[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Mariana Iris Harder-Kühnel,
Martin Reichardt, Johannes Huber und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/32417 –
Aufgabenerfüllung der Gleichstellungsbeauftragten des Bundes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Gleichstellungsbeauftragte haben gemäß § 25 des
Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) in Verbindung mit § 1 BGleiG die sogenannte Gleichstellung
von Frauen und Männern zu verwirklichen und die Beseitigung von
Benachteiligungen insbesondere von Frauen zu fördern und zu überwachen. Darüber
hinaus haben sie bei allen personellen, organisatorischen und sozialen
Maßnahmen ihrer Dienststellen mitzuwirken, die die Vereinbarkeit von Familie,
Pflege und Berufstätigkeit betreffen, § 25 Absatz 2 Nummer 2 BGleiG.
Gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes müssen in
jeder Dienststelle mit in der Regel mehr als 100 Beschäftigten eine
Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin gewählt werden. Dienststellen
sind gemäß § 3 Nummer 5 BGleiG Bundesgerichte, Behörden und
Verwaltungsstellen der unmittelbaren Bundesverwaltung einschließlich solcher im
Bereich der Streitkräfte sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts des Bundes.
1. Bei welchen personellen Maßnahmen ihrer Dienststellen, welche die
Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit erhöht haben, haben
Gleichstellungsbeauftragte (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)
mitgewirkt (bitte nach Dienststellen, personeller Maßnahme, Mitwirkung der
Gleichstellungsbeauftragten und konkretem Erfolg der Vereinbarkeit von
Familie und Berufstätigkeit aufgliedern)?
3. Bei welchen personellen Maßnahmen ihrer Dienststellen, welche die
Vereinbarkeit von Pflege und Berufstätigkeit erhöht haben, haben
Gleichstellungsbeauftragte mitgewirkt (bitte nach Dienststellen,
personeller Maßnahme, Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten und
konkretem Erfolg der Vereinbarkeit von Pflege und Berufstätigkeit
aufgliedern)?
Deutscher Bundestag Drucksache 19/32615
19. Wahlperiode 29.09.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 27. September 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
5. Bei welchen organisatorischen Maßnahmen ihrer Dienststellen, welche
die Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit erhöht haben, haben
Gleichstellungsbeauftragte mitgewirkt (bitte nach Dienststellen,
organisatorischer Maßnahme, Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten und
konkretem Erfolg der Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit
aufgliedern)?
7. Bei welchen organisatorischen Maßnahmen ihrer Dienststellen, welche
die Vereinbarkeit von Pflege und Berufstätigkeit erhöht haben, haben
Gleichstellungsbeauftragte mitgewirkt (bitte nach Dienststellen,
organisatorischer Maßnahme, Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten und
konkretem Erfolg der Vereinbarkeit von Pflege und Berufstätigkeit
aufgliedern)?
9. Bei welchen sozialen Maßnahmen ihrer Dienststellen, welche die
Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit erhöht haben, haben
Gleichstellungsbeauftragte mitgewirkt (bitte nach Dienststellen, sozialer
Maßnahme, Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten und konkretem Erfolg
der Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit aufgliedern)?
11. Bei welchen sozialen Maßnahmen ihrer Dienststellen, welche die
Vereinbarkeit von Pflege und Berufstätigkeit erhöht haben, haben
Gleichstellungsbeauftragte mitgewirkt (bitte nach Dienststellen, sozialer
Maßnahme, Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten und konkretem Erfolg
der Vereinbarkeit von Pflege und Berufstätigkeit aufgliedern)?
Die Fragen 1, 3, 5, 7, 9, und 11 werden aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirklicht
den Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Gewaltenteilung stellt nicht nur den
Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar.
Parlamentarische Kontrolle ist politische Kontrolle, nicht administrative
Überkontrolle (BVerfGE 67,100, 140). Parlamentarische Kontrolle bedarf daher der
Begrenzung auf ein funktionsverträgliches Maß (vgl. BVerfGE 110, 199 (219;
124, 78 (122); 137, 185, (250). Aus Sicht der Bundesregierung ist die Grenze
zur administrativen Überkontrolle angesichts des Umfangs und der Detailtiefe
der hier gestellten Fragen nach Einzelmaßnahmen erreicht.
Die erfragten Informationen sind nicht statistisch oder elektronisch erfasst. Es
müssten umfangreiche Erhebungen bei allen etwa 700 Dienststellen im Sinne
des § 3 Nummer 5 Buchstabe a bis c des Gesetzes für die Gleichstellung von
Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des
Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG) vorgenommen und
zusammengefasst werden. Beides wäre nur mit unverhältnismäßigem Aufwand umsetzbar.
Die Erhebung wäre auch für die einzelnen Dienststellen mit sehr großem
Aufwand verbunden. In den Dienststellen liegen keine abschließenden Listen
solcher Maßnahmen vor. Unter anderem gibt es Maßnahmen, die nur in
Einzelentscheidungen zu Anträgen einzelner Beschäftigter getroffen wurden und deshalb
nur über die Sichtung der Personalakten aller Beschäftigten aller Dienststellen
der Bundesverwaltung vollständig erhoben werden könnten. Es ist weder
rechtlich geboten, noch im Sinne einer ressourcenschonenden öffentlichen
Verwaltung leistbar, entsprechende Informationen und Daten vollständig zu erfassen
oder entsprechende Dokumentationen darüber nachträglich zu erstellen oder zu
pflegen. Die Antwort der Bundesregierung beschränkt sich daher auf die der
Bundesregierung vorliegenden Informationen.
Die Dienststellen haben nach Abschnitt 4 BGleiG sowie aufgrund weiterer
Vorschriften des BGleiG und anderer Gesetze die gesetzliche Pflicht, Maßnahmen
zur Erleichterung der Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der
Berufstätigkeit anzubieten. Vereinbarkeit ist eine der Voraussetzungen, dass die
Erwerbstätigkeit von Frauen ansteigen kann. Insgesamt trägt eine höhere
Erwerbstätigenquote von Frauen zur Finanzierung unserer
Sozialversicherungssysteme und dem wirtschaftlichen Erfolg Deutschlands bei. Die verschiedenen
Maßnahmen zur Vereinbarkeit nach dem Bundesgleichstellungsgesetz, die
maßgeblich von den Gleichstellungsbeauftragten mitentwickelt werden, sind
eine wichtige Grundbedingung für die Attraktivität des Bundes als Arbeitgeber.
Außerdem ermöglichen sie Frauen und Männern Beruf und Familien- sowie
Pflegeaufgaben so miteinander zu vereinbaren, dass qualifizierte und erfahrene
Beschäftigte ihre Tätigkeit weiter ausüben können. Im Hinblick auf den
demografischen Wandel und den Herausforderungen bei der Gewinnung von
Personal ist Vereinbarkeit und das Wirken der Gleichstellungsbeauftragten in diesem
Bereich sehr wertvoll.
Dienststellen des Bundes im Sinne des BGleiG bieten unter anderem
nachstehende Kategorien von Maßnahmen zur Erleichterung der Vereinbarkeit des
Berufs mit Familien- und Pflegeaufgaben an. Innerhalb dieser Kategorien gibt
es eine große Bandbreite unterschiedlicher Maßnahmen in den Dienststellen.
Bereits diese nicht abschließende Liste der Kategorien von Maßnahmen zeigt,
dass die Erhebung in allen Dienststellen der Bundesverwaltung einen
erheblichen Aufwand begründen würde. Eine pauschale Zuordnung der Kategorien
von Maßnahmen zu den Begriffen „personelle“, „organisatorische“ und
„soziale“ Maßnahmen ist in der Regel nicht möglich, da die meisten dieser
Kategorien von Maßnahmen allen drei Begriffen zugeordnet werden können, bei
unterschiedlicher Schwerpunktsetzung, je nach konkreter Ausgestaltung der vor
Ort in den Dienststellen getroffenen Maßnahmen. Die Frage nach dem
konkreten Erfolg von Maßnahmen zur Erleichterung der Vereinbarkeit des Berufs mit
Familien- und Pflegeaufgaben wird aufgrund der der Bundesregierung
vorliegenden Erkenntnisse über die Natur der Maßnahmen innerhalb der folgenden
Auflistung jeweils zu den einzelnen Punkten beantwortet, ohne dass eine sehr
aufwändige Untersuchung in allen Dienststellen der Bundesverwaltung hierzu
erforderlich wäre. Die nicht abschließenden Kategorien von Maßnahmen sind:
• Ausschreibung von Arbeitsplätzen auch in Teilzeit (§ 6 Absatz 1 Satz 5
BGleiG)
Wirkung: Benachteiligungsfreie berufliche Beteiligung von Beschäftigten
auch mit Familien- und Pflegeaufgaben,
• In Bewerbungsgesprächen Vermeidung des Stellens unzulässiger Fragen
nach bestehenden oder geplanten Familien- oder Pflegeaufgaben (§ 7
Absatz 2 BGleiG)
Wirkung: Benachteiligungsfreie Auswahlverfahren von Beschäftigten mit
Familien- und Pflegeaufgaben,
• Berücksichtigung spezifischer, durch Familien- oder Pflegeaufgaben
erworbener Erfahrungen und Fähigkeiten, soweit sie für die Ausübung der
jeweiligen Tätigkeit von Bedeutung sind (§ 9 Absatz 1 Satz 3 BGleiG)
Wirkung: über benachteiligungsfreie berufliche Beteiligung von
Beschäftigten mit Familien- und Pflegeaufgaben Berücksichtigung der spezifischen
Erfahrungen und Stärken aus den Sorgearbeiten,
• Die Nichtberücksichtigung folgender durch die Wahrnehmung von
Familien- oder Pflegeaufgaben bedingten Umstände bei der vergleichenden
Bewertung im Rahmen der Qualifikationsfeststellung (§ 9 Absatz 2 Nummer 1
BGleiG):
○ Unterbrechungen der Berufstätigkeit,
○ geringere Anzahl aktiver Dienst- oder Beschäftigungsjahre,
○ Reduzierungen der Arbeitszeit oder Verzögerungen beim Abschluss
einzelner Ausbildungsgänge,
○ zeitliche Belastungen,
Wirkung: keine Benachteiligung bei der beruflichen Beteiligung und
Entwicklung durch die genannten Umstände von Beschäftigten mit Familien-
und Pflegeaufgaben,
• Die Nichtberücksichtigung der Absicht, von der Möglichkeit der
Arbeitszeitreduzierung oder einer Beurlaubung zur Wahrnehmung von
Familienoder Pflegeaufgaben Gebrauch zu machen, bei der vergleichenden
Bewertung im Rahmen der Qualifikationsfeststellung (§ 9 Absatz 2 Nummer 3
BGleiG)
Wirkung: Benachteiligungsfreie berufliche Beteiligung von Beschäftigten
mit Familien- und Pflegeaufgaben,
• Das Anbieten zusätzlicher Veranstaltungen oder alternativer
Dienstreisezeiträume, die den räumlichen und zeitlichen Bedürfnissen von Beschäftigten
mit Familien- oder Pflegeaufgaben entsprechen (§ 10 Absatz 2 Satz 2
BGleiG)
Wirkung: Ermöglichung oder Erleichterung der Teilnahme an dienstlichen
Fortbildungen sowie an Dienstreisen für Beschäftigte mit Familien- oder
Pflegeaufgaben,
• Das Anbieten der Teilnahme an dienstlichen Ausbildungen für Beschäftigte
mit Familien- oder Pflegeaufgaben (§ 10 Absatz 2 Satz 3 BGleiG)
Wirkung: Ermöglichung oder Erleichterung der Teilnahme an dienstlichen
Fortbildungen sowie an Dienstreisen für Beschäftigte mit Familien- oder
Pflegeaufgaben,
• Das Angebot der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen
für die Dauer der Teilnahme von Beschäftigten mit Familien- oder
Pflegeaufgaben an dienstlichen Fortbildungen sowie an Dienstreisen (§ 10
Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 BGleiG)
Wirkung: Ermöglichung oder Erleichterung der Teilnahme an dienstlichen
Fortbildungen sowie an Dienstreisen für Beschäftigte mit Familien- oder
Pflegeaufgaben,
• Das Erstatten zusätzlich anfallender, unabwendbarer Betreuungskosten für
Kinder oder pflegebedürftige Personen für die Dauer der Teilnahme von
Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben an dienstlichen
Fortbildungen, Dienstreisen oder dienstlichen Ausbildungen (§ 10 Absatz 2 Satz 4
Nummer 2 BGleiG)
Wirkung: Ermöglichung oder Erleichterung der Teilnahme an dienstlichen
Fortbildungen, an Dienstreisen oder dienstlichen Ausbildungen für
Beschäftigte mit Familien- oder Pflegeaufgaben,
• Das bedarfsgerechte Anbieten von Fortbildungen, die den beruflichen
Aufstieg und den beruflichen Wiedereinstieg nach einer Unterbrechung der
Berufstätigkeit zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben
erleichtern (§ 10 Absatz 3 BGleiG)
Wirkung: Erleichterung des beruflichen Aufstiegs und des beruflichen
Wiedereinstiegs von Beschäftigten nach einer Unterbrechung der
Berufstätigkeit zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben,
• Verpflichtendes aktives Informieren von Beschäftigten der
Personalverwaltung und der Beschäftigten in Führungspositionen über Maßnahmen zur
Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit (§ 10 Absatz 4 Satz 1
BGleiG)
Wirkung: Verständnis und Sicherstellung oder Erleichterung des Anbietens
oder Gewährens von Maßnahmen, die die Vereinbarkeit des Berufs mit
Familien- oder Pflegeaufgaben erleichtern,
• Die Teilnahme von Beschäftigten der Personalverwaltung und der
Beschäftigten in Führungspositionen an Fortbildungen zur Vereinbarkeit von
Familie, Pflege und Berufstätigkeit (§ 10 Absatz 4 Satz 2 BGleiG)
Wirkung: Sicherstellung oder Erleichterung des Anbietens oder Gewährens
von Maßnahmen, die die Vereinbarkeit des Berufs mit Familien- oder
Pflegeaufgaben erleichtern,
• Die Teilnahme von Gleichstellungsbeauftragten und ihren
Stellvertreterinnen an Fortbildungen zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und
Berufstätigkeit (§ 10 Absatz 5 BGleiG)
Wirkung: Sicherstellung oder Erleichterung des Anbietens oder Gewährens
von Maßnahmen, die die Vereinbarkeit des Berufs mit Familien- oder
Pflegeaufgaben erleichtern und Notwendigkeit diese Kenntnis aktuell zu
halten,
• Das Festlegen im Gleichstellungsplan, wie und bis wann die Vereinbarkeit
von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit verbessert werden soll und
wie insbesondere Männer motiviert werden sollen, Angebote, die eine
solche Vereinbarkeit ermöglichen, stärker in Anspruch zu nehmen (§ 13
Absatz 2 Nummer 3 BGleiG)
Wirkung: Flexiblere Handhabung beim Umfang von Wochenarbeitszeit,
u. a. beim Aufstocken des Umfangs der Wochenarbeitszeit von
Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben sowie eine benachteiligungsfreie
berufliche Entwicklung von Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben,
• Das Festlegen von Maßnahmen zur Erleichterung der Vereinbarkeit des
Berufs mit Familien- oder Pflegeaufgaben im Gleichstellungsplan als
Maßnahme zur Erreichung von Zielvorgaben zum Frauen- und Männeranteil für
einzelne Führungsebenen (§ 10 Absatz 3 BGleiG)
Wirkung: Benachteiligungsfreie berufliche Beteiligung von Beschäftigten
mit Familien- und Pflegeaufgaben, gerade auch bei der Besetzung von
Führungspositionen,
• Veröffentlichung des Gleichstellungsplans im Intranet und Kenntnisgabe
desselben an jede einzelne und jeden einzelnen Beschäftigten in Textform
(§ 14 BGleiG)
Wirkung: Sicherstellung eines gleichen umfassenden Kenntnisstands für
Beschäftigte, die an Maßnahmen zur Erleichterung der Vereinbarkeit des
Berufs mit Familien- oder Pflegeaufgaben teilnehmen und dadurch über alle
Maßnahmen informiert werden,
• Das Anbieten von Möglichkeiten zur Betreuung von Kindern oder
pflegebedürftigen Personen einschließlich entsprechender Beratungs- und
Vermittlungsleistungen (§ 15 Satz 2 BGleiG)
Wirkung: Ermöglichung oder Erleichterung beruflicher Aktivität oder des
Aufstockens des Umfangs der Wochenarbeitszeit von Beschäftigten mit
Familien- oder Pflegeaufgaben neben diesen Aufgaben,
• Das Gewähren familien- oder pflegebedingter Teilzeitbeschäftigung oder
Beurlaubung für Beschäftigte mit Familien- oder Pflegeaufgaben, inklusive
der Beschäftigten in Führungspositionen (§ 16 Absatz 1 Satz 1 und 2
BGleiG)
Wirkung: Ermöglichung oder Erleichterung beruflicher Aktivität oder des
Aufrechterhaltens des Arbeitsverhältnisses von Beschäftigten mit
Familienoder Pflegeaufgaben, inklusive der Beschäftigten in Führungspositionen,
• Das Anbieten von Telearbeitsplätzen, mobiler Arbeit oder familien- oder
pflegefreundlicher Arbeitszeit- und Präsenzzeitmodelle für Beschäftigte mit
Familien- oder Pflegeaufgaben (§ 16 Absatz 2 BGleiG)
Wirkung: Ermöglichung oder Erleichterung beruflicher Aktivität oder des
Aufstockens des Umfangs der Wochenarbeitszeit von Beschäftigten mit
Familien- oder Pflegeaufgaben,
• Das Informieren von Beschäftigten, die einen Antrag auf
Teilzeitbeschäftigung, familien- oder pflegefreundliche Arbeitszeitmodelle oder
Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben stellen, (§ 16
Absatz 4 Nummer 1 und 2 BGleiG) über:
○ die Folgen einer Bewilligung, insbesondere in beamten-, arbeits-,
versorgungs- und rentenrechtlicher Hinsicht, sowie
○ die Möglichkeit einer Befristung mit Verlängerungsoption und deren
Folgen
Wirkung: Befähigung der Beschäftigten mit Familien- und Pflegeaufgaben
zu einer bewussteren, informierten Interessenabwägung und Grundlage für
die Entscheidung,
• Entlastung von Teilzeitbeschäftigten von dienstlichen Aufgaben in einem
ihrer ermäßigten Arbeitszeit entsprechenden Umfang (§ 16 Absatz 5
Nummer 1 BGleiG)
Wirkung: Schutz von Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben vor
Überlastung und vor indirekten Benachteiligungen bei dienstlichen
Beurteilungen,
• Vorrangige Berücksichtigung von
○ Teilzeitbeschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben, die eine
Vollzeitbeschäftigung oder eine Erhöhung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit
beantragen, sowie
○ beurlaubten Beschäftigten, die während der Beurlaubung Familien- oder
Pflegeaufgaben wahrgenommen haben und eine vorzeitige Rückkehr aus
der Beurlaubung beantragen,
bei der Besetzung von Arbeitsplätzen bei Vorliegen der gleichen
Qualifikation
Wirkung: Ausgleich der strukturellen Nachteile Teilzeitbeschäftigter und
Beschäftigter, die familien- oder pflegebedingte Beurlaubungen
wahrgenommen haben, in der beruflichen Entwicklung,
• Das Anbieten oder Gewähren folgender Maßnahmen für Beschäftigte, die
familien- oder pflegebedingt beurlaubt sind (§ 17 Absatz 2 Satz 2
Nummer 1 bis 5 BGleiG):
○ Teilzeitbeschäftigung nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
○ Teilzeitbeschäftigung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz,
○ die rechtzeitige Unterrichtung über Fortbildungsangebote,
○ das Angebot zur Teilnahme an Fortbildungen während oder nach der
Beurlaubung sowie
○ das Angebot von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen
Wirkung: Erleichterte Verbindung zu Beruf und beruflichem Wiedereinstieg
für auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben beurlaubte Beschäftigte
halten,
• Ermöglichung und Anerkennung der Teilnahme an Fortbildungen während
der familien- oder pflegebedingten Beurlaubung als Entsprechung zur
Arbeitszeit (§ 17 Absatz 3 BGleiG)
Wirkung: Erleichterung der Verbindung zum Beruf und des beruflichen
Wiedereinstiegs für auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben
beurlaubte Beschäftigte,
• Die Durchführung von Personalgesprächen mit den betroffenen
Beschäftigten zur Erörterung der beruflichen Entwicklung vor Ablauf einer
Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben (§ 17 Absatz 4
BGleiG)
Wirkung: Frühzeitige Vorbereitung und Erleichterung des Wiedereinstiegs
und Vermeidung von Nachteilen in der beruflichen Entwicklung von
Beschäftigten nach Ende der Elternzeit, Pflegezeit oder einer sonstige
familien- oder pflegebedingten Beurlaubung,
• Ausschluss einer nachteiligen Berücksichtigung folgender Umstände bei der
Beurteilung der dienstlichen Leistung (§ 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 5
BGleiG):
○ Teilzeitbeschäftigung
○ Telearbeit, mobiles Arbeiten sowie die Teilnahme an flexiblen
Arbeitsoder Präsenzzeiten
○ eine bestehende Schwangerschaft
○ schwangerschafts- oder mutterschaftsbedingte Abwesenheiten auf
Grund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote
○ Beurlaubungen auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben
Wirkung: Vermeidung von Nachteilen von Beschäftigten mit Familien- oder
Pflegeaufgaben in der beruflichen Entwicklung,
• Die Berücksichtigung schwangerschafts- und mutterschaftsbedingter
Abwesenheiten auf Grund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote
sowie von Beurlaubungen auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben bei
der Anrechnung von Wartezeiten für eine Beförderung nach § 22 Absatz 4
des Bundesbeamtengesetzes (§ 18 Absatz 3 BGleiG)
Wirkung: Vermeidung von Nachteilen von Beschäftigten mit Familien- oder
Pflegeaufgaben in der beruflichen Entwicklung,
• Das Gewähren von Teilzeitbeschäftigung nach dem Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz
Wirkung: Ermöglichung oder Erleichterung beruflicher Aktivität von
Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben,
• Das Gewähren von Teilzeitbeschäftigung nach dem Teilzeit- und
Befristungsgesetz
Wirkung: Ermöglichung oder Erleichterung beruflicher Aktivität von
Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben.
Diese Maßnahmen stellen auf die individuelle Situation der Beschäftigten und
der Bedürfnisse vor Ort ab. Es ist davon auszugehen und hat sich auch schon
gezeigt, dass eine Vielzahl von Maßnahmen, zum Beispiel die Genehmigung
von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung wegen Vereinbarkeitsbelangen oder die
Entwicklung von Arbeitszeitmodellen, dauerhaft und regelmäßig
wiederkehrend anfallen.
Bei allen Arten von Maßnahmen werden die Gleichstellungsbeauftragten
beteiligt.
Sie haben die ihnen nach § 25 BGleiG übertragenen Aufgaben sowie Rechte
und Pflichten und wirken nach Absatz 2 Nummer 2 der Vorschrift bei allen
personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen der Dienststelle mit, die
die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit betreffen. Die
Dienststelle beteiligt die Gleichstellungsbeauftragten frühzeitig bei personellen,
organisatorischen und sozialen Angelegenheiten (§ 27 Absatz 1 und 2 BGleiG). Sie
sind sowohl bei Grundsatzentscheidungen der Dienststelle zu beteiligen,
bestimmte Arten von Maßnahmen in einer allgemein bestimmten Form
anzubieten, wie auch bei Einzelfallentscheidungen der Dienststelle, einzelnen
Beschäftigten bestimmte Maßnahmen in einer konkret bestimmten Form und einem
konkret bestimmten zeitlichen und inhaltlichen Umfang zu gewähren.
Soweit die gesetzlichen Vorgaben ein Ermessen eröffnen, wird dieses in den
Dienststellen innerhalb des rechtlich vorgegebenen Rahmens ausgeübt. Auch
mit Blick darauf, dass der Bundesregierung keine Erkenntnisse darüber
vorliegen, dass die Vorschriften des BGleiG in diesem Bereich in den Dienststellen
nicht rechtskonform und im Sinne der Beschäftigten umgesetzt werden, sieht
die Bundesregierung keine Notwendigkeit, die Maßnahmen in der Tiefe und
Breite der gestellten Fragen zu erfassen. Der Aufwand und der
Erkenntnisgewinn überschreiten aus Sicht der Bundesregierung das funktionsverträgliche
Maß, der Aufwand hierfür wäre unverhältnismäßig.
2. Welche Mitwirkungen der Gleichstellungsbeauftragten bei personellen
Maßnahmen der Dienststellen sind nach Ansicht der Bundesregierung
die wichtigsten, um die Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit zu
fördern?
4. Welche Mitwirkungen der Gleichstellungsbeauftragten bei personellen
Maßnahmen der Dienststellen sind nach Ansicht der Bundesregierung
die wichtigsten, um die Vereinbarkeit von Pflege und Berufstätigkeit zu
fördern?
6. Welche Mitwirkungen der Gleichstellungsbeauftragten bei
organisatorischen Maßnahmen der Dienststellen sind nach Ansicht der
Bundesregierung die wichtigsten, um die Vereinbarkeit von Familie und
Berufstätigkeit zu fördern?
8. Welche Mitwirkungen der Gleichstellungsbeauftragten bei
organisatorischen Maßnahmen der Dienststellen sind nach Ansicht der
Bundesregierung die wichtigsten, um die Vereinbarkeit von Pflege und
Berufstätigkeit zu fördern?
10. Welche Mitwirkungen der Gleichstellungsbeauftragten bei sozialen
Maßnahmen der Dienststellen sind nach Ansicht der Bundesregierung die
wichtigsten, um die Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit zu
fördern?
12. Welche Mitwirkungen der Gleichstellungsbeauftragten bei sozialen
Maßnahmen der Dienststellen sind nach Ansicht der Bundesregierung die
wichtigsten, um die Vereinbarkeit von Pflege und Berufstätigkeit zu
fördern?
Die Fragen Nr. 2, 4, 6, 8, 10 und 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Es ist zwischen der formlosen frühzeitigen Beteiligung der
Gleichstellungsbeauftragten (§ 27 Absatz 1 und 2 BGleiG) und dem formellen Mitwirkungsakt
(§ 32 Absatz 2 Satz 1 und 2 BGleiG) zu unterscheiden. Eine frühzeitige
Beteiligung liegt vor, wenn die Gleichstellungsbeauftragte mit Beginn des
Entscheidungsprozesses auf Seiten der Dienststelle beteiligt wird und die jeweilige
Entscheidung oder Maßnahme noch gestaltungsfähig ist (§ 27 Absatz 2 BGleiG).
Die frühzeitige Beteiligung kann zum Beispiel durch bilaterale Gespräche mit
der Gleichstellungsbeauftragten erfolgen, durch Teilnahme der
Gleichstellungsbeauftragten an Besprechungen, durch frühzeitiges zur Verfügungstellen von
Sachinformationen oder Planungsentwürfen, etwa einer Darstellung von
erwogenen Zielen einer anvisierten Maßnahme oder einer Darstellung von
Regelungsalternativen. Die Beteiligung kann sowohl mündliche wie schriftliche
Elemente enthalten.
Die formelle Mitwirkung erfolgt meist durch ein Votum in Textform (§ 32
Absatz 2 Satz 1 und 2 BGleiG). Das Votum enthält die Stellungnahme der
Gleichstellungsbeauftragten zu einem von der Dienststelle in der Regel vollständig
konkretisiert vorgelegten Entscheidungsvorschlag. Deshalb stellt der
Mitwirkungsakt, abgesehen von den möglichen anschließenden Rechtsmitteln, in der
Regel den Abschluss des Beteiligungsprozesses dar.
Neben dem Votum gibt es als alternative Form eines Mitwirkungsaktes die
Möglichkeit eines Initiativantrags der Gleichstellungsbeauftragten (§ 32
Absatz 1 Satz 2 BGleiG). In diesem Fall stellt ein Mitwirkungsakt den Beginn des
Beteiligungsprozesses dar. Wenn die Dienststelle die Entscheidung vorbereitet,
den Initiativantrag abzulehnen oder mit Änderungen anzunehmen, ist die
Gleichstellungsbeauftragte erneut zu beteiligen und es ist ihr die Gelegenheit zu
geben, zu dem vom Initiativantrag abweichenden Entscheidungsentwurf der
Dienststelle durch Votum Stellung zu nehmen. In diesem Fall stehen zwei
formelle Mitwirkungsakte jeweils am Anfang und am Ende des
Beteiligungsverfahrens.
Die Frage wird seitens der Bundesregierung so interpretiert, dass nach einer
Gewichtung gefragt wird, welche der formlosen Beteiligungsarten und
formellen Mitwirkungsakte am effektivsten und zugleich am effizientesten sind, um in
Dienststellen Maßnahmen grundsätzlich zu etablieren oder Maßnahmen im
Einzelfall zu gewähren, welche die Vereinbarkeit des Berufs mit Familien- und
Pflegeaufgaben erleichtern.
Diese Frage ist nicht pauschal zu beantworten. Es liegt ganz entscheidend an
den Besonderheiten der Situation der Dienststelle, welche Beteiligungsarten
und Mitwirkungsakte besonders effektiv und effizient sind, um Maßnahmen,
welche die Vereinbarkeit des Berufs mit Familien- und Pflegeaufgaben
erleichtern, grundsätzlich zu etablieren oder im Einzelfall zu gewähren.
Die Beteiligungsarten und Mitwirkungsformen wirken in einem bestimmten
Kontext formeller und informeller betrieblicher Übungen und Regularien der
Zusammenarbeit sowie in einer bestimmten Organisation der Dienststelle und
ihrer Arbeitsabläufe. Die Beteiligungsarten und Mitwirkungsformen haben ihre
Wirkung zudem in der persönlichen Zusammenarbeit zwischen Menschen, die
bestimmte Arbeitsweisen und Kommunikationsformen schätzen und diese im
Verlaufe ihrer Zusammenarbeit oftmals anpassen, um die Zusammenarbeit
insbesondere wirkungsvoller (effektiver) und zeitsparender (effizienter) zu
gestalten. Die Vielfalt an Kombinationen dieser Elemente führt angesichts der
Verschiedenheit der Dienststellen und Situationen auch zu unterschiedlichen
Ergebnissen.
Tendenziell erscheint eine Beteiligung bei der Etablierung neuer Maßnahmen
oder neuer Regularien zu bestehenden Maßnahmen mit komplexen
Sachzusammenhängen und vielen Entscheidungsalternativen dann besonders effektiv,
wenn sie möglichst frühzeitig und besonders umfassend erfolgt. Tendenziell
erscheint eine Beteiligung bei der Entscheidung über die Gewährung einer
standardisierten Maßnahme in Einzelfällen, die nicht vom Standardfall abweichen,
dann besonders effizient, wenn sie durch Vorlage eines ausformulierten
Entscheidungsentwurfs zur Ermöglichung des Votums sowie einem ausführlichen
inhaltlichen Austausch erfolgt.
13. Welchen Umfang ihrer Tätigkeit nimmt der Einsatz der
Gleichstellungsbeauftragten für die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Pflege
und Berufstätigkeit im Vergleich zu ihren anderen Tätigkeiten nach
Einschätzung der Bundesregierung ein (Angaben bitte in Prozent)?
Die Gleichstellungsbeauftragten nehmen ihre Aufgaben eigenverantwortlich
auf der Grundlage des BGleiG wahr. Die Bundesregierung kann deshalb
grundsätzlich keine Einschätzung abgeben, wie viel Prozent ihrer Tätigkeit auf
einzelne Aufgabenbereiche entfallen. Zudem kann die Frage auch in der Sache
nicht beantwortet werden:
Das BGleiG folgt einem gleichstellungsorientierten Konzept von Vereinbarkeit
des Berufs mit Familien- und Pflegeaufgaben. Maßnahmen nach dem BGleiG,
die die Vereinbarkeit erleichtern, dienen grundsätzlich auch der Gleichstellung
der Geschlechter und sind deshalb von Maßnahmen zur Durchsetzung der
Gleichstellung der Geschlechter nicht zu trennen.
Gleichstellung der Geschlechter bedeutet die tatsächliche Verwirklichung der
rechtlichen Gleichheit der Geschlechter. Da Frauen statistisch in größerem
Umfang Familien- und Pflegeaufgaben wahrnehmen als Männer, dienen die
Maßnahmen zur Erleichterung der Vereinbarkeit des Berufs mit Familien- und
Pflegeaufgaben nicht nur dazu, überhaupt existenzsichernde Berufstätigkeit und
Wahrnehmung erforderlicher Familien- und Pflegeaufgaben zu ermöglichen,
sondern zugleich dazu, eine partnerschaftliche Aufteilung der Familien- und
Pflegeaufgaben zwischen Frauen und Männern zu fördern und berufliche
Nachteile für Beschäftigte mit Familien- und Pflegeaufgaben zu verhindern.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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