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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2021

(insgesamt 30 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

14.10.2021

Aktualisiert

02.01.2023

Deutscher BundestagDrucksache 20/1514309.09.2021

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2021

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Sevim Dağdelen, Niema Movassat, Żaklin Nastić, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beleuchten ausgewählte Aspekte, die in der medialen Berichterstattung nur wenig Beachtung finden. So ist kaum bekannt, dass die Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt, als die offiziellen Zahlen vermuten lassen (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders angegeben, die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/28109). Die sogenannte bereinigte Schutzquote, bei der rein formelle Entscheidungen unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2020 bei 57,3 Prozent, gegenüber der von der Bundesregierung verwandten unbereinigten Schutzquote in Höhe von 43,1 Prozent.

Hinzu kommen Anerkennungen durch die Gerichte nach einer zunächst negativen Entscheidung des BAMF, gegen knapp drei Viertel aller ablehnenden BAMF-Bescheide wurde im Jahr 2020 geklagt. Fast die Hälfte aller Asylklagen (46,3 Prozent) endete 2020 mit einer „sonstigen Verfahrenserledigung“, z. B. wenn Verfahren von mehreren Familienangehörigen zusammengelegt werden, wenn eine Klage nicht weiterverfolgt oder wenn ein Schutzstatus im Einvernehmen mit dem BAMF in Abänderung des Ursprungsbescheides erteilt wird. „Sonstige Verfahrenserledigungen“ erfolgen nicht etwa überwiegend in Fällen mit schlechten Erfolgsaussichten, wie die wichtigsten betroffenen Herkunftsländer zeigen: Syrien, Afghanistan und der Irak. Auch wenn ein Gericht entscheidet, dass das Asylverfahren in Deutschland durchgeführt werden muss, gilt dies z. B. als „sonstige Erledigung“ (vgl. Antwort zu Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 19/4961). Die Bundesregierung räumte auf Nachfrage ein (vgl. Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/22023), dass „sonstige Verfahrenserledigungen“ bei Gericht keine Aussage zur Schutzbedürftigkeit der Betroffenen beinhalten und nicht als Bestätigung der Entscheidungspraxis des BAMF gewertet werden können.

Werden diese formellen Erledigungen außer Betracht gelassen und nur tatsächlich inhaltliche Entscheidungen der Gerichte betrachtet, ergibt sich nach Berechnung der Fragestellenden eine bereinigte Erfolgsquote von Asylsuchenden im Klageverfahren im Jahr 2020 in Höhe von 31,2 Prozent – das BAMF gab demgegenüber eine Aufhebungsquote in Höhe von nur 16,6 Prozent an (Gerichtsstatistik 2020, www.bamf.de). Bei afghanischen Geflüchteten lag die bereinigte Erfolgsquote im Klageverfahren 2020 sogar bei 60 Prozent, d. h. deutlich mehr als jeder zweite BAMF-Bescheid erwies sich nach einer gerichtlichen Überprüfung als falsch. In absoluten Zahlen mussten die Verwaltungsgerichte Deutscher Bundestag Drucksache 19/32390 2020 insgesamt 21 224 BAMF-Bescheide korrigieren, zudem änderte das BAMF von sich aus weitere 3 811 Bescheide. In 24 328 Fällen erhielten vom BAMF zunächst abgelehnte Schutzsuchende im Jahr 2020 auf diese Weise doch noch einen Schutzstatus, hinzu kamen 2 471 Anerkennungen als Ergebnis eines Folgeantrags.

Die Spannbreite der bereinigten Schutzquoten unterschiedlicher Standorte des BAMF ist enorm: Bei afghanischen Schutzsuchenden beispielsweise lag sie im Jahr 2020 zwischen 31,7 und 87,5 Prozent, bei irakischen zwischen 8,8 und 78 Prozent und bei türkischen Asylsuchenden zwischen 11,4 und 67,9 Prozent. Mit deutlich negativ abweichenden Schutzquoten fielen z. B. die BAMF-Standorte Frankfurter Flughafen, Heidelberg, Chemnitz, Bamberg, Neumünster, Eisenhüttenstadt, Zirndorf, Gießen und Regensburg auf, viele von ihnen bereits im Jahr 2019. Das Forschungszentrum des BAMF benannte u. a. folgende Erklärungen für eine abweichende Entscheidungspraxis im BAMF: ein besonderes „Mikroklima“ in der jeweiligen Organisationseinheit, die Zusammensetzung des Personals und lokale Auslegungen von Leitsätzen. Das wurde von der Bundesregierung zunächst als „hypothetisch“ bewertet (Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/6786), auf Nachfrage (Antwort zu Frage 4f auf Bundestagsdrucksache 19/18498) hieß es, dass Qualitätssicherungsmaßnahmen und Schutzquotenüberprüfungen „den hypothetischen lokalen (Fehl-)Entwicklungen entgegenwirken bzw. diese verhindern sollen“. So wurden z. B. in Bezug auf die Herkunftsländer Nigeria und Eritrea Leitsätze und Textbausteine geändert, um Entscheidungen zu vereinheitlichen (ebd., Frage 4b). In der Zeitschrift für Ausländerrecht (ZAR 7/2020, S. 223 ff.) erklärte die Vize-Präsidentin des BAMF, Ursula Gräfin Praschma, unterschiedliche Schutzquoten ließen sich vor allem auf individuell unterschiedliche Sachverhalte und Merkmale der jeweiligen Asylgesuche zurückführen. In einer Entgegnung (ZAR 1/2021, S. 10 ff.) legte Prof. Dr. Gerald Schneider aufgrund empirischer Daten zu Asylsuchenden in Deutschland dar, dass diese individuellen Merkmale gerade keinen messbaren Effekt auf die Schutzgewährung hätten.

Immer mehr Anerkennungen erfolgen im Rahmen des Familienschutzes, d. h. es geht um Angehörige von in Deutschland bereits anerkannten Flüchtlingen, hierunter auch Personen, die zuvor im Wege des legalen Familiennachzugs eingereist sind (Antwort zu Frage 2b auf Bundestagsdrucksache 19/13945). Beim Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lag der Anteil des Familienschutzes im Jahr 2020 bei 82 Prozent (2019: 80,6 Prozent, 2017: 24,5 Prozent, 2015: 2,2 Prozent). Werden diese Anerkennungen für Familienangehörige außer Betracht gelassen, zeigt sich, dass z. B. syrischen Asylsuchenden im Jahr 2015 noch zu 99,7 Prozent vom BAMF ein Schutz nach der GFK zugesprochen wurde, im ersten Halbjahr 2020 aber nur noch zu knapp 5 Prozent (vgl. Valentin Feneberg und Sebastian Pukrop: „Zur Asyl- und Gerichtsstatistik des BAMF“, in: ASYLMAGAZIN 10-11/2020, S. 356). Die meisten GFK-Status werden derzeit also an Familienangehörige infolge einer früheren Spruchpraxis des BAMF erteilt. Die aktuelle Entscheidungspraxis des BAMF ist hingegen weitaus restriktiver.

Bei der Mehrheit aller Asylsuchenden in Deutschland handelt es sich um Kinder und Jugendliche, 2020 lag der Anteil der unter 18-jährigen Asylsuchenden bei 53,9 Prozent, 2,2 Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. 26.521 Asylanträge (25,9 Prozent aller Anträge) wurden für in Deutschland geborene Kinder von Geflüchteten (Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen, Personen mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)) gestellt. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat knüpft vor diesem Hintergrund in seiner Asylantragsstatistik seit Januar 2020 zentral an die Zahl „grenzüberschreitender Asylerstanträge“ an, bei der Anträge für hier geborene Kinder nicht berücksichtigt werden (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2020/01/asylzahlen-jahr-2019.html).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen59

1

a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG), nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), subsidiärer Schutz und Abschiebehindernisse) in der Entscheidungspraxis des BAMF im ersten Halbjahr 2021 bzw. im bisherigen Jahr 2021 (bitte jeweils in absoluten und relativen Zahlen angeben und für die 15 wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen, bitte für jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele Asylsuchende Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG in Anwendung der GFK einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen haben, bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung (darunter Familienasyl), internationaler Flüchtlingsschutz (darunter Familienschutz), subsidiärer Schutz (darunter Familienschutz), nationale Abschiebungsverbote – bitte jeweils so differenziert wie möglich darstellen und in jedem Fall Angaben zu den Herkunftsländern Algerien, Marokko, Tunesien, Georgien, Armenien sowie zu allen sicheren Herkunftsstaaten machen)?

1

b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf tatsächlich inhaltliche und nicht formelle Entscheidungen (bitte wie in Frage 1a differenzieren), und welche näheren Angaben lassen sich machen zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen in den genannten Zeiträumen?

1

c) Wie wirkten sich insbesondere Entscheidungen zu Folgeanträgen syrischer Staatsangehöriger, keine erneute Asylprüfung infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 zu Wehrdienstverweigerern aus Syrien vorzunehmen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/30248), auf die Schutzquoten aus, und spricht dies nach Auffassung der Bundesregierung gegebenenfalls dafür, auch die bereinigten Schutzquoten in Mitteilungen des BAMF anzugeben (bitte ausführen)?

2

a) Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) (GFK) im ersten Halbjahr 2021 bzw. im bisherigen Jahr 2021 beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung bzw. waren Familienflüchtlingsschutzstatus (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern angeben)?

2

b) Wie viele der Anerkennungen in den genannten Zeiträumen waren Schutzstatus nach § 26 AsylG für Familienangehörige bereits Anerkannter (bitte jeweils nach dem Bezugsstatus – Asylberechtigung, Flüchtlingsstatus nach der GFK bzw. subsidiärem Schutz – differenzieren), und wie viele dieser erteilten Status betrafen in Deutschland geborene Kinder (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

2

c) Wie viele der Asylsuchenden in den genannten Zeiträumen verfügten zum Zeitpunkt der Asylantragstellung über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel (welchen?) oder eine Duldung (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), und wie viele Personen verfügten zuletzt über einen Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung mit einem Schutzberechtigten (bitte wie in der Antwort zu Frage 2c auf Bundestagsdrucksache 19/22023 differenzieren)?

3

Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die bereinigten Schutzquoten und absoluten Fallzahlen für die Herkunftsländer Afghanistan, Irak, Iran, Eritrea, Somalia, Nigeria und die Türkei im bisherigen Jahr 2021, differenziert nach Organisationseinheiten im BAMF (bitte nur solche Organisationseinheiten mit über 50 entsprechenden Entscheidungen auflisten und nach den Quoten auf- oder absteigend sortieren; bitte wie in der Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/28109 auflisten)?

4

a) Welche Organisationseinheiten des BAMF (bitte genau bezeichnen) wurden im zweiten Halbjahr 2020 bzw. im ersten Halbjahr 2021 wegen signifikant negativer oder signifikant positiver (bitte getrennt darstellen) Abweichungen bei den (bereinigten) Schutzquoten um Stellungnahme gebeten, und welche Abweichungen in Bezug auf welche Herkunftsländer waren dies (bitte genauer bezeichnen und in Tabellenform darstellen wie in der Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 19/22023)?

4

b) Welche Erklärungen wurden von den jeweiligen Organisationseinheiten für die signifikanten Abweichungen gegeben (bitte ausführen), und inwieweit wurden diese Erklärungen vom BAMF als nachvollziehbar bewertet, bzw. welche Schlussfolgerungen wurden hieraus gegebenenfalls gezogen (bitte ausführen)?

5

Wurde die ablehnende Entscheidung in dem in Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 19/28109 geschilderten Asylverfahren eines iranischen Konvertiten vom BAMF im Nachhinein noch einmal überprüft und gegebenenfalls abgeändert vor dem Hintergrund, dass diese Entscheidung nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller unter Verstoß gegen die Dienstanweisung zur Einheit von Anhörer und Entscheider getroffen wurde und die ablehnende Begründung einer angeblich mangelnden Glaubwürdigkeit ihnen auch aus diesem Grunde fragwürdig erscheint (die genannte Frage 8 wurde nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller von der Bundesregierung nicht beantwortet, weil lediglich Ausführungen zum Asylverfahren im Allgemeinen, nicht aber zum konkret benannten Fall gemacht wurden)?

6

Welche weiteren konkreten Bemühungen, Gespräche oder Maßnahmen hat es seit März 2021 gegeben, um die Vorgabe des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat, Horst Seehofer, in Bezug auf Abschiebungen nach Syrien umzusetzen, „ab 1. Januar 2021 jeden einzelnen Fall genau“ zu prüfen und zu „versuchen, eine Abschiebung zu ermöglichen“ (vgl. Der Spiegel vom 27. Dezember 2020; bitte so differenziert wie möglich darlegen)?

7

a) Was hat die Prüfung zu den Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Januar 2021 in der Rechtssache C-441/19 zur Unzulässigkeit von Rückkehrentscheidungen bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen mit ungeklärten Aufnahmemöglichkeiten im Rückkehrstaat ergeben (vgl. Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 19/28109; bitte so genau wie möglich die gezogenen Schlussfolgerungen und Änderungen im Verfahren darstellen), und inwieweit wird bislang bzw. derzeit bei minderjährigen unbegleiteten Asylsuchenden im Asylverfahren vor Erlass einer Abschiebungsandrohung geprüft, ob es geeignete Aufnahmemöglichkeiten im Rückkehrstaat gibt (hierzu fehlte eine Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 19/28109)?

7

b) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es mit dem Kindeswohl und dem genannten EuGH-Urteil vereinbar ist, unbegleitete Minderjährige im Falle der Ablehnung eines Schutzes trotz ungeklärter Lage im Rückkehrstaat bis zur Volljährigkeit lediglich zu dulden (bitte begründen)?

8

Hat das BAMF seine ablehnende Entscheidung in dem Fall Mochmad A., der mutmaßlich im Auftrag des tschetschenischen Regimes in Deutschland ermordet werden sollte, dessen Gefährdung nach Angaben seiner Anwältin zuvor jedoch vom BAMF als „Lüge“ eingestuft worden sein soll (https://www.tagesschau.de/investigativ/mdr/mordauftrag-tschetschenien-101.html), inzwischen geändert (wenn nein, warum nicht?), und inwieweit gibt es im Umgang mit verfolgten tschetschenischen Flüchtlingen im BAMF (vgl. auch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/14082) womöglich Qualitätsmängel, da bereits der im Berliner Tiergarten ermordete Selimchan Changoschwili vom BAMF zuvor – offenkundig fälschlich – abgelehnt worden war (https://de.wikipedia.org/wiki/Mordfall_Selimchan_Changoschwili; bitte ausführen)?

9

a) Welche Konsequenzen wurden im BAMF gezogen aus dem EuGH-Urteil C-901/19 vom 10. Juni 2021, mit dem eine langjährige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als mit EU-Recht unvereinbar erklärt wurde (Verweigerung subsidiären Schutzes bei Unterschreitung einer rechnerischen „Todesquote“; vgl. Asylmagazin 7-8/2021, S. 284 ff. mit Anmerkungen von Johanna Mantel; bitte ausführen)?

9

b) Wurden entsprechende Dienstanweisungen oder Herkunftsländerleitsätze geändert (wenn ja, bitte auflisten und die bisherige und geänderte Praxis bzw. Weisungslage darstellen, wenn nein, warum nicht)?

9

c) In Bezug auf welche Herkunftsländer hatte das BAMF mit Verweis auf die vom EuGH verworfene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts subsidiären oder Abschiebungsschutz verweigert, in welchen Herkunftsländerleitsätzen oder Dienstanweisungen wurde entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) argumentiert oder darauf explizit Bezug genommen (bitte auflisten)?

9

d) Wird es Überprüfungen, Korrekturen und gegebenenfalls Aufhebungen von BAMF-Bescheiden geben, die auf der verworfenen Rechtsprechung des BVerwG basieren (zumindest in anhängigen Gerichtsverfahren), und wie geht das BAMF mit Folgeanträgen um, die sich auf das genannte Urteil des EuGH beziehen (bitte darstellen)?

10

a) Welche Konsequenzen werden oder wurden im BAMF aus den geänderten Verhältnissen in Afghanistan für die Asylentscheidungspraxis gezogen (bitte im Einzelnen mit Daten auflisten)?

10

b) Werden bisherige Entscheidungen, insbesondere Ablehnungen, von Amts wegen überprüft und gegebenenfalls abgeändert, zumindest in anhängigen Gerichtsverfahren (bitte begründen)?

10

c) Inwieweit bzw. für welche Gruppen zieht die Machtübernahme durch die Taliban die Gewährung von Flüchtlingsschutz nach sich, ohne dass es auf weitere individuelle Fluchtgründe ankommt (bitte ausführen)?

10

d) Wie wird mit Folgeanträgen umgegangen, die auf die geänderte Lage in Afghanistan Bezug nehmen (bitte ausführen)?

10

e) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass ein Entscheidungsstopp nicht mehr gerechtfertigt ist, nachdem sich die Taliban in Afghanistan als neue Machthaber auf mutmaßlich zunächst unabsehbare Zeit durchgesetzt haben und Flüchtlinge aus Afghanistan vor diesem Hintergrund mehr denn je einen Schutzstatus benötigen, zumal Zusicherungen der Taliban in Bezug auf ein angeblich gemäßigtes Vorgehen nach allgemeiner Einschätzung als wenig belastbar angesehen werden können (bitte begründen)?

11

a) Wird das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gegenüber den Bundesländern anregen (oder gegebenenfalls entsprechende Initiativen der Länder begrüßen), dass an vollziehbar ausreisepflichtige, geduldete afghanische Staatsangehörige Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden sollen, insbesondere wenn diese bereits seit mehr als 18 Monaten geduldet werden, da ihre Ausreise in absehbarer Zeit nicht möglich ist, und falls nein, warum nicht?

11

b) Welche näheren Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, wie viele ausreisepflichtige afghanische Staatsangehörige sich derzeit in Deutschland aufhalten, wie viele von ihnen geduldet werden und wie viele von ihnen seit mehr als 18 Monaten geduldet werden (bitte jeweils auch nach Bundesländern differenziert angeben)?

12

Wie viele Asylsuchende wurden im Jahr 2021 bislang registriert (bitte nach Monaten auflisten und der Zahl der gestellten Asylerstanträge in den jeweiligen Monaten gegenüberstellen)?

13

Zu wie vielen asylsuchenden Personen wurde im bisherigen Jahr 2021 nach Angaben des Ausländerzentralregisters eine Ausreise registriert, obwohl noch kein Abschluss des Asylverfahrens erfasst war (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Bundesländern differenzieren)?

14

Zu welchem Anteil und in welcher Zahl verfügten Asylsuchende im bisherigen Jahr 2021 über keine Identitätspapiere (Reisepässe, Ausweise, sonstiges), mit denen ihre Herkunft bzw. Identität nach Auffassung des BAMF hinreichend sicher zu klären war (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

15

In wie vielen Fällen wurden im bisherigen Jahr 2021 mobile Datenträger von Asylsuchenden ausgelesen und ein Ergebnisprotokoll erstellt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern auflisten)?

15

a) Zu welchem Anteil verfügten im bisherigen Jahr 2021 Asylsuchende, deren Identität bzw. Herkunft nach Auffassung des BAMF nicht hinreichend sicher durch Dokumente geklärt werden konnte, über mobile Datenträgergeräte, zu welchem Anteil konnten diese technisch ausgelesen werden, und in wie vielen Fällen erfolgte bislang eine Auslesung erst nach behördlichen Androhungen oder durch Zwang bzw. gegen den Willen der Betroffenen (bitte so konkret wie möglich antworten)?

15

b) In wie vielen der Fälle, in denen eine Datenauslesung im bisherigen Jahr 2021 erfolgte und ein Ergebnisreport erstellt wurde, wurde dieser für das Asylverfahren durch die jeweiligen Entscheider angefordert, in wie vielen dieser Fälle wurde diesem Antrag nach entsprechender Prüfung durch einen Volljuristen entsprochen bzw. erfolgte eine Ablehnung (bitte so differenziert wie möglich und in absoluten und relativen Zahlen darstellen)?

15

c) In wie vielen dieser Fälle, in denen der Ergebnisreport der Datenauslesung für das Asylverfahren verwandt wurde, hat dieser dazu geführt oder maßgeblich dazu beigetragen, Angaben der Asylsuchenden zu ihrer Herkunft bzw. Identität bzw. Staatsangehörigkeit zu widerlegen bzw. zu bestätigen (bitte ausführen und in absoluten und relativen Zahlen darstellen)?

15

d) Welche konkreten Schlussfolgerungen wurden bislang aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vom 1. Juni 2021 (9 K 135/20.A; https://www.asyl.net/rsdb/m29743/) gezogen, mit dem die Mobiltelefonauswertungspraxis des BAMF als rechtswidriger und unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme gewertet wurde (bitte genau auflisten; auf die vom Gericht kritisierte Praxis zielte bereits die Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 19/4961 ab)?

16

Wie viele Asylanträge wurden im ersten Halbjahr 2021 bzw. im bisherigen Jahr 2021 nach § 14a Absatz 2 des Asylgesetzes von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder gestellt, wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen?

17

Wie viele der Asylsuchenden im bisherigen Jahr 2021 waren sogenannte „Nachgeborene“, d. h. hier geborene Kinder von Asylsuchenden oder Flüchtlingen (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

18

Welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten Minderjährigen im bisherigen Jahr 2021 (bitte nach verschiedenen Schutzstatus und wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

19

Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im bisherigen Jahr 2021 an welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, wie viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

20

Wie viele Asylanträge wurden im ersten Halbjahr 2021 als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern angeben und zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)?

21

Wie viele sogenannte Flughafenverfahren wurden im bisherigen Jahr 2021 an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte auch den Anteil der Minderjährigen, der unbegleiteten Minderjährigen und den zehn wichtigsten Herkunftsländern angeben)?

21

In wie vielen Fällen wurden Rechtsmittel gegen eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet eingelegt, und was waren die Ergebnisse der gerichtlichen Überprüfung (bitte nach wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)?

22

Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das bisherige Jahr 2021 (soweit vorliegend; bitte jeweils wie in der Antwort zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 19/18498 differenziert darstellen: Asylverfahren, Widerrufsverfahren, Eilanträge in Dublin-Verfahren, Verfahrensdauern, auch zu Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung; neben der Differenzierung nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern bitte in jedem Fall auch Angaben zu den sicheren Herkunftsstaaten sowie zu Marokko, Tunesien, Algerien, Georgien, Armenien und Türkei machen – aus Gründen der Übersichtlichkeit und wegen geringer Fallzahlen in den weiteren Instanzen sind Angaben zur ersten Instanz ausreichend)?

22

a) Wie viele Rechtsmittel sind derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte oder Personen mit nationalem Abschiebungsschutz (bitte differenzieren) auf einen Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele dieser Verfahren wurden im bisherigen Jahr 2021 mit welchem Ergebnis entschieden (bitte nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; Angaben zur ersten Instanz sind ausreichend)?

22

b) Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden im bisherigen Jahr 2021 Rechtsmittel eingelegt (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und Klagequoten in Bezug auf die Gesamtzahl der Bescheide und in Bezug auf Ablehnungen gesondert ausweisen; bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und zusätzlich nach den zu sicher erklärten Herkunftsländern differenzieren, zusätzlich differenzieren nach der Art der Ablehnung: unbegründet, offensichtlich unbegründet, unzulässig bzw. Dublin-Bescheid)?

22

Wie lautete die Klagequote in Bezug auf ablehnende Bescheide des BAMF für das bisherige Jahr 2021?

22

c) Wie ist die aktuelle Zahl der anhängigen Gerichtsverfahren im Bereich Asyl, differenziert nach (Bundes-, Ober-) Verwaltungsgerichten?

22

d) In wie vielen Fällen erhielten zunächst abgelehnte Asylsuchende im bisherigen Jahr 2021 doch noch einen Schutzstatus, und in wie vielen Fällen basierte dies auf einer Gerichtsentscheidung, auf einer Abhilfeentscheidung, bzw. geschah dies infolge eines Folgeantrags oder aus sonstigem Grunde (bitte differenzieren und zudem nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)?

22

e) Wie viele gerichtliche Entscheidungen im Eilverfahren gab es im bisherigen Jahr 2021 zu Asylsuchenden, denen bereits in einem anderen Mitgliedstaat Schutz gewährt worden war, und mit welchem Ergebnis (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)?

22

f) Wie lauten die differenzierteren Angaben des BAMF zu der Kategorie „sonstige Erledigungen“ bei Gerichtsentscheidungen für das bisherige Jahr 2021?

22

g) Wie lauten die 15 Organisationseinheiten des BAMF mit den höchsten Aufhebungsquoten ihrer Bescheide durch die Gerichte im bisherigen Jahr 2021 (bitte mit absoluten und relativen Zahlen auflisten und zum Vergleich die durchschnittliche Aufhebungsquote aller Organisationseinheiten nennen; nur Organisationseinheiten mit mehr als 50 Entscheidungen berücksichtigen)?

22

Wie lauten diese Auflistungen, wenn jeweils nur die Herkunftsländer Afghanistan, Irak, Iran, Nigeria, Türkei, Eritrea und Somalia berücksichtigt werden (bitte nach Herkunftsländern getrennt und jeweils wie oben erbeten auflisten)?

22

h) Wie haben die Verwaltungsgerichte nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2018, 2019, 2020 und im bisherigen Jahr 2021 über die Klagen iranischer Asylsuchender gegen Bescheide des BAMF entschieden (bitte nach Asylberechtigung, Flüchtlingsanerkennung, subsidiärem Schutz, Abschiebungsverbot, Ablehnung und sonstigen Erledigungen sowie nach Bundesländern aufschlüsseln)?

23

Wie viele Asylanhörungen gab es im ersten Halbjahr 2021 (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

24

Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und Bosnien-Herzegowina im bisherigen Jahr 2021 gestellt (bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden diese Asylanträge jeweils mit welchem Ergebnis beschieden?

25

Welche aktuellen Informationen gibt es zur Personalsituation, Personalentwicklung und Personalplanung im BAMF (bitte auch spezifische Angaben zu den Bereichen Asylprüfung, Widerrufsprüfung, Dublin-Verfahren, Qualitätssicherung und Prozessvertretung machen; bitte wie in der Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 19/28109 angeben)?

26

Wie viele Asylverfahren wurden im ersten Halbjahr 2021 eingestellt (bitte nach Gründen und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?

27

Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im bisherigen Jahr 2021 gegenüber abgelehnten Asylsuchenden mit welcher Begründung erlassen (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und in wie vielen Fällen wurde in diesem Zeitraum ein Schutzstatus an Asylsuchende mit einem Wiedereinreiseverbot erteilt (bitte nach Status und wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?

28

Wie viele Asylgesuche gab es im bisherigen Jahr 2021 an den bundesdeutschen Grenzen (bitte nach Grenzabschnitten und wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren; außerdem differenzieren, ob das Asylgesuch im Kontext einer unerlaubten Einreise gestellt wurde)?

29

In wie vielen Fällen wurde das BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsbehinderungen nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der Ausländerbehörden welcher Bundesländer im bisherigen Jahr 2021 mit welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

30

Welche Angaben für das bisherige Jahr 2021 lassen sich machen zu überprüften (vor allem: Ausweis-)Dokumenten und zum Anteil ge- oder verfälschter Dokumente Asylsuchender (bitte zum Vergleich auch die Anzahl der „beanstandeten“ Dokumente angeben und nach den zehn wichtigsten Hauptherkunftsländern differenzieren)?

Berlin, den 6. September 2021

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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