[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Reinhard Houben, Michael Theurer,
Dr. Marcel Klinge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/32161 –
Hilfen des Bundes für die vom Hochwasser betroffenen Gebiete
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 21. Juli 2021 hat das Bundeskabinett ein umfangreiches Maßnahmenpaket
für die vom Hochwasser betroffenen Bundesländer beschlossen. Detaillierte
Informationen finden sich u. a. auf den Websites des Bundeskabinetts (https://
www.bundesregierung.de/breg-de/themen/hochwasser-deutschland/bundesreg
ierung-beschliesst-hochwasserhilfen-1944272), des Bundesministeriums der
Finanzen (
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteil
ungen/Finanzpolitik/2021/07/2021-07-21-hilfspaket-fuer-hochwasserregione
n.html) und in einem Bericht der ARD (
https://www.tagesschau.de/inland/hoc
hwasser-soforthilfen-101.html).
Laut diesen Quellen umfasst der Kabinettsbeschluss u. a. folgende Punkte:
Soforthilfen: Der Bund wird sich mit Mitteln in Höhe von zunächst 200 Mio.
Euro zur Hälfte an den Soforthilfen der Länder beteiligen. Die andere Hälfte
tragen die betroffenen Bundesländer. Damit stehen aktuell 400 Mio. Euro
Gesamt-Soforthilfen zur Verfügung. Der Bund wird die zur Umsetzung
erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen mit den betroffenen Ländern kurzfristig
auf den Weg bringen. Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer hob hervor, die Mittel sollten unbürokratisch und zunächst
ohne Bedarfsprüfungen ausbezahlt werden. Die Organisation sollen die
Länder übernehmen.
Aufbauhilfen: Der Bund sichert seine finanzielle Beteiligung an den geplanten
Aufbauhilfen der Länder im gleichen erforderlichen Umfang wie bei früheren
Hochwasserkatastrophen zu. Dazu werden nach Aussage des Bundes mehrere
Mrd. Euro benötigt.
Infrastruktur: Der Bund wird alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die
bundeseigene Infrastruktur schnellstmöglich wiederherzustellen.
Auslagen: Der Bund verzichtet auf die Erstattung der Auslagen, die dem
THW, der Bundespolizei, Zollverwaltung, Bundeswehr sowie Wasserstraßen-
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen der Vor-Ort-Unterstützung
entstanden sind.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32534
19. Wahlperiode 21.09.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 21. September 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
EU-Solidaritätsfonds: Der Bund wird sich dafür einsetzen, dass zur
Bewältigung der Hochwasserschäden Mittel aus dem EU-Solidaritätsfonds
bereitgestellt werden und hierfür die erforderlichen Anträge stellen.
Absicherungssystem: Der Bund ist zu Gesprächen mit den Ländern über ein
mögliches zukünftiges Absicherungssystem bereit, wenn sich die Gesamtheit
der Länder an einer eventuell notwendigen solidarischen Finanzierung
beteiligt.
Staatssekretärsausschuss: Der Bund setzt einen Staatssekretärsausschuss ein,
der für die Länder und Kommunen Ansprechpartner für die Wiederaufbauhilfe
ist.
Insolvenzantragspflicht: Laut dem Bericht der ARD sollen die staatlichen
Finanzhilfen durch eine zielgerichtete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
flankiert werden.
Aufbaufonds: Außerdem sei ein milliardenschwerer Aufbaufonds geplant. Der
in der Corona-Krise beschlossene Härtefallfonds könnte laut dem
Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz erweitert werden für Unternehmen, die von
der Flutkatastrophe betroffen sind.
1. Hat die Bundesregierung eine Einschätzung hinsichtlich der ungefähren
Höhe des Gesamtschadens durch das Hochwasser, und wie lautet diese?
Der Bund geht nach den bisherigen Meldungen der Länder davon aus, dass
Schäden in Höhe von bis zu 30 Mrd. Euro entstanden sein können. Darin
enthalten sind Schäden an der Bundesinfrastruktur in Höhe von schätzungsweise
2 Mrd. Euro.
2. Bis wann soll nach Kenntnis der Bundesregierung eine detaillierte
Abschätzung des Gesamtschadens vorliegen?
Die Schadenserhebung dauert noch an. Hinsichtlich des Gesamtschadens wird
auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
3. Sind die zur Umsetzung des Soforthilfeprogramms erforderlichen
Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den betroffenen
Ländern bereits getroffen?
a) Falls nein, wann werden diese Verwaltungsvereinbarungen getroffen
sein?
b) Falls nein, verzögert sich durch die ausstehenden
Verwaltungsvereinbarungen die Auszahlung von Soforthilfen?
Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet.
Die Verwaltungsvereinbarung wurde am 30. Juli 2021 unterzeichnet. Die
notwendigen haushaltsrechtlichen Schritte wurden Mitte August umgesetzt und
die unterzeichnete Verwaltungsvereinbarung dem Haushaltsausschuss des
Deutschen Bundestages zur Kenntnisnahme übersandt.
An den bewilligten Soforthilfen der Länder beteiligt sich der Bund zunächst in
Höhe von bis zu 400 Mio. Euro. Ein Euro Landesmittel wird durch einen Euro
Bundesmittel ergänzt. Eine Deckelung der Gesamtsumme ist nicht vorgesehen.
Damit belaufen sich die gemeinsamen Soforthilfen derzeit auf bis zu 800 Mio.
Euro.
4. Werden sich nach Kenntnis der Bundesregierung lediglich die Länder
Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen an den länderseitigen
200 Mio. Euro für die Soforthilfen beteiligen oder sind weitere Länder
finanziell involviert?
Neben den Ländern Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen sind die
Freistaaten Bayern und Sachsen beteiligt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
5. Wurden die bewilligten Soforthilfen des Bundes in Höhe von 200 Mio.
Euro bereits ausbezahlt?
a) Falls ja, wie viel Prozent der 200 Mio. Euro der Soforthilfen des
Bundes wurden bislang ausbezahlt?
b) Falls nein, zu welchem Datum ist die Auszahlung geplant?
Die Fragen 5 bis 5b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bund hat in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den
betroffenen Ländern zugesagt, sich mit zunächst bis zu 400 Mio. Euro an den
Soforthilfen der Länder hälftig zu beteiligen. Zahlungen des Bundes erfolgen
nach Vorlage von Zwischenabrechnungen der Länder über geleistete
Soforthilfen. Zwischenabrechnungen liegen dem Bund noch nicht vor. Der Bund
verfügt über keine Kenntnis, wann die Länder beabsichtigen,
Zwischenabrechnungen vorzulegen.
6. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der länderseitige Anteil der
Soforthilfen in Höhe von 200 Mio. Euro bereits ausbezahlt?
a) Falls ja, wie viel Prozent der 200 Mio. Euro der Soforthilfen der
Länder wurden bislang ausbezahlt?
b) Falls nein, zu welchem Datum ist die Auszahlung geplant?
Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor,
da die Auszahlung der Soforthilfen im Zuständigkeitsbereich der betroffenen
Länder liegt.
7. Plant die Bundesregierung, bei der Auszahlung ihres Anteils von
200 Mio. Euro an den Soforthilfen möglichen Betrugsfällen
vorzubeugen, auch wenn die Hilfen zunächst ohne Bedarfsprüfung ausbezahlt
werden?
a) Wenn ja, wie plant die Bundesregierung, dies zu tun?
b) Wenn nein, wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr des
Betrugs bei den Hochwasser-Soforthilfen?
Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet.
Die Auszahlungen der Soforthilfen liegt im Zuständigkeitsbereich der
betroffenen Länder. Die Verwendung der Mittel unterliegt der Prüfung durch die
obersten Rechnungsprüfungsbehörden der Länder und des Bundes. Bund und
Länder haben sich darauf geeinigt, dass die Länder eigenständig die Soforthilfe
in Absprache mit den betroffenen Gemeinden organisieren. Die Einbeziehung
der Gemeinden dürfte ein eventuelles Betrugsrisiko reduzieren, da dadurch das
Wissen um die konkreten Schadensereignisse vor Ort genutzt werden kann.
8. Auf welchen Gesamtbetrag belaufen sich nach Schätzung der
Bundesregierung die Aufbauhilfen von Bund und Ländern (nach Bund und
Ländern sowie nach Bereichen aufschlüsseln)?
9. Plant die Bundesregierung die Einsetzung eines Aufbaufonds, dessen
gesetzliche Grundlage sich am Aufbauhilfegesetz des Jahres 2013
orientiert?
Falls nein, warum nicht?
Die Fragen 8 und 9 werden zusammen beantwortet.
Mit dem Fonds „Aufbauhilfe 2021“ werden den vom Starkregen und
Hochwasser im Juli 2021 betroffenen Regionen insgesamt bis zu 30 Mrd. Euro zur
Beseitigung der hierdurch entstandenen Schäden und zum Wiederaufbau der
zerstörten Infrastruktur zur Verfügung gestellt. Durch das Gesetz zur Errichtung
eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ wird der Fonds errichtet. Die
Aufbauhilfeverordnung regelt die Verteilung und einheitliche Verwendung der
Mittel des Fonds „Aufbauhilfe 2021“. Für die Aufbauhilfemaßnahmen der Länder
stehen aus dem Fonds bis zu 28 Mrd. Euro bereit, die jeweils hälftig vom Bund
und von allen Ländern getragen werden. Die weiteren bis zu 2 Mrd. Euro des
Fonds dienen zur Wiederherstellung der Infrastruktur des Bundes und werden
vom Bund finanziert. Bei der Konzeption der Aufbauhilfe 2021 und der
diesbezüglich erforderlichen gesetzlichen bzw. untergesetzlichen Regelungen und
Programme hat sich die Bundesregierung an der Ausgestaltung des
Aufbauhilfefonds 2013 orientiert.
Für die Verteilung der Mittel wurde in der Aufbauhilfeverordnung, basierend
auf den bisherigen Schadenserhebungen der betroffenen Länder, ein Schlüssel
festgelegt. Danach entfallen auf
– Rheinland-Pfalz: 54,53 Prozent,
– Nordrhein-Westfalen: 43,99 Prozent,
– Bayern: 1,00 Prozent,
– Sachsen: 0,48 Prozent.
Die konkrete Schadensbilanz wird sich erst durch die in der Verordnung
festgelegten Grundsätze und Maßstäbe zur Schadensermittlung ergeben. Zur
Angleichung der prozentualen Verteilung der Mittel an die tatsächlichen
Gesamtschäden in den Ländern, wird spätestens sechs Monate nach dem letztmaligen
Bewilligungszeitpunkt, aber nicht später als am 30. Juni 2026, in einer Bund-
Länder-Vereinbarung ein angepasster endgültiger Verteilungsschlüssel
festgelegt.
Das Aufbauhilfegesetz 2021 ist am 15. September in Kraft getreten, die
dazugehörige Aufbauhilfeverordnung am 16. September 2021.
10. Welche bundeseigene Infrastruktur wurde durch das Hochwasser
beschädigt, und wie hoch schätzt die Bundesregierung den finanziellen Schaden
an der bundeseigenen Infrastruktur ein?
Bis wann soll die beschädigte bundeseigene Infrastruktur nach
Einschätzung der Bundesregierung wiederhergestellt sein?
Eisenbahnen:
Das Hochwasser hat Anlagen der Schieneninfrastruktur der Eisenbahnen des
Bundes stark beschädigt oder zerstört. Der Gesamtschaden an
Schienenstrecken, Verkehrsstationen und Energieanlagen wird durch die Deutsche Bahn
AG (DB AG) auf 1,3 Mrd. Euro geschätzt.
Von den vom Hochwasser ursprünglich eingeschränkten bzw. gesperrten
Streckenkilometern sind knapp 70 Prozent wieder befahrbar. Ein Drittel der
noch bestehenden gesperrten Streckenkilometer kann voraussichtlich zum Ende
des dritten Quartals 2021 wieder in Betrieb genommen werden. Ein Großteil
der danach verbleibenden gesperrten Streckenkilometer entfällt auf die
Eifelstrecke. Der überregionale Schienenverkehr ist bereits jetzt nur noch in sehr
geringem Ausmaß von den Hochwasserschäden betroffen; bis Ende September
werden sich die Auswirkungen noch weiter reduzieren.
Bei einigen Strecken sind die Zerstörungen und folglich die
Erneuerungsarbeiten so umfangreich, dass eine Wiederherstellung der Befahrbarkeit erst später
möglich ist. Bei diesen Strecken sind unter anderem Streckenteile vollständig
weggespült, Brücken/Stützbauwerke oder die Leit- und Sicherungstechnik
schwer beschädigt oder zerstört worden.
Bundesfernstraßen:
Infolge massiver Regenfälle kam es ab dem 14. Juli 2021 zu starken
Beeinträchtigungen auf den Bundesautobahnen und Bundesstraßen insbesondere in
Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen. Die hochwasserbedingten
verkehrlichen Einschränkungen auf Bundesstraßen konnten mittlerweile weitestgehend
behoben und die Strecken für den Verkehr wieder freigegeben werden.
Weiterhin bestehen jedoch verkehrliche Einschränkungen insbesondere in Rheinland-
Pfalz im stark betroffenen Ahrtal sowie in Teilabschnitten an den
Bundesautobahnen A 1 und A 61. Die Autobahn GmbH des Bundes und die zuständigen
Straßenbauverwaltungen arbeiten mit Hochdruck daran, die noch bestehenden
verkehrlichen Einschränkungen schnellstmöglich zu beheben und die stark
geschädigte Infrastruktur wiederherzustellen. Die A 61 in Fahrtrichtung Koblenz
ist seit der 38. Kalenderwoche wieder für den Verkehr freigegeben. In
Gegenrichtung wird die Freigabe für den Verkehr nach Auskunft der Autobahn GmbH
des Bundes voraussichtlich zum Jahresende erfolgen.
Die Analyse der Schäden und der daraus resultierenden Kosten für die
Schadensbeseitigung an den Fahrbahnen und den Bauwerken ist noch nicht
abgeschlossen. Danach werden für den Bereich der Bundesautobahnen die Kosten
für die Schadensbeseitigung zunächst auf rund 150 Mio. Euro, verteilt auf die
Jahre 2021 bis 2024, abgeschätzt. Für die Bundesstraßen wird von Kosten für
die Schadensbeseitigung von rund 500 Mio. Euro, verteilt auf die Jahre 2021
bis 2026 ff. ausgegangen. Die Dauer der Schadensbeseitigung im Bereich der
Bundesstraßen hängt neben der abschließenden Schadensanalyse durch die
Länder insbesondere von der Art der Wiederherstellung ab (1:1-
Wiederherstellung oder beispielsweise neue Trassenführung erforderlich). Voraussichtlich
werden aber zahlreiche Streckenanschnitte sukzessive in den kommenden
Monaten, z. T. mit Verkehrseinschränkungen, wieder befahrbar sein.
Bundeswasserstraßen:
Größere Schäden traten an der Mosel-Staustufe Lehmen auf. Dort wurde das
Trennbauwerk zwischen Wehr und Schleuse auf ca. 150 m Länge zerstört.
Hinzu kommen derzeit weiterhin nicht abgrenzbare Aufwendungen an Rhein,
Mosel, Main, Donau und Neckar durch teils massiven Sedimenteintrag durch
die Nebenflüsse und Umlagerungen auf der Sohle.
Der Gesamtschaden an Bundeswasserstraßen beträgt schätzungsweise 30 Mio.
Euro.
11. Auf welche Höhe beziffert die Bundesregierung die Auslagen, die dem
THW, der Bundespolizei, Zollverwaltung, Bundeswehr, Wasserstraßen-
und Schifffahrtsverwaltung bislang aufgrund der Hochwasserlage
entstanden sind (nach Träger und Bundesland aufschlüsseln)?
Die Schadenserhebung und -beseitigung sowie der Personaleinsatz vor Ort
dauern an. Daher liegen der Bundesregierung bisher keine abschließenden
Erkenntnisse vor.
12. In welchem finanziellen Umfang sollen Mittel aus dem EU-
Solidaritätsfonds mobilisiert werden?
13. Hat der Bund bereits die erforderlichen Anträge für den EU-
Solidaritätsfonds gestellt?
Falls nein, für wann ist die Einreichung der Anträge geplant?
Die Fragen 12 und 13 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung beabsichtigt, einen Finanzbeitrag aus dem EU-
Solidaritätsfonds zu beantragen. Der Antrag muss vom betroffenen Mitgliedsstaat
innerhalb von zwölf Wochen nach Auftreten der ersten Schäden bei der
Europäischen Kommission gestellt werden. Die Antragstellung wird durch das
Bundesministerium der Finanzen (BMF) erfolgen. Dazu ist es u. a. notwendig,
die Schäden zu erfassen, aufzuschlüsseln und Belege beizufügen. Diese
Informationen werden zurzeit von den Ländern und den betroffenen Bundesressorts
zusammengeführt und anschließend dem BMF übermittelt. Zur Höhe eines
möglichen Finanzbeitrags aus dem EU-Solidaritätsfonds kann die
Bundesregierung keine Angaben machen. Dieser hängt unter anderem von der Höhe der an
die Europäische Kommission gemeldeten Schäden und förderfähigen
Maßnahmen, aber auch von den im EU-Haushalt vorhandenen Mitteln für die
Solidaritäts- und Soforthilfereserve ab.
14. Wie lang dauert nach Einschätzung der Bundesregierung der Prozess von
der Antragstellung für Mittel aus dem EU-Solidaritätsfonds bis zur
Auszahlung der Mittel?
Die Bundesregierung kann die Dauer des Prozesses zwischen der Stellung
eines Antrags auf einen Finanzbeitrag aus dem EU-Solidaritätsfonds bis zur
Auszahlung der Mittel nicht genau vorhersagen. Auf ihrer Website führt die
Europäische Kommission aus, dass das Verfahren mehrere Monate dauern kann
(
https://ec.europa.eu/regional_policy/de/funding/solidarity-fund/#1). Dies
entspricht den Erfahrungen aus früheren Verfahren.
15. Plant der Bund, die Mittel aus dem EU-Solidaritätsfonds unmittelbar an
die Länder oder Kommunen weiterzuleiten, oder wird er sie für die
Tilgung bundeseigener Kosten aufwenden?
Aus heutiger Sicht ist davon auszugehen, dass die Hilfen aus dem EU-
Solidaritätsfonds die staatliche Finanzierungslast für die Fluthilfen verringern.
16. Welchen Umfang sollte die in Frage 6 genannte Beteiligung der Länder
an einem möglichen zukünftigen Absicherungssystem mindestens haben,
damit sich der Bund an einem Absicherungssystem beteiligt (in Prozent
der Gesamtkosten)?
Hierzu gibt es keinen neuen Sachstand.
17. Welches Ziel verfolgt der geplante Staatssekretärsausschuss?
a) Welche Kompetenzen hat der Staatssekretärsausschuss?
b) Wie oft und in welchen Abständen wird der Ausschuss tagen?
c) Können sich die Staatssekretäre von anderen Vertretern der
jeweiligen Bundesministerien vertreten lassen?
Die Fragen 17 bis 17c werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat mit dem Kabinettsbeschluss vom 21. Juli 2021
anlässlich der Hochwasserkatastrophe in einigen Regionen Deutschlands auch einen
Ausschuss der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre „Koordinierung der
Wiederaufbauhilfe des Bundes für die Hochwasserschäden 2021“ unter
Federführung des BMI und BMF eingerichtet, an dem BMWi, BMJV, BMAS,
BMVG, BMEL, BMG, BMVI, BMU, BMBF und BKAmt beteiligt sind.
Die Aufgaben dieses Ausschusses umfassen u. a.:
– die ressortübergreifende Koordinierung der Maßnahmen der
Bundesregierung zur Bewältigung der Hochwasserlage,
– die ressortübergreifende Abstimmung zur Ausarbeitung der
Verwaltungsvereinbarung des Bundes mit den Ländern zu den Soforthilfemaßnahmen,
– die ressortübergreifende Abstimmung zum Aufbau und zur Abwicklung
eines Hochwasserhilfeaufbaufonds (inkl. Gesetzgebung: Aufbauhilfegesetz,
Verordnung, Verwaltungsvereinbarung),
– die ressortübergreifende Abstimmung zur Sicherstellung, dass zur
Bewältigung der Hochwasserschäden auch der EU-Solidaritätsfonds einen
möglichen Beitrag leistet und die hierfür erforderlichen Anträge gestellt werden.
Der Ausschuss tagte bisher mindestens einmal wöchentlich, seit dem 30.
August 2021 14-täglich und dazwischen auf Ebene der Referatsleiterinnen und
Referatsleiter. Eine Vertretungsregelung ist grundsätzlich möglich.
18. Wurde seitens der Bundesregierung erwogen, statt des
Staatssekretärsausschusses eine Bundesministerrunde wie im Falle des Corona-
Kabinetts einzurichten (
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coro
navirus/regierungshandeln-covid19-1740548)?
a) Wenn ja, was hat nach Ansicht der Bundesregierung
dagegengesprochen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 18 bis 18b werden gemeinsam beantwortet.
Bei der Bewältigung der Hochwasserlage 2021 profitierte die Bundesregierung
von den Erfahrungen der Bewältigung der Hochwasserlage des Jahres 2013. Da
sich die Struktur eines Ausschusses der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre
im Jahre 2013 bewährt hatte, wurde dieser auch im Jahre 2021 eingesetzt und
hat sich bisher auch bewährt.
19. Für welche Unternehmen und für welchen Zeitraum soll die in der
Vorbemerkung der Fragesteller genannte Insolvenzantragspflicht ausgesetzt
werden?
Das am 7. September 2021 vom Deutschen Bundestag beschlossene
„Aufbauhilfegesetz 2021“, dem der Bundesrat am 10. September 2021 zugestimmt hat,
sieht vor, rückwirkend ab dem 10. Juli 2021 und bis zum 31. Januar 2022 die
Insolvenzantragspflicht in Fällen auszusetzen, in denen die Insolvenzreife auf
den Auswirkungen der Starkregenfälle und Hochwasser im Juli 2021 beruht
und aufgrund ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen
begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Auf diese Weise wird den
Unternehmen die Möglichkeit eröffnet, die Insolvenz insbesondere unter
Inanspruchnahme der Aufbauhilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von
Sanierungsoder Finanzierungsvereinbarungen abzuwenden.
Außerdem sieht das Gesetz eine Verordnungsermächtigung für das BMJV vor,
die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht längstens bis zum 30. April 2022 zu
verlängern.
20. Wie bewertet die Bundesregierung den Erfolg der Aussetzung der
Insolvenzantragspflicht von März 2020 bis Ende April 2021?
Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch die geplante
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für vom Hochwasser betroffene
Unternehmen?
Nach Ansicht der Bundesregierung dürfte die pandemiebedingte Aussetzung
der Insolvenzantragspflicht zusammen mit den staatlichen
Unterstützungsleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme dazu beigetragen haben, dass
eine Insolvenzwelle ausgeblieben und die Zahl der Unternehmensinsolvenzen
weiterhin niedrig ist. Die nun geplante Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
wegen der Starkregenfälle und Hochwasser im Juli 2021 kann einen ähnlichen
Effekt haben. Im Rahmen der Corona-Krise dürften vor allem staatliche
Hilfsmaßnahmen zur Vermeidung von Insolvenzen geführt haben, sodass neben der
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht weitere Maßnahmen notwendig sind,
um Insolvenzen von Unternehmen zu vermeiden, deren Insolvenzreife auf den
Auswirkungen der Starkregenfälle und Hochwasser im Juli 2021 beruht.
21. Welchen Umfang soll der geplante Aufbaufonds für Unternehmen, die
von der Flutkatastrophe betroffen sind, haben (nach dem jeweiligen
Beitrag von Bund und Ländern aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu den Fragen 8 und 9 wird verwiesen.
22. Ist geplant, die aktuellen Corona-Hilfen, wie die Überbrückungshilfe III,
die Neustarthilfe oder den Härtefallfonds für die vom Hochwasser
betroffenen Unternehmen zu erweitern?
a) Plant die Bunderegierung eine Anhebung der Obergrenze der
Auszahlung der genannten Programme?
b) Plant die Bundesregierung eine Verlängerung der genannten
Programme?
23. Plant die Bundesregierung, die Corona-Hilfsprogramme dahin gehend
für die vom Hochwasser betroffenen Unternehmen anzupassen, dass sie
die Höhe der Hilfen nicht von den Fixkosten abhängig macht, weil von
den betroffenen Unternehmen zum Teil nach dem Hochwasser lediglich
niedrige Fixkosten angegeben werden können, die nicht dem Stand von
vor dem Hochwasser entsprechen?
Wenn ja, wann soll die Umstellung geschehen, und welcher Indikator
soll stattdessen angewendet werden?
Die Fragen 22 bis 23 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung verlängert die Corona-Hilfen bis Ende des Jahres. Die
Umsetzung der Verlängerung ist derzeit noch in Arbeit. Unternehmen, die
Corona-bedingte Umsatzeinbrüche haben und von den Hochwasserereignissen
im Juli 2021 in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Bayern und Sachsen
(„Juli-Hochwasser“) betroffen sind, werden weiterhin grundsätzlichen Zugang
zu den Überbrückungshilfen haben. Eine Verrechnung etwaiger
Überschneidungen zwischen Fluthilfe und Überbrückungshilfe III Plus wird in der
Fluthilfe stattfinden. Die Fluthilfe erstattet sowohl Sachschäden an Vermögenswerten
als auch Einkommenseinbußen.
24. Sofern Anpassungen für vom Hochwasser betroffene Unternehmen bei
der Insolvenzantragspflicht oder den Corona-Hilfen vorgenommen
werden, wie definiert die Bundesregierung den Kreis der betroffenen
Unternehmen konkret?
a) Wie viele Unternehmen fallen nach Einschätzung der
Bundesregierung unter die von der Bundesregierung angelegte Definition von
vom Hochwasser betroffenen Unternehmen?
b) Wie viele Mitarbeitende werden insgesamt von den zu Frage 24a
genannten Unternehmen beschäftigt?
c) Wie hoch ist der kumulierte Jahresumsatz der zu Frage 24a
genannten Unternehmen?
Die Fragen 24 bis 24c werden gemeinsam beantwortet.
Zur Frage der Definition des Kreises der hinsichtlich der vorübergehenden
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht erfassten, von den Starkregenfällen und
Hochwassern im Juli 2021 betroffenen Unternehmen wird auf die Antwort zu
Frage 19 verwiesen.
Ein Unternehmen ist für Zwecke der Überbrückungshilfe III Plus dann vom
Juli-Hochwasser betroffen, wenn es eine Soforthilfe des jeweiligen
Bundeslandes erhält.
Schätzungen zur Anzahl, Umsatz sowie Anzahl der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern der betroffenen Unternehmen liegen nicht vor.
25. Plant die Bundesregierung aus den Erfahrungen der Corona-Pandemie
und der Flutkatastrophe einen durch den Deutschen Bundestag in Kraft
zu setzenden feststehenden Stabilisierungsmechanismus zum Schutz
marktfähiger Produktionsstrukturen in Notsituationen?
a) Wenn ja, wäre das Kieler Modell des Instituts für Weltwirtschaft
nach Ansicht der Bundesregierung ein geeignetes Modell (
https://ww
w.ifw-kiel.de/fileadmin/Dateiverwaltung/IfW-Publications/-ifw/Kie
l_Policy_Brief/2020/KPB_148.pdf)?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 25 bis 25b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung plant derzeit keinen starren und feststehenden
Stabilisierungsmechanismus zum Schutz marktfähiger Produktionsstrukturen in
Notsituationen. Die umfangreichen und schnell auf den Weg gebrachten gezielten
Stützungsmaßnahmen während der Corona-Krise, aber auch im Zuge der
Hochwasserkatastrophe im Juli 2021, haben sich bewährt. So konnten z. B. die
Stabilisierungsmaßnahmen im Verlauf der Corona-Pandemie flexibel an die sich
dynamisch verändernde Lage angepasst und weiterentwickelt werden, um
Unternehmen, Selbstständige und Beschäftigte bestmöglich und zielgerichtet
zu unterstützen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]