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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Möglicher Mangel an Treuhändern in der privaten Krankenversicherung sowie in anderen Versicherungssparten und deren Unabhängigkeit

(insgesamt 35 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

17.02.2022

Antwortdauer

14 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 20/60003.02.2022

Möglicher Mangel an Treuhändern in der privaten Krankenversicherung sowie in anderen Versicherungssparten und deren Unabhängigkeit

der Abgeordneten Kathrin Vogler, Susanne Ferschl, Gökay Akbulut, Matthias W. Birkwald, Ates Gürpinar, Pascal Meiser, Sören Pellmann, Heidi Reichinnek, Dr. Petra Sitte, Jessica Tatti und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Es liegen Informationen vor, die nach Einschätzung der Fragestellenden zeigen, dass in nach Art der Lebensversicherung oder der Altersversorgung betriebenen Versicherungssparten, z. B. privaten Krankenversicherungen, wenigstens seit 2008 nicht ausreichend Treuhänderinnen und Treuhänder vorhanden sind, um die Prämien- und Alterungsrückstellungsberechnungen zu prüfen. Jedes Versicherungsunternehmen muss gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) jeweils eine unabhängige Treuhänderin oder einen unabhängigen Treuhänder für das Sicherungsvermögen, eine unabhängige stellvertretende Treuhänderin oder einen unabhängigen stellvertretenden Treuhänder für das Sicherungsvermögen sowie eine unabhängige Treuhänderin oder einen unabhängigen Treuhänder für Prämienänderungen vorhalten (bei Versicherungen mit Prämienänderungen).

Nach dem Geschäftsbericht der Bundesagentur für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gab es 2018 unter ihrer Aufsicht 46 Krankenversicherungsunternehmen, 85 Lebensversicherungsunternehmen, 136 Pensionskassen, 33 regulierte Pensionskassen mit Pensionsfonds, 33 Sterbekassen, 199 Schaden- und Unfallversicherungen. Da bei den Krankenversicherungsunternehmen und den Lebensversicherungsunternehmen je drei, bei den übrigen Versicherungen mindestens je zwei Treuhänderpositionen vorgegeben sind, bestand bei den von der BaFin beaufsichtigten Unternehmen mindestens ein Bedarf, ca. 1 200 Positionen unabhängiger Treuhänderinnen und Treuhändern zu besetzen.

Ausweislich der Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/2480 gab es zu diesem Zeitpunkt „16 Treuhänder in der Krankenversicherung, vier Treuhänder in der Lebensversicherung, vier Treuhänder in der Schaden- und Unfallversicherung (betrifft dort das Segment der nach Art der Lebensversicherung betriebenen nichtsubstitutiven Krankenversicherung), zwei Treuhänder bei Pensionskassen und Pensionsfonds“, also insgesamt 26 aktive Treuhänderinnen und Treuhänder. Alle aktiven Versicherungssparten haben also weniger Treuhänderinnen und Treuhänder als 2,4 Prozent der gesetzlich notwendigen Treuhänderpositionen vorgehalten.

Sterbekassen, die nicht als eingetragener Verein, stattdessen als Aktiengesellschaft firmieren, wurden darin erst gar nicht aufgeführt.

Das gesetzlich geforderte Prüfvolumen scheint daher nach Einschätzung der Fragestellenden nicht leistbar. Am Beispiel der (noch vergleichsweise gut ausgestatteten) privaten Krankenversicherung müssten die dort vorhandenen 16 Treuhänderinnen und Treuhänder bei 46 Versicherungsunternehmen (mit einer großen Anzahl an Tarifen) 138 notwendige Treuhänderpositionen betreuen. Zumal Prämienerhöhungen zu Beginn eines Jahres wirksam werden sollen, ist auch keine breite Verteilung des Prüfvolumens über das Jahr möglich.

Insgesamt lässt die gegebene Situation nach Ansicht der Fragestellenden stark daran zweifeln, dass die aktuell vorhandenen Treuhänderinnen und Treuhänder im geforderten Rahmen für verschiedene Unternehmen tätig sein können.

Von 2008 bis einschließlich 2017 wurden nach den Angaben der Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/2480 für die vier Versicherungssparten (Krankenversicherung, Lebensversicherung, Pensionskassen bzw. Pensionsfonds, Schaden- und Unfallversicherung) 65 Erstprüfungen von Treuhändern durchgeführt. Folgeprüfungen von Treuhändern hat es demnach im gesamten Zeitraum nach eigenen Angaben nicht gegeben.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen35

1

Wie viele Erstprüfungen von Treuhänderinnen und Treuhändern hat die BaFin in den letzten zehn Jahren pro Jahr durchgeführt (bitte je Versicherungssparte ausweisen und in Treuhänderinnen und Treuhänder der Prämienänderung, Treuhänderinnen und Treuhänder für das Sicherungsvermögen und Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterscheiden)?

2

Wie viele Folgeprüfungen von Treuhänderinnen und Treuhändern hat die BaFin in den letzten zehn Jahren pro Jahr durchgeführt (bitte je Versicherungssparte ausweisen und in Treuhänderinnen und Treuhänder der Prämienänderung, Treuhänderinnen und Treuhänder für das Sicherungsvermögen und in Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterscheiden)?

3

Wie viele aktive Treuhänderinnen und Treuhänder gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell (bitte je Versicherungssparte ausweisen und in Treuhänderinnen und Treuhänder für Prämienänderung, Treuhänderinnen und Treuhänder für das Sicherungsvermögen sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterscheiden)? Wie viele davon sind von der BaFin geprüft (bitte je Versicherungssparte ausweisen und in Treuhänderinnen und Treuhänder für Prämienänderung, Treuhänderinnen und Treuhänder für das Sicherungsvermögen sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterscheiden)?

4

Wie viele Versicherungsgesellschaften haben diese Treuhänderinnen und Treuhänder nach Kenntnis der Bundesregierung im Durchschnitt zu betreuen (bitte je Versicherungssparte ausweisen und in Treuhänderinnen und Treuhänder für Prämienänderung, Treuhänderinnen und Treuhänder für das Sicherungsvermögen und Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterscheiden), bzw. wie viele Versicherungsgesellschaften sind im aktuellen Bericht der BaFin aufgeführt (bitte je Versicherungssparte ausweisen)?

5

Ist eine umfassende und gesetzeskonforme Betreuung und Kontrolle der Versicherungsgesellschaften durch die gegebene Anzahl von Treuhänderinnen und Treuhändern nach Ansicht der Bundesregierung realistischerweise möglich, und wenn ja, wie ist diese relativ hohe Anzahl von Mandaten für die einzelnen Treuhänderinnen und Treuhänder in der Praxis zu bewältigen?

6

Erwägt die Bundesregierung, Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine Erhöhung der aktuell geringen Anzahl von eingesetzten Treuhänderinnen und Treuhändern in der privaten Krankenversicherung hinzuwirken?

7

Wie viele Stunden braucht eine Treuhänderin oder ein Treuhänder nach Kenntnis der Bundesregierung pro Jahr typischerweise bzw. im Durchschnitt, um eine Versicherungsgesellschaft zu prüfen (bitte ggf. nach Versicherungssparte ausweisen und nach Treuhänderinnen und Treuhändern der Prämienänderung, Treuhänderinnen und Treuhändern für das Sicherungsvermögen und Stellvertreterinnen und Stellvertretern unterscheiden)?

8

Welche Arbeitsschritte sind von den Treuhänderinnen und Treuhändern nach Kenntnis der Bundesregierung typischerweise zu erbringen (bitte ggf. in Treuhänderinnen und Treuhänder der Prämienänderung, Treuhänderinnen und Treuhänder für das Sicherungsvermögen und Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterscheiden)?

9

Wie viele unterschiedliche Tarife im Durchschnitt gibt es im Bereich der privaten Krankenversicherung unter Aufsicht der BaFin?

10

Was ist der Bundesregierung über die Höhe der Honorare der Treuhänderinnen und Treuhänder pro Jahr bzw. pro Mandat bekannt, bzw. von welchen Schätzungen geht sie aus?

11

Wie viele Treuhänderinnen und Treuhänder sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell parallel als Verantwortliche Aktuarin oder Verantwortlicher Aktuar tätig (bitte nach Versicherungssparten aufschlüsseln), was nach § 157 VAG erlaubt ist?

12

Wie viele dieser Verantwortlichen Aktuarinnen und Aktuare sind nach Kenntnis der Bundesregierung nicht allein für das Erstversicherungsunternehmen tätig, sondern stattdessen auf Konzernebene angesiedelt (beispielsweise eine den Fragestellenden namentlich bekannte Person für die Ergo Group AG seit 2010)?

13

Bedeutet „Erstprüfungen von Treuhändern“, dass nur neu hinzukommende Treuhänderinnen und Treuhänder von der BaFin geprüft werden, aber nicht diejenigen, die bereits für Erstversicherungsunternehmen tätig sind?

14

Sollte dies der Fall sein, wie kann dann die BaFin ausschließen, dass eine Treuhänderin oder ein Treuhänder aufgrund der Dauer ihrer bzw. seiner Tätigkeit für einzelne Versicherungsunternehmen und/oder der Anzahl der Versicherungsunternehmen, für die sie oder er tätig ist, nicht zwischenzeitlich in Abhängigkeit von dem bzw. von denVersicherungsunternehmen geraten ist?

15

Wie schließt die Aufsichtsbehörde nicht nur bei Erstprüfungen von Treuhändern und Treuhänderinnen aus, dass eine Treuhänderin oder ein Treuhänder innerhalb eines Konzernverbunds auch für ein verbundenes Unternehmen tätig ist?

16

Inwieweit prüft die BaFin als Erweis der Unabhängigkeit eines Treuhänders bzw. einer Treuhänderin in Krankenversicherungsunternehmen bei Prämienanpassungen im Rahmen der formellen Prüfung für diese Tarife auch die letztmals geöffneten, geprüften und berichtigten Rechnungsgrundlagen (nach § 2 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung – KVAV) und die aktuell geöffneten, geprüften und berichtigten Rechnungsgrundlagen, die das Krankenversicherungsunternehmen nach § 163 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowohl der Aufsichtsbehörde für diese Prüfung als auch dem Treuhänder vorlegen muss?

17

Von wem nimmt die BaFin die Bestellung eines Treuhänders bzw. einer Treuhänderin für ein Erstversicherungsunternehmen entgegen (bitte ggf. in Erstprüfung und in Folgeprüfungen unterscheiden):

a) vom Vorstand des Erstversicherungsunternehmens,

b) vom Aufsichtsrat des Erstversicherungsunternehmens?

18

Wem bestätigt die BaFin nach erfolgreicher Prüfung des Treuhänders bzw. der Treuhänderin diese Bestellung (bitte ggf. in Erstprüfung und in Folgeprüfungen unterscheiden):

a) dem Vorstand des Erstversicherungsunternehmens,

b) dem Aufsichtsrat des Erstversicherungsunternehmens?

19

Von wem nimmt die BaFin die Bestellung eines Verantwortlichen Aktuars bzw. einer Verantwortlichen Aktuarin entgegen (bitte ggf. in Erstprüfung und Folgeprüfungen unterscheiden):

a) vom Vorstand des Erstversicherungsunternehmens,

b) ggf. vom Vorstand des Konzerns,

c) vom Aufsichtsrat des Erstversicherungsunternehmens,

d) ggf. vom Aufsichtsrat des Konzerns?

20

Wem bestätigt die BaFin nach erfolgreicher Prüfung der Verantwortlichen Aktuarin bzw. des Verantwortlichen Aktuars diese Bestellung (bitte ggf. in Erstprüfung und in Folgeprüfungen unterscheiden):

a) dem Vorstand des Erstversicherungsunternehmens,

b) ggf. dem Vorstand des Konzerns,

c) dem Aufsichtsrat des Erstversicherungsunternehmens,

d) ggf. dem Aufsichtsrat des Konzerns?

21

Wie erfolgt die verbindliche erfolgreiche Prüfungsbestätigung:

a) durch ein einfaches Schreiben mit Amtsstempel,

b) mittels amtlicher Urkunde?

22

Wie können in dem in der Vorbemerkung der Fragestellenden genannten Zeitraum ohne Folgeprüfungen von Treuhänderinnen und Treuhändern (2008 bis 2017) nach Ansicht der Bundesregierung genügend Treuhänderinnen und Treuhänder in allen vier Versicherungssparten tätig gewesen sein, um diese zusätzlich auf andere Versicherungsunternehmen verteilen zu können?

23

Wie können hierbei nach Ansicht der Bundesregierung, selbst bei angenommener paralleler Tätigkeit der Treuhänderinnen und Treuhänder bei bis zu zehn Erstversicherungsunternehmen, die wenigen Treuhänderinnen und Treuhänder die großen Lücken in diesen vier Versicherungssparten gefüllt haben?

24

Wo sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den Krankenversicherungsunternehmen (Stand: 5. Juni 2018) die zwischen 2008 und 2017 erstgeprüften 46 Treuhänderinnen und Treuhänder verblieben, wenn Ende 2017 in den 46 Krankenversicherungsunternehmen, einschließlich derer, die bereits vor 2008 und auch danach für die Krankenversicherungen tätig waren, nur noch 16 Treuhänderinnen und Treuhänder tätig waren und die weiteren drei Versicherungssparten (Lebensversicherungen, Pensionskassen bzw. Pensionsfonds, Unfall- und Schadenversicherungen) Ende 2017 zusammengenommen nur zehn Treuhänderinnen und Treuhänder vorgehalten haben?

25

Wie viele der zwischen 2008 und 2017 in den vier Versicherungssparten erstgeprüften Treuhänderinnen und Treuhänder gemäß der an die BaFin zu erfolgenden Anzeige, wenn sie nicht mehr für ein Erstversicherungsunternehmen tätig sind:

a) haben nach Kenntnis der Bundesregierung aus eigenen Stücken ihre Treuhänderfunktion aufgegeben,

b) sind nach Kenntnis der Bundesregierung vom Erstversicherungsunternehmen freigesetzt worden,

c) sind von der BaFin mangels Unabhängigkeit oder fachlicher Kompetenz abgesetzt worden?

26

Hat es nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren Fälle gegeben, bei denen die Bestellung von Treuhändern durch die BaFin verwehrt oder beanstandet wurde, insofern diese ihrer Ansicht nach nicht den Kriterien nach § 157 VAG entsprachen, d. h. zuverlässig, fachlich geeignet und von dem Versicherungsunternehmen unabhängig waren, und wenn ja, wie viele Fälle hat es gegeben, und welchem Kriterium wurde im Einzelnen aus Sicht der BaFin nicht entsprochen?

27

Wie verläuft gegenwärtig die Verfahrensweise zur Feststellung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der bzw. des vom Versicherungsunternehmen bestellten Treuhänderin bzw. Treuhänders bei der BaFin? Ist es zutreffend, dass nach gegenwärtiger Rechtslage zur Feststellung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit einer Treuhänderin bzw. eines Treuhänders lediglich ausschlaggebend ist, dass sie bzw. er keinen Anstellungsoder sonstigen Dienstvertrag mit dem Versicherungsunternehmen oder mit einem mit diesem verbundenen Unternehmen abgeschlossen hat oder aus einem solchen Vertrag noch Ansprüche gegen das Unternehmen besitzt?

28

Kontrolliert die BaFin gegenwärtig die Anzahl der pro Person wahrgenommenen Treuhänder- oder Aktuars-Mandate?

29

Was ist nach Kenntnis bzw. Auffassung der Bundesregierung der Hintergrund der in § 157 Absatz 1 Satz 3 VAG verankerten Regelung, wonach geregelt ist, dass jede Person maximal zehn Treuhänder- oder Aktuars-Mandate wahrnehmen darf?

30

Verfügt die BaFin aktuell über weitere aufsichtskontrollrechtliche Befugnisse im Hinblick auf die aufsichtliche Beurteilung der Unabhängigkeit des Treuhänders, und welche sind das konkret?

31

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Vorgängerregierung, wonach die Unabhängigkeit der Treuhänderin bzw. des Treuhänders im Einzelfall beurteilt werden muss und das Kriterium einer Unabhängigkeit des Treuhänders nach § 157 Absatz 1 VAG auch gewahrt sein kann, wenn eine Treuhänderin bzw. ein Treuhänder bis zu 15 Jahre durchgängig für einen Versicherer tätig ist, oder vertritt sie hierzu eine andere Haltung (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, in Anlehnung an das Urteil des Landegerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Januar 2018 zum Aktenzeichen: 14 O 203/16 auf Bundestagsdrucksache 19/31577, S. 10)?

32

Erwägt die Bundesregierung gesetzliche Änderungen im VAG im Hinblick auf die Kriterien zur Unabhängigkeit der Treuhänderin bzw. des Treuhänders,

a) z. B. in Form konkreter Vorgaben für den Fall einer Wahrnehmung nur weniger Mandate,

b) z. B. in Form einer Umsatzabhängigkeit gemäß § 319 Absatz 3 Nummer 5 des Handelsgesetzbuchs (HGB)?

33

Hält die Bundesregierung ein rotierendes System, welches Versicherungsunternehmen verpflichtet, den oder die eingesetzten Treuhänderinnen und Treuhänder regelmäßig zu wechseln, um zu vermeiden, dass eine Treuhänderin bzw. ein Treuhänder über sehr lange Zeiträume hinweg für nur ein Versicherungsunternehmen tätig ist, für zielführend, um eine Unabhängigkeit vom jeweiligen Versicherungsunternehmen sicherzustellen?

a) Wenn ja, welche Rotationszeiträume hielte sie warum für angemessen?

b) Wenn nein, warum nicht?

34

Plant die Bundesregierung, mehr Transparenz und Nachvollziehbarkeit in der Kostenkalkulation der privaten Krankenversicherer gegenüber den Versicherungsnehmern zu schaffen, und erwägt die Bundesregierung hierzu gesetzliche Änderungen, und wenn ja, welcher Art, und warum?

35

Wie bewertet es die Bundesregierung aus verbraucherpolitischer Sicht, dass zur Begründung von Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung neben den beiden Parametern „Versicherungsleistungen“ oder „Sterbewahrscheinlichkeit“ weitere Kalkulationsparameter nicht angegeben werden müssen, und erwägt die Bundesregierung hierzu gesetzliche Änderungen?

Berlin, den 21. Januar 2022

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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