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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Stand der Rückgabe und Restitution NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts

(insgesamt 25 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Beauftr. der Bundesregierung für Kultur und Medien

Datum

21.09.2021

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/3232607.09.2021

Stand der Rückgabe und Restitution NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts

der Abgeordneten Erhard Grundl, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Margit Stumpp, Dr. Anna Christmann, Dr. Janosch Dahmen, Kai Gehring, Maria Klein-Schmeink, Ulle Schauws, Kordula Schulz-Asche, Charlotte Schneidewind-Hartnagel, Beate Walter-Rosenheimer, Monika Lazar, Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Filiz Polat, Tabea Rößner, Wolfgang Wetzel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Bei der Restitution von NS-Raubkunst geht es nicht nur um materielle Wiedergutmachung. Trotz der Bedeutung, die der Restitution von Raubkunst und Kulturgut aus privatem jüdischem Vorbesitz für die Aufarbeitung und als Versuch der Wiedergutmachung zukommt, ist sie vor allem durch Langsamkeit und Widerstände von deutscher Seite geprägt.

Die Washingtoner Prinzipien von 1998 waren eine unverbindliche, politische Absichtserklärung ohne rechtliche Bindekraft. Anders als in Österreich, wo im Anschluss an die Washingtoner Konferenz ein Kunstrückgabegesetz auf Bundesebene erlassen wurde und zudem die Landtage der Bundesländer eigenständige Regelungen beschlossen, wurden in Deutschland die Washingtoner Prinzipien nur durch die sogenannte Gemeinsame Erklärung durch Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände umgesetzt. Auch viele andere Unterzeichnerstaaten haben die Washingtoner Prinzipien in verbindliches Recht überführt, so die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages in einem Sachstand vom Juni 2010 (WD 10 – 3000 – 006/19). Die Gemeinsame Erklärung dagegen, so führt die Juristin und Autorin Sophie Schönberger aus, sei die „politisch schwächste denkbare Form, nämlich (…) (die) Ankündigung, auf die adressierbaren öffentlichen Einrichtungen in nicht näher spezifizierter Form einzuwirken“ (Was heilt Kunst?, 2019, S. 109).

Von institutioneller Seite begleitet wird der Umsetzungsprozess der Erklärungen durch das „Deutsche Zentrum Kulturgutverluste“, das seit 2015 auch Fördermittel zur Provenienzforschung vergeben kann. Such- und Fundmeldungen zu verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern, insbesondere von jüdischen Eigentümerinnen und Eigentümern, zu dokumentieren ist weiter Aufgabe der vom Zentrum betriebenen Lost-Art-Datenbank (Homepage Lost-Art-Datenbank und ebd. S. 112) und, für die Forschung zu Kontextinformationen, die Forschungsdatenbank Porveana.)

Im Jahr 2003 wurde von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden die „Beratende Kommission (‚Limbach-Kommission‘) im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts, insbesondere aus jüdischem Besitz“ eingerichtet, um im Konfliktfall zwischen öffentlichen Kultureinrichtungen und Privatpersonen, die Restitutionsansprüche erheben, als Schlichtungseinrichtung zu fungieren. Voraussetzung ist, dass sich beide Seiten mit einem Schlichtungsverfahren einverstanden erklären.

„Ausgangspunkt für die Gründung der Beratenden Kommission war der Umstand, dass Herausgabeansprüche von NS-Raubkunst heute regelmäßig verjährt sind und der Rechtsweg somit aussichtslos ist“, so die Wissenschaftlichen Dienste (WD 10 – 3000 – 006/19). Allerdings sind die Empfehlungen der Kommission in keiner Weise rechtsverbindlich und dies wurde auch durch die Reform der Kommission im Jahr 2015 nicht geändert. Im Wesentlichen beschränkt sich die Reform darauf, die Zahl der Kommissionsmitglieder auf zehn zu erhöhen (Schönberger, S. 114). Erstmals wurden dabei zwei Vertreter des jüdischen Lebens als neue Mitglieder berufen. Versäumt wurde aber, die Kommission weiterzuentwickeln und Verfahrenswege für den Konfliktfall zu entwickeln, damit die Kommission von einer konsensualen Schlichtungs- zur wirklichen Entscheidungsinstanz wird, die im Konfliktfall auch einseitig angerufen werden kann – also von einer Privatperson auch gegen den Willen einer öffentlichen Einrichtung.

Auf die Schriftliche Frage 3 des Abgeordneten Erhard Grundl auf Bundestagsdrucksache 19/26646 hierzu antwortete die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM): „Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände haben allerdings in der ‚Absprache‘ die Erwartung niedergelegt, dass sowohl öffentliche Einrichtungen wie auch Private diese Empfehlung befolgen.“ Wie aus der Antwort auf die Schriftliche Frage 3 des Abgeordneten Erhard Grundl auf Bundestagsdrucksache 19/14216 hervorgeht, könnten andernfalls Zuwendungen gekürzt oder gestrichen werden. „Seit dem Beginn des Haushaltsjahrs 2019 werden von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien geförderte Einrichtungen durch eine Auflage im Zuwendungsbescheid bzw. Zuweisungsschreiben verpflichtet, auch einseitigen Wünschen von Anspruchstellern auf Anrufung der Beratenden Kommission nachzukommen“ (ebd.). Zuwendungen könnten in diesem Fall ganz oder teilweise gestrichen bzw. auch zurückgefordert werden.

Tatsächlich ist nach Ansicht der Fragestellenden die Beratende Kommission in ihrer jetzigen Verfassung weit davon entfernt, im Konfliktfall handlungsunfähig zu sein – wie der Fall der Guarneri-Geige und zuletzt die von der Stadt Düsseldorf beschlossene Rückgabe des Gemäldes „Füchse“ von Franz Marc vor Augen führte. Im Fall der Geige wurde der Empfehlung der Kommission durch die Hagemann-Stiftung zunächst zugestimmt. Die Zahlung – die bei Weitem nicht dem Marktwert der Geige entsprach – erfolgte jedoch auch nach Jahren nicht und wurde schließlich ganz abgelehnt. Im Fall der „Füchse“ wollte die Stadt Düsseldorf zwar der Empfehlung der Beratenden Kommission folgen, und das Gemälde zurückgeben. Gegen die Stadt wird nun aber Strafanzeige gestellt. Das Ansehen der Kommission als moralische Instanz ist damit schwer beschädigt.

Seit ihrer Gründung bis zum Jahr 2019 war die Kommission lediglich in 15 Fällen angerufen worden. Seit 2019 bis heute wurde die Kommission häufiger angerufen (Beratende Kommission). Dennoch ist die Bilanz der Beratenden Kommission keine Erfolgsgeschichte, was nicht auf das fehlende Engagement der Kommissionsmitglieder zurückzuführen ist, sondern auf ihre strukturelle Schwäche. Denn das Mittel der Wahl zur Umsetzung der Washingtoner Prinzipien war auf deutscher Seite von Anfang an der Verhandlungsweg ohne verbindliche Rechtsgrundlage. „Der Gesetzgeber wurde mit Fragen der Restitution nicht befasst“, wie Schönberger feststellt (S. 115). Dieser Weg kann als gescheitert betrachtet werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen25

1

Wie ist der Stand der Umsetzung der 2019 angekündigten Reform der Beratenden Kommission (vgl. Antrag auf Bundestagsdrucksache 19/13511)?

2

Welche finanziellen Mittel und welche institutionelle Unterstützung stehen den Mitgliedern der Beratenden Kommission zur Verfügung für Recherchearbeiten, Übersetzungen, Korrespondenz und Reisetätigkeiten, die sie im Rahmen ihrer Aufgaben als Mitglieder der Kommission durchführen, nachdem Staatsministerin Monika Grütters in einer Plenarrede vom 15. November 2019 angekündigt hatte, die Kommission deutlich besser auszustatten?

3

Wie ist die Geschäftsstelle der Beratenden Kommission finanziell und personell ausgestattet, und wurden konkrete Stellen für die „Provenienzforschung“ eingerichtet?

4

Wie ist die finanzielle und personelle Ausstattung des ankündigten Help-Desks, das u. a. bei Antrags- und Übersetzungsfragen für Antragstellerinnen und Antragsteller zur Verfügung stehen soll, und kann das Help-Desk in seiner jetzigen Ausstattung diese Aufgabe erfüllen?

5

Warum bleibt die Geschäftsstelle beim Deutschen Zentrum Kulturgutverluste (DZK) angesiedelt, wenngleich die Beratende Kommission organisatorisch vom DZK getrennt ist, wie Staatsministerin Monika Grütters in ihrer Plenarrede vom 15. November 2019 explizit betonte, und wie ist das vereinbar mit der dort ebenfalls betonten Unabhängigkeit der Kommission?

6

Wie erklärt sich die Bundesregierung die nach wie vor geringe Zahl der Anrufungen der Beratenden Kommission?

7

Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie häufig keine Einigung auf eine gemeinsame Anrufung der Beratenden Kommission zustande kam, und aus welchen Gründen, und wenn ja, inwiefern?

8

Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie häufig die zuständigen Stellen der öffentlichen Einrichtungen eine Einigung auf eine gemeinsame Anrufung der Beratenden Kommission abgelehnt haben, und wenn ja, inwiefern, und aus welchen Gründen?

9

Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie häufig die Empfehlung der Beratenden Kommission nicht umgesetzt wurde bzw. wie häufig im Anschluss eine juristische Auseinandersetzung erfolgte, und wenn ja, inwiefern?

10

Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie oft die abgegebenen Empfehlungen seitens der beteiligten öffentlich geförderten Kultureinrichtungen nicht erfüllt wurden, und wie oft dies Konsequenzen in Form von Kürzungen bzw. Streichungen von öffentlichen Mitteln nach sich zog, und wenn ja, inwiefern?

In welcher Höhe erfolgten Streichungen prozentual zur Gesamtzuwendungssumme für die besagte Einrichtung (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/14216)?

11

Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie häufig die Möglichkeit der einseitigen Anrufung der Kommission im Konfliktfall zwischen Privatpersonen genutzt wurde, und wenn ja, inwiefern, und wenn nicht, worin ist dies nach Einschätzung der Bundesregierung begründet?

12

Inwiefern hat sich die Bundesregierung, wie Staatsministerin Monika Grütters in ihrer Rede vom 15. November 2019 ankündigte, dafür eingesetzt, dass auch die Länder dem Modell der Bundesregierung folgen und die Möglichkeit einer einseitigen Anrufung einräumen?

13

Kommen die öffentlichen Einrichtungen in der Zuständigkeit des Bundes nach Einschätzung der Bundesregierung, den in der „Gemeinsamen Erklärung“ von 1999 (Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz) vereinbarten Grundsätzen und Verfahrensweisen sowie dem im Koalitionsvertrag formulierten Ziel nach, „mit Nachdruck eine umfassende Provenienzforschung in Deutschland vorantreiben“ (S. 170) und ihre Kulturgutbestände zu überprüfen?

14

Wie hoch ist der Anteil an Kunstwerken, Bibliotheksbeständen und weiteren Kulturgütern mit unklarer Herkunft aus der NS-Zeit nach Kenntnis der Bundesregierung in Sammlungen oder Beständen des Bundes derzeit?

15

Wie hoch ist der Grad der Digitalisierung der Bestände in den öffentlichen Einrichtungen in der Zuständigkeit des Bundes, und warum hat die Bundesregierung bisher keine Zielmarke genannt, bis wann welcher Grad der Digitalisierung erreicht werden soll?

16

Gehen die öffentlichen Einrichtungen in der Zuständigkeit des Bundes im Fall eines Fundes von Raubgut proaktiv vor, um die vereinbarten „gerechten und fairen Lösungen“ mit den früheren Eigentümern bzw. deren Rechtsnachfolgern zu finden?

17

Hat die Bundesregierung geprüft, ob ein zu schaffender Fonds, aus dem Entschädigungszahlungen getätigt werden könnten, falls keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen, eingerichtet werden kann, und wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?

18

Wie häufig wurden durch die Kommission Fachgutachten in Auftrag gegeben, wobei die „Kosten durch die/den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien übernommen werden“ (https://www.beratende-kommission.de/Webs_BK/DE/Verfahrensordnung/Index.html), und wurden seitens der BKM entsprechende Anträge abgelehnt, und wenn ja, aus welchen Gründen?

19

Ist die Bundesregierung der Meinung, dass die Beratende Kommission in ihrer jetzigen Verfassung ein wirksames Instrument zur nationalen Umsetzung der Washingtoner Prinzipien ist?

20

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Beratende Kommission über die nötigen Mittel verfügt, um ihrer Aufgabe erfüllen zu können, oder sieht sie Optimierungsbedarf?

21

Wie wird die Unabhängigkeit der Beratenden Kommission vom DZK gewährleistet, wenngleich die Beratende Kommission nicht über ein eigenes Sekretariat verfügt?

22

Wie schätzt die Bundesregierung die von Prof. Dr. Wolf Tegethoff, in einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Kultur und Medien (https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw08-pa-kultur-medien-591372) geforderte Beweislastumkehr ein, wonach nicht diejenigen, die einen Anspruch auf Restitution von Raubgut formulieren, sondern vorrangig die öffentliche Einrichtungen, die im Besitz der beanspruchten Werke sind, ihrerseits die Herkunft ihrer Exponate klären müssen, zumal den Nachfahren jüdischer Vorbesitzer aufgrund von Verfolgung und Flucht häufig die geforderten Papiere für den Eigentumsnachweis nicht zur Verfügung stehen?

23

Inwiefern hat die Bundesregierung die Möglichkeit eines Restitutionsgesetzes in dieser Legislaturperiode geprüft, wie Staatsministerin Monika Grütters in ihrer Plenarrede vom 15. November 2019 angekündigt hatte, und wenn ja, mit welchem Ergebnis (https://www.facebook.com/MonikaGruetters/videos/plenarrede-aufarbeitung-des-ns-kunstraubs-am-15-november-2019/792917551131174/)?

24

Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, für eine rückwirkende gesetzliche Änderung des Zivilrechts im Bereich des Verjährungsrechts und des Rechts auf Ersitzung (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/4187)?

25

Welche alternativen oder ergänzenden Konzepte hat die Bundesregierung geprüft, um das Konzept einer „gerechten und fairen Lösung“ im Sinne der Washingtoner Prinzipien besser umzusetzen?

Berlin, den 19. August 2021

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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