[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/970 –
Ermittlungsverfahren aufgrund von Europol übermittelter Informationen zu
„EncroChat“, „Sky-ECC“, „ANOM“ und „Double VPN“
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Rahmen der Operation „EMMA“ hat Europol die Mitgliedstaaten bei der
Zerschlagung von „Hochwertzielen“ auf Basis von Daten des verschlüsselten
Messengers „EncroChat“ unterstützt („Dismantling of an encrypted network
sends shockwaves through organised crime groups across Europe“, Europol
vom 2. Juli 2020). Dabei handelte es sich um Millionen Mitschnitte von Chats
und Gesprächen, die offenbar aus einem Hack des französischen
Geheimdienstes stammen („Encrochat: ‚Whatsapp für Kriminelle‘“, Weser-Kurier
vom 9. Oktober 2021). Zusammen mit Frankreich und den Niederlanden hat
Europol eine gemeinsame Ermittlungsgruppe eingesetzt, an der sich
Mitgliedstaaten zur Nutzung der Daten beteiligen konnten. Auch das
Bundeskriminalamt (BKA) hat diese Daten erhalten, wegen deren Umfang wurde die Behörde
durch die Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT)
unterstützt („EncroChat: BKA jagt Kriminelle mit Chat-Hack“, Computer Bild
vom 24. September 2020).
Mit Justiz- und Strafverfolgungsbehörden aus Frankreich, Belgien und den
Niederlanden hat Europol außerdem Daten analysiert, die aus dem
verschlüsselten Kommunikationsdienst des kanadischen Anbieters „Sky ECC“
stammen. Dies soll durch eine Phishing-Anwendung erfolgt sein („Nach
Encrochat: Europäische Ermittler wollen auch Sky ECC gehackt haben“,
www.hei-
se.de vom 11. März 2021). Europol will dadurch „unschätzbare Einblicke in
Hunderte von Millionen von Nachrichten“ erhalten haben. Auch diese Daten
sollen an das BKA weitergegeben worden sein.
Das US-amerikanische FBI machte mit der australischen Bundespolizei
bekannt, unter dem Namen „ANOM“ eine Scheinfirma für verschlüsselte
Telefone verdeckt betrieben zu haben („800 criminals arrested in biggest ever law
enforcement operation against encrypted communication“, Europol vom
19. November 2021). Die darüber erlangten 27 Millionen Nachrichten wurden
daraufhin von Europol und 16 anderen Ländern analysiert und für Razzien
genutzt.
Europol koordiniert außerdem europäische Ermittlungen, nachdem Behörden
in Europa, Kanada und den USA die Server und Internetdomains des virtuel-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/1249
20. Wahlperiode 29.03.2022
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
28. März 2022 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
len privaten Netzwerks „DoubleVPN“ beschlagnahmt haben („Coordinated
action cuts off access to VPN service used by ransomware groups“, Europol
vom 18. November 2021). Federführend war dabei die niederländische
Polizei, auch das BKA soll daran beteiligt gewesen sein. Die Maßnahme wurde
laut Europol im Rahmen der European Multidisciplinary Platform Against
Criminal Threats (EMPACT) durchgeführt.
Wenn die Informationen aus Plattformen wie „EncroChat“ tatsächlich von
Geheimdiensten erlangt worden sind, wären sie vor deutschen Gerichten aus
Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht als Beweise verwertbar,
denn es handelt sich um ein anlassloses Abschöpfen von großen Datenmengen
und damit um eine rechtswidrige Massenüberwachung. Diese Haltung wird
von deutschen Strafverteidigerinnen und Strafverteidigern geteilt („Streit um
Encrochat-Ermittlungen vor Gericht“, netzpolitik.org vom 22. Februar 2021).
Schließlich ist nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller auch
unklar, ob das BKA nicht vorab über die Maßnahme unterrichtet wurde, zum
Abhören auch deutscher Staatsangehöriger durch ausländische Dienste seine
Zustimmung gab und dazu unter dem Aktenzeichen 62 UJs 50005/20 ein
Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt initiierte, obwohl es zu den dort
gegenständlichen Straftaten (Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Handel
mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, Handel mit Waffen,
Munition und Sprengstoffen, Korruption, Geldwäsche, Falschmünzerei und
Geldfälschung, einschließlich des Euros, Cyberkriminalität, vorsätzliche Tötung,
schwere Körperverletzung, Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,
illegaler Handel mit Kulturgütern, Antiquitäten und Kunstwerken) noch keine
Kenntnis haben konnte.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Bundesgerichtshof hat am 8. Februar 2022 entschieden, dass durch
französische Behörden gewonnene Erkenntnisse aus der Überwachung der
Kommunikation mittels EncroChat im Ergebnis verwertbar sind (Beschluss vom 8.
Februar 2022, Aktenzeichen 6 StR 639/21).
1. Wie viele Datensätze zu wie vielen Personen haben Bundesbehörden in
den Komplexen „EncroChat“, „Sky-ECC“, „ANOM“ und „Double
VPN“ jeweils über Europol erhalten bzw. deren Weitergabe und Nutzung
für Landesbehörden koordiniert?
Eine Beantwortung dieser Frage kann nicht erfolgen, da die angefragte
Information dazu geeignet ist, den Erfolg von derzeit laufenden Ermittlungen zu
gefährden.
Im Hinblick auf Double VPN kann mitgeteilt werden, dass das
Bundeskriminalamt keine Datensätze von Europol erhalten hat.
a) Was ist der Bundesregierung über die Anzahl von
Ermittlungsverfahren bekannt, die aufgrund der von Europol übermittelten
Informationen in den Komplexen „EncroChat“, „Sky-ECC“, „ANOM“ und
„Double VPN“ in Deutschland eingeleitet wurden?
b) Wie viele Personen sind davon betroffen, und wie viele Haftbefehle
wurden gegen diese erlassen?
Die Fragen 1a und 1b werden aufgrund ihres sachlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Eine Beantwortung kann nicht offen erfolgen. Die Einstufung der Antwort auf
die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur
für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das
Staatswohl erforderlich. Nach der Verschlusssachenanweisung (VSA) sind
Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können,
entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der
Bundesregierung auf diese Frage würde Informationen zur Methodik sowie der
Erkenntnislage der deutschen Sicherheitsbehörden einem nicht eingrenzbaren
Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich
machen. Eine solche Veröffentlichung von Einzelheiten ist daher geeignet, zu
einer wesentlichen Verschlechterung der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten
der Informationsgewinnung zu führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben der deutschen Sicherheitsbehörden und damit für
die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein.
Nach Abwägung kommt die Bundesregierung deswegen zu dem Schluss, dass
die Information dem Deutschen Bundestag nicht offen, sondern nur eingestuft
als Anlage mit dem Vermerk „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ übermittelt
werden kann.*
c) Wie viele dieser Ermittlungsverfahren sind bereits abgeschlossen?
Die Frage betrifft den Zuständigkeitsbereich der Justiz- und Polizeibehörden
der Länder. Informationen hierzu liegen der Bundesregierung nicht vor.
2. An welchen aufgelösten Gemeinsamen Ermittlungsgruppen zu den
Komplexen „EncroChat“, „Sky-ECC“, „ANOM“ oder „Double VPN“ waren
welche Bundesbehörden beteiligt?
a) Welche weiteren Gemeinsamen Ermittlungsgruppen zu den
Komplexen „EncroChat“, „Sky-ECC“, „ANOM“ oder „Double VPN“ unter
Beteiligung von Bundesbehörden dauern noch an?
Die Fragen 2 und 2a werden aufgrund ihres sachlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Das Bundeskriminalamt ist im Rahmen der Zentralstellenaufgabe in die
nationale und internationale Zusammenarbeit bei der Bearbeitung der genannten
Komplexe eingebunden. Es bestehen und bestanden keine Gemeinsamen
Ermittlungsgruppen unter Beteiligung des Bundeskriminalamtes.
b) Wie viele Ermittlerinnen und Ermittler oder sonstige Bedienstete hat
die Bundesregierung für Ermittlungen zu den Komplexen „Encro-
Chat“, „Sky-ECC“, „ANOM“ oder „Double VPN“ zu Europol
abgeordnet?
Eine Beantwortung der Frage kann nicht erfolgen. Eine Antwort der
Bundesregierung auf diese Frage würde Informationen zur Methodik sowie der
Arbeitsweise der deutschen Sicherheitsbehörden einem nicht eingrenzbaren
Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen.
Eine Freigabe der Information könnte die Aufklärungsaktivitäten der
Polizeibehörden gefährden. Aus ihrem Bekanntwerden könnten Rückschlüsse auf deren
Fähigkeiten gezogen werden.
Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der deutschen
Sicherheitsbehörden und damit für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland nachteilig sein.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
Nach Abwägung kommt die Bundesregierung deswegen zu dem Schluss, dass
die Information dem Deutschen Bundestag nicht – auch nicht eingestuft -
übermittelt werden kann.
3. An welchem Datum haben welche Bundesbehörden erstmals davon
erfahren, dass ausländische Polizei- oder Geheimdienstbehörden über
große Datenmengen aus den Diensten „EncroChat“, „Sky-ECC“, „ANOM“
oder „Double VPN“ verfügen oder verfügen werden (sofern dies nicht
nachvollziehbar ist, bitte für alle vier Komplexe die Kalenderwoche oder
den Kalendermonat angeben)?
Die Antwort auf die Frage 3 kann nicht offen erfolgen. Die Einstufung der
Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS
– Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das
Staatswohl erforderlich. Nach der Verschlusssachenanweisung (VSA) sind
Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können,
entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der
Bundesregierung auf diese Frage würde Informationen zur Methodik sowie der
Erkenntnislage der deutschen Sicherheitsbehörden einem nicht eingrenzbaren
Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich
machen. Eine solche Veröffentlichung von Einzelheiten ist daher geeignet, zu
einer wesentlichen Verschlechterung der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten
der Informationsgewinnung zu führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben der deutschen Sicherheitsbehörden und damit für
die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein.
Nach Abwägung kommt die Bundesregierung deswegen zu dem Schluss, dass
die Information dem Deutschen Bundestag nicht offen, sondern nur eingestuft
als Anlage mit dem Vermerk „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ übermittelt
werden kann.*
4. Welche Europäischen Ermittlungsanordnungen (EEA) haben welche
Bundesbehörden im Rahmen der Ermittlungen zu den Komplexen
„EncroChat“, „Sky-ECC“, „ANOM“ oder „Double VPN“ an welche anderen
Behörden innerhalb der Europäischen Union gerichtet?
a) Wann genau wurden diese Anordnungen versandt?
Die Fragen 4 und 4a werden aufgrund ihres sachlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Europäische Ermittlungsanordnungen werden unmittelbar zwischen den
nationalen Justizbehörden versandt. Die Bundesregierung kann daher zur
Übermittlung an andere Behörden innerhalb der Europäischen Union keine Auskunft
erteilen.
b) Inwiefern und, falls zutreffend, von welcher Stelle wurden welche
Bundesbehörden zuvor instruiert, dass entsprechende Daten zwar
vorhanden sind, diese aber nur mittels einer EEA herausverlangt werden
können?
In allen genannten Komplexen wurde von den internationalen Partnern auf
dieses Verfahren verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
5. Zu welchem Datum war dem BKA bekannt, dass – sofern zutreffend –
im Rahmen der französischen, belgischen und/oder niederländischen
Ermittlungen in den Komplexen „EncroChat“ und „Sky-ECC“ auch
Telefone in Deutschland abgehört werden?
EncroChat:
Das Bundeskriminalamt hat am 9. März 2020 erfahren, dass zu einem noch
unbekannten Zeitpunkt in der Zukunft auch Deutschland Kommunikationsdaten
aus der Überwachung eines nicht näher benannten Kryptohandy-Anbieters
erhalten könnte, weil auch Anwender in Deutschland betroffen sein dürften
SkyECC:
Mit Bekanntgabe der laufenden Datenabschöpfung gegenüber dem
Bundeskriminalamt am 15. Februar 2021 wurde ebenfalls bekannt, dass auch deutsche
Nutzer des Dienstes von der in Belgien durchgeführten Maßnahme betroffen
sind.
a) Wurde die Bundesregierung hierzu um Zustimmung gebeten, und falls
ja, wann erfolgte dies?
b) Wann und durch welche Behörde wurde diese Zustimmung erteilt?
Die Fragen 5a und 5b werden aufgrund ihres sachlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung wurde hierzu nicht um Zustimmung ersucht.
c) Hat die Bundesregierung in diesem Rahmen auch Erklärungen
abgegeben, diese von ausländischen Behörden erlangten Daten selbst
verwerten zu wollen?
Es wurden seitens der Bundesregierung keine diesbezüglichen Erklärungen
abgegeben.
6. Unterlagen die im Rahmen der Ermittlungen zu „EncroChat“ aus
Frankreich bzw. über Europol an das BKA oder deutsche Justizbehörden
übermittelten Daten einer Beschränkung auf eine Verwendung nur zur
Gefahrenabwehr, und falls ja, zu welchem Zeitpunkt wurde dies auf
Strafverfolgungszwecke ausgeweitet?
Der Informationsaustausch über Europol erfolgt nach den Grundsätzen des
internationalen polizeilichen Informationsaustausches.
Informationen, die auf diese Weise erlangt werden, sind vor Verwendung in
einem Strafverfahren in aller Regel noch einmal über den Weg der justiziellen
Rechtshilfe formal zu erheben. Es handelt sich dabei nicht um eine
„Ausweitung“ des Übermittlungszweckes.
7. Hat das BKA im Rahmen der Ermittlungen zu „EncroChat“ Daten aus
Frankreich bzw. über Europol erhalten, die auf den Zeitraum vor dem
1. April 2020 datieren?
Die angefragte Information ist dazu geeignet, den Erfolg von derzeit laufenden
Ermittlungen zu gefährden, weshalb keine Auskunft erteilt werden kann.
8. Haben Bundesbehörden vor dem 1 April 2020 gegenüber französischen
oder niederländischen Behörden mündlich oder schriftlich erklärt, dass
sie der Erhebung der Daten aus über 4 600 Telefonen in Deutschland
zustimmen und diese Daten unmittelbar erhalten wollen, und wenn ja,
inwiefern, und ist dabei ein deutsches Gericht um einen entsprechenden
Beschluss ersucht worden?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesbehörden wurden weder um Zustimmung zu in Frankreich oder den
Niederlanden geplanten Maßnahmen ersucht noch wurde eine solche erteilt.
9. Was ist der Bundesregierung inzwischen darüber bekannt, auf welche
Weise sich niederländische und französische Behörden die Daten aus
„EncroChat“ beschafft haben und inwiefern es sich dabei um eine
geheimdienstliche Operation handelt („Encrochat: ‚Whatsapp für
Kriminelle‘“, Weser-Kurier vom 9. Oktober 2021)?
a) Hat die Bundesregierung diesbezüglich Erkundigungen in Frankreich
eingeholt, und falls nein, warum nicht?
b) Ist der Bundesregierung bekannt, inwiefern die Informationen zur
Erlangung der Daten in Frankreich eingestuft sind oder sogar unter das
Militärgeheimnis fallen?
Die Fragen 9 bis 9b werden aufgrund ihres sachlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Es liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, da die französische Seite die
Herausgabe entsprechender Informationen wiederholt mit Verweis auf
Geheimhaltungsregelungen abschlägig beschieden hat.
10. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, auf welche Weise sich das
FBI für die „Operation Trojan Shield“ Zugang zu den Daten des
Kryptodienstes „ANOM“ verschaffte?
Nach hier vorliegendem Informationsstand erhielt das Federal Bureau of
Investigation (FBI) die Daten per Rechtshilfe von einem nicht bekannten
Mitgliedstaat in der Europäischen Union, da die Daten zunächst an einen dort
befindlichen Server ausgeleitet worden waren.
a) Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die Daten von dem
Kryptodienst direkt auf Server unter Kontrolle des FBI ausgeleitet oder auf
Server in einem Drittstaat?
Nach hier vorliegendem Informationsstand wurden die Daten zunächst an einen
Server in einem nicht bekannten Mitgliedstaat der Europäischen Union
ausgeleitet und erst von dort auf Grundlage eines Rechtshilfeersuchens an einen
Server des FBI in den Vereinigten Staaten von Amerika weitergeleitet.
b) Ist dem BKA dieser Drittstaat bekannt, und falls nein, aus welchem
Grund bleibt dieser geheim?
Der Drittstaat ist dem Bundeskriminalamt ebenso wenig bekannt wie der Grund
für dessen Geheimhaltung durch das FBI.
c) Erhielten deutsche Behörden bzw. erhielt Europol die Daten aus dem
Kryptodienst „ANOM“ aus diesem Drittstaat oder vom FBI selbst?
Das FBI stellte die Daten dem Bundeskriminalamt und Europol zur Verfügung.
d) Wann erfuhr das BKA von der Möglichkeit, Daten aus dem
Kryptodienst „ANOM“ erhalten zu können?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
e) Wann und auf welchem Weg erfolgten welche Übermittlungen?
Die Bundesregierung äußert sich nicht zu Einzelheiten etwaiger
Rechtshilfeersuchen sowie zu Einzelheiten etwaiger zugrundeliegender Ermittlungsverfahren
im Rahmen der internationalen rechtlichen Zusammenarbeit.
Gerade bei der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Strafrechtshilfe ist die
international praktizierte Vertraulichkeit des Verfahrens Voraussetzung für
zukünftige effektive Zusammenarbeit. Zudem darf der Fortgang etwaiger
Ermittlungen nicht durch die Offenlegung von Einzelheiten gefährdet werden. Trotz
der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier deshalb
nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse
des Parlaments hinter den berechtigten Interessen an einer effektiven
Zusammenarbeit in Belangen der Strafverfolgung zurück. Das Interesse Deutschlands
an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen internationalen
Zusammenarbeit in Strafsachen leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab und hat damit
ebenfalls Verfassungsrang.
f) Erhielt das BKA auch direkten Zugriff auf Server mit den Daten aus
dem Kryptodienst „ANOM“, und falls ja, wo befand sich dieser?
Ende September 2020 unterbreitete das FBI dem Bundeskriminalamt das
Angebot der selbständigen Einsichtnahme in entschlüsselte Kommunikationsdaten
einzelner Nutzer über eine in den Vereinigten Staaten von Amerika gehostete
internetbasierte Analyseplattform des FBI.
11. An welchem Datum leitete die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am
Main nach Kenntnis der Bundesregierung ein offizielles Verfahren gegen
„ANOM“-Nutzerinnen und „ANOM“-Nutzer ein?
Die Bundesregierung äußert sich aus Gründen der Kompetenzverteilung des
Grundgesetzes grundsätzlich nicht zu bei den Staatsanwaltschaften der Länder
geführten Ermittlungsverfahren.
a) Haben sich Bundesbehörden beim US-Justizministerium für die
Erlaubnis zur deutschen Nutzung der Daten eingesetzt, und wenn ja,
inwiefern und in welchem Format wurde darüber gesprochen?
Die Frage bezieht sich auf Informationen aus einem derzeit laufenden
Ermittlungsverfahren und kann daher nicht beantwortet werden.
b) Haben Bundesbehörden bei diesem Drittstaat den europäischen
Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in Strafsachen geltend
gemacht bzw. eine Europäische Ermittlungsanordnung gestellt?
Nein. Europäische Ermittlungsanordnungen werden unmittelbar zwischen den
nationalen Justizbehörden versandt.
12. Wann hat das Bundeskriminalamt welche Bundesländer darüber
informiert, dass zu den Komplexen „EncroChat“, „Sky-ECC“, „ANOM“ oder
„Double VPN“ große Datenmengen für polizeiliche Ermittlungen
existieren?
EncroChat:
Im Juni 2020 informierte das Bundeskriminalamt die Länder über die Existenz
und das Vorliegen der EncroChat-Datenbestände beim BKA.
SkyECC:
Das Bundeskriminalamt informierte die Länder im Februar 2021 über die
Existenz von Daten eines weiteren Kryptohandy-Anbieters bei Europol.
ANOM:
Im Januar 2021 wurde das Hessische Landeskriminalamt und später, im
Februar 2021, die übrigen Länder, über die bereits beim Bundeskriminalamt
vorliegenden Daten informiert.
Double-VPN:
Die im Rahmen eines hiesigen Ermittlungsverfahrens erlangten Daten hat das
Bundeskriminalamt im Rahmen seiner Zentralstellenfunktion den Polizeien der
Länder im Juli 2021 zur Verfügung gestellt.
a) Welches Verfahren hat das BKA den zuständigen Landesbehörden zur
internationalen Rechtshilfe, Koordination und Erlangung der in Rede
stehenden Daten vorgeschlagen?
Die Zusammenarbeit der Polizeien des Bundes und der Länder und die
grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit erfolgen gemäß den geltenden
gesetzlichen Vorgaben.
b) Welche Gruppen oder Netzwerke hat das BKA unter Beteiligung der
Landesbehörden eingerichtet, um die Ermittlungen bzw.
Datenlieferungen zu koordinieren, bzw. welchen ähnlichen Gruppen gehört das
BKA an?
Das Bundeskriminalamt unterrichtet und koordiniert die Landesbehörden im
Rahmen seiner Zentralstellenfunktion über die phänomenologisch zuständigen
Stellen der Landeskriminalämter. Gruppen oder Netzwerke wurden hierfür
nicht eingerichtet.
13. Enthielten die aus Frankreich bzw. über Europol in den Komplexen
„EncroChat“, „Sky-ECC“, „ANOM“ oder „Double VPN“ übermittelten
Informationen auch Metadaten, und falls nein, ist der Bundesregierung
ein Grund dafür bekannt?
Die Frage bezieht sich auf Informationen aus derzeit laufenden
Ermittlungsverfahren und kann daher nicht beantwortet werden.
Im Hinblick auf Double-VPN entfällt eine Antwort (siehe Antwort zu Frage 1).
a) Hat das BKA die von Europol erhaltenen großen Datenmengen vor
deren Weitergabe an Landesbehörden selbst bearbeitet oder bereinigt,
und wenn ja, inwiefern?
Im Falle der Übermittlung großer Datenmengen von Europol wurden diese im
Bundeskriminalamt zentral in eine lesbare Form gebracht und anschließend an
die Landesbehörden weitergegeben.
In allen Komplexen wurden durch das Bundeskriminalamt eindeutig als
mehrfach vorhanden erkennbare Datensätze dedupliziert und schließlich nur ein
Datensatz bereitgestellt. Dabei wurden alle Attribute eines Datensatzes
abgeglichen. Attribute, die eindeutig keine Information bzw. immer nur die identische
Information (z. B. eine „1“) enthielten, wurden weggelassen.
An allen bereitgestellten Informationen wurden keine inhaltlichen
Veränderungen vorgenommen. In Teilen sind Konvertierungen von technischen
Datenattributen in menschlich lesbare Datenattribute vorgenommen worden.
b) Ist der Bundesregierung bekannt, ob Europol eine solche Bereinigung
vornahm und womöglich auch Metadaten entfernt hat, und wenn ja,
inwiefern?
Encrochat:
Während der Live-Phase wurden Deutschland täglich von Europol nur Daten
bereitgestellt, welche in Deutschland aufhältigen Nutzern zugeordnet werden
konnten. Darüber hinaus ist dem BKA nicht bekannt, dass Europol eine weitere
Filterung der Daten vorgenommen hätte.
Anom:
Hier war Europol an der Datenübermittlung nicht beteiligt. Die Daten (Live-
Phase bzw. MLATs) wurden dem BKA direkt durch das FBI bereitgestellt
(verschlüsselter Datentransfer bzw. auf verschlüsselten Festplatten).
SkyECC:
Aufgrund der technischen Gegebenheiten bei Europol ist nicht auszuschließen,
dass einige Metadaten (insbesondere Kontakte und Standortdaten) nicht
vollständig übermittelt wurden.
14. Hat das BKA weitere Bundesbehörden um Unterstützung bei der
Bewältigung der großen Datenmengen in den Komplexen „EncroChat“, „Sky-
ECC“, „ANOM“ oder „Double VPN“ gebeten, und wenn ja, welche, und
worin besteht deren Beitrag?
Im Komplex „Sky-ECC“ wurde in Einzelfragen die Zentrale Stelle für
Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS) zur Aufbereitung von Standortdaten
um Beratung ersucht. Darüber hinaus sind dem BKA keine entsprechenden
Unterstützungsersuchen an weitere Bundesbehörden bekannt.
15. Wann und für welchen Beitrag wurde die Zentralstelle zur Bekämpfung
der Internetkriminalität (ZIT) hierzu angefragt („EncroChat: BKA jagt
Kriminelle mit Chat-Hack“, Computer Bild vom 24. September 2020)?
Es erfolgte keine Anfrage des Bundeskriminalamtes an die Zentralstelle zur
Bekämpfung der Internetkriminalität im hier skizzierten Kontext.
16. In wessen Auftrag hat die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main
nach Kenntnis der Bundesregierung unter dem Aktenzeichen 62 UJs
50005/20 ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt eingeleitet, und
welchen Gegenstand hat dieses?
a) Welche Erkenntnisse hatte das BKA vor Einleitung dieses Verfahrens
hinsichtlich der dort gegenständlichen Straftaten (Beteiligung an einer
kriminellen Vereinigung, Handel mit Betäubungsmitteln und
psychotropen Stoffen, Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,
Korruption, Geldwäsche, Falschmünzerei und Geldfälschung,
einschließlich des Euros, Cyberkriminalität, vorsätzliche Tötung, schwere
Körperverletzung, Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,
illegaler Handel mit Kulturgütern, Antiquitäten und Kunstwerken; „Streit
um Encrochat-Ermittlungen vor Gericht“, netzpolitik.org vom 22.
Februar 2021)?
b) Von wem stammten diese Erkenntnisse, und an welchem Datum
wurden diese übermittelt?
Die Fragen 16 bis 16b werden aufgrund ihres sachlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Staatsanwaltschaften werden aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur
Aufklärung von Straftaten tätig. Darüber hinaus beziehen sich die Fragen auf
Informationen aus derzeit laufenden Ermittlungsverfahren und können daher
nicht beantwortet werden.
17. Haben sich Bundesbehörden zu den Komplexen „EncroChat“, „Sky-
ECC“, „ANOM“ oder „Double VPN“ mit dem Leiter der Nationalen
Kriminalpolizeilichen Direktion der französischen Gendarmerie, Jean-
Philippe Lecouffe, getroffen, und wenn ja, welche, inwiefern, und zu
welchem Anlass?
Erfolgten weitere Treffen, nachdem dieser zum stellvertretenden
Exekutivdirektor für die Abteilung „Operationen“ zu Europol berufen wurde,
und wenn ja, welche?
Seitens der Bundesregierung haben im angefragten Kontext keine Treffen mit
Jean-Philippe Lecouffe in seiner Zeit als Leiter der Nationalen
Kriminalpolizeilichen Direktion der französischen Gendarmerie stattgefunden.
Seit seiner Berufung zum Exekutivdirektor bei Europol fanden wiederholt und
regelmäßig Kontakte mit dem bei Europol angesiedelten Verbindungsbüro des
BKA und im Rahmen der regulären Aufgabenwahrnehmung statt.
18. Ist der Bundesregierung bekannt, ob Europol, das FBI oder andere
Behörden etwa aus Frankreich, den Niederlanden, Belgien oder Schweden
auch gegen die Betreiber der Dienste „EncroChat“, „Sky-ECC“,
„ANOM“ oder „Double VPN“ ermittelten oder ermitteln, und wenn ja,
was und welche Ergebnisse können diese vorweisen, und inwiefern sind
deutsche Behörden ggf. daran beteiligt?
Die Frage bezieht sich auf Informationen aus derzeit laufenden
Ermittlungsverfahren und kann daher nicht beantwortet werden.
Die EU-Agentur Europol besitzt keine Rechtsgrundlage zur Durchführung von
strafrechtlichen Ermittlungen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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