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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Nicht beitragsgedeckte versicherungsfremde Leistungen in der Gesetzlichen Rentenversicherung

(insgesamt 7 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

30.09.2021

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/3243915.09.2021

Nicht beitragsgedeckte versicherungsfremde Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung

der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, Jörg Schneider, Martin Sichert, René Springer und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Seit Jahren besteht Uneinigkeit über die Definition der nicht beitragsgedeckten versicherungsfremden Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Die Definition bzw. Abgrenzung ist nach Auffassung der Fragesteller vor allem deswegen strittig, weil daran auch die Frage der Verantwortung für die Finanzierung anknüpft.

Dabei geht es Jahr für Jahr um sehr hohe Beträge. So waren es in der allgemeinen Rentenversicherung im Jahr 2017 über 99 Mrd. Euro, von denen über 31 Mrd. Euro nicht durch Bundeszuschüsse gedeckt waren, vgl. Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund „Nicht beitragsgedeckte Leistungen und Bundeszuschüsse 2017“ (http://www.portal-sozialpolitik.de/uploads/sopo/pdf/2019/2019-04-05_DRV_Nicht_beitragsgedeckte_Leistungen_2017.pdf). Die von der Aktion Demokratische Gemeinschaft e. V. (ADG) veröffentlichte sogenannte Teufel-Tabelle weist für das Jahr 2020 ungedeckte versicherungsfremde Leistungen in Höhe von über 39 Mrd. Euro aus. Für die Zeit von 1957 bis 2020 wird in der Teufel-Tabelle sogar ein ungedeckter Betrag von 909 117 Mio. Euro aufsummiert (https://www.adg-ev.de/index.php/publikationen/publikationen-altersvorsorge/1387-versicherungsfremde-leistungen-2015?start=1).

Der Sozialbeirat hat im Rentenversicherungsbericht 2019, Nummer 49 bis 51, S. 105 (Bundestagsdrucksache 19/15630), eine grundsätzliche Klärung der Abgrenzung der Leistungen der Rentenversicherung als „versicherungsfremd“ bzw. „nicht beitragsgedeckt“ wie auch die sachgerechte Finanzierung angemahnt. Die Forderung des Sozialbeirates ist so zu verstehen, dass zunächst zu klären ist, was unter versicherungsfremden Leistungen in diesem Sinne zu verstehen ist. Dann ist in einem weiteren Schritt die Finanzierung durch Beitrags- und Steuermittel genauer auszuweisen, so etwa auch der Sachverständige Prof. Dr. Heinz-Dietrich Steinmeyer in seiner Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung im Deutschen Bundestag, Ausschuss für Arbeit und Soziales am 3. Mai 2021, S. 16 (Ausschussdrucksache 19(11)1066, https://www.bundestag.de/resource/blob/838376/1c0c6c68720b3c57262f1a1ff06a0b34/19-11-1066-SN-ESV-Prof-Steinmeyer-data.pdf#page=17).

Die Bundesregierung hat im Juni 2021 zur Definition der versicherungsfremden Leistungen in der GRV ausgeführt: „Zu den genannten und weiteren Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es keine allgemein gültige Definition, ob diese als „beitragsgedeckt“ oder „nicht beitragsgedeckt“ anzusehen sind. Grund hierfür ist, dass die getrennte Ausweisung von „nicht beitragsgedeckten Leistungen“ in der Rentenversicherung weder möglich noch sinnvoll ist.“, vgl. Antwort der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 19/30818, S. 3.

Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird von Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) die Abgrenzbarkeit und Definitionsfähigkeit von versicherungsfremden Leistungen nicht bestritten. Das BMG macht sich folgende Definition zu eigen: Versicherungsfremde Leistungen sind demnach „[…] medizinische Leistungen, die familienpolitisch motiviert und von gesamtgesellschaftlichem Interesse sind. Hierzu gehören auch hiermit einhergehende Lohnersatzleistungen“ (vgl. Glossar des BMG auf https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/v/versicherungsfremde-leistungen.html und Dokumentation der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages WD 9 - 3000 - 051/16, S. 4 ff. auf https://www.bundestag.de/resource/blob/480530/23a869c6255b792438e527625bcb7e46/WD-9-051-16-pdf-data.pdf#page=4). Überdies gibt es mit der Pauschal-Abgeltungsverordnung vom 26. April 2004 einen Katalog zu den versicherungsfremden Ausgaben, die der pauschalen Abgeltung unterliegen (https://www.gesetze-im-internet.de/pauschav/BJNR064410004.html). Im Bereich der GKV ist insbesondere das Kostenvolumen der versicherungsfremden Leistungen und die Höhe des Bundeszuschusses strittig, vgl. Dokumentation der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages WD 9 - 3000 - 051/16, S. 4 ff. (https://www.bundestag.de/resource/blob/480530/23a869c6255b792438e527625bcb7e46/WD-9-051-16-pdf-data.pdf#page=7).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Sieht die Bundesregierung einen Handlungsbedarf hinsichtlich der Schaffung einer verbindlichen Definition zu den nicht beitragsgedeckten versicherungsfremden Leistungen in der GRV mit Blick auf die Regelung in § 213 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zur pauschalen Abgeltung der nicht beitragsgedeckten Leistungen durch den „zusätzlichen Bundeszuschuss“ (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__213.html), während weder im Gesetz selbst noch in einer Verordnung eine Definition der abzugeltenden „nicht beitragsgedeckten Leistungen“ erfolgt?

2

Sieht die Bundesregierung aktuell einen Handlungsbedarf hinsichtlich der Schaffung einer verbindlichen Definition zu den nicht beitragsgedeckten versicherungsfremden Leistungen vor dem Hintergrund

a) der von der Aktion Demokratische Gemeinschaft e. V. (ADG) in der Teufel-Tabelle ermittelten ungedeckten versicherungsfremden Leistungen für 2020 in Höhe von etwa 39 Mrd. Euro (https://www.adg-ev.de/index.php/publikationen/publikationen-altersvorsorge/1388-versicherungsfremde-leistungen-2020)?

b) der von der ADG in der sogenannten Teufel-Tabelle aufsummierten ungedeckten versicherungsfremden Leistungen für die Zeit von 1957 bis 2020 in Höhe von 909 117 Mio. Euro (https://www.adg-ev.de/index.php/publikationen/publikationen-altersvorsorge/1387-versicherungsfremde-leistungen-2015?start=1)?

3

Wie begründet die Bundesregierung ihre sinngemäße Aussage auf Bundestagsdrucksache 19/30818, S. 3 ganz unten, dass eine getrennte Ausweisung von „nicht beitragsgedeckten Leistungen“ in der Rentenversicherung nicht möglich sei, wenn nach Ansicht der Fragesteller jedoch bekanntermaßen die Deutsche Rentenversicherung Bund genau eine solche detaillierte Aufstellung für das Jahr 2017 mit einer Prognose für 2019 erstellt hat, vgl. DRV Bund „Nicht beitragsgedeckte Leistungen und Bundeszuschüsse 2017“ (http://www.portal-sozialpolitik.de/uploads/sopo/pdf/2019/2019-04-05_DRV_Nicht_beitragsgedeckte_Leistungen_2017.pdf)?

4

Wie begründet die Bundesregierung ihre sinngemäße Aussage auf Bundestagsdrucksache 19/30818, S. 3 ganz unten, dass eine getrennte Ausweisung von „nicht beitragsgedeckten Leistungen“ in der Rentenversicherung nicht sinnvoll sei vor dem Hintergrund

a) der Aufforderung des Sozialbeirates im Rentenversicherungsbericht 2019 an die Bundesregierung zu einer sachgerechten Finanzierung der Rentenversicherung getrennt nach Beitrags- und Steueranteilen (Bundestagsdrucksache 19/15630, S. 105),

b) der „Interpretationshilfe“ des Sachverständigen Prof. Dr. Heinz-Dietrich Steinmeyer in seiner Stellungnahme zur Anhörung vom 3. Mai 2021, dass die Forderung des Sozialbeirates so zu verstehen sei, dass zunächst zu klären sei, was unter versicherungsfremden Leistungen in diesem Sinne zu verstehen ist und dann in einem weiteren Schritt die Finanzierung durch Beitrags- und Steuermittel genauer auszuweisen wäre (Ausschussdrucksache 19(11)1066, https://www.bundestag.de/resource/blob/838376/1c0c6c68720b3c57262f1a1ff06a0b34/19-11-1066-SN-ESV-Prof-Steinmeyer-data.pdf#page=17)?

5

Wieso ist es nach Auffassung der Bundesregierung zwar dem damaligen Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) bereits vor 17 Jahren möglich gewesen, die versicherungsfremden Leistungen für die gesetzliche Krankenversicherung aus seiner Sicht zu definieren und dazu die Pauschal-Abgeltungsverordnung zu erlassen (https://www.gesetze-im-internet.de/pauschav/BJNR064410004.html), während es von Seiten des BMAS bzw. BMG in den letzten Jahrzehnten trotz großer Dringlichkeit des Problems in der GRV nach Ansicht der Fragesteller nicht möglich war, eine Problemlösung herbeizuführen, beginnend etwa mit einer Definition?

6

Warum hat die Bundesregierung in der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages kein Sachverständigen-Gremium mit dem Ziel einer verbindlichen Klärung bzw. Definition der versicherungsfremden nicht beitragsgedeckten Leistungen in der GRV initiiert?

7

Wie rechtfertigt es sich aus Sicht der Bundesregierung, die Finanzierung der im „gesamtgesellschaftlichen Interesse“ liegenden versicherungsfremden Leistungen (vfL) teilweise den Beitragszahlern der GRV aufzuerlegen (Finanzierungsvolumen für ungedeckte vfL laut Teufel-Tabelle seit 1957 etwa 909 Mrd. Euro, vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) und zugleich der Versichertengemeinschaft in der Öffentlichkeit über Jahrzehnte keine Klarheit zu dem Umfang ihrer eigenen Finanzierungsleistung zu geben, etwa durch eine Ausweisung in den jährlichen Rentenversicherungsberichten, und damit auch eine öffentliche Diskussion zur sachgerechten Finanzierung zu verhindern?

Berlin, den 20. August 2021

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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