachsen-Anhalt 156
Schleswig-Holstein 192
Thüringen 1 110
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG 9 093
darunter:
Kosovo 1 246
Albanien 1 222
Serbien 1 019
Russische Föderation 545
Türkei 472
Nordmazedonien 445
Armenien 374
Afghanistan 366
Bosnien und Herzegowina 338
Aserbaidschan 234
Georgien 227
Irak 227
Libanon 212
Pakistan 169
Iran 153
11. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1
AufenthG oder eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23
Absatz 2 oder 4 AufenthG (bitte differenzieren) erteilt wurde (bitte
jeweils nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021?
Zum Stichtag 30. Juni 2021 waren 18 684 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG erfasst. 2 893 Personen waren unter
18 Jahre alt und 15 791 Personen über 17 Jahre alt. 13 217 Personen lebten seit
mehr als sechs Jahren in Deutschland, 5 467 Personen sechs Jahre oder
weniger. 440 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021.
Nach § 23 Absatz 2 AufenthG waren 89 473 Personen erfasst, davon waren
8 390 Personen unter 18 Jahre alt und 81 083 Personen über 17 Jahre alt.
69 173 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 20 295
Personen sechs Jahre oder weniger und bei fünf Personen war die
Aufenthaltsdauer unbekannt. 1 256 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021.
Zudem waren nach § 23 Absatz 4 AufenthG 4 917 Personen erfasst, davon
waren 2 004 Personen unter 18 Jahre alt und 2 913 Personen über 17 Jahre alt. 281
Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 4 636 Personen
sechs Jahre oder weniger. 78 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2021.
Die Verteilung nach Geschlecht, Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann
den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Aufenthaltstitel
nach § 23
AufenthG
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Absatz 1
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Absatz 2
Niederlassungserlaubnis nach
§ 23 Absatz 2
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Absatz 4
Niederlassungserlaubnis nach
§ 23 Absatz 4
Summe 18 684 22 136 67 337 4 715 202
männlich 8 389 10 703 30 328 2 341 109
weiblich 10 282 11 398 36 996 2 370 93
unbekannt 13 35 13 4 0
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG 18 684
Land:
Baden-Württemberg 2 462
Bayern 625
Berlin 2 960
Brandenburg 492
Bremen 361
Hamburg 939
Hessen 1 142
Mecklenburg-Vorpommern 25
Niedersachsen 1 321
Nordrhein-Westfalen 5 225
Rheinland-Pfalz 652
Saarland 349
Sachsen 190
Sachsen-Anhalt 167
Schleswig-Holstein 968
Thüringen 806
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Absatz 1 AufenthG 18 684
darunter:
Syrien 4 809
Kosovo 2 086
Serbien 1 806
Türkei 1 313
Bosnien und Herzegowina 1 310
Libanon 1 270
Irak 1 048
Ungeklärt 706
Afghanistan 553
Iran 374
Kroatien 269
Russische Föderation 263
Ukraine 242
Sri Lanka 212
Staatenlos 192
Aufenthaltserlaubnis
nach § 23 Absatz 2
AufenthG
Niederlassungserlaubnis
nach § 23 Absatz 2
AufenthG
Länder insgesamt 22 136 67 337
Baden-Württemberg 2 975 7 153
Bayern 3 605 11 142
Berlin 1 395 3 901
Brandenburg 705 1 510
Bremen 263 457
Hamburg 638 1 851
Hessen 1 558 5 162
Mecklenburg-
Vorpommern 380 1 610
Niedersachsen 1 717 5 803
Nordrhein-Westfalen 4 523 17 924
Rheinland-Pfalz 1 118 2 316
Aufenthaltserlaubnis
nach § 23 Absatz 2
AufenthG
Niederlassungserlaubnis
nach § 23 Absatz 2
AufenthG
Länder insgesamt 22 136 67 337
Saarland 278 839
Sachsen 1.193 3 799
Sachsen-Anhalt 516 1 677
Schleswig-Holstein 712 1 281
Thüringen 560 912
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Absatz 2 AufenthG 22 136
darunter:
Syrien 17 296
Ukraine 1 291
Irak 1 082
Russische Föderation 677
Afghanistan 366
Ungeklärt 283
Staatenlos 223
Somalia 160
Eritrea 99
Iran 78
Weißrussland 76
Aserbaidschan 56
Libanon 56
Usbekistan 47
Moldau (Republik) 45
Personen mit einer Niederlassungserlaubnis
nach § 23 Absatz 2 AufenthG 67 337
darunter:
Ukraine 28 753
Russische Föderation 24 526
Moldau (Republik) 2 778
Aserbaidschan 1 790
Usbekistan 1 787
Weißrussland 1 508
Vietnam 1 346
Kirgisistan 1 032
Kasachstan 636
Georgien 633
Sowjetunion (ehemals) 494
Staatenlos 440
Lettland 288
Ungeklärt 233
Litauen 175
Aufenthaltserlaubnis
nach § 23 Absatz 4
AufenthG
Niederlassungserlaubnis
nach § 23 Absatz 4
AufenthG
Länder insgesamt 4 715 202
Baden-Württemberg 587 16
Bayern 695 21
Berlin 258 5
Aufenthaltserlaubnis
nach § 23 Absatz 4
AufenthG
Niederlassungserlaubnis
nach § 23 Absatz 4
AufenthG
Länder insgesamt 4 715 202
Brandenburg 126 6
Bremen 47 1
Hamburg 125 12
Hessen 342 14
Mecklenburg-
Vorpommern 88 0
Niedersachsen 579 8
Nordrhein-Westfalen 933 107
Rheinland-Pfalz 221 7
Saarland 64 0
Sachsen 206 0
Sachsen-Anhalt 111 3
Schleswig-Holstein 213 2
Thüringen 120 0
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis (AE) nach
§ 23 Absatz 4 AufenthG 4 715
darunter:
Syrien 2 917
Sudan (ohne Südsudan) 535
Somalia 470
Eritrea 426
Irak 100
Südsudan 58
Äthiopien 50
Libanon 32
Ungeklärt 26
Ägypten 24
Iran 21
Sri Lanka 13
Staatenlos 13
Jemen 5
Saudi-Arabien 4
Personen mit einer Niederlassungserlaubnis (NE) nach
§ 23 Absatz 4 AufenthG 202
darunter:
Ukraine 43
Kosovo 27
Serbien 17
Türkei 14
Irak 13
Syrien 8
Afghanistan 7
Sri Lanka 6
Togo 5
Vietnam 5
Bosnien und Herzegowina 4
Kongo, Dem. Republik 4
Montenegro 4
Personen mit einer Niederlassungserlaubnis (NE) nach
§ 23 Absatz 4 AufenthG 202
darunter:
Aserbaidschan 3
Iran 3
12. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a bzw. § 104b
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Bundesländern und nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
Zum 30. Juni 2021 waren im AZR insgesamt 651 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach §§ 104a oder 104b AufenthG gespeichert. 153 Personen
waren unter 18 Jahre alt und 498 Personen über 17 Jahre alt.
Weitere Details können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
AE nach § 104a bzw.
§ 23 Absatz 1 i. V. m.
§ 104a AufenthG
AE nach
§ 23 Absatz 1 i. V. m.
§ 104b AufenthG
Summe
Insgesamt 628 23 651
männlich 326 10 336
weiblich 302 13 315
AE nach § 104a bzw.
§ 23 Absatz 1 i. V. m.
§ 104a AufenthG
AE nach
§ 23 Absatz 1 i. V. m.
§ 104b AufenthG
Summe
alle Länder 628 23 651
Baden-Württemberg 11 0 11
Bayern 35 3 38
Berlin 19 0 19
Brandenburg 18 0 18
Bremen 16 0 16
Hamburg 17 0 17
Hessen 15 0 15
Mecklenburg-
Vorpommern 55 0 55
Niedersachsen 342 19 361
Nordrhein-Westfalen 27 0 27
Rheinland-Pfalz 9 0 9
Saarland 23 0 23
Sachsen 18 0 18
Sachsen-Anhalt 21 0 21
Schleswig-Holstein 2 1 3
Thüringen 11 0 11
AE nach § 104a bzw.
§ 23 Absatz 1 i. V. m.
§ 104a AufenthG
AE nach
§ 23 Absatz 1 i. V. m.
§ 104b AufenthG
Summe
alle Staatsangehörigkeiten 628 23 651
darunter:
Kosovo 209 3 212
Serbien 133 5 138
Türkei 43 2 52
AE nach § 104a bzw.
§ 23 Absatz 1 i. V. m.
§ 104a AufenthG
AE nach
§ 23 Absatz 1 i. V. m.
§ 104b AufenthG
Summe
alle Staatsangehörigkeiten 628 23 651
darunter:
Syrien 27 0 27
Libanon 19 1 20
Irak 15 2 17
Serbien (ehemals) 14 0 14
Bosnien und
Herzegowina 12 1 13
Afghanistan 11 0 11
Vietnam 11 0 11
Jugoslawien
(ehemals) 10 0 10
Pakistan 10 0 10
Russische Föderation
Serbien und Montenegro
(ehemals)
Ungeklärt
10
8
8
0
1
1
10
9
9
13. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt
wurde, und warum hat die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache
19/28234 zu Frage 13 nicht erläutert, dass es sich bei der dort genannten
Zahl von 81 Personen um Fehleinträge handeln muss, weil es auf EU-
Ebene noch keinen Beschluss zur Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG
gegeben hat, der Voraussetzung für die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ist (siehe auch Antwort der
Bundesregierung zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 19/22457)?
Bisher ist kein Beschluss des Rates der Europäischen Union nach Artikel 5
Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 gefasst worden, der
Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG
ist. Eine entsprechend gleichlautende Antwort auf Bundestagsdrucksache
19/28234 zu Frage 13 ist aufgrund eines Büroversehens nicht erfolgt.
14. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Satz 1 bzw. 2
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2021?
Zum Stichtag 30. Juni 2021 waren 17 814 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 AufenthG erfasst, darunter 8 512 nach § 25 Absatz
4 Satz 1 AufenthG sowie 9 302 nach § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG. 2 710
Personen waren unter 18 Jahre alt und 15 104 Personen über 17 Jahre alt. 492
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021.
Die Verteilung nach Geschlecht, Aufenthaltsdauer, Ländern und
Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
AE nach § 25 Absatz 4
AufenthG
§ 25 Absatz 4 Satz 1
AufenthG
§ 25 Absatz 4 Satz 2
AufenthG Summe
Summe 8 512 9 302 17.814
weiblich 4 046 5 133 9 179
männlich 4 414 4 154 8 568
unbekannt 52 15 67
AE nach § 25 Absatz 4
AufenthG
§ 25 Absatz 4 Satz 1
AufenthG
§ 25 Absatz 4 Satz 2
AufenthG Summe
Aufenthaltsdauer 8 512 9 302 17 814
6 Jahre und weniger 4 080 1 386 5 466
mehr als 6 Jahre 4 432 7 916 12 348
AE nach § 25 Absatz 4
AufenthG
§ 25 Absatz 4 Satz 1
AufenthG
§ 25 Absatz 4 Satz 2
AufenthG Summe
Länder insgesamt 8 512 9 302 17 814
Baden-Württemberg 322 319 641
Bayern 1 587 280 1 867
Berlin 2 016 1 184 3 200
Brandenburg 52 62 114
Bremen 86 113 199
Hamburg 921 376 1 297
Hessen 703 307 1 010
Mecklenburg-
Vorpommern 26 341 367
Niedersachsen 418 1 861 2 279
Nordrhein-Westfalen 1 964 3 754 5 718
Rheinland-Pfalz 204 247 451
Saarland 22 116 138
Sachsen 41 78 119
Sachsen-Anhalt 25 142 167
Schleswig-Holstein 115 83 198
Thüringen 10 39 49
AE nach § 25 Absatz 4
AufenthG
§ 25 Absatz 4 Satz 1
AufenthG
§ 25 Absatz 4 Satz 2
AufenthG Summe
alle Staatsangehörigkeiten 8 512 9 302 17 814
darunter:
Türkei 286 1 564 1 850
Libyen 1 623 50 1 673
Russische Föderation 1 215 288 1 503
Serbien 170 1 166 1 336
Kosovo 161 1 066 1 227
Libanon 58 606 664
Saudi-Arabien 626 15 641
Kuwait 531 18 549
Vereinigte
Arabische Emirate 458 7 465
Irak 213 242 455
Bosnien und Herzegowina 94 349 443
Ukraine 297 118 415
Ungeklärt 50 358 408
AE nach § 25 Absatz 4
AufenthG
§ 25 Absatz 4 Satz 1
AufenthG
§ 25 Absatz 4 Satz 2
AufenthG Summe
alle Staatsangehörigkeiten 8 512 9 302 17 814
darunter:
Nordmazedonien 98 238 336
Syrien 72 254 326
15. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a bzw.
4b AufenthG (bitte differenzieren) erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2021?
Zum Stichtag 30. Juni 2021 waren 77 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Absatz 4a und 4b AufenthG erfasst. Davon waren sechs Personen
unter 18 Jahre alt und 71 Personen über 17 Jahre alt. Eine Person erhielt diesen
Status erstmalig im Jahr 2021.
Die Verteilung nach Geschlecht, Aufenthaltsdauer, Ländern und
Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
AE nach § 25 Absatz 4a
und 4b AufenthG § 25 Absatz 4a AufenthG § 25 Absatz 4b AufenthG Summe
Summe 68 9 77
männlich 20 4 24
weiblich 48 5 53
AE nach § 25 Absatz 4a
und 4b AufenthG § 25 Absatz 4a AufenthG § 25 Absatz 4b AufenthG Summe
Aufenthaltsdauer 68 9 77
6 Jahre und weniger 50 3 53
mehr als 6 Jahre 18 6 24
AE nach § 25 Absatz 4a
und 4b AufenthG § 25 Absatz 4a AufenthG § 25 Absatz 4b AufenthG Summe
Länder insgesamt 68 9 77
Baden-Württemberg 8 0 8
Bayern 7 0 7
Berlin 9 0 9
Brandenburg 0 1 1
Bremen 3 0 3
Hamburg 11 2 13
Hessen 2 0 2
Mecklenburg-
Vorpommern 1 0 1
Niedersachsen 4 0 4
Nordrhein-Westfalen 17 5 22
Saarland 4 0 4
Sachsen 2 1 3
Sachsen-Anhalt 0 0 0
Thüringen 0 0 0
AE nach § 25 Absatz 4a
und 4b AufenthG § 25 Absatz 4a AufenthG § 25 Absatz 4b AufenthG Summe
alle Staatsangehörigkeiten 68 9 77
darunter:
Bulgarien 11 0 11
Nigeria 9 1 10
Rumänien 6 0 6
Albanien 5 0 5
Russische Föderation 1 4 5
Ukraine 5 0 5
Albanien 4 0 4
China 3 0 3
Simbabwe 3 0 3
Tschechische Republik 3 0 3
Brasilien 2 0 2
Ghana 2 0 2
Irak 2 0 2
Thailand 2 0 2
Ungarn 2 0 2
16. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und
wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021?
Zum Stichtag 30. Juni 2021 lebten 53 188 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG in Deutschland, darunter 28 983
männliche und 24 170 weibliche, sowie 35 Personen mit unbekanntem Geschlecht.
16 989 Personen waren unter 18 Jahre alt, 36 198 Personen über 17 Jahre alt
und bei einer Person ist das Alter unbekannt. 32 195 Personen lebten seit mehr
als sechs Jahren in Deutschland, 20 989 Personen sechs Jahre oder weniger. Bei
vier Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 3 086 Personen erhielten
diesen Status erstmalig im Jahr 2021.
Die Verteilung nach Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den
folgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG
Länder insgesamt 53 188
Baden-Württemberg 2 347
Bayern 2 677
Berlin 6 379
Brandenburg 1 259
Bremen 3 630
Hamburg 2 958
Hessen 2 001
Mecklenburg-Vorpommern 441
Niedersachsen 5 055
Nordrhein-Westfalen 18 826
Rheinland-Pfalz 1 770
Saarland 325
Sachsen 1 427
Sachsen-Anhalt 1 264
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG
Länder insgesamt 53 188
Schleswig-Holstein 2 042
Thüringen 787
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG
alle Staatsangehörigkeiten 53 188
darunter:
Serbien 7 824
Kosovo 5 605
Türkei 3 733
Nordmazedonien 2 755
Nigeria 2 171
Ungeklärt 2 071
Russische Föderation 2 061
Vietnam 1 952
Ghana 1 861
Bosnien und Herzegowina 1 768
Afghanistan 1 702
Albanien 1 693
Armenien 1 610
Irak 1 419
Libanon 1 135
17. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (bitte
nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Unterabsätzen bzw.
Sätzen, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren, wobei die Differenzierung nach Bundes- und
Herkunftsländern für § 25a AufenthG insgesamt, d. h. ohne weitere Untergliederung
vorgenommen werden kann), wie viele mit einer Duldung nach § 60a
Absatz 2b AufenthG, wie viele mit einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25b AufenthG (bitte wie oben differenzieren), und wie viele von ihnen
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021?
Zum Stichtag 30. Juni 2021 waren 12 819 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG, 1 065 Personen mit einer Duldung nach 60a
Absatz 2b AufenthG und 7 841 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25b AufenthG aufhältig.
Die Verteilung nach Geschlecht, Alter, Ländern und Staatsangehörigkeiten
kann den nachstehenden Tabellen entnommen werden:
Aufenthaltserlaubnis
nach § 25a
AufenthG
§ 25a Absatz 1 § 25a Absatz 2 Satz 1
§ 25a Absatz 2
Satz 2 Summe
Summe 10 836 1 376 607 12 819
männlich 6 952 664 330 7 946
weiblich 3 873 711 274 4 858
unbekannt 11 1 3 15
Aufenthaltserlaubnis
nach § 25a
AufenthG
§ 25a Absatz 1 § 25a Absatz 2 Satz 1
§ 25a Absatz 2
Satz 2 Summe
Altersgruppen
insgesamt 10 836 1 376 607 12 819
unter 18 Jahre 2 943 52 543 3 538
18 Jahre und älter 7 891 1 324 64 9 279
unbekannt 2 0 0 2
Aufenthaltserlaubnis
nach § 25a
AufenthG
§ 25a Absatz 1 § 25a Absatz 2 Satz 1
§ 25a Absatz 2
Satz 2 Summe
Länder insgesamt 10 836 1 376 607 12 819
Baden-Württemberg 1 228 156 59 1 443
Bayern 1 362 181 74 1 617
Berlin 618 68 28 714
Brandenburg 186 22 14 222
Bremen 363 23 13 399
Hamburg 444 13 11 468
Hessen 492 48 17 557
Mecklenburg-
Vorpommern 190 52 21 263
Niedersachsen 1 099 188 100 1 387
Nordrhein-
Westfalen 3 316 391 173 3 880
Rheinland-Pfalz 414 104 48 566
Saarland 52 10 4 66
Sachsen 224 27 3 254
Sachsen-Anhalt 115 11 6 132
Schleswig-
Holstein 621 74 29 724
Thüringen 112 8 7 127
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 AufenthG 10 836
darunter:
Afghanistan 2 499
Serbien 829
Russische Föderation 827
Kosovo 816
Albanien 628
Armenien 535
Irak 420
Türkei 420
Nordmazedonien 370
Libanon 337
Guinea 278
Aserbaidschan 270
Ukraine 250
Gambia 174
Ungeklärt 167
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 2 Satz 1 AufenthG 1 376
darunter:
Kosovo 168
Serbien 143
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 2 Satz 1 AufenthG 1 376
darunter:
Albanien 139
Armenien 118
Ukraine 113
Russische Föderation 88
Afghanistan 70
Aserbaidschan 69
Türkei 62
Nordmazedonien 57
Irak 45
Iran 37
Libanon 36
Bosnien und Herzegowina 27
Montenegro 26
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 2 Satz 2 AufenthG 607
darunter:
Kosovo 77
Serbien 57
Albanien 52
Ukraine 50
Russische Föderation 44
Nordmazedonien 41
Türkei 39
Armenien 30
Syrien 30
Afghanistan 27
Irak 21
Libanon 19
Montenegro 18
Bosnien und Herzegowina 17
Aserbaidschan 12
Aufenthaltserlaubnis
nach § 25a
AufenthG
§ 25a Absatz 1 § 25aAbsatz 2 Satz 1
§ 25a
Absatz 2 Satz 2
Erteilungen
insgesamt 10 836 1 376 607
davon erstmalig
in 2021 1 553 193 76
Duldung nach § 60a Absatz 2b AufenthG 1 065
Altersgruppen insgesamt:
unter 18 Jahre 476
18 Jahre und älter 589
Duldung nach § 60a Absatz 2b AufenthG 1 065
Geschlecht:
männlich 532
unbekannt 1
weiblich 532
Duldung nach § 60a Absatz 2b AufenthG 1 065
Länder:
Baden-Württemberg 66
Bayern 64
Berlin 233
Brandenburg 15
Bremen 1
Hamburg 32
Hessen 30
Mecklenburg-Vorpommern 43
Niedersachsen 150
Nordrhein-Westfalen 290
Rheinland-Pfalz 32
Saarland 6
Sachsen 39
Sachsen-Anhalt 23
Schleswig-Holstein 36
Thüringen 5
Duldung nach § 60a Absatz 2b AufenthG
Staatsangehörigkeiten insgesamt 1 065
davon:
Russische Föderation 257
Serbien 104
Albanien 85
Kosovo 71
Irak 57
Libanon 53
Ungeklärt 52
Afghanistan 49
Armenien 48
Nordmazedonien 40
Türkei 39
Aserbaidschan 33
Georgien 20
Pakistan 19
Ukraine 19
Duldungen nach § 60a Absatz 2b AufenthG
Erteilungen insgesamt 1 065
davon erstmalig in 2021 338
AE nach
§ 25b AufenthG
nach § 25b
Absatz 1 Satz 1
AufenthG
(integrierter Ausländer)
nach § 25b Absatz 4
AufenthG (Ehegatte/
Lebenspartner)
nach § 25b
Absatz 4 AufenthG
(Minderjähriges
Kind)
Summe
Summe 5 114 593 2 134 7 841
männlich 3 528 113 1 093 4 734
weiblich 1 585 480 1 035 3 100
unbekannt 1 0 6 7
AE nach
§ 25b AufenthG
nach § 25b
Absatz 1 Satz 1
AufenthG
(integrierter Ausländer)
nach § 25b
Absatz 4 AufenthG
(Ehegatte/
Lebenspartner)
nach § 25b
Absatz 4 AufenthG
(Minderjähriges
Kind)
Summe
Altersgruppe 5 114 593 2 134 7 841
unter 18 Jahre 85 81 2 096 2 262
18 Jahre und älter 5 029 512 38 5 579
AE nach
§ 25b AufenthG
nach § 25b
Absatz 1 Satz 1
AufenthG
(integrierter Ausländer)
nach § 25b
Absatz 4 AufenthG
(Ehegatte/
Lebenspartner)
nach § 25b
Absatz 4 AufenthG
(Minderjähriges
Kind)
Summe
Länder 5 114 593 2 134 7 841
Baden-Württemberg 664 79 283 1 026
Bayern 400 27 124 551
Berlin 310 53 167 530
Brandenburg 74 6 21 101
Bremen 199 24 99 322
Hamburg 392 23 95 510
Hessen 246 38 101 385
Mecklenburg-
Vorpommern 44 1 8 53
Niedersachsen 478 53 194 725
Nordrhein-
Westfalen 1 573 208 725 2 506
Rheinland-Pfalz 256 41 128 425
Saarland 49 2 17 68
Sachsen 91 8 44 143
Sachsen-Anhalt 72 5 22 99
Schleswig-
Holstein 219 21 78 318
Thüringen 47 4 28 79
AE nach § 25b AufenthG nach § 25b Absatz 1 Satz 1AufenthG (integrierter Ausländer)
insgesamt 5 114
darunter:
Afghanistan 476
Serbien 381
Irak 375
Kosovo 348
Libanon 322
Armenien 273
Russische Föderation 247
Türkei 228
Pakistan 200
Aserbaidschan 193
Albanien 145
Iran 133
Ungeklärt 122
Ägypten 106
China 104
AE nach § 25b AufenthG nach § 25b Absatz 4AufenthG (Ehegatte/Lebenspartner)
insgesamt 593
darunter:
Serbien 56
Armenien 46
Kosovo 45
Libanon 37
Afghanistan 36
Albanien 36
Russische Föderation 36
Pakistan 31
Ägypten 27
Nordmazedonien 26
Georgien 23
Aserbaidschan 20
Irak 20
China 19
Türkei 19
AE nach § 25b AufenthG
nach § 25b Absatz 4
AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei
nachhaltiger Integration:
Minderjähriges Kind)
Insgesamt: 2 134
darunter:
Serbien 246
Kosovo 184
Russische Föderation 176
Libanon 164
Albanien 137
Armenien 135
Afghanistan 102
Nordmazedonien 89
Ägypten 76
Türkei 73
Pakistan 66
Georgien 64
Aserbaidschan 58
Ungeklärt 55
Nigeria 50
AE nach § 25b AufenthG
nach § 25b Absatz 1
Satz 1 AufenthG
(integrierter Ausländer)
nach § 25b Absatz 4
AufenthG (Ehegatte/
Lebenspartner)
nach § 25b Absatz 4
AufenthG
(Minderjähriges Kind)
Erteilungen insgesamt 5 114 593 2 134
davon erstmalig in 2021 772 106 381
18. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Duldung erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
drei, vier, fünf, sechs, acht, zehn, zwölf und 15 Jahren, nach
Bundesländern, nach Alter (0 bis 11, 12 bis 15, 16 bis 17, 18 bis 20, 21 bis 29, 30
bis 39, 40 bis 49, 50 bis 59, 60 bis 69 Jahre und älter als 70 Jahre) und
den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; bitte in gesonderten
Tabellen eine Auflistung der genauen Duldungsgründe, so differenziert
wie möglich, und der Duldungen nach den §§ 60a, 60b, 60c und 60d
AufenthG, jeweils aufgelistet nach Bundesländern und den 15
wichtigsten Herkunftsländern, vornehmen), und wie viele von ihnen erhielten
diesen Status erstmalig im Jahr 2021?
a) Wie viele Personen lebten zum aktuell letzten Stand nach Angaben
des AZR mit einer Duldung in Deutschland, und wie viele dieser
Duldungen waren Duldungen nach den §§ 60b, 60c und 60d
AufenthG (bitte nach Bundesländern und wichtigsten Herkunftsstaaten
differenzieren)?
Welche Ausführungen kann die Bundesregierung zur technischen
und praktischen Umsetzung der Neuregelungen nach den §§ 60b, 60c
und 60d AufenthG und entsprechenden Erfahrungsberichten oder
etwaigen Problemen machen, und inwieweit werden diese Zahlen von
der Bundesregierung als verlässlich angesehen (bitte ausführen)?
Die Fragen 18 und 18a werden gemeinsam beantwortet.
Zum Stichtag 30. Juni 2021 waren im AZR 242 656 Personen mit einer
Duldung, darunter 168 379 männliche und 73 924 weibliche, 351 Personen mit
unbekanntem Geschlecht sowie zwei Personen als divers erfasst. 62 596 Personen
waren unter 18 Jahre, 179 974 Personen über 17 Jahre alt und bei 86 Personen
ist das Alter unbekannt. 28 818 Personen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2021.
Die Speichersachverhalte zu den Duldungsgründen nach § 60a i. V. m. §§ 60b,
60c und 60d AufenthG wurden in der 7. und 35. Kalenderwoche 2020 im AZR
technisch umgesetzt. Etwaige Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung
sind nicht bekannt, Erfahrungsberichte zu den genannten Speichersachverhalten
liegen nicht vor.
Die Daten zu den im AZR erfassten Duldungsgründen nach § 60a i. V. m.
§§ 60c und 60d AufenthG werden inzwischen aus fachlicher Sicht als
hinreichend verlässlich eingeschätzt. Bezogen auf die Aussagekraft der AZR-Daten
zu Geduldeten mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG wird auf die
Antwort zu Frage 18b verwiesen.
Die Verteilung nach Aufenthaltsdauer, Ländern und
Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit Duldung 242 656
Aufenthaltsdauer:
0 bis 3 Jahre 85 601
mehr als 3 Jahre 156 968
0 bis 4 Jahre 110 382
mehr als 4 Jahre 132 187
0 bis 5 Jahre 177 509
mehr als 5 Jahre 65 060
0 bis 6 Jahre 203 568
mehr als 6 Jahre 39 001
0 bis 8 Jahre 222 551
mehr als 8 Jahre 20 018
0 bis 10 Jahre 227 851
mehr als 10 Jahre 14 718
0 bis 12 Jahre 230 446
mehr als 12 Jahre 12 123
0 bis 15 Jahre 232 607
mehr als 15 Jahre 9 962
Aufenthaltsdauer nicht bekannt 87
Personen mit Duldung 242 656
Alter:
0 bis 11 Jahre 46 303
12 bis 15 Jahre 11 146
16 bis 17 Jahre 5 147
18 bis 20 Jahre 9 073
21 bis 29 Jahre 67 610
30 bis 39 Jahre 59 624
40 bis 49 Jahre 27 471
50 bis 59 Jahre 10 855
60 bis 69 Jahre 3 896
70 Jahre und mehr 1 445
Ohne Altersangaben 86
Duldungen insgesamt zum Stichtag 30.06.2021 242 656
darunter:
1. Nach § 60a AufenthG (alt) Duldung (ohne nähere Angabe) 496
2. Nach § 60a Absatz 1AufenthG
Duldung aufgrund eines Abschiebungsstopps (für bestimmte
Ausländergruppen oder in bestimmte Staaten) 3 530
3. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung wg. fehlender Reisedokumente 80 360
4. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung wegen familiärer Bindungen zu
Duldungsinhabern nach Nummer 1
22 011
5. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung aus medizinischen Gründen 3 174
6. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung aus sonstigen Gründen 76 964
7. Nach § 60a Absatz 2 Satz 2AufenthG
Vorübergehende Anwesenheit des Ausländers für ein
Strafverfahren 276
8. Nach § 60a Absatz 2 Satz 3AufenthG
sogenannte „Ermessensduldung“ Es liegen dringende
humanitäre oder persönliche Gründe vor (z. B. Beendigung der
Schule/Ausbildung; Betreuung kranker
Familienangehöriger)
10 676
9. Nach § 60a Absatz 2aAufenthG
Zurückschiebung oder Abschiebung ist gescheitert, und
Deutschland ist rechtlich zur Rückübernahme verpflichtet 0
10. Nach § 60a Absatz 2bAufenthG
Eltern von minderjährigen Kindern mit AE nach § 25a
AufenthG (gut integrierte Jugendliche). 1 065
11. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1AufenthG Abschiebungshindernisse n. § 60 Absatz 1-5,7 AufenthG 2 944
12. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1AufenthG
als unbegleiteter Minderjähriger gemäß § 58 Absatz 1a
AufenthG 949
13. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1AufenthG
Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5
VwGO 232
14. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1AufenthG
bei fehlendem Absehen von einer Vollstreckung nach § 456a
StPO 45
Duldungen insgesamt zum Stichtag 30.06.2021 242 656
darunter:
15. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1AufenthG bei stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123 VwGO 144
16. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1AufenthG
fehlendes, aber erforderliches Einvernehmen einer Stelle
nach § 72 (4) AufenthG 43
17. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1AufenthG Asylfolgeantrag 3 181
18. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1AufenthG
Weil konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung
bevorstehen erteilt 3 390
19.
Nach § 60a Absatz 2
Satz 13
AufenthG
Vaterschaftsanerkennung 20
20. Nach § 60a Absatz 2 Satz 4AufenthG Ausbildungsduldung 1 751
21.
Nach § 60a Absatz 2 Satz 3
AufenthG i. V. m. § 60b
Absatz 1 AufenthG
Duldung für Personen mit ungeklärter Identität 21 683
Duldungen insgesamt zum Stichtag 30.06.2021 242 656
22.
Nach § 60a Absatz 2 Satz 3
AufenthG i. V. m. § 60c
Absatz 1 AufenthG
Ausbildungsduldung, Anspruch 5 657
23.
Nach § 60a Absatz 2 Satz 3
AufenthG i. V. m. § 60c
Absatz 7 AufenthG
Ausbildungsduldung, Ermessen 736
24.
Nach § 60a Absatz 2 Satz 3
AufenthG i. V. m. § 60d
Absatz 1
AufenthG
Beschäftigungsduldung/Regelanspruch/Ehegatte/
Lebenspartner 2 307
25. Nach § 60a Absatz 2 Satz 3AufenthG
Beschäftigungsduldung/Regelanspruch/Ehegatte/
Lebenspartner 519
26.
Nach § 60a Absatz 2 Satz 3
AufenthG i. V. m. § 60d
Absatz 2 AufenthG
Beschäftigungsduldung/Regelanspruch/minderjährige ledige
Kinder 204
27.
Nach § 60a Absatz 2 Satz 3
AufenthG i. V. m. § 60d
Absatz 4 AufenthG
Beschäftigungsduldung/Ermessen/Ehegatte/Lebenspartner 102
28.
Nach § 60a Absatz 2 Satz 3
AufenthG i. V. m. § 60d
Absatz 4 i. V. m. Absatz 1
AufenthG
Beschäftigungsduldung/Ermessen/Ehegatte/Lebenspartner 90
29.
Nach § 60a Absatz 2 Satz 3
AufenthG i. V. m. § 60d
Absatz 4 i. V. m. Absatz 2
AufenthG
Beschäftigungsduldung/Ermessen/minderjährige ledige
Kinder 29
30. Nach § 60a Absatz 2 Satz 4AufenthG Verfahren nach § 85a 78
Duldungsgründe 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.
insgesamt 496 3 530 80 360 22 011 3 174 76 964 276 10 676 1 065
darunter:
Irak 18 983 8 094 1 410 65 13 516 12 1 328 57
Afghanistan 4 372 8 359 619 65 10 331 30 1 929 49
Nigeria 9 109 6 382 2 101 47 2 833 16 319 12
Duldungsgründe 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.
insgesamt 496 3 530 80 360 22 011 3 174 76 964 276 10 676 1 065
darunter:
Russische Föderation 17 185 4 667 1 831 214 4 071 8 477 257
Serbien 5 142 1 332 2 018 376 3 962 24 460 104
Iran 5 87 3 859 384 44 1 831 3 252 13
Pakistan 6 85 4 204 301 30 1 529 3 278 19
Ungeklärt 27 68 4 007 414 29 1 438 8 125 52
Türkei 24 87 2 245 784 115 2 593 9 243 39
Libanon 10 50 3 611 398 24 1 228 4 127 53
Gambia 1 19 2 960 222 28 1 472 3 290 1
Kosovo 8 128 728 1 299 244 2 810 22 389 71
Armenien 9 105 1 689 1 061 142 1 909 9 378 48
Albanien 4 88 324 976 324 2 475 18 597 85
Syrien 4 190 1 070 442 39 2 453 4 158 3
Duldungsgründe 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20.
insgesamt 2 944 949 232 45 144 43 3 181 3 390 20 1 751
darunter:
Irak 276 27 17 0 15 1 329 239 0 133
Afghanistan 746 247 28 3 12 5 323 333 4 466
Nigeria 133 10 21 0 8 0 248 232 0 65
Russische Föderation 99 3 15 3 7 1 267 161 0 38
Serbien 81 19 9 6 3 4 113 174 0 8
Iran 53 13 16 1 5 2 182 103 0 74
Pakistan 27 11 2 1 2 1 94 109 0 50
Ungeklärt 45 16 2 1 1 0 60 21 0 11
Türkei 95 16 18 7 5 6 158 155 1 22
Libanon 18 1 3 1 5 0 44 18 0 23
Gambia 26 25 4 0 4 2 25 168 0 129
Kosovo 30 2 3 4 2 1 50 94 0 22
Armenien 27 1 5 0 4 1 35 71 0 73
Albanien 49 90 3 1 1 5 46 105 0 77
Syrien 237 66 10 0 17 0 165 226 0 4
Duldungsgründe 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. Gesamt
insgesamt 21 683 5 657 736 2 307 519 204 102 90 29 78 242 656
darunter:
Irak 566 365 43 429 89 60 7 21 7 2 28 109
Afghanistan 699 1 615 143 759 161 26 34 13 2 2 27 379
Nigeria 1 915 196 45 64 19 12 4 10 5 12 14 827
Russische Föderation 956 123 7 11 9 0 0 1 0 0 13 428
Serbien 213 37 1 12 8 9 1 0 0 2 9 123
Iran 1 421 356 26 78 26 8 2 2 0 0 8 846
Pakistan 1 561 224 30 220 28 2 10 9 1 1 8 838
Ungeklärt 986 29 7 21 1 2 2 0 3 2 7 378
Türkei 420 109 2 25 6 2 0 16 0 0 7 202
Libanon 1 149 46 2 23 5 4 4 1 0 4 6 856
Gambia 522 389 92 85 57 1 3 3 0 1 6 532
Kosovo 133 60 1 54 13 25 0 2 1 3 6 199
Armenien 315 217 27 20 9 4 0 0 2 0 6 161
Albanien 26 218 10 37 10 12 0 1 0 4 5 586
Syrien 205 27 2 9 3 2 0 0 0 0 5 336
Duldungsgründe 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.
Länder insgesamt 496 3 530 80 360 22 011 3 174 76 964 276 10 676 1 065
davon:
Baden-Württemberg 30 158 14 170 3 973 199 8 816 22 600 66
Bayern 27 466 9 295 2 400 320 7 461 8 1 356 64
Berlin 52 6 5 503 614 117 3 277 12 1 948 233
Brandenburg 29 74 2 569 296 64 2 151 15 410 15
Bremen 0 51 396 524 391 1 114 14 273 1
Hamburg 0 2 2 320 497 74 1 786 4 95 32
Hessen 6 263 4 788 266 109 4 214 20 183 30
Mecklenburg-
Vorpommern 2 28 1 324 226 38 1 287 3 190 43
Niedersachsen 119 243 6 765 2 266 362 7 072 26 1 395 150
Nordrhein-Westfalen 91 1 288 19 502 7 624 1 073 24 805 68 2 328 290
Rheinland-Pfalz 83 109 3 282 819 157 3 283 13 1 080 32
Saarland 0 62 329 98 20 573 3 39 6
Sachsen 1 41 4 183 979 61 2 935 8 176 39
Sachsen-Anhalt 3 76 1 372 241 28 1 209 2 69 23
Schleswig-Holstein 50 611 3 238 940 100 5 412 51 290 36
Thüringen 3 52 1 324 248 61 1 569 7 244 5
Duldungsgründe 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20.
Länder insgesamt 2 944 949 232 45 144 43 3 181 3 390 20 1 751
davon:
Baden-Württemberg 342 38 24 2 16 4 142 1 408 1 309
Bayern 481 33 21 3 45 9 769 103 6 283
Berlin 26 63 1 15 5 11 214 4 4 54
Brandenburg 60 34 1 0 0 0 116 52 0 17
Bremen 7 94 4 6 3 1 63 25 0 9
Hamburg 1 053 92 17 8 7 4 28 507 0 15
Hessen 258 82 20 1 5 2 140 381 2 70
Mecklenburg-Vorpommern 29 0 9 1 4 1 71 14 0 12
Niedersachsen 91 56 40 3 22 1 608 152 3 175
Nordrhein-Westfalen 208 299 37 1 14 5 461 278 2 490
Rheinland-Pfalz 69 12 11 2 1 1 156 79 0 77
Saarland 19 9 9 0 3 0 22 21 0 5
Sachsen 162 50 23 0 8 2 139 88 0 89
Sachsen-Anhalt 33 42 3 0 0 0 56 30 0 43
Schleswig-Holstein 21 26 3 2 3 1 49 178 0 68
Thüringen 85 19 9 1 8 1 147 70 2 35
Duldungsgründe 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. Gesamt
Länder insgesamt 21 683 5 657 736 2 307 519 204 102 90 29 78 242 656
davon:
Baden-Württemberg 1 345 936 307 351 231 52 8 12 9 7 33 578
Bayern 4 712 1 304 86 304 47 41 23 16 5 2 29 690
Berlin 434 193 34 25 2 4 0 0 0 2 12 853
Brandenburg 629 69 4 31 2 1 1 0 0 0 6 640
Bremen 62 30 5 6 2 0 0 0 0 6 3 087
Hamburg 81 181 24 47 1 0 3 0 0 0 6 878
Hessen 1 888 264 7 94 37 6 5 6 0 13 13 160
Mecklenburg-Vorpommern 809 69 5 28 1 1 0 0 0 0 4 195
Niedersachsen 1 608 415 37 272 43 17 18 7 3 6 21 975
Nordrhein-Westfalen 4 339 1 386 148 536 70 52 18 28 7 26 65 474
Duldungsgründe 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. Gesamt
Länder insgesamt 21 683 5 657 736 2 307 519 204 102 90 29 78 242 656
davon:
Rheinland-Pfalz 885 322 17 251 40 19 4 10 3 4 10 821
Saarland 42 9 1 16 2 1 0 3 0 0 1 292
Sachsen 2 087 173 27 89 6 1 10 1 0 8 11 386
Sachsen-Anhalt 2 220 49 6 47 2 1 0 1 0 3 5 559
Schleswig-Holstein 305 196 18 94 10 5 1 5 1 1 11 715
Thüringen 237 61 10 116 23 3 11 1 1 0 4 353
b) Wie bewertet die Bundesregierung die Zahl der Geduldeten mit
ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG im Vergleich zur Gesamtzahl
der Geduldeten?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass nach den bislang vorliegenden Zahlen nicht davon
ausgegangen werden kann, dass eine Mehrheit der Geduldeten
vorwerfbar selbst dafür verantwortlich ist, dass ihre Abschiebung nicht
vollzogen werden kann, und welche Schlussfolgerungen werden
hieraus gegebenenfalls gezogen (bitte ausführen und begründen)?
Welche Informationen oder Einschätzungen liegen der
Bundesregierung dazu vor, in welchem Umfang die Erteilung von Duldungen nach
§ 60b AufenthG von Betroffenen gerichtlich angefochten wird, und
inwieweit sie dabei erfolgreich sind?
Welche maßgeblichen Entscheidungen sind in der Rechtsprechung
nach Kenntnis der Bundesregierung bislang hierzu ergangen (bitte
darlegen)?
Die Aussagekraft der im AZR verfügbaren Zahl der Geduldeten mit ungeklärter
Identität nach § 60b AufenthG ist noch sehr begrenzt. Sie bildet daher nach
Auffassung der Bundesregierung keine belastbare Basis für
Schlussfolgerungen, wie sie in Frage 18b von den Fragestellern gezogen werden. Zur Frage des
Umfangs von Rechtsmitteln der Betroffenen gegen Duldungen nach § 60b
AufenthG sowie deren Erfolgsquote liegen, da Duldungen von Länderbehörden
erteilt werden, der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind zur Anfechtung von Duldungen nach
§ 60b AufenthG folgende maßgebliche gerichtliche Entscheidungen ergangen:
• VG Cottbus, Beschluss vom 28. Mai 2020, Az. 9 L 134/20
• VG Dresden, Beschluss vom 26. Mai 2021, Az. 3 L 339/21
• OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Juni 2021, Az. 13 ME 587/20
• OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juni 2021, Az. 13 PA 96/21
• VG Minden, Beschluss vom 13. Januar 2020, Az. 7 L 1317/19
c) Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Zahl der nach der
gesetzlichen Neuregelung bislang erteilten Ausbildungs- und
Beschäftigungsduldungen (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung sieht sich mit der getroffenen Neuregelung zur
Ausbildungsduldung bestätigt, da gegenüber der Vorgängerregelung mehr Geduldeten
eine Ausbildungsduldung erteilt werden konnte. Da der Beschäftigungsduldung
keine entsprechende Regelung vorausging, ist hierzu ein Vergleich mit
vorherigen Zeiträumen nicht möglich.
d) Wann und wie hat sich die Bundesregierung mit der Entschließung des
Bundesrates vom 3. Juli 2020 auf Bundesratsdrucksache 187/20
befasst, mit der sie um eine Änderung der Regelung zur
Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG gebeten wurde, und was war
gegebenenfalls das Ergebnis dieser Prüfung (bitte ausführen und begründen)?
Die Bundesregierung hat mit Schreiben vom 2. März 2021 an den Präsidenten
des Bundesrates zur Entschließung des Bundesrates betreffend das
Aufenthaltsgesetz vom 3. Juli 2020 (187/20 (Beschluss)) Stellung genommen. In dem
Schreiben wird ausgeführt, dass es innerhalb der Bundesregierung derzeit keine
Überlegungen gibt, den vom Gesetzgeber gefundenen Gesamtkompromiss zu
den Voraussetzungen zur Erteilung einer Beschäftigungsduldung nach § 60d
des Aufenthaltsgesetzes aufzulösen und in Bezug auf einzelne Voraussetzungen
davon abzuweichen.
19. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 30. Juni 2021 waren im AZR 196 330 Personen mit einer
Aufenthaltsgestattung, darunter 122 973 männliche, 73 194 weibliche und sechs
diverse, sowie 157 Personen mit unbekanntem Geschlecht, erfasst. 63 011 Personen
waren unter 18 Jahre alt, 133 241 Personen über 17 Jahre alt und bei 78
Personen ist das Alter unbekannt. 5 299 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in
Deutschland, 190 912 Personen sechs Jahre oder weniger, bei 119 Personen ist
die Aufenthaltsdauer unbekannt.
Die Verteilung nach Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit Aufenthaltsgestattung insgesamt 196 330
Länder:
Baden-Württemberg 25 251
Bayern 24 782
Berlin 10 812
Brandenburg 10 730
Bremen 1 994
Hamburg 5 424
Hessen 22 098
Mecklenburg-Vorpommern 3 021
Niedersachsen 22 898
Nordrhein-Westfalen 39 676
Rheinland-Pfalz 5 411
Saarland 1 171
Sachsen 8 581
Sachsen-Anhalt 3 445
Schleswig-Holstein 6 740
Thüringen 4 296
Personen mit Aufenthaltsgestattung insgesamt 196 330
darunter Staatsangehörigkeiten:
Afghanistan 31 035
Syrien 28 953
Irak 24 299
Personen mit Aufenthaltsgestattung insgesamt 196 330
darunter Staatsangehörigkeiten:
Iran 16 110
Nigeria 12 932
Türkei 12 654
Russische Föderation 9 963
Somalia 5 630
Pakistan 5 161
Ungeklärt 3 935
Guinea 3 428
Äthiopien 2 995
Eritrea 2 621
Aserbaidschan 2 474
Georgien 2 311
20. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einem Ankunftsnachweis (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), wie viele Ankunftsnachweise wurden
bis heute insgesamt erteilt, wie lang war deren durchschnittliche und wie
lang ist deren aktuelle durchschnittliche Gültigkeit?
Zum 30. Juni 2021 lebten in Deutschland 4 984 Personen mit einem
Ankunftsnachweis, darunter 2 961 männliche und 2 021 weibliche Personen sowie zwei
mit unbekanntem Geschlecht. 1 844 Personen waren unter 18 Jahre und 3 140
waren über 17 Jahre. Die Aufteilung nach Ländern und
Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Ausgewertet wurden die Personen, die zum Stichtag 30. Juni 2021 noch im
Besitz eines gültigen Ankunftsnachweises waren:
Personen mit Ankunftsnachweis 4 984
Länder:
Baden-Württemberg 266
Bayern 1 140
Berlin 104
Brandenburg 137
Bremen 42
Hamburg 115
Hessen 891
Mecklenburg-Vorpommern 118
Niedersachsen 322
Nordrhein-Westfalen 545
Rheinland-Pfalz 419
Saarland 5
Sachsen 392
Sachsen-Anhalt 20
Schleswig-Holstein 97
Thüringen 371
Personen mit Ankunftsnachweis insgesamt 4 984
darunter Staatsangehörigkeiten:
Syrien 1 523
Afghanistan 1 455
Irak 402
Personen mit Ankunftsnachweis insgesamt 4 984
darunter Staatsangehörigkeiten:
Türkei 211
Somalia 176
Georgien 162
Ungeklärt 97
Moldau (Republik) 68
Algerien 68
Iran 67
Pakistan 65
Russische Föderation 60
Marokko 57
Nigeria 55
Eritrea 45
Ausweislich des AZR wurden bis zum 30. Juni 2021 insgesamt an 522 445
Personen Ankunftsnachweise ausgestellt, deren durchschnittliche Gültigkeit etwa
73 Tage betrug. Dieser durchschnittliche Wert hat allerdings nur eine geringe
Aussagekraft, da auch Fälle enthalten sind, in denen dem Asylsuchenden zwar
ein Ankunftsnachweis ausgestellt wurde, er aber im weiteren Verlauf keinen
Asylantrag gestellt hat, so dass erst mit dem Ablauf der Befristung des
Ankunftsnachweises die Gültigkeit endet.
Betrachtet man nur die aktuellen Fälle von Personen mit Ankunftsnachweisen,
die im Jahr 2021 einen Asylantrag stellten, so ergibt sich mit einer
durchschnittlichen Gültigkeit des Ankunftsnachweises von etwa 33 Tagen ein
realistischerer Wert.
21. Wie viele in einem anderen Staat als Flüchtlinge im Sinne der GFK
anerkannte Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren,
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Aufenthaltsstatus
und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele
von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine belastbaren statistischen Daten vor.
Nach aktueller Einschätzung wird der Sachverhalt von den Ausländerbehörden
im Regelfall nicht ermittelt und in der Folge ggf. auch nicht dem AZR unter
dem Speichersachverhalt „Als Flüchtling im Ausland anerkannt“ gemeldet.
22. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge lebten zum 30. Juni
2021 in der Bundesrepublik Deutschland in jugendhilferechtlicher
Zuständigkeit (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
Aus der nachfolgenden Tabelle ergibt sich die Anzahl der unbegleiteten
ausländischen Minderjährigen (UMA), die sich am Stichtag 1. Juni 2021 in
jugendhilferechtlicher Zuständigkeit (vorläufige Schutzmaßnahmen und/oder
Anschlussmaßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe) in den einzelnen Ländern
befanden:
Länder
UMA
(Altverfahren
nach
§ 89d SGB VIII)
Vorläufige
Inobhutnahmen
UMA
Inobhutnahmen
UMA
Anschlussmaßnahmen
(HzE und
sonstige)
Summe UMA
(zum Stichtag
01.06.2021)
Baden-
Württemberg 17 57 39 453 566
Bayern 86 45 146 634 911
Berlin 19 20 31 354 424
Brandenburg 4 7 40 223 274
Bremen 9 42 44 177 272
Hamburg 129 10 44 0 183
Hessen 41 33 71 513 658
Mecklenburg-
Vorpommern 1 5 11 82 99
Niedersachsen 17 16 70 545 648
Nordrhein-
Westfalen 226 59 313 1 776 2 374
Rheinland-Pfalz 5 7 27 288 327
Saarland 0 9 4 38 51
Sachsen 14 6 20 256 296
Sachsen-Anhalt 0 4 34 101 139
Schleswig-
Holstein 5 11 40 190 246
Thüringen 17 0 18 132 167
Summe aller
Zuständigkeiten 590 331 952 5.762 7 635
23. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG
(bitte nach Absätzen sowie nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2021?
Zum Stichtag 30. Juni 2021 waren 235 412 Personen mit einer
Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG erfasst. 26 575 Personen erhielten diesen Status
erstmalig im Jahr 2021.
Die Verteilung nach Geschlecht, Alter, Ländern und Staatsangehörigkeiten
kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG
1. nach § 26 Absatz 3 Satz 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) 42 637
2. nach § 26 Absatz 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 7 Jahren) 79 661
3. nach § 26 Absatz 3 Satz 2 AufenthG (Resettlement nach 3 Jahren) 450
4. nach § 26 Absatz 3 Satz 3 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) 21 889
5. nach § 26 Absatz 3 Satz 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 5 Jahren) 47 286
6. nach § 26 Absatz 3 Satz 6 i. V. m. Satz 3 AufenthG (Ressettlement nach 3 Jahren) 841
7. nach § 26 Absatz 3 Satz 6 i. V. m. Satz 1 AufenthG (Ressettlement nach 5 Jahren) 2 229
8. nach § 26 Absatz 3 Satz 5 i. V. m. § 35 AufenthG (Kinder mit Einreise vor Vollendung des 18. Lebensjahrs) 2 821
9. nach § 26 Absatz 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 5 Jahren) 37 598
Niederlassungserlaubnis nach § 26
AufenthG
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Summe
Gesamtsumme 42 637 79 661 450 21 889 47 286 841 2 229 2 821 37 598 235 412
männlich 25 710 44 133 278 15 272 37 634 631 1 775 1 706 22 380 149 519
weiblich 16 918 35 494 172 6 603 9 619 210 454 1 112 15 202 85 784
unbekannt 9 34 0 14 32 0 0 3 16 108
divers 0 0 0 0 1 0 0 0 0 1
Niederlassungserlaubnis
nach § 26 AufenthG 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Summe
Summe 42 637 79 661 450 21 889 47 286 841 2 229 2 821 37 598 235 412
unter 18 Jahre 3 305 36 34 1 315 1 263 33 47 736 1 388 8 157
18 Jahre und älter 39 332 79 623 416 20 574 46 022 808 2 182 2 085 36 209 227 251
unbekannt 0 2 0 0 1 0 0 0 1 4
Niederlassungserlaubnis
nach § 26 AufenthG 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.
Gesamt 42 637 79 661 450 21 889 47 286 841 2 229 2 821 37 598
darunter:
Baden-Württemberg 6 947 11 716 9 1 298 6 169 170 542 358 6 035
Bayern 7 411 9 964 32 2 169 6 325 38 154 281 4 361
Berlin 706 4 556 1 1 497 2 305 34 68 1 2 543
Brandenburg 95 526 0 275 556 6 27 30 207
Bremen 295 1 082 0 794 1 185 17 50 112 483
Hamburg 850 2 396 0 948 1 570 26 85 3 1 428
Hessen 6 375 8 376 21 1 082 4 715 97 254 368 3 907
Mecklenburg-Vorpommern 148 412 0 155 521 5 13 14 134
Niedersachsen 4 980 8 176 13 3 257 5 154 93 197 336 3 638
Nordrhein-Westfalen 12 175 24 266 327 6 865 11 058 245 560 838 10 857
Rheinland-Pfalz 780 3 276 6 1 197 2 492 36 72 194 1 657
Saarland 527 1 494 2 473 942 15 52 69 437
Sachsen 374 857 0 333 1 167 8 68 62 499
Sachsen-Anhalt 295 622 33 174 664 5 12 34 273
Schleswig-Holstein 546 1 435 5 1 077 1 767 36 52 105 814
Thüringen 133 507 1 295 696 10 23 16 325
Niederlassungserlaubnis
nach § 26 AufenthG 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.
Gesamt 42 637 79 661 450 21 889 47 286 841 2 229 2 821 37 598
darunter:
Irak 11 762 2 273 124 4 437 4 619 125 233 255 1 576
Türkei 8 914 9 812 42 2 298 1 579 67 66 60 2 746
Iran 4 226 1 134 63 1 625 4 619 55 120 72 732
Afghanistan 2 504 2 918 25 1 179 2 307 45 111 240 2 723
Syrien 2 447 944 61 8 064 27 345 409 1 256 1 524 2 659
Kosovo 1 930 14 361 4 316 318 8 20 87 7 983
Eritrea 1 258 345 6 339 2 617 17 133 56
Sri Lanka 1 179 1 409 4 347 303 4 12 3 431
Somalia 842 336 5 239 446 7 29 44 348
Pakistan 816 703 11 159 479 4 15 23 301
Russische Föderation 812 1 372 9 537 394 10 15 35 683
Äthiopien 597 514 4 117 240 7 5 9 299
Serbien 516 8 012 6 111 104 1 15 79 4 789
Niederlassungserlaubnis
nach § 26 AufenthG 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.
Gesamt 42 637 79 661 450 21 889 47 286 841 2 229 2 821 37 598
darunter:
Vietnam 439 5 440 1 135 138 4 10 4 1 042
China 386 657 3 136 93 5 5 6 319
Niederlassungserlaubnis
nach § 26 AufenthG 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Summe
Gesamtsumme 42 637 79 661 450 21 889 47 286 841 2 229 2 821 37 598 235 412
Davon erstmalig
im Jahr 2021 0 0 0 2 965 15 617 90 645 1 186 6 072 26 575
24. Wie viele Asylanerkennungen bzw. Anerkennungen eines internationalen
bzw. subsidiären oder nationalen Schutzbedarfs (bitte differenzieren)
wurden bis zum 30. Juni 2021 durch das BAMF bzw. – soweit
vorliegend – durch Gerichte (bitte differenzieren) ausgesprochen (bitte auch
nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden, wobei
sich die fünfzehn wichtigsten Herkunftsländer auf die Anzahl des erteilten
Schutzes beziehen:
BAMF
01.01.-30.06.2021
Ausgesprochene
Anerkennungen als
Asylberechtigte nach
Artikel 16a GG
Ausgesprochene
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz
nach § 3 Absatz 1
AsylVfG
Ausgesprochener
subsidiärer Schutz
gemäß
§ 4 Absatz 1
AsylVfG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz
5 u. 7 AufenthG
Herkunftsländer
insgesamt 533 13.792 10.571 2.660
davon:
Männlich 233 7 065 6 278 1 430
Weiblich 300 6 727 4 293 1 230
unter 18 Jahre 310 11 673 4 197 1 490
über 17 Jahre 223 2 119 6 374 1 170
BAMF
01.01.-30.06.2021
Ausgesprochene
Anerkennungen als
Asylberechtigte nach
Artikel 16a GG
Ausgesprochene
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz
nach
§ 3 Absatz 1
AsylVfG
Ausgesprochener
subsidiärer Schutz
gemäß
§ 4 Absatz 1
AsylVfG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote
nach § 60 Absatz 5
u. 7 AufenthG
Herkunftsländer
insgesamt 533 13 792 10 571 2 660
darunter:
Syrien 102 7 268 9 147 93
Afghanistan 18 638 258 1 407
Irak 6 1 203 237 314
Eritrea 21 809 201 116
Ungeklärt 34 920 150 30
Türkei 112 920 13 8
Somalia 59 646 116 115
Iran 35 455 53 19
Nigeria 13 128 24 132
BAMF
01.01.-30.06.2021
Ausgesprochene
Anerkennungen als
Asylberechtigte nach
Artikel 16a GG
Ausgesprochene
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz
nach
§ 3 Absatz 1
AsylVfG
Ausgesprochener
subsidiärer Schutz
gemäß
§ 4 Absatz 1
AsylVfG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote
nach § 60 Absatz 5
u. 7 AufenthG
Herkunftsländer
insgesamt 533 13 792 10 571 2 660
Guinea 25 122 33 42
Äthiopien 11 119 5 56
Libyen 4 9 99 12
Jemen 2 10 103 9
Staatenlos 6 94 14 1
Russische
Föderation 9 67 19 15
Gerichte
01.01.-30.06.2021
Ausgesprochene
Anerkennungen als
Asylberechtigte nach
Artikel 16a GG
Ausgesprochene
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz
nach § 3 Absatz 1
AsylVfG
Ausgesprochener
subsidiärer Schutz
gemäß
§ 4 Absatz 1
AsylVfG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote
nach § 60 Absatz 5
u. 7 AufenthG
Herkunftsländer
insgesamt 240 3 141 688 6 134
davon:
Männlich 130 2 106 465 4 162
Weiblich 110 1 035 223 1 972
unter 18 Jahre 42 556 166 1 685
über 17 Jahre 198 2 585 522 4 449
Gerichte
01.01.-30.06.2021
Ausgesprochene
Anerkennungen als
Asylberechtigte nach
Artikel 16a GG
Ausgesprochene
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz
nach
§ 3 Absatz 1
AsylVfG
Ausgesprochener
subsidiärer Schutz
gemäß § 4 Absatz 1
AsylVfG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote
nach § 60 Absatz 5
u. 7 AufenthG
Herkunftsländer
insgesamt 240 3 141 688 6 134
davon:
Syrien 10 632 4 190
Afghanistan 8 455 226 3 337
Irak 8 256 118 714
Eritrea 0 39 80 45
Ungeklärt 2 97 19 82
Türkei 98 248 9 38
Somalia 0 36 50 182
Iran 35 788 21 62
Nigeria 7 26 10 307
Guinea 1 29 7 52
Äthiopien 0 18 9 226
Libyen 0 2 6 4
Jemen 0 5 1 1
Staatenlos 2 39 11 15
Russische
Föderation 31 42 34 66
25. Wie viele (rechtskräftig) abgelehnte Asylsuchende lebten zum 30. Juni
2021 mit welchem Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland
(bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Status, Bundesländern, Jahr der
Asylentscheidung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
Zum 30. Juni 2021 waren im AZR 789 354 Personen mit einem abgelehnten
Asylantrag erfasst, darunter 498 443 männliche, 290 329 weibliche, vier
diverse und 578 Personen unbekannten Geschlechts. 125 371 Personen waren unter
18 Jahre alt, 663 886 Personen waren über 17 Jahre alt und bei 97 Personen ist
das Alter unbekannt. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Asylablehnung im
AZR gespeichert bleibt, die zugrunde liegende Asylentscheidung daher u. U.
viele Jahre zurückliegen kann und der Ausländer zwischenzeitlich das
Aufenthaltsrecht ggf. auf andere Weise erworben hat. Eine im AZR gespeicherte
Asylablehnung allein bedeutet also nicht, dass diese Person etwa ausreisepflichtig
wäre.
Die Verteilung nach Aufenthaltsstatus, Aufenthaltsdauer und
Hauptstaatsangehörigkeiten und Ländern kann den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden:
Personen mit abgelehntem Asylantrag 789 354
Aufenthaltsdauer:
seit sechs Jahren oder weniger 358 120
seit mehr als sechs Jahren 431 043
Aufenthaltsdauer unbekannt 191
Personen mit einem abgelehnten Asylantrag 789 354
darunter mit dem Aufenthaltsstatus in Prozent
unbefristete Aufenthaltsrechte 34,0
befristete Aufenthaltsrechte 41,0
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 25,0
Personen mit abgelehntem Asylantrag 789 354
Länder:
Baden-Württemberg 97 470
Bayern 99 906
Berlin 52 499
Brandenburg 13 109
Bremen 12 246
Hamburg 29 955
Hessen 64 324
Mecklenburg-Vorpommern 8 381
Niedersachsen 73 222
Nordrhein-Westfalen 211 336
Rheinland-Pfalz 37 715
Saarland 8 016
Sachsen 25 478
Sachsen-Anhalt 15 144
Schleswig-Holstein 27 399
Thüringen 13 154
Personen mit abgelehntem Asylantrag 789 354
darunter nach Staatsangehörigkeiten:
Afghanistan 119 397
Personen mit abgelehntem Asylantrag 789 354
darunter nach Staatsangehörigkeiten:
Türkei 77 413
Kosovo 67 691
Serbien 47 794
Irak 42 717
Syrien 29 090
Vietnam 27 250
Nigeria 25 664
Russische Föderation 21 159
Libanon 18 107
Pakistan 16 527
Nordmazedonien 16 511
Albanien 15 273
Ungeklärt 14 196
Iran 14 030
Jahr der Asylentscheidung (Antrag abgelehnt) 789 354
vor 1980 52
1980 – 1989 3 632
1990 5 284
1991 6 540
1992 8 319
1993 15 593
1994 16 908
1995 18 157
1996 18 863
1997 18 601
1998 19 049
1999 19 616
2000 28 467
2001 23 164
2002 25 871
2003 25 134
2004 21 385
Jahr der Asylentscheidung (Antrag abgelehnt) 789 354
2005 18 605
2006 15 428
2007 10 332
2008 6 033
2009 6 057
2010 8 913
2011 10 227
2012 13 837
2013 15 560
2014 13 384
2015 18 177
2016 40 089
2017 69 084
2018 58 888
2019 69 636
2020 74 507
2021 39 473
unbekannt 26 489
26. Wie viele Personen waren zum 30. Juni 2021 im
Ausländerzentralregister (AZR) erfasst, die weder einen Aufenthaltstitel, eine Duldung noch
eine Aufenthaltsgestattung besaßen, wie viele EU-Bürgerinnen und EU-
Bürger waren hierunter, wie viele Ausreisepflichtige, wie viele
abgelehnte Asylsuchende und wie viele ausreisepflichtige abgelehnte
Asylsuchende (bitte jeweils nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den
15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 30. Juni 2021 waren 4 183 611 Personen erfasst, bei denen im
AZR weder ein Aufenthaltstitel, eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung
gespeichert waren, darunter 3 830 108 EU- und EWR-Bürger. Neben EU- und
EWR-Bürgern sind Personen enthalten, deren Aufenthaltstitel erloschen ist,
widerrufen oder zurückgenommen wurde, bei denen die Prüfung der Erteilung
oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels andauert oder zu denen keinerlei
aufenthaltsrechtlicher Status im AZR erfasst ist.
Da es im AZR keine Speichersachverhalte gibt, die Personengruppen abbilden,
die sich mit einem langfristigen Visum in Deutschland aufhalten, in Haft
untergebracht sind oder denen eine Betretenserlaubnis erteilt wurde, werden auch
diese Personen im Sinne der Frage als Personen ohne aufenthaltsrechtlichen
Status gezählt. Sie könnten aber nicht etwa der Gruppe der Ausreisepflichtigen
zugerechnet werden, da sie sich legal im Bundesgebiet aufhalten.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden:
Personen ohne Aufenthaltstitel,
Duldung oder Aufenthaltsgestattung 4 183 611
nach Geschlecht:
männlich 2 325 899
weiblich 1 847 737
unbekannt 9 946
divers 29
Personen ohne Aufenthaltstitel, Duldung oder
Aufenthaltsgestattung 4 183 611
nach Alter:
unter 18 Jahre 747 011
18 Jahre und älter 3 436 394
unbekannt 206
Anzahl der aufhältigen Ausländer ohne Aufenthaltsstatus 4 183 611
Aufenthalt:
seit mehr als sechs Jahren 1 541 684
seit sechs Jahren oder weniger 2 639 155
Aufenthaltsdauer unbekannt 2 772
Anzahl der aufhältigen Ausländer ohne Aufenthaltsstatus 4 183 611
nach Ländern:
Baden-Württemberg 675 235
Bayern 854 659
Berlin 305 580
Brandenburg 54 307
Bremen 37 150
Hamburg 87 309
Hessen 404 797
Mecklenburg-Vorpommern 35 955
Niedersachsen 319 806
Nordrhein-Westfalen 881 318
Rheinland-Pfalz 212 468
Saarland 46 920
Sachsen 83 986
Sachsen-Anhalt 42 117
Schleswig-Holstein 95 764
Thüringen 46 240
Anzahl der aufhältigen Ausländer ohne Aufenthaltsstatus 4 183 611
nach Hauptstaatsangehörigkeiten:
Rumänien 800 975
Polen 785 063
Bulgarien 384 476
Italien 352 656
Kroatien 243 624
Griechenland 208 196
Ungarn 196 844
Spanien 129 239
Niederlande 96 160
Frankreich 93 318
Österreich 91 679
Portugal 79 960
Slowakische Republik 56 716
Litauen 54 232
Tschechische Republik 53 211
EU- und EWR-Bürger 3 830 108
nach Geschlecht:
männlich 2 116 089
weiblich 1 705 616
unbekannt 8 387
divers 16
EU- und EWR-Bürger 3 830 108
nach Alter:
unter 18 Jahre 642 673
18 Jahre und älter 3 187 407
Unbekannt 28
EU- und EWR-Bürger 3 830 108
Aufenthalt:
seit mehr als sechs Jahren 1 459 753
seit sechs Jahren oder weniger 2 370 334
Aufenthaltsdauer unbekannt 21
EU- und EWR-Bürger 3 830 108
nach Ländern:
Baden-Württemberg 631 851
Bayern 794 002
Berlin 269 056
Brandenburg 46 647
Bremen 33 110
Hamburg 76 247
EU- und EWR-Bürger 3 830 108
nach Ländern:
Hessen 374 129
Mecklenburg-Vorpommern 32 135
Niedersachsen 296 467
Nordrhein-Westfalen 796 525
Rheinland-Pfalz 199 676
Saarland 43 466
Sachsen 71 972
Sachsen-Anhalt 37 100
Schleswig-Holstein 84 756
Thüringen 42 969
EU- und EWR-Bürger 3 830 108
nach Hauptstaatsangehörigkeiten:
Rumänien 800 975
Polen 785 063
Bulgarien 384 476
Italien 352 656
Kroatien 243 624
Griechenland 208 196
Ungarn 196 844
Spanien 129 239
Niederlande 96 160
Frankreich 93 318
Österreich 91 679
Portugal 79 960
Slowakische Republik 56 716
Litauen 54 232
Tschechische Republik 53 211
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit Ausreisepflicht 34 686
nach Geschlecht:
männlich 26 137
weiblich 8 421
unbekannt 127
divers 1
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit Ausreisepflicht 34 686
nach Alter:
unter 18 Jahre 5 267
18 Jahre und älter 29 412
Unbekannt 7
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit Ausreisepflicht 34 686
Aufenthalt:
seit mehr als sechs Jahren 7 612
seit sechs Jahren oder weniger 26 580
Aufenthaltsdauer unbekannt 494
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit Ausreisepflicht 34 686
nach Ländern:
Baden-Württemberg 3 583
Bayern 5 854
Berlin 2 612
Brandenburg 1 601
Bremen 405
Hamburg 2 511
Hessen 2 708
Mecklenburg-Vorpommern 240
Niedersachsen 3 176
Nordrhein-Westfalen 6 625
Rheinland-Pfalz 1 260
Saarland 207
Sachsen 1 837
Sachsen-Anhalt 554
Schleswig-Holstein 1 237
Thüringen 276
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus mit Ausreisepflicht 34 686
nach Hauptstaatsangehörigkeiten:
Rumänien 2 530
Albanien 1 807
Afghanistan 1 722
Serbien 1 625
Polen 1 556
Ukraine 1 541
Kroatien 1 416
Russische Föderation 1 298
Bulgarien 1 294
Türkei 1 279
Irak 1 231
Moldau (Republik) 991
Nigeria 877
Pakistan 778
Kosovo 709
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus
mit abgelehntem Asylantrag 35 147
nach Geschlecht:
männlich 23 621
unbekannt 55
weiblich 11 471
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus
mit abgelehntem Asylantrag 35 147
nach Alter:
unter 18 Jahre 5 860
18 Jahre und älter 29 280
Unbekannt 7
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus
mit abgelehntem Asylantrag 35 147
Aufenthalt:
seit mehr als sechs Jahren 16 212
seit sechs Jahren oder weniger 18 931
Aufenthaltsdauer unbekannt 4
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus
mit abgelehntem Asylantrag 35 147
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus
mit abgelehntem Asylantrag 35 147
nach Ländern:
Baden-Württemberg 4 157
Bayern 5 417
Berlin 3 052
Brandenburg 890
Bremen 394
Hamburg 1 250
Hessen 3 420
Mecklenburg-Vorpommern 276
Niedersachsen 3 391
Nordrhein-Westfalen 8 095
Rheinland-Pfalz 1 677
Saarland 254
Sachsen 961
Sachsen-Anhalt 488
Schleswig-Holstein 1 086
Thüringen 339
Ausländer ohne Aufenthaltsstatus
mit abgelehntem Asylantrag 35 147
nach Hauptstaatsangehörigkeiten:
Rumänien 4 873
Polen 4 196
Afghanistan 3 349
Bulgarien 2 444
Serbien 1 426
Albanien 1 177
Irak 1 161
Russische Föderation 903
Türkei 877
Kroatien 845
Kosovo 839
Ungarn 731
Nigeria 720
Pakistan 568
Nordmazedonien 565
ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende
ohne Aufenthaltsstatus 11 181
nach Geschlecht:
männlich 8 263
weiblich 2 886
unbekannt 32
ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende
ohne Aufenthaltsstatus 11 181
nach Alter:
unter 18 Jahre 3 142
18 bis und älter 8 034
Unbekannt 5
ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende
ohne Aufenthaltsstatus 11 181
Aufenthalt:
seit mehr als sechs Jahren 2 580
seit sechs Jahren oder weniger 8 600
Aufenthaltsdauer unbekannt 1
ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende
ohne Aufenthaltsstatus 11 181
nach Ländern:
Baden-Württemberg 1 108
Bayern 1 692
Berlin 1 096
Brandenburg 546
Bremen 127
Hamburg 486
Hessen 682
Mecklenburg-Vorpommern 134
Niedersachsen 1 287
Nordrhein-Westfalen 1 945
Rheinland-Pfalz 485
Saarland 46
Sachsen 582
Sachsen-Anhalt 242
Schleswig-Holstein 569
Thüringen 154
ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende
ohne Aufenthaltsstatus 11 181
nach Hauptstaatsangehörigkeiten:
Afghanistan 1 080
Irak 834
Russische Föderation 764
Serbien 742
Nigeria 485
Albanien 458
Türkei 444
Pakistan 430
Kosovo 404
Rumänien 340
Iran 313
Nordmazedonien 260
Ungeklärt 222
Bosnien und Herzegowina 219
Armenien 204
27. Wie viele in Deutschland lebende Personen waren zum Stand 30. Juni
2021 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder
weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 66 008
nach Geschlecht:
männlich 35 521
weiblich 30 445
unbekannt 42
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 66 008
nach Alter:
unter 18 Jahre 4 678
18 Jahre und älter 61 330
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 66 008
Aufenthalt
seit mehr als sechs Jahren 56 532
sechs Jahre oder weniger 9 476
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 66 008
nach Ländern:
Baden-Württemberg 18 741
Bayern 12 456
Berlin 2 115
Brandenburg 138
Bremen 422
Hamburg 1 534
Hessen 5 937
Mecklenburg-Vorpommern 212
Niedersachsen 3 218
Nordrhein-Westfalen 15 644
Rheinland-Pfalz 3 053
Saarland 1 099
Sachsen 205
Sachsen-Anhalt 130
Schleswig-Holstein 1 024
Thüringen 80
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 66 008
nach Hauptstaatsangehörigkeiten:
Italien 19 475
Griechenland 11 067
Frankreich 4 389
Portugal 3 605
Türkei 2 889
Österreich 2 869
Rumänien 2 560
Polen 2 505
Niederlande 2 486
Spanien 2 359
Vereinigte Staaten von Amerika 2 214
Großbritannien mit Nordirland 1 169
Kroatien 1 078
Bulgarien 881
Ungarn 673
28. Wie viele Personen hatten zum Stand 30. Juni 2021 einen Antrag auf
Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt (bitte nach Geschlecht, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18
Jahren, den Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt 437 832
nach Geschlecht:
männlich 232 679
weiblich 204 698
unbekannt 452
divers 3
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt 437 832
nach Alter:
Unbekannt 5
unter 18 Jahre 103 093
18 Jahre und älter 334 734
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt 437 832
Aufenthalt:
seit mehr als sechs Jahren 120 883
sechs Jahre oder weniger 316 905
unbekannt 44
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt 437 832
nach Ländern:
Baden-Württemberg 46 277
Bayern 77 665
Berlin 13 807
Brandenburg 5 719
Bremen 2 441
Hamburg 22 464
Hessen 45 992
Mecklenburg-Vorpommern 3 427
Niedersachsen 30 300
Nordrhein-Westfalen 127 839
Rheinland-Pfalz 16 844
Saarland 4 491
Sachsen 11 387
Sachsen-Anhalt 7 575
Schleswig-Holstein 12 909
Thüringen 8 695
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt 437 832
nach Hauptstaatsangehörigkeiten:
Syrien 65 070
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt 437 832
nach Hauptstaatsangehörigkeiten:
Türkei 37 120
Afghanistan 22 561
Kosovo 21 011
Irak 20 046
Serbien 19 747
Indien 16 253
China 15 019
Bosnien und Herzegowina 13 808
Russische Föderation 11 236
Nordmazedonien 10 591
Iran 9 693
Albanien 8 173
Marokko 7 527
Ukraine 7 432
29. Wie viele Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG
lebten zum 30. Juni 2021 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach
Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
und gesondert nach den ausstellenden Mitgliedstaaten differenzieren),
und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021?
Zum Stichtag 30. Juni 2021 waren im AZR 29 336 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG, darunter 25 390 männliche und 3 908
weibliche sowie 38 Personen mit unbekanntem Geschlecht, erfasst. 391
Personen waren unter 18 Jahre und 28 945 Personen über 17 Jahre alt. 1 406
Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2021.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden:
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG insgesamt 29 336
Aufenthalt seit mehr als sechs Jahren 3 420
Aufenthalt seit sechs Jahren oder weniger 25 916
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG 29 336
davon nach Hauptstaatsangehörigkeiten:
Kosovo 4 256
Albanien 3 608
Pakistan 2 809
Indien 2 759
Vietnam 2 120
Nordmazedonien 1 846
Bosnien und Herzegowina 1 794
Marokko 1 539
Bangladesch 1 060
Türkei 889
Ghana 807
Nigeria 776
Italien 629
China 559
Tunesien 393
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG* 29 336
Ausstellender Mitgliedstaat:
Italien 17 471
Griechenland 3 815
Slowenien 3 009
Tschechische Republik 2 133
Spanien 1 707
Polen 321
Österreich 306
Slowakei 184
Deutschland 89
Kroatien 69
Estland 54
Litauen 46
Frankreich 35
Lettland 27
Rumänien 26
Portugal 25
Niederlande 17
Belgien 16
Ungarn 15
Bulgarien 10
Schweden 8
Finnland 6
Tschechoslowakei 5
Großbritannien 4
Irland 4
Zypern 1
Dänemark 1
* In Einzelfällen können mehrere Ausstellungen zu einer Person im AZR gespeichert sein.
30. Wie viele ausländische Personen waren zum 30. Juni 2021 zur
Festnahme (mit dem Ziel der Abschiebung) bzw. zur Aufenthaltsermittlung (bitte
differenzieren) ausgeschrieben (bitte jeweils nach Geschlecht, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18
Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele
dieser Personen lebten zum 30. Juni 2021 noch in Deutschland, und bei
wie vielen erfolgte die jeweilige Ausschreibung im Jahr 2021?
Zum Stichtag 30. Juni 2021 waren 176 450 ausländische Personen zur
Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben, darunter 145 717 männliche, 30 507 weibliche
und eine diverse sowie 225 Personen mit unbekanntem Geschlecht. 2 980
Personen waren unter 18 Jahre und 173 463 Personen waren älter als 17 Jahre, bei
sieben Personen war das Alter unbekannt. 9 106 Personen lebten seit mehr als
sechs Jahren in Deutschland, 115 915 Personen sechs Jahre oder weniger, bei
51 429 Personen ist eine Aufenthaltsdauer nicht ermittelbar. Bei 73 278
Personen wurde im Jahr 2021 eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung erfasst.
Zum Stichtag 30. Juni 2021 waren 15 934 Personen mit einer Ausschreibung
zur Aufenthaltsermittlung als aufhältig erfasst.
Die Verteilung nach Hauptstaatsangehörigkeiten kann der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden:
Personen mit einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung 176 450
davon nach Hauptstaatsangehörigkeiten:
Rumänien 23 423
Polen 14 253
Bulgarien 8 183
Georgien 5 761
Albanien 5 458
Afghanistan 5 412
Pakistan 4 961
Türkei 4 907
Irak 4 795
Serbien 4 784
Algerien 4 621
Italien 4 568
Nigeria 4 365
Marokko 3 793
Syrien 3 700
Zum Stichtag 30. Juni 2021 waren 60 196 ausländische Personen zur
Festnahme ausgeschrieben, darunter 49 845 männliche und 10 325 weibliche, eine
diverse sowie 25 Personen mit unbekanntem Geschlecht. 1 279 Personen waren
unter 18 Jahre alt und 58 917 Personen waren älter als 17 Jahre. 3 584 Personen
lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 49 757 Personen sechs Jahre
oder weniger, bei 6 855 Personen ist eine Aufenthaltsdauer nicht ermittelbar.
Bei 21 600 Personen wurde im Jahr 2021 eine Ausschreibung zur Festnahme
erfasst. Zum Stichtag 30. Juni 2021 waren 2 165 Personen mit einer
Ausschreibung zur Festnahme als aufhältig erfasst.
Die Verteilung nach Hauptstaatsangehörigkeiten kann der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden:
Personen mit einer Ausschreibung zur Festnahme 60 196
davon nach Hauptstaatsangehörigkeiten:
Albanien 5 043
Serbien 4 560
Georgien 4 042
Türkei 3 077
Pakistan 3 051
Marokko 2 851
Nordmazedonien 2 514
Kosovo 2 510
Algerien 2 448
Nigeria 1 965
Afghanistan 1 890
Russische Föderation 1 507
Ukraine 1 497
Bosnien und Herzegowina 1 200
Moldau (Republik) 1 147
31. Wie viele Personen, die wegen einer Straftat nach § 95 Absatz 1
Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 11
des Gesetzes über das Ausländerzentralregister [AZRG]: illegale
Einreise bzw. illegaler Aufenthalt) verurteilt wurden, waren zum 30. Juni 2021
im AZR erfasst, und wie viele von ihnen lebten zu diesem Zeitpunkt
noch in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Aufenthaltsstatus und den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 30. Juni 2021 waren im AZR 4 906 Personen mit einer
Speicherung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 11 des Ausländerzentralregistergesetzes
(AZRG) erfasst. Darunter hielten sich zum Stichtag 2 813 Personen mit der
genannten Speicherung in Deutschland auf.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden:
Speicherung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 11 AZRG,
aufhältig 2 813
Geschlecht
männlich 2 233
weiblich 579
unbekannt 1
Speicherung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 11 AZRG,
aufhältig 2 813
Alter
über 17 Jahre 2 763
unter 18 Jahre 50
Speicherung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 11 AZRG,
aufhältig 2 813
darunter mit Aufenthaltsstatus in Prozent
befristet 44,6
unbefristet 26,7
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 28,7
Speicherung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 11 AZRG,
aufhältig 2 813
darunter:
Türkei 329
Syrien 313
Afghanistan 225
Irak 173
Nigeria 130
Kosovo 112
Somalia 108
Russische Föderation 97
Iran 92
Vietnam 90
a) Wie viele Personen sind nach Angaben des AZR insgesamt bzw. bis
zum 30. Juni 2021 nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG
sicherheitsrechtlich befragt worden, und wie viele von ihnen lebten zum
30. Juni 2021 noch in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 2
Absatz 2 Nummer 12 AZRG; bitte nach Aufenthaltsstatus, Aufenthalt seit
mehr oder weniger als sechs Jahren, Geschlecht und den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Im ersten Halbjahr 2021 sind 9 304 Personen nach § 54 Absatz 2 Nummer 7
AufenthG sicherheitsrechtlich befragt worden.
Darunter waren 9 202 Personen, die sich lt. AZR zum Stichtag noch in
Deutschland aufhielten. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden
Tabellen entnommen werden:
Speicherung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 12 AZRG,
aufhältig 9 202
Geschlecht:
männlich 6 116
weiblich 3 081
unbekannt 5
Speicherung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 12 AZRG,
aufhältig 9.202
Aufenthalt:
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 1 118
sechs Jahre oder weniger 8 082
unbekannt 2
Speicherung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 12 AZRG,
aufhältig 9.202
darunter mit Aufenthaltsstatus in Prozent
befristet 68,2
unbefristet 20,6
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 11,2
Speicherung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 12 AZRG,
aufhältig 9 202
darunter:
Syrien 3 145
Afghanistan 1 032
Irak 943
Iran 525
Pakistan 419
Tunesien 351
Nigeria 324
Ägypten 263
Philippinen 221
Marokko 208
b) Wie viele Personen wurden bis zum 30. Juni 2021 aufgegriffen, die
über keinen Aufenthaltstitel verfügten bzw. deren Aufenthaltstitel bzw.
Visum abgelaufen war, und wie viele von ihnen stellten einen
Asylantrag (bitte differenzieren und jeweils auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsländern, nach Alter über 17 oder unter 18 Jahren und
Geschlecht differenziert beantworten)?
Im ersten Halbjahr 2021 sind seitens der Bundespolizei sowie den weiteren mit
der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten
Behörden 18 486 unerlaubt eingereiste Personen sowie 10 969 Personen
festgestellt worden, die nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels waren.
Informationen zur Anzahl, wie viele dieser Personen einen förmlichen
Asylantrag gegenüber dem BAMF gestellt haben, liegen hier nicht vor.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden:
Unerlaubte Einreise ohne erforderlichen Aufenthaltstitel
Staatsangehörigkeit AnzahlPersonen
männlich weiblich unbekannt
Gesamt davon unter 18 Gesamt
davon
unter 18 Gesamt
davon
unter
18
Gesamt 18 486 14 029 2 487 4 442 1 169 15 8
davon Top-10 Staatsangehörigkeiten
afghanisch 4 143 2 914 1 272 1 225 543 4 4
syrisch 2 084 1 490 382 593 224 1 1
irakisch 1 202 828 188 374 138 - -
ukrainisch 1 010 768 11 242 3 - -
albanisch 885 800 16 85 10 - -
algerisch 617 600 104 17 3 - -
marokkanisch 552 524 102 28 6 - -
georgisch 540 428 9 112 12 - -
moldauisch 519 393 15 126 19 - -
serbisch 502 325 20 177 27 - -
Unerlaubter Aufenthalt
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel bzw. abgelaufenen Aufenthaltstitel/Visum
Staatsangehörigkeit AnzahlPersonen
männlich weiblich unbekannt
Gesamt davon unter 18 Gesamt
Davon
unter 18 Gesamt
davon
unter
18
Gesamt 10 969 8 491 861 2 475 253 3 -
davon Top-10 Staatsangehörigkeiten
ukrainisch 824 544 9 280 7 - -
albanisch 758 590 30 168 16 - -
afghanisch 710 600 177 110 44 - -
algerisch 633 627 124 5 - 1 -
georgisch 551 451 10 100 11 - -
marokkanisch 511 492 154 19 4 - -
türkisch 452 325 2 127 7 - -
syrisch 446 339 57 107 35 - -
serbisch 365 240 21 125 17 - -
moldauisch 358 261 20 96 10 1 -
32. Wie viele Ausreisepflichtige lebten nach Angaben des AZR zum 30. Juni
2021 in Deutschland, wie viele von ihnen hatten eine Duldung, wie viele
von ihnen waren abgelehnte Asylsuchende, wie viele von ihnen waren
abgelehnte Asylsuchende ohne Duldung, wie viele von ihnen befanden
sich nach Angaben des AZR noch in einem Asylverfahren, hatten einen
Schutzstatus erhalten oder waren EU-Angehörige ohne Entzug des
Freizügigkeitsrechts (bitte zu allen Unterfragen jeweils nach Bundesländern
und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Ausreisepflichtige Personen zum Stichtag 30.06.2021 291 292
Länder:
Baden-Württemberg 38 067
Bayern 37 948
Berlin 16 898
Brandenburg 8 677
Bremen 3 671
Hamburg 9 769
Hessen 16 745
Mecklenburg-Vorpommern 4 675
Niedersachsen 26 333
Nordrhein-Westfalen 74 431
Rheinland-Pfalz 13 038
Saarland 1 592
Sachsen 14 655
Sachsen-Anhalt 6 436
Schleswig-Holstein 13 524
Thüringen 4 833
Ausreisepflichtige Personen zum Stichtag 30.06.2021 291 292
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Irak 30 542
Afghanistan 30 269
Nigeria 16 602
Russische Föderation 15 337
Serbien 11 087
Iran 10 013
Pakistan 9 957
Türkei 9 249
Ungeklärt 7 990
Albanien 7 703
Libanon 7 290
Kosovo 7 165
Gambia 7 035
Armenien 6 812
Syrien 6 488
Ausreisepflichtige Personen mit Duldung
zum Stichtag 30.06.2021 242 656
Länder:
Baden-Württemberg 33 578
Bayern 29 690
Berlin 12 853
Brandenburg 6 640
Ausreisepflichtige Personen mit Duldung
zum Stichtag 30.06.2021 242 656
Länder:
Bremen 3 087
Hamburg 6 878
Hessen 13 160
Mecklenburg-Vorpommern 4 195
Niedersachsen 21 975
Nordrhein-Westfalen 65 474
Rheinland-Pfalz 10 821
Saarland 1 292
Sachsen 11 386
Sachsen-Anhalt 5 559
Schleswig-Holstein 11 715
Thüringen 4 353
Ausreisepflichtige Personen mit Duldung
zum Stichtag 30.06.2021 242 656
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Irak 28 109
Afghanistan 27 379
Nigeria 14 827
Russische Föderation 13 428
Serbien 9 123
Iran 8 846
Pakistan 8 838
Ungeklärt 7 378
Türkei 7 202
Libanon 6 856
Gambia 6 532
Kosovo 6 199
Armenien 6 161
Albanien 5 586
Syrien 5 336
Ausreisepflichtige Personen mit abgelehntem Asylantrag* zum
Stichtag 30.06.2021 190 511
Länder:
Baden-Württemberg 27 009
Bayern 25 052
Berlin 9 750
Brandenburg 4 343
Bremen 1 531
Hamburg 4 534
Hessen 9 676
Mecklenburg-Vorpommern 3 164
Niedersachsen 17 223
Nordrhein-Westfalen 49 696
Rheinland-Pfalz 9 681
Saarland 888
Sachsen 10 282
Sachsen-Anhalt 4 709
Schleswig-Holstein 9 412
Thüringen 3 561
Ausreisepflichtige Personen mit abgelehntem Asylantrag* zum
Stichtag 30.06.2021 190 511
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Irak 24 408
Afghanistan 23 513
Nigeria 11 316
Russische Föderation 10 575
Pakistan 7 602
Iran 6 971
Serbien 6 717
Libanon 5 529
Gambia 5 491
Armenien 5 420
Ungeklärt 5 028
Kosovo 5 000
Türkei 4 948
Indien 4 411
Albanien 4 347
*Hinweis zu den Tabellen „mit abgelehntem Asylantrag“: für die vorliegende Ausreisepflicht muss
die im AZR erfasste Asylablehnung nicht ursächlich sein, da eine Asylablehnung im Regelfall im
AZR gespeichert bleibt und ggf. bereits vor vielen Jahren oder Jahrzehnten erfolgt sein kann.
Ausreisepflichtige Personen mit abgelehntem Asylantrag ohne
Duldung zum Stichtag 30.06.2021 19 187
Länder:
Baden-Württemberg 1 728
Bayern 3 046
Berlin 1 689
Brandenburg 826
Bremen 189
Hamburg 663
Hessen 965
Mecklenburg-Vorpommern 244
Niedersachsen 1 974
Nordrhein-Westfalen 3 659
Rheinland-Pfalz 1 022
Saarland 102
Sachsen 1 331
Sachsen-Anhalt 421
Schleswig-Holstein 1 048
Thüringen 280
Ausreisepflichtige Personen mit abgelehntem Asylantrag ohne
Duldung zum Stichtag 30.06.2021 19 187
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Irak 1 600
Afghanistan 1 578
Russische Föderation 1 146
Nigeria 1 076
Serbien 978
Türkei 963
Iran 688
Albanien 676
Pakistan 635
Kosovo 605
Georgien 500
Armenien 480
Moldau (Republik) 412
Syrien 373
Nordmazedonien 369
Ausreisepflichtige Personen mit einem
anhängigen Asylverfahren zum Stichtag 30.06.2021 32 635
Länder:
Baden-Württemberg 3 422
Bayern 4 601
Berlin 2 234
Brandenburg 1 970
Bremen 246
Hamburg 948
Hessen 2 157
Mecklenburg-Vorpommern 737
Niedersachsen 3 341
Nordrhein-Westfalen 6 698
Rheinland-Pfalz 1 064
Saarland 142
Sachsen 1 914
Sachsen-Anhalt 626
Schleswig-Holstein 1 903
Thüringen 632
Ausreisepflichtige Personen mit einem
anhängigen Asylverfahren zum Stichtag 30.06.2021 32 635
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Afghanistan 3 605
Irak 3 400
Nigeria 2 541
Russische Föderation 2 536
Iran 1 885
Syrien 1 877
Türkei 1 275
Pakistan 1 212
Georgien 826
Somalia 794
Ungeklärt 774
Armenien 718
Aserbaidschan 699
Äthiopien 588
Serbien 577
Ausreisepflichtige Personen
mit
einem Schutzstatus
zum Stichtag 30.06.2021
Als
Asylberechtigter anerkannt
Flüchtlingseigenschaft nach § 3
Absatz 1 AsylG
subsidiärer
Schutz nach § 4
Absatz 1 AsylG
gewährt
Anzahl Flüchtlinge
insgesamt 78 382 460
Länder:
Baden-Württemberg 20 24 44
Bayern 1 45 46
Berlin 2 16 18
Brandenburg 0 11 11
Ausreisepflichtige Personen
mit
einem Schutzstatus
zum Stichtag 30.06.2021
Als
Asylberechtigter anerkannt
Flüchtlingseigenschaft nach § 3
Absatz 1 AsylG
subsidiärer
Schutz nach § 4
Absatz 1 AsylG
gewährt
Anzahl Flüchtlinge
insgesamt 78 382 460
Länder:
Bremen 6 10 16
Hamburg 8 23 31
Hessen 6 24 30
Mecklenburg-Vorpommern 0 5 5
Niedersachsen 4 41 45
Nordrhein-Westfalen 23 98 121
Rheinland-Pfalz 4 17 21
Saarland 0 12 12
Sachsen 0 11 11
Sachsen-Anhalt 1 13 14
Schleswig-Holstein 3 25 28
Thüringen 0 7 7
Ausreisepflichtige Personen
mit
einem Schutzstatus
zum Stichtag 30.06.2021
Als
Asylberechtigter anerkannt
Flüchtlingseigenschaft nach § 3
Absatz 1 AsylG
subsidiärer
Schutz nach § 4
Absatz 1 AsylG
gewährt
Anzahl Flüchtlinge
insgesamt 78 382 460
darunter
Hauptstaatsangehörigkeiten:
Syrien 2 202 204
Irak 10 39 49
Türkei 34 4 38
Eritrea 1 26 27
Afghanistan 3 22 25
Iran 11 7 18
Russische Föderation 1 13 14
Somalia 0 13 13
Ungeklärt 0 11 11
Libyen 0 9 9
Tadschikistan 0 7 7
Elfenbeinküste (Cote d' Ivoire) 1 3 4
Staatenlos 0 4 4
Aserbaidschan 1 2 3
Georgien 1 2 3
Ausreisepflichtige Unionsangehörige ohne
Verlust des Freizügigkeitsrechts** zum Stichtag 30.06.2021 2 263
Länder:
Baden-Württemberg 596
Bayern 438
Berlin 83
Brandenburg 24
Bremen 13
Hamburg 55
Hessen 188
Mecklenburg-Vorpommern 9
Niedersachsen 129
Nordrhein-Westfalen 486
Rheinland-Pfalz 116
Saarland 7
Sachsen 39
Sachsen-Anhalt 22
Schleswig-Holstein 42
Thüringen 16
Ausreisepflichtige Unionsangehörige ohne
Verlust des Freizügigkeitsrechts** zum Stichtag 30.06.2021 2 263
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Kroatien 856
Rumänien 360
Italien 248
Polen 205
Bulgarien 110
Griechenland 94
Spanien 86
Portugal 47
Niederlande 44
Ungarn 35
Litauen 31
Tschechische Republik 30
Österreich 27
Frankreich 18
Lettland 15
**Hinweis zu den Tabellen „Ausreisepflichtige Unionsangehörige ohne Entzug des
Freizügigkeitsrechts“: Die Erlangung des EU-Freizügigkeitsrechts eines Ausländers bedeutet nicht automatisch,
dass die vorher als Drittstaatsangehöriger erhaltene Ausreisepflicht erlischt. Vielmehr gilt die
bisherige Ausreisepflicht rechtlich fort, solange eine Einzelfallprüfung der jeweils zuständigen
Ausländerbehörde keinen anderen Sachverhalt ergibt und eine Löschung der Ausreisepflicht durch die
Ausländerbehörde erfolgt.
33. Welche weiteren Maßnahmen zur Bereinigung der Daten im AZR
insbesondere zu ausreisepflichtigen Personen hat es im Verlauf des Jahres
2021 gegeben, und welche konkreten Veränderungen und Korrekturen
des Zahlenmaterials in Bezug auf welche Personengruppen sind
infolgedessen feststellbar (bitte im Einzelnen und so detailliert wie möglich
auflisten)?
Welche Tätigkeiten und Projekte hat insbesondere der Beauftragte für
Datenqualität im Jahr 2021 mit welchen Erfolgen unternommen bzw.
sind für die Zukunft geplant (bitte im Einzelnen auflisten)?
Es wurden und werden aktuell vorrangig Datensätze von aufhältigen
Drittstaatsangehörigen ohne gültiges Aufenthaltsrecht bereinigt. Derzeit befindet sich
zudem eine Datenbereinigung ausreisepflichtiger Ausländer ohne
aktenführende Behörde in fachlicher Abstimmung und Vorbereitung.
Weiterhin wurde und wird auch in diesem Jahr die umfangreiche
Datenbereinigung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot mit aktualisierten Datensätzen
fortgeführt.
Dazu wurden den Nutzenden aktualisierte Bearbeitungshinweise über die
korrekte Erfassung der Speichersachverhalte sowie konkrete Hinweise zur
Durchführung der Datenbereinigung zur Verfügung gestellt.
Darüber hinaus erfolgte eine Datenbereinigung zum Familiennachzug
(Minderjährige mit Ehegattennachzug) sowie Bereinigungen von Datensätzen mit einer
Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG (hier
war der Aufenthaltstitel bereits im AZR speicherbar, obwohl ein
entsprechender Beschluss der EU bzw. die erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen bisher
nicht Anwendung fanden).
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) bereinigt automatisiert Datensätze von EU-
Bürgern ohne Freizügigkeitsverlust, bei denen fehlerhaft Ausschreibungen zur
Festnahme gespeichert waren.
Im Rahmen der halbjährlich stattfindenden Datenqualitäts-Workshops werden
die Bereinigungsergebnisse und weitere mögliche Bereinigungsaktionen mit
den für die Bereinigung zuständigen (Ausländer-) Behörden bzw. Ministerien
besprochen. Die Registerbehörde unterstützt zudem jederzeit Behörden, welche
eine eigene Bereinigungsaktion durchführen wollen, indem sie entsprechend
notwendige Listen zur Verfügung stellt.
Hinsichtlich der Tätigkeiten und Projekte des Beauftragten für Datenqualität
wurden folgende Maßnahmen im Einzelnen eingeleitet:
Sensibilisierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Die Veranstaltungen mit
den Außenstellen des BAMF werden zwischenzeitlich online und in kleineren
Gruppen fortgeführt. Ziel ist es weiterhin, die Mitarbeitenden des
Asylbereiches zu aktuellen und konkreten Problemen sowie zur Bedeutung und zu den
Anforderungen der Datenqualität zu sensibilisieren.
Im Zeitraum März bis einschließlich August 2021 haben bei insgesamt 28
Veranstaltungen 241 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter teilgenommen. Diese
Veranstaltungen werden fortlaufend weitergeführt.
Nutzung der Methoden der Fachanalytik (Datenanalytik): Zur Identifizierung
von Defiziten im Bestand der Fachanwendung für das Asylverfahren
Migration, Asyl, Reintegrations- System (MARiS) sowie der entsprechenden
Asyldaten im AZR hat sich die Nutzung der Methoden datenbasierter Analysen
(Fachanalytik) etabliert. Die gewonnenen Erkenntnisse dienen dem
Datenqualitätsbeauftragten für das Anstoßen von Bereinigungen zu Asyldaten und begründen
die erarbeiteten Vorschläge zu Anpassungen der Asylanwendung MARiS. Die
diesbezügliche Zusammenarbeit innerhalb des BAMF wurde intensiviert. Die
Korrekturen und Aktualisierungen der entsprechenden Asyldaten im AZR
(z. B. Asylantragstellung und Asylabschluss, Widerruf/Rücknahme, Einreise-
und Aufenthaltsverbote) werden durch die zuständigen Organisationseinheiten
des Asylbereiches vorgenommen.
34. Gibt es inzwischen ein Ergebnis der schon seit mehr als zwei Jahren
andauernden Beratungen und Gespräche zwischen Bund und Ländern,
inwieweit Personen statistisch als freiwillig ausgereist erfasst werden
können, bei denen im AZR „Fortzug nach unbekannt“ einzutragen ist (vgl.
bereits Bundestagsdrucksache 19/8258 zu Frage 35, zuletzt Antwort der
Bundesregierung zu Frage 35 auf Bundestagsdrucksache 19/28234, ),
wenn ja, welches (bitte darstellen)?
Es wird weiterhin auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 35 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/8258
verwiesen. Der dort dargestellte Prozess ist aktuell noch nicht abgeschlossen.
35. Welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele der in
Deutschland zum 30. Juni 2021 lebenden Geduldeten bzw.
Asylsuchenden berechtigt bzw. nicht berechtigt waren, eine Erwerbstätigkeit
auszuüben, und wie vielen von ihnen wurde dies im Jahr 2021 erlaubt bzw.
versagt (bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten
differenzieren und zudem getrennt nach den Bundesländern auflisten)?
Das AZR erfasst lediglich, in welchen Fällen Geduldeten bzw. Gestatteten eine
Erwerbstätigkeit erlaubt bzw. versagt worden ist, allerdings lassen diese Daten
keine Aussage darüber zu, ob die Erwerbstätigkeit, zu der die Erlaubnis erteilt
wurde, auch tatsächlich aufgenommen wurde bzw. zum Stichtag noch bestand.
Zum 30. Juni 2021 lag bei 42 825 geduldeten Personen eine von der
Ausländerbehörde erteilte Beschäftigungserlaubnis vor, zu der die Bundesagentur für
Arbeit ihre Zustimmung gegeben hat. 9 669 haben die Erlaubnis zu einer
zustimmungsfreien Beschäftigung erhalten, bei der die Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich ist. In 3 961 Fällen wurde eine
Beschäftigungserlaubnis abgelehnt.
Bei 27 193 Personen mit einer Aufenthaltsgestattung lag eine von der
Ausländerbehörde erteilte Beschäftigungserlaubnis vor, zu der die Bundesagentur für
Arbeit ihre Zustimmung gegeben hat. 4 138 haben die Erlaubnis zu einer
zustimmungsfreien Beschäftigung erhalten, bei der die Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich ist. Bei 1 586 wurde eine
Beschäftigungserlaubnis abgelehnt.
Weitere Differenzierungen können den nachstehenden Tabellen entnommen
werden:
Aufhältige Personen mit Duldung zum
Stichtag 30.06.2021 mit erlaubter Beschäftigung 42 825
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Afghanistan 9 923
Irak 5 750
Pakistan 3 448
Nigeria 2 907
Gambia 2 059
Iran 1 792
Guinea 1 227
Somalia 1 141
Türkei 1 079
Indien 791
Libanon 742
Armenien 697
Russische Föderation 677
Ungeklärt 567
Äthiopien 552
Aufhältige Personen mit Duldung zum
Stichtag 30.06.2021 mit erlaubter Beschäftigung 42 825
Länder:
Baden-Württemberg 7 532
Bayern 5 476
Berlin 1 709
Brandenburg 755
Bremen 355
Hamburg 1 159
Hessen 3 221
Mecklenburg-Vorpommern 644
Niedersachsen 3 165
Nordrhein-Westfalen 10 027
Rheinland-Pfalz 2 788
Saarland 125
Sachsen 2 593
Sachsen-Anhalt 545
Schleswig-Holstein 1 835
Thüringen 896
Aufhältige Personen mit Duldung zum
Stichtag 30.06.2021 mit zustimmungsfreier Beschäftigung 9 669
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Afghanistan 2 505
Irak 1 333
Pakistan 537
Nigeria 464
Gambia 316
Iran 313
Russische Föderation 280
Guinea 256
Armenien 218
Somalia 218
Libanon 214
Äthiopien 189
Serbien 174
Aserbaidschan 169
Kosovo 166
Aufhältige Personen mit Duldung zum
Stichtag 30.06.2021 mit zustimmungsfreier Beschäftigung 9 669
Länder:
Baden-Württemberg 983
Bayern 1 670
Berlin 60
Brandenburg 156
Bremen 66
Hamburg 407
Hessen 324
Mecklenburg-Vorpommern 197
Niedersachsen 580
Nordrhein-Westfalen 2 725
Rheinland-Pfalz 883
Saarland 20
Sachsen 799
Sachsen-Anhalt 36
Schleswig-Holstein 547
Thüringen 216
Aufhältige Personen mit Duldung zum
Stichtag 30.06.2021 mit nicht erlaubter Beschäftigung 3 961
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Afghanistan 541
Irak 466
Aufhältige Personen mit Duldung zum
Stichtag 30.06.2021 mit nicht erlaubter Beschäftigung 3 961
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Pakistan 246
Iran 222
Ungeklärt 211
Türkei 160
Indien 148
Russische Föderation 140
Libanon 136
Nigeria 126
Armenien 111
Ägypten 96
Guinea 86
Aserbaidschan 84
Kosovo 75
Aufhältige Personen mit Duldung zum
Stichtag 30.06.2021 mit nicht erlaubter Beschäftigung 3 961
Länder:
Baden-Württemberg 268
Bayern 229
Berlin 698
Brandenburg 57
Bremen 62
Hamburg 370
Hessen 208
Mecklenburg-Vorpommern 69
Niedersachsen 267
Nordrhein-Westfalen 1 034
Rheinland-Pfalz 207
Saarland 16
Sachsen 160
Sachsen-Anhalt 43
Schleswig-Holstein 233
Thüringen 40
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung zum
Stichtag 30.06.2021 mit erlaubter Beschäftigung 27 193
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Afghanistan 27 193
Iran 6 051
Türkei 2 839
Irak 2 476
Nigeria 2 460
Pakistan 1 852
Somalia 1 681
Guinea 1 055
Syrien 837
Äthiopien 747
Russische Föderation 552
Gambia 526
Kamerun 517
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung zum
Stichtag 30.06.2021 mit erlaubter Beschäftigung 27 193
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Ungeklärt 438
Eritrea 389
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung
zum Stichtag 30.06.2021 mit erlaubter Beschäftigung 27 193
Länder:
Baden-Württemberg 3 894
Bayern 3 087
Berlin 1 813
Brandenburg 1 713
Bremen 260
Hamburg 795
Hessen 4 485
Mecklenburg-Vorpommern 366
Niedersachsen 2 911
Nordrhein-Westfalen 4 975
Rheinland-Pfalz 453
Saarland 12
Sachsen 1 228
Sachsen-Anhalt 202
Schleswig-Holstein 540
Thüringen 459
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung zum
Stichtag 30.06.2021 mit zustimmungsfreier Beschäftigung 4 138
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Afghanistan 1 309
Iran 364
Irak 323
Äthiopien 298
Pakistan 231
Nigeria 178
Russische Föderation 169
Somalia 152
Guinea 121
Syrien 86
Türkei 74
Gambia 72
Bangladesch 70
Aserbaidschan 67
Armenien 51
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung zum
Stichtag 30.06.2021 mit zustimmungsfreier Beschäftigung 4 138
Länder:
Baden-Württemberg 332
Bayern 1 047
Berlin 36
Brandenburg 379
Bremen 23
Hamburg 136
Hessen 414
Mecklenburg-Vorpommern 28
Niedersachsen 339
Nordrhein-Westfalen 1 011
Rheinland-Pfalz 41
Saarland 0
Sachsen 218
Sachsen-Anhalt 5
Schleswig-Holstein 87
Thüringen 42
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung zum
Stichtag 30.06.2021 mit nicht erlaubter Beschäftigung 1 586
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Afghanistan 280
Türkei 224
Irak 177
Iran 171
Pakistan 116
Syrien 87
Ungeklärt 55
Russische Föderation 52
Nigeria 49
Somalia 42
Guinea 36
Äthiopien 29
Aserbaidschan 26
Ägypten 24
Eritrea 20
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung zum
Stichtag 30.06.2021 mit nicht erlaubter Beschäftigung 1 586
Länder:
Baden-Württemberg 120
Bayern 77
Berlin 334
Brandenburg 83
Bremen 24
Hamburg 96
Hessen 239
Mecklenburg-Vorpommern 11
Niedersachsen 128
Nordrhein-Westfalen 289
Rheinland-Pfalz 48
Saarland 1
Sachsen 56
Sachsen-Anhalt 7
Schleswig-Holstein 57
Thüringen 16
36. Wie sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Angaben der EU-
Kommission in ihrer Mitteilung zur „EU-Strategie für freiwillige
Rückkehr und Wiedereingliederung“ vom 27. April 2021 (COM(2021) 120
final, S. 1) einzuordnen bzw. zu verstehen, wonach „nur etwa ein Drittel
der Menschen, deren Ausreise aus der EU angeordnet wurde, (…)
tatsächlich zurück“kehre (erläuternd heißt es: „Von den 491 195 illegal
aufhältigen Drittstaatsangehörigen, gegen die im Jahr 2019 eine
Rückkehranordnung erging, kehrten 142 320 tatsächlich in ein Drittland zurück.“)?
a) Welcher Personenkreis ist hierbei genau betroffen (z. B. nur
Schutzsuchende, alle ausreisepflichtigen Drittstaatsangehörigen), und sind
auch Schutzsuchende erfasst, gegen die eine Rückkehranordnung im
Rahmen der Dublin-Verordnung erging, sowohl bei den
Rückkehrbescheiden als auch bei den Ausreisen bzw. Abschiebungen (bitte
ausführen)?
Die Fragen 36 und 36a werden gemeinsam beantwortet.
Die in der Fragestellung genannten statistischen Angaben entsprechenden
Daten, die in der öffentlich zugänglichen Datenbank von EUROSTAT (Das
Statistische Amt der Europäischen Union) vorgehalten werden. Die EU-
Mitgliedstaaten liefern dort auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 223/2009
(EU-Statistikverordnung) entsprechende Daten an EUROSTAT zu. Im Sinne
der Fragestellung sind die EUROSTAT-Daten „zur Ausreise aufgeforderte
Drittstaatenangehörige“ sowie „nach Ausweisung zurückgekehrte
Drittstaatenangehörige“ betroffen. Die von Deutschland aktuell zugelieferten Daten
beinhalten demnach jeweils nicht nur Schutzsuchende, sondern alle
ausreisepflichtigen Drittstaatsangehörigen (einschließlich Dublin-Verfahren).
b) Werden dabei nur Ausreisen bzw. Abschiebungen ins Herkunftsland
oder auch in andere Drittstaaten gezählt, und wie werden dabei
Ausreisen bzw. Abschiebungen in andere EU-Mitgliedstaaten erfasst (bitte
ausführen)?
Es werden alle entsprechenden Ausreisen aus Deutschland gezählt.
c) Werden hierbei nur Rückkehranordnungen gezählt, die bestands- oder
rechtskräftig geworden sind, oder auch solche, gegen die Rechtsmittel
(mit aufschiebender Wirkung) eingelegt wurden (bitte ausführen)?
Es werden nur bestands- oder rechtskräftige Rückkehranordnungen gezählt.
d) Betreffen die Zahlen zu Rückkehranordnungen und Ausreisen bzw.
Abschiebungen den gleichen Personenkreis (Verlaufsstatistik), oder
wurden jeweils die Zahlen zu Rückkehrbescheiden bzw. zu Ausreisen
bzw. Abschiebungen (z. B. zum Jahr 2019) gegenübergestellt,
unabhängig davon, ob es sich um den gleichen Personenkreis handelt (bitte
ausführen)?
Wurden nur Ausreisen, die noch im Jahr 2019 erfolgten, erfasst, oder
auch spätere Ausreisen, und wenn ja, bis zu welchem Datum?
Rückkehranordnungen und Ausreisen betreffen nicht den gleichen
Personenkreis. Maßnahme und Ausreise einer Person können in unterschiedliche
Zeiträume fallen. Ausreisen aus Deutschland werden grundsätzlich erst dann
gezählt, wenn sie tatsächlich erfolgten.
e) Werden bei diesen Zahlen Ausreisefristen, d. h. Zeiträume, die den
Betroffenen zur freiwilligen Ausreise gewährt werden und die sich im
Einzelfall (z. B. aus humanitären Gründen, wegen Erkrankungen,
wegen des Schulbesuchs von Kindern) verlängern können, berücksichtigt
(bitte ausführen)?
Nein. Es zählt die tatsächliche Ausreise.
f) Wird dabei berücksichtigt, dass trotz eines Rückkehrbescheides
Abschiebungshindernisse vorliegen können, die einer Ausreise bzw.
Abschiebung entgegenstehen (bezogen auf Deutschland ist dies etwa der
Fall, wenn ein Asylantrag abgelehnt und eine Duldung erteilt wurde,
z. B. wegen medizinischer Abschiebungshindernisse, wegen eines
Folgeantrags, wegen geschützter Familienbeziehungen zu Personen mit
Aufenthaltsrechten, wegen der Aufnahme einer Ausbildung usw.; bitte
ausführen)?
Nein. Differenzierungen im Sinne der Fragestellung erfolgen in den genannten
EUROSTAT-Daten nicht.
g) Wird dabei berücksichtigt, dass nach Erlass von Rückkehrbescheiden
sich neue Umstände und Gründe ergeben können, die gegen eine
Abschiebung bzw. Ausreise sprechen, oder dass eine
Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen erteilt worden sein kann (z. B. infolge einer
Heirat, der Geburt eines Kindes, Aufnahme einer Beschäftigung usw.;
bitte ausführen)?
Nein, jeder Rückkehrbescheid wird statistisch gezählt.
h) Wird dabei berücksichtigt, dass Abschiebungen in einige
Herkunftsländer wegen der dortigen kriegerischen oder unsicheren Verhältnisse
ausgesetzt sein oder nur sehr eingeschränkt umgesetzt werden können
oder dass es andererseits Beschränkungen der Rücknahmebereitschaft
seitens der Herkunftsstaaten geben kann, so dass es den betroffenen
Personen nicht vorgeworfen werden kann, wenn sie trotz
Rückkehrbescheides nicht ausreisen (bitte ausführen)?
Nein.
i) Wurden bei der Rückkehrzahl Ausreisen und Abschiebungen gezählt,
und wie genau wurden freiwillige Ausreisen erfasst, wie wurden etwa
freiwillige Ausreisen ohne finanzielle Förderung oder nicht registrierte
freiwillige Ausreisen erfasst), und stimmt die Bundesregierung der
Einschätzung der Fragestellenden zu, dass die von der EU-
Kommission angegebene Zahl der Ausreisen gegebenenfalls zu
niedrig ist, wenn z. B. der wichtige Mitgliedstaat Deutschland der EU-
Kommission keine vollständige Zahl aller freiwilligen Ausreisen
übermitteln kann, weil „eine valide Datenlage“ hierzu „derzeit nicht
gegeben“ ist (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 21b auf
Bundestagsdrucksache 19/27007), und welche Kenntnisse hat die
Bundesregierung dazu, wie verlässlich die Datenbasis hierzu in anderen EU-
Mitgliedstaaten ist (bitte ausführen)?
Es werden alle betroffenen Personen gezählt, zu denen eine Ausreise aus
Deutschland erfasst ist. Nicht erfasst sind Personen, die Deutschland verlassen,
dies aber den zuständigen Behörden nicht anzeigen. Eine weitere
Differenzierung der an EUROSTAT übermittelten Daten erfolgt nicht.
Dementsprechend kann kein direkter Bezug zu Frage 21b auf
Bundestagsdrucksache 19/27007 hergestellt werden. Bei der Übermittlung der Daten an
EUROSTAT erfolgt aktuell keine Unterscheidung zu geförderten und nicht
geförderten freiwilligen Ausreisen. Etwaige Erkenntnisse zur Verlässlichkeit der
Datenbasis anderer EU-Mitgliedstaaten liegen der Bundesregierung nicht vor.
j) Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass die Angaben der Bundesregierung bezogen auf
Deutschland, wonach im Jahr 2019 die Zahl der Ausreisen von
abgelehnten Asylsuchenden die Zahl der Ausreiseentscheidungen (was
nach hiesiger Lesart einer Rückkehranordnung im obigen Sinne
entspricht) gegenüber abgelehnten Asylsuchenden deutlich überstieg (vgl.
Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 23 und 24 auf
Bundestagdrucksache 19/18201), nicht im Einklang mit der Angabe der EU-
Kommission stehen, dass die Zahl der Ausreisen in Drittstaaten 2019
nur bei etwa einem Drittel der Rückkehrbescheide gelegen habe, und
welche Schlüsse zieht sie hieraus?
Plant die Bundesregierung, gegenüber der EU-Kommission auf eine
Erläuterung und Klärung dieser Zahlenangaben zu
Rückkehrbescheiden bzw. Ausreiseverpflichtungen und Ausreisen bzw. Abschiebungen
hinzuwirken?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung teilt die Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller
bereits deshalb nicht, weil der Personenkreis in dem genannten EU-Bericht
(Ausreisen aller ausreisepflichtigen Drittstaatsangehörigen) signifikant von
dem in der Bundestagsdrucksache 19/18201 genannten Personenkreis
(Ausreisen von Personen mit einer im AZR erfassten Asylablehnung) abweicht, und
daher die Personenkreise statistisch nicht gleichgesetzt oder miteinander
verglichen werden können. Weiterhin trifft auch die Annahme nicht zu, dass alle im
Jahr 2019 aus Deutschland ausgereisten Personen, bei denen im AZR eine
ablehnende Asylentscheidung gespeichert war, ausreisepflichtig gewesen sein
mussten. So bleiben Ausländer als abgelehnte Asylbewerber im AZR
gespeichert, auch wenn sie zwischenzeitlich einen Aufenthaltstitel erworben haben
und z. B. im Jahr 2019 ohne Ausreisepflicht freiwillig ausreisten.
k) Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den im Rahmen der
EU-Strategie für freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung den
von der EU-Kommission verbreiteten Zahlen vor dem Hintergrund der
obigen Fragen?
Wird sie gegebenenfalls auf entsprechende Korrekturen, Ergänzungen
oder Erläuterungen hinwirken (bitte ausführen)?
Wenn nein, warum nicht?
Wie in der Antwort zu Frage 36a dargelegt, entspricht die von der EU-
Kommission verwendete Zahlengrundlage den vorliegenden Daten des
europäischen Statistikamts EUROSTAT, das diese in eigener Verantwortung und
Zuständigkeit auf Grundlage der EU-Statistikverordnung (EU-StatistikVO) bei
den Mitgliedstaaten erhebt. Die Bundesregierung sieht mit Blick auf die
Fragestellungen aus fachlicher Sicht keinen Anlass, etwa auf eine Änderung der EU-
StatistikVO hinzuwirken.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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