[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Erhard Grundl, Dr. Kirsten Kappert-
Gonther, Margit Stumpp, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/32326 –
Stand der Rückgabe und Restitution NS-verfolgungsbedingt entzogenen
Kulturguts
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bei der Restitution von NS-Raubkunst geht es nicht nur um materielle
Wiedergutmachung. Trotz der Bedeutung, die der Restitution von Raubkunst und
Kulturgut aus privatem jüdischem Vorbesitz für die Aufarbeitung und als
Versuch der Wiedergutmachung zukommt, ist sie vor allem durch Langsamkeit
und Widerstände von deutscher Seite geprägt.
Die Washingtoner Prinzipien von 1998 waren eine unverbindliche, politische
Absichtserklärung ohne rechtliche Bindekraft. Anders als in Österreich, wo im
Anschluss an die Washingtoner Konferenz ein Kunstrückgabegesetz auf
Bundesebene erlassen wurde und zudem die Landtage der Bundesländer
eigenständige Regelungen beschlossen, wurden in Deutschland die Washingtoner
Prinzipien nur durch die sogenannte Gemeinsame Erklärung durch Bund,
Länder und kommunale Spitzenverbände umgesetzt. Auch viele andere
Unterzeichnerstaaten haben die Washingtoner Prinzipien in verbindliches Recht
überführt, so die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages in
einem Sachstand vom Juni 2010 (WD 10 – 3000 – 006/19). Die Gemeinsame
Erklärung dagegen, so führt die Juristin und Autorin Sophie Schönberger aus,
sei die „politisch schwächste denkbare Form, nämlich (…) (die)
Ankündigung, auf die adressierbaren öffentlichen Einrichtungen in nicht näher
spezifizierter Form einzuwirken“ (Was heilt Kunst?, 2019, S. 109).
Von institutioneller Seite begleitet wird der Umsetzungsprozess der
Erklärungen durch das „Deutsche Zentrum Kulturgutverluste“, das seit 2015 auch
Fördermittel zur Provenienzforschung vergeben kann. Such- und Fundmeldungen
zu verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern, insbesondere von jüdischen
Eigentümerinnen und Eigentümern, zu dokumentieren ist weiter Aufgabe der
vom Zentrum betriebenen Lost-Art-Datenbank (Homepage Lost-Art-
Datenbank und ebd. S. 112) und, für die Forschung zu Kontextinformationen, die
Forschungsdatenbank Porveana.)
Im Jahr 2003 wurde von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden
die „Beratende Kommission (‚Limbach-Kommission‘) im Zusammenhang mit
der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts, insbesondere
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32530
19. Wahlperiode 21.09.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und
Medien vom 21. September 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
aus jüdischem Besitz“ eingerichtet, um im Konfliktfall zwischen öffentlichen
Kultureinrichtungen und Privatpersonen, die Restitutionsansprüche erheben,
als Schlichtungseinrichtung zu fungieren. Voraussetzung ist, dass sich beide
Seiten mit einem Schlichtungsverfahren einverstanden erklären.
„Ausgangspunkt für die Gründung der Beratenden Kommission war der
Umstand, dass Herausgabeansprüche von NS-Raubkunst heute regelmäßig
verjährt sind und der Rechtsweg somit aussichtslos ist“, so die
Wissenschaftlichen Dienste (WD 10 – 3000 – 006/19). Allerdings sind die Empfehlungen
der Kommission in keiner Weise rechtsverbindlich und dies wurde auch durch
die Reform der Kommission im Jahr 2015 nicht geändert. Im Wesentlichen
beschränkt sich die Reform darauf, die Zahl der Kommissionsmitglieder auf
zehn zu erhöhen (Schönberger, S. 114). Erstmals wurden dabei zwei Vertreter
des jüdischen Lebens als neue Mitglieder berufen. Versäumt wurde aber, die
Kommission weiterzuentwickeln und Verfahrenswege für den Konfliktfall zu
entwickeln, damit die Kommission von einer konsensualen Schlichtungs- zur
wirklichen Entscheidungsinstanz wird, die im Konfliktfall auch einseitig
angerufen werden kann – also von einer Privatperson auch gegen den Willen einer
öffentlichen Einrichtung.
Auf die Schriftliche Frage 3 des Abgeordneten Erhard Grundl auf
Bundestagsdrucksache 19/26646 hierzu antwortete die Beauftragte der Bundesregierung
für Kultur und Medien (BKM): „Bund, Länder und kommunale
Spitzenverbände haben allerdings in der ‚Absprache‘ die Erwartung niedergelegt,
dass sowohl öffentliche Einrichtungen wie auch Private diese Empfehlung
befolgen.“ Wie aus der Antwort auf die Schriftliche Frage 3 des Abgeordneten
Erhard Grundl auf Bundestagsdrucksache 19/14216 hervorgeht, könnten
andernfalls Zuwendungen gekürzt oder gestrichen werden. „Seit dem Beginn des
Haushaltsjahrs 2019 werden von der Beauftragten der Bundesregierung für
Kultur und Medien geförderte Einrichtungen durch eine Auflage im
Zuwendungsbescheid bzw. Zuweisungsschreiben verpflichtet, auch einseitigen
Wünschen von Anspruchstellern auf Anrufung der Beratenden Kommission
nachzukommen“ (ebd.). Zuwendungen könnten in diesem Fall ganz oder teilweise
gestrichen bzw. auch zurückgefordert werden.
Tatsächlich ist nach Ansicht der Fragestellenden die Beratende Kommission
in ihrer jetzigen Verfassung weit davon entfernt, im Konfliktfall
handlungsunfähig zu sein – wie der Fall der Guarneri-Geige und zuletzt die von der
Stadt Düsseldorf beschlossene Rückgabe des Gemäldes „Füchse“ von Franz
Marc vor Augen führte. Im Fall der Geige wurde der Empfehlung der
Kommission durch die Hagemann-Stiftung zunächst zugestimmt. Die Zahlung –
die bei Weitem nicht dem Marktwert der Geige entsprach – erfolgte jedoch
auch nach Jahren nicht und wurde schließlich ganz abgelehnt. Im Fall der
„Füchse“ wollte die Stadt Düsseldorf zwar der Empfehlung der Beratenden
Kommission folgen, und das Gemälde zurückgeben. Gegen die Stadt wird nun
aber Strafanzeige gestellt. Das Ansehen der Kommission als moralische
Instanz ist damit schwer beschädigt.
Seit ihrer Gründung bis zum Jahr 2019 war die Kommission lediglich in
15 Fällen angerufen worden. Seit 2019 bis heute wurde die Kommission
häufiger angerufen (Beratende Kommission). Dennoch ist die Bilanz der
Beratenden Kommission keine Erfolgsgeschichte, was nicht auf das fehlende
Engagement der Kommissionsmitglieder zurückzuführen ist, sondern auf ihre
strukturelle Schwäche. Denn das Mittel der Wahl zur Umsetzung der Washingtoner
Prinzipien war auf deutscher Seite von Anfang an der Verhandlungsweg ohne
verbindliche Rechtsgrundlage. „Der Gesetzgeber wurde mit Fragen der
Restitution nicht befasst“, wie Schönberger feststellt (S. 115). Dieser Weg kann als
gescheitert betrachtet werden.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Bekenntnis der „Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der
kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-
verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“ vom
Dezember 1999 („Gemeinsame Erklärung“) zu den Washingtoner Prinzipien ist
nach wie vor Grundlage für die Arbeit der Bundesregierung, der Länder, der
Kommunen und der von ihnen finanzierten Kulturgut bewahrenden
Einrichtungen. Deutschland hat die Rahmenbedingungen für die Erforschung und
Rückgabe von NS-Raubgut seit der Verabschiedung der Washingtoner Prinzipien
und der Gemeinsamen Erklärung stetig verbessert. Kontinuierlich ist in den
vergangenen über 20 Jahren die Zahl der Museen, Bibliotheken, Archive und
weiteren Kulturgut bewahrenden öffentlichen Einrichtungen in Deutschland
gestiegen, die im Rahmen einer systematischen Provenienzforschung nach
entzogenen Kulturgütern suchen.
Anlässlich der Konferenz „Holocaust-Era Looted Art: A Current World-Wide
Overview“ legten die Conference on Jewish Material Claims Against Germany
(JCC) und die World Jewish Restitution Organization (WJRO) im September
2014 einen Übersichtsbericht zur Umsetzung der Washingtoner Prinzipien und
der Erklärung von Theresienstadt vor. Der Report zeigte die Entwicklung in
50 Ländern unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen historischen
Erfahrungen und Rechtssysteme sowie praktischer Schwierigkeiten bei der
Provenienzrecherche auf. Der Report kam damals zu der Feststellung, dass nur vier
Länder große Fortschritte bei der Umsetzung der Washingtoner Prinzipien und
der Erklärung von Theresienstadt gemacht hätten, darunter Deutschland.
Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) setzt sich
für eine umfassende Provenienzforschung ein, um bislang noch unentdecktes
NS-Raubgut in Sammlungen und Beständen zu identifizieren.
Bundeseinrichtungen haben zusätzliche Stellen für die Provenienzforschung erhalten. Der
Bund hat in den zurückliegenden 13 Jahren insgesamt rund 62 Mio. Euro für
die Provenienzforschung zu Kulturgutverlusten zur Verfügung gestellt. Für
2021 sind es rund 12 Mio. Euro. Der Schwerpunkt dieses Engagements lag und
liegt im Bereich der Aufarbeitung des NS-Kulturgutraubes.
Ein gewachsenes Problembewusstsein, eine gesteigerte Sensibilität im Umgang
mit den Beständen und der Sammlungsgeschichte Kulturgut bewahrender
Einrichtungen sowie nicht zuletzt das große Engagement der
Provenienzforscherinnen und Provenienzforscher bilden ein tragfähiges Fundament dafür, der
umfangreichen Aufgabe gerecht zu werden. In Deutschland wurden so bereits
über 27.000 Kunstwerke, Bücher und Archivalien als NS-Raubgut identifiziert
und restituiert bzw. wurden andere Lösungen gefunden. Da Restitutionen und
andere gerechte und faire Lösungen im Sinne der Washingtoner Prinzipien
unter den Beteiligten erfolgen und nicht in allen Fällen öffentlich bekannt werden,
ist die tatsächliche Zahl der Restitutionen nicht genau festzustellen.
Zudem ist die erfolgte Verankerung der Provenienzforschung in Wissenschaft
und Lehre hervorzuheben. Dies dient der Schaffung von Grundlagenwissen und
der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Sie ist eine notwendige
Ergänzung der finanziellen Förderung der Provenienzforschung.
1. Wie ist der Stand der Umsetzung der 2019 angekündigten Reform
der Beratenden Kommission (vgl. Antrag auf Bundestagsdrucksache
19/13511)?
Die Beratende Kommission wurde 2003 durch Bund, Länder und Kommunen
gegründet. Die BKM stellt kontinuierlich Überlegungen zu
Weiterentwicklungen der Beratenden Kommission an und steht dazu mit den Ländern und
Kommunen im Austausch.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 3, 20 und 21
verwiesen.
2. Welche finanziellen Mittel und welche institutionelle Unterstützung
stehen den Mitgliedern der Beratenden Kommission zur Verfügung für
Recherchearbeiten, Übersetzungen, Korrespondenz und Reisetätigkeiten,
die sie im Rahmen ihrer Aufgaben als Mitglieder der Kommission
durchführen, nachdem Staatsministerin Monika Grütters in einer Plenarrede
vom 15. November 2019 angekündigt hatte, die Kommission deutlich
besser auszustatten?
3. Wie ist die Geschäftsstelle der Beratenden Kommission finanziell und
personell ausgestattet, und wurden konkrete Stellen für die
„Provenienzforschung“ eingerichtet?
Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des engen Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Beratende Kommission ist seit ihrer Einrichtung 2003 ein unabhängiges
Gremium und verfügt seitdem auch über eine eigene Geschäftsstelle. Diese ist
seit ihrem Umzug nach Berlin 2020 personell neu besetzt und erweitert
worden, und zwar mit einem Juristen als Geschäftsstellenleiter und einer
Kunsthistorikerin. Die von der Kommission ausgewählten Mitarbeitenden nehmen
keine zusätzlichen Aufgaben beim Deutschen Zentrum Kulturgutverluste wahr.
Provenienzforschung ist nicht Aufgabe der Kommission und ihrer
Geschäftsstelle, sondern eine dezentrale Aufgabe der Kulturgut bewahrenden
Einrichtungen. Dies beruht auf der föderalen Aufgabenverteilung.
Personal- und Sachkosten der Geschäftsstelle der Beratenden Kommission
werden aus dem Haushalt des Deutschen Zentrums Kulturgutverluste gedeckt.
Zusätzlich werden der Beratenden Kommission von der BKM gesonderte Mittel
nach Bedarf zur Verfügung gestellt, z. B. für die Erstattung von Reisekosten
und Sitzungsentschädigungen ihrer Mitglieder, die Bewirtung während der
Sitzungen oder Übersetzungen. Die Höhe des Budgets ist bedarfsabhängig; der
Ansatz im jeweiligen Wirtschaftsplan des Deutschen Zentrums
Kulturgutverluste kann dementsprechend verstärkt werden. Die Kommission hat ferner die
Möglichkeit, zu historischen oder anderen offenen Fragen
Sachverständigengutachten einzuholen, deren Kosten ebenfalls von der BKM übernommen
werden.
Die BKM hat 2021 mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die
Sitzungsentschädigung der ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Beratenden
Kommission als Ausnahme von den Richtlinien für die Abfindung der
Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen
Einrichtungen im Bereich des Bundes erhöht, um der außergewöhnlichen Belastung der
Mitglieder Rechnung zu tragen.
Die Beratende Kommission hat zwischenzeitlich eine eigene Webpräsenz
aufgebaut (s.
https://www.beratende-kommission.de/Webs_BK/DE/Start/Inde
x.html), welche aus zusätzlich bereitgestellten Mitteln der BKM derzeit
optimiert wird.
Die Schaffung einer neuen Stiftung bürgerlichen Rechts mit entsprechendem
Personalaufbau für die Verwaltungsaufgaben erscheint aus Sicht der
Bundesregierung weder zweck- noch verhältnismäßig.
4. Wie ist die finanzielle und personelle Ausstattung des ankündigten Help-
Desks, das u. a. bei Antrags- und Übersetzungsfragen für
Antragstellerinnen und Antragsteller zur Verfügung stehen soll, und kann das Help-
Desk in seiner jetzigen Ausstattung diese Aufgabe erfüllen?
Beim Deutschen Zentrum Kulturgutverluste ist zum 1. Januar 2020 ein Help
Desk als Kontakt- und Informationsstelle für die Opfer der
verfolgungsbedingten Entziehung von Kulturgut während der nationalsozialistischen Herrschaft
und ihre Nachfahren in Berlin eingerichtet worden (
www.kulturgutverluste.de/
HelpDesk). Der Help Desk ist mit einer Kunsthistorikerin besetzt (s.
Pressemitteilung des Deutschen Zentrums Kulturgutverluste vom 9. Januar 2020). Er
ist zunächst befristet für einen Zeitraum von drei Jahren eingerichtet und mit
350.000 Euro ausgestattet. Nach Kenntnis der Bundesregierung besteht aktuell
kein Bedarf an zusätzlichen personellen oder finanziellen Mitteln für die
Aufgabenerfüllung des Help Desk.
5. Warum bleibt die Geschäftsstelle beim Deutschen Zentrum
Kulturgutverluste (DZK) angesiedelt, wenngleich die Beratende Kommission
organisatorisch vom DZK getrennt ist, wie Staatsministerin Monika Grütters in
ihrer Plenarrede vom 15. November 2019 explizit betonte, und wie ist
das vereinbar mit der dort ebenfalls betonten Unabhängigkeit der
Kommission?
Auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 wird verwiesen.
6. Wie erklärt sich die Bundesregierung die nach wie vor geringe Zahl der
Anrufungen der Beratenden Kommission?
Zur Beantwortung dieser Frage wird auf einen Auszug aus der Rede von Frau
Staatsministerin Grütters auf der Fachkonferenz des Deutschen Zentrums
Kulturgutverluste „20 Jahre Washingtoner Prinzipien: Wege in die Zukunft“ am
26. November 2018 in Berlin verwiesen:
„Viele Institutionen in Deutschland nehmen ihre Verantwortung umfangreich
wahr. Vor diesem Hintergrund kann ich die gelegentliche Kritik an der Arbeit
der Beratenden Kommission und insbesondere an der eher geringen Zahl
verhandelter Fälle – 15 seit Bestehen – nicht teilen. Dies zeigt doch vielmehr, dass
viele Kultureinrichtungen zum Glück auch ohne Vermittlung Außenstehender
zu ‚gerechten und fairen Lösungen‘ bereit sind. Denn die Beratende
Kommission ist ja ein Hilfsangebot, wenn eine Verständigung sonst eben nicht
erreichbar ist. Dass die Verständigung offensichtlich in einer Vielzahl von Fällen ohne
eine solche Unterstützung erreichbar ist, darf Mut machen. Sehr viele derartige
Verhandlungen finden – auch zum Schutz der Betroffenen und Beteiligten – in
großer Diskretion statt“ (vgl.
https://www.bundesregierung.de/breg-de/bundesr
egierung/staatsministerin-fuer-kultur-und-medien/aktuelles/rede-von-kulturstaa
tsministerin-gruetters-bei-der-fachkonferenz-20-jahre-washingtoner-
prinzipienwege-in-die-zukunft--1557530).
7. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie häufig keine Einigung
auf eine gemeinsame Anrufung der Beratenden Kommission zustande
kam, und aus welchen Gründen, und wenn ja, inwiefern?
8. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie häufig die zuständigen
Stellen der öffentlichen Einrichtungen eine Einigung auf eine
gemeinsame Anrufung der Beratenden Kommission abgelehnt haben, und wenn
ja, inwiefern, und aus welchen Gründen?
Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund des engen Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat aktuell Kenntnis von dem presseöffentlichen Fall um
das Kunstwerk „Madame Soler“ von Pablo Picasso, in dem es bisher zu keiner
Einigung auf Anrufung der Beratenden Kommission zwischen den Bayerischen
Staatsgemäldesammlungen und der anrufenden Seite gekommen ist.
9. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie häufig die Empfehlung
der Beratenden Kommission nicht umgesetzt wurde bzw. wie häufig im
Anschluss eine juristische Auseinandersetzung erfolgte, und wenn ja,
inwiefern?
10. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie oft die abgegebenen
Empfehlungen seitens der beteiligten öffentlich geförderten
Kultureinrichtungen nicht erfüllt wurden, und wie oft dies Konsequenzen in
Form von Kürzungen bzw. Streichungen von öffentlichen Mitteln nach
sich zog, und wenn ja, inwiefern?
In welcher Höhe erfolgten Streichungen prozentual zur
Gesamtzuwendungssumme für die besagte Einrichtung (vgl. Antwort auf die
Schriftliche Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/14216)?
Die Fragen 9 und 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist die Empfehlung zur Guarneri-Geige
der Franz Hofmann und Sophie Hagemann Stiftung (Stiftung des bürgerlichen
Rechts) bislang der einzige Fall, in dem es noch nicht zur Umsetzung einer
Empfehlung gekommen ist.
Nach Kenntnis der Bundesregierung folgten auf zwei Empfehlungen der
Beratenden Kommission, in der sie jeweils keine Restitution empfahl, Klagen
durch die jeweiligen Anspruchsteller. Eine Klageerhebung erfolgte in
Deutschland, die andere in den USA.
11. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie häufig die Möglichkeit
der einseitigen Anrufung der Kommission im Konfliktfall zwischen
Privatpersonen genutzt wurde, und wenn ja, inwiefern, und wenn nicht,
worin ist dies nach Einschätzung der Bundesregierung begründet?
Die Möglichkeit einer einseitigen Anrufung der Kommission in Fragen der
Rückgabe eines Kulturguts zwischen Privatpersonen ist nicht gegeben.
12. Inwiefern hat sich die Bundesregierung, wie Staatsministerin Monika
Grütters in ihrer Rede vom 15. November 2019 ankündigte, dafür
eingesetzt, dass auch die Länder dem Modell der Bundesregierung folgen und
die Möglichkeit einer einseitigen Anrufung einräumen?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
13. Kommen die öffentlichen Einrichtungen in der Zuständigkeit des Bundes
nach Einschätzung der Bundesregierung, den in der „Gemeinsamen
Erklärung“ von 1999 (Erklärung der Bundesregierung, der Länder und
der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe
NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus
jüdischem Besitz) vereinbarten Grundsätzen und Verfahrensweisen sowie
dem im Koalitionsvertrag formulierten Ziel nach, „mit Nachdruck eine
umfassende Provenienzforschung in Deutschland vorantreiben“ (S. 170)
und ihre Kulturgutbestände zu überprüfen?
Provenienzforschung gehört zu den Kernaufgaben der Kulturgut bewahrenden
Einrichtungen und ist für die Aufarbeitung des nationalsozialistischen
Kulturgutraubs von grundlegender Bedeutung. Die Rahmenbedingungen für die
Erforschung und Rückgabe von NS-Raubgut wurden in Deutschland seit der
Verabschiedung der Washingtoner Prinzipien und der Gemeinsamen Erklärung
stetig verbessert. In den vergangenen über 20 Jahren ist die Zahl der Museen,
Bibliotheken, Archive und weiteren Kulturgut bewahrenden öffentlichen
Einrichtungen in Deutschland kontinuierlich gestiegen, die im Rahmen einer
systematischen Provenienzforschung nach entzogenen Kulturgütern suchen. Zu den
entsprechend engagierten Einrichtungen gehören nicht zuletzt auch die
öffentlich-rechtlichen Stiftungen des Bundes wie etwa Deutsches Historisches
Museum, Jüdisches Museum Berlin sowie die Stiftung Preußischer
Kulturbesitz. Die Einrichtungen sehen sich den Washingtoner Prinzipien verpflichtet. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
14. Wie hoch ist der Anteil an Kunstwerken, Bibliotheksbeständen und
weiteren Kulturgütern mit unklarer Herkunft aus der NS-Zeit nach
Kenntnis der Bundesregierung in Sammlungen oder Beständen des
Bundes derzeit?
Bezüglich des aus Reichsvermögen in Bundesvermögen übergegangenen
Bestandes mit bislang ungeklärter Provenienz im Hinblick auf einen möglichen
NS-verfolgungsbedingten Entzug, der von der Kunstverwaltung des Bundes
und vom Auswärtigen Amt verwaltet wird, wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 5 in Zusammenhang mit der Antwort zu Frage 4 der
Kleinen Anfrage der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/31585 verwiesen.
Die Bibliothek der Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der
DDR im Bundesarchiv (SAPMO) umfasst ca. 1,7 Millionen Bände. Für ca.
278.000 Bände, die vor dem 8. Mai 1945 entstanden und nach Kriegsende in
den Bestand der Teilbibliotheken der SAPMO gelangt sind, wird derzeit
geprüft, ob es sich um NS-Raubgut handeln könnte.
15. Wie hoch ist der Grad der Digitalisierung der Bestände in den
öffentlichen Einrichtungen in der Zuständigkeit des Bundes, und warum hat
die Bundesregierung bisher keine Zielmarke genannt, bis wann welcher
Grad der Digitalisierung erreicht werden soll?
Die in der Antwort zu Frage 13 genannten Kulturgut bewahrenden Stiftungen
des Bundes haben Datenbanken zu ihren Beständen online gestellt, die
sukzessive erweitert werden. Eine wesentliche Grundlage hierfür ist die digitale
Erfassung der Bestände.
Die Sammlung des Deutschen Historischen Museums (DHM) umfasst ca.
1 Million Objekte, von denen 759.500 Objekte digital erfasst sind. Gegenwärtig
sind ca. 600.000 Objekte über die Deutsche Digitale Bibliothek online
zugänglich, die vollständige Objektdatenbank soll bis voraussichtlich Anfang 2022
über die Website des DHM zugänglich sein.
Der Sammlungsbestand des Jüdischen Museums Berlin (JMB) beinhaltet
derzeit 82.000 einzeln erfasste Objekte. Etwa 25 Prozent des Bestandes sind online
zugänglich. Die weitere Digitalisierung der Sammlung zählt das JMB zu den
bedeutsamen und dringlichen Vorhaben der nächsten Jahre.
Im Bereich der Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (SPK) sind ca.
20 Prozent der Bestände digital erfasst, wobei der Digitalisierungsgrad von
Sammlung zu Sammlung zwischen ca. 10 Prozent und 100 Prozent schwankt.
Die Bibliotheksbestände der SPK sind annähernd vollständig digital erfasst und
online recherchierbar.
Einheitliche Vorgaben für die Digitalisierung erscheinen angesichts der
unterschiedlichen Gegebenheiten in den verschiedenen Einrichtungen nicht
zielführend.
16. Gehen die öffentlichen Einrichtungen in der Zuständigkeit des Bundes
im Fall eines Fundes von Raubgut proaktiv vor, um die vereinbarten
„gerechten und fairen Lösungen“ mit den früheren Eigentümern bzw.
deren Rechtsnachfolgern zu finden?
Auf die Antwort zu Frage 13 sowie die Vorbemerkung der Bundesregierung
wird verwiesen.
17. Hat die Bundesregierung geprüft, ob ein zu schaffender Fonds, aus dem
Entschädigungszahlungen getätigt werden könnten, falls keine
ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen, eingerichtet werden kann, und
wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
Die Washingtoner Prinzipien sind auf die Restitution von NS-
verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern und andere gerechte und faire Lösungen
gerichtet. Soweit Geldzahlungen, etwa im Sinne eines Wertausgleichs oder bei
einem vereinbarten Rückkauf, Bestandteil solcher Lösungen sind, obliegt es
grundsätzlich den betreffenden Kulturgut bewahrenden Einrichtungen,
entsprechende Mittel aufzubringen.
18. Wie häufig wurden durch die Kommission Fachgutachten in Auftrag
gegeben, wobei die „Kosten durch die/den Beauftragten der
Bundesregierung für Kultur und Medien übernommen werden“ (
https://www.beraten
de-kommission.de/Webs_BK/DE/Verfahrensordnung/Index.html), und
wurden seitens der BKM entsprechende Anträge abgelehnt, und wenn ja,
aus welchen Gründen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat die Beratende Kommission dieses Jahr
erstmalig ein Fachgutachten in Auftrag gegeben. Eine gesonderte
Antragstellung bei der BKM ist für die Auftragsvergabe nicht erforderlich.
19. Ist die Bundesregierung der Meinung, dass die Beratende Kommission in
ihrer jetzigen Verfassung ein wirksames Instrument zur nationalen
Umsetzung der Washingtoner Prinzipien ist?
Ja. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
20. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Beratende Kommission
über die nötigen Mittel verfügt, um ihrer Aufgabe erfüllen zu können,
oder sieht sie Optimierungsbedarf?
Nach Kenntnis der Bundesregierung verfügt die Beratende Kommission über
ausreichende Mittel, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen.
21. Wie wird die Unabhängigkeit der Beratenden Kommission vom DZK
gewährleistet, wenngleich die Beratende Kommission nicht über ein
eigenes Sekretariat verfügt?
Die Beratende Kommission verfügt über eine eigene Geschäftsstelle. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen.
22. Wie schätzt die Bundesregierung die von Prof. Dr. Wolf Tegethoff, in
einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Kultur und Medien
(
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw08-pa-kultur-
medien-591372) geforderte Beweislastumkehr ein, wonach nicht
diejenigen, die einen Anspruch auf Restitution von Raubgut formulieren,
sondern vorrangig die öffentliche Einrichtungen, die im Besitz der
beanspruchten Werke sind, ihrerseits die Herkunft ihrer Exponate klären
müssen, zumal den Nachfahren jüdischer Vorbesitzer aufgrund von
Verfolgung und Flucht häufig die geforderten Papiere für den
Eigentumsnachweis nicht zur Verfügung stehen?
Gemäß der Washingtoner Erklärung von 1998, zu der sich Bund, Länder und
kommunale Spitzenverbände mit der Gemeinsamen Erklärung von 1999
bekannt haben, soll bei der Bewertung eines NS-verfolgungsbedingten Entzuges
berücksichtigt werden, „dass aufgrund der verstrichenen Zeit und der
besonderen Umstände des Holocaust Lücken und Unklarheiten in der Frage der
Herkunft unvermeidlich sind“ (Nummer 4 der Washingtoner Erklärung von 1998).
Dementsprechend sind in der „Handreichung zur Umsetzung der ‚Erklärung
der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur
Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes,
insbesondere aus jüdischem Besitz‘ vom Dezember 1999“ umfangreiche
Empfehlungen für Beweislast- und Vermutungsregelungen niedergelegt
(Handreichung, Fassung 2019, S. 35 ff.). Die Bundesregierung erwartet von
öffentlichen Einrichtungen, die Empfehlungen der Handreichung bei der
Provenienzforschung und Findung von gerechten und fairen Lösungen zugrunde zu legen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13 und die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
23. Inwiefern hat die Bundesregierung die Möglichkeit eines
Restitutionsgesetzes in dieser Legislaturperiode geprüft, wie Staatsministerin
Monika Grütters in ihrer Plenarrede vom 15. November 2019
angekündigt hatte, und wenn ja, mit welchem Ergebnis (
https://www.faceboo
k.com/MonikaGruetters/videos/plenarrede-aufarbeitung-des-ns-kunstrau
bs-am-15-november-2019/792917551131174/)?
24. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, für eine rückwirkende
gesetzliche Änderung des Zivilrechts im Bereich des Verjährungsrechts
und des Rechts auf Ersitzung (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/4187)?
25. Welche alternativen oder ergänzenden Konzepte hat die Bundesregierung
geprüft, um das Konzept einer „gerechten und fairen Lösung“ im Sinne
der Washingtoner Prinzipien besser umzusetzen?
Die Fragen 23 bis 25 werden aufgrund des engen Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Mit der Gemeinsamen Erklärung haben sich Bund, Länder und die
kommunalen Spitzenverbände ausdrücklich zu den Washingtoner Prinzipien bekannt und
alle öffentlichen Einrichtungen in Deutschland aufgerufen, ihre
Kulturgutbestände entsprechend zu überprüfen sowie gerechte und faire Lösungen mit den
früheren Eigentümerinnen und Eigentümern bzw. deren Rechtsnachfolgerinnen
und Rechtsnachfolgern zu finden. Privatrechtlich organisierte Einrichtungen
wie auch Privatpersonen werden aufgefordert, sich den in der Erklärung
niedergelegten Grundsätzen und Verfahrensweisen gleichfalls anzuschließen.
Mit der Gemeinsamen Erklärung wurde in Deutschland ein politisch
harmonisierter Ansatz für Bund, Länder und Gemeinden geschaffen. Das Bekenntnis
der Länder zu den Washingtoner Prinzipien ist im Hinblick auf die föderale
Struktur und Aufgabenverteilung in der Bundesrepublik Deutschland von
zentraler Bedeutung.
Öffentliche Kulturgut bewahrende Einrichtungen in Bund, Ländern und
Kommunen haben sich seitdem in Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung im Wege
systematischer Provenienzforschung der Aufgabe, NS-verfolgungsbedingt
entzogenes Kulturgut in den eigenen Sammlungsbeständen zu identifizieren,
intensiv angenommen. Die Anwendung der Gemeinsamen Erklärung und der
Handreichung mit deren flexiblen Möglichkeiten in Beweisfragen und
Verfahrensweisen zur Findung gerechter und fairer Lösungen hat sich in diesem
Bereich bewährt. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
Die Bundesregierung hat in den vergangenen Jahren darüber hinaus intensiv
geprüft, ob und inwieweit die zivilrechtliche Position von Alteigentümerinnen
und Alteigentümern, denen in der Zeit der NS-Herrschaft Kulturgut
verfolgungsbedingt entzogen wurde, verbessert werden kann. Diskutiert wurden
insbesondere eine Änderung im Bereich des Verjährungsrechts sowie
Möglichkeiten der Erweiterung von Offenbarungspflichten, um den Erhalt von
Auskünften zum Verbleib von NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern zu
erleichtern. Dabei konnte in dieser Legislaturperiode keine Lösung mehr
gefunden werden.
Die BKM setzt sich des Weiteren laufend für eine Verbesserung der
Rahmenbedingungen für Provenienzforschung ein, um die Tatsachengrundlagen für die
Findung von gerechten und fairen Lösungen zu schaffen. Es wird zudem auf
die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
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