[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Nicole Gohlke, Clara
Bünger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/586 –
Zuordnung von Straftaten aus dem Spektrum der „Corona-Proteste“
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Wie aus Meldungen unter anderem der „Deutschen Presseagentur“ (dpa) vom
18. Januar 2022 hervorgeht, lag nach vorläufigen Zahlen des
Bundeskriminalamts die Zahl der Straftaten aus dem Bereich „Politisch motivierte
Kriminalität“ (PMK) für das Jahr 2020 mit 47 303 so hoch wie seit 20 Jahren nicht.
Während 19 000 Straftaten dem Phänomenbereich PMK-rechts und 9 000
dem Phänomenbereich PMK-links zugeordnet wurden, wurden 17 000 als
„PMK-nicht zuzuordnen“ rubriziert. Dies lässt sich vermutlich darauf
zurückführen, dass Straftaten aus dem Bereich der Corona-Leugner, Gegner von
Corona-Schutzmaßnahmen und Corona-Impfungen nicht dem Phänomenbereich
„rechts“ zugeordnet werden, obgleich sie nach Ansicht der Fragestellerinnen
und Fragesteller sehr wohl eindeutig diesem Spektrum zuzuordnen sind.
Hierunter gefasste Bedrohungen und Angriffe auf kommunale Amts- und
Mandatsträger, Testzentren, Impfeinrichtungen, politische Unterstützerinnen und
Unterstützer von Eindämmungsmaßnahmen und Impfkampagnen werden
unter anderem dadurch legitimiert, sie als „Feinde des Volkes“ zu markieren,
gegen die auch mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt vorgegangen werden
sollte. Teilweise stehen solche Straftaten auch im Zusammenhang mit der
Verbreitung von Verschwörungsmythen, laut denen im Dunkeln agierende Mächte
„das Volk“ unterjochen und eine tiefgreifende Umgestaltung der Gesellschaft
(„great reset“) planen.
Der Verfassungsschutzverbund hat für das oben beschriebene Spektrum des
Protests gegen die Corona-Maßnahmen von Bund und Ländern einen neuen
Phänomenbereich der „verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des
Staates“ geschaffen, der nun auch verkürzt unter dem Begriff der „Staatsfeinde“
firmiert. Die Fragestellerinnen und Fragesteller vermuten, dass ein Großteil
der aus diesem Spektrum verübten Straftaten im Kriminalpolizeilichen
Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) als „nicht
zuzuordnen“ deklariert wird. Dadurch wird ein Großteil der rechts motivierten
politischen Straftaten nicht richtig benannt, womit die Gefahr von Rechts für
Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte unterschätzt wird. Dies zeigt
sich besonders bei Gewalttaten gegen Amts- und Mandatsträger: Von 120
dieser Gewalttaten wurden 98 zum Phänomenbereich „nicht zuzuordnen“
gezählt.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/772
20. Wahlperiode 17.02.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
16. Februar 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Fallzahlen der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) aus dem Jahr 2021
haben weiterhin vorläufigen Charakter und sind durch Nach-/
Änderungsmeldungen noch teils erheblichen Veränderungen unterworfen.
1. Wie verteilt sich die Gesamtzahl der vorläufigen Meldungen bzw. Fälle
aus dem Bereich PMK nicht zuzuordnen für das Jahr 2021 auf
Gewaltdelikte (bitte soweit möglich differenzieren) und sonstige Straftaten,
insbesondere Äußerungsdelikte, bezogen auf die Bundesländer?
Im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch
motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) werden politisch motivierte Straftaten durch
die zuständigen Landeskriminalämter (LKÄ) an das Bundeskriminalamt (BKA)
übermittelt und in einer zentralen Fallzahlendatei erfasst. Ausgehend von den
Motiven zur Tatbegehung und den Tatumständen werden politisch motivierte
Taten durch die Länder sogenannten Themenfeldern (u. a. Oberthemenfeld
„Hasskriminalität“, siehe Antwort zu Frage 2) zugeordnet sowie die
erkennbaren ideologischen Hintergründe und Ursachen der Tatbegehung in einem
staatsschutzrelevanten Phänomenbereich abgebildet. Ist der Sachverhalt nicht unter
den Phänomenbereichen PMK -links-, PMK -rechts-, PMK -ausländische
Ideologie- oder PMK -religiöse Ideologie- subsumierbar, ist der Phänomenbereich
PMK -nicht zuzuordnen- zu wählen.
Darüber hinaus wird das Objekt (Ort, Sache, Institution, Veranstaltung oder
Person), welches aufgrund der festgestellten oder sich aus dem
Phänomenbereich und ggf. Themenfeld ergebenden Motivation heraus direkt und/oder
inhaltlich angegriffen wurde, als Angriffsziel genannt (z. B. Unterangriffsziel
„Amtsträger“ zum Oberangriffsziel „Staat“).
Die im Jahr 2021 bislang registrierten politisch motivierten Straftaten im
Phänomenbereich PMK -nicht zuzuordnen- sind der Anlage 1 zu entnehmen. Auf
die Vorbemerkung der Bundesregierung im Hinblick auf die Vorläufigkeit der
PMK-Jahresfallzahlen wird verwiesen.
2. Inwieweit unterfallen die Meldungen bzw. Fälle dem Kriterienkatalog
„Hasskriminalität“, und unter welche Kategorien von Tatmotivation sind
sie dort erfasst?
Die folgende Tabelle zeigt die Fälle im Phänomenbereich PMK -nicht
zuzuordnen-, die im Oberthemenfeld (OTF) „Hasskriminalität“ sowie in den jeweiligen
Unterthemenfeldern (UTF) erfasst wurden. Im Rahmen des KPMD-PMK ist es
möglich, eine Straftat mehreren Unterthemenfeldern zuzuordnen.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung im Hinblick auf die Vorläufigkeit
der PMK-Jahresfallzahlen wird verwiesen.
Tabelle 1: Fallzahlen im Phänomenbereich PMK -nicht zuzuordnen-, die im
OTF Hasskriminalität erfasst wurden; Stichtag: 31. Januar 2022 mit
Abfragedatum 3. Februar 2022
Oberbegriffe Unterthemen Summe
Hasskriminalität Antisemitisch 280
Antiziganistisch 5
Ausländerfeindlich 117
Behinderung 17
Christenfeindlich 26
Deutschfeindlich 97
Fremdenfeindlich 636
Geschlecht/Sexuelle Identität 202
Gesellschaftlicher Status 49
Hasskriminalität 62
Islamfeindlich 95
Rassismus 88
Sexuelle Orientierung 564
sonstige ethnische Zugehörigkeit 5
sonstige Religionen 2
Hasskriminalität Summe 1.396
3. Wie viele Personen und Einrichtungen wurden durch die in Frage 1
erfassten Delikte geschädigt oder durch Gewaltdelikte verletzt bzw.
beschädigt (bitte nach Bundesländern auflisten)?
Das BKA erfasst in seiner Fallzahlendatei ausschließlich natürliche Personen,
die durch eine mit Strafe bedrohte Handlung tatsächlich körperlich geschädigt
(Verletzte und Todesopfer) und auch als solche von dem jeweiligen
Landeskriminalamt mit Angaben zur Person gemeldet wurden. Bei einem vollendeten
Körperverletzungsdelikt, bei dem mehrere Personen ins Zielspektrum des
Täters geraten waren, aber nicht alle von ihm auch verletzt wurden, werden in der
Fallzahlendatei des BKA nur die Personen als Opfer erfasst, die durch das
zuständige Land als tatsächlich körperlich geschädigt gemeldet wurden.
Materielle Schäden sind in der vorgenannten Fallzahlendatei nicht automatisiert
recherchierbar.
Dies vorangestellt, wurde im Jahr 2021 eine Person in Folge einer Straftat im
Phänomenbereich PMK -nicht zuzuordnen- getötet. 360 Personen wurden
verletzt, darunter sind drei Schwerverletzte. Die Verteilung auf die Bundesländer
ist der Tabelle in Anlage 2 zu entnehmen.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung im Hinblick auf die Vorläufigkeit
der PMK-Jahresfallzahlen wird verwiesen.
4. Wie viele Tatverdächtige wurden unter den in Frage 1 erfassten Fällen
erfasst, und gegen wie viele wurde ein Haftbefehl erlassen?
5. Bei wie vielen der identifizierten Tatverdächtigen der in Frage 1
erfassten Fälle waren diese den Behörden bereits durch andere Delikte im
Bereich der PMK bekannt, und aus welchen Phänomenbereichen (bitte nach
Bundesländern auflisten)?
Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund ihres Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Im Rahmen des KPMD-PMK werden die jeweiligen Straftaten
phänomenologisch zugeordnet. Ob zu einem Tatverdächtigen zum Tatzeitpunkt Erkenntnisse
aus dem Bereich der PMK vorlagen, wird daher im Rahmen der jeweiligen
Straftat abgebildet.
Nähere Informationen im Sinne eines personenbezogenen Ansatzes – etwa im
Hinblick auf den konkreten ideologischen Hintergrund des Tatverdächtigen –
stehen in der Fallzahlendatei des BKA nicht zur Verfügung.
Bei den in der Antwort zu Frage 1 genannten 21.259 Straftaten im
Phänomenbereich PMK -nicht zuzuordnen- wurden durch die zuständigen
Polizeibehörden insgesamt 9.603 Tatverdächtige festgestellt. Bei 1.904 Tatverdächtigen
wurden Vorerkenntnisse aus dem Bereich der PMK gemeldet. Es wurden fünf
Haftbefehle erlassen. Die Verteilung auf die Bundesländer ist der Tabelle in
Anlage 3 zu entnehmen.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung im Hinblick auf die Vorläufigkeit
der PMK-Jahresfallzahlen wird verwiesen.
6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung, inwiefern im
Zusammenhang mit Taten, die sich gegen die Corona-Eindämmungsmaßnahmen
richten, auch solche Straftäter aus dem Bereich PMK-nicht zuzuordnen
erscheinen, die bereits als Straftäter PMK-nicht zuzuordnen bzw.
sonstige als Angehörige der Szene der „Reichsbürger und Selbstverwalter“ in
Erscheinung getreten sind?
Politisch motivierte Straftaten im thematischen Zusammenhang mit der
„COVID-19-/Corona-Pandemie“ werden im Rahmen des KPMD-PMK erfasst.
Eine Differenzierung im Sinne von Pro/Contra erfolgt nicht.
Bis 1. Januar 2022 existierte im KPMD-PMK kein bundesweit einheitliches
Themenfeld zur Corona-Pandemie, das sich automatisiert auswerten ließe. Zur
Analyse von politisch motivierten Straftaten im Kontext der COVID-19-
Pandemie haben sich die Bund und Länder auf die Nutzung eines bundesweit
einheitlichen Schlagwortes „cov#19“ verständigt, welches in die
Sachverhaltsdarstellung aufzunehmen ist.
Neben den Fallzahlen im Themenzusammenhang der „COVID-19-/Corona-
Pandemie“ werden in der folgenden Tabelle ergänzend die Fälle ausgewiesen,
bei denen seitens der Länder auch das Oberthema „Reichsbürger/
Selbstverwalter“ genannt wurde. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung im Hinblick
auf die Vorläufigkeit der PMK-Jahresfallzahlen wird verwiesen.
Tabelle 2: Straftaten im Phänomenbereich PMK -nicht zuzuordnen- im
Themenfeld „Reichsbürger und Selbstverwalter“ mit Nennung von „cov#19“
im Sacherhalt; Stichtag: 31. Januar 2022 mit Abfragedatum 3. Februar 2022
Straftatengruppen Straftaten
Tötungsdelikte (1.1) 0
Tötungsdelikte vollendet (1.1.1) 0
Tötungsdelikte Versuch (1.1.2) 0
Körperverletzungen (1.2) 3
Brandstiftungen (1.3) 0
Sprengstoffdelikte (1.4) 0
Landfriedensbruch (1.5) 0
Gef. Eingriff (1.6) 1
Freiheitsberaubung (1.7) 0
Raub (1.8.1) 0
Straftatengruppen Straftaten
Erpressung (1.8.2) 23
Widerstandsdelikte (1.9) 12
Sexualdelikte (1.10) 0
Summe Gewaltdelikte (1.1–1.10) 39
Sachbeschädigungen (1.11) 6
Nötigung/Bedrohung (1.12) 55
Propagandadelikte (1.13) 4
Verbreiten von Propag. (1.13.1) 0
Verwenden von Kennz. (1.13.2) 4
Störung der Totenruhe (1.14) 0
Volksverhetzung (1.15) 7
Verst gg. VersG (1.16) 3
Verst gg. WaffG (1.17) 0
Andere Straftaten (1.18) 68
Gesamtsumme 182
7. Wie viele der in Frage 1 erfassten Fälle richteten sich gegen Amts- und
Mandatsträger (bitte differenziert zu Gewaltdelikten und anderen
Straftaten wie zu den Fragen 1 und 2 sowie nach Bundesländern auflisten)?
Die Straftaten im Phänomenbereich PMK -nicht zuzuordnen- in den
Unterangriffszielen (UAZ) „Amtsträger“ und/oder „Mandatsträger“ können der
Anlage 4 entnommen werden. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung im
Hinblick auf die Vorläufigkeit der PMK-Jahresfallzahlen wird verwiesen.
a) Wie viele Amts- und Mandatsträger wurden dabei verletzt oder
haben Schaden an Eigentumswerten erlitten?
Insgesamt wurden zehn Personen im Zusammenhang mit Straftaten im
Phänomenbereich PMK -nicht zuzuordnen- in den Unterangriffszielen (UAZ)
„Amtsträger“ und/oder „Mandatsträger“ verletzt.
Die Verteilung auf die Länder kann der Tabelle in Anlage 5 entnommen
werden. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung im Hinblick auf die
Vorläufigkeit der PMK-Jahresfallzahlen wird verwiesen.
b) Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, wie viele
der Delikte gegen Amts- und Mandatsträger von Angehörigen der
Szene der „Reichsbürger und Selbstverwalter“ verübt wurden?
Die Tabelle in Anlage 6 zeigt die Straftaten im Phänomenbereich PMK -nicht
zuzuordnen- in den Unterangriffszielen (UAZ) „Amtsträger“ und/oder
„Mandatsträger“, die gleichzeitig auch im Oberthemenfeld (OTF) „Reichsbürger/
Selbstverwalter“ registriert wurden. Auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung im Hinblick auf die Vorläufigkeit der PMK-Jahresfallzahlen wird
verwiesen.
c) Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, wie viele
der Delikte gegen Amts- und Mandatsträger im Kontext der Proteste
gegen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie und der
Impfung gegen das Coronavirus standen oder dadurch motiviert
waren?
Die Tabelle in Anlage 7 zeigt die Straftaten im Phänomenbereich PMK -nicht
zuzuordnen- in den Unterangriffszielen (UAZ) „Amtsträger“ und/oder
„Mandatsträger“ bei gleichzeitiger Nennung des Begriffs „cov#19“ im Sachverhalt.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung im Hinblick auf die Vorläufigkeit
der PMK-Jahresfallzahlen wird verwiesen.
8. Wie verhält sich die Einstufung als „nicht zuzuordnen“ zu der im
Verfassungsschutzverbund neu etablierten Rubrik der
„verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates“, und aus welchen Gründen findet
diese in der KPMD-PMK keine Anwendung (bitte begründen)?
Der Verfassungsschutzverbund nutzt bezogen auf extremistische Bestrebungen
vergleichbare Begriffe, wie sie im KPMD-PMK als Phänomenbereiche
abgebildet werden (z. B. Linksextremismus/PMK -links-). Allerdings handelt es sich
grundsätzlich um unterschiedliche Herangehensweisen. Im KPMD-PMK
werden konkrete Straftaten bewertet, während der Verfassungsschutzverbund
gemäß seiner Zuständigkeit insbesondere das extremistische Personenpotenzial
analysiert. Entsprechend handelt es sich um zwei unterschiedliche
(Erfassungs-)Systeme, deren Begrifflichkeiten und Erhebungsgrundlagen sich nicht
ohne weiteres auf das jeweils andere System übertragen lassen.
Ein Begriff „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ wird im
KPMD-PMK nicht genutzt. Aus polizeilicher Sicht kann der politische Wille
zur Delegitimierung des Staates aus jeder Ideologie heraus begründet werden.
Somit können hier unter Berücksichtigung des Einzelfalls alle
Phänomenbereiche betroffen sein.
In der Konsequenz erfolgt die Abbildung im Themenzusammenhang
„Delegitimierung des Staates“ über Themenfelder (insbesondere Unterthema „gegen den
Staat, seine Einrichtungen und Symbole“), Angriffsziele (insbesondere
Oberangriffsziel „Staat“ sowie diesem nachgeordnete Unterangriffsziele wie
„Amtsträger“ oder „Mandatsträger“) sowie im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie
bis 1. Januar 2022 durch die bundesweit abgestimmte Verwendung des
Schlagwortes „cov#19“ in der Sachverhaltsdarstellung (vgl. Antwort zu Frage 7c).
Seit Jahresbeginn werden Straftaten im COVID-19-Kontext in einem eigenen
Themenfeld erfasst.
Dies ermöglicht eine trennscharfe Abbildung, die den verschiedenen
Ausprägungen des Phänomens „Delegitimierung des Staates“ innerhalb der
polizeilichen Erfassung strukturiert Rechnung trägt und zugleich eine differenzierte
Aussagekraft bei der Zuordnung von Straftaten (in Phänomene, Themenfelder,
Angriffsziele) enthält. Hinsichtlich einer ggf. bestehenden Erforderlichkeit zur
weiteren Ausdifferenzierung in diesem Themenzusammenhang wird auf die
Antwort zu Frage 10 verwiesen.
Der polizeiliche Phänomenbereich PMK -nicht zuzuordnen- und der Bereich,
der im VS-Verbund als „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des
Staates“ bezeichnet wird, sind demzufolge nicht deckungsgleich. In der Systematik
des KPMD-PMK ist der Phänomenbereich PMK -nicht zuzuordnen- zu nutzen,
wenn ein Sachverhalt nicht unter einen der Phänomenbereiche PMK -links-,
PMK -rechts-, PMK -ausländische Ideologie- oder PMK -religiöse
Ideologiesubsumierbar ist.
9. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung bei den für die Meldung an den
KPMD-PMK zuständigen Polizeidienststellen geprüft, ob bei Straftaten
im Zusammenhang mit den Protesten gegen die Corona-Maßnahmen
neben der genannten Rubrik „verfassungsschutzrelevante Delegitimierung
des Staates“ auch eine rechtsextreme Motivation entscheidend gewesen
sein kann, und erfolgt eine Speicherung dann vorrangig unter „PMK-
rechts“?
Im KPMD-PMK werden Straftaten im Kontext „Delegitimierung des Staates“
im Wesentlichen über die in der Antwort zu Frage 8 skizzierte Kombination aus
Phänomenbereichen, Themenfeldern und Angriffszielen abgebildet.
Die zuständigen Polizeidienststellen prüfen bei der Beschreibung politisch
motivierter Straftaten im KPMD-PMK in jedem Einzelfall u. a. den einschlägigen
Phänomenbereich, ob die Tat aus polizeilicher Sicht als extremistisch
einzustufen ist (die abschließende Prüfung obliegt den Verfassungsschutzbehörden) und
welche Themenfelder sowie Angriffsziele einschlägig sind (mehrdimensionaler
Ansatz). Vorfestlegungen, insbesondere bezogen auf den Phänomenbereich,
gibt es hier nicht.
10. War die Zuordnung von Straftaten im Zusammenhang mit den Protesten
und Aktionen gegen die Corona-Eindämmungsmaßnahmen nach
Kenntnis der Bundesregierung bereits Gegenstand der zuständigen
Fachgremien der Innenministerkonferenz für den KPMD-PMK, und welche
waren die ggf. dort vertretenen Positionen?
Die Kommission Staatsschutz als Fachgremium unterhalb der AG Kripo hat
sich anlässlich ihrer letzten Tagung am 19./20. Januar 2022 mit möglichen
Ursachen für den erheblichen Fallzahlenanstieg im Phänomenbereich PMK -nicht
zuzuordnen- befasst. Als ein Grund konnten politisch motivierte Straftaten im
Kontext der „COVID-19-/Corona-Pandemie“ identifiziert werden. Zur weiteren
Prüfung wurde eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe beauftragt, die nach Vorliegen
der bundesweit abgestimmten Jahresfallzahlen der Politisch motivierten
Kriminalität für das Jahr 2021 spätestens im Sommer 2022 erste Ergebnisse vorlegen
soll.
In diesem Rahmen sollen auch etwaig erforderliche Klarstellungen im Hinblick
auf den Phänomenbereich PMK -nicht zuzuordnen- geprüft werden.
Drucksache 20/772 – 8 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/772 – 10 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/772 – 12 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/772 – 14 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/772 – 16 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Drucksache 20/772 – 18 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]