[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Susanne Ferschl, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/600 –
Möglicher Mangel an Treuhändern in der privaten Krankenversicherung sowie in
anderen Versicherungssparten und deren Unabhängigkeit
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Es liegen Informationen vor, die nach Einschätzung der Fragestellenden
zeigen, dass in nach Art der Lebensversicherung oder der Altersversorgung
betriebenen Versicherungssparten, z. B. privaten Krankenversicherungen,
wenigstens seit 2008 nicht ausreichend Treuhänderinnen und Treuhänder
vorhanden sind, um die Prämien- und Alterungsrückstellungsberechnungen zu
prüfen. Jedes Versicherungsunternehmen muss gemäß
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) jeweils eine unabhängige Treuhänderin oder einen unabhängigen
Treuhänder für das Sicherungsvermögen, eine unabhängige stellvertretende
Treuhänderin oder einen unabhängigen stellvertretenden Treuhänder für das
Sicherungsvermögen sowie eine unabhängige Treuhänderin oder einen
unabhängigen Treuhänder für Prämienänderungen vorhalten (bei Versicherungen
mit Prämienänderungen).
Nach dem Geschäftsbericht der Bundesagentur für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gab es 2018 unter ihrer Aufsicht 46
Krankenversicherungsunternehmen, 85 Lebensversicherungsunternehmen, 136 Pensionskassen, 33
regulierte Pensionskassen mit Pensionsfonds, 33 Sterbekassen, 199 Schaden- und
Unfallversicherungen. Da bei den Krankenversicherungsunternehmen und den
Lebensversicherungsunternehmen je drei, bei den übrigen Versicherungen
mindestens je zwei Treuhänderpositionen vorgegeben sind, bestand bei den
von der BaFin beaufsichtigten Unternehmen mindestens ein Bedarf, ca. 1 200
Positionen unabhängiger Treuhänderinnen und Treuhändern zu besetzen.
Ausweislich der Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/2480 gab es zu diesem Zeitpunkt „16
Treuhänder in der Krankenversicherung, vier Treuhänder in der
Lebensversicherung, vier Treuhänder in der Schaden- und Unfallversicherung (betrifft dort
das Segment der nach Art der Lebensversicherung betriebenen
nichtsubstitutiven Krankenversicherung), zwei Treuhänder bei Pensionskassen und
Pensionsfonds“, also insgesamt 26 aktive Treuhänderinnen und Treuhänder. Alle
aktiven Versicherungssparten haben also weniger Treuhänderinnen und
Treuhänder als 2,4 Prozent der gesetzlich notwendigen Treuhänderpositionen
vorgehalten. Sterbekassen, die nicht als eingetragener Verein, stattdessen als
Aktiengesellschaft firmieren, wurden darin erst gar nicht aufgeführt.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/771
20. Wahlperiode 17.02.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
17. Februar 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Das gesetzlich geforderte Prüfvolumen scheint daher nach Einschätzung der
Fragestellenden nicht leistbar. Am Beispiel der (noch vergleichsweise gut
ausgestatteten) privaten Krankenversicherung müssten die dort vorhandenen
16 Treuhänderinnen und Treuhänder bei 46 Versicherungsunternehmen (mit
einer großen Anzahl an Tarifen) 138 notwendige Treuhänderpositionen
betreuen. Zumal Prämienerhöhungen zu Beginn eines Jahres wirksam werden
sollen, ist auch keine breite Verteilung des Prüfvolumens über das Jahr
möglich. Insgesamt lässt die gegebene Situation nach Ansicht der Fragestellenden
stark daran zweifeln, dass die aktuell vorhandenen Treuhänderinnen und
Treuhänder im geforderten Rahmen für verschiedene Unternehmen tätig sein
können.
Von 2008 bis einschließlich 2017 wurden nach den Angaben der
Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
19/2480 für die vier Versicherungssparten (Krankenversicherung,
Lebensversicherung, Pensionskassen bzw. Pensionsfonds, Schaden- und
Unfallversicherung) 65 Erstprüfungen von Treuhändern durchgeführt. Folgeprüfungen von
Treuhändern hat es demnach im gesamten Zeitraum nach eigenen Angaben
nicht gegeben.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/2480 beziehen
sich auf diejenigen Treuhänderinnen und Treuhänder, die bei
Prämienänderungen oder Leistungsanpassungen eingeschaltet werden. Das Treuhändermandat
für das Sicherungsvermögen war dort nicht Gegenstand der Fragen.
In der privaten Krankenversicherung einschließlich der privaten
Pflegepflichtversicherung ist aufgrund der Vielzahl der Tarife und der gesetzlichen
Verpflichtung zur Überprüfung der Prämien durch den Versicherer häufig die
Zustimmung eines Treuhänders eingeholt werden. Aus diesem Grund haben alle
Krankenversicherungsunternehmen einen Treuhänder für Prämienänderungen
bestellt. In anderen Versicherungssparten wird ein Treuhänder für
Prämienänderungen im Allgemeinen anlassbezogen bestellt.
Ein Treuhänder zur Überwachung des Sicherungsvermögens und ein
Stellvertreter für diesen sind zu bestellen in der Lebensversicherung (einschließlich
Pensions- und Sterbekassen), in der Krankenversicherung, soweit sie ganz oder
teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen
Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive
Krankenversicherung), in der privaten Pflegepflichtversicherung, in der Schaden- und
Unfallversicherung für die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr und für
Pensionsfonds. Ist das Versicherungsunternehmen ein kleinerer Verein im Sinne
des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), muss ein Treuhänder nur
bestellt werden, wenn die Aufsichtsbehörde dies anordnet. Die BaFin nimmt
kleinere Vereine von geringer Größe von der Anordnung aus, vgl. BaFin-
Rundschreiben 03/2016 (VA) (
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichunge
n/DE/Rundschreiben/2016/rs_1603_treuhaender.html?nn=9450904#doc793211
4bodyText2). Öffentlich-rechtliche Versicherer müssen keinen Treuhänder
bestellen. Die BaFin beaufsichtigt neun öffentlich-rechtliche Versicherer; zwei
davon haben freiwillig einen Treuhänder bestellt.
1. Wie viele Erstprüfungen von Treuhänderinnen und Treuhändern hat die
BaFin in den letzten zehn Jahren pro Jahr durchgeführt (bitte je
Versicherungssparte ausweisen und in Treuhänderinnen und Treuhänder der
Prämienänderung, Treuhänderinnen und Treuhänder für das
Sicherungsvermögen und Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterscheiden)?
Im Zeitraum von 2012 bis 2021 gab es die folgenden Erstprüfungen von
Treuhändern für Prämienänderungen:
Jahr Lebens-versicherer
Pensionskassen
Krankenversicherer
Schaden-
und
Unfallv.
Pensionsfonds
2012 0 0 3 0 0
2013 2 0 10 0 0
2014 0 0 6 0 0
2015 0 1 4 0 2
2016 1 4 5 0 4
2017 2 0 4 0 0
2018 0 2 10 0 0
2019 1 1 3 0 1
2020 4 0 3 1 0
2021 1 0 0 0 0
Bei Sterbekassen werden die Tarife und Tarifänderungen von der
Aufsichtsbehörde genehmigt, so dass dort keine Treuhänder bestellt werden.
Im Zeitraum von 2012 bis 2021 gab es die folgenden Erstprüfungen von
Treuhändern für das Sicherungsvermögen:
Jahr Lebens-versicherer Pensionskassen Sterbekassen
2012 15 26 3
2013 4 15 3
2014 9 12 2
2015 8 22 5
2016 7 5 0
2017 2 10 1
2018 6 9 1
2019 10 14 1
2020 7 6 2
2021 8 5 3
Jahr Kranken-versicherer
Schaden- und
Unfallv. Pensionsfonds
2012 10 1 2
2013 2 5 4
2014 4 3 5
2015 6 3 6
2016 5 16 1
2017 1 2 2
2018 3 0 4
2019 5 6 4
2020 4 6 3
2021 5 4 4
Im Zeitraum von 2012 bis 2021 gab es die folgenden Erstprüfungen von
stellvertretenden Treuhändern für das Sicherungsvermögen:
Jahr Lebens-versicherer Pensionskassen Sterbekassen
2012 20 27 6
2013 29 23 3
2014 22 24 2
2015 7 17 5
2016 12 5 5
2017 4 17 2
2018 22 15 2
2019 47 23 2
2020 29 13 3
2021 18 17 3
Jahr
Krankenversicherer
Schaden- und
Unfallv.
Pensionsfonds
2012 6 0 11
2013 9 10 11
2014 4 10 7
2015 3 3 1
2016 6 18 1
2017 1 0 3
2018 2 1 4
2019 10 7 11
2020 10 13 6
2021 7 6 10
2. Wie viele Folgeprüfungen von Treuhänderinnen und Treuhändern hat die
BaFin in den letzten zehn Jahren pro Jahr durchgeführt (bitte je
Versicherungssparte ausweisen und in Treuhänderinnen und Treuhänder der
Prämienänderung, Treuhänderinnen und Treuhänder für das
Sicherungsvermögen und in Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterscheiden)?
Zur erneuten Prüfung eines Treuhänders aufgrund einer Folgebestellung oder
einer Neubestellung bei einem anderen Unternehmen wird auf die Antwort zu
den Fragen 13 und 14 verwiesen.
Im Übrigen führt die BaFin angesichts seiner besonderen Bedeutung
systematisch Folgeprüfungen des Treuhänders für Prämienänderungen in der
Krankenversicherung durch. Andere Treuhänder werden anlassbezogen oder im
Rahmen von Vor-Ort-Prüfungen bei den Unternehmen einer Folgeprüfung
unterzogen.
3. Wie viele aktive Treuhänderinnen und Treuhänder gibt es nach Kenntnis
der Bundesregierung aktuell (bitte je Versicherungssparte ausweisen und
in Treuhänderinnen und Treuhänder für Prämienänderung,
Treuhänderinnen und Treuhänder für das Sicherungsvermögen sowie
Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterscheiden)?
Wie viele davon sind von der BaFin geprüft (bitte je Versicherungssparte
ausweisen und in Treuhänderinnen und Treuhänder für
Prämienänderung, Treuhänderinnen und Treuhänder für das Sicherungsvermögen
sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterscheiden)?
Der Bundesregierung liegen die erfragten Anzahlen für die
Versicherungsunternehmen vor, die von der BaFin beaufsichtigt werden.
Treuhänder für Prämienänderungen:
Versicherungssparte Anzahl aktive Treuhänder
Lebensversicherung 2
Pensionskassen 0
Krankenversicherung 14
Schaden- und Unfallversicherung 3
Pensionsfonds 1
Alle bestellten Treuhänder wurden von der BaFin geprüft.
Treuhänder für das Sicherungsvermögen und ihre Stellvertreter:
Versicherungssparte
Anzahl
aktive
Treuhänder
Anzahl
aktive
Stellvertreter
Lebensversicherung 89 194
Pensionskassen 136 173
Sterbekassen 38 37
Krankenversicherung 44 57
Schaden- und Unfallversicherung 41 55
Pensionsfonds 41 58
Die Treuhänder und ihre Stellvertreter wurden in der Regel von der BaFin
geprüft. In Ausnahmefällen wurde der Treuhänder bzw. Stellvertreter bestellt, als
die BaFin für die Aufsicht über das betreffende Versicherungsunternehmen
noch nicht zuständig war. Die Prüfung des Treuhänders bzw. des Stellvertreters
hatte stattdessen die ehemals zuständige Landesaufsichtsbehörde durchgeführt.
4. Wie viele Versicherungsgesellschaften haben diese Treuhänderinnen und
Treuhänder nach Kenntnis der Bundesregierung im Durchschnitt zu
betreuen (bitte je Versicherungssparte ausweisen und in Treuhänderinnen
und Treuhänder für Prämienänderung, Treuhänderinnen und Treuhänder
für das Sicherungsvermögen und Stellvertreterinnen und Stellvertreter
unterscheiden), bzw. wie viele Versicherungsgesellschaften sind im
aktuellen Bericht der BaFin aufgeführt (bitte je Versicherungssparte
ausweisen)?
Der Bundesregierung kann durchschnittliche Anzahlen der Mandate eines
Treuhänders für die Versicherungsunternehmen angeben, die von der BaFin
beaufsichtigt werden.
Treuhänder für Prämienänderungen:
Versicherungssparte durchschnittliche Anzahlder Mandate
Lebensversicherung 1,5
Pensionskassen 0,0
Krankenversicherung 3,0
Schaden- und Unfallversicherung 3,0
Pensionsfonds 1,0
Treuhänder für das Sicherungsvermögen und ihre Stellvertreter:
Versicherungssparte
durchschnittliche Anzahl
der Mandate
Treuhänder Stellvertreter
Lebensversicherung 1,1 0,4
Pensionskassen 1,0 0,8
Sterbekassen 1,0 1,0
Krankenversicherung 1,1 0,6
Schaden- und Unfallversicherung 1,0 0,8
Pensionsfonds 1,1 0,7
Die folgende Tabelle gibt die Anzahl der Versicherungsunternehmen pro Sparte
an (Quelle: Statistik der BaFin für das Jahr 2020):
Versicherungssparte Anzahl Unternehmen
Lebensversicherung 81
Pensionskassen 135
Sterbekassen 31
Krankenversicherung 46
Schaden- und Unfallversicherung 202
Pensionsfonds 34
5. Ist eine umfassende und gesetzeskonforme Betreuung und Kontrolle der
Versicherungsgesellschaften durch die gegebene Anzahl von
Treuhänderinnen und Treuhändern nach Ansicht der Bundesregierung
realistischerweise möglich, und wenn ja, wie ist diese relativ hohe Anzahl von
Mandaten für die einzelnen Treuhänderinnen und Treuhänder in der Praxis zu
bewältigen?
6. Erwägt die Bundesregierung, Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine
Erhöhung der aktuell geringen Anzahl von eingesetzten Treuhänderinnen
und Treuhändern in der privaten Krankenversicherung hinzuwirken?
Die Fragen 5 und 6 werden zusammen beantwortet.
Die Antwort zu Frage 4 zeigt, dass ein Treuhänder im Durchschnitt maximal
drei Mandate übernimmt. Die Anzahl der aktiven Treuhänder ist grundsätzlich
ausreichend. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
7. Wie viele Stunden braucht eine Treuhänderin oder ein Treuhänder nach
Kenntnis der Bundesregierung pro Jahr typischerweise bzw. im
Durchschnitt, um eine Versicherungsgesellschaft zu prüfen (bitte ggf. nach
Versicherungssparte ausweisen und nach Treuhänderinnen und Treuhändern
der Prämienänderung, Treuhänderinnen und Treuhändern für das
Sicherungsvermögen und Stellvertreterinnen und Stellvertretern
unterscheiden)?
8. Welche Arbeitsschritte sind von den Treuhänderinnen und Treuhändern
nach Kenntnis der Bundesregierung typischerweise zu erbringen (bitte
ggf. in Treuhänderinnen und Treuhänder der Prämienänderung,
Treuhänderinnen und Treuhänder für das Sicherungsvermögen und
Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterscheiden)?
Die Fragen 7 und 8 werden zusammen beantwortet.
Für die Prüfung der in einem Jahr anfallenden Prämienänderungen eines
Krankenversicherers benötigt ein Treuhänder im Durchschnitt rund 200 Stunden.
Die Prüfung umfasst folgende Schritte:
– Der Treuhänder vergewissert sich, dass die vertraglich bzw. gesetzlich
vorgesehenen Voraussetzungen für die Prämienänderung erfüllt sind. Er erhält
dazu vom Krankenversicherer eine Gegenüberstellung der erforderlichen
und der kalkulierten Versicherungsleistungen sowie eine entsprechende
Gegenüberstellung zur Entwicklung der Sterblichkeit (§ 155 Absatz 3 und 4
VAG).
– Der Krankenversicherer stellt sämtliche für die Prüfung der
Prämienänderungen erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen der betroffenen
Tarife einschließlich der hierfür benötigten kalkulatorischen Herleitungen
und statistischen Nachweise zusammen. Der Treuhänder überprüft auf
dieser Grundlage, ob die Berechnung mit den bestehenden Rechtsvorschriften
im Einklang steht. Ist dies der Fall, erteilt der Treuhänder die Zustimmung
zur Prämienänderung.
– Der Zustimmung des Treuhänders bedürfen auch Zeitpunkt und Höhe einer
Entnahme von Mitteln aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung
sowie deren Verwendung (§ 155 Absatz 2 VAG). Bei der Prüfung achtet der
Treuhänder darauf, dass die in der Satzung und den
Versicherungsbedingungen bestimmten Voraussetzungen erfüllt und die Belange der Versicherten
ausreichend gewahrt sind. Bei der Verwendung der Mittel zur Begrenzung
von Prämienerhöhungen hat er insbesondere auf die Angemessenheit der
Verteilung auf die Versichertenbestände zu achten sowie dem Gesichtspunkt
der Zumutbarkeit der prozentualen und absoluten Prämiensteigerungen bei
älteren Versicherten ausreichend Rechnung zu tragen.
Die Prüfung einer Prämienänderung bei Lebensversicherern, Pensionskasse
und Pensionsfonds ist weniger komplex als in der Krankenversicherung, so
dass der Zeitaufwand entsprechend geringer ist. Quantitative Angaben zum
durchschnittlichen Zeitaufwand liegen der Bundesregierung nicht vor. Die
Prüfung umfasst folgende Schritte:
– Der Treuhänder verifiziert, dass sich der Leistungsbedarf unvorhersehbar
und nicht nur vorübergehend gegenüber den Rechnungsgrundlagen der
vereinbarten Prämie geändert hat und damit die Voraussetzung für eine
Prämienänderung erfüllt ist.
– Er überprüft, ob die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu
festgesetzte Prämie angemessen und erforderlich ist, um die dauernde
Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten.
In der Schaden- und Unfallversicherung ist das Treuhänderverfahren nur bei
solchen Versicherungen gesetzlich vorgesehen, die nach Art der
Lebensversicherung kalkuliert sind. Bei diesen Versicherungen handelt sich um nicht
substitutive Krankenversicherung und Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr.
Die Vorgehensweise und der Zeitaufwand sind wie in der Krankenversicherung
bzw. in der Lebensversicherung.
Zum Treuhänder für das Sicherungsvermögen und zu seinem Stellvertreter lässt
sich ein typischer Zeitaufwand für die Ausübung der Aufgaben nicht angeben.
Der Zeitaufwand streut stark nach Unternehmen und wirtschaftlichem Umfeld
und hängt u. a. ab von der Anzahl der zu prüfenden Zuführungen bzw.
Entnahmen aus dem Sicherungsvermögen sowie der Komplexität der
Vermögensanlagen. Die Prüftätigkeit des Treuhänders umfasst insbesondere
– die Überwachung der unterjährigen Bedeckung des Sicherungsvermögen-
Solls,
– die Überwachung der Einhaltung der Grundsätze und Hinweise der BaFin
zur Führung des Sicherungsvermögensverzeichnisses durch das
Unternehmen,
– die Prüfung, ob er die schriftliche Zustimmung zur Freigabe von
sichergestellten Sicherungsvermögenswerten erteilen kann,
– die Bestätigung unter der Bilanz, dass das Sicherungsvermögen
vorschriftsgemäß angelegt ist (§ 128 Absatz 5 VAG) und
– die Eignungsprüfung der einzelnen Vermögensanlagen im Zeitpunkt, in dem
sie dem Sicherungsvermögen zugeführt werden.
9. Wie viele unterschiedliche Tarife im Durchschnitt gibt es im Bereich der
privaten Krankenversicherung unter Aufsicht der BaFin?
Laut BaFin haben die Krankenversicherer im Durchschnitt rund 100
substitutive Tarife.
10. Was ist der Bundesregierung über die Höhe der Honorare der
Treuhänderinnen und Treuhänder pro Jahr bzw. pro Mandat bekannt, bzw. von
welchen Schätzungen geht sie aus?
Nach einer Schätzung der BaFin erzielt der Treuhänder für Prämienänderungen
in der Krankenversicherung durchschnittlich 50.000 Euro pro Mandat und Jahr
an Einkünften. Zum Treuhänder für Prämienänderungen in anderen Sparten
und zum Treuhänder für das Sicherungsvermögen bzw. zu seinem Stellvertreter
liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
11. Wie viele Treuhänderinnen und Treuhänder sind nach Kenntnis der
Bundesregierung aktuell parallel als Verantwortliche Aktuarin oder
Verantwortlicher Aktuar tätig (bitte nach Versicherungssparten
aufschlüsseln), was nach § 157 VAG erlaubt ist?
12. Wie viele dieser Verantwortlichen Aktuarinnen und Aktuare sind nach
Kenntnis der Bundesregierung nicht allein für das
Erstversicherungsunternehmen tätig, sondern stattdessen auf Konzernebene angesiedelt
(beispielsweise eine den Fragestellenden namentlich bekannte Person für die
Ergo Group AG seit 2010)?
Die Fragen 11 und 12 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich Frage 11 auf den Treuhänder
für Prämienänderungen bezieht; § 157 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
(VAG) meint nicht den Treuhänder für das Sicherungsvermögen oder seinen
Stellvertreter.
Laut BaFin gibt es nicht den Fall, dass ein Treuhänder für Prämienänderungen
bei derselben Gesellschaft oder beim zugehörigen Konzern als Verantwortlicher
Aktuar tätig ist. Es gibt einen Treuhänder für Prämienänderungen, der bei
anderen Gesellschaften zum Verantwortlichen Aktuar bestellt ist, aber nicht auf
Konzernebene.
13. Bedeutet „Erstprüfungen von Treuhändern“, dass nur neu
hinzukommende Treuhänderinnen und Treuhänder von der BaFin geprüft werden, aber
nicht diejenigen, die bereits für Erstversicherungsunternehmen tätig
sind?
14. Sollte dies der Fall sein, wie kann dann die BaFin ausschließen, dass eine
Treuhänderin oder ein Treuhänder aufgrund der Dauer ihrer bzw. seiner
Tätigkeit für einzelne Versicherungsunternehmen und/oder der Anzahl
der Versicherungsunternehmen, für die sie oder er tätig ist, nicht
zwischenzeitlich in Abhängigkeit von dem bzw. von den
Versicherungsunternehmen geraten ist?
Die Fragen 13 und 14 werden zusammen beantwortet.
Erstprüfung meint, dass der Treuhänder bei dem betreffenden Versicherer
bislang kein Mandat hatte und die erstmalige Übernahme des Mandats geprüft
wird. Wird ein Treuhänder von dem betreffenden Versicherer wiederbestellt
(z. B. nach Ablauf des vorangegangenen Mandats) oder wird er von einem
anderen Versicherer bestellt, wird er erneut geprüft.
15. Wie schließt die Aufsichtsbehörde nicht nur bei Erstprüfungen von
Treuhändern und Treuhänderinnen aus, dass eine Treuhänderin oder ein
Treuhänder innerhalb eines Konzernverbunds auch für ein verbundenes
Unternehmen tätig ist?
Jeder in Aussicht genommene Treuhänder hat Erklärungen u. a. zu
Anstellungs- und Dienstverträgen im Rahmen seiner Bestellung abzugeben.
Einzelheiten sind am Beispiel des Treuhänders für Prämienänderungen in der Antwort
zu den Fragen 8a bis 8f auf Bundestagsdrucksache 19/2480 dargestellt. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 13 und 14 verwiesen.
16. Inwieweit prüft die BaFin als Erweis der Unabhängigkeit eines
Treuhänders bzw. einer Treuhänderin in Krankenversicherungsunternehmen bei
Prämienanpassungen im Rahmen der formellen Prüfung für diese Tarife
auch die letztmals geöffneten, geprüften und berichtigten
Rechnungsgrundlagen (nach § 2 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung –
KVAV) und die aktuell geöffneten, geprüften und berichtigten
Rechnungsgrundlagen, die das Krankenversicherungsunternehmen nach § 163
des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowohl der Aufsichtsbehörde
für diese Prüfung als auch dem Treuhänder vorlegen muss?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass § 155 Absatz 3 VAG anstelle des
§ 163 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gemeint ist, zumal § 163 VVG
nicht für die Krankenversicherung gilt.
Gemäß § 155 Absatz 3 VAG hat das Versicherungsunternehmen für jeden nach
Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die
erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt die
der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für
einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 Prozent, sofern nicht in den
allgemeinen Versicherungsbedingungen ein geringerer Prozentsatz vorgesehen ist,
hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn die
Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des
Treuhänders anzupassen. Die Gegenüberstellung bezieht sich nicht auf die
Rechnungsgrundlagen.
Für die Neufestlegung der Prämien müssen angemessene neue
Rechnungsgrundlagen gewählt werden. Zum Vorgehen der BaFin bei der Prüfung der
Prämienänderung wird auf die Antwort zu den Fragen 10 bis 13 auf
Bundestagsdrucksache 19/2480 verwiesen. Es werden die neuen Rechnungsgrundlagen
geprüft. Dass die alten Rechnungsgrundlagen nicht mehr angemessen sind, ergibt
sich aus der oben beschriebenen Gegenüberstellung.
17. Von wem nimmt die BaFin die Bestellung eines Treuhänders bzw. einer
Treuhänderin für ein Erstversicherungsunternehmen entgegen (bitte ggf.
in Erstprüfung und in Folgeprüfungen unterscheiden):
a) vom Vorstand des Erstversicherungsunternehmens,
b) vom Aufsichtsrat des Erstversicherungsunternehmens?
18. Wem bestätigt die BaFin nach erfolgreicher Prüfung des Treuhänders
bzw. der Treuhänderin diese Bestellung (bitte ggf. in Erstprüfung und in
Folgeprüfungen unterscheiden):
a) dem Vorstand des Erstversicherungsunternehmens,
b) dem Aufsichtsrat des Erstversicherungsunternehmens?
Die Fragen 17 und 18 werden zusammen beantwortet.
In der Regel läuft der Austausch über den Vorstand des
Erstversicherungsunternehmens.
19. Von wem nimmt die BaFin die Bestellung eines Verantwortlichen
Aktuars bzw. einer Verantwortlichen Aktuarin entgegen (bitte ggf. in
Erstprüfung und Folgeprüfungen unterscheiden):
a) vom Vorstand des Erstversicherungsunternehmens,
b) ggf. vom Vorstand des Konzerns,
c) vom Aufsichtsrat des Erstversicherungsunternehmens,
d) ggf. vom Aufsichtsrat des Konzerns?
20. Wem bestätigt die BaFin nach erfolgreicher Prüfung der
Verantwortlichen Aktuarin bzw. des Verantwortlichen Aktuars diese Bestellung (bitte
ggf. in Erstprüfung und in Folgeprüfungen unterscheiden):
a) dem Vorstand des Erstversicherungsunternehmens,
b) ggf. dem Vorstand des Konzerns,
c) dem Aufsichtsrat des Erstversicherungsunternehmens,
d) ggf. dem Aufsichtsrat des Konzerns?
Die Fragen 19 und 20 werden zusammen beantwortet.
In der Regel läuft der Austausch über den Vorstand des
Erstversicherungsunternehmens.
21. Wie erfolgt die verbindliche erfolgreiche Prüfungsbestätigung:
a) durch ein einfaches Schreiben mit Amtsstempel,
b) mittels amtlicher Urkunde?
Diese erfolgt durch ein einfaches Schreiben.
22. Wie können in dem in der Vorbemerkung der Fragestellenden genannten
Zeitraum ohne Folgeprüfungen von Treuhänderinnen und Treuhändern
(2008 bis 2017) nach Ansicht der Bundesregierung genügend
Treuhänderinnen und Treuhänder in allen vier Versicherungssparten tätig
gewesen sein, um diese zusätzlich auf andere Versicherungsunternehmen
verteilen zu können?
23. Wie können hierbei nach Ansicht der Bundesregierung, selbst bei
angenommener paralleler Tätigkeit der Treuhänderinnen und Treuhänder bei
bis zu zehn Erstversicherungsunternehmen, die wenigen
Treuhänderinnen und Treuhänder die großen Lücken in diesen vier
Versicherungssparten gefüllt haben?
Die Fragen 22 und 23 werden zusammen beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 5 und 6 wird verwiesen.
24. Wo sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Krankenversicherungsunternehmen (Stand: 5. Juni 2018) die zwischen 2008 und 2017
erstgeprüften 46 Treuhänderinnen und Treuhänder verblieben, wenn
Ende 2017 in den 46 Krankenversicherungsunternehmen, einschließlich
derer, die bereits vor 2008 und auch danach für die
Krankenversicherungen tätig waren, nur noch 16 Treuhänderinnen und Treuhänder tätig
waren und die weiteren drei Versicherungssparten (Lebensversicherungen,
Pensionskassen bzw. Pensionsfonds, Unfall- und
Schadenversicherungen) Ende 2017 zusammengenommen nur zehn Treuhänderinnen und
Treuhänder vorgehalten haben?
Auf die Antwort zu den Fragen 13 und 14 wird verwiesen. Ein Treuhänder
durchläuft für jedes Mandat, das er bei einem Versicherer neu übernimmt, eine
Erstprüfung und geht daher mehrfach in die Zählung ein.
25. Wie viele der zwischen 2008 und 2017 in den vier Versicherungssparten
erstgeprüften Treuhänderinnen und Treuhänder gemäß der an die BaFin
zu erfolgenden Anzeige, wenn sie nicht mehr für ein
Erstversicherungsunternehmen tätig sind:
a) haben nach Kenntnis der Bundesregierung aus eigenen Stücken ihre
Treuhänderfunktion aufgegeben,
b) sind nach Kenntnis der Bundesregierung vom
Erstversicherungsunternehmen freigesetzt worden,
c) sind von der BaFin mangels Unabhängigkeit oder fachlicher
Kompetenz abgesetzt worden?
In den Anzeigen an die BaFin wird im Allgemeinen nicht der Grund mitgeteilt,
warum der Treuhänder ausscheidet. Die BaFin hat keinen Treuhänder aufgrund
fehlender Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit oder fachlicher Kompetenz
abberufen.
26. Hat es nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn
Jahren Fälle gegeben, bei denen die Bestellung von Treuhändern durch die
BaFin verwehrt oder beanstandet wurde, insofern diese ihrer Ansicht
nach nicht den Kriterien nach § 157 VAG entsprachen, d. h. zuverlässig,
fachlich geeignet und von dem Versicherungsunternehmen unabhängig
waren, und wenn ja, wie viele Fälle hat es gegeben, und welchem
Kriterium wurde im Einzelnen aus Sicht der BaFin nicht entsprochen?
Es hat keinen Fall gegeben.
27. Wie verläuft gegenwärtig die Verfahrensweise zur Feststellung der
wirtschaftlichen Unabhängigkeit der bzw. des vom
Versicherungsunternehmen bestellten Treuhänderin bzw. Treuhänders bei der BaFin?
Ist es zutreffend, dass nach gegenwärtiger Rechtslage zur Feststellung
der wirtschaftlichen Unabhängigkeit einer Treuhänderin bzw. eines
Treuhänders lediglich ausschlaggebend ist, dass sie bzw. er keinen
Anstellungs- oder sonstigen Dienstvertrag mit dem Versicherungsunternehmen
oder mit einem mit diesem verbundenen Unternehmen abgeschlossen hat
oder aus einem solchen Vertrag noch Ansprüche gegen das Unternehmen
besitzt?
Zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Treuhänder für Prämienänderungen
wird auf die Erläuterungen in den Antworten der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksachen 19/2480 und 19/31577 verwiesen.
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Unabhängigkeit wird bei Erstprüfung eines
Treuhänders für das Sicherungsvermögen sein Lebenslauf darauf geprüft, ob
sich Anhaltspunkte für Einschränkungen seiner Entscheidungsfreiheit erkennen
lassen. Eine nicht abschließende Liste solcher Anhaltspunkte ist in Ziffer 1.3
des BaFin-Rundschreibens 03/2016 (VA) aufgenommen.
Dass der Treuhänder keinen Anstellungs- oder sonstiger Dienstvertrags mit
dem Versicherungsunternehmen oder einem mit diesem verbundenen
Unternehmen abgeschlossen haben oder aus einem solchen Vertrag noch Ansprüche
gegen das Unternehmen besitzt, ist eine Mindestanforderung an die
Unabhängigkeit des Treuhänders (vgl. § 157 Absatz 1 Satz 1 VAG).
28. Kontrolliert die BaFin gegenwärtig die Anzahl der pro Person
wahrgenommenen Treuhänder- oder Aktuars-Mandate?
Ja, das wird von der BaFin geprüft.
29. Was ist nach Kenntnis bzw. Auffassung der Bundesregierung der
Hintergrund der in § 157 Absatz 1 Satz 3 VAG verankerten Regelung, wonach
geregelt ist, dass jede Person maximal zehn Treuhänder- oder Aktuars-
Mandate wahrnehmen darf?
Auf die Begründung zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift § 12b Absatz 3
Satz 3 und 4 VAG a. F. (Bundestagsdrucksache 15/1653) wird verwiesen.
30. Verfügt die BaFin aktuell über weitere aufsichtskontrollrechtliche
Befugnisse im Hinblick auf die aufsichtliche Beurteilung der Unabhängigkeit
des Treuhänders, und welche sind das konkret?
Ja, zu nennen sind hier insbesondere die Befugnisse nach § 305 Absatz 2
Nummer 2 VAG.
31. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Vorgängerregierung,
wonach die Unabhängigkeit der Treuhänderin bzw. des Treuhänders im
Einzelfall beurteilt werden muss und das Kriterium einer Unabhängigkeit
des Treuhänders nach § 157 Absatz 1 VAG auch gewahrt sein kann,
wenn eine Treuhänderin bzw. ein Treuhänder bis zu 15 Jahre
durchgängig für einen Versicherer tätig ist, oder vertritt sie hierzu eine andere
Haltung (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, in Anlehnung an das Urteil des
Landegerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Januar 2018 zum Aktenzeichen: 14 O
203/16 auf Bundestagsdrucksache 19/31577, S. 10)?
Die Auffassung ist unverändert zutreffend.
32. Erwägt die Bundesregierung gesetzliche Änderungen im VAG im
Hinblick auf die Kriterien zur Unabhängigkeit der Treuhänderin bzw. des
Treuhänders,
a) z. B. in Form konkreter Vorgaben für den Fall einer Wahrnehmung
nur weniger Mandate,
b) z. B. in Form einer Umsatzabhängigkeit gemäß § 319 Absatz 3
Nummer 5 des Handelsgesetzbuchs (HGB)?
Es liegt auch im Interesse der Bundesregierung, wenn das Leitbild des
Treuhänders weiter gestärkt wird. Dies sollte zuerst im Rahmen des geltenden VAG
erfolgen, weil die Kriterien für die Unabhängigkeit dort nicht abschließend
normiert sind.
33. Hält die Bundesregierung ein rotierendes System, welches
Versicherungsunternehmen verpflichtet, den oder die eingesetzten
Treuhänderinnen und Treuhänder regelmäßig zu wechseln, um zu vermeiden, dass
eine Treuhänderin bzw. ein Treuhänder über sehr lange Zeiträume
hinweg für nur ein Versicherungsunternehmen tätig ist, für zielführend, um
eine Unabhängigkeit vom jeweiligen Versicherungsunternehmen
sicherzustellen?
a) Wenn ja, welche Rotationszeiträume hielte sie warum für
angemessen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 19/31577 wird
verwiesen.
34. Plant die Bundesregierung, mehr Transparenz und Nachvollziehbarkeit
in der Kostenkalkulation der privaten Krankenversicherer gegenüber den
Versicherungsnehmern zu schaffen, und erwägt die Bundesregierung
hierzu gesetzliche Änderungen, und wenn ja, welcher Art, und warum?
35. Wie bewertet es die Bundesregierung aus verbraucherpolitischer Sicht,
dass zur Begründung von Prämienerhöhungen in der privaten
Krankenversicherung neben den beiden Parametern „Versicherungsleistungen“
oder „Sterbewahrscheinlichkeit“ weitere Kalkulationsparameter nicht
angegeben werden müssen, und erwägt die Bundesregierung hierzu
gesetzliche Änderungen?
Die Fragen 34 und 35 werden zusammen beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 16 und 17 auf Bundestagsdrucksache 19/31577
wird verwiesen.
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ISSN 0722-8333]